Urteil des BSG vom 07.03.2007

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Bundessozialgericht
Urteil vom 07.03.2007
Sozialgericht Frankfurt S 9 KR 2615/01
Hessisches Landessozialgericht L 8 KR 205/05
Bundessozialgericht B 12 R 15/06 R
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2006 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 wird
zurückgewiesen. Kosten auch des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung wegen ihrer Mitgliedschaft in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk.
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Die 1969 geborene Klägerin war ab dem 1. November 2000 in einem Rechtsanwaltsbüro in Frankfurt am Main
angestellt. Seit dem 2. November 2000 ist sie auf Grund ihrer Rechtsanwaltszulassung Mitglied des beigeladenen
Versorgungswerks. Nach dessen Satzung begann die Beitragspflicht erst ab dem Folgemonat des Beginns der
Mitgliedschaft. Diese beitragsfreie Zeit wird bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht leistungssteigernd berücksichtigt.
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Im November 2000 beantragte die Klägerin für die Dauer ihrer Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen die Befreiung
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 befreite
der beklagte Rentenversicherungsträger die Klägerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 von der Versicherungspflicht.
Den Widerspruch, mit dem die Klägerin die Befreiung bereits ab dem 2. November 2000 begehrte, wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2001 zurück.
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Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 21. Juli 2005 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf
die Berufung der Klägerin das Urteil des SG aufgehoben, den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2001 abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Klägerin mit
Wirkung ab dem 2. November 2000 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Zur Begründung seines Urteils vom 29. Juni 2006 hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 6
Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) bereits seit
dem 2. November 2000. Sie habe an den Beigeladenen entsprechend dessen Satzung Beiträge zu zahlen und
Anspruch auf Leistungen. Dass für November 2000 keine Beiträge zu entrichten seien und dieser Monat im
Versorgungsfall nicht leistungssteigernd berücksichtigt werde, lasse die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs 1
Satz 1 Nr 1 Buchst b und c SGB VI nicht entfallen. Das Gesetz binde den Beginn der Befreiung nicht strikt an das
Einsetzen der Beitragspflicht. Eine solche Bindung ergebe sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien.
Entscheidend sei die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes des Versorgungswerks mit dem der gesetzlichen
Rentenversicherung. Diese Gleichwertigkeit sei abstrakt betrachtet zwar gefährdet, wenn beitragsfreie Zeiten der
Mitgliedschaft im Versorgungswerk bei der späteren Leistung unberücksichtigt blieben, konkret gefährde ein
beitragsfreier Monat dagegen den Versicherungsschutz nicht. Das Versorgungsniveau des Beigeladenen liege nämlich
erheblich über dem der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch verfolge die Beitragsfreiheit den sozialen Zweck,
Berufsanfänger im ersten Monat ihrer Pflichtmitgliedschaft finanziell zu entlasten, und nehme Rücksicht auf die
Tatsache, dass bei angestellten Rechtsanwälten das Gehalt üblicherweise erst zum Monatsende gezahlt werde.
Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Urteilen vom 25. Oktober 1988 (12 RK 58/87) und vom 11. Juli 1991
(12 RK 28/90) zu § 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) die Gleichwertigkeit nur dann als gegeben
angesehen habe, wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige, im Versorgungswerk jedoch
beitragsfreie Zeiten wenigstens leistungssteigernd berücksichtigt werden, habe dies einen Sachverhalt betroffen, bei
dem mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk während mehrerer Monate die Beitragserhebung wegen
fehlender Regelungen ungewiss gewesen sei.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Nach
der Rechtsprechung des BSG sei weder die Entrichtung einkommensbezogener Beiträge iS des Buchst b dieser
Vorschrift noch die Erbringung von entsprechenden Leistungen iS von Buchst c dieser Regelung auf den einzelnen
Antragsteller zu beziehen, sondern als generelle Anforderung an die Satzung zu verstehen. Bei einer beitragslosen, in
der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch beitragspflichtigen Zeit sei die Absicherung durch die Mitgliedschaft in
einem Versorgungswerk mit der der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch nur gleichwertig, wenn sich diese Zeit im
Versorgungswerk leistungssteigernd auswirke. Dies sei hier für den Monat November 2000 nicht der Fall. Auch
entspreche es nicht dem Zweck des Befreiungsrechts, dass die Klägerin für die Zeit vom 2. November bis 30.
November 2000 weder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung noch an den Beigeladenen zu zahlen habe. Die
Befreiungsvorschriften hätten auch nicht die Funktion, Berufsanfänger im ersten Monat ihrer Pflichtmitgliedschaft im
Versorgungswerk finanziell zu entlasten. Vielmehr solle eine doppelte Beitragsbelastung vermieden werden, zu der es
hier nicht komme.
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Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2006 die
Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 - Az: S 9 KR 2615/01 -
zurückzuweisen.
7
Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine exakte Übereinstimmung der konkurrierenden
Versicherungseinrichtungen werde weder vom Wortlaut des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI noch in den Urteilen des
BSG vom 22. April 1986 (12 RK 60/84) und vom 25. Oktober 1988 (12 RK 58/87) gefordert. Beitragslose Zeiten
würden, auch wenn sie nicht leistungssteigernd berücksichtigt werden, der Befreiung solange nicht entgegenstehen,
als die Vergleichbarkeit der Versicherungssysteme nicht gefährdet sei. Eine solche Gefährdung trete nicht dadurch
ein, dass Beiträge für den ersten Monat der Mitgliedschaft nicht erhoben werden. Den Versorgungseinrichtungen
müsse ein Spielraum für eine solche Gestaltung ihrer Satzung verbleiben.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Er weist darauf hin, dass seine Satzung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 geändert worden ist. Danach fallen nunmehr
Mitgliedschaftsbeginn und Beginn der Beitragspflicht zusammen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 165, 153 Abs
1, 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
II
12
Die Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und unter
Abänderung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, die Klägerin auch für die Zeit vom 2. November bis
30. November 2000 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Der Bescheid
vom 12. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2001 ist rechtmäßig. Die Klägerin,
die vom 2. November bis 30. November 2000 als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI
versicherungspflichtig war, hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung, weil die Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorlagen.
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1. Die Befreiung von Angestellten, die Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geworden
sind, setzt nach dem allein in Betracht kommenden § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der hier anzuwendenden, ab 1.
Januar 1996 geltenden Fassung des Art 1 Nr 3 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S 1824) ua voraus, dass für sie nach
näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der
Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind (Buchst b) und auf Grund
dieser Beiträge Leistung für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht
und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu
berücksichtigen ist (Buchst c).
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Diese Voraussetzungen für die Befreiung waren bereits seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 bis zum
31. Dezember 1995 fast wortgleich in § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI geregelt und vor diesem Zeitraum in § 7 Abs 2 AVG in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des Art 3 Nr 2 Buchst a des Gesetzes zur Einführung eines
Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979 (BGBl I S 797). Auch nach dieser Fassung von § 7 Abs 2 AVG wurden
Personen, die Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe
geworden waren, von der Versicherungspflicht befreit, wenn für die angestellten Mitglieder nach näherer Maßgabe der
Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten waren
und auf Grund dieser Beiträge Leistungen für den Fall der Invalidität und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht
und angepasst wurden, wobei auch die finanzielle Lage der Versicherungs- und Versorgungseinrichtung zu
berücksichtigen war. Dagegen sah die ursprüngliche, bis zum 30. Juni 1979 geltende Regelung des § 7 Abs 2 AVG
idF des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl I S 88) diese
Voraussetzungen für die Befreiung noch nicht vor. Weder wurden einkommensabhängige Beiträge vorausgesetzt noch
kam es für die Befreiung darauf an, dass die Rentenleistungen des Versorgungswerks der Art nach denen der
gesetzlichen Rentenversicherung entsprachen.
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2. § 7 Abs 2 AVG in der seit dem 1. Juli 1979 geltenden Fassung hat der Senat dahin ausgelegt, dass sich diese
Befreiungsvoraussetzungen, nämlich dass einkommensbezogene Beiträge zu entrichten und Leistungen zu erbringen
sind, nicht auf den einzelnen Versicherten beziehen, sondern vielmehr als generelle Anforderungen an die Satzung
des jeweiligen Versorgungswerkes zu verstehen sind. Nur wenn sowohl die Beiträge als auch die Leistungen eines
Versorgungswerks in etwa dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung entsprächen, sollten seine angestellten
Mitglieder die Möglichkeit haben, sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Es genüge, dass
die an das Versorgungswerk zu entrichtenden Beiträge nach dessen Satzung einkommensbezogen ausgestaltet
seien. Dass solche Beiträge darüber hinaus ausnahmslos von jedem einzelnen Antragsteller auch tatsächlich
entrichtet werden, verlange das Gesetz dagegen nicht, sondern überlasse die Ausgestaltung in Einzelheiten der
Satzung. Ein angestellter Arzt, der wegen des Bezugs einer Altersversorgung eines Versorgungswerks nach dessen
Satzung in einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung beitragsfrei war und in der gesetzlichen
Rentenversicherung der Angestellten bei Bezug einer Altersrente nach § 6 Abs 1 Nr 1 AVG versicherungsfrei gewesen
wäre, war danach von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien (vgl Urteil des
Senats vom 22. April 1986, 12 RK 60/84, SozR 2400 § 7 Nr 5). Soweit dagegen zu Beginn einer Mitgliedschaft eines
Beschäftigten Beiträge für mehrere Monate nicht zu entrichten waren, hat der Senat im Hinblick darauf, dass die
Befreiung daneben die Gewährung von Leistungen auf Grund dieser Beiträge voraussetzt, verlangt, dass die Monate
bei Eintritt des Versorgungsfalls als Versicherungszeit angerechnet werden. Soweit für bestimmte Zeiten der
Mitgliedschaft ausnahmsweise keine Beiträge zu entrichten seien, müssten diese Zeiten leistungssteigernd
berücksichtigt werden, weil in der Regel nur dann das Ziel eines gleichwertigen Versicherungsschutzes erreicht werde.
Nur dann, wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung diese Zeiten ebenfalls nicht leistungssteigernd anzurechnen
seien, könne auch die Satzung des Versorgungswerks diese Zeit beitrags- und anrechnungsfrei lassen, ohne dass
deswegen das Befreiungsrecht entfalle (Urteile des Senats vom 25. Oktober 1988, 12 RK 58/87, SozR 2400 § 7 Nr 6,
vom 11. Juli 1991, 12 RK 28/90, USK 9140, und vom 7. November 1991, 12 RK 49/89, SozR 3-2940 § 7 Nr 2). Damit
hat der Senat weder beitragsfreie Zeiten generell als unschädlich für eine Befreiung angesehen noch insgesamt auf
die sich bei Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten ergebende Höhe der Versorgung abgestellt. Vielmehr hat er eine
Befreiung für in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Zeiträume der Mitgliedschaft ohne
Beitragszahlung dann abgelehnt, wenn diese nicht beitragssteigernd berücksichtigt werden.
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3. Für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Buchst b und c SGB VI sind keine geringeren Anforderungen zu stellen.
Die Voraussetzungen des § 7 Abs 2 AVG sind im Wesentlichen wortgleich in § 6 Abs 1 SGB VI in der bis zum 31.
Dezember 1995 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261)
übernommen worden. Die Gesetzesmaterialien bestätigen, dass insoweit keine Änderung im Vergleich zur Regelung
des § 7 Abs 2 AVG bezweckt war, sondern deren Inhalt unverändert übernommen werden sollte (vgl BT-Drucks
11/4124 S 151, BT-Drucks 11/5490 S 16 und BT-Drucks 11/5530 S 40).
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Die Neufassung des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI mit Wirkung ab 1. Januar 1996 änderte diese Voraussetzungen
nicht ab, sondern übernahm sie fast wortgleich nunmehr als gesonderte Regelungen in den Buchst b und c.
Anhaltspunkte dafür, dass die Anforderungen für eine Befreiung gesenkt werden sollten, fehlen. Vielmehr zielten die
im Übrigen erfolgten Änderungen des § 6 Abs 1 SGB VI darauf ab, die Befreiungsmöglichkeiten für Mitglieder
bestimmter Versorgungswerke unabhängig von der Ausgestaltung ihrer Satzung einzuschränken (vgl BT-Drucks
13/2590 S 18, 21 f).
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Damit sind auch nach der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung des § 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI die Voraussetzungen
für eine Befreiung für Zeiten, in denen keine Beiträge zu einem Versorgungswerk entrichtet werden müssen, zur
gesetzlichen Rentenversicherung dagegen Beiträge zu zahlen wären, jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn diese Zeiten
nicht leistungssteigernd für eine künftige Versorgung berücksichtigt werden. Offen bleiben kann hier, in welcher Weise
und in welchem Umfang Zeiten leistungssteigernd anrechenbar sein müssen. Im vorliegenden Fall scheidet die
begehrte Befreiung für die Zeit vom 2. November bis 30. November 2000 bereits deshalb aus, weil sich die in diesem
Zeitraum beitragsfreie Mitgliedschaft bei dem Beigeladenen nach den bindenden Feststellungen des LSG bei Eintritt
des Versorgungsfalles nicht leistungssteigernd auswirken würde.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hier kein Ausnahmefall vor, der - auch unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Senats - ggf iVm dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes zu einer
günstigeren Auslegung führt. Allein die Kürze des beitragsfreien Zeitraums vermag eine solche nicht zu begründen.
Der Einwand, die finanziellen Einbußen seien bei einem Leistungsfall nach längerer Mitgliedschaft gering, ist schon
deshalb nicht durchgreifend, weil ein leistungssteigernder oder -begründender Monat insbesondere in der Zeit kurz
nach Beginn der Mitgliedschaft für die Leistungsgewährung von ungleich größerer Bedeutung sein kann. Schon dies
berücksichtigt das LSG nicht, soweit es zur Begründung der fortbestehenden Gleichwertigkeit auf das höhere
Leistungsniveau der Beigeladenen abstellt. Im Übrigen fehlen Kriterien, um bestimmen zu können, ab wie vielen
beitragsfreien Monaten die Befreiung wegen der fehlenden Gleichwertigkeit zu versagen ist. Entgegen der Auffassung
der Klägerin kann ein Befreiungsrecht nicht damit begründet werden, die Beitragspflichten seien hier bei dem Beginn
der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits hinreichend bestimmt geregelt gewesen. Auf den Grund für die
fehlende Beitragspflicht hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 25. Oktober 1988 (12 RK 58/87, SozR 2400 § 7
Nr 6) und vom 11. Juli 1991 (12 RK 28/90, USK 9140) nicht abgestellt.
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Auch die Auffassung der Klägerin, § 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI schränke das beigeladene Versorgungswerk in seiner
Satzungsfreiheit ein, greift nicht durch. Jedenfalls bleibt es dem Beigeladenen unbenommen, in seiner Satzung die
Beitragsfreiheit trotz Mitgliedschaft zu regeln, allerdings mit dem Risiko, dass eine Befreiung seiner Mitglieder von der
gesetzlichen Rentenversicherung für diese Zeiten nicht mehr möglich ist. Die von der Klägerin und dem LSG
angeführten sozialen Gründe können eine abweichende Auslegung ebenfalls nicht rechtfertigen. Einer Gehaltszahlung
erst zum Ende des Monats kann dadurch Rechnung getragen werden, dass durch die Satzung die Fälligkeit der
Beiträge auf einen Zeitpunkt nach der Zahlung gelegt wird, um einer ggf andernfalls eintretenden unzumutbaren
Belastung damit Rechnung zu tragen. Aus welchen Gründen die Klägerin als angestellte Rechtsanwältin dadurch
unverhältnismäßig belastet wird, dass sie - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - vom Gehalt für den ersten
Monat ihrer Tätigkeit Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat, ist nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.