Urteil des BSG vom 03.05.2005

BSG: richterliche rechtsfortbildung, hohes alter, altersrente, anerkennung, erlass, beratung, verkündung, gesetzeslücke, berechtigter, zukunft

Bundessozialgericht
Urteil vom 03.05.2005
Sozialgericht Duisburg S 39 RJ 140/03
Bundessozialgericht B 13 RJ 34/04 R
Auf die Sprungrevision der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2004 und der
Bescheid der Beklagten vom 26. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2003
aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Änderung ihres Bescheids vom 15. Dezember 1998 ab 1.
Juli 1997 höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten von
Februar 1942 bis August 1944 zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten beider
Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Regelaltersrente ins Ausland nach den Vorschriften des Gesetzes
zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 8. Februar 1926 in Lodz/Polen geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung und als Verfolgte iS des § 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt. Auf ihren Antrag vom 30. November 1991 gewährte ihr die Beklagte -
nach Entrichtung eines freiwilligen Beitrags - durch Bescheid vom 15. Dezember 1998 ab 1. Dezember 1991
Altersruhegeld unter Anerkennung von Pflichtbeiträgen nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung von Februar
1942 bis August 1944 sowie unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten. In Anwendung der §§ 1318 ff der
Reichsversicherungsordnung (RVO) ergab sich ein monatlicher Auslandszahlbetrag in Höhe von (zunächst) DM 3,90.
Den am 11. Juli 2002 unter Bezugnahme auf das ZRBG gestellten Antrag der Klägerin auf "Zahlung bzw Vollzahlung
der Rente" legte die Beklagte als Antrag auf Neufeststellung der bisher gezahlten Rente unter Berücksichtigung von
Beschäftigungszeiten im Ghetto nach Maßgabe des ZRBG aus und lehnte diesen durch Bescheid vom 26. März 2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2003 ab, weil der Rentenbeginn vor dem Inkrafttreten
des ZRBG am 1. Juli 1997 liege; § 306 Abs 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) stelle aber klar, dass
aus Anlass einer Rechtsänderung die einer Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich nicht
neu zu bestimmen seien, wenn vor dem Zeitpunkt der Änderung rentenrechtlicher Vorschriften ein Anspruch auf
Leistung der Rente bestanden habe. Die Übergangsvorschrift des Art 4 § 2 Abs 1 des "Gesetzes zur
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG)" finde auf die Vorschriften
des ZRBG keine - direkte oder analoge - Anwendung; zwar ergänze das ZRBG die Vorschriften des WGSVG, es
handele sich insoweit jedoch um eine eigenständige gesetzliche Regelung und die Vorschriften des ZRBG und des
WGSVG bestünden nebeneinander.
Das Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat die Klage durch Urteil vom 21. Juli 2004 abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Nach § 48 Abs 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur insoweit für die Zukunft aufzuheben, als in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Eine solche
wesentliche Änderung sei im Erlass des ZRBG vom 20. Juni 2002 nicht zu erblicken; denn nach § 306 Abs 1 SGB VI
würden aus Anlass von Rechtsänderungen die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu
bestimmt, soweit Anspruch auf Leistung einer Rente schon vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher
Vorschriften bestanden habe. Hiervon abweichende spezialgesetzliche Vorschriften fehlten. Entgegen der Auffassung
der Klägerin beziehe sich § 306 SGB VI auf alle rentenrechtlichen Vorschriften und damit auch auf die Vorschriften
des ZRBG. Etwas anderes folge nicht aus Art 4 Abs 2 Satz 1 "WGSVG", wonach Anspruch auf Neufeststellung der
Rente bestehe, wenn aufgrund "dieses Gesetzes" ein Anspruch auf eine höhere Rente begründet werde. Diese
Vorschrift sei in Bezug auf das ZRBG nicht einschlägig. Regelungsziel des § 306 SGB VI sei gerade, aus Gründen
der Verwaltungspraktikabilität eine Neubestimmung von Renten aufgrund von Rechtsänderungen nicht vorzunehmen
(BT-Drucks 11/4124, S 207).
Mit der - vom SG zugelassenen - Sprungrevision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung der § 48 SGB X, §§
300, 306 Abs 1 SGB VI und des Art 4 Abs 2 WGSVG-Änderungsgesetz (WGSVG-ÄndG). Sie ist der Ansicht: Das
ZRBG, das nicht besonderer Teil des SGB geworden sei, vermöge Vorschriften des SGB VI nicht aufzuheben oder zu
ändern. Die Regelungen des § 306 Abs 1 SGB VI könnten nicht angewendet werden, weil es sich hierbei um eine
Sondervorschrift iS des § 300 Abs 5 SGB VI (" ... soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist")
zu den in § 300 Abs 1 bis Abs 4 SGB VI enthaltenen Einzelbestimmungen handele.
Änderungen des SGB VI, die nach § 300 Abs 1 iVm Abs 3 SGB VI grundsätzlich zu einer Neufeststellung der Rente
führten, seien nach § 306 SGB VI dann ausgeschlossen, wenn sich dadurch lediglich eine Neufeststellung der
persönlichen Entgeltpunkte ergebe. § 306 Abs 1 SGB VI könne wegen § 300 Abs 5 SGB VI nicht losgelöst von den
Absätzen 1 bis 4 dieser Vorschrift gesehen werden. Diese Bestimmung sei nur einschlägig, wenn sich Vorschriften
des SGB VI änderten; wenn das ZRBG die Neufeststellung der Renten von am 30. Juni 1997 vorhandenen
Rentenempfängern offen lasse und nicht ausdrücklich verbiete, bestehe keine rechtliche Veranlassung, § 306 Abs 1
SGB VI als generalisierende Regelung jenseits der Funktion dieser Vorschrift im Rahmen von § 300 SGB VI
anzuwenden und die Neufeststellung zu versagen. Das Gebot der Neufeststellung ergebe sich aber ausdrücklich aus
§ 1 Abs 2 ZRBG iVm Art 4 § 2 WGSVG-ÄndG als spezialgesetzlicher Regelung, wonach die bisher bezogene Rente
in Anwendung des ZRBG neu festzustellen sei. Auch das ZRBG verfolge das Ziel, nationalsozialistisches Unrecht in
der Sozialversicherung wieder gut zu machen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2004 und den Bescheid der Beklagten
vom 26. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2003 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, höhere Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten von
Februar 1942 bis August 1944 ins Ausland zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Sprungrevision ist zulässig. Nachdem der Revisionsschrift zunächst nur eine Einverständniserklärung der
Beklagten "mit der Zulassung der Sprungrevision" (vom 16. August 2004) beigefügt war, hat die Klägerin die
erforderliche Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision (§ 161 Abs 1 Sätze 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG)) innerhalb der Revisionseinlegungsfrist (zur Rechtzeitigkeit insoweit vgl Meyer-Ladewig, SGG-Komm, 7. Aufl
2002, RdNr 4b zu § 161 mwN) nachgereicht.
Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Verpflichtung der Beklagten, aufgrund der Vorschriften des ZRBG
wegen einer Änderung in den rechtlichen Verhältnissen iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X die der Klägerin zu zahlende
Altersrente unter Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten (pEP) für Zeiten der fiktiven Beitragsleistung im Ghetto
Lodz neu zu berechnen.
Die Revision ist auch begründet. Soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Berücksichtigung
weiterer Beitragszeiten in Anwendung des ZRBG abgelehnt hat, erweisen sich diese Bescheide als rechtswidrig. Sie
waren daher ebenso aufzuheben wie das sie bestätigende Urteil des SG. Die Beklagte war zu verurteilen, den
Bescheid vom 15. Dezember 1998 zu ändern; die Klägerin hat gegen die Beklagte ab 1. Juli 1997 Anspruch auf
Zahlung höherer Rente (auch) aus den (fiktiven) Beitragszeiten, die sie während ihres Aufenthaltes im Ghetto Lodz
zurückgelegt hat; aus diesen sind nunmehr auch bei Zahlung der Rente ins Ausland persönliche pEP zu ermitteln (§
113 Abs 1 Nr 1 SGB VI).
Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 48 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 1 SGB X iVm § 2 Abs 1 Nr 2 iVm § 1 Abs 1
ZRBG und § 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG. Denn durch das Inkrafttreten des als Art 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung
von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 20.
Juni 2002 (BGBl I 2074 -ZRBG/SGB VI-ÄndG) verkündeten ZRBG rückwirkend zum 1. Juli 1997 (Art 3 Abs 2
ZRBG/SGB VI-ÄndG) ist ab diesem Zeitpunkt eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen
eingetreten, die bei Erlass des Altersruhegeldbescheids vom 15. Dezember 1998 vorgelegen haben. Nach den
vorgenannten Vorschriften des ZRBG gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge "für
die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet" als gezahlt. Diese
Fiktion besagt, dass Beiträge - auch solche Beiträge, wie sie die Beklagte bei der Klägerin für die Zeit von Februar
1942 bis August 1944 anerkannt hat - als nach Bundesrecht entrichtet gelten. Diese Fiktion sieht der Gesetzgeber
des ZRBG ausdrücklich für die Erbringung von Leistungen ins Ausland vor; Ziel der Bestimmung ist es also,
entgegenstehendes Auslandszahlungsrecht auf den Personenkreis des § 1 ZRBG nicht anzuwenden; dieses wird
partiell modifiziert.
Rechtsfolge dieser Änderung ist die Aufhebung des (ursprünglichen) Verwaltungsakts mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse an, weil die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt ist, hier also ab 1. Juli 1997.
Die Rechtsänderung durch Inkrafttreten des ZRBG ist auch "wesentlich" iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil im
Die Rechtsänderung durch Inkrafttreten des ZRBG ist auch "wesentlich" iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil im
Rentenbewilligungsbescheid vom 15. Dezember 1998 fiktive Beitragszeiten von Februar 1942 bis August 1944
aufgrund einer Beschäftigung im Ghetto Lodz anerkannt worden waren; diese wurden jedoch für die Berechnung der
(Auslands-)Rente der Klägerin nicht herangezogen, weil es sich nicht um im Geltungsbereich der RVO (Stand: Beginn
des Altersruhegeldes ab 1. Dezember 1991) zurückgelegte Beitragszeiten (iS des § 1318 RVO - Bundesgebiets-
Beitragszeiten) handelte. Nach damaligem Recht waren diese Zeiten für ins Ausland zu zahlende Renten nicht
berücksichtigungsfähig.
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X ist - wie bereits ausgeführt - der 1. Juli
1997 (Inkrafttreten des ZRBG gemäß Art 3 Abs 2 ZRBG/SGB VI-ÄndG; zur Anwendung des § 48 Abs 1 SGB X auf
rückwirkende Rechtsänderungen vgl BSG Teil-Urteil vom 28. Mai 1997 - SozR 3-2600 § 93 Nr 3 und Senatsurteil vom
26. August 1994 - 13 RJ 29/93 - HVBG-Info 1994, 2711, veröffentlicht auch bei Juris). Einem Anspruch der Klägerin
ab 1. Juli 1997 steht auch § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 44 Abs 4 SGB X (lediglich vierjährige Rückwirkung ab
Antragstellung, hier also an sich Zahlung erst ab 1. Januar 1998) nicht entgegen; die Klägerin ist nach der
Spezialregelung des § 3 Abs 2 Satz 1 ZRBG so zu stellen, als ob sie ihren Antrag bereits am 18. Juni 1997 gestellt
hätte.
Die Klägerin gehört zweifelsfrei zu dem durch § 1 Abs 1 ZRBG begünstigten Personenkreis. Hiernach gilt das ZRBG
für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
- gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war.
Dem klägerischen Anspruch auf Änderung der Rentenbewilligung und Neubescheidung unter Berücksichtigung der
Vorschriften des ZRBG steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch die Vorschrift des § 306 Abs 1 SGB VI
nicht entgegen. Hiernach werden aus Anlass einer Änderung des Rentenrechts die einer Rente zugrunde gelegten
pEP nicht neu bestimmt, wenn vor der Rechtsänderung bereits ein Anspruch auf Leistung einer Rente bestanden hat.
Die Anwendung des § 306 Abs 1 SGB VI auf den vorliegenden Fall ist nicht etwa schon deshalb ausgeschlossen, weil
das ZRBG nach seinem § 1 Abs 2 "die rentenrechtlichen Vorschriften des WGSVG ergänzt". Hieraus folgt jedoch
nicht, dass Art 4 § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften des WGSVG (WGSVG-
ÄndG) vom 22. Dezember 1970 (BGBl I 1846) - nicht, wie vom SG zitiert, "Art 4 § 2 Abs 1 WGSVG" - einschlägig
wäre. Denn "dieses Gesetz" iS des Art 4 § 2 WGSVG-ÄndG ist eben dieses Gesetz (das WGSVG-ÄndG) und nicht
etwa das als sein Art 1 verkündete WGSVG selbst mit allen späteren Änderungen, uU also auch durch das ZRBG.
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Art 4 § 2 Abs 2 WGSVG-ÄndG, durch den im Gegensatz zu Abs 1 dieser
Vorschrift ausdrücklich (nur) das WGSVG als solches in Bezug genommen wird.
Zwar werden nach dem Wortlaut des § 306 Abs 1 SGB VI dessen Tatbestandsmerkmale erfüllt, weil die Klägerin
Anspruch auf Leistung des Altersruhegeldes bereits vor dem Zeitpunkt der Änderung rentenrechtlicher Vorschriften
durch das ZRBG hatte. Bei dem ZRBG handelt es sich um die "Änderung rentenrechtlicher Vorschriften" iS dieser
Vorschrift. Nach § 1 Abs 2 ZRBG ergänzt dieses Gesetz die rentenrechtlichen Vorschriften des WGSVG; diese -
unter III. des Gesetzes zusammengefassten - Vorschriften ergänzen nach dem in § 7 WGSVG normierten Grundsatz
wiederum die allgemein anzuwendenden Vorschriften des SGB VI zugunsten von Verfolgten. Betroffen von der
Rechtsänderung ist insbesondere das Auslandszahlungsrecht der §§ 110 ff SGB VI: Bestimmte Beiträge für
Beschäftigungen außerhalb des Bundesgebiets werden von § 2 Abs 1 Nr 2 ZRBG als Bundesgebiets-Beitragszeiten
fingiert mit der Folge, dass nunmehr gemäß § 113 Abs 1 Nr 1 SGB VI hieraus pEP für Auslandsrenten ermittelt
werden können.
Dies gilt gleichermaßen, wenn man als Zeitpunkt der Rechtsänderung rückwirkend auf das Inkrafttreten zum 1. Juli
1997 abstellt oder den Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes am 27. Juni 2002 zugrunde legt. Der Anwendung der
Vorschrift steht nicht entgegen, dass der Klägerin mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 Altersruhegeld nach den
Vorschriften der RVO bewilligt wurde, sodass der Rentenberechnung zunächst noch keine pEP zugrunde lagen. Denn
für den am 1. Januar 1992 bestehenden Rentenanspruch der Klägerin hat die Beklagte nach § 307 Abs 1 Satz 1 SGB
VI (0,0724) pEP ermittelt; dies ergibt sich aus einem entsprechenden handschriftlichen Vermerk im Bescheid vom 15.
Dezember 1998 (vorletztes Blatt, Anlage "Feststellung des Auslandszahlbetrages"). Der Erteilung eines besonderen
Umwertungsbescheid bedurfte es gemäß § 307 Abs 1 Satz 4 SGB VI nicht.
Von der Anwendung des § 306 Abs 1 SGB VI kann auch nicht nach dem letzten Teilsatz dieser Vorschrift (" ... soweit
nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.") abgesehen werden. Denn auch gemäß § 317 SGB
VI war keine Neuberechnung der Rente vorzunehmen. § 317 Abs 1 Satz 1 SGB VI bestimmt bei einer Änderung von
Vorschriften über Leistungen ins Ausland keine andere Rechtsfolge als § 306 Abs 1 SGB VI. Eine der in § 317 Abs 2a
SGB VI genannten Änderungen in den Verhältnissen (zB Umzug vom Inland in das Ausland nach dem 1. Januar
1992) ist nicht eingetreten.
Für die Auffassung der Beklagten spricht schließlich auch, dass in Art 2 des ZRBG/SGB VI-ÄndG - im Gegensatz zu
Art 1 - mit der Nr 3 ausdrücklich eine Ausnahmeregelung zu § 306 Abs 1 SGB VI (Einfügung des § 310c SGB VI)
getroffen worden ist, indem der dort geregelte Anspruch auf Neufeststellung ausdrücklich auf Rentenbezieher abstellt;
hieraus könnte auf eine differenzierende Regelungsabsicht des Gesetzgebers geschlossen werden.
Indes greift eine allein am Wortlaut des Gesetzes orientierte Auslegung zur Überzeugung des Senats zu kurz. Denn
der Regelungszusammenhang des ZRBG schließt eine Anwendung des § 306 Abs 1 SGB VI aus. Nur so kann das
mit dem ZRBG angestrebte gesetzgeberische Ziel umgesetzt und eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung von
im Wesentlichen gleichen Personengruppen vermieden werden.
Zur Überzeugung des Senats verbietet sich für sog Bestandsrentner jedenfalls insoweit ein Rückgriff auf die Regelung
des § 306 Abs 1 SGB VI, als die Anwendung des ZRBG zu einer höheren Leistung führt. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass gerade die Gruppe der sog Bestandsrentner von den Vorteilen der Zahlbarmachung von
Renten aus Ghetto-Beitragszeiten (vollständig) ausgeschlossen werden sollte. Bei verständiger Würdigung von Sinn
und Zweck des ZRBG ist diesem Gesetz vielmehr zu entnehmen, dass möglichst alle Verfolgten, die in einem Ghetto
eine Beschäftigung ausgeübt haben, in den Genuss der Rentenzahlung auch ins Ausland kommen sollen. Die vom
Senat vorgenommene Rechtsfortbildung ist unerlässlich, um nicht einen Personenkreis von der Rechtswohltat des
ZRBG auszugrenzen, der sich - abgesehen vom Zeitpunkt der Antragstellung - von den übrigen
Anspruchsberechtigten des Gesetzes nicht unterscheidet.
Das durch das Gesetzesvorhaben des ZRBG zu lösende "Problem" wurde in der Begründung des Gesetzesentwurfs
(den der Bundestag unverändert beschlossen hat) darin gesehen, dass die "auf einer Beschäftigung im Ghetto
beruhende Rente ... vielfach aus auslandsrentenrechtlichen Gründen nicht gezahlt werden (konnte), insbesondere weil
Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht im erforderlichen Umfang vorliegen". Als Lösung schlug daher der Entwurf vor, für
"die Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto wird eine Beitragszahlung (angenommen) und zwar ... b) für die
Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet" (BT-Drucks 14/8583 S
1). Diese Regelung wurde mit einer großzügigen Übergangsregelung verbunden: Wurde der Antrag zum 30. Juni 2003
(also binnen eines guten Jahres nach Verkündung des Gesetzes am 27. Juni 2002) gestellt, so wird durch § 3 Abs 1
Satz 1 ZRBG das Antragsdatum fiktiv auf 18. Juni 1997 festgesetzt. Damit wurden jene Berechtigten, die sich erst
aufgrund dieses Gesetzes zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen
(und diesen daher nach seiner Verkündung stellten), so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des
BSG-Urteils über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto (BSGE 80, 250
= SozR 3-2200 § 1248 Nr 15) gestellt.
In § 3 Abs 2 ZRBG wird außerdem bestimmt, dass für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Wartezeit als mit
Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch
genommen gilt. Diejenigen Ghetto-Beschäftigten, die das 65. Lebensjahr bereits vor dem 1. Juli 1997 vollendet hatten,
erhalten damit nach den allgemeinen Grundsätzen der Rentenberechnung für jeden Monat des "Nichtbezugs" der
Rente vom vollendeten 65. Lebensjahr an bis zum 1. Juli 1997 einen Zuschlag in Höhe von 0,5 %. Somit ergibt sich
für jedes Jahr des "Nichtbezugs" der Altersrente vor dem 1. Juli 1997 sogar ein Zuschlag zur Rente von 6 % (vgl zu
Protokoll gegebener Redebeitrag von Ulrike Mascher, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung, BT-StenBer 14. Wahlperiode, 233. Sitzung, 25. April 2002, S 23282, zu Punkt D). Ein
Berechtigter, der mithin aufgrund dieses Gesetzes die Gewährung von Altersrente ins Ausland beantragt, wird durch
das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 1997 folglich nicht nur so gestellt, als habe er im Zeitpunkt
der Entscheidungen des BSG vom 18. Juni 1997 den entsprechenden Antrag gestellt; die Berechtigung zum
Rentenbezug wird darüber hinaus rückwirkend ab Vollendung des 65. Lebensjahres fingiert.
All dies entspricht der gesetzgeberischen Intention, mit diesem Gesetz "für Menschen, die alle bereits ein hohes Alter
erreicht haben und gewöhnlich im Ausland leben, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung" zu schließen (vgl
Mascher, aaO, unter B, C und D). In diesem Redebeitrag, der am Tag der zweiten und dritten Lesung des
Gesetzentwurfs zum ZRBG im Bundestag am 25. April 2002 erfolgte, wird als Ziel des Gesetzes genannt, "die
Zahlbarkeit dieser Renten aus Ghetto-Beschäftigungszeiten dadurch (zu) erreichen, dass diese Beschäftigungszeiten
für die Erbringung der Leistung ins Ausland als Beitragszeiten im Bundesgebiet gelten". Eine Beschränkung dieses
gesetzgeberischen Ziels nur auf noch nicht Rentenberechtigte kommt weder in diesem Redebeitrag noch in sonstigen
Materialien zum ZRBG zum Ausdruck. Wenn jedoch, wie oben näher ausgeführt, eben dies aus einer wortlautgetreuen
Gesetzesanwendung zu schließen wäre, lässt sich nur der Eindruck gewinnen, dass der Gesetzgeber diese
Rechtsfolge bei der beschleunigten Verabschiedung des Gesetzentwurfs vom 19. März 2002 (erste Beratung im
Bundestag am 21. März 2002; Beratung in den beteiligten Ausschüssen am 17. April 2002 mit Beschlussempfehlung
und Bericht am Folgetage (BT-Drucks 14/8823); zweite und dritte Beratung im Bundestag am 25. April 2002)
übersehen hat.
Vor diesem Hintergrund ist es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes
(GG) schlechterdings nicht vertretbar, den Personenkreis von der Gesetzeswohltat des ZRBG auszuschließen, der
die Gewährung von Altersruhegeld (Altersrente) bereits vor dem 18. Juni 1997 beantragt hatte und damit
gewissermaßen "Vorkämpfer" für die jetzige Gesetzesnovelle war. Dies wird besonders augenfällig im Fall der
gewissermaßen "Vorkämpfer" für die jetzige Gesetzesnovelle war. Dies wird besonders augenfällig im Fall der
Klägerin, deren Antrag aus dem Jahre 1991 erst nach diesem Stichtag - nämlich im Jahre 1998 - beschieden worden
ist. Hat der Gesetzgeber des ZRBG hiernach die Sperrwirkung des § 306 Abs 1 SGB VI für berechtigte
Rentenbezieher (Bestandsrentner) offenbar übersehen, lässt sich eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare
Ungleichbehandlung von im Wesentlichen vergleichbaren Personengruppen nur erreichen, indem das Recht
dahingehend fortgebildet wird, dass für den besonderen Personenkreis der Berechtigten nach dem ZRBG die
Ausnahmevorschrift des § 306 Abs 1 SGB VI nicht nachteilig anzuwenden ist.
Dies gilt umso mehr, als jene Betroffenen wie die Klägerin die Zahlung der ihnen gewährten "Mini"-Renten (im Falle
der Klägerin: zunächst DM 3,90 im Monat) erst ermöglicht haben, indem sie aus eigenem Vermögen freiwillige
Beiträge nachentrichtet haben. Eine solche die Rentenzahlung erst ermöglichende Nachentrichtung von Beiträgen
wollte das ZRBG den Berechtigten nicht mehr zumuten (vgl Mascher, aaO, unter B und C). Hätte die Klägerin auf die
Beitragsnachentrichtung verzichtet, würde ihr aufgrund des ZRBG heute problemlos ein Anspruch auf Rente auf der
Grundlage der Ghetto-Beschäftigungszeiten zustehen. Dies gälte - nach Auffassung der Beklagten - im Übrigen auch
dann, wenn die Rente der Klägerin statt im Dezember 1991 erst im Juli 1997 begonnen hätte.
Überdies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit den die Gesetzesaktivitäten um das ZRBG auslösenden
Entscheidungen vom 18. Juni 1997 kein rechtliches "Neuland" beschritten, sondern nur die herkömmlichen
gesetzlichen Grundlagen über das Bestehen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen konsequent
auf Beschäftigungen im Ghetto angewandt. Hieraus ergab sich (erstmals) eine Anerkennung von
Beschäftigungszeiten in einem Ghetto. Dass eine Zahlung der hieraus zuzubilligenden Renten nach den
Auslandszahlungsvorschriften (§ 113 Abs 1 Nr 1 SGB VI) nicht möglich war, hatte nicht seinen Ursprung in der
Beurteilung der Ghettozeiten als solche (nach allgemeinen rentenversicherungsrechtlichen Grundsätzen). Allein deren
Zahlbarkeit - als Nicht-Bundesgebiet-Beitragszeiten - war "gehemmt". Die Lösung dieses "Problems" in § 2 Abs 1 Nr 2
ZRBG liegt in der Aufhebung der gesetzlich in § 113 Abs 1 Nr 1 SGB VI vorgesehenen "Zahlungssperre" für den
besonderen Personenkreis der Verfolgten des Nationalsozialismus, die unter den Bedingungen eines Ghettos
beschäftigt waren. Auch hierin wird deutlich, dass keine eigentliche Änderung des Rentenversicherungsrechts durch
das ZRBG ausgelöst worden ist, sondern lediglich eine Zahlungssperre für die Gewährung solcher Leistungen an
einen bestimmten Personenkreis ins Ausland beseitigt worden ist. Damit sollten die im Rentenversicherungsrecht
durch nationalsozialistisches Unrecht eingetretenen Schäden insoweit ausgeglichen werden, als der typischerweise im
Ausland wohnende betroffene Personenkreis in Zukunft - unabhängig von seinem Wohnsitz - über die ihm
zustehenden Leistungen auch verfügen können sollte.
Wie aus der Regelung des § 3 Abs 1 ZRBG zu schließen ist, hatte der Gesetzgeber erkannt, dass ein Großteil der in
einem Ghetto beschäftigten Verfolgten von einer früheren Stellung eines Rentenantrags auf Anerkennung aufgrund der
sog Ghetto-Beitragszeiten abgesehen hatte, weil nach bisheriger Rechtslage ein Anspruch auf Rentenleistungen ins
Ausland hieraus nicht resultiert hätte. Die hierfür im ZRBG vorgesehene Lösung zeigt, dass der Gesetzgeber die -
noch verbliebenen - Verfolgten nunmehr in den Genuss von Rentenzahlungen aus den sog Ghetto-Beiträgen kommen
lassen wollte, auch wenn in der Vergangenheit eine Anerkennung dieser Beitragszeiten weitgehend abgelehnt worden
war, zumindest aber eine Zahlung aus diesen Zeiten ins Ausland nicht in Betracht kam. Hatte ein Betroffener dennoch
vor Inkrafttreten des ZRBG einen Altersrentenantrag gestellt und - wie die Klägerin - hieraus einen "Mini-
Zahlungsanspruch" (hier: in Höhe von zunächst DM 3,90 monatlich) erzielt, ist nicht vorstellbar, dass ihm dies zum
Nachteil gereichen soll.
Die vom Senat vorgenommene richterliche Rechtsfortbildung vollendet nach alledem das vom Gesetzgeber
angestrebte Ziel, alle Verfolgten, die in einem Ghetto eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt
haben, auch in den Genuss der Rentenzahlung ins Ausland kommen zu lassen (vgl zur richterrechtlichen Ausfüllung
einer Gesetzeslücke BSG Urteil vom 12. Juni 2003 - B 9 V 2/02 R - BSGE 91, 114 RdNr 25 = SozR 4-3100 § 84a Nr
1 mwN). Der Gesetzgeber hat es bei der Fassung des ZRBG schlicht versäumt, durch eine Ausnahmevorschrift zu §
306 SGB VI den Personenkreis der Berechtigten in die Rechtswohltat des Gesetzes einzubeziehen, der
maßgeblichen Anteil daran gehabt hat, dass es zu dem der Rechtsänderung zugrunde liegenden Urteil des BSG vom
18. Juni 1997 gekommen ist. Folgerichtig ist die vorhandene Gesetzeslücke durch richterliche Rechtsfortbildung zu
schließen.
Die Antwort der Bundesregierung vom 8. August 2003 auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion der
CDU/CSU (Bilanz nach einem Jahr ZRBG - BT-Drucks 15/1475, S 3, 4), die die Beklagte zur Stützung ihrer
Rechtsmeinung heranzieht, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Zwar wird in der Beantwortung
ausdrücklich auf § 306 SGB VI abgestellt und ausgeführt, dass diese Vorschrift sicherstelle, dass Rechtsänderungen
nicht zur Neufeststellung von Bestandsrenten führten. Es wird weiterhin ausgeführt, dass eine Änderung des ZRBG
mit dem Ziel, die Regelung des § 306 SGB VI nicht mehr anzuwenden, zu einer großen Zahl von
Überprüfungsanträgen führen würde, wobei sich in den weitaus überwiegenden Fällen keine Rentenerhöhung ergeben
würde, vielmehr in vielen Fällen statt mit einer jährlichen Anpassung (Erhöhung) der Rente mit einem Einfrieren
gerechnet werden müsste. Diese Argumentation vermag die Rechtsauffassung des Senats jedoch nicht zu
widerlegen. Wie der vorliegende Fall zeigt - und dem Senat sind weitere Parallelfälle bekannt -, gibt es
Bestandsrentner, deren Ausgrenzung von den begünstigenden Regelungen des ZRBG evident ungerecht und
gleichheitswidrig wäre. Deren Benachteiligung kann nicht unter Berufung auf eine vermeintliche
Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das ZRBG denknotwendig
die Anträge solcher Berechtigter zur Folge hat, die bisher noch nie mit der deutschen Rentenversicherung in Kontakt
getreten sind. Diese Anträge erfordern jedoch typischerweise einen weitaus höheren Verwaltungsaufwand zur Prüfung
der tatbestandlichen Voraussetzungen einer "Ghetto-Rente" als jene Fälle, in denen überprüft wird, ob Bestandsrenten
unter Berücksichtigung des ZRBG neu festzustellen sind. Insbesondere dann, wenn - wie bei der Klägerin - die
Ghetto-Beschäftigungszeiten bereits als Beitragszeiten anerkannt sind, ist der Sachverhalt im erforderlichen Umfang
bereits vollständig aufgeklärt. Umso sinnwidriger erschiene es daher, denjenigen Bestandsrentnern die Vergünstigung
des ZRBG nicht zukommen lassen zu wollen, bei denen vor Inkrafttreten des ZRBG zwar Ghetto-Beitragszeiten
anerkannt wurden, diese allerdings in "zahlbare Münze" nicht umsetzbar waren.
Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bei einem dahinter stehenden vergleichbaren
Verfolgungsschicksal ist vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG nicht vertretbar. Eine
Gesetzeskorrektur im Wege der Rechtsfortbildung ist daher von Verfassungs wegen geboten. Insbesondere die
vorbezeichnete "Verwaltungsvereinfachung" bietet keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung der
Bestandsrenten mit den erst im Gefolge des ZRBG beantragten Renten. Folge wäre vielmehr, dass gerade die
"Vorreiter" für die Durchsetzung einer Rechtsänderung, wie im ZRBG geschehen, durch ihre früheren Anträge und
Klagen im Nachhinein benachteiligt würden; sie würden quasi um die "Früchte" des Durchsetzens der Anerkennung
von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto gebracht werden. Nur mit dem vorstehend aufgezeigten Rechtsverständnis
des ZRBG im Sinne einer rechtsfortbildenden Ausklammerung des § 306 Abs 1 SGB VI auf hierdurch benachteiligte
Bestandsrentner wird die im ZRBG zum Ausdruck gekommene Wertentscheidung des Gesetzgebers umgesetzt. Die
Rechtsfortbildung ist notwendig, um im Bezug auf die generelle Geltung des § 306 Abs 1 SGB VI eine
"gesetzgeberische Lücke" im ZRBG zu schließen. Eine andere Lösung zur Vermeidung verfassungswidriger
Benachteiligungen eines Teils des Personenkreises, der durch das ZRBG begünstigt werden soll, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.