Urteil des BSG vom 24.08.2005

BSG (eintritt des versicherungsfalls, bemessung der beiträge, beendigung der erwerbstätigkeit, kläger, beitragspflicht, wiederkehrende leistung, krankenversicherung, direktversicherung, 1995, arbeitnehmer)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R
Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen
Altersversorgung - Eigenfinanzierung - Arbeitnehmerfinanzierung - Versorgungsbezüge
- Verfassungsmäßigkeit
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf inwieweit der Kläger aus den Kapitalzahlungen
zweier Direktversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat.
2 Die früheren Arbeitgeber des im Oktober 1945 geborenen Klägers schlossen mit Wirkung ab
1.7.1986 und mit Wirkung ab 1.7.1991 zugunsten des Klägers bei der V. AG (später und im
Folgenden: Z. AG) und der S. AG Kapitallebensversicherungsverträge ab. Die
Beitragszahlungen in Höhe von jährlich 2.400 DM und 1.800 DM wurden in voller Höhe im
Wege der Entgeltumwandlung durch die Arbeitgeber übernommen. Vom 1.4.1999 bis zum
28.2.2000 war der Kläger arbeitslos. Mit Wirkung ab 1.4.1999 und mit
Versicherungsscheinnachtrag vom 21.6.1999 wurden die Direktversicherungen auf den
Kläger als Versicherungsnehmer übertragen. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit zahlte
der Kläger die Versicherungsbeiträge selbst. Nach Beendigung der Arbeitslosigkeit wurden
die Beitragszahlungen zu den Versicherungen vom neuen Arbeitgeber des Klägers
übernommen, und zwar zur Z. AG als Versicherungsnehmer vollständig und zur S. AG
teilweise im Wege der Entgeltumwandlung. Die Zahlung des Beitragsrestes erfolgte durch
den Kläger selbst. Seit dem 1.4.2005 ist der Kläger erneut arbeitslos und bei der beklagten
Krankenkasse, deren freiwilliges Mitglied er zuvor war, wegen des Bezuges von Leistungen
nach dem SGB III in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Zum
Fälligkeitszeitpunkt am 1.7.2005 wurden dem Kläger aus den Lebensversicherungen Beträge
in Höhe von 28.341,06 Euro und 18.404 Euro ausgezahlt. Hierüber unterrichteten die beiden
Versicherungsunternehmen die Beklagte im April und Juni 2005.
3 Mit zwei Bescheiden vom 24.8.2005 setzte die Beklagte den ab 1.8.2005 zu zahlenden
monatlichen Krankenversicherungsbeitrag aus den beiden Kapitalzahlungen bei einem
allgemeinen Beitragssatz von 13,8 vH und einem zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 vH mit
34,72 Euro bzw 22,55 Euro fest. Sie legte dabei 1/120 der Kapitalzahlungen, nämlich 236,18
Euro bzw 153,37 Euro, als monatliche beitragspflichtige Versorgungsbezüge zugrunde. Die
gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 11.1.2006 zurück.
4 Der Kläger hat Klage erhoben. Mit Urteil vom 7.9.2006 hat das Sozialgericht (SG) die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Die Beitragserhebung sei weder dem
Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Bei den Kapitalleistungen handele es sich um
Renten der betrieblichen Altersversorgung. Ihrer Beitragspflicht stehe nicht entgegen, dass die
Versicherungen zeitweise auf den Kläger umgestellt worden seien und dieser einen Teil der
Beiträge aus seinem Nettoeinkommen entrichtet bzw auf die Vorsorgeaufwendungen bereits
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht sei nicht
erkennbar.
5 Mit seiner vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung
von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 und Satz 3 SGB V sowie eine Verletzung von Verfassungsrecht.
Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis habe er Beiträge aus versteuertem
Einkommen einbezahlt und die Direktversicherungen wie eine private Versicherung
weitergeführt. Insoweit liege mit der Anordnung der Beitragspflicht eine willkürliche
Ungleichbehandlung gegenüber privaten Anlageformen vor. Diese sei weder durch eine
typisierende Betrachtung noch durch die Tatsache der steuerlichen Förderung noch durch das
Ziel des Gesetzgebers, Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für
Versorgungsbezüge zu beseitigen, gerechtfertigt. Rein arbeitgeberfinanzierte betriebliche
Altersversorgungen ließen sich ohne weiteres von im Wege der Entgeltumwandlung letztlich
vom Arbeitnehmer getragenen Direktversicherungen abgrenzen. Jedenfalls könnten
Leistungen, die vom Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses abgeführt worden seien,
von solchen Leistungen unterschieden werden, die der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden
aus dem Arbeitsverhältnis aus versteuertem Einkommen entrichte. Letztere stellten auch kein
von Leistungen aus privater Lebensversicherung zu unterscheidendes
Erwerbsersatzeinkommen dar. Erst recht verstoße die Anordnung der Beitragserhebung auf
Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Die Entscheidung der Arbeitnehmer für die Form der Direktversicherung sei durch deren
steuerliche Förderung nicht unwesentlich beeinflusst worden. Würden Leistungen aus einer
Direktversicherung nun im Nachhinein der Beitragspflicht unterworfen, werde Vertrauen
enttäuscht. Die durch die Pauschalversteuerung entstandenen Steuervorteile würden durch
die Beiträge aufgehoben, sodass sich die Wahl der Direktversicherung in vielen Fällen als ein
"Minusgeschäft" darstelle. Jedenfalls habe es längerer Übergangsregelungen für Ältere
bedurft. Schließlich sei die Verdoppelung des Beitragssatzes im Rahmen der Neufassung des
§ 248 SGB V verfassungswidrig. Ergänzend nimmt die Revision auf die schriftliche
Stellungnahme des Prof. Dr. H. gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit und Soziale
Sicherung des Deutschen Bundestages vom 7.9.2004 und eine rechtsgutachterliche
Stellungnahme des Prof. Dr. G. vom November 2004 Bezug.
6 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. September 2006 aufzuheben und die Bescheide
der beklagten Krankenkasse vom 24. August 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2006 aufzuheben, soweit darin Beiträge zur
Krankenversicherung festgesetzt worden sind.
7 Die Beklagte beantragt,
Die Revision zurückzuweisen.
8 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angegriffene Urteil steht mit Bundesrecht im
Einklang. Zutreffend hat das SG die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom
24.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.1.2006 abgewiesen. Die
Beklagte ist berechtigt, von dem in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des
Bezuges von Leistungen nach dem SGB III pflichtversicherten Kläger Beiträge aus
einmaligen Zahlungen aus Direktversicherungen, die Zahlungen der betrieblichen
Altersversorgung waren, auch insofern zu verlangen, als diese auf eigenen
Beitragszahlungen beruhen.
10 1. Zu entscheiden war nur noch über die Rechtmäßigkeit der die Beiträge zur
Krankenversicherung betreffenden Bescheide der Beklagten vom 24.8.2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11.1.2006. Soweit die Beklagte mit (weiterem) Bescheid
vom 24.8.2005 und (weiterem) Widerspruchsbescheid vom 11.1.2006 auch Beiträge zur
sozialen Pflegeversicherung festgesetzt hatte, hat der Kläger seinen Revisionsantrag in der
mündlichen Verhandlung am 12.11.2008 nicht mehr aufrecht erhalten.
11 2. Der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen
Bezieher von Leistungen nach dem SGB III war nach § 232a Abs 4 (seit 1.1.2007: § 232a
Abs 3) SGB V iVm § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V in der hier anzuwendenden Fassung der
Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde zu legen. Als der Rente
vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V
gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen
Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der
betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die
Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine
solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt
worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden
Fassung von Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190,
vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag
der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
12 Um von Anfang an statt einer Rente zugesagte und nicht regelmäßig wiederkehrende
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich in vollem Umfang auch bei
den von den Lebensversicherungsgesellschaften zum 1.7.2005 zeitnah zur Vollendung
seines 60. Lebensjahres an den Kläger ausgezahlten Beträgen aus den beiden
Lebensversicherungen. Nach den Feststellungen des SG waren beide Verträge ursprünglich
als Direktversicherungen von den ehemaligen Arbeitgebern zugunsten des Klägers
abgeschlossen worden. Sie dienten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem
Jahr, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendete, seiner Altersversorgung (vgl Urteil
des Senats vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R, USK 2008, 98) .
13 Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden, dass zu den Renten der
betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören,
die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS
des § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom
19.12.1974 (BGBl I 3610 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2007
2838>) gezahlt werden (vgl zB Urteile vom 25.4.2007, B 12 KR 25/05 R, SuP 2007, 653 -
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen mit Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts 1. Senat 2. Kammer vom 7.4.2008, 1 BvR 1924/07,
WM 2008, 1114 ff = Die Beiträge Beilage 2008, 264 ff - und vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06
R, USK 2008, 98 - Verfassungsbeschwerde anhängig unter 1 BvR 739/08 - jeweils mwN) .
Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche
Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen
hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist
dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des
Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also
der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem
Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten
Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein
zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten
der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem
Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des
Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen
Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen
Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl Urteile des Senats vom 26.3.1996, 12
RK 21/95 , SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; vom 13.9.2006, B 12 KR 17/06 R , ErsK 2006,
400 f; B 12 KR 1/06 R , SGb 2006, 659 f sowie B 12 KR 5/06 R , SozR 4-2500 § 229 Nr 4,
vom 25.4.2007, B 12 KR 25/05 R, SuP 2007, 653, B 12 KR 26/05 R, USK 2007-6 und vom
12.12.2007, B 12 KR 6/06 R, USK 2008, 98 - Verfassungsbeschwerde anhängig unter 1 BvR
739/08 - jeweils mwN) .
14 Ebenso hat der Senat ua in den genannten Urteilen vom 25.4.2007 und 12.12.2007 bereits
entschieden, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V seit dem 1.1.2004 die zeitlich begrenzte
Berücksichtigung einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung - wie hier der
Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Direktversicherung - als "Rente der betrieblichen
Altersversorgung" erlaubt, wenn diese Leistung den Versorgungsbezügen iS des § 229 Abs
1 Satz 1 SGB V zuzuordnen ist, sie also ihre Wurzel in einem der dort aufgeführten
Rechtsverhältnisse hat und in gleicher Weise die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner
Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt. Waren derartige
Kapitalleistungen aufgrund eines bis dahin eingetretenen Versicherungsfalls spätestens am
31.12.2003 bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei und hat es hiermit
sein Bewenden, liegt dagegen - wie vorliegend - der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003
und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des
Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem
Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V der Beitragspflicht (vgl
Urteile des Senats vom 13.9.2006, B 12 KR 17/06 R , ErsK 2006, 400 f; B 12 KR 1/06 R ,
SGb 2006, 659 f, sowie B 12 KR 5/06 R , SozR 4-2500 § 229 Nr 4) .
15 Die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen verstößt nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des BVerfG auch nicht
gegen das GG (BSG, Urteile vom 18.12.1984, 12 RK 11/84, BSGE 58, 1 ff = SozR 2200 §
180 Nr 23, 12 RK 27/84, SozR 2200 § 180 Nr 24; 12 RK 33/83, SozR 2200 § 180 Nr 21, 12
RK 36/84, BSGE 58, 10 ff = SozR 2200 § 180 Nr 25; 12 RK 42/83, USK 84231 und 12 RK
40/84, juris - Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung
angenommen; vom 22.4.1986, 12 RK 49/83, USK 86175 und 12 RK 50/84, SozR 2200 § 180
Nr 29; vom 10.9.1987, 12 RK 49/83, BSGE 62, 136 = SozR 2200 § 180 Nr 37; vom
11.12.1987, 12 RK 3/86, SozR 2200 § 180 Nr 38; vom 10.6.1988, 12 RK 24/87, SozR 2200 §
180 Nr 40; vom 21.9.1993, 12 RK 39/91, SozR 3-2500 § 6 Nr 6; vom 30.3.1995, 12 RK 9/93,
SozR 3-2500 § 229 Nr 8; 12 RK 29/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 7 und 12 RK 40/94, SozR 3-
2500 § 229 Nr 6; BVerfG Beschlüsse vom 6.12.1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 ff =
SozR 2200 § 180 Nr 46 S 194 ff; vom 28.2.2008, 1 BvR 2137/06, DVBl 2008, 645 ff = Die
Beiträge Beilage 2008, 161 ff; vom 15.3.2000, 1 BvL 16/96 ua, BVerfGE 102, 68, 95 = SozR
3-2500 § 5 Nr 42) . Mit Urteil vom heutigen Tage (B 12 KR 6/08 R, Umdruck S 6f) hat der
Senat im einzelnen dargelegt, dass die Gründe für die Einbeziehung der
Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht der Krankenversicherung mit dem RAG 1982
neben einer Einnahmenerhöhung der Krankenkassen vor allem auf sozialpolitischem Gebiet
(Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den Versicherten) und
allgemein am Gleichheitssatz orientierten Erwägungen, insbesondere der Absicht, alle aus
früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln, gelegen
haben.
16 Gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form der nicht wiederkehrenden
Leistung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken auch dann nicht, wenn das
entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurde (vgl
insbesondere BSG, Urteile vom 13.9.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; vom
25.4.2007, B 12 KR 26/05 R, USK 2007-6 - die Verfassungsbeschwerde gegen diese
Entscheidung wurde mit Beschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 7.4.2008, 1 BvR
1924/07 nicht zur Entscheidung angenommen; vom
12.12.2007, B 12 KR 6/06 R, USK 2008, 98 und B 12 KR 2/07 R, USK 2005-81 = Die
Beiträge Beilage 2008, 117 ff; vgl auch Urteile des Senats vom 18.12.1984, 12 RK 36/84 ,
BSGE 58, 10 , 14 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 92 ff; vom 15.12.1994, 12 RK 57/92 , SozR 3-
2500 § 229 Nr 4 S 16 ff; vom 30.3.1995, 12 RK 10/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 10) . Die
Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Sie bildet ein geeignetes und
erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen
Krankenversicherung. Es oblag dem Gestaltungsermessen des Gesetzgebers zu
entscheiden, ob er auch von vorneherein als Einmalzahlungen vereinbarte
Versorgungsleistungen im Interesse einer möglichst lückenlosen Regelung und zur
Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten zur Beitragsbemessung heranzieht oder sie
aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen vernachlässigt und zunächst die
Auswirkungen der bestehenden gesetzlichen Regelung beobachtet. Jedenfalls ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber nunmehr zum 1.1.2004
nach einer über zwanzigjährigen Beobachtungsphase in Wahrnehmung dieses Spielraumes
auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger
Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrend gezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt
und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine
Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schafft. Dabei durfte er
im Wege einer sog unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete
Rechtsverhältnisse anknüpfen. Bezüglich der beschäftigungsbezogenen Einnahmen kann
ein wesentlicher materieller Unterschied zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen
und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen identischen Ursprungs und gleicher
Zielsetzung, insbesondere einmaligen Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, nicht
festgestellt werden. Auch einmalige Kapitalzahlungen erhöhen zudem ebenso wie
regelmäßig wiederkehrende Zahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Versicherten, und zwar nicht nur im Monat der Auszahlung, sondern darüber hinaus. Die
einmalige Kapitalzahlung verliert ihren Charakter als dem Lebensunterhalt nach der
Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienende Leistung nicht dadurch,
dass der Versicherte die einmalige Kapitalzahlung zur Deckung eines Sonderbedarfes
bestimmt hat. Auch bei wiederkehrenden beitragspflichtigen Versorgungsbezügen hängt
nämlich die Beitragspflicht nicht davon ab, ob und wofür der Versicherte diese verbrauchen
wollte oder verbraucht hat.
17 Der Senat hat schließlich in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass laufende
Versorgungsbezüge, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen
bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte, nicht
regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den
Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG erbracht
werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs
1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des
Arbeitnehmers bzw des Bezugsberechtigten beruhen.
18 Für das Verständnis des eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschriften
auszulegenden (vgl bereits BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 24/87, SozR 2200 § 180 Nr
40) Begriffs der "betrieblichen Altersversorgung" iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Satz 3 SGB
V ebenso wie der Vorgängervorschrift des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5
Reichsversicherungsordnung (RVO) ist es ohne Belang, ob die Altersversorgung ganz oder
teilweise auf Eigenleistungen des Arbeitnehmers beruht. Leistungen aus einer
Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als
Versorgungsbezug nicht etwa aus diesem Grund. Sie bleiben auch dann in vollem Umfang
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach der Beendigung der
Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt
werden (BSG, Urteile vom 18.12.1984, 12 RK 36/84, BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25;
vom 22.4.1986, 12 RK 50/84, SozR 2200 § 180 Nr 29; vom 11.12.1987, 12 RK 3/86, SozR
2200 § 180 Nr 38; vom 10.6.1988, 12 RK 24/87, SozR 2200 § 180 Nr 40; 12 RK 35/86, SozR
2200 § 180 Nr 43; vom 8.12.1988, 12 RK 46/86, SozR 2200 § 180 Nr 47; vom 6.2.1992, 12
RK 37/91, BSGE 70, 105, 108 f = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 4 ff; vom 10.3.1994, 12 RK
30/91, SozR 3-2500 § 229 Nr 3; vom 30.3.1995, 12 RK 29/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 7; vom
26.3.1996, 12 RK 21/95, SozR 3-2500 § 229 Nr 13; vom 21.8.1997, 12 RK 35/96, USK
97159 = EzS 55/216; vom 11.10.2001, B 12 KR 4/00 R, USK 2001-38 = Die Beiträge Beilage
2002, 231 ff; vom 30.3.1995, 12 RK 9/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 8 und vom 13.9.2006, B 12
KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; vom 25.4.2007, B 12 KR 26/05 R, USK 2007-6; vom
12.12.2007, B 12 KR 6/06 R, USK 2008, 98 mwN) . Der Senat hat die gesetzliche Regelung
auch hinsichtlich der Höhe der beitragspflichtigen Leistung bei der Begründung der
Beitragspflicht von rentenvergleichbaren Bezügen wie auch von Renten selbst seit jeher so
verstanden, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem
früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend anzuknüpfen ist. Die gesetzliche
Regelung unterwirft mit den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V wie
auch mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich Bezüge von
Institutionen und aus anderen Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der
Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer
Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob
die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt
Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (vgl BSG, Urteile vom
6.2.1992, 12 RK 37/91, BSGE 70, 105, 108 f = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 4 ff; vom
30.3.1995, 12 RK 29/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 7; vom 26.3.1996, 12 RK 21/95, SozR 3-
2500 § 229 Nr 13 S 69; vom 25.8.2004, B 12 KR 30/03 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11
und zuletzt Urteile des Senats vom 25.4.2007, B 12 KR 25/05 R, SuP 2007, 653 und B 12
KR 26/05 R USK 2007-6) .Daran hält der Senat unter Hinweis darauf fest, dass der Wortlaut
von § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO und § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ("betriebliche
Altersversorgung") keinen Rückschluss darauf zulässt, dass der Gesetzgeber bei der
Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen zwischen eigen- und fremdfinanzierten
Versorgungssystemen differenzieren wollte, und Sinn und Zweck dieser Vorschriften sowie
die diesen zu entnehmende Systematik gegen eine Differenzierung zwischen eigen- und
arbeitgeberfinanzierten Versorgungssystemen sprechen (vgl Urteil vom heutigen Tage, B 12
KR 6/08 R, Umdruck S 9 ff) .
19 Unerheblich für die Einordnung der Zahlungen auf die beiden Lebensversicherungsverträge
des Klägers als Leistungen der "betrieblichen Altersversorgung" iS des § 229 Abs 1 Satz 1
Nr 5 SGB V ist es nach der Rechtsprechung des Senats im Übrigen auch, dass nach
Ausscheiden des Klägers aus seinen Arbeitsverhältnissen die Direktversicherungen auf ihn
als Versicherungsnehmer übertragen wurden bzw - zeitweise - übertragen waren und er die
Versicherungen - teilweise - mit eigenen Beiträgen weiter geführt hat.
20 Wie bereits dargelegt, hat der Senat den Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" iS des
§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1 BetrAVG
bislang dahingehend ausgelegt, dass nicht auf den nachweisbaren Zusammenhang mit dem
früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend an einen Zusammenhang mit dem
Erwerbsleben anzuknüpfen ist.
21 Hiervon ausgehend hat der Senat § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V im Hinblick auf Leistungen
von Pensionskassen seit jeher dahingehend ausgelegt, dass es für die typisierende
Anknüpfung des Begriffs der "betrieblichen Altersversorgung" ausreicht, dass die
Mitgliedschaft in einer solchen Pensionskasse nur aufgrund einer bestimmten (früheren)
Berufstätigkeit erworben werden kann (Urteile des Senats vom 21.8.1997, 12 RK 35/96, USK
97159 = EzS 55/216 und vom 6.2.1992, 12 RK 37/91, BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229
Nr 1) ; darauf ob die Berufstätigkeit fortgesetzt wurde und die Vorsorge nachweislich aus
Einkünften aus der Berufstätigkeit betrieben wurde, kommt es für die Typisierung nicht an.
Maßgeblich für diese Beurteilung war - neben der strukturellen Vergleichbarkeit mit der
freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung - zum einen die Erwägung, dass derjenige, der
aufgrund einer früheren Berufstätigkeit Mitglied einer Pensionskasse werden kann, sich nicht
irgendeiner Form der privaten Altersvorsorge bedient, sondern sich gerade der betrieblichen
Altersvorsorge anschließt und sich damit in gewissem Sinn deren Vorteile nutzbar macht
(Urteil des Senats vom 6.2.1992, aaO) . Die typisierende Auslegung des Begriffes der
"betrieblichen Altersversorgung" vermeidet in solchen Fällen zudem die Schwierigkeit,
Zahlungen in einen beitragsfreien und einen beitragspflichtigen Teil aufspalten zu müssen
(vgl Urteil des Senats vom 6.2.1992, aaO). Dies werde insbesondere bei solchen
Pensionskassen, bei denen die Beiträge unabhängig von einer bestimmten Beschäftigung
geleistet werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. Schließlich hat der Senat darauf
hingewiesen, dass dann, wenn die Begründung einer Altersvorsorge durch die Wahl einer
entsprechenden Einrichtung bzw Anlageform an eine berufliche Tätigkeit anknüpft, eine
gewisse Erwartung dafür besteht, dass der Aufbau der Altersvorsorge auch zukünftig auf der
Grundlage (irgend-)einer beruflichen Tätigkeit stattfinden wird, was zur Rechtfertigung der
Typisierung beiträgt (vgl Urteil des Senats vom 30.3.1995, 12 RK 9/93, SozR 3-2500 § 229
Nr 8) . Im Übrigen gibt es im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung keinen
Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom
Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge nicht oder nicht mit dem vollen
Beitragssatz der Beitragspflicht unterworfen werden dürfen. Zwar wird der Aufbau einer
zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung durch Steuervorteile gefördert, die Beiträge
werden jedoch entsprechend der auch dadurch bewirkten späteren wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Versicherten erhoben (Urteil des Senats vom 13.9.2006, B 12 KR
5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4) .
22 Ausgehend von dieser Rechtsprechung führt entgegen der Ansicht der Revision auch eine
verfassungsorientierte Auslegung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V unter Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht dazu, aus ursprünglich als Direktversicherungen
abgeschlossenen Lebensversicherungen den Anteil der Kapitalauszahlung außer Betracht
zu lassen, der auf eigenen Einzahlungen des Arbeitnehmers nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses beruht. Vielmehr rechtfertigt eine derartige Auslegung - insbesondere
unter Beachtung des Gleichheitssatzes - gerade auch die vollständige Einbeziehung solcher
Lebensversicherungen in die Beitragsbemessung.
23 Eine verfassungsorientierte Auslegung der §§ 232a Abs 4, 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 229 Abs 1
Satz 1 SGB V muss sich an der diesen Vorschriften selbst zu entnehmenden Systematik,
den Strukturprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung und dem
verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz orientieren.
24 Dass einerseits bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB III auch die in § 229 Abs 1
Satz 1 SGB V aufgezählten Einkünfte der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden,
entspricht dem die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmenden
Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten an den Kosten entsprechend ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beteiligen sind (vgl § 3 Satz 2, § 223 Abs 2 Satz 2
SGB V) . Das Gesetz beschränkt andererseits - in Anknüpfung an die ursprüngliche Struktur
der gesetzlichen Krankenversicherung als Beschäftigtenversicherung - die Heranziehung
der zu verbeitragenden Einkünfte auch bei der vom Kläger repräsentierten Personengruppe
durch ein System der Einzelanknüpfung auf eine Liste von solchen Einkunftsarten, die
typischerweise mit einer Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen, und damit auf rein privat
veranlasster Vorsorge beruhende Einkünfte ausnehmen. Eine allgemeine
Vermögensabschöpfung ist demgegenüber nicht gewollt. Die Auslegung des § 229 Abs 1
Satz 1 SGB V bewegt sich mithin im Spannungsfeld zwischen der typisierenden
Einzelanknüpfung einerseits und dem eine eher weite Auslegung des § 229 Abs 1 Satz 1
SGB V fordernden Solidaritätsprinzip andererseits. Im Blick auf die aus dem
Solidaritätsprinzip zu begründende Beitragspflicht nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit bedarf dabei weniger die Beitragspflicht auch eigenfinanzierter
Altersbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung der Rechtfertigung als vielmehr die
fehlende Beitragspflicht sonstiger Bezüge der privaten Altersvorsorge (vgl Urteil des Senats
vom 30.3.1995, 12 RK 9/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 8) . Die Zuordnung verschiedener
Versorgungsarten zu dem Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" iS des § 229 Abs 1
Satz 1 Nr 5 SGB V muss ihrerseits zu Ergebnissen führen, die mit dem Gleichheitssatz
vereinbar sind.
25 Wegen der strukturellen Nähe zur freiwilligen Rentenversicherung ist die Einbeziehung von
Pensionskassenrenten geboten, soweit die Mitgliedschaft bei der Kasse in einer beruflichen
Tätigkeit wurzelt. Ob die Beiträge tatsächlich aus Einkünften aus einer solchen Tätigkeit
geleistet wurden, spielt keine Rolle. Aus Gründen der Gleichbehandlung nach Maßgabe des
Gesetzes, das auf die Art der Finanzierung gerade nicht abstellt (Urteil des Senats vom
30.3.1995, aaO), ist es dann aber konsequent, eine durch Entgeltumwandlung finanzierte
Direktversicherung der Verbeitragung auch dann zu unterwerfen, wenn das
Arbeitsverhältnis, das Anlass für den Abschluss der Versicherung war, vor Ablauf der
Versicherung beendet wurde, die Versicherung auf den (früheren) Arbeitnehmer als
Versicherten übertragen wurde und dieser Beiträge selbst weiter gezahlt hat. Denn auch in
solchen Fällen bleibt - unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - die
ursprüngliche Anknüpfung der Altersvorsorge an ein Arbeitsverhältnis aufgrund der
Begründung als Direktversicherung durch den Arbeitgeber erhalten. Ein wesentlicher
sachlicher Unterschied zu den genannten Fällen des Erwerbs einer freiwilligen gesetzlichen
Rente oder einer Rente aufgrund von Zahlungen an eine Pensionskasse, zu der der Beitritt
aufgrund einer früher ausgeübten Berufstätigkeit möglich war, besteht nicht. Gemeinsam für
alle Formen und entscheidend ist allein die Anknüpfung an eine Institution oder einen
bestimmten Versorgungstyp, welche(r) in einer beruflichen Tätigkeit wurzelt. Es müsste
demjenigen, der in eine Pensionskasse eingezahlt hat, ohne dass die Zahlungen noch in
einem konkreten Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit standen, die den Beitritt zu der
Kasse ermöglicht hat, willkürlich erscheinen, wenn er mit den vollen Leistungen zur
Verbeitragung herangezogen würde, bei Direktversicherungen jedoch nur der Anteil der
Verbeitragung unterworfen würde, der während des Bestehens des zugrunde liegenden
Beschäftigungsverhältnisses entstanden ist. Auch kann es für die Anknüpfung der
Typisierung keine Rolle spielen, ob die Versicherung bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übertragen wurde oder
ob dieser lediglich die Beiträge gezahlt hat. Ob eine solche Vertragsübernahme stattfindet,
hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und/oder der Bereitschaft des Arbeitgebers und
des Versicherungsunternehmens ab. Ein hinreichender sachlicher Anknüpfungspunkt für
eine beitragsrechtlich unterschiedliche Behandlung liegt darin aber nicht.
26 Der Senat hat bei dieser Sachlage bereits früher die Auffassung vertreten, dass die
Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des §
229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nach der Institution, die sie zahlt (Pensionskassenrente, § 1
Abs 3 BetrAVG) bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1 Abs 2 BetrAVG)
gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen
noch am ehesten zu Ergebnissen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar
sind (Urteil des Senats vom 30.3.1995, aaO). Er hat hieran auch in Fällen festgehalten, in
denen nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge auf (frühere) Direktversicherungen
allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden (Urteil des Senats vom
25.4.2007, B 12 KR 26/05 R, USK 2007-6; eine gegen dieses Urteil gerichtete
Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; BVerfG, Beschluss
vom 7.4.2008, 1 BvR 1924/07, WM 2008, 1114 ff = Die Beiträge Beilage 2008, 264 ff) . Eine
in jeder Hinsicht befriedigende Abgrenzung von beitragspflichtigen und beitragsfreien
Renten aus privaten Versicherungen ist ohnehin nicht möglich, wenn einerseits Versicherte
grundsätzlich auch nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Beitragszahlung
herangezogen werden sollen und andererseits der Gesetzgeber die Beitragspflicht in
zulässiger Weise auf typisierte Einkunftsarten beschränkt (vgl Urteil des Senats vom
30.3.1995, aaO) . Das typisierende Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V hat auch
keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Versorgungsleistungen gegenüber rein
privaten Vorsorgeleistungen zur Folge. Bei der vom Gesetzgeber in § 229 Abs 1 Satz 1 SGB
V normierten Einzelanknüpfung handelt es sich um eine Systementscheidung, die dadurch
gerechtfertigt ist, dass nur solche Einkünfte verbeitragt werden, die in hinreichendem
Zusammenhang zum Berufsleben stehen. Hieran hält der Senat fest.
27 Der Senat sieht sich zu einer Vorlage an das BVerfG nicht veranlasst. Er ist unverändert
nicht iS von Art 100 Abs 1 Satz 1 GG überzeugt, dass § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 iVm Satz 3
SGB V verfassungswidrig ist, soweit auch ganz oder teilweise auf einer eigenen
Beitragsleistung des Versicherten beruhende Renten oder nicht regelmäßig wiederkehrende
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als Grundlage für die Bemessung der
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden (vgl bereits Urteile
vom 6.2.1992, 12 RK 37/91, BSGE 70, 105, 109 f = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5 mwN; vom
30.3.1995, 12 RK 29/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 7 und 12 RK 9/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 8;
vom 26.3.1996, 12 RK 21/95, SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69; vom 25.8.2004, B 12 KR 30/03
R, SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11; vom 13.9.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr
4 und B 12 KR 17/06 R, ErsK 2006, 400 f und B 12 KR 1/06 R, SGb 2006, 659; ebenso zum
früheren Recht bereits BSG, Urteile vom 18.12.1984, 12 RK 36/84, BSGE 58, 10 = SozR
2200 § 180 Nr 25; vom 11.12.1987, 12 RK 3/86, SozR 2200 § 180 Nr 38; vom 10.6.1988, 12
RK 24/87, SozR 2200 § 180 Nr 40; vom 8.12.1988, 12 RK 46/86, SozR 2200 § 180 Nr 47;
vom 6.2.1992, 12 RK 37/91, BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1) . Insbesondere hat
die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile
des Senats vom 25.4.2007 (B 12 KR 25/05 R, SuP 2007, 653 ff und B 12 KR 26/05 R, USK
2007-6) mit Beschluss vom 7.4.2008 (1 BvR 1924/07, WM 2008, 1114 ff = Die Beiträge
Beilage 2008, 264) jeweils zurückgewiesen, ohne in den Sachgründen darauf einzugehen,
dass in beiden Fällen eigene Beiträge zu den in Frage stehenden Direktversicherungen
geleistet worden waren.
28 Der Kläger ist hiernach und nach den vorstehenden Ausführungen in seinem Grundrecht aus
Art 3 Abs 1 GG weder dadurch verletzt, dass Leistungen aus seinen Versicherungsverträgen
auch insoweit zur Beitragsbemessung herangezogen werden, als diese auf von ihm selbst
entrichteten Beiträgen beruhen, noch wird er gegenüber Personen ohne derartige
Versorgungsbezüge ungerechtfertigt benachteiligt. Der Kläger trägt hinsichtlich des
letztgenannten Vergleichspaares - durch Bezugnahme auf ein von ihm erstinstanzlich
vorgelegtes Gutachten von Prof. Dr. R. G. sinngemäß vor, es lasse sich eine nicht zu
rechtfertigende Ungleichbehandlung durch Schlechterstellung des Teilnehmers an einer
betrieblichen Altersversorgung gegenüber dem Nicht-Teilnehmer feststellen. Soweit sich die
dort für Rentenbezieher angestellten Überlegungen auf die vom Kläger repräsentierte
(Ausgangs)Gruppe der Bezieher von Leistungen nach dem SGB III (überhaupt) übertragen
lassen, hat der Senat hierzu mit Urteil vom heutigen Tage (B 12 KR 6/08 R, Umdruck S 15 ff)
eingehend Stellung genommen und gelten diese Ausführungen entsprechend auch hier. Der
Senat hat hervorgehoben, dass § 229 SGB V insgesamt auf einem Begriff der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruht, der grundsätzlich allein auf die aktuell
zufließenden Einkünfte abstellt, während die Art und Weise, wie diese Einkünfte im
Einzelfall begründet wurden, außer Betracht bleibt. Er hat weiter dargelegt, dass dieser
Ansatz des Gesetzes mit den Strukturprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung im
Einklang steht, insbesondere eine Konsequenz des Solidaritätsprinzips ist, und der
Gesetzgeber am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG ein "Verbot der Doppelverbeitragung" nicht zu
beachten musste.
29 Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verbeitragung von
Kapitalzahlungen aus zeitweise auf den Arbeitnehmer übertragenen und teilweise
arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherungen bestehen auch nicht im Hinblick auf die
durch Art 2 Abs 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und das Grundrecht auf
Eigentum. Die im Urteil vom heutigen Tage (B 12 KR 6/08 R, Umdruck S 19f) zu
krankenversicherungspflichtigen Rentnern angestellten Überlegungen gelten für
krankenversicherungspflichtige Bezieher von Leistungen nach dem SGB III gleichermaßen.
30 3. Soweit die Revision schließlich daran festhält, dass "bereits" die Verdoppelung des
Beitragssatzes im Rahmen der Neufassung des § 248 SGB V verfassungswidrig sei, "da"
die Verdoppelung des Beitragssatzes auch für den hier vorliegenden Versorgungsbezug aus
einer Direktversicherung gelte, greifen ihre Einwände nicht durch. Wie der Senat bereits in
früheren Entscheidungen (vgl Urteile des Senats vom 24.8.2005, B 12 KR 29/04 R, SozR 4-
2500 § 248 Nr 1; vom 10.5.2006, ua B 12 KR 5/05 R, USK 2006-25; B 12 KR 7/05 R, WzS
2007, 155 und B 12 KR 21/05 R, WzS 2007, 155 und vom 13.6.2007, B 12 KR 18/06 R, USK
2007-12) ausgeführt hat, ist er nicht davon überzeugt, dass § 248 SGB V in seiner neuen
Fassung verfassungswidrig ist, soweit mit der Anordnung des vollen allgemeinen
Beitragssatzes eine Verdoppelung der Beiträge aus den Versorgungsbezügen bewirkt
wurde. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 28.2.2008 (1 BvR 2137/06, DVBl 2008,
645) die Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des Senats vom 10.5.2006 (B
12 KR 3/05 R, WzS 2007, 154; B 12 KR 5/05 R, aaO; B 12 KR 7/05 R, aaO; B 12 KR 9/05 R,
WzS 2007, 153 und B 12 KR 13/05 R, WzS 2007, 153) nicht zur Entscheidung
angenommen.
31 Soweit die Revision geltend macht, das SG setze sich in seinem Urteil nicht mit den vom
Kläger gegen die Verdoppelung des Beitragssatzes vorgebrachten Bedenken auseinander,
ist die damit möglicherweise sinngemäß erhobene Verfahrensrüge des Mangels an
Entscheidungsgründen bei einer Sprungrevision nach § 161 Abs 4 SGG unzulässig.
32 Die Revision kann nach alledem keinen Erfolg haben und ist zurückzuweisen.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.