Urteil des BSG vom 13.03.2017
BSG (fahrkosten, rehabilitation, physikalische therapie, behandlung, leistung, gkv, kläger, ärztliche behandlung, behinderung, erstattung)
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.4.2009, B 3 KR 5/08 R
Krankenversicherung - kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zum
Rehabilitationssport - selbst beschaffte Leistung ohne Einschaltung der Krankenkasse -
keine Fahrten zu einer ambulanten Behandlung - keine Leistung zur medizinischen
Rehabilitation - kein Anspruch aus der Rahmenvereinbarung über den
Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1.10.2003
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für Fahrten zum Rehabilitationssport.
2 Der 1936 geborene querschnittsgelähmte Kläger (Schwerbehinderter mit GdB 100 und
Merkzeichen "aG") ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert. Er nahm zweimal
wöchentlich an Rehabilitationssport-Gruppenveranstaltungen teil, die von der Beklagten
bezuschusst wurden. Dazu fuhr er mit seinem behinderungsgerecht eingerichteten privaten
Kraftfahrzeug von seiner Wohnung in S. nach K. und zurück.
3 Am 26.7.2004 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für die im 1. Halbjahr 2004
durchgeführten Fahrten zum Rehabilitationssport (50 Fahrten zu jeweils insgesamt 100 km,
pro km 0,22 Euro). Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 17.8.2004;
Widerspruchsbescheid vom 11.1.2005), weil es seit dem 1.1.2004 eine Rechtsgrundlage für
die Erstattung von Fahrkosten zum Rehabilitationssport nicht mehr gebe.
4 Das Sozialgericht hat die auf Zahlung von 1.100 Euro gerichtete Klage abgewiesen (Urteil
vom 11.1.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen: Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Fahrkosten nach § 60 SGB V
und nach den in Betracht kommenden Regelungen des SGB IX seien nicht erfüllt. Der
Rehabilitationssport gehöre zu den "ergänzenden Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation". Seit dem 1.1.2004 seien dabei anfallende Fahrkosten nicht mehr
erstattungsfähig. Die zwischen Rehabilitationsträgern und Behindertenverbänden
geschlossene "Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das
Funktionstraining" begründe keine weitergehenden Ansprüche (Urteil vom 17.1.2008).
5 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm § 8 der
Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten (Krankentransport-RL), von § 60 Abs 5
SGB V iVm § 53 SGB IX, des § 44 Abs 1 Nr 3 SGB IX sowie von Nr 17.3
"Rahmenvereinbarung", welche auch ab 1.1.2004 für den Inhalt der Leistungsansprüche
behinderter Menschen bedeutsam sei. Sämtliche Regelungen stützten sein Begehren.
Spezieller Rehabilitationssport müsse nach seiner Zielrichtung entgegen der Auffassung der
Beklagten und der Vorinstanzen ähnlich wie Heilgymnastik und physikalische Therapie als
"ambulante Krankenbehandlung" gewertet werden; aus der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) lasse sich Gegenteiliges nicht herleiten. § 60 Abs 5 SGB V iVm §
53 Abs 1 bis 3 SGB IX seien am 1.1.2004 unverändert geblieben und bewirkten daher keine
Leistungsbegrenzungen für Behinderte. Eine Zusammenschau des § 44 Abs 1 Nr 3 SGB IX
mit § 4 Abs 2 SGB IX belege zudem, dass Leistungen (auch für Fahrkosten) anderer
Rehabilitationsträger möglichst vermieden werden sollten.
6 Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.1.2008 und des Sozialgerichts
Koblenz vom 11.1.2007 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 17.8.2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11.1.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm
1.100 Euro zu zahlen.
7 Die Beklagte hält das angegriffene Urteil für zutreffend und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung nach § 165, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden,
dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind, weil der
Kläger keinen krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung der im 1. Halbjahr
2004 angefallenen Kosten für Fahrten zum Rehabilitationssport hat. Die gegen das
Begehren auf nachträgliche Kostenerstattung bestehenden rechtlichen Bedenken (dazu 1.)
können dahinstehen, weil sich hinsichtlich der Fahrkosten ein Leistungsanspruch weder aus
§ 60 SGB V (dazu unter 2.) noch aus § 44 Abs 1 Nr 5 SGB IX (dazu unter 3.) ergibt. Dieser ist
auch nicht aus der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das
Funktionstraining vom 1.10.2003 herzuleiten (dazu unter 4.).
10 1. Es kann offen bleiben, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, dass hier sämtliche
Fahrkosten bereits angefallen waren, als am 26.7.2004 deren Erstattung bei der Beklagten
beantragt wurde. Der Kläger hat nämlich nicht zunächst gemäß § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V
(hier anzuwenden in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung von Art 1 Nr 37 des Gesetzes zur
Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 , BGBl I
2190) eine "vorherige Genehmigung" der Beklagten eingeholt und vor dem Entstehen seiner
Aufwendungen nicht die Entscheidung der Beklagten abgewartet. Außerdem ist nicht weiter
zu vertiefen, dass auch Leistungen nach § 60 SGB V grundsätzlich Naturalleistungen sind
und insoweit für den Anspruch auf Kostenerstattung bei bereits durchgeführten Fahrten die
Voraussetzungen des § 13 Abs 3 SGB V erfüllt sein müssen (vgl BSG, Urteile vom
2.11.2007 - B 1 KR 11/07 R -, SozR 4-2500 § 60 Nr 3 RdNr 10, und - B 1 KR 4/07 R -, SozR
4-2500 § 60 Nr 2 RdNr 10, sowie Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 15/07 R - SozR 4-2500 § 13
Nr 16 RdNr 12) . Ein Kostenerstattungsanspruch würde bereits ausscheiden, weil er nicht
weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch reichen kann. Die ohne
Einschaltung der KK selbst beschaffte Leistung muss zu den Leistungen gehören, die von
den KKn allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen sind (BSG SozR 4-2500 § 60
Nr 3 RdNr 12 und § 13 Nr 16 RdNr 19) . Das ist bei Fahrkosten, die im Zusammenhang mit
der Teilnahme eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) am
Rehabilitationssport entstanden sind, nicht der Fall (so bereits Urteil des 1. Senats des BSG
vom 22.4.2008 - B 1 KR 22/07 R -, SozR 4-2500 § 60 Nr 4).
11 2. Die Regelungen des § 60 SGB V (in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des GMG)
begründen keinen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Fahrkosten zum
Rehabilitationssport.
12 a) Gemäß § 60 Abs 1 SGB V übernimmt die KK nach Abs 2 und 3 die Kosten für Fahrten
einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang
mit einer Leistung der KK aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind (Satz 1).
Die KK übernimmt dabei Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger
Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in
den Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 12 SGB V festgelegt hat (Satz 3). Das ist in den
am 1.1.2004 in Kraft getretenen Krankentransport-RL (idF vom 22.1.2004, BAnz Nr 18 S
1342; zuletzt geändert am 21.12.2004, BAnz 2005 Nr 41 S 2937) geschehen.
13 Gemäß § 60 Abs 2 SGB V übernimmt die KK die Fahrkosten nur in folgenden Fällen
1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden (...),
2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus (...),
3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen
Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen
oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu
einer Behandlung nach § 115a oder § 115b SGB V, wenn dadurch eine an sich
gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V)
vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer
stationären Krankenhausbehandlung.
14 Nach § 60 Abs 5 SGB V werden von den KKn Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs
1 bis 3 SGB IX "im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation"
übernommen. Hierzu gehören neben den mit der Ausführung einer Leistung zur
medizinischen Rehabilitation erforderlichen Fahrkosten ua auch die Kosten für besondere
Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung
erforderlich ist (§ 53 Abs 1 Halbsatz 1 und 2 SGB IX) . Nach § 53 Abs 3 SGB IX werden
Reisekosten nach Abs 2 auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.
15 Keiner dieser Tatbestände ist im vorliegenden Fall erfüllt.
16 b) Ein Anspruch nach § 60 Abs 2 Nr 3 SGB V scheidet aus. Der Kläger bedarf während der
Fahrten zum Rehabilitationssport keiner fachlichen Betreuung oder der besonderen
Einrichtungen eines Krankenkraftwagens. Er benutzt sein Privatfahrzeug. Der Kläger hat
sich auf § 60 Abs 2 Nr 3 SGB V im Revisionsverfahren auch nicht mehr berufen.
17 c) Die Voraussetzungen nach § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm den seit 1.1.2004 geltenden
Krankentransport-RL sind ebenfalls nicht erfüllt. Um Kosten für Fahrten "zu einer ambulanten
Behandlung" geht es bei den Fahrten zum Rehabilitationssport weder nach dem Gesetz
noch bei ergänzender Heranziehung der "besonderen Ausnahmefälle", die der Gemeinsame
Bundesausschuss in den Krankentransport-RL geregelt hat.
18 aa) In Übereinstimmung mit § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V ("Fahrkosten zu einer ambulanten
Behandlung") fordert der ihn konkretisierende § 8 Abs 3 Satz 1 Krankentransport-RL für die
Übernahme von Fahrkosten, dass die Fahrten zum Rehabilitationssport als "Fahrten zu einer
ambulanten ärztlichen Behandlung" zu qualifizieren sind. Diese Voraussetzung ist im Falle
des Klägers zu verneinen.
19 Der Begriff der ambulanten (ärztlichen) Behandlung ergibt sich für das Leistungsrecht der
GKV aus § 28 Abs 1 Satz 1 und § 15 Abs 1 SGB V. Danach umfasst ärztliche Behandlung
nur die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von
Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.
Ärztliche Behandlung wird von Ärzten erbracht …; sind Hilfeleistungen anderer Personen
erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (bzw Psychotherapeuten
oder Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden (§ 15 Abs 1 Satz 2, § 27 Abs 1
Satz 2 Nr 1, § 28 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 10 SGB V) . Eine solche Behandlung hat das
LSG im Falle des Klägers - für den Senat bindend (§ 163 SGG) - nicht festgestellt;
Revisionsrügen sind dagegen nicht erhoben worden.
20 Zur Krankenbehandlung iS von §§ 27 Abs 1, 28 Abs 1 Satz 1 SGB V gehören regelmäßig
nur Maßnahmen mit Behandlungs- und Therapiecharakter, die einen eindeutigen
Krankheitsbezug aufweisen (BSGE 85, 132, 138 = SozR 3-2500 § 27 Nr 12 S 65 -
medizinische Fußpflege) . Bloße allgemeine Maßnahmen der Erhaltung und Förderung der
Gesundheit genügen diesen Anforderungen demgegenüber nicht, selbst wenn sie von
qualifizierten Fachkräften unter ärztlicher Betreuung und Überwachung (§ 44 Abs 1 Nr 3
SGB IX) durchgeführt werden. Darum geht es aber beim Rehabilitationssport als Maßnahme,
die über die spezifische Zielrichtung von § 1 Satz 1 und § 2 SGB V hinausgeht und der
Aufgabenstellung des § 1 SGB IX entspricht, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte
Teilhabe von Behinderten am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
21 Anders als Krankengymnastik oder physikalische Therapie fällt Sport, der in der
beschriebenen allgemeinen Weise den körperlichen und psychischen Zustand positiv
beeinflussen soll und bei dem der medizinische Zweck nicht überwiegt, nicht unter den
krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbegriff (vgl BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 1
KR 22/07 R - SozR 4-2500 § 60 Nr 4 RdNr 24 mwN). Unabhängig von der Art der
Behinderung weisen behinderte oder chronisch kranke Menschen nämlich eine ausgeprägte
körperliche Inaktivität mit einer Vielzahl negativer Folgen auf, die mit dem Behindertensport
angegangen werden sollen (vgl Schmid/Huber/Marschner/Zimmer, Medizinische Aspekte im
Behindertensport, DÄBl 2004, A-2177). Dementsprechend dient ärztlich verordneter
Behindertensport in Gruppen nicht unmittelbar der Therapie einer Krankheit, sondern soll
wesentlich dazu beitragen, die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, Restfunktionen
zu mobilisieren, die Ausdauer und Belastungsfähigkeit zu erhöhen und den Betroffenen bei
der psychischen Bewältigung ihrer Krankheit und Behinderung sowie den Folgewirkungen
zu helfen (so Bericht der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die
Entwicklung ihrer Teilhabe, BT-Drucks 15/4575 S 59 unter 3.27).
22 bb) Dass ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - unbeschadet der Frage,
ob solche hier vorliegen - bezüglich der Übernahme von Fahrkosten nicht umfassend der
"ambulanten (ärztlichen) Behandlung" gleichzustellen sind, ergibt sich zudem aus
rechtssystematischen Gesichtspunkten. So wäre § 60 Abs 5 SGB V, der Fahrkosten im
Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation speziell anspricht, nicht
erforderlich gewesen, wenn Rehabilitationsleistungen im Sinne der Regelungen über die
Gewährung von Fahrkosten ohnehin den Behandlungsleistungen zuzuordnen wären (zum
Charakter als Spezialvorschrift zB: Höfler, Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, § 60 SGB V RdNr 24a; Hasfeld in: jurisPK-SGB V, Stand
1.8.2007, § 60 RdNr 108) . Demgegenüber differenziert bereits § 11 SGB V bei den
Leistungsarten der GKV zwischen "Leistungen zur Behandlung einer Krankheit" (Abs 1 Nr 4)
einerseits und "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Abs 2) andererseits. Schon
durch diese durch das Gesetz zur Reform der GKV ab dem Jahr 2000 (GKV-
Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999, BGBl I 2626) vorgenommene
Differenzierung sollte allgemein klargestellt werden, dass es sich bei den
Rehabilitationsleistungen um gegenüber der Krankenbehandlung eigenständige Leistungen
und nicht nur einen Unterfall der Krankenbehandlung handelt (vgl Gesetzentwurf der
Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 14/1245 S 61 zu Nr 6;
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 14/1977 S
160 zu Art 1 Nr 6 Buchst b; vgl auch Höfler, aaO, § 11 SGB V RdNr 13) .
23 cc) Dass die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilnahme am
Arbeitsleben ergänzt werden durch ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen
"unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durch ärztliche Eingangs- und
Kontrolluntersuchungen", macht diese Sportmaßnahmen ebenfalls nicht schwerpunktmäßig
zu Krankenbehandlungen. Vielmehr lässt § 44 Abs 1 Nr 3 SGB IX die grundsätzliche
Zuordnung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports zum Bereich der Rehabilitation
unberührt. Durch diese Untersuchungen wird lediglich die für die Durchführung des
Rehabilitationssports erforderliche Eignung und Belastbarkeit des in seiner Gesundheit in
besonderer Weise beeinträchtigten, behinderten Versicherten festgestellt; dadurch ändert
sich aber nicht zugleich der Charakter derjenigen Maßnahme, für deren Zweck die
Untersuchungen stattfinden. Denn gerade bei der Auswahl einer Sportart für behinderte
Menschen müssen die Funktionseinschränkungen unter körperlicher Belastung und das
Belastungsprofil der jeweiligen Sportart berücksichtigt werden
(Schmid/Huber/Marschner/Zimmer, DÄBl 2004, A-2177).
24 dd) § 60 Abs 1 SGB V ist auch keiner erweiterten Auslegung im Sinne einer entsprechenden
Heranziehung der Fahrkostenregelung für den Rehabilitationssport aufgrund ranghöheren
Rechts zugänglich; er benennt vielmehr abschließend die Hauptleistungen, für die eine
Beförderung des Versicherten aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein
muss (BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 2 RdNr 13). Die Regelung sollte die Möglichkeit für KKn
ausschließen, Fahrkosten zur ambulanten Behandlung generell in Härtefällen zu
übernehmen; dies ist von Gesetzes und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, weil
die GKV den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen
Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes zur Verfügung stellt (BSG
SozR 4-2500 § 60 Nr 1 RdNr 12 ff; vgl auch BVerfGE 115, 25, 45 f = SozR 4-2500 § 27 Nr 5
RdNr 26) .
25 Dafür, dass speziell der Bereich der Rehabilitationsleistungen für behinderte Menschen von
den vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparungen bei den Fahrkosten ausgenommen
werden sollte, wie der Kläger geltend macht, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Auch wenn
das zum 1.1.2004 in Kraft getretene GMG zu keinen unmittelbaren Änderungen im
Gesetzestext der zum 1.7.2001 durch das SGB IX eingeführten Regelungen geführt hat,
bieten die Gesetzesmaterialien dennoch keine Hinweise darauf, dass behinderte Versicherte
von den getroffenen Regelungen ausgeklammert bleiben sollten. Der Gesetzgeber hatte bei
Schaffung des GMG vielmehr die Absicht, eine von ihm befürchtete Finanzierungslücke in
der GKV durch ein Bündel von Maßnahmen zu schließen, um auch in Zukunft ein hohes
Versorgungsniveau bei angemessenen Beitragssätzen zu gewährleisten. Dies sollte ua
durch ausgewogene Sparbeiträge aller Beteiligten im Gesundheitswesen - unter Einschluss
der Versicherten und Patienten - geschehen, auch durch eine Neuordnung der Finanzierung,
die sozialen Belangen Rechnung trug (so: Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf des GMG, BT-Drucks 15/1525 S 1, 76 f). In
diesem Rahmen wurden bestimmte Leistungen in die Eigenverantwortung der Versicherten
übertragen und Fahrkosten in der ambulanten Versorgung - auch in Härtefällen -
grundsätzlich nicht mehr erstattet; davon sind nun nur ganz besondere Ausnahmen nach
vorheriger Genehmigung durch die KKn möglich (so Gesetzentwurf, aaO, S 77 unter 8. und S
94 zu Nr 37 zu Buchst a Doppelbuchst aa und bb und S 95 zu Buchst b Doppelbuchst cc) .
26 d) Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme ergibt sich hier auch nicht aus § 60 Abs 5 SGB
V. Danach werden von den KKn "im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs 1 bis 3 SGB IX" übernommen.
Wie das LSG zu Recht entschieden hat, folgt aus der Gesetzessystematik, dass
Rehabilitationssport im Rechtssinne nicht als solche Leistung zur medizinischen
Rehabilitation iS von § 60 Abs 5 SGB V zu qualifizieren ist, sondern nur als "ergänzende
Leistung". Für die Inanspruchnahme ergänzender Rehabilitationsleistungen sieht das
Gesetz die Gewährung von Fahr- und anderen Reisekosten indessen nicht vor.
27 Im Krankenversicherungsrecht unterscheidet schon § 11 Abs 2 Satz 1 SGB V einerseits
zwischen dem Anspruch Versicherter in der GKV auf "Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation" sowie andererseits auf "andere ergänzende Leistungen", die notwendig sind,
um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern,
auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Diese
Differenzierung nehmen die Detailregelungen des Leistungsrechts wieder auf: § 40 SGB V
enthält die von einer KK zu erbringenden "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation",
während § 43 SGB V in näher umschriebener Weise "ergänzende Leistungen zur
Rehabilitation" regelt. Als solche ergänzende Leistungen bezeichnet § 43 Abs 1 SGB V
dann neben den Leistungen, "die nach § 44 Abs 1 Nr 2 bis 6 SGB IX sowie nach §§ 53, 54
SGB IX als ergänzende Leistungen zu erbringen sind", ua solche (fakultativ erbringbare
Leistungen), die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung erforderlich
sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern (vgl § 43 Abs 1 Nr 1 SGB
V) . Da der Rehabilitationssport gesetzlich in § 43 Abs 1 SGB V iVm § 44 Abs 1 Nr 3 SGB IX
verankert ist, gehört er krankenversicherungsrechtlich nicht zu den medizinischen
Rehabilitationsleistungen iS von § 40 SGB V, sondern zu den ergänzenden Leistungen des
§ 43 SGB V. Nach der Rechtsprechung des BSG ist allein auf diese Regelungen des SGB V
mit ihren Verweisungen auf das SGB IX abzustellen (vgl BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR
36/06 R -, BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, jeweils RdNr 18 mwN; siehe auch § 11
Abs 2 Satz 3 SGB V).
28 Eine Übernahme von Fahrkosten im Zusammenhang mit der Ausführung einer derartigen
"ergänzenden Leistung", die nicht selbst Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist, sieht
§ 60 Abs 5 SGB V nicht vor. Den dargestellten Regelungen ist vielmehr zu entnehmen, dass
es sich bei den "medizinischen Leistungen zur Rehabilitation" einerseits und den
"ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation" andererseits um gesetzessystematisch
voneinander zu unterscheidende rechtliche Kategorien handelt und dass die ergänzenden
Leistungen nicht etwa nur ein Unterfall der medizinischen Rehabilitationsleistungen sind.
Die akzessorische "ergänzende" Leistung der Fahrkosten setzt ihrerseits eine überhaupt
"ergänzbare Hauptleistung" voraus (zur Notwendigkeit einer bestimmten Hauptleistung: vgl
BSG, Urteil vom 2.11.2007 - B 1 KR 4/07 R -, SozR 4-2500 § 60 Nr 2 RdNr 12; ähnlich zB
Schütze in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand Februar 2008, § 44 RdNr 6 und § 53 RdNr 7; W.
Schellhorn/Stähler in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 2. Aufl 2006, § 44 RdNr 1). An
einer solchen ergänzbaren Hauptleistung fehlt es hier, weil die Fahrkosten - selbst nur
"ergänzende" Leistung (§ 44 Abs 1 Nr 5, § 53 SGB IX) - auf eine andere ergänzende
Leistung bezogen wären, nämlich den Rehabilitationssport iS von § 43 SGB V (§ 44 Abs 1
Nr 3 SGB IX) . Diesen sieht § 60 Abs 5 SGB V nicht als ausreichende Hauptleistung an.
29 3. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Fahrkosten ergibt sich des
Weiteren nicht aus § 44 Abs 1 Nr 5 SGB IX. Denn die abschließende Regelung des § 60
SGB V (vgl BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 2 RdNr 12) verweist nicht auf diese Norm.
30 4. Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten zum
Rehabilitationssport auch nicht aus Nr 17.3 der Rahmenvereinbarung über den
Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1.10.2003, die zum 1.1.2007 - auch
hinsichtlich der Kostenregelungen - überarbeitet und geändert worden ist (Synopse der alten
und neuen Fassung im Internet unter www.kbv.de/themen/2610.html) .
31 Dieses im Wesentlichen zwischen Leistungsträgern und Behindertenverbänden vereinbarte
Regelwerk dient schon nach seiner Präambel nur der Sicherstellung, dass
Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistungen nach § 44 Abs 1 Nr 3
SGB IX "im Rahmen der für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften" nach
einheitlichen Grundsätzen erbracht bzw gefördert werden. In gleicher Weise heißt es in Nr
17.3 der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung, "Fahrkosten und etwaige weitere im
Zusammenhang mit der Durchführung des Rehabilitationssports … stehende Leistungen
werden nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erbracht." Die
Rahmenvereinbarung konkretisiert damit nur den Anspruch aus § 44 Abs 1 Nr 3 SGB IX, ist
aber nicht geeignet, originär Ansprüche von Versicherten gegen einen Leistungsträger über
die spezialgesetzlichen Regelungen hinaus zu schaffen. Dies steht in Einklang damit, dass
sich schon nach § 7 Satz 2 SGB IX die Voraussetzungen für die Leistungen der Teilhabe
"nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen" richten.
Das BSG hat dementsprechend wiederholt ausgeführt, dass der Anspruch der Versicherten
der GKV durch die Regelungen des SGB IX nicht erweitert wird (vgl BSGE 91, 60 RdNr 11 ff
= SozR 4-2500 § 33 Nr 3 RdNr 12 ff; BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7, jeweils RdNr
13; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, jeweils RdNr 18). Ein Anspruch auf Gewährung
von Fahrkosten über die seit 1.1.2004 für die GKV maßgebenden gesetzlichen
Detailregelungen hinaus besteht damit auch unter dem Blickwinkel der
Rahmenvereinbarung nicht.
32 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.