Urteil des BSG vom 22.11.2012

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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.11.2012, B 3 KR 10/11 R
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 28. Januar 2011 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2009 geändert und die
Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Oktober 2010 weitere
35 433,31 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.
Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 37 850,78 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1 Streitig ist die weitergehende Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege in
der Zeit von Februar 2008 bis Ende Oktober 2010.
2 Die Klägerin erbringt Leistungen der häuslichen Krankenpflege für Versicherte der
beklagten Krankenkasse und erhält hierfür nach § 15 des für die Rechtsbeziehungen der
Beteiligten grundlegenden "Vertrages gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V" vom 15.11.2001 bzw
3.12.2002 Entgelte nach Maßgabe der "jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung". Diese
Vergütungsvereinbarungen sind Folge von Verhandlungen zwischen der Beklagten und
dem AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen eV (AVG),
dessen Mitglied die Klägerin ist; die Ergebnisse werden im Anschluss durch Einzelverträge
zwischen den Mitgliedern des Verbands und der Beklagten umgesetzt. Zuletzt vor dem hier
im Streit stehenden Vergütungszeitraum galt die "Vergütungsvereinbarung zum Vertrag
nach § 132 a Abs. 2 SGB V vom 3.12.2002" vom 25.6.2004 (in der Folge:
Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004), mit der die beteiligten Leistungserbringer
einerseits zum 1.1.2004 eine gut 4%ige Absenkung der Leistungspauschalen im Vergleich
zur vorherigen Vergütungsperiode hinnehmen mussten und die Klägerin andererseits zum
1.7.2005 "mit Bezug" auf eine zeitgleich ebenfalls über den AVG ausgehandelten
"Qualitätsvereinbarung zur Ergänzung des Vertrages gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V
(häusliche Krankenpflege)" vom 25.6.2004 (in der Folge: Qualitätsvereinbarung vom
25.6.2004) einer weiteren Kürzung ihrer Leistungsentgelte um 2 % zugestimmt hatte (Ziff 5
Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004). Gleichzeitig hatte die Beklagte der Klägerin und
den übrigen teilnehmenden Mitgliedern des AVG in dieser Qualitätsvereinbarung ab dem
1.10.2004 optional einen Qualitätszuschlag in Höhe von bis zu 3 % der Leistungsentgelte
nach Maßgabe der Vergütungsvereinbarung eingeräumt, der im Wesentlichen von der
Mitwirkung an Erhebungen zur Leistungsqualität abhängig war (Ziff 1 der Anlage 4
Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004).
3 Nach Verhandlungen mit dem AVG über die Vergütungen der nachfolgenden
Vereinbarungsperiode übermittelte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom
17.10.2006 die von ihr unterzeichnete und von der Klägerin anschließend unterschrieben
zurückgeleitete Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum 1.11.2006 bis 31.10.2010 (in der
Folge: Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006). In einem beigefügten Anschreiben war
ua ausgeführt:
"Die mit den Mitgliedern des AVG vereinbarten Inhalte und Verfahren der zum
30.11.2006 durch Fristablauf endenden Qualitätsvereinbarung werden bis zum
Neuabschluss einer weiterentwickelten Qualitätsvereinbarung weiter geführt. Mit
Beginn des Jahres 2007 werden absprachegemäß Verhandlungen zur
Qualitätsvereinbarung zwischen dem AVG und der AOK Berlin aufgenommen. Ziel ist
es, auf der Grundlage der Qualitätsanalyse des AVG einvernehmlich neue
Bewertungsmaßstäbe zur erbrachten Pflegequalität und der Bemessung der
Qualitätszuschläge zu erarbeiten und zeitnah bis Mitte 2007 in die Praxis
umzusetzen. Diese modifizierte Qualitätsvereinbarung löst die bis dahin prolongierte
Vereinbarung nahtlos für die verbleibende Restlaufzeit der Vergütungsvereinbarung
bis 31.10.2010 ab."
4 Die Beteiligten führten die Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 zunächst fort, konnten sich
in der Folgezeit aber offensichtlich nicht auf eine modifizierte Qualitätsvereinbarung
einigen. Daraufhin kündigte der Pflegebereichsleiter der Beklagten B. die
Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 mit Schreiben vom 20.7.2007 zum 31.1.2008.
5 Die Klage mit dem Ziel der Feststellung der Fortgeltung der Qualitätsvereinbarung vom
25.6.2004 über den 31.1.2008 hinaus ist erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 24.3.2009),
ebenso die anschließende Berufung (Urteil des LSG vom 28.1.2011): Die Kündigung der
Beklagten sei wirksam, insbesondere sei eine isolierte Kündigung der
Qualitätsvereinbarung möglich gewesen. Auch dem Schreiben vom 17.10.2006 lasse sich
lediglich die Absicht entnehmen, über eine neue Qualitätsvereinbarung zu verhandeln; der
Abschluss einer neuen Qualitätsvereinbarung sei hingegen nicht zugesagt worden.
Ebenfalls sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass die Beklagte auf ihr
Kündigungsrecht habe verzichten wollen.
6 Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Sie habe das Angebot der Beklagten, die Qualitätsvereinbarung
fortzuführen, angenommen, indem sie die dem Schreiben vom 17.10.2006 beigefügte
Vergütungsvereinbarung unterzeichnet zurückgesandt habe. Eine isolierte Kündigung der
Qualitätsvereinbarung sei nicht zulässig gewesen. Zudem sei die Kündigung nicht wirksam
erklärt worden, weil der Pflegebereichsleiter der Beklagten B. nur als Bote und nicht als
autorisierter Behördenvertreter gehandelt habe.
7 In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben die Beteiligten einen an
das Ergebnis des Revisionsverfahrens anknüpfenden Teilvergleich über weiteres Entgelt in
Höhe von 2417,47 Euro geschlossen, weil die Klägerin den ihr zustehenden
Vergütungsanspruch für den hier streitigen Zeitraum auf 37 850,78 Euro beziffert hat, nach
Berechnung der Beklagten jedoch mögliche Vergütungsansprüche nur in Höhe von 35
433,31 Euro aufgelaufen sind.
8 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2011 und des
Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für
den Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Oktober 2010 einen weiteren Qualitätszuschlag in
Höhe von 35 433,31 Euro zu zahlen.
9 Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen im
Wege der (echten) Leistungsklage (dazu 1.) geltend zu machenden Anspruch auf
weitergehende Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der Zeit vom
1.2.2008 bis 31.10.2010 in Höhe von mindestens 35 433,31 Euro. Dies ergibt sich aus der
Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004, die auch noch im streitigen Zeitraum - gemeinsam
mit der neuen Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006 - Grundlage für die von der
Beklagten geschuldete Vergütung gewesen ist (dazu 2.). Die von der Beklagten am
20.7.2007 erklärte Kündigung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 ist unwirksam
(dazu 3.). Dem Anspruch der Klägerin steht zudem nicht entgegen, dass sie ihren
Verpflichtungen aus der Qualitätsvereinbarung im streitigen Zeitraum nicht mehr
nachgekommen ist (dazu 4.). Die Klage ist auch der Höhe nach begründet, soweit der
Senat darüber nach dem im Revisionsverfahren geschlossenen Teilvergleich noch zu
befinden hatte (dazu 5.).
11 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte
Qualitätszuschlag als Teil der Vergütung für die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
im Zeitraum 1.2.2008 bis 31.10.2010. Diesen Anspruch macht die Klägerin zu Recht mit
der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG gegen die Beklagte geltend. Die Klage
eines Leistungserbringers gegen die Krankenkasse auf Zahlung zu Unrecht nicht
erbrachter Vergütung im Sinne des § 132a SGB V ist - wie hier - ein sog Beteiligtenstreit
im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in
Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist einzuhalten ist
(stRspr, vgl zuletzt zu § 132a SGB V BSG SozR 4-2500 § 132a Nr 1 RdNr 5). Der
Zulässigkeit des Klagebegehrens steht nicht entgegen, dass die Klägerin erst im
Revisionsverfahren von der ursprünglich erhobenen - unzulässigen - Feststellungsklage
zur Leistungsklage übergegangen ist, denn hierin liegt mangels einer Änderung des
Klagegrundes keine im Sinne von § 168 S 1 SGG verbotene Klageänderung, sondern
eine nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG uneingeschränkt zulässige Antragsänderung (stRspr, vgl
zB BSG SozR 4-2500 § 125 Nr 6 RdNr 12; vgl auch Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 99 RdNr 4 mwN).
12 2. Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs eines Pflegedienstes gegen die
Krankenkasse wegen der Versorgung Versicherter mit häuslicher Krankenpflege ist §
132a Abs 2 S 1 SGB V in Verbindung mit ergänzenden vertraglichen Vereinbarungen.
Konkret sieht § 132a Abs 2 S 1 und 5 SGB V den Abschluss von Verträgen zwischen
Krankenkassen und Leistungserbringern "über die Einzelheiten der Versorgung mit
häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung" vor und verlangt
lediglich, dass die Krankenkassen auf das wirtschaftliche und preisgünstige Erbringen von
Leistungen zu achten haben (vgl BSG SozR 3-2500 § 132a Nr 1). Zudem hat der
Gesetzgeber mit der Neufassung des § 69 SGB V durch Art 1 Nr 26 des Gesetzes zur
Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-
Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) klargestellt, dass die
Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und der Leistungserbringer insgesamt nur noch
nach öffentlichem Recht zu bewerten sind, wobei nach § 69 S 3 SGB V die Vorschriften
des Zivilrechts entsprechend anwendbar sein sollen, soweit sie mit den Vorgaben des §
70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten
Kapitel SGB V vereinbar sind (BSG SozR 4-2500 § 132a Nr 1 RdNr 6).
13 a) Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten ergänzende Verträge über die Einzelheiten
der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege sowie über die Preise und deren
Abrechnung geschlossen, und zwar den Rahmenvertrag nach § 132a Abs 2 SGB V vom
15.11.2001 bzw 3.12.2002 sowie die für den maßgeblichen Zeitraum maßgebliche
Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006. Darüber hinaus haben sie sich über die
Fortgeltung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 geeinigt, so dass der hier
streitbefangene Qualitätszuschlag auch über den 30.11.2006 hinaus Bestandteil der
zwischen den Beteiligten vereinbarten Vergütungsregelung geblieben ist. Zwar haben die
Beklagte und sinngemäß ebenso die Vorinstanzen zum Ausdruck gebracht, dass es sich
bei der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 sowohl nach ihrem Titel ("… zur Ergänzung
des Vertrages gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V") als auch nach der Präambel und dem
Regelungsgehalt in den §§ 1 bis 5 vorrangig um eine zusätzliche Vereinbarung mit dem
abgrenzbaren Inhalt der Fortentwicklung des Qualitätsmanagements in der häuslichen
Krankenpflege gehandelt habe; diese Bewertung wird jedoch den zwischen den
Beteiligten getroffenen - komplexen - Vergütungsregelungen im Ergebnis nicht gerecht.
Denn die am 25.6.2004 zwischen den Beteiligten getroffenen Entgeltvereinbarungen - ca
4%ige Absenkung der Leistungspauschalen im Vergleich zur vorherigen
Vergütungsperiode, zusätzlicher 2%iger Vergütungsverzicht der Klägerin und die
gleichzeitig vereinbarte bis zu 3%ige Kompensationsmöglichkeit "für die Transparenz und
Qualität der Prozesssteuerung" - lassen eine isolierte Betrachtung nicht zu. Die
Bestimmungen der jeweils am 25.6.2004 getroffenen Qualitäts- und
Vergütungsvereinbarung greifen derart ineinander, dass bei objektiver Betrachtung von
einer einheitlichen Entgeltregelung auszugehen ist.
14 Dies folgt auch daraus, dass die Einhaltung der Verpflichtungen der Qualitätsvereinbarung
nicht nur Auswirkungen auf das Entstehen und die Höhe des Qualitätszuschlags - also
das in der Qualitätsvereinbarung geregelte Entgelt - entfaltet, sondern darüber hinaus auf
die gesamte Vergütung durchschlägt, auch soweit diese in der Vergütungsvereinbarung
geregelt ist. Denn die Geltung der Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004 endet für den
Fall der Verweigerung der Teilnahme an der AVG-Qualitätsanalyse nach § 3 Abs 1 der
Qualitätsvereinbarung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf (Ziff 5 S 1
Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004). Andererseits sieht die Qualitätsvereinbarung
keinen eigenständig berechneten Zuschlag vor, sondern koppelt diesen unmittelbar an die
"bestehende Vergütung" (Ziff 1 S 1 Anlage 4 zur Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004).
15 Der in der Vergütungsvereinbarung geregelte Entgeltverzicht (Ziff 5 S 2
Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004) kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes
beiderseits interessengerechter Interpretation des Vertragswerks nur im Zusammenhang
mit der Option auf den Qualitätszuschlag nach der Qualitätsvereinbarung gelesen werden.
Denn es ist objektiv kein Interesse der Klägerin erkennbar, sich den weitgehenden
Anforderungen der Qualitätsvereinbarung zu stellen und gleichzeitig nach externer
Qualitätsanalyse - unabhängig von deren Ergebnis - auf 2 % der vereinbarten Vergütung
zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann unter Würdigung der Interessenlage der Klägerin
und der Marktmacht der beklagten Krankenkasse vielmehr nur als gerechtfertigt
angesehen werden, wenn diesem der nach der Qualitätsvereinbarung mögliche Zuschlag
in Höhe von bis zu 3 % der Gesamtvergütung gegenübersteht, so dass die Klägerin bei
Nachweis entsprechender Qualität im Ergebnis ein höheres Entgelt erreichen kann. Von
diesem Zusammenhang ist auch im Hinblick darauf auszugehen, dass beide
Vereinbarungen am 25.6.2004 und damit an demselben Tag von den Beteiligten
unterzeichnet worden sind.
16 b) Diese Einheit der Vergütungsregelungen in Qualitäts- und Vergütungsvereinbarung
wurde weder durch den Ablauf der Geltungszeit der Qualitätsvereinbarung zum
30.11.2006 noch durch den Abschluss der neuen Vergütungsvereinbarung vom
17.10.2006 für die Zeit ab 1.11.2006 aufgelöst. Die Beteiligten haben sich vielmehr
darüber geeinigt, bis zur Einigung über eine modifizierte - neue - Qualitätsvereinbarung
neben der Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006 auch die Qualitätsvereinbarung vom
25.6.2004 fortzuführen.
17 Dies folgt aus dem die neue Vergütungsvereinbarung übermittelnden Anschreiben der
Beklagten an die Klägerin vom 17.10.2006. Danach sollte die Qualitätsvereinbarung vom
25.6.2004 zunächst fortgeführt und eine neue Qualitätsvereinbarung auf der Grundlage der
Qualitätsanalyse des AVG mit neuen Bewertungsmaßstäben zur erbrachten Pflegequalität
und zur Bemessung der Qualitätszuschläge einvernehmlich erarbeitet und zeitnah bis
Mitte 2007 in die Praxis umgesetzt werden. Die neu verhandelte Qualitätsvereinbarung
sollte die fortgeführte Vereinbarung vom 25.6.2004 "nahtlos für die verbleibende
Restlaufzeit der Vergütungsvereinbarung bis 31.10.2010" ablösen. Diese Erklärung ist bei
objektiver Würdigung dahin zu verstehen, dass für die Zeit vom 1.12.2006 bis 31.10.2010
neben der Vergütungsregelung in der Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006 weiterhin
ein Anspruch auf den variablen Qualitätszuschlag nach der Qualitätsvereinbarung vom
25.6.2004 besteht, soweit eine neue Qualitätsvereinbarung noch nicht in Kraft gesetzt ist.
Dass hiervon - zumindest zu dem für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt der
Angebotsannahme (vgl Ellenberger in Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 133 RdNr 6b) - auch
die Beklagte ausging, ergibt sich schon daraus, dass die Qualitätsvereinbarung vom
25.6.2004 hinsichtlich des Qualitätszuschlags über den 30.11.2006 hinaus vollzogen und
schlussendlich förmlich von der Beklagten gekündigt worden ist. Letzteres wäre nicht nötig
gewesen, wenn man - wie die Beklagte wohl meint - davon ausgehen würde, dass eine
wirksame Einigung über die Fortgeltung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 nicht
zustande gekommen ist.
18 c) Die neue Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006 iVm der prolongierten
Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 ist wirksam in Kraft gesetzt worden, insbesondere ist
das Schriftformerfordernis nach § 56 SGB X erfüllt.
19 Dabei ist maßgebliche Vertragsurkunde nicht allein die von den Beteiligten unterzeichnete
Urkunde über die Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006. Vielmehr haben sich die
Beteiligten in Form eines Briefwechsels auf den Inhalt der Vergütungsvereinbarung unter
Fortgeltung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 geeinigt. Das entsprechende
Angebot der Beklagten besteht im Anschreiben vom 17.10.2006, mit dem die Beklagte um
Rücksendung der unterzeichneten Vergütungsvereinbarung gebeten und Ausführungen
zur Fortgeltung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 gemacht hat. Die Annahme
dieses Angebots durch die Klägerin liegt in der Rücksendung der unterzeichneten
Vergütungsvereinbarung an die Beklagte. Darauf, dass sich die beiderseitigen
Erklärungen damit nicht auf derselben Urkunde befinden (§ 56 SGB X iVm § 126 Abs 2
BGB), kommt es vorliegend nicht an. Denn eine derartige Urkundeneinheit - also der
Unterschrift der Vertragspartner auf nur einer Urkunde - ist bei Verträgen zwischen
Leistungsträgern und Leistungserbringern nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung
des BSG kann bei koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen
Leistungsträgern und Leistungserbringern vom Erfordernis der Urkundeneinheit
abgesehen werden, denn der mit dem Schriftformerfordernis des § 56 SGB X erstrebten
Dokumentations- und Schutzfunktion kommt hier nicht dieselbe Bedeutung zu wie bei
subordinationsrechtlichen Verträgen. Ausreichend für die Erfüllung der Schriftform ist in
diesen Fällen die willensmäßige Übereinstimmung schriftlich in verschiedenen Urkunden
abgegebener Willenserklärungen (vgl BSGE 69, 238, 241 = SozR 3-1200 § 52 Nr 2 S 23 -
jeweils mwN; BSG SozR 4-2500 § 133 Nr 6 RdNr 15 mwN; ebenso Engelmann in von
Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 56 RdNr 7 mwN).
20 d) Der erkennende Senat ist zu der aufgezeigten Auslegung berechtigt. Das
Revisionsgericht kann eine vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des
Vergütungsvertrages allerdings nur in beschränktem Maße überprüfen, denn dieser gehört
nicht zum revisiblen Recht nach § 162 SGG. Er stellt weder Bundesrecht dar noch
sonstiges Recht, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts
hinaus erstreckt; seine Wirkung beschränkt sich auf diesen Bezirk (hier: Land Berlin). Das
Revisionsgericht kann die Rechtsanwendung des LSG deshalb nur darauf überprüfen, ob
die Art und Weise der Auslegung gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, Denkgesetze,
allgemeine Auslegungsgrundsätze und Erfahrungssätze verstößt oder ob das
Auslegungsergebnis bundesrechtliche Normen verletzt. Ein Verstoß gegen Bundesrecht
liegt dabei nicht schon dann vor, wenn das Revisionsgericht aus seiner Sicht zu einer
anderen Vertragsauslegung kommen würde. Bundesrecht ist vielmehr erst dann verletzt,
wenn das Berufungsgericht den Rahmen zulässiger Auslegung überschritten und damit
die Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) missachtet - Willkürverbot - oder
wenn es bei der Auslegung bundesrechtliche Normen herangezogen hat, die den ihnen
beigelegten Regelungsgehalt nicht aufweisen (BSGE 88, 215, 219 = SozR 3-3300 § 9 Nr
1 S 5; BSG SozR 3-6935 Allg Nr 1 und SozR 4-2500 § 112 Nr 3). Bei Verträgen mit
normativer Wirkung gegenüber Dritten ist überdies zu beachten, dass die Auslegung nicht
am subjektiven Willen der Vertragspartner, sondern an der objektiven
Erklärungsbedeutung auszurichten ist (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 7 RdNr
21 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 162 RdNr 4 ff mwN).
21 Im vorliegenden Fall ist indes zu beachten, dass das LSG die neue
Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006 iVm der prolongierten Qualitätsvereinbarung
vom 25.6.2004 überhaupt nicht geprüft und ausgelegt, sondern sich fast ausschließlich mit
dem angeblichen Kündigungsrecht der Beklagten befasst hat. Der erkennende Senat
konnte deshalb das streitige Vergütungsregime eigenständig auslegen und anwenden
(stRspr, vgl zB BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr 5, RdNr 25 mwN; Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 162 RdNr 7b mwN). Darüber hinaus sind
Vereinbarungen revisionsgerichtlich immer uneingeschränkt überprüfbar, wenn sie sog
"typische" Verträge darstellen, die in einer Vielzahl von Fällen - häufig unter Benutzung
von Vertragsformularen - geschlossen werden (BSG SozR 4-2500 § 133 Nr 6 RdNr 24
mwN). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da sowohl die Qualitätsvereinbarung
vom 25.6.2004 als auch die Vergütungsvereinbarungen von demselben Tag sowie vom
17.10.2006 - wie Musterverträge - zwischen der Beklagten und dem AVG ausgehandelt
worden sind und als solche von der Klägerin unverändert übernommen werden konnten.
In diesem Sinne ist auch das Anschreiben der Beklagten vom 17.10.2006 zu werten, das
mit gleichem Inhalt nicht nur an die Klägerin, sondern an alle Mitglieder des AVG
übermittelt worden ist.
22 3. Die Beklagte hat die für den streitigen Zeitraum vereinbarten Entgeltregelungen -
insbesondere die prolongierte Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 - nicht wirksam
gekündigt.
23 § 132a SGB V enthält - anders als zB § 112 Abs 4 S 1 SGB V - keine Regelung über die
Möglichkeit einer (Teil-)Kündigung. Die Frage, ob eine (Teil-)Kündigung möglich ist, ist
damit anhand der konkret zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen zu
beantworten. Auf deren Grundlage konnte die Beklagte die Geltung der
Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 nicht mit ihrem Schreiben vom 20.7.2007 wirksam
kündigen.
24 a) Die Ausübung des in § 8 Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 dem Grunde nach
vorgesehenen Kündigungsrechts war wegen widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten
rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.
25 Die Rechtsordnung missbilligt widersprüchliches Verhalten eines Beteiligten im Grundsatz
nicht; Beteiligte dürfen insbesondere ihre Rechtsansicht ändern (vgl BGH Urteil vom
17.2.2005 - III ZR 172/04 - BGHZ 162, 175, 181). Rechtsmissbräuchlich ist
widersprüchliches Verhalten erst dann, wenn für den anderen Teil ein
Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die
Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann deshalb
unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens
ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die
Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf schutzwürdig erscheinen (vgl BGH Urteil
vom 15.11.2012 - IX ZR 103/11 - WM 2013, 47 mwN). Die Anwendung dieses Sonderfalls
des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im Sozialrecht seit langem anerkannt
(stRspr, vgl zuletzt BSG SozR 4-1500 § 67 Nr 10 mwN; BSG Urteil vom 9.11.2011 - B 12
KR 3/10 R - USK 2011, 161, Juris RdNr 21 mwN).
26 Die Kündigung der Beklagten ist sachlich unvereinbar mit ihrer Erklärung in dem
Schreiben vom 17.10.2006. Dort hatte die Beklagte angeboten, dass eine noch
auszuhandelnde "modifizierte Qualitätsvereinbarung … die bis dahin prolongierte
Vereinbarung nahtlos für die verbleibende Restlaufzeit der Vergütungsvereinbarung bis
31.10.2010" ablöst. Bei objektiver Betrachtung dieses Angebots hat die Beklagte ein
Abweichen von der Weitergeltung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 allein auf den
Fall bezogen, dass eine neue Qualitätsvereinbarung mit der Klägerin abgeschlossen wird.
Eine Änderung insbesondere der in der Qualitätsvereinbarung enthaltenen
Entgeltregelung sollte demnach nur im Einvernehmen mit der Klägerin möglich sein.
Damit ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte sich später mit ihrer Kündigung einseitig
von der Weitergeltung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 zu lösen versucht hat. Bei
Zulassung des Kündigungsrechts würden fundamentale Interessen der Klägerin verletzt,
weil ihr bis zu 3 % der Gesamtvergütung ohne adäquaten Ersatz entzogen werden sollten.
Dies ist unzulässig, weil das Interesse der Klägerin an der bis dato vereinbarten
Entgeltregelung schutzwürdig ist und sie auf die Weiterzahlung des 3%igen
Entgeltbestandteils vertrauen durfte, als sie die Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006
unterzeichnet hat.
27 b) Der Kündigung der Beklagten stand im Hinblick auf die schwebenden
Vertragsverhandlungen über eine weiter zu entwickelnde Qualitätsvereinbarung
schließlich auch die Tatsache entgegen, dass nach der Vertragsergänzung zur
Schiedsperson (Anlage 4 zum Vertrag gemäß § 132a Abs 2 SGB V vom 15.11.2001) ein
Schiedsverfahren einzuleiten gewesen wäre. Dort haben die Beteiligten nämlich in
Umsetzung des § 132a Abs 2 S 6 SGB V idF von Art 1 Nr 97 Buchst b DBuchst cc GKV-
Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) vereinbart, dass im Falle von
Nichteinigung eine von ihnen zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den
Vertragsinhalt festlegt. Im vorliegenden Fall lag der Kündigung der Beklagten
offensichtlich eine solche "Nichteinigung" zugrunde, denn die Qualitätsvereinbarung vom
25.6.2004 war fortzuführen und gleichzeitig sollten ergebnisorientierte Verhandlungen
über eine neue Qualitätsvereinbarung geführt werden. Es kann offenbleiben, ob die
Beteiligten entsprechende Verhandlungen aufgenommen haben, die später gescheitert
sind, oder eine der Parteien bereits kein Interesse an entsprechenden Verhandlungen
hatte. Denn in beiden Fällen lag spätestens zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung durch
die Beklagte eine Nichteinigung im Sinne von § 132a Abs 2 S 6 SGB V über den
Vertragsinhalt einer neuen Qualitätsvereinbarung und damit ua über eine
Vergütungsregelung im Sinne von § 132a Abs 1 S 4 Nr 6 SGB V vor. Derartige Konflikte
will der Gesetzgeber ab 1.1.2004 in einem Schiedsverfahren gelöst wissen (BT-Drucks
15/1525 S 123). Diesen Willen des Gesetzgebers haben die Beteiligten auch ihren
vertraglichen Vereinbarungen zugrunde gelegt, indem sie ausdrücklich die Durchführung
eines Schiedsverfahrens zur Festlegung des maßgeblichen Vertragsinhalts vereinbart
hatten. Hieran hätte sich die Beklagte halten müssen; eine Kündigung ist deshalb
ausgeschlossen.
28 Ist die Kündigung aber bereits aus den vorstehenden Gründen unzulässig, kommt es auf
die zwischen den Beteiligten diskutierte Wirksamkeit der Erklärung selbst nicht weiter an.
29 4. Die Klägerin kann den Qualitätszuschlag auch für Zeiten geltend machen, in denen sie
selbst ihren Verpflichtungen aus der Qualitätsvereinbarung nicht mehr nachgekommen ist,
da sich die Beklagte in entsprechender Anwendung (§ 69 Abs 1 S 3 SGB V) der §§ 293 ff
BGB in Annahmeverzug befand. Nach § 293 BGB kommt ein Gläubiger in
Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die geschuldete
Leistung muss tatsächlich (§ 294 BGB) oder wörtlich (§ 295 BGB) angeboten werden.
Beides ist hier der Fall; die Klägerin hat der Kündigung der Qualitätsvereinbarung vom
25.6.2004 von Anfang an widersprochen und die Beklagte noch während der
Kündigungsfrist aufgefordert, ihre Verpflichtungen aus der Qualitätsvereinbarung vom
25.6.2004 über den 31.1.2008 hinaus fortzuführen. Diese Aufforderung hat die Beklagte
abgelehnt, indem sie auf der Gültigkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigung beharrte.
30 5. Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe von 35 433,31 Euro;
insoweit hatte die Beklagte keine Einwände und sind solche auch nicht von Amts wegen
ersichtlich. Der streitige Zuschlag errechnet sich nach Anlage 4 der Qualitätsvereinbarung
vom 25.6.2004, wobei darauf abgestellt wird, in welchem Umfang und mit welcher Qualität
Dokumentationsbögen vorgelegt werden. Insoweit kann eine Zuschlagshöhe von bis zu 3
% erreicht werden (Ziff 1 Anlage 4 zur Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004), die von der
Gesamtsumme der abrechnungsfähigen Vergütungen aller Leistungen, die im festgelegten
Zeitraum erbracht werden, berechnet wird. Der Zuschlag entfällt im Falle einer negativen
Qualitätsprüfung (Ziff 3.2 Anlage 4 zur Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004); eine solche
fand hier aber nicht statt.
31 Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass ohne Prüfung der Dokumentationsbögen der
Klägerin für den streitigen Zeitraum eine Feststellung der Höhe des Zuschlags
grundsätzlich nicht möglich ist, übersieht sie, dass auch dies eine Konsequenz ihres
Annahmeverzugs ist. Das im Widerspruch gegen die Kündigung der
Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 liegende Angebot der Klägerin zur Fortsetzung der
Vereinbarung über Transparenz und Qualität der Prozesssteuerung ist im Zusammenhang
mit der bislang von ihr erbrachten Vertragsleistung zu sehen, weshalb bei der Höhe des
für den streitigen Zeitraum zu berechnenden Zuschlags darauf abzustellen ist, in welcher
Höhe dieser bis 31.1.2008 von der Beklagten an die Klägerin gezahlt worden war. Beide
Beteiligte gehen übereinstimmend davon aus, dass dies in Höhe von 3 % geschehen ist.
Die Beteiligten stimmen weiterhin darin überein, dass die Gesamtsumme der
abrechnungsfähigen Vergütungen aller Leistungen, die im streitigen Zeitraum erbracht
wurden, zumindest 1 181 110,22 Euro beträgt. 3 % hiervon machen einen Betrag von 35
433,31 Euro aus.
32 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Der
Senat hat im Hinblick auf die geringe Höhe des weiterhin offenen und in diesem Verfahren
durch Teilvergleich vom 22.11.2012 erledigten Betrages von 2417,47 Euro keine
Kostenquotelung vorgenommen, zumal nicht erkennbar ist, in welcher Höhe der Klägerin
zusätzliche Beträge zustehen.
33 7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, §§ 47,
52 Abs 1 und § 40 GKG und berücksichtigt neben dem aus dem Klageantrag im
Revisionsverfahren zu entnehmenden Wert den Betrag, über den die Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Teilvergleich geschlossen haben.