Urteil des BSG vom 07.05.2009

BSG: besondere härte, verwertung, inhaber, erwerbstätigkeit, höchstbetrag, angemessenheit, leistungsfähigkeit, integration, arbeitsmarkt, subjektiv

Bundessozialgericht
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Kassel, den 7. Mai 2009
Medieninformation Nr. 17/09
Arbeitslosengeld II -
Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langjährig
Selbständigen eine besondere Härte bedeuten
Die 1950 geborene schwerbehinderte Klägerin, die überwiegend selbständig tätig war, ohne
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet zu haben, beantragte im Dezember
2005 bei dem beklagten Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II (Alg II). Sie verfügte
seinerzeit über sieben Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufwert von ca 80.000
Euro, weswegen die Beklagte den Antrag der Klägerin ablehnte. Die dagegen erhobene
Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 7. Mai 2009 (B 14 AS 35/08 R)
das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung
an das Landessozialgericht zurückverwiesen. In der Sache hat das Bundessozialgericht
entschieden, dass bei langjährig Selbständigen eine Pflicht zur Verwertung von
Lebensversicherungen wegen Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden kann, wenn eine
Kumulation von Umständen vorliegt. Ob dies bei der Klägerin der Fall war, konnte der Senat
allerdings wegen fehlender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht abschließend
entscheiden. Das Landessozialgericht hat zu Unrecht auch bei der überwiegend selbständig
tätig gewesenen Klägerin das Vorliegen eines Härtefalls schon deshalb ausgeschlossen,
weil die Klägerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Verwertung ihrer
Lebensversicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form
auszuschließen, wie sie von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II gefordert wird. Das
Landessozialgericht ist insofern in Bezug auf Hilfebedürftige, die im Verlauf ihres
Erwerbslebens überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert
waren, von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Maßgebend
ist insoweit lediglich, ob die Lebensversicherungsverträge objektiv und subjektiv zur
Altersvorsorge zweckbestimmt waren.
Um feststellen zu können, ob die geforderte Verwertung der Lebensversicherungen der
Klägerin für diese eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6, 2. Alternative
SGB II bedeuten würde, wird das Landessozialgericht zu ermitteln haben, inwieweit bei der
Klägerin eine Versorgungslücke besteht. Dies liegt bereits deshalb nahe, weil die Klägerin
bei Vollendung des 65. Lebensjahres nur mit einer monatlichen Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von 257,10 Euro rechnen kann. Hierbei wird auch zu ermitteln
sein, über welches Restleistungsvermögen die Klägerin verfügt. Ihr wurde ein GdB von 50
zuerkannt. Das Bundessozialgericht geht dabei davon aus, dass die Restleistungsfähigkeit
auch Indiz dafür sein kann, inwiefern die Klägerin überhaut noch in der Lage sein wird, eine
neue, zusätzliche Rentenanwartschaft durch Erwerbstätigkeit aufzubauen. Gegebenenfalls
wird auch zu berücksichtigen sein, aus welchem Grund und für welche Dauer der Klägerin
Berufsunfähigkeitsrenten gewährt werden, sowie über welche Berufsausbildungen und
Fertigkeiten die Klägerin verfügt. Das Landessozialgericht wird auch zu berücksichtigen
haben, dass die besondere Härte im Sinne dieser Regelung möglicherweise noch nicht zu
Beginn des Bewilligungszeitraums vorlag, als die Klägerin 55 Jahre alt war, gegebenenfalls
Beginn des Bewilligungszeitraums vorlag, als die Klägerin 55 Jahre alt war, gegebenenfalls
aber später im Verlauf des Rechtsstreits eingetreten sein könnte.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 12 SGB II
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem
Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann
und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach
Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände
in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für
den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen
zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
Az.: B 14 AS 35/08 R M. ./. JobCenter für Arbeitsmarkt-Integration