Urteil des BSG vom 05.06.2007

BSG: echte rückwirkung, weiterverweisung, beitragssatz, bestimmtheit von normen, einkünfte, parlament, rentner, angemessene frist, faires verfahren, erheblicher grund

Bundessozialgericht
Beschluss vom 05.06.2007
Sozialgericht Stralsund S 2 RA 155/04
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern L 4 R 114/05
Bundessozialgericht B 4 RS 22/07 R
1. Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz ausgesetzt.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: I
st § 2 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in seiner
Neufassung durch Artikel 6 Nr 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen
Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
(nachfolgend: SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 (BGBl I 1305), nach welcher der Dienstbeschädigungsausgleich
in Höhe der Grundrente nach § 31 iVm § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in dessen Neufassung
durch Art 1 des SER/DbAG-ÄndG geleistet wird, insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und
Justiziabilität vereinbar, als sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des
Dienstbeschädigungsausgleichs aus den Maßgaben des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K
Abschnitt III Nr 1 Buchstabe a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs 2 bestimmt, in denen angeordnet wird:
"Die in § 31 Abs 1 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz
zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem
Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den
Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt."?
Gründe:
I
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten, für Bezugszeiten ab 1.1.2000 höhere monatliche Werte seines Rechts auf
Dienstbeschädigungsausgleich (DBA) festzusetzen, nämlich die Werte aus § 31 Abs 1 Satz 1
Bundesversorgungsgesetz (BVG) ohne Kürzung durch einen "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet", und
entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen.
2
Der Kläger gehörte ab 1.6.1956 als Berufsoffizier der Nationalen Volksarmee der DDR (NVA), und dem
Sonderversorgungssystem der NVA (SVO-NVA) seit dessen Einführung an. Im August 1957 erkrankte der Kläger an
einer Lungen-Tuberkulose und wurde zum 31.8.1958 dienstunfähig aus der NVA entlassen. Die Erkrankung wurde als
Dienstbeschädigung anerkannt und ihm wurde ab 1.3.1959 eine Unfallteilrente nach einem Körper- bzw
Gesundheitsschaden (KS) gewährt. Die Rentenzahlungen wurden 1965 eingestellt, weil der KS mit unter 25 vH
bewertet worden war.
3
Auf Antrag des Klägers stellte die Beklagte im Bescheid vom 28.3.1994 fest, dem Kläger stehe ab 1.10.1990 ein
Recht auf Dienstbeschädigtenteilrente (DBTR) nach der SVO-NVA zu. Den KS bewertete sie mit 20 vH und setzte
den Wert des Rechts entsprechend fest. In der nachfolgenden Zeit nahm sie jeweils die jährlichen Wertanpassungen
vor.
4
Ab 1.2.1995 wurde dem Kläger das Recht auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zuerkannt. Daraufhin hob die Beklagte die bisherige Festsetzung des Werts des Rechts auf
DBTR ab 1.2.1995 auf und setzte dessen Wert auf DM 0,0 fest (Bescheid vom 27.3.1995).
5
Im Oktober 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines DBA nach dem am 1.1.1997 in Kraft
getretenen Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG). Die Beklagte stellte
fest, dem Kläger stehe ab 1.1.1997 ein Recht auf DBA zu. Sie setzte den Wert dieses Rechts auf 117 DM fest
(Bescheid vom 25.9.1997). Dabei legte sie einen KS von 20 vH zu Grunde, setzte ihn einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH iS des BVG gleich, stellte den sich hierfür aus § 2 Abs 1 Satz 1 und Satz 2
Halbsatz 2 DbAG iVm § 31 Abs 1 BVG ergebenden Geldbetrag fest und vervielfältigte diesen jeweils mit einem
"Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet", wie er zum 1.7.1996 gültig gewesen sei (0,8228).
6
Die Beklagte erhöhte nachfolgend jeweils zum 1.7. eines Jahres die Wertfestsetzung entsprechend der
Dynamisierung der Grundrente und der Änderung des maßgebenden Vomhundertsatzes. Dieser lag jeweils unter 90
(Bescheide vom 9.3.1998, 13.11.1998, 16.11.1999, 21.7.2000, 20.7.2001, 1.8.2002 und 30.9.2003).
7
Den Antrag des Klägers vom 14.2.2004, die Höchstwertfestsetzung seines Rechts auf DBA im Hinblick auf das Urteil
des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R (SozR 4-8855 § 2 Nr 1) für Bezugszeiten ab
1.1.2000 aufzuheben und einen höheren Wert dieses Rechts festzustellen, lehnte die Beklagte mit der Begründung
ab, das Urteil des BSG habe nur einen Einzelfall betroffen (Bescheid vom 2.3.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.6.2004).
8
Das Sozialgericht (SG) hat, gestützt auf das vorgenannte Urteil des BSG, den Klagen stattgegeben. Es hat durch
Gerichtsbescheid vom 22.2.2005 die ablehnende Entscheidung der Beklagten aufgehoben und diese "verurteilt, unter
Abänderung der Bescheide vom 16.11.1999, 21.7.2000, 27.7.2001 (richtig: 20.7.2001), 1.8.2002 und 30.9.2003 dem
Kläger ab 1.1.2000 einen DBA in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG in Verbindung mit der jeweils geltenden KOV-
Anpassungsverordnung (sog Grundrente West ) zu zahlen".
9
Auf die Berufung der Beklagten (Berufungseinlegung am 29.3.2005) hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil
vom 31.8.2006 den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Es hat ausgeführt, die
Beklagte habe den Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Recht abgelehnt, denn
die "Anpassungsbescheide" über den DBA des Klägers seien rechtmäßig. Der DBA sei zutreffend unter Anwendung
des "Abschlagfaktors" für das Beitrittsgebiet geleistet worden. § 84a BVG sei vom Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) in seinem Urteil vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/06 ua (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) lediglich
hinsichtlich originärer Grundrenten für Kriegsopfer ab 1.1.1999 für nichtig erklärt worden. Diese Vorschrift sei jedoch
auf alle Versorgungsberechtigten anzuwenden, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet gehabt hätten, auf
Grund der Verweisungsvorschrift des § 2 Abs 1 DbAG auch auf den DBA. Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften
des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im
Beitrittsgebiet vom 19.6.2006 - SER/DbAG-ÄndG - (BGBl I 1305) stelle insoweit lediglich die ohnehin geltende
Rechtslage klar. Die Gewährung des DBA nur in Höhe einer abgesenkten Grundrente gemäß § 84a BVG sei nach wie
vor verfassungsgemäß.
10
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt sinngemäß, das LSG habe § 2 Abs 1 DbAG
verletzt, denn er habe einen Anspruch auf DBA in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG. Die von der Beklagten
vorgenommene Absenkung sei seit dem 1.1.1999 rechtswidrig. Dies ergebe sich daraus, dass § 84a BVG seit diesem
Zeitpunkt nichtig sei. Das Gesetz vom 19.6.2006 sei nicht anzuwenden, weil es eine verfassungsrechtlich
unzulässige Rückwirkung enthalte.
11
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31.8.2006 aufzuheben und
die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 22.2.2005
zurückzuweisen.
12
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
13
Sie ist der Auffassung, ihre Entscheidungen seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf DBA in Höhe der
Grundrente gehabt. Im Gesetz vom 19.6.2006 sei ihre Verwaltungspraxis mit Wirkung zum 1.1.1999 bestätigt worden.
Dieses Gesetz verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot, denn die Empfänger eines DBA hätten mit einer
Neuregelung rechnen müssen. Es habe eine unklare und verworrene Rechtslage bestanden. Es liege auch kein
Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) vor. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des 9. Senats
werde eine Vorlage an den Großen Senat angeregt.
II
14
Teil 1: Verfahrensvorfragen
15
1. Dem sinngemäß in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Begehren der Beklagten, die mündliche
Verhandlung zu vertagen, war nicht stattzugeben, denn der Senat ist hierzu nicht befugt. Es liegt kein erheblicher
Grund (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 227 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)) für eine Vertagung vor.
Auch das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet sie nicht.
16
Wenn der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung nimmt, etwa dadurch, dass bisher
nicht erörterte Gesichtspunkte auftauchen oder das Gericht den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung
gegenübertritt, muss das Gericht, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern, sicherstellen, dass sich die
Beteiligten sachgemäß zum Prozessstoff äußern können (hierzu stellvertr BSG, Beschluss vom 23.10.2003 - B 4 RA
37/03 B, SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6; BSG, Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B, SozR 3-1500 § 160 Nr
33 S 57 f). Denn die Beteiligten haben Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren (Art 19
Abs 4 und Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG; dazu: BVerfGE 78, 123, 126; 88, 118, 123 ff). Gibt ein Beteiligter zu
erkennen, dass er außer Stande ist, sich in der mündlichen Verhandlung ohne weiteren Rat ua zu erstmals
eingeführten rechtlichen Gesichtspunkten, die möglicherweise für die Sachentscheidung erheblich sind, zu äußern, so
ist ihm auf Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen und die mündliche Verhandlung zu
vertagen (hierzu BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 5 S 8).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen
Verhandlung lediglich vorgetragen, die Hinweise im Rechtsgespräch kämen für ihn überraschend, dass die 2006 in
das DbAG erstmals eingefügte Verweisung auf den zugleich neu gefassten § 84a BVG möglicherweise nicht
hinreichend bestimmt sei, soweit auf die Kürzungsbefugnis des Einigungsvertrags (EinigVtr) in Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 (nachfolgend: Abschnitt III Nr 1) Buchst a (Regelung 4) Abs 1 Satz 1 und Abs 2
weiterverwiesen werde. Er hätte dazu noch gerne einen schriftlichen Hinweis, zu dem sich die Beklagte dann
schriftlich äußern könne.
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Bei den vom Vorsitzenden des Senats im Rechtsgespräch gegebenen Hinweisen zur Rechtslage handelt es sich
jedoch weder um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt noch um eine geänderte Rechtsauffassung des Gerichts.
Der erkennende Senat hat bereits im seinem Urteil vom 20.10.2005 (B 4 RA 27/05 R, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 §
93 Nr 7, jeweils RdNr 62 ff) zum "Freibetrag" nach § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) (iVm §§ 31, 84a
BVG) in einem "obiter dictum" darauf hingewiesen, dass gegen die Gültigkeit der Verweisung auf die
"Kürzungsbefugnis" in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 Bedenken bestünden. Er hat ua die Frage
aufgeworfen, ob eine Verweisungskette, die mit dieser Norm ende, jedenfalls ab dem 1.1.1999 noch den
Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots genüge. Der Sitzungsvertreter der Beklagten hätte als über
die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteter Prozessbevollmächtigter (§ 110 Abs 3 SGG) diese
veröffentlichten Ausführungen zum Themenkreis um § 84a BVG kennen müssen, zumal die Beklagte selbst in der
Revisionserwiderung den Anfragebeschluss des 13. Senats (vom 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R) an den 4. Senat
angesprochen hat, in dem der 13. Senat unter Hinweis auf dieses Urteil mitgeteilt hat, er halte diese
Kürzungsvorschrift für klar, allerdings, ohne dies auch nur mit einem Wort zu begründen (dazu der Antwortbeschluss
des 4. Senats vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S). Die Beklagte hatte also die von ihrem Sitzungsvertreter als
überraschend empfundene Thematik sogar selbst in den Rechtsstreit eingeführt.
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2. Es war dem 4. Senat auch nicht erlaubt, gemäß der Anregung der Beklagten das Verfahren auszusetzen und
zunächst beim 9. Senat des BSG nach § 41 Abs 3 SGG anzufragen, ob er an seiner Rechtsprechung zur
entsprechenden Anwendung des § 84a BVG (aF; iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a
EinigVtr) im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts festhält. Denn der 9. Senat hat sich nie zu § 2 DbAG (aF)
geäußert, der bis Juni 2006 keine Verweisung auf § 84a BVG in einer seiner Fassungen und auch nicht die Anordnung
enthielt, diese Vorschrift "entsprechend" anzuwenden. Der 4. Senat wiederum hat sich nie zu den Vorschriften der
verschiedenen Systeme des Sozialen Entschädigungsrechts geäußert, die eine entsprechende Anwendung der
Leistungsvorschriften des BVG vorsehen. Der 4. Senat beabsichtigt bei der Anwendung des § 2 DbAG auch weiterhin
nicht, von der zu andersartigen Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsprechung des 9. Senats (BSGE 73, 41, 42 =
SozR 3-3100 § 84a Nr 1 S 2; BSGE 80, 176 = SozR 3-3100 § 84a Nr 2 S 8; BSGE 91, 114 = SozR 4-3100 § 84a Nr
1, jeweils RdNr 8 ff; BSG SozR 4-3100 § 84a Nr 2 RdNr 4; BSG SozR 4-3800 § 10a Nr 1 RdNr 20; BSG SozR 4-3100
§ 84a Nr 7 RdNr 7) abzuweichen. Für jenes Rechtsgebiet ist der 4. Senat nicht, für den Bereich des DbAG ist er allein
zuständig.
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Der 4. Senat hat sich zu § 84a BVG aF lediglich im Zusammenhang mit dem Rentenversicherungsrecht und nur
insoweit tragend geäußert, als dort (erstmals 2004) § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI idF des Gesetzes zur
Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz
(RVNG)) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) nur für die Höhe des "Freibetrags" auf den sich aus § 31 iVm § 84a Satz 1 und
2 BVG" ergebenden Betrag verwiesen hat (BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7, jeweils RdNr 46 ff). Der 4. Senat
hat zum DbAG (vor der Rechtsänderung im Juni 2006) darauf abgestellt, dass § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG (aF) keine
Verweisung auf § 84a BVG (aF) und keine Anordnung seiner entsprechenden Anwendung enthielt. Da die Beklagte
sich gleichwohl auf § 84a BVG aF berufen hatte, hat der 4. Senat dazu klargestellt, dass sogar diese mangels
Verweisung nicht anwendbare Vorschrift selbst keine Ermächtigung enthielt, den Wert des DBA für Zeiten ab 1.1.1999
nur in der rechtlich nicht geltenden fiktiven Höhe eines gekürzten BVG-Grundrentenbetrags festzustellen. Außerdem
hatte § 84a BVG aF gemäß dem EinigVtr, der ihn als Sonderregelung für "Umzügler" und "Zuzügler" in das alte
Bundesgebiet eingeführt hatte, nur einen sehr begrenzten persönlichen Anwendungsbereich (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr
1 RdNr 21 f; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 2 RdNr 7 ff).
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Zur Auslegung und Anwendung der hier entscheidungserheblichen und jeweils unter weitgehender Berücksichtigung
der Hinweise in der oben genannten Rechtsprechung des erkennenden Senats neu gefassten Vorschriften des § 84a
Satz 1 BVG idF des Art 01 und Art 1 des SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006 und des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des
Art 6 Nr 3 Buchst a desselben Gesetzes, der erstmals auf eine Fassung des § 84a BVG verweist, haben sich bislang
weder der 9. Senat noch der erkennende Senat geäußert.
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Teil 2: Zur Notwendigkeit der Vorlage
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A. Das Verfahren ist gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen. Der 4. Senat ist überzeugt, dass die im
Jahr 2006 erfolgte Neufassung des § 2 Abs 1 DbAG für die streitigen Bezugszeiten ab 1.1.2000 insoweit gegen die
rechtsstaatlichen Gebote der Normenklarheit und Justiziabilität verstößt, als sie mittels einer Verweisung auf § 84a
BVG nF und einer darin enthaltenen Weiterverweisung auf die in der Vorlagefrage zitierte Vorschrift des EinigVtr
(1990) über die Kürzung der Kriegsopfergrundrente nach einem "Umrechnungsfaktor Ost" verweist.
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Dem Gesetz selbst lässt sich für die strittigen Zeiten durch juristisch-methodische Auslegung nicht entnehmen, wie
hoch der "Umrechnungsfaktor" und ab wann und wie lange er jeweils maßgeblich ist. Die Bürger als Normadressaten
finden in der Kürzungsvorschrift mehrere in mehrfacher Hinsicht "unbenannte" Weiterverweisungen vor, die es ihnen
nicht erlauben zu erkennen, aus welchen Gesetzen sie erfahren können, unter welchen Voraussetzungen welche
Rechtsfolgen für sie gelten und den "Umrechnungsfaktor" bestimmen sollen. Die in der Vorschrift vorgesehene
Mitteilung des jeweiligen maßgeblichen Faktors durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im
Bundesanzeiger (BAnz) kann das Fehlen gesetzlich bestimmter Werte nicht ausgleichen. Denn sie ist als bloße
"Wissensmitteilung" ausgestaltet. Mangels ausreichender gesetzlicher Vorgaben kann der 4. Senat des BSG nicht
entscheiden, was der Bundesminister hätte wissen und bekannt geben müssen. Es ist also schon nicht erkennbar, ob
der Bundesminister und daher auch nicht, ob die Beklagte gesetzmäßig gehandelt hat. Anhand der Gesetze ist durch
Auslegung nicht erkennbar, ob der Kläger den geltend gemachten Anspruch oder jedenfalls einen höheren als den ihm
bislang zuerkannten hat.
25
Diese Normenunklarheit der Verweisungskette erfasst die Vergangenheit, die hier nur für Bezugszeiten seit dem
1.1.2000 zu überprüfen ist, und die Zukunft. Deshalb ist für die Vorlage noch nicht entscheidungserheblich, dass die
neue Verweisungskette im Grundsatz eine ungerechtfertigte echte Rückwirkung vorsieht. Denn dies würde das BSG
nur dann abschließend prüfen dürfen, wenn sich aus der Verweisungskette des Gesetzes selbst eine hinreichend
bestimmte, für den Normadressaten erkennbare und für das Gericht justiziable Kürzungsermächtigung ergäbe, die
eine umfassende und abschließende gerichtliche Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des vom Bundesministerium im
BAnz verkündeten "Umrechnungsfaktors" ermöglichte; das ist aber nicht der Fall. Gleiches gilt für die vom Kläger
betonte Frage einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.
26
B. Die prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht liegen vor.
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1. Revision, Berufung und die kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und unechten Leistungsklagen (§ 54 Abs 1
und 4 SGG) sind zulässig.
28
Gegenstand des Rechtsstreits in allen Instanzen ist das Begehren des Klägers, die ablehnende Entscheidung der
Beklagten im Bescheid vom 2.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2004 aufzuheben, diese
zu verpflichten, für die Bezugszeiten ab 1.1.2000 die bindend gewordenen Wertfeststellungen in den Bescheiden vom
16.11.1999, 21.7.2000, 20.7.2001, 1.8.2002 und 30.9.2003 zurückzunehmen und die Werte seines Rechts auf DBA
ohne Kürzung durch einen "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" neu festzustellen, und sie zu verurteilen,
entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen.
29
Die genannten Bescheide enthalten mehrere Verwaltungsakte, von denen der Kläger die Wertfeststellungen für
Bezugszeiten ab 1.1.2000 angefochten hat. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl hierzu BSG SozR
4-2600 § 260 Nr 1 RdNr 5) entscheidet der Versorgungsträger bei "Anpassungen" des DBA nicht über den Grad
(Faktor) der Anpassung, sondern stellt jeweils zum 1.7. eines Jahres den Höchstwert des Stammrechts auf DBA
unter Aufhebung der bisherigen Wertfestsetzung gemäß § 48 Abs 1 SGB X neu fest. Da diese Neufeststellungen die
bisherige Höchstwertfestsetzung zukunftsgerichtet jeweils in vollem Umfang ersetzen, werden sie in einem
Rechtsstreit um die Pflicht zur Zahlung eines höheren DBA - wie hier - insoweit gemäß § 96 Abs 1 SGG kraft
Gesetzes Gegenstand der (fingierten) Anfechtungsklagen (vgl hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 1 RdNr 12). Die
Beklagte ist auch gemäß § 3 Abs 1 DbAG iVm § 8 Abs 4 Nr 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
(AAÜG), Art 13 Abs 2 EinigVtr zur Entscheidung verbandszuständig und gemäß § 3 Satz 1 DbAG iVm §§ 11 Abs 5
Halbsatz 2, 10 Abs 5 Satz 1 AAÜG grundsätzlich zur Handlungsform des Verwaltungsakts ermächtigt, ist also befugt,
den Wert des Rechts des Klägers auf DBA durch gebundenen Verwaltungsakt nach Maßgabe des materiellen Rechts
festzustellen.
30
2. Die kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und unechten Leistungsklagen waren unter Zugrundelegung des im
Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorgenannten Verwaltungsakte und bis zum 22.6.2006 geltenden Rechts auch
begründet, dh der Kläger konnte sein Begehren materiell-rechtlich auf § 44 SGB X stützen. Denn die Beklagte hatte
damals die Werte des DBA für Bezugszeiten ab 1.1.2000 rechtswidrig zu niedrig festgestellt. Diese Werte bemaßen
sich gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG aF, wie es dort hieß, nach der
"Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz".
31
Bereits ab dem 1.1.1999 war die Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG gleich hoch
wie die im "alten Bundesgebiet" geltende Grundrente nach dem BVG, weil es nur noch einen einzigen "geltenden"
Betrag der Grundrente nach dem BVG im ganzen Bundesgebiet gab.
32
Auf Grund der Nichtigkeitsfeststellung im Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 =
SozR 3-3100 § 84a Nr 3), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 13.4.2000 (BGBl I 445), gab es ab dem 1.1.1999 -
jedenfalls bis zum 22.6.2006 - schon keinen gültigen Gesetzestext, auf den die Beklagte ihre Praxis stützen konnte,
den sich aus § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG aF iVm § 31 Abs 1 Satz 1 BVG ergebenden Geldwert des Stammrechts auf
DBA durch Vervielfältigung mit einem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" zu kürzen (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 1;
BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 2). Es gab seitdem nur eine einzige "Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden
Grundrente nach dem BVG", auf die § 2 Abs 1 Satz 2 DbAG ausschließlich abstellte.
33
An dieser Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage seit dem 1.1.1999 wird nach erneuter Prüfung festgehalten.
Natürlich betraf die Entscheidung des BVerfG "nur" die Kürzung der "Kriegsopfer"-Grundrente nach der oben
genannten Maßgabe des EinigVtr, die dieser nur für die Überleitung des BVG auf das Beitrittsgebiet, nicht aber für die
anders und durch andere Vorschriften erfolgte Überleitung anderer Gesetze (auch des Sozialen
Entschädigungsrechts) angeordnet hatte. Das DbAG stellte von Beginn an (1.1.1997) für die monatliche Höhe des
DBA allein auf die jeweils im Beitrittsgebiet geltende "Grundrente nach dem BVG" ab. Das BVG (§ 31 BVG) kannte
und kennt aber nur eine "Grundrente" ausschließlich für Kriegsopfer. Auf die jeweilige rechtsgültige ("geltende") Höhe
dieser Kriegsopfergrundrente im Beitrittsgebiet hat das DbAG direkt abgestellt. Diese Verweisung im DbAG war
ausdrücklich dynamisch ("jeweilige") ausgestaltet, erfasste also auch die seit dem 1.1.1999 im Beitrittsgebiet
geltenden Werte für Kriegsopfer nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG; es gab seither im Beitrittsgebiet keine andere
"geltende" Höhe der Kriegsopfergrundrente. Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (1996) zum DbAG
knüpfte damals bewusst an die jeweilige geltende Höhe der Grundrente nach dem BVG an. Dies geschah noch in der
vom BVerfG (siehe oben) für Bezugszeiten bis 1999 für gerechtfertigt gehaltenen Erwartung, die niedrigere Grundrente
im Beitrittsgebiet werde in absehbarer Zeit auf "West-Niveau" ansteigen. Damit war schon bei Erlass des DbAG
vorgesehen, dass auch der nur im Betrag an die jeweilige geltende Höhe der BVG-Grundrente im Beitrittsgebiet
gebundene DBA mit dieser auf das "West-Niveau" der BVG-Grundrente ansteigen würde. Es lag also im Plan des
Gesetzes, den DBA mit dem Anstieg der Kriegsopfergrundrente Ost auf die Werte der "Grundrente-West" ansteigen
zu lassen.
34
Die Entkoppelung beider Werte, die das Parlament miteinander verbunden hatte, nach der Nichtigkeitsfeststellung des
BVerfG, die diese Angleichung vielleicht früher als 1996 erwartet bewirkte, war dem parlamentarischen Gesetzgeber
vorbehalten und durfte von der Verwaltung nicht eigenmächtig durch Einführung einer im Beitrittsgebiet gerade nicht
geltenden fiktiven Höhe der Kriegsopfergrundrente nach dem BVG vorgenommen werden. Darüber, ob das Parlament
damals, wenn es - wie geboten - um eine Änderung des § 2 Abs 1 DbAG gebeten worden wäre, eine
Gesetzesänderung im Sinne der Kürzungspraxis der Beklagten vorgenommen hätte, kann schon wegen der
Unwiederholbarkeit der politischen Situation nur spekuliert werden. § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG aF hat nur auf die Höhe
der jeweils im Beitrittsgebiet "geltenden" Grundrente nach dem BVG verwiesen. Seit dem 1.1.1999 "galt" im
Beitrittsgebiet ausschließlich jeweils eine einzige Höhe der BVG-Grundrente, nämlich dieselbe wie in
Westdeutschland. Für Bezugszeiten vom 1.1.1999 bis zum Juni 2006 waren die angefochtenen Verwaltungsakte der
Beklagten also gesetz- und rechtswidrig und der Klageanspruch des Klägers begründet.
35
C. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem BSG nicht möglich, weil die streitentscheidenden Normen nicht
hinreichend bestimmt und nicht justiziabel sind.
36
1. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BSG sind die in dem am
22.6.2006 verkündeten SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006 enthaltenen Neufassungen des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG und
des § 84a Satz 1 BVG auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
37
Dies ist allerdings im letzten und für die Höhe des DBA entscheidenden Verweisungsschritt von § 84a BVG nF auf die
Maßgabe des EinigVtr und in dieser weiter auf § 68 Abs 3 SGB VI nicht möglich, weil die Höhe des
"Umrechnungsfaktors", eines Quotienten, im Gesetz selbst nicht hinreichend bestimmt worden ist. Das Gesetz legt
die in Zähler und Nenner des Bruchs einzusetzenden Zahlenwerte selbst nicht fest. Es enthält auch keine
ausreichende (Weiter-)Verweisungskette, die es dem Gericht oder dem sein Recht im Gesetz suchenden Bürger
ermöglichte, aus ihm zu erkennen, welche Zahlenwerte der Bundesminister jeweils bekanntzugeben hat. Deshalb ist
der erkennende Senat zu der Überzeugung iS des Art 100 Abs 1 GG gelangt, dass diese 2006 neu gefassten
Vorschriften für Zeiten ab 1.1.1999 mangels hinreichender Bestimmtheit und Justiziabilität verfassungswidrig und
auch nicht verfassungskonform auslegbar sind.
38
38
Der Senat hat dennoch seiner Entscheidung das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültige und damit
auch das am 22.6.2006 verkündete SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006 zu Grunde zu legen, das auf Grund seiner
Rückwirkungsanordnung auch für den Zeitpunkt des Erlasses der hier betroffenen bindend gewordenen
Wertfeststellungen Gültigkeit beansprucht (hierzu stellvertr BSG SozR 3-2600 § 307b Nr 9 S 95; BSG SozR 3-8570 §
4 Nr 3 S 9; BSG SozR 3-8570 § 4 Nr 4 S 26 f).
39
2. Der Wert des dem Kläger zum 1.1.1997 bindend zuerkannten Rechts auf DBA bestimmt sich demnach für die hier
allein streitigen Bezugszeiten ab 1.1.2000 einfachgesetzlich nach § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a
SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006. Danach wird der DBA bei einem KS, der nach den Regelungen der
Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde,
"in Höhe der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet".
40
Diese Voraussetzungen sind - wie auch zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten ist - nach den das BSG
bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllt.
41
a) Die im engeren Staatsdienst der DDR Beschäftigten gehörten Sonderversorgungssystemen an (vgl Anlage 2 zum
AAÜG). Diese sahen eine eigenständige Versorgung ihrer Mitglieder außerhalb der Sozialversicherung der DDR vor
(hierzu BVerfGE 100, 59, 62 f; 100, 138, 140 f; 104, 126, 129 f; BSGE 74, 184 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1), die auf
Versorgungsordnungen beruhten, ua die amtlich nicht veröffentlichte Ordnung Nr 005/9/003, eingeführt mit Wirkung
vom 1.7.1957 und neu gefasst am 1.9.1982, für die Angehörigen der NVA sowie die ebenfalls amtlich nicht
veröffentlichte Ordnung Nr 11/72 vom 1.7.1954, zuletzt idF vom 1.12.1985, ua für die Angehörigen der Deutschen
Volkspolizei. Erlitten diese Beschäftigten in innerem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit einen Dienstunfall
(Arbeitsunfall), der als Dienstbeschädigung anerkannt und als dessen Folge ein KS festgestellt wurde, erhielten sie
Dienstbeschädigungsvollrente und DBTR, bis sie eine Alters- oder Invalidenrente beanspruchen konnten. Eine DBTR
wurde im Regelfall nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bei einem KS von mindestens 20 vH
zuerkannt.
42
b) Der EinigVtr (Anlage 2 Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 1 iVm Buchst e) und das AAÜG
(§ 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2) haben die Ansprüche und Anwartschaften auf Dienstbeschädigungsrente weder in die
gesetzliche Unfallversicherung noch in die gesetzliche Rentenversicherung überführt (näher dazu BSGE 74, 184 =
SozR 3-8570 § 11 Nr 1). Vielmehr hat das als Art 3 des AAÜG-Änderungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) vom 11.11.1996
verkündete DbAG mit dem DBA eine eigenständige Entschädigung unter "Besitzstandswahrung" ausgestaltet und
deren Wert, wie bereits ausgeführt, bis Juni 2006 auf die jeweilige Höhe der im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente
nach dem BVG festgelegt.
43
c) Die alte Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG aF war direkt auf die Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet
geltenden Grundrente nach dem BVG gerichtet, also auf die Maßgabe des EinigVtr Abschnitt III Nr 1. Deren
Anwendungsbereich war ausdrücklich in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst l, der Grundregel, bestimmt, nicht in der
Sonderregel des § 84a BVG idF des EinigVtr Abschnitt II aaO (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 1 RdNr 16 f, 22).
Dagegen verweist § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006 auf "die
Höhe der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 BVG". Während das "alte" Recht des § 2 Abs 1 Satz
1 DbAG bis zum 1.1.1999 für den DBA sinngemäß direkt auch auf die Kürzungsformel für Kriegsopfergrundrenten im
Beitrittsgebiet in der genannten Maßgabe des EinigVtr verwies, verweist das neue Recht erstmals in einem
Zwischenschritt auf § 84a Satz 1 BVG nF, dies aber nur in dessen Neufassung durch Art 1 SER/DbAG-ÄndG.
Dadurch wird, anders als nach altem Recht, nicht nur auf die Kürzungsformel der Maßgabe im EinigVtr, sondern auf
die gesamte "Versorgung" nach dem BVG mit den für das Beitrittsgebiet geltenden Maßgaben weiterverwiesen. Damit
wird statt der seit 1999 im Beitrittsgebiet geltenden Höhe der Kriegsopfergrundrente eine seit dem 1.1.1999 gerade
nicht mehr "geltende" geminderte fiktive Kriegsopfer-Grundrente rückwirkend erstmals maßgeblich (vgl BR-Drucks
39/06, 10).
44
3. Der monatliche Wert des DBA bestimmt sich nach der Neuregelung des SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006 für
Bezugszeiten ab 1.1.1999 erstmals (Art 9 Abs 4) aus den in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III
Nr 1 Buchst a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs 2 enthaltenen Maßgaben. In diesen wird Folgendes angeordnet:
"Die in § 31 Abs 1 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz
zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Art 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem
Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den
Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt."
45
Aus dem Wortlaut dieser Maßgabe in Abs 1 Satz 1 ergibt sich, dass der sich jeweils aus § 31 Abs 1 BVG ergebende
Geldwert mit einem Faktor zu multiplizieren ist. Dieser Faktor ist als Bruch ausgestaltet, nämlich als Verhältnis
(Quotient) aus der verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet (Zähler) zur verfügbaren Standardrente im alten
Bundesgebiet (Nenner). Der maßgebliche Veränderungstermin ist hingegen nicht benannt oder bestimmbar
ausgestaltet.
46
Der im Zähler stehende Klammerzusatz: "§ 68 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" könnte nahelegen,
dass in dieser Vorschrift der Rechtsbegriff der "verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet" definiert ist. Diese
Vorschrift, die von 1992 bis zum 31.12.2000 mit drei verschiedenen Inhalten galt, enthielt jedoch in keiner ihrer
Fassungen eine gesetzliche Definition der "verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet". Dieser Rechtsbegriff war
und ist auch in keiner anderen Vorschrift des SGB VI definiert. § 68 Abs 3 SGB VI definierte in seinem Satz 4 iVm
Satz 3 im Zusammenhang der Anpassung des aktuellen Rentenwerts in drei verschiedenen Fassungen mit drei
unterschiedlichen Bedeutungen den Begriff der "verfügbaren Standardrente" im alten Bundesgebiet, also ohne die im
5. Kapitel des SGB VI geregelten Sonderbestimmungen für das Beitrittsgebiet. Wollte man, wie es im Gesetz steht,
diesen Begriff der verfügbaren Standardrente in den Zähler des Bruches einsetzen, wären Zähler und Nenner
identisch, das Ergebnis des Bruches also 1,0. Das kann ersichtlich nicht gemeint sein.
47
Fasst man hingegen die im Zähler stehende Verweisung auf § 68 Abs 3 SGB VI nur als Inkorporation des dort
genannten abstrakten Begriffs der "verfügbaren Standardrente" - ohne irgendeinen Gebietsbezug - auf, wird in der
Maßgabe selbst nicht gesagt, wodurch sich die verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet von derjenigen im alten
Bundesgebiet unterscheiden soll. Der rechtliche Unterschied zwischen Zähler und Nenner kann sich dann
ausschließlich aus dem in der jeweiligen Fassung des § 68 Abs 3 SGB VI umschriebenen abstrakten Rechtsbegriff
der verfügbaren Standardrente und dessen Anwendung auf vielleicht für West und Ost unterschiedliche
Rechtsvorschriften ergeben, soweit auf diese gültig weiterverwiesen wird.
48
4. Insoweit kann durch juristische Auslegung für die hier strittigen Zeiten vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2000 noch
erkannt werden, dass nach allen gültig gewesenen Fassungen des § 68 Abs 3 SGB VI, die eine Aussage zu der
Thematik der Maßgabe des EinigVtr enthielten, Ausgangspunkt für die Feststellung der verfügbaren Standardrente die
"Bruttostandardrente" war; sie war definiert als:
"Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten (EP)".
49
Zwar unterscheidet das SGB VI - was bei der Formulierung der Maßgabe des EinigVtr 1990 noch nicht absehbar,
beim Gesetzesbeschluss vom Juni 2006 aber bekannt war - zwischen EP und EP (Ost), wie sich schon aus § 254b
SGB VI ergibt; von dieser Unterscheidung hängt auch die Anwendung des niedrigeren aktuellen Rentenwertes (Ost)
aus § 255a SGB VI ab. Obwohl der Gesetzgeber des Jahres 2006 diesen grundlegenden Unterschied im
Gesetzestext nicht angesprochen hat, erscheint es wegen der im "Bruch" angedeuteten notwendigen
Unterschiedlichkeit der beiden Standardrenten noch möglich, den Zähler insoweit erweiternd als "Regelaltersrente aus
45 EP (Ost)" auszulegen. Nicht mehr durch Auslegung hinreichend bestimmbar ist hingegen - worauf
zurückzukommen ist - der jeweilige Begriff der Verfügbarkeit, weil inhaltlich und zeitlich keine ausreichende
Verweisungskette vorliegt.
50
Dies betrifft allerdings seit dem 1.1.2001 auch die Verweisung der Maßgabe des EinigVtr auf § 68 Abs 3 SGB VI
selbst. Denn diese Vorschrift enthält seither überhaupt keine Regelung der verfügbaren Standardrente mehr. Die in
dem am 22.6.2006 verkündeten SER/DbAG-ÄndG enthaltene Verweisungskette zur Bestimmung des Werts des
Rechts auf DBA, beginnend mit § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG über § 84a Satz 1 BVG und der Maßgabe des EinigVtr bis zu
§ 68 Abs 3 SGB VI war bereits mit Ablauf des 31.12.2000 abgebrochen. Kein Bürger kann für Zeiten ab 2001 aus dem
2006 beschlossenen Gesetz, aus der Maßgabe und aus der von ihr in Bezug genommenen Vorschrift des § 68 Abs 3
SGB VI erkennen, was in den Zähler und was in den Nenner einzustellen ist.
51
5. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R (BSGE 95, 159 = SozR 4-
2600 § 93 Nr 7) zum Rentenversicherungsrecht darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Bestimmtheit der
Verweisung auf die "Kürzungsbefugnis" in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 bestanden, und angemerkt,
diese Maßgabe enthalte keine bestimmten inhaltlichen Vorgaben zum Zeitpunkt und zur Höhe der Kürzung.
52
Es war jedoch weder damals noch ist jetzt zu prüfen, ob die frühere Verweisung nach altem Recht für Zeiten vor dem
1.1.1999 den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots genügte, wobei gerade im Zusammenhang
mit den außerordentlichen Problemen aus der Wiedervereinigung - wie der erkennende Senat in seiner
Rechtsprechung zum Überführungs- und Überleitungsrecht stets betont hat - ein erheblicher Übergangszeitraum zu
beachten wäre. Das BVerfG hatte bei seiner Nichtigkeitsfeststellung keinen Grund, auf die Frage der hinreichenden
Bestimmtheit der von ihm aus anderen Gründen als nichtig festgestellten Kürzungsnorm für Zeiten nach dem 1.1.1999
einzugehen und hat dies auch nicht getan. Der Übergangszeitraum war aber im Juni 2006 in jedem Fall abgelaufen.
53
6. Die in SER/DbAG-ÄndG enthaltene Verweisungskette zur Bestimmung des Werts des Rechts auf DBA für
Bezugszeiten ab 1.1.1999 genügt bezüglich der "Verfügbarkeit" der Standardrente Ost und derjenigen der
Standardrente West nicht den Anforderungen der rechtsstaatlichen Gebote der Normenklarheit und Justiziabilität, die
hier außerdem durch diejenigen des Parlamentsvorbehalts verstärkt sind.
54
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen ergeben sich hier zum einen aus dem
Parlamentsvorbehalt (Demokratieprinzip) und zum anderen aus dem Rechtsstaatsprinzip.
55
Der Parlamentsvorbehalt verlangt nach der Rechtsprechung des BVerfG, dass im grundrechtsrelevanten Bereich, aber
auch sonst, alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden werden (vgl BVerfGE 57, 295, 320 f; 58,
257, 268 f, 274; 80, 137, 161; 83, 130, 152; 85, 386, 403; 95, 267, 307 f; 98, 218, 251 f; 101, 1, 34; 108, 282, 311 f).
Die Höhe des parlamentsgesetzlichen Anspruchs auf DBA muss das Parlament selbst festlegen oder aus dem
Gesetz durch Auslegung bestimmbar regeln. Nur soweit - wofür nichts erkennbar ist - ihm dies nicht möglich wäre,
kann es zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigen; dies ist hier nicht geschehen. Der Parlamentsvorbehalt
schreibt nicht nur vor, dass überhaupt eine gesetzliche Grundlage bestehen muss, sondern auch, dass das Gesetz
den Parlamentswillen ausreichend bestimmt verlautbart.
56
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot verlangt nach der Rechtsprechung des BVerfG vom
Gesetzgeber, dass er den Grundsatz der Normenklarheit beachtet. Gesetzliche Regelungen müssen so genau gefasst
sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.
Der Betroffene muss seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen können, dass er sein
Verhalten danach auszurichten vermag. Auch bei der Gewährung von Leistungen müssen die Normen in ihrem Inhalt
entsprechend ihrer Zwecksetzung für die Betroffenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer Ausgestaltung
widerspruchsfrei sein. Normen unterschiedlicher Regelungsbereiche müssen auch in ihrem Zusammenwirken dem
Grundsatz der Normenklarheit entsprechen.
57
Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr
Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen. Dazu gehört, dass hinreichend klare (gesetzliche)
Maßstäbe bereitgestellt werden. Dem Gesetz kommt im Hinblick auf den Handlungsspielraum der Exekutive eine
begrenzende Funktion zu, die rechtmäßiges Handeln des Staates sichern und dadurch auch die Freiheit der Bürger
vor staatlichem Missbrauch schützen soll.
58
Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, die
Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (zum Ganzen stellvertr BVerfGE 108, 1, 20; 108, 52, 75;
110, 33, 53 ff mwN; dazu auch: BFH, Vorlagebeschluss vom 6.9.2006, DB 2006, 2439 = BB 2006, 2506).
59
Verweisungen in einem Gesetz auf andere bestehende staatliche Rechtsnormen sind grundsätzlich möglich. Die
Verweisungsnorm muss allerdings klar erkennen lassen, welche ihrerseits hinreichend bestimmten Vorschriften gelten
sollen. Der Bürger als Normadressat muss also ohne Zuhilfenahme spezieller Kenntnisse die in Bezug genommenen
Regelungen und deren Inhalte mit hinreichender Sicherheit feststellen können (hierzu BVerfGE 26, 338, 367 f; 47,
285, 311; 92, 191, 197). Erreicht der Gesetzgeber die Festlegung des Normeninhalts nur mit Hilfe über mehrere
Ebenen gestaffelter Verweisungsketten, leidet die praktische Erkennbarkeit der maßgebenden Rechtsgrundlage. Ist
es auf Grund der Verweisungstechnik allenfalls Experten möglich, sämtliche materiellen Voraussetzungen mit
vertretbarem Aufwand zu erkennen, spricht dies gegen die Beachtung des Grundsatzes der Klarheit einer Norm, die
sich auf die Rechte der Bürger auswirkt (vgl BVerfGE 110, 33, 63 f). Ein solcher Fall liegt hier vor.
60
7. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit wird nach Überzeugung des erkennenden
Senats die Verweisungskette in § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG iVm § 84a Abs
1 BVG idF des Art 1 SER/DbAG-ÄndG iVm EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs 2
sowie iVm § 68 Abs 3 SGB VI nicht gerecht. Ein juristisch unkundiger Normadressat vermag ohne Zuhilfenahme
spezieller Kenntnisse die in § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG iVm § 84a Satz 1 BVG jeweils idF des SER/DbAG-ÄndG in
Bezug genommenen Regelungen und deren Inhalte nicht mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen. Auch dem
erkennenden Senat ist es unter dem Gesichtspunkt der Justiziabilität nicht möglich, mit Hilfe herkömmlicher
juristischer Auslegungsmethoden zu kontrollieren, ob die von der Beklagten für Bezugszeiten ab 1.1.1999
festgesetzten Werte des Rechts des Klägers auf DBA vom Gesetz vorgegebenen rechtlichen Maßstäben
entsprechen, weil diese im Gesetz selbst nicht festgesetzt sind.
61
8. Zur Rechtslage vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2000
62
Der Senat kann anhand des durch den Klammerzusatz der Maßgabe in Bezug genommenen § 68 Abs 3 SGB VI
durch Auslegung schon den Begriff der verfügbaren Standardrente (im alten Bundesgebiet) für Bezugszeiten vom
1.1.1999 bis 31.12.2000 und auch die in den Nenner einzusetzenden Werte nicht abschließend bestimmen. Im
Rahmen der dynamischen Rechtsfolgenverweisung ist aus seiner Sicht zwar vorzugswürdig, von den drei seit
1.1.1992 geltenden Fassungen des § 68 Abs 3 SGB VI für Bezugszeiten ab 1.1.1999 die Definition in der ab 1.1.1997
gültigen Fassung (Art 3 Nr 1 des 3. SGB V-Änderungsgesetzes (3. SGB V-ÄndG) vom 10.5.1995 (BGBl I 678)) zu
Grunde zu legen. Aus dem Gesetz ist dies aber nicht hinreichend klar herzuleiten.
63
a) Nach der dritten Fassung des § 68 Abs 3 SGB VI ergibt sich die verfügbare Standardrente,
"indem die Bruttostandardrente (definiert in § 68 Abs 3 Satz 3 SGB VI als Regelaltersrente aus der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten - EP) um den durchschnittlichen
Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 (SGB VI), den Beitragsanteil zur
Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern
gemindert wird."
64
Ob dies dem 2006 erlassenen Gesetz aber entspricht, ist nicht sicher festzustellen, weil das Gesetz nicht klar
bestimmt, welche Fassung des § 68 Abs 3 SGB VI maßgeblich sein soll. Die 2006 in Bezug genommene Maßgabe
des EinigVtr stellte auf die 1989 beschlossene und von 1992 bis zum 31.12.1994 gültig gewesene Fassung ab.
Danach ergab sich die verfügbare Standardrente,
"indem die Bruttostandardrente um den Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner und die ohne
Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird."
65
Es liegt auf der Hand, dass sich schon rechtlich ua wegen des Unterschiedes beim Pflege- und
Krankenversicherungsbeitrag ein anderer Nenner des Bruches als bei der dritten Fassung der Vorschrift ergibt.
66
Beim Beschluss des DbAG 1996 galt hingegen die zweite Fassung des § 68 Abs 3 SGB VI, die vom 1.1.1995 bis
zum 31.12.1996, also bis zum Inkrafttreten des DbAG wirksam war. Danach ergab sich die verfügbare Standardrente
(West),
"indem die Bruttostandardrente um den Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner, zur Pflegeversicherung
und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird."
67
Auch hier ist augenfällig, dass ein anderer rechtlicher Inhalt (mit anderem Nenner) als bei der ersten und dritten
Fassung normiert ist.
68
Dem Gesetzgeber, also dem Parlament, mussten 2006 diese verschiedenen Fassungen bekannt sein. Dennoch hat er
im Gesetzestext trotz der Neufassung der Verweisungskette im Übrigen nur den Text der Maßgabe des EinigVtr
unverändert gelassen und nicht erklärt, § 68 Abs 3 SGB VI solle, jedenfalls solange er die "verfügbare Standardrente
West" überhaupt geregelt hatte (bis Ende 2000), in seiner jeweiligen Fassung maßgeblich sein. Vor diesem
Hintergrund spricht viel dafür, dass insoweit eine bloß statische Verweisung auf die erste Fassung des § 68 Abs 3
SGB VI erfolgt ist. Andererseits konnte 2006 gesehen werden, dass die Kürzungspraxis der Verwaltung, die
rückwirkend ins Recht gesetzt werden sollte, sich im Ansatz an den bis Ende 2000 erfolgten inhaltlichen Änderungen
des § 68 Abs 3 SGB VI orientiert hatte. Durch eine Auslegung der Vorschrift, welche die Grenze zur Unterlegung oder
Einlegung nicht überschreiten würde, ist die Frage nach der anzuwendenden Gesetzesfassung nicht zu klären. Erst
recht kann kein Bürger aus der Weiterverweisung auf § 68 Abs 3 SGB VI das für ihn maßgebliche Recht erkennen,
nicht einmal, wenn er Spezialkunde zur Hilfe nimmt. Er kann nur der Verwaltung glauben, dass sie es schon "richtig"
macht.
69
Deshalb unterstellt der Senat mangels ausreichender Anhaltspunkte im Gesetz, dass die dritte Fassung des § 68 Abs
3 SGB VI, die beim Inkrafttreten des DbAG am 1.1.1997 ebenfalls in Kraft trat und bis zum 31.12.2000 galt, dem
Gesamtanliegen der nachträglichen Rechtfertigung der erst ab dem 1.1.1997 möglichen und erfolgten Kürzungspraxis
beim damals erst eingeführten DBA eher entspricht als die im Gesetz ausgesprochene Verweisung auf den Inhalt des
EinigVtr.
70
b) Aber auch dann kann der Nenner des Bruchs, der Wert der verfügbaren Standardrente West, dem Gesetz nicht
entnommen werden.
71
Der Normadressat müsste 45 EP mit dem aktuellen Rentenwert (gemäß den Rentenanpassungsverordnungen ab dem
1.1.1999 47,65 DM, ab dem 1.7.1999 48,29 DM und ab dem 1.7.2000 48,58 DM) multiplizieren und von dem sich aus
diesem Produkt ergebenden monatlichen Geldwert der Bruttostandardrente (ab dem 1.1.1999 2.144,25 DM, ab dem
1.7.1999 2.173,05 DM und ab dem 1.7.2000 2.186,10 DM)
- den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung iS des § 106 Abs 2 SGB VI (dazu unter (1)),
- den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung (dazu unter (2)) und
- die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf die Bruttostandardrente entfallenden Steuern (dazu
unter (3))
abziehen.
72
(1) Die Weiterverweisung in § 68 Abs 3 SGB VI (1997) inkorporiert den § 106 Abs 2 Satz 1 SGB VI in die
Verweisungskette. Diese Vorschrift regelte in direkter Anwendung den Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten
Krankenversicherung für nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherte Rentenbezieher. Die
Weiterverweisung erfolgte auf deren ab 1.1.1997 geltende Fassung durch Art 3 Nr 3 des 3. SGB V-ÄndG. Danach wird
der Zuschuss
"in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche
allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines
Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt."
73
Dieser Zuschussbetrag gilt vom 1.7. eines Jahres bis zum 30.6. des nächsten Jahres. Er entspricht im Rahmen des §
68 Abs 3 SGB VI dem durchschnittlichen Beitragsanteil des "Standardrentners" zur Krankenversicherung, nämlich der
Hälfte des Betrags, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen und einheitlich für das
Bundesgebiet festgestellten Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente (hier:
Bruttostandardrente = 45 EP x aktuellem Rentenwert) ergibt.
74
Jedoch legt § 106 Abs 2 SGB VI nicht einmal andeutungsweise den Bezugszeitraum fest, der die Grundlage für die
Ermittlung des durchschnittlichen Beitrags sein soll. Diese notwendige Berechnungsgrundlage ergibt sich auch nicht
aus § 241 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Berücksichtigung dieser Norm (und anderer Vorschriften des
SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung)) setzte allerdings voraus, dass man die Benutzung des Ausdrucks
"allgemeiner Beitragssatz der Krankenkassen" in § 106 SGB VI für eine hinreichend bestimmte Weiterverweisung auf
diese Norm halten dürfte. Eine derartige unbenannte Weiterverweisung schließt aber den Bürger ohne
Spezialkenntnisse davon aus, die vom Gesetz intendierte Normenkette aus dem Gesetz zu erkennen. Die für den
Beitragsanteil entscheidenden Berechnungsgrößen sind somit aus § 106 Abs 2 SGB VI selbst nicht feststellbar.
75
Dieses Regelungsdefizit wurde auch nicht durch die ebenfalls als "Wissensmitteilung" ausgestaltete jährliche
Feststellung des allgemeinen Beitragssatzes durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ausgeglichen, weil
auch sie keine normative Bedeutung hat, insbesondere keine Rechtsverordnung ist.
76
Diese Weiterverweisung auf ministerielle Feststellungen leidet für die mit § 2 DbAG nF beginnende Verweisungskette
noch unter weiteren Mängeln.
77
Obwohl das Gesetz mit Wirkung vom 1.1.1997 jeweils zum 1.1. eines Jahres ausdrücklich eine für das Bundesgebiet
einheitliche Feststellung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse fordert, finden sich im
BAnz in den jeweils vom BMG veröffentlichten "Bekanntmachungen des durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung und des für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten
maßgebenden Beitragssatzes" zu den Stichtagen 1.1.1998, 1.1.1999 und 1.1.2000 (BAnz 1998, 5932; 1999, 6142;
2000, 8014) keine für das Bundesgebiet einheitlich festgestellten allgemeinen Beitragssätze, sondern - wie schon
zuvor - unterschiedlich festgestellte Beitragssätze der Krankenkassen-West und der Krankenkassen-Ost. Als
Rechtsgrundlage wird zudem nicht § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI, sondern § 245 SGB V (Beitragssatz für Studenten
und Praktikanten) iVm § 308 Abs 3 Satz 3 (Ost-Berlin als Teil des Landes Berlin) und § 313 Abs 1 SGB V
(besonderer Beitragssatz für das Beitrittsgebiet) genannt. Danach betrugen die durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssätze zum 1.1.1998: Krankenkassen-West 13,6 vH, Krankenkassen-Ost 14,0 vH; zum 1.1.1999:
Krankenkassen-West 13,5 vH, Krankenkassen-Ost 13,9 vH; zum 1.1.2000: Krankenkassen-West 13,5 vH,
Krankenkassen-Ost 13,8 vH. Hierauf kann der in § 106 SGB VI sein Recht suchende Bürger durch kein
Bundesgesetzblatt und durch keine Gesetzesauslegung stoßen.
78
Erstmals zum Stichtag 1.1.2001 hat das BMG unter Bezugnahme auf § 245 SGB V, auf den § 106 Abs 2 Satz 2 SGB
VI allerdings nicht weiterverwiesen hatte, einen für das Bundesgebiet einheitlichen durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatz von 13,5 vH bekannt gegeben (BAnz 2001, 3374).
79
Trotz fehlender Verweisung und trotz des genannten materiell-rechtlichen Regelungsdefizits wurden in der Literatur
und von Instanzgerichten die in den vorgenannten Feststellungen des BMG angegebenen "bundesunterschiedlichen"
durchschnittlichen regional-allgemeinen Beitragssätze für die Krankenkassen-West und die Krankenkassen-Ost auch
als maßgebend iS von § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI angesehen (vgl etwa Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl, § 106 RdNr
11; VerbandsKomm, § 106 SGB VI RdNr 10 und Anlage; LSG Berlin Urteil vom 13.6.2003 - L 5 RA 61/02,
veröffentlicht in Juris RdNr 20). Dürfte man - entgegen § 68 Abs 3 SGB VI iVm § 106 Abs 2 SGB VI - diese
unterschiedlichen Beitragssätze auch im Rahmen der Verweisungskette des § 2 DbAG zu Grunde legen, dann hätte
der halbe Betrag, der sich aus der Anwendung der Beitragssätze der Krankenkassen-West auf den "Zahlbetrag der
(fiktiven) Bruttostandardrente (West)" ergibt, ab 1.1.1999 145,81 DM (13,6 vH von 2.144,25 DM x 0,5), ab 1.7.1999
146,68 DM (13,5 vH von 2.173,05 DM x 0,5) und ab 1.7.2000 147,56 DM (13,5 vH von 2.186,10 DM x 0,5) betragen.
Diese Beträge sind jedoch nicht die bundeseinheitlichen Werte, die das Gesetz fordert, die aber durch die gesetzliche
Verweisungskette weder bestimmt noch durch Auslegung bestimmbar festgelegt worden und wegen der "unbenannten
Verweisungen" für den Bürger aus dem Gesetz nicht erkennbar sind. Das Gesetz hätte 2006 unschwer auf die aus
seiner Sicht maßgeblichen Vorschriften des SGB V verweisen können.
80
(2) Auch hinsichtlich des von der Bruttostandardrente abzuziehenden "Beitragsanteils zur Pflegeversicherung" enthält
§ 68 Abs 3 SGB VI eine unbenannte Weiterverweisung auf die "Pflegeversicherung", sogar ohne auch nur das Elfte
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) oder die private Pflegeversicherung zu erwähnen. Daher kann der Bürger aus der
Verweisungskette selbst nicht erkennen, aus welchem Gesetz und welchen Vorschriften sich die Höhe dieses
Betrags ergibt. Der Ausdruck "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" ist auch kein Rechtsbegriff, dessen wesentlicher
rechtlicher Inhalt bezüglich der Höhe des Anteils allgemeinkundig ist.
81
Der Senat hält diese unbenannte Weiterverweisung auch deshalb für nicht ausreichend bestimmt, weil DBA-
Berechtigte aus dem gesetzlichen Ausdruck "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" ohne Spezialkunde nicht sicher
erkennen können, welcher Beitrag in welcher Höhe gemeint sein soll. Denn DBA-Berechtigte können mit
unterschiedlichen "Beitragsanteilen zur Pflegeversicherung" belastet sein. Sie sind nicht stets Rentner der
gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) noch notwendig in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
82
Lässt man dennoch diese unbenannte Weiterverweisung gelten, kann man dem Ausdruck "Beitragsanteil zur
Pflegeversicherung" im Zusammenhang mit dem originären Anwendungsbereich des § 68 Abs 3 SGB VI (dritte
Fassung), auf den die Maßgabe des EinigVtr nach der oben vorgenommenen Unterstellung verweist, die Bedeutung
unterlegen, dass es sich um den jeweiligen Beitragsanteil handeln soll, den ein Rentner der GRV als
pflichtversichertes Mitglied eines Trägers der sozialen Pflegeversicherung nach den §§ 54 bis 60 SGB XI zu tragen
(und zu zahlen) hat.
83
Unter diesen Voraussetzungen ist es möglich, unter Anwendung von Spezialkunde die gesetzlichen Vorgaben für die
Festsetzung des Beitragsanteils eines "Standardrentners" zur Pflegeversicherung zu bestimmen.
84
Dieser Anteil ergibt sich gemäß § 54 Abs 2 Satz 1 SGB XI aus einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) der
beitragspflichtigen Einnahmen. Der Beitragssatz ist durch Gesetz seit 1.7.1996 bundeseinheitlich auf 1,7 vH
festgesetzt (§ 55 Abs 1 Satz 1 SGB XI). Hiervon hatte der versicherungspflichtige Rentner bis zum 31.3.2004 die
Hälfte, also 0,85 vH, zu tragen und zu zahlen (§ 60 Abs 1 Satz 1 iVm § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI idF des
Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I 594) und § 249a SGB V idF des RRG 1992 vom
18.12.1989 (BGBl I 2261)). Beitragspflichtige Einnahme war bei versicherungspflichtigen Rentnern gemäß § 57 Abs 1
SGB XI iVm § 237 Nr 1 SGB V der Zahlbetrag der Rente der GRV. "Standardrentner" hätten demnach im Zeitraum
1.1.1999 bis 31.12.2000 als Beitragsanteil zur Pflegeversicherung 0,85 vH der Bruttostandardrente zu zahlen gehabt,
also ab 1.1.1999 18,23 DM (0,85 vH von 2.144,25 DM), ab dem 1.7.1999 18,47 DM (0,85 vH von 2.173,05 DM) und ab
dem 1.7.2000 18,58 DM (0,85 vH von 2.186,10 DM).
85
Das Gesetz hätte 2006 unschwer auf die aus seiner Sicht maßgeblichen Bestimmungen des SGB XI weiterverweisen
können.
86
(3) § 68 Abs 3 Satz 4 SGB VI sah - wie ausgeführt - vor, dass von der Bruttostandardrente West auch "die ohne
Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" abzuziehen sind. Auch dies hält
der Senat für eine völlig unbestimmte und deshalb ungültige unbenannte Weiterverweisung. Es gibt keinen
Anhaltspunkt dafür, auf welche steuerrechtlichen Vorschriften weiterverwiesen werden soll. Einen allgemeinkundigen
Rechtsbegriff der durchschnittlich auf die Bruttostandardrente entfallenden Steuern gibt es nicht, erst recht keine
gesetzliche Definition. Es ist deshalb unklar, welche steuerrechtlichen Vorschriften maßgeblich sein und wie der
Bürger sie aus der Verweisungskette erkennen können soll. Was mit "durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern"
gemeint sein könnte, bleibt schon deshalb unklar, weil - steuerrechtliche Spezialkunde der DBA-Berechtigten
unterstellt - § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen von individuellen Vorgaben abhängigen konkreten
Steuersatz festlegt und keine Rechtsnorm ersichtlich ist, die den "Durchschnitt" anfallender Steuern regelt oder zu
dessen Festsetzung durch eine Rechtsverordnung ermächtigt.
87
Zu einer genauen gesetzlichen Bestimmung der Normen des Steuerrechts, welche der Bundesminister für die
Bekanntmachung des "Umrechnungsfaktors" anwenden muss, hätte im Juni 2006 gerade auch deshalb Grund
bestanden, weil sogar den Vorschriften des EStG nicht ohne weiteres zu entnehmen ist, dass überhaupt Steuern auf
die "Standardrente West" entfallen.
88
Aus den in dieser unbenannten Weiterverweisung nicht benannten Vorschriften des EStG lässt sich eher die
Vermutung begründen, dass Steuern auf die Standardrente damals (Bezugszeiten vom 1.1.1999 bis 31.12.2000) nicht
anfielen. Zwar unterlagen damals nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG auch "sonstige Einkünfte im Sinne des § 22" der
Einkommensteuer, wozu auch Leibrenten und damit auch Renten aus der GRV (hierzu etwa BFHE 165, 225, 237)
insoweit gehörten, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten waren (§ 22 Nr 1
Satz 3 Buchst a Satz 1 EStG). Der Ertragsanteil betrug bei Renten, die - wie die Regelaltersrente - mit Vollendung
des 65. Lebensjahres begannen, 27 vH (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a Satz 3 EStG). Dies hätte "ohne Berücksichtigung
weiterer Einkünfte" folgende sonstige Einkünfte ergeben: 1999: (6 x 2.144,25 DM + 6 x 2.173,05 DM) x 27 vH =
6.994,03 DM 2000: (6 x 2.173,05 DM + 6 x 2.186,10 DM) x 27 vH = 7.061,82 DM Dieser Betrag von ca 7.000 DM
hätte jedoch deutlich unter dem damals geltenden Grundfreibetrag von 13.067 DM (§ 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG)
gelegen, sodass insoweit kein zu versteuerndes Einkommen angefallen wäre.
89
Gleichwohl hatte der Gesetzgeber, der dies kennen musste, im Jahre 2006 durch Weiterverweisung in § 68 Abs 3
SGB VI für die Bezugszeiten bis zum 31.12.2000 angeordnet, die durchschnittlich auf die Standardrente anfallenden
Steuern abzuziehen. Kein Bürger findet im Gesetz einen Hinweis, was der Gesetzgeber dabei vor Augen gehabt
haben könnte. Jedoch hätte das Gesetz 2006 unschwer auf die aus seiner Sicht maßgeblichen steuerrechtlichen
Vorschriften weiterverweisen können.
90
9. Zur Rechtslage ab 1.1.2001
91
Für Bezugszeiten seit dem 1.1.2001 gibt es in § 68 Abs 3 SGB VI, mit dem die Verweisungskette des § 2 Abs 1
DbAG endet, keine gesetzliche Regelung der verfügbaren Standardrente mehr. Dort ist seither anderes geregelt.
92
a) Der 14. Deutsche Bundestag hat durch Art 1 Nr 16 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) vom
21.3.2001 (BGBl I 403) mit Wirkung vom 1.1.2001 (Art 12 Abs 3 AVmEG) den aktuellen Rentenwert in § 68 SGB VI
neu definiert und dabei diese Vorschrift insgesamt neu gefasst, ohne darin die verfügbare Standardrente zu definieren.
Die in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) in Bezug genommene Definition der verfügbaren
Standardrente in § 68 Abs 3 SGB VI bisheriger Fassung ist demnach seit 1.1.2001 kein gültiges Recht mehr. Die in §
2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006 enthaltene Verweisungskette war
damit bereits zum Jahresende 2000 abgebrochen.
93
Zwar hat das AVmEG vom 21.3.2001 die verfügbare Standardrente in § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 2 SGB VI
neu und anders definiert (Art 1 Nr 36 AVmEG). Diese Vorschrift ist jedoch anders als die Neufassung des § 68 SGB
VI erst am 1.1.2002 in Kraft getreten (Art 12 Abs 1 AVmEG), denn es sollte nur das Inkrafttreten der Regelungen zur
Anpassung auf das Jahr 2001 vorgezogen werden (vgl auch BR-Drucks 764/00 S 186; BT-Drucks 14/4595 S 81 zum
Altersvermögensgesetz).
94
Daher gab es im Jahr 2001 überhaupt keine rechtsgültige gesetzliche Definition der "verfügbaren Standardrente", die
der Bundesminister seiner Bekanntmachung hätte zu Grunde legen müssen. Eine lückenfüllende belastende analoge
Anwendung des "alten" § 68 Abs 3 SGB VI durch Verwaltung und Rechtsprechung wäre - abgesehen vom
Widerspruch zum Parlamentsvorbehalt - schon deshalb ausgeschlossen, weil diese Vorschrift zu unbestimmt und
nicht justiziabel war, also gerade nicht bestimmte, was der Bundesminister bekanntzumachen hatte.
95
b) Aber auch für Bezugszeiten ab 1.1.2002 fehlt es an einer hinreichend bestimmten Regelung über die verfügbare
Standardrente.
96
Es ist, zumal im Anwendungsbereich des Parlamentsvorbehalts, nach den anerkannten juristischen
Auslegungsmethoden nicht möglich, entgegen der ausdrücklichen und im Juni 2006 bekräftigten gesetzlichen
Weiterverweisung allein auf § 68 Abs 3 SGB VI in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) so
zu tun, als habe der Gesetzgeber 2006 auf die ab 1.1.2002 in § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 2 SGB VI idF des Art
1 Nr 36 AVmEG enthaltene neue Definition der verfügbaren Standardrente weiterverwiesen. Dem steht auch schon
entgegen, dass § 154 Abs 3 SGB VI mit Wirkung ab 1.1.2005 (BGBl I 2004, 1791, 3242) erneut geändert und eine
andere Definition der "verfügbaren Standardrente" eingeführt wurde, die den materiellen Rechtsänderungen angepasst
war ("ohne Berücksichtigung der auf sie entfallenden Steuern"; "Beitrag zur Pflegeversicherung"). Auf beide
Regelungen hat die in § 2 Abs 1 DbAG beginnende Verweisungskette nicht weiterverwiesen. Es lägen dann leicht
vermeidbar gewesene unbenannte Weiterverweisungen gegen den Gesetzestext vor.
97
Fehlen aber hinreichend konkrete Weiterverweisungen, kann kein Normadressat ohne spezielle Kenntnisse auch nur
erahnen, in welchen Gesetzesbestimmungen er möglicherweise nachsehen muss. Selbst wenn er möglicherweise
einschlägig erscheinende Vorschriften findet, kann er nicht beurteilen, ob diese wirklich maßgeblich sein sollen,
obwohl im Gesetz selbst andere Vorschriften angegeben sind. Dies gilt seit 2001 nicht nur für die beiden Fassungen
des in der Maßgabe des EinigVtr nicht genannten § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 2 SGB VI als Definition der
verfügbaren Standardrente, sondern auch für den dort gleichfalls nicht angeführten § 106 Abs 2 SGB VI (bzw ab
1.1.2004 § 106 Abs 3 SGB VI, auf den nur § 68 Abs 3 SGB VI dritte Fassung) bis Ende 2000 bezüglich des
durchschnittlichen allgemeinen Beitragsanteils zur Krankenversicherung weiterverwiesen hatte.
98
Weder ein DBA-Berechtigter noch der Senat vermag aus der Verweisungskette die genauen gesetzlichen Vorgaben
für das Handeln des Bundesministers und der Beklagten, darüber hinaus auch nicht die jeweils maßgebenden
Bezugszeiträume und die Veränderungszeitpunkte für die drei Abzüge von der Bruttostandardrente zu erkennen. Es
ist also aus dem Gesetz auch nicht bestimmbar, welchen konkreten monatlichen Geldwert das Recht auf DBA ab
1.1.2001 hat.
99
aa) Durch § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 2 SGB VI idF des Art 1 Nr 36 AVmEG wurde die Definition der
verfügbaren Standardrente mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art 12 Abs 1 AVmEG) wie folgt neu gefasst:
" ... verfügbare Standardrente ist die Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit
45 Entgeltpunkten, gemindert um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung, den Beitragsanteil
zur sozialen Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie
entfallenden Steuern."
100
Die von § 2 Abs 1 DbAG begonnene Verweisungskette verweist nicht weiter auf § 154 Abs 3 SGB VI, der auch in
einem völlig anderen systematischen Zusammenhang (Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat) steht als § 68
Abs 3 SGB VI (Rentenformel; aktueller Rentenwert West). § 154 Abs 3 SGB VI verweist auch nicht auf § 106 SGB
VI. Für den Rentenversicherungsbericht kommt es jetzt auch nicht mehr auf den durchschnittlichen Beitragsanteil als
durchschnittlichen "allgemeinen" Beitragssatz an, sondern nur noch auf den "durchschnittlichen Beitragsanteil zur
Krankenversicherung". Es wird nicht gesagt, welcher "durchschnittliche" Beitragssatz, also welcher Durchschnitt aus
welchen Beitragssätzen, maßgeblich sein soll (zB derjenige aus dem Beitragssatz der Krankenversicherung der
Rentner, aus den allgemeinen Beitragssätzen, des ermäßigten Beitragssatzes oder der Durchschnitt aus allen
Beitragssätzen?). Durch den Wegfall der "Weiterverweisung" auf § 106 SGB VI ergibt sich auch insoweit eine
Inhaltsänderung, die im Übrigen aus der Entstehungsgeschichte nicht erklärbar zu sein scheint.
101
bb) Zwar hat auch nach dieser Vorschrift, wenn ihr Anwendbarkeit unterstellt wird, der Normadressat 45 EP mit dem
aktuellen Rentenwert West (gemäß den Rentenanpassungsverordnungen ab dem 1.1.2002 25,31 EUR, ab dem
1.7.2002 25,86 EUR und ab dem 1.7.2003 26,13 EUR) zu multiplizieren und von dem sich aus diesem Produkt
ergebenden monatlichen Geldwert der Bruttostandardrente (ab 1.1.2002: 1.139,13 EUR; ab 1.7.2002: 1.163,70 EUR;
ab 1.7.2003: 1.175,85 EUR) den - wie gesagt - nicht hinreichend bestimmt festgelegten "durchschnittlichen
Beitragsanteil zur Krankenversicherung", den "Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung" (dazu oben) und "die
ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf die Bruttostandardrente entfallenden Steuern" (dazu
oben) abzuziehen.
102
Aus der hier nur entgegen dem Gesetzestext unterstellten, also rein fiktiven (Weiter-)Verweisung der Maßgabe des
EinigVtr auf § 154 Abs 3 SGB VI ist für den Normadressaten jedoch nicht erkennbar, aus welcher Norm sich der
jeweils maßgebende durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung ergibt.
103
Ab 1.1.2002 war dieser in mehreren Vorschriften angesprochen. § 245 SGB V, der den Beitragssatz für Studenten und
Praktikanten regelte, knüpfte in Abs 1 an den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen an, den
das BMG jeweils zum 1.1., ab 2004 zum 1.3. eines Jahres feststellte. Sieben Zehntel dieses Beitragssatzes galten
vom Beginn des der Feststellung folgenden Wintersemesters als Beitragssatz für Studenten und Praktikanten.
Daneben galt § 106 Abs 2 SGB VI (ab 1.1.2004 in § 106 Abs 3 SGB VI geregelt) inhaltlich unverändert fort, wonach
sich der Geldwert des monatlichen Zuschusses zur Krankenversicherung für nicht in der Krankenversicherung der
Rentner pflichtversicherte Rentenbezieher nach der Höhe des halben Betrags richtete, "der sich aus der Anwendung
des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente" ergab (Satz 1).
Die vom BMG im BAnz veröffentlichten Bekanntmachungen, die die Feststellungen des jeweiligen durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu den Stichtagen 1.1.2001 (13,5 vH, BAnz 2001,
3374), 1.1.2002 (14,0 vH, BAnz 2002, 9682) und 1.1.2003 (14,3 vH, BAnz 2003, 9486) enthielten, nennen jedoch als
Rechtsgrundlage nicht § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI, sondern lediglich § 245 SGB V.
104
cc) Weder das Gericht noch der Normadressat können demnach anhand der gesetzlichen Regelungen in EinigVtr
Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) erkennen, dass die Definition der verfügbaren Standardrente ab
1.1.2002 dem nicht benannten § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 2 SGB VI zu entnehmen sein soll. Erst recht ist in
der Verweisungskette nicht geregelt, dass ua als durchschnittlicher Beitragsanteil zur Krankenversicherung nach dem
ebenfalls nicht benannten § 106 Abs 2 SGB VI (bzw ab 1.1.2004 § 106 Abs 3 SGB VI) die Hälfte des Betrags zu
Grunde zu legen sein soll, der sich aus dem Produkt der Bruttostandardrente ("Zahlbetrag der Standardrente" = 45 EP
x aktueller Rentenwert) und dem vom BMG unter Bezugnahme auf § 245 SGB V im BAnz jeweils zum 1.1. eines
Jahres bekannt gegebenen "durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung"
ergibt, der dann vom 1.7. des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahres anzusetzen wäre.
All dies kann nicht durch Auslegung der im Juni 2006 bekräftigten Maßgabe des EinigVtr erkannt werden.
105
10. Die Maßgabe im EinigVtr, auf die § 2 DbAG nF iVm § 84a BVG nF verweist, enthält keine Regelung des Zählers
des in ihr genannten Bruches.
106
Die "verfügbare Standardrente Ost" wird weder in diesem Gesetzestext noch in einem anderen definiert. Soweit in der
Maßgabe auf § 68 Abs 3 SGB VI und damit auf die "verfügbare Standardrente West" weiterverwiesen wird, treffen die
dargestellten Erwägungen auch auf sie zu. Erkennbar ist nur, dass die niedrigere Bruttostandardrente Ost (aus 45 EP
(Ost) und dem niedrigeren aktuellen Rentenwert (Ost)) wie die Bruttostandardrente West um ungewisse Beiträge zur
Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie bis zum 31.12.2004 (?) um ungewisse Steuerbeträge
gemindert werden soll. Es ist auch hier nicht aus dem Gesetz durch Auslegung erkennbar, welche genauen Beträge
jeweils abzuziehen oder wie die maßgeblichen Beträge festzustellen sind. Hierzu wird auf die Ausführungen zum
"Nenner" des Bruchs Bezug genommen. Im Übrigen gilt dies auch für die veröffentlichten Beträge der verfügbaren
Standardrente Ost.
107
11. Die am 22.6.2006 verkündete Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG durch Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-
ÄndG vom 19.6.2006 wäre mit dem Gesetzes- und dem Parlamentsvorbehalt auch unvereinbar, falls sie so
verstanden würde, dass mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG idF des Art 1 SER/DbAG-ÄndG auf EinigVtr
Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 ein Bundesminister als Teil der Exekutive ermächtigt würde, den gesetzlichen Wert
des Rechts auf DBA eigenständig zu bestimmen oder (insbesondere gegenüber der bis dahin ab 1.1.1999 allein in §
31 Abs 1 Satz 1 BVG gesetzlich ausgestalteten Rechtslage) niedriger festzusetzen und zwar durch bloße
Mitteilungen, die im BAnz zu veröffentlichen sind. Die Bekanntmachung ist aber als reine "Wissenserklärung"
ausgestaltet. Der Bundesminister darf nur den nach den materiell-rechtlichen Vorgaben "maßgebenden"
Vomhundertsatz und Veränderungstermin bekanntmachen, aber nicht selbst bestimmen, was "maßgebend" sein soll.
Dies dürfte er nur in einer Rechtsverordnung, falls er dazu vom Parlament ermächtigt worden wäre (Art 80 Abs 1 Satz
2 GG; hierzu stellvertr BVerfGE 101, 1, 31 ff).
108
12. Der EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) lässt ferner nicht den maßgeblichen
Veränderungstermin erkennen.
109
Diese Norm enthält selbst keine inhaltlichen Vorgaben zum Zeitpunkt, ab dem eine Veränderung in einem der für den
Zähler oder den Nenner erheblichen Werte, die zu einem anderen Quotienten ("Umrechnungsfaktor") führen würde,
"maßgebend" würde und bekanntzumachen wäre. Zwar ist der durch die Vervielfältigung mit dem Umrechnungsfaktor
zu kürzende Wert aus § 31 Abs 1 Satz 1 BVG selbst grundsätzlich jährlich anzupassen, wie dies in § 56 Abs 2 BVG
für die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs 5 BVG) vorgesehen ist. Das Recht auf den DBA
gibt aber einen monatlichen Zahlungsanspruch. Dessen Höhe ergibt sich nach der Kürzungsformel der Maßgabe des
EinigVtr aber dadurch, dass der sich jeweils aus § 31 Abs 1 Satz 1 BVG ergebende Betrag mittels des
"maßgebenden Vomhundertsatzes" gekürzt wird. Der Zeitpunkt der Maßgeblichkeit dieser Größe ergibt sich aber nicht
aus § 31 BVG, der dazu nichts sagt. Er ist auch sonst im Gesetz materiell nicht festgelegt. Es gibt hier nicht einmal
eine indirekte "verfahrensrechtliche" Regelung, dass die Bekanntmachung durch den Bundesminister, falls sie
inhaltlich gesetzmäßig ist, zB vom 1.7. eines Jahres bis zum 30.6. des nächsten Jahres maßgeblich sein soll,
wodurch zwischenzeitlich wesentliche materiell-rechtliche Änderungen des "Umrechnungsfaktors" erst zu diesem
Termin "maßgebend" würden.
110
Die bisherigen Bekanntmachungen des Bundesministers können allerdings nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft
werden, weil die gesetzliche Verweisungskette dafür - wie gesagt - keine bzw keine hinreichend bestimmten
Maßstäbe aufstellt.
111
13. Der Senat kann aus diesen Gründen der Unbestimmtheit des Gesetzes nicht entscheiden, ob die angefochtene
Verwaltungsentscheidung gesetzmäßig ist oder ob der Kläger einen höheren Zahlungsanspruch hat, als ihm bisher
zuerkannt wurde. Er kann nicht nach dem Antrag des Klägers entscheiden, weil das Gesetz seit 2006 deutlich
gemacht hat, es solle rückwirkend ein niedrigerer Betrag zustehen. Er kann nicht nach dem Antrag der Beklagten
entscheiden, weil er nicht erkennen kann, welchen Umrechnungsfaktor der Bundesminister hätte bekanntmachen
müssen und ab wann dieser ggf maßgebend gewesen wäre.
112
14. Die Unbestimmtheit des Gesetzes kann durch keine, auch keine "erweiternde" Auslegung behoben werden, soweit
ein verwaltungsrechtlicher Gesetzestext noch als maßgebliche Quelle und Grenze eines Verwaltung und
Rechtsprechung bindenden Gesetzes zu verstehen ist. Für belastende "Analogien" fehlt es ua schon an
"planwidrigen" Gesetzeslücken, weil nicht festgestellt werden kann, dass das Parlament im Juni 2006 die unbestimmt
gebliebenen Themen überhaupt hat regeln wollen und wie es die verschiedenen Themenbereiche, für die es viele
unterschiedliche Lösungen gibt, genau geregelt hätte. Der Senat sieht deshalb auch keine Möglichkeit zu einer
verfassungskonformen Auslegung.
113
D. Zur vom Kläger geltend gemachten ungerechtfertigten Rückbewirkung von Rechtsfolgen
114
Da der Senat überzeugt ist, dass die Kürzungsformel in der Maßgabe des EinigVtr, die durch das Gesetz vom
19.6.2006 bekräftigt worden und entscheidungserheblich ist, wegen Verstoßes gegen die Gebote der Normenklarheit
und Justiziabilität verstößt und verfassungswidrig ist, kommt es für die Vorlage gemäß Art 100 Abs 1 GG derzeit
nicht darauf an, dass er überzeugt ist, dass auch die grundsätzlich vorliegende Rückbewirkung von Rechtsfolgen
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
115
1. Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des BVerfG (vgl BVerfGE 72, 200, 241 f; 97, 67, 78 f; 109, 133,
181) entfaltet eine Rechtsnorm dann eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn der Beginn ihres zeitlichen
Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt der Verkündung liegt, zu dem
die Norm rechtlich existent geworden ist. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein Gesetz, dessen Rechtsfolgen
frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem
Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten, ist grundsätzlich unzulässig. Denn niemand kann
"in der Vergangenheit leben" und sein Verhalten rückwirkend gültig gesetzten Rechtsnormen anpassen.
116
2. Es liegt hier kein bloßes "Interpretationsgesetz" vor, das lediglich den Wortlaut eines früheren Gesetzes klargestellt
hätte. Vielmehr ist der Text des § 2 Abs 1 DbAG - wie oben beschrieben - erheblich umgestaltet und erstmalig eine
Verweisung auf den gleichfalls gegenüber dem EinigVtr stark veränderten § 84a BVG eingefügt worden.
117
3. Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt vor. Die Neufassungen des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG durch Art 6 Nr 3
Buchst a SER/DbAG-ÄndG und § 84a Satz 1 BVG durch Art 01 und Art 1 SER/DbAG-ÄndG sind am 22.6.2006
verkündet worden (BGBl I 1305). Der zeitliche Anwendungsbereich, der bestimmt, in welchem Zeitpunkt die
Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen, beginnt nach Art 9 Abs 3 SER/DbAG-ÄndG für die
Rechtsfolgen aus § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG am 1.1.1997, für die aus § 84a Satz 1 BVG nach Art 9 Abs 1a bzw Abs 4
SER/DbAG-ÄndG am 1.1.1991 bzw 1.1.1999. Wie bereits ausgeführt, handelt es ich bei den Neufassungen um
Änderungen des materiellen Rechts, durch die jedenfalls ab 1.1.1999 vom Gesetz die Festsetzung eines niedrigeren
Werts des Rechts des DBA angeordnet wird als nach der bisherigen Rechtslage.
118
4. Die materiell-rechtliche echte Rückwirkung ist nicht gerechtfertigt.
119
a) In der Rechtsprechung des BVerfG sind Rechtfertigungsgründe falltypisch entwickelt worden. Sie sind in der Regel
Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder wichtige
Gemeinwohlbelange, denen kein schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der bisherigen
Gesetzeslage entgegensteht, ausnahmsweise eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zu
Gunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können (BVerfGE 72, 200, 258).
Dieser Grundgedanke greift ua (hierzu BVerfGE 13, 261, 271 f; 18, 429, 439; 30, 367, 387 f; 72, 200, 258 ff; 88, 384,
404; 98, 17, 39) dann durch,
- wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht mit dem Fortbestand der
Regelungen rechnen konnten, oder
- wenn die Rechtslage so unklar und verworren ist, dass eine Klärung erwartet werden musste.
120
b) Hingegen gibt der Versuch des Gesetzgebers, ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend
angewandtes Gesetz rückwirkend zu korrigieren, um diese für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen, keinen
Anlass, den Bereich einer verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung belastender Gesetze zu erweitern (so
ausdrücklich BVerfGE 18, 429, 439).
121
c) Die Beklagte trägt vor, die Betroffenen hätten hier mit einer Änderung rechnen müssen, weil der Gesetzgeber
bereits im Gesetz vom 6.12.2000 (BGBl I 1676) durch die Zweitfassung des § 84a BVG zu verstehen gegeben habe,
dass er auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 = SozR 3-
3100 § 84a Nr 3 = BGBl I 445) grundsätzlich an einer Absenkung der Grundrente nach dem BVG im Beitrittsgebiet
festhalte.
122
Der Deutsche Bundestag hat die für nichtig erklärte Regelung nicht neu beschlossen und auch § 2 Abs 1 DbAG nicht
neu formuliert. Die Zweitfassung des § 84a BVG (siehe oben) rechtfertigt nicht, in dem am 22.6.2006 verkündeten
Gesetz die Rückwirkung der Drittfassung dieser Vorschrift auf den 1.1.1999 zu beziehen. Wie oben ausgeführt (II B.
2.), hat § 2 Abs 1 DbAG bis Juni 2006 nie auf § 84a BVG verwiesen. Zum 1.1.1997 war der ausdrückliche Wille des
13. Deutschen Bundestages, den Wert des Rechts auf DBA "auf die jeweilige Höhe der in den neuen Bundesländern
geltenden Grundrente nach dem BVG" festzusetzen (vgl BR-Drucks 209/96, 21; BT-Drucks 13/4587, 12, jeweils zu
Art 3 § 2), also ursprünglich niedriger als die in § 31 Abs 1 Satz 1 BVG genannten Beträge, dies aber in der - bis zum
31.12.1999 gerechtfertigten - Erwartung, der DBA werde mit der "Kriegsopfer-Grundrente Ost" in absehbarer Zeit die
Höhe der BVG-Grundrente West erreichen. Das Parlament hat selbst die Höhe des DBA direkt an die Höhe der jeweils
im Beitrittsgebiet geltenden, nicht einer fiktiven Grundrente nach dem BVG angeknüpft.
123
Seit der mit Gesetzeskraft ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 14.3.2000 (aaO) konnten die Betroffenen
darauf vertrauen, dass ab dem 1.1.1999 die dann im Beitrittsgebiet allein geltende Grundrente nach dem BVG in Höhe
der sich aus § 31 Abs 1 Satz 1 BVG ergebenden Beträge gemäß dem Wortlaut des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG aF auch
für den DBA maßgeblich blieb, zumal das Parlament bis Juni 2006 diese Anspruchsgrundlage nicht änderte. In
diesem Vertrauen sind sie durch die Entscheidungen des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2
Nr 1) und vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R, SozR 4-8855 § 2 Nr 2) bestärkt worden, mit denen geklärt war, dass sich
der Wert des Rechts auf DBA gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 3 AAÜG-ÄndG allein nach der Höhe der
jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG und deshalb nunmehr nach den jeweiligen Werten des
§ 31 Abs 1 BVG, aber nicht nach anderen Vorschriften bemisst, die in der Anspruchsgrundlage nicht genannt waren.
Der Umstand, dass die Verwaltung in ständiger Praxis gesetzwidrig nur niedrigere Ansprüche zuerkannte, kann das
schutzwürdige Vertrauen nicht beseitigen oder überwiegen. Denn dann wäre in allen Fällen eines konsequenten
Rechtsbruchs eines Verwaltungsträgers, also durch Unrecht, das Rückwirkungsverbot ausgeschaltet. Daran ändert
grundsätzlich auch nichts, wenn das gesetzwidrige Handeln der Verwaltung für die "Staatskasse" besonders
"kostensparend" war. Die Bürger mussten nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht damit rechnen, dass das Gesetz
im Juni 2006 mit Wirkung zum 1.1.1991, 1.1.1997 bzw 1.1.1999 die gesetzwidrige Verwaltungspraxis rückwirkend
legalisieren würde.
124
d) Soweit die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung weiter meint, nach dem Urteil des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA
54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr 1) sei die Rechtslage unklar und verworren gewesen, weil die Verwaltungspraxis und die
Instanzgerichte dieser Entscheidung nicht gefolgt seien, verkennt sie, dass allein daraus, dass die Rechtsprechung
eines obersten Gerichtshofes des Bundes, mit der die Anwendung und Auslegung einer Norm (hier: § 2 Abs 1 Satz 1
DbAG idF des Art 3 AAÜG-ÄndG) geklärt wird, die aber von der Verwaltung und einigen Instanzgerichten nicht
akzeptiert wird, keine unklare und verworrene Rechtslage herbeiführt (hierzu auch Vorlagebeschlüsse des 13. Senats
vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R, RdNr 80 ff, B 13 RJ 8/05 R, RdNr 81 ff und B 13 R 7/06 R, RdNr 83 ff in
Abgrenzung zur Rechtsprechung des 8. Senats vom 21.6.2005, BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4; SozR 4-
1300 § 44 Nr 5 und des 5. Senats vom 5.10.2005, B 5 RJ 57/03 R). Vielmehr liegt es in diesem Falle nahe
anzunehmen, dass die rückwirkend in Kraft getretene Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG und des § 84a BVG
die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Vergangenheit ins Unrecht setzen sollte. Dies rechtfertigt jedoch nicht
eine Durchbrechung des Verbots der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (so schon BVerfGE 18, 429, 439).
125
e) Erst recht hat die Entscheidung des BVerfG, ab dem 1.1.1999 sei die Maßgabe des EinigVtr nichtig, nach der die
jeweilige Höhe der sich aus § 31 Abs 1 BVG ergebenden Beträge für Kriegsopfergrundrenten mittels eines
Umrechnungsfaktors zu mindern sei, zu keiner unklaren und verworrenen Rechtslage geführt. Sie hat vielmehr geklärt,
dass seither die Höhe der jeweiligen im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG mit der im alten
Bundesgebiet geltenden identisch war.
126
E. Zur vom Kläger geltend gemachten ungerechtfertigten Ungleichbehandlung
127
Auch diese Thematik ist aus den oben genannten Gründen derzeit noch nicht entscheidungserheblich.
128
1. Der Kläger meint, das Gesetz verstoße insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, als
damit nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden "Willen des Gesetzgebers" (vgl BR-Drucks
39/06, 10, 14 (zu Art 6 Nr 3 Buchst a), 18 f (zu Art 10 Ziff 3); BT-Drucks 16/444, 7, 9 (zu Art 6 Nr 3 Buchst a), 10 (zu
Art 9 Abs 3)) auch zukunftsgerichtet die Festsetzung eines niedrigeren Werts des Rechts auf DBA als die in § 31 Abs
1 Satz 1 BVG genannten Beträge der Grundrente angeordnet werden soll.
129
Der Kläger knüpft damit an die Funktion des DBA an, dem Ausgleich von Nichterwerbsschäden, also von
immateriellen Schäden im weiteren Sinn zu dienen. Er ist zweckgleich mit der Grundrente nach dem BVG und mit
dem "Schmerzensgeldanteil" der Verletztenrente aus der Unfallversicherung, weil er eine Dienstunfallentschädigung
für den Körper- und Gesundheitsschaden ist. Während der DBA in § 11 Abs 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch nicht
ausdrücklich genannt ist, dürfte er von § 82 Abs 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch in der Sozialhilfe als nicht
anrechenbares Einkommen erfasst sein. Jedenfalls nach § 2 Abs 3 DbAG (idF durch Art 3 § 2 AAÜG-ÄndG) bleibt der
DBA als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung
oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.
130
2. Zwar würde damit die Personengruppe der DBA-Berechtigten hinsichtlich des Ausgleichs immaterieller Schäden (im
weiteren Sinn, nämlich des Nichterwerbsschadens) gegenüber den Kriegsopfern im Beitrittsgebiet mit gleich hoher
MdE (hierzu BVerfGE 102, 41, 59 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 21 ff; BSGE 91, 114 = SozR 4-3100 § 84a Nr 1
jeweils RdNr 16 ff; BSG SozR 4-3100 § 84a Nr 7 RdNr 14 ff), aber auch im Verhältnis zu den unfallverletzten Rentnern
"West" einschließlich der unfallverletzten Neu-Rentner des Beitrittsgebiets, aber auch zu den unfallverletzten Alt-
Rentnern des Beitrittsgebiets (hierzu BSG SozR 4-2600 § 93 Nr 2 RdNr 23 ff; BSG SozR 4-2600 § 93 Nr 3 RdNr 16 ff;
BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7 jeweils RdNr 40) ungleich behandelt. Denn diesen Personengruppen steht ein
Ausgleich bzw ein auf die GRV-Renten nicht anrechenbarer Freibetrag in Höhe des jeweils in § 31 Abs 1 Satz 1 BVG
genannten monatlichen Geldbetrags der Grundrente zu.
131
3. Diese Ungleichbehandlungen könnten nur bezogen auf den Regelungsgegenstand des Gesetzes und gemessen an
dem materiellen Differenzierungskriterium, nämlich der Aufgabe des DbAG, durch hinreichend gewichtige
Differenzierungsgründe (hierzu BVerfGE 100, 138, 174; 102, 41, 54; 108, 52, 68) gerechtfertigt werden. Da es Aufgabe
des DbAG ist, einen Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach § 2 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 DbAG einer MdE iS
des § 31 Abs 1 BVG gleichgesetzt wird, auszugleichen, sind entgegen der Auffassung der Beklagten die
Ungleichbehandlungen bei gleicher MdE nicht allein schon wegen der Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen
Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet sachlich gerechtfertigt (dazu jetzt auch Senatsbeschluss vom 26.6.2007, B 4 R
1/07 S). Außerdem sind nicht nur Personengruppen im Beitrittsgebiet mit Personengruppen im übrigen Bundesgebiet
zu vergleichen, sondern auch verschiedene Personengruppen im Beitrittsgebiet.
132
4. Das BVerfG hat die frühere Ungleichbehandlung der Kriegsopfer im Beitrittsgebiet in seinem Urteil vom 14.3.2000
(1 BvR 284, 1659/96 R, BVerfGE 102, 42 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) nach Art 3 Abs 1 GG beanstandet, den
Zeitpunkt der Angleichung vorverlegt und schon ab dem 1.1.1999 die Grundrente iS von § 31 Abs 1 Satz 1 BVG für
alle berechtigten Kriegsopfer in Deutschland gleich bemessen. Das vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche
Gemeinschaft erbrachte gesundheitliche Sonderopfer sei im gleichen Krieg für den gleichen Staat erbracht worden.
Eine unterschiedliche Entschädigung könne deshalb nur für eine Übergangszeit ihre sachliche Rechtfertigung in dem
mit der deutschen Einigung einhergehenden außerordentlichen staatlichen Finanzierungsbedarf finden. Sie verliere
ihre Rechtfertigung aber dann, wenn deutlich werde, dass das gesetzgeberische Ziel einer zügigen und schrittweisen
Angleichung des Entschädigungsniveaus in absehbarer und für die Leistungsberechtigten erlebbarer Zeit nicht
erreichbar sei (BVerfGE 102, 41, 61 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 23).
133
Dieser Grund des "gleichen Opfers im gleichen Krieg für den gleichen Staat" dürfte es jedoch für die
Sonderversorgungsberechtigten der NVA bzw der Deutschen Volkspolizei der ehemaligen DDR von Verfassungs
wegen nicht zwingend gebieten, den immateriellen Schaden der DBA-Berechtigten auch schon ab dem 1.1.1999 in
Höhe der Grundrente iS des § 31 Abs 1 Satz 1 BVG auszugleichen. Dem Gesetzgeber dürfte insoweit ein weiter
Gestaltungsspielraum zustehen, der es ihm im Juni 2006 wohl auch gestattet hätte, im Rahmen einer hinreichend
bestimmten gesetzlichen Regelung hinsichtlich des Werts des Rechts auf DBA an niedrigere Werte als die in § 31
Abs 1 Satz 1 BVG genannten Beträge anzuknüpfen, zumal sich bereits in der Übergangszeit bis 1999 durch eine
dynamische Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 3 AAÜG-ÄndG der Wert dieses Rechts
insoweit verfassungsgemäß nach der Höhe der im Beitrittsgebiet zu leistenden (niedrigeren) Grundrente bemessen
hatte (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 1 RdNr 13 ff und BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 2 RdNr 6 ff). Ferner ist der
Gesetzgeber nach der Nichtigkeitsfeststellung durch das BVerfG nicht gefragt worden, ob er die Anspruchsgrundlage
des § 2 Abs 1 DbAG umgestalten und die Bindung der Höhe des DBA an die der im Beitrittsgebiet geltenden
Grundrente aufheben will. Dies hat die Verwaltung eigenmächtig vorgenommen. Ferner dürfte im Hinblick auf das
typische Lebensalter der DBA-Berechtigten im Jahre 2006 auch erheblich sein, ob das gesetzgeberische Ziel einer
zügigen und schrittweisen Annäherung des Entschädigungsniveaus in absehbarer und für diese erlebbarer Zeit noch
zu erreichen sein wird. Das gilt vor allem für Personen, die bereits eine (Regel-)Altersrente beziehen.
134
F. Die Vorlagefrage, die - wie gesagt - auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung beantwortet werden kann, ist
entscheidungserheblich.
135
Ist die Vorlagefrage zu bejahen und sind die im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschriften des SER/DbAG-ÄndG
vom 19.6.2006 auch im Übrigen verfassungsgemäß, muss das Revisionsgericht die Revision des Klägers gegen das
Urteil des LSG zurückweisen. Verstößt § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG iVm §
84a Satz 1 idF des Art 1 SER/DbAG-ÄndG iS der Vorlagefrage gegen das GG, müsste eine gesetzliche Neuregelung
die fehlende hinreichende Bestimmtheit beseitigen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG
würde gewährleisten, dass eine solche Neuregelung ergeht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Neuregelung für
den Kläger günstiger sein könnte. Hält das BVerfG jedoch die Verweisungskette für hinreichend bestimmt, wird es
dies klären und den Senat in den Stand versetzen, die Streitsache abschließend zu entscheiden. Jetzt ist er aber
durch die von ihm nicht behebbare Unbestimmtheit blockiert. Jeder denkbare Urteilsausspruch wäre aus dem Gesetz
nicht zu begründen, weil nicht erkennbar ist, wie hoch der "gesetzliche" Umrechnungsfaktor ist.