Urteil des BSG vom 04.11.2009

BSG (franchise, auftraggeber, wirtschaftliche lage, tätigkeit, gesetz, gegenstand des verfahrens, juristische person, wirtschaftliche tätigkeit, arbeitnehmer, auslegung)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 4.11.2009, B 12 R 3/08 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB 6 - selbstständig tätiger Franchise-Nehmer - vertikale Vertriebskette
Leitsätze
Bei selbstständig tätigen Franchise-Nehmern, die in einer vertikalen Vertriebskette stehen, ist
(einziger) Auftraggeber iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6 der Franchise-Geber.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als selbstständige Betreiberin eines
Backshops in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
2 Die Klägerin betrieb seit dem 1.12.2002 auf der Grundlage eines mit der K. GmbH
(Systemgeber/Franchise-Geber) geschlossenen "Partner- und Systemvertrags" einen
Backshop, in dem sie eine Arbeitnehmerin bis zum 30.11.2003 geringfügig, sodann mehr als
nur geringfügig beschäftigte. Nach dem Vertrag war die Klägerin (Systempartner/Franchise-
Nehmer) ua verpflichtet, ihre Backwaren/Handelswaren ausschließlich vom Systemgeber zu
beziehen (§ 2 Nr 1 des Vertrags) und als selbstständiger Kaufmann im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung im Wesentlichen an Endverbraucher zu vertreiben (§ 6 Nr 1) , wobei ihr
eine Veredelung der Waren in Eigenleistung gestattet war (§ 2 Nr 3) . Weiterhin bestand die
Verpflichtung zur Zahlung einer einmaligen Eintrittsgebühr in Höhe von 1.000 Euro (§ 3 Nr 1) ,
einer monatlichen Systemgebühr in Höhe von 1 vH des monatlichen Bruttoumsatzes (§ 3 Nr
2) sowie einer Vergütung für die gelieferten Waren (§ 3 Nr 7) . Der Systemgeber überließ der
Klägerin im Gegenzug neben den Räumlichkeiten, deren Mieter er war, eine betriebsfertige
Ladeneinrichtung, für deren Erhaltung, Erneuerung und Unterhalt er zu sorgen hatte (§ 8 Nr 3)
. Nach dem Vertrag (§ 2 Nr 4 ) garantierte er der Klägerin ein entsprechendes Sortiment an
Backwaren und verpflichtete sich, sie mit Produkten dieses Sortiments zu beliefern. Der
Klägerin waren Verkaufspreise unverbindlich empfohlen, die aber den Lieferpreis abdecken
mussten (§ 3, § 10) . Der Lieferpreis lag - abhängig von den Produkten - 30 vH bzw 40 vH
unter dem empfohlenen Verkaufspreis. Die Klägerin erzielte mit ihrer Tätigkeit bei etwa 6.500
Kunden einen Umsatz in Höhe von etwa 15.000 Euro im Monat.
3 Aufgrund eines vom Franchise-Geber eingeleiteten Verfahrens zur Klärung des
sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin hatte der beklagte
Rentenversicherungsträger mit an diesen und die Klägerin gerichteten Bescheiden vom
14.6.2004 bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Pächter (Franchise-
Nehmer) seit dem 1.12.2002 selbstständig ausübe.
4 Mit zwei Bescheiden vom 29.9.2004 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin in der Zeit vom
1.12.2002 bis zum 30.11.2003 als selbstständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI in der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei, und forderte für diesen
Zeitraum monatliche Beiträge in Höhe des halben Regelbeitrags, insgesamt 2.776,50 Euro
nach. Den Widerspruch, mit dem die Klägerin ua geltend machte, von ihrem Franchise-Geber
bekomme sie keine Aufträge, sondern nur Waren geliefert, wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 6.1.2005 zurück.
5 Die Klägerin hat Klage erhoben. Mit Urteil vom 30.5.2005 hat das Sozialgericht (SG) der
Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 4.4.2008 das erstinstanzliche
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt: Nach dem Willen des Gesetzgebers seien Selbstständige als sozial
schutzbedürftig und damit rentenversicherungspflichtig anzusehen, die rechtlich oder auch nur
wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhingen. Bei der Beurteilung müsse auf die
vertraglichen Abreden und die wirtschaftlichen Auswirkungen abgestellt werden. Dieses
zugrunde gelegt, rücke die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem Erscheinungsbild in die Nähe
einer abhängigen Verkaufstätigkeit, weil eine beachtliche eigenständige unternehmerische
Leistung neben dieser nicht zu erkennen sei. Auch wenn die Klägerin im eigenen Namen und
für eigene Rechnung arbeite, sei sie, wie beim Franchising üblich, in vielfältiger Weise
vertraglich gebunden. Die Möglichkeit freier Preisgestaltung und der Verkauf selbstbeschaffter
Waren rechtfertigten eine andere Beurteilung nicht. Zwar sei der Franchise-Geber im
vorliegenden Fall nicht als Auftraggeber im üblichen Sprachgebrauch anzusehen. Im weiteren
Sinne sei die Klägerin jedoch vertraglich "beauftragt" gewesen, Waren für diesen zu
verkaufen. Mithin sei die vom Gesetzgeber für die Anwendung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI verlangte Abhängigkeit auch dann anzunehmen, wenn eine Einkommenserzielung
allein dadurch ermöglicht werde, dass sich jemand an einen anderen vertraglich binde und
ihm nunmehr über die exklusive Belieferung mit Waren eine wirtschaftliche Tätigkeit gestattet
werde.
6 Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt sinngemäß eine
Verletzung von § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung
des Begriffs "Auftraggeber" sei zu weit. Im allgemeinen, aber auch im rechtlichen
Sprachgebrauch werde ein Auftragnehmer schwerpunktmäßig in Verfolgung fremder
Interessen tätig. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, weil sie überwiegend eigene Interessen
verfolge, nämlich die Erzielung eines möglichst hohen eigenen Gewinns, nicht eines solchen
des Franchise-Gebers. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestehe nicht, weil sie von diesem
nicht bezahlt werde. Er liefere lediglich Waren. Bezahlt werde sie von ihren Kunden, die ihre
Auftraggeber seien.
7 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4.4.2008 aufzuheben und die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30.5.2005
zurückzuweisen sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch die Kosten des
Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg aufzuheben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
8 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9
SGB VI knüpfe nicht an das Kriterium "Fremd- oder Eigennützigkeit" an. Entscheidend sei die
soziale Schutzbedürftigkeit. Entgegen der von der Revision vorgetragenen Auffassung seien
in vertikalen Absatzsystemen mangels arbeitgeberähnlicher Stellung nicht die Kunden,
sondern diejenigen Auftraggeber, die die Produkte her- und für den Direktverkauf zur
Verfügung stellten.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das der Klage
stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte darin festgestellt,
dass die Klägerin in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Betreiberin eines Backshops, die sie
als Franchise-Nehmer für ihren Vertragspartner K. GmbH ausübt, der
Rentenversicherungspflicht und infolgedessen der Beitragspflicht unterliegt. Gegen die Höhe
der Beitragsnachforderung hat die Klägerin im Revisionsverfahren wie auch vor dem SG und
dem LSG Einwendungen nicht erhoben.
11 1. Zu entscheiden war nur über die mit der Anfechtungsklage angegriffenen beiden
Bescheide vom 29.9.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.1.2005, in
denen die Rentenversicherungspflicht der Klägerin in der Zeit vom 1.12.2002 bis zum
30.11.2003 festgestellt worden ist und Beiträge für diesen Zeitraum nachgefordert worden
sind. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der gegenüber der Klägerin zuvor erlassene und
bestandskräftig gewordene Bescheid der Beklagten vom 14.6.2004, mit dem diese
festgestellt hat, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Pächter (Franchise-Nehmer) für den
Vertragspartner K. GmbH seit dem 1.12.2002 selbstständig ausübt.
12 2. Die Klägerin war in ihrer selbstständigen Vertriebstätigkeit, die sie als Systempartner bzw
Franchise-Nehmer für den Systemgeber bzw Franchise-Geber K. GmbH ausgeübt hat, als
"arbeitnehmerähnliche" Selbstständige rentenversicherungspflichtig, weil sie in der streitigen
Zeit im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigt hat, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig 325 Euro bzw - ab 1.4.2003 - 400 Euro im Monat überstieg (dazu a), und für die
K. GmbH als (einzigen) Auftraggeber tätig war (dazu b). Die Erfüllung dieser notwendigen
und hinreichenden Voraussetzungen belegt die Zugehörigkeit der Klägerin zum versicherten
Personenkreis und ihre vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte Schutzbedürftigkeit, ohne
dass weitere Gesichtspunkte zu prüfen wären. Dieses Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden (vgl insoweit Urteil des Senats vom 10.5.2006, B 12 RA 2/05 R, SozR 4-
2600 § 2 Nr 8 RdNr 27 ff).
13 Gemäß § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI in den hier maßgeblichen Fassungen (vgl Art 7 Nr 2 4. Euro-
Einführungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl I 1983, und Art 4 Nr 1 Buchst a DoppelBuchst aa
des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl
I 4621) sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit
ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325
Euro (seit 1.4.2003: 400 Euro) im Monat übersteigt (Buchst a) , und auf Dauer und im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst b) . In der Folgezeit hat der
Gesetzgeber § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI (mit Wirkung vom 1.7.2006) um den Halbsatz
ergänzt, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten
(vgl Art 11 Nr 1 Buchst a des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom
29.6.2006, BGBl I 1402). Ferner ist die Entgeltgrenze von 400 Euro in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst
a SGB VI (mit Wirkung ab 1.5.2007) entfallen (vgl Art 1 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur
Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
Altersgrenzenanpassungsgesetz> vom 20.4.2007, BGBl I 554).
14 Zutreffend ist das LSG zunächst davon ausgegangen und ist außerdem mit Bescheid der
Beklagten vom 14.6.2004 bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin unter den hier
vorliegenden Umständen als Franchise-Nehmer im Verhältnis zur K. GmbH als Franchise-
Geber selbstständig tätig und nicht abhängig beschäftigt war. Auch war die Klägerin im
Hinblick auf die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Umfang und finanziellen
Volumen ihrer Geschäftstätigkeit nicht nach § 5 Abs 2 SGB VI wegen Geringfügigkeit
versicherungsfrei.
15 a) Die Klägerin war regelmäßig ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig
tätig (§ 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI). Nach den Feststellungen des LSG beschäftigte sie
im streitigen Zeitraum eine Arbeitnehmerin in einem die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV
nicht überschreitenden Umfang. Ihre Rentenversicherungspflicht in ihrer selbstständigen
Tätigkeit bis einschließlich November 2003 entfällt nicht deshalb, weil sie diese
Arbeitnehmerin ab Dezember 2003 versicherungspflichtig beschäftigt hat. Wird von Beginn
der Beschäftigung an kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, kann die dann
anzunehmende "Regelmäßigkeit" dieses Zustandes nur ausgeschlossen werden, wenn
vorgetragen wird und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Zustand alsbald
durch Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers beendet werden soll.
Schon dies ist hier nicht geschehen. Bei der hier gegebenen Beschäftigung der nicht
versicherungspflichtigen Arbeitnehmerin für die Dauer von einem Jahr ist hinsichtlich der
Frage der "Regelmäßigkeit" für diese Zeit der Umfang dieser Beschäftigung maßgebend.
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht (in dieser Zeit) ist insoweit auf die durch den
geringen Umfang der regelmäßigen Beschäftigung der Arbeitnehmerin (in dieser Zeit)
indizierte Schutzbedürftigkeit des selbstständig Tätigen maßgeblich abzustellen (vgl schon -
zu § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI - Urteil des Senats vom 23.11.2005, B 12 RA 5/03 R, SozR 4-
2600 § 231 Nr 1 RdNr 27).
16 b) Einziger Auftraggeber der ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig
tätigen Klägerin war die K. GmbH, für die sie als Franchise-Nehmer Produkte an eine
Vielzahl von Kunden als Endverbraucher vertrieb. Wie das Berufungsgericht und - ihm
folgend - die Beklagte zutreffend ausführen, ergibt dies eine Auslegung des Begriffs
"Auftraggeber" in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Im Hinblick darauf, dass ein eindeutiger
Wortsinn des Begriffs nicht zu ermitteln ist (dazu aa), folgt dieses (weite) Verständnis im
Wesentlichen aus dem mit dieser Norm verfolgten (Schutz)Zweck (dazu bb).
17 aa) Für den Begriff "Auftraggeber" findet sich keine gesetzliche Festlegung für das
Rentenversicherungs- oder jedenfalls das Sozialversicherungsrecht (etwa im Sinne einer
Legaldefinition). Auch ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hierfür an gesetzliche
Definitionen in anderen Gesetzen angeknüpft hat. Ist infolgedessen - wie für jeden
juristischen Fachbegriff - der juristische oder in Ermangelung eines solchen der allgemeine
Sprachgebrauch maßgebend, so ist die Bedeutung des Wortes "Auftraggeber" offen. Für die
von der Revision in Anknüpfung an § 662 BGB vertretene enge Auslegung des Begriffs,
wonach Auftragnehmer nur sein könne, wer "schwerpunktmäßig fremde Interessen verfolge"
(vgl auch Flohr, BB 2006, 389, 391), gibt der Wortlaut nichts her. Zutreffend weist die
Beklagte darauf hin, dass die Formulierung im Kontext der übrigen
Versicherungspflichttatbestände des § 2 SGB VI, die ihrerseits eine Tätigkeit im
Eigeninteresse voraussetzten, für das Rentenversicherungsrecht eigenständig zu
interpretieren sei. Gegen eine Heranziehung des § 662 BGB zu Zwecken der Auslegung
spricht auch, dass der Auftragsvertrag von der Unentgeltlichkeit der Geschäftsbesorgung
geprägt ist. Ebensowenig lässt sich indessen der vom LSG zugrunde gelegte weite Wortsinn
damit begründen, dass Personen wie die Klägerin nach allgemeinem Sprachgebrauch
jedenfalls - "in einem erweiternden Sinn" - mit dem Warenverkauf vertraglich "beauftragt"
sind und sich der Vertragspartner schon aus diesem Grund als Auftraggeber iS des § 2 Satz
1 Nr 9 Buchst b SGB VI erweist.
18 Allerdings ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte dieser Norm, dass nach den
Vorstellungen der an den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren Beteiligten auch für
Franchise-Verhältnisse ein Regelungsbedarf bestand und Franchise-Nehmer ausdrücklich
in die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger einbezogen werden sollten:
19 Die Vorschrift über die Versicherungspflicht der "arbeitnehmerähnlichen" Selbstständigen
wurde dem § 2 SGB VI als Nummer 9 durch Art 4 Nr 3 des Gesetzes zu Korrekturen in der
Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrektur-Gesetz) vom
19.12.1998 (BGBl I 3843) angefügt. Sie begründete ab dem 1.1.1999 Versicherungspflicht
zunächst für "Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit mit
Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs 4 Satz 3 SGB IV) keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten sowie regelmäßig und im Wesentlichen
nur für einen Auftraggeber tätig waren (arbeitnehmerähnliche Selbstständige)". Insoweit
übernahm sie wortgleich Satz 1 Nummern 1 und 2 des durch Art 3 Nr 1 desselben Gesetzes
dem § 7 SGB IV angefügten Absatzes 4, mit dem der Gesetzgeber eine Vermutungsregelung
zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit einführte. Mit der zum 1.1.1999
rückwirkenden Änderung dieser Vermutungsregelung durch das Gesetz zur Förderung der
Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, 2) wurden auch § 7 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB
IV (vgl Art 1 Nr 1 Buchst b) und (nunmehr) Satz 1 Nr 9 Buchst b des § 2 SGB VI (vgl Art 2 Nr
1 Buchst a) - wiederum wortidentisch - neu gefasst. Vermutungskriterium nach § 7 Abs 4
Satz 1 Nr 2 SGB IV und Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1
Nr 9 Buchst b SGB VI waren danach gleichermaßen, dass eine Person "auf Dauer und im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig" war. Dieses Abgrenzungsmerkmal ist in § 7
Abs 4 Satz 1 SGB IV bis zur Aufhebung der Vermutungsregelung zum 31.12.2002 und in § 2
Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI bis heute unverändert erhalten geblieben.
20 Zwar lässt sich aus den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe für eine Auslegung
des Begriffs "Auftraggeber" nichts entnehmen. Weder gibt hierüber nämlich die Begründung
zu § 7 SGB IV des Entwurfs des Korrektur-Gesetzes vom 19.12.1998 (BT-Drucks 14/45 S 20)
Aufschluss, die hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, auf die "zugrundeliegenden
zivilrechtlichen Vereinbarungen" verweist (vgl hierzu Bauer/Diller/Lorenzen, NZA 1999, S
169, 172), noch hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags in seiner
Beschlussempfehlung zum Entwurf des HBeglG 2006 (BT-Drucks 16/1525 S 27 f) eine
Klärung herbeigeführt, als er eine Änderung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI aus Anlass
der Entscheidung des Senats vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R, BSGE 95, 275 = SozR 4-
2600 § 2 Nr 7) befürwortete. Indessen kann zur Konkretisierung des Begriffs "Auftraggeber"
an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten im Deutschen Bundestag
gescheiterte, von der Fraktion der SPD im Dezember 1996 und vom Bundesrat im November
1997 eingebrachte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit
angeknüpft werden (BT-Drucks 13/6549 bzw BT-Drucks 13/8942). Nach beiden, mehr oder
weniger textidentischen Entwürfen, die auf einen entsprechenden Gesetzesantrag der
Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen vom Oktober 1996 zurückgingen (Bundesrats-
Drucks 793/96) , sollte § 7 SGB IV um einen Absatz 2 im Sinne der später Gesetz
gewordenen Vermutungsregelung ergänzt und als eines der Kriterien bestimmt werden, ob
Personen insbesondere "regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig" sind. Satz 2 eines neu
einzufügenden Absatzes 4 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber "jede
natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit (ist), die im Wege eines
Auftrages oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr
vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten
Organisations- und Marketingkonzept überlässt". In der Entwurfsbegründung war hierzu
ausgeführt, dass Satz 2 eine Definition des Auftraggebers treffe, "die Vermittlungs- oder
Agenturmodelle ebenso erfasst wie das Franchising" (BT-Drucks 13/6549 S 7; BT-Drucks
13/8942, S 8). Auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks
13/10269) hat der Deutsche Bundestag die Gesetzentwürfe seinerzeit im Kern mit der
Begründung abgelehnt, dass sich die angesprochenen Probleme auf dem vorgeschlagenen
Weg nicht lösen ließen.
21 Entgegen einer vereinzelt gebliebenen Meinung (vgl etwa Bayerisches LSG, Urteil vom
17.10.2006, L 6 R 125/06, Umdruck RdNr 22, in juris veröffentlicht; diesem folgend wohl
Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, Stand März 2009, § 2 Anm
18a) hat der Gesetzgeber an diese ursprüngliche Begriffsdefinition mit dem Korrektur-Gesetz
vom 19.12.1998 und den folgenden Änderungsgesetzen nachvollziehbar angeknüpft (so
etwa Beckmann/Zwecker, NJW 1999, S 1614; ferner Braun, AuA 1998, S 403, 404; auch
Giesler, NZS 1999, S 483). Danach war auch im Hinblick auf den politischen Zweck der
Neuregelungen im Korrektur-Gesetz, mithin der seit dem 1.1.1999 bestehenden
Gesetzgebung als Konsequenz gewollt, dass der Begriff "Auftraggeber" in § 7 Abs 4 SGB IV
weit verstanden und neben Vermittlungs- oder Agenturmodellen auch Franchise-Systeme
erfasst werden sollten. Das ergibt sich aus den Beratungen zum Korrektur-Gesetz vom
19.12.1998 ebenso wie aus denjenigen, die dem Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit
vom 20.12.1999 vorausgingen. So haben neben anderen vor allem die Abgeordneten
Schnieber-Jastram (CDU/CSU), Buntenbach (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Schwaetzer
(FDP) sowohl in der 1. Beratung zum Korrektur-Gesetz am 20.11.1998 (Plenarprotokoll 14/9,
S 524, 528 und 529) als auch in der 2. und 3. Beratung am 10.12.1998 (Plenarprotokoll
14/14, S 872, 876 und 878) den ursprünglichen Begriffsinhalt ohne Weiteres zugrunde gelegt
und explizit auch Franchise-Unternehmer als Auftraggeber angesehen (S 872) . In diesem
Sinne weit verstanden wurde die Bedeutung des Wortes "Auftraggeber" auch in der
Aussprache zum nachfolgenden Gesetz (vgl etwa die Äußerungen des Abgeordneten
Singhammer am 29.10.1999, Plenarprotokoll 14/64 S 5714), in die aus diesem
Grunde die Ergebnisse einer öffentlichen Anhörung ua des Deutschen Franchise-Verbands
als des Zusammenschlusses potenziell Gesetzesbetroffener (vgl hier zu
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-
Drucks 14/2046 S 7) einbezogen wurden.
22 Dieses im Kontext der Regelungen zur Bekämpfung der sog Scheinselbstständigkeit
gewonnene Verständnis lässt sich bei der Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" in § 2 Satz
1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf diesen übertragen. Dass sich dessen (weite) Bedeutung im
Zusammenhang mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs 4 SGB IV gebildet hat, steht
deshalb unter (gesetzes)systematischen Gesichtspunkten nicht entgegen, weil das Gesetz
mit den Formulierungen "Auftraggeber" in beiden Vorschriften stets den gleichen Sinngehalt
verbunden hat (vgl etwa BT-Drucks 14/1855, S 8: "… Folgeänderung …") und der Begriff
"Auftraggeber" keine spezifisch auf sog Scheinselbstständige bezogene Formulierung
darstellt, sondern, was seine Funktion als Abgrenzungsmerkmal betrifft, in der
"Schnittmenge" zwischen sog Scheinselbstständigen und "arbeitnehmerähnlichen"
Selbstständigen zu verorten ist (so ausdrücklich Boecken in: Ruland/Försterling, GK-SGB VI,
Stand Oktober 2007, § 2 RdNr 198; auch Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juli 2009, K
§ 2 RdNr 87; aA Bayerisches LSG, Urteil vom 17.10.2006, aaO, RdNr 22). Sowohl im
Zusammenhang des § 7 Abs 4 SGB IV als auch im Zusammenhang des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB
VI kommt der Tätigkeit "nur für einen Auftraggeber" nämlich gleichermaßen eine
Indizwirkung für Abhängigkeit zu, im Kontext mit § 7 Abs 4 SGB VI für eine persönliche
Abhängigkeit (von einem Arbeitgeber), im Kontext mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI für eine
wirtschaftliche Abhängigkeit (von einem Auftraggeber). Mit der Gesetzgebungsgeschichte
lässt sich deshalb eine Einbeziehung von Franchise-Verhältnissen in die Regelung des § 2
Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ebenso begründen wie in diejenige des früheren § 7 Abs 4 Satz
1 Nr 2 SGB IV (vgl etwa Hänlein, DB 2000, S 374, 378 f).
23 bb) Das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis ist unter teleologischen
Gesichtspunkten geboten. Im Hinblick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten
(Schutz)Zweck ist es konsequent, Personen wie die Klägerin nach Maßgabe dieser Norm in
die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen. Bei einem Franchise-Verhältnis wie dem
Vorliegenden, in dem die Klägerin als Einmann-Franchise-Nehmer (ohne
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer) tätig wird, ist die Beurteilung des Franchise-Gebers
als Auftraggeber geboten, weil im Rahmen eines solchen Verhältnisses genau die Situation
besteht, die die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die
Rentenversicherungspflicht veranlasst und begründet hat. Die Klägerin war für ihre
selbstständige Tätigkeit vollständig von ihrem Franchise-Geber abhängig. Ihre Tätigkeit
konnte außerhalb des Franchise-Vertrags nicht ausgeübt werden, weil ihr insoweit weder
Betriebsmittel noch Lieferbeziehungen zur Verfügung standen.
24 § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein,
die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die
sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45 S 20). Als
kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten
Berufsgruppen, sondern wurden vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen, ua das
Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat
hat im Zusammenhang mit der in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI geregelten Voraussetzung
ausgeführt, dass dieser eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig
Tätigen beigelegt werden dürfe, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die
wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von
ihm schon früher für zulässig gehalten worden sei (vgl Urteil des Senats vom 10.5.2006,
aaO, RdNr 22). Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen ist die weitere
Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber in gleichem Maße aussagekräftig. In
der Rechtsprechung des Senats ist weiter dargelegt, dass ein unbestimmter
(rechtspolitischer) Begriff des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen im Gesetz selbst
keinen Niederschlag gefunden hat und die "Arbeitnehmerähnlichkeit" der betroffenen
Selbstständigen notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den
normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zum
Ausdruck kommt (Urteil des Senats vom 24.11.2005, aaO, jeweils RdNr 26). Die
Rentenversicherungspflicht setzt infolgedessen auch hier nicht die individuelle soziale
Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruht auf der Erfüllung
des formalen gesetzlichen Tatbestands, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die
soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert ist (Urteil des Senats vom 24.11.2005,
aaO, jeweils RdNr 27) .
25 Im Hinblick hierauf werden von dem Normprogramm des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI
typischerweise auch Personen erfasst, die wie die Klägerin als Franchise-Nehmer in einem
vertikal-kooperativ organisierten Absatzmittlungsverhältnis stehen. In einer solchen
Vertriebskette ist für den Franchise-Nehmer, der als selbstständig Tätiger für den Franchise-
Geber Waren und/oder Dienstleistungen vermarktet, der Franchise-Geber, der die Produkte
her- und für die Vermarktung zur Verfügung stellt, einziger Auftraggeber.
26 Franchising ist ein in der Praxis entwickeltes, im deutschen Recht nicht ausgeformtes
Vertriebssystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung, das sich auf eine enge und fortlaufende
Zusammenarbeit selbstständiger und unabhängiger Unternehmen oder Unternehmer, den
Franchise-Geber und seine(n) Franchise-Nehmer gründet (zu Versuchen einer Definition vgl
- unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Arbeits- und Zivilgerichte - Vogelsang in:
Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl, 2009, § 8 RdNr 39, § 9 RdNr 29; auch Hänlein,
aaO, S 374 f; Braun, aaO, S 404 f). Begriffswesentlich ist, dass der Franchise-Geber seinem
Franchise-Nehmer das Recht gewährt und ihm gleichzeitig die Verpflichtung auferlegt, ein
Geschäft entsprechend seinem Organisations-, Geschäfts- und Werbekonzept (unter
Wahrung der Grundsätze der "Corporate Identity") zu betreiben. In diesem Zusammenhang
ist der Franchise-Nehmer berechtigt und verpflichtet, gegen ein direktes oder indirektes
Entgelt im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Rahmen und für die Dauer eines
schriftlichen, zu diesem Zweck als Dauerschuldverhältnis mit lizenz-, kauf- und
dienstvertraglichen Elementen geschlossenen Franchise-Vertrages bei laufender
technischer und betriebswirtschaftlicher Unterstützung durch den Franchise-Geber, den
Systemnamen, das Warenzeichen und/oder andere gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte
sowie das Know-how, die wirtschaftlichen und technischen Methoden und das
Geschäftssystem des Franchise-Gebers zu nutzen. Der Franchise-Geber erstellt ein
unternehmerisches Gesamtkonzept, das der Franchise-Nehmer an seinem Standort
("Franchise-Outlet") umsetzt. Die finanzielle Gegenleistung des Franchise-Nehmers besteht
regelmäßig in der Zahlung von Eintritts- und/oder monatlichen Franchise-Gebühren
("Systemgebühren"). - Diese Charakteristika prägen jedenfalls in der Praxis das
Erscheinungsbild der meisten Franchise-Systeme. Die sich aus der Natur des Systems
ergebende Anbindung an die Systemzentrale kann variieren und im Ausnahmefall so stark
werden, dass typologisch die Schwelle zur abhängigen Beschäftigung überschritten wird
(vgl Vogelsang, aaO, § 9 RdNr 29, unter Hinweis etwa auf das Urteil des LSG Berlin vom
27.10.1993, L 9 Kr 35/92, NZS 1994, S 409). Das Bestreben der Systemzentrale, die
Einheitlichkeit im Erscheinungs- und Leistungsbild sicherzustellen, steht mit der
Handlungsfreiheit des selbstständigen Franchise-Nehmers, im eigenen Namen und für
eigene Rechnung zu handeln, die gleichzeitig den Kern seiner Unternehmerstellung
ausmacht, in einem Spannungsverhältnis.
27 Ausgehend hiervon war die Klägerin, die als Systempartner/Franchise-Nehmer durch den
mit den typischen Merkmalen eines Franchise-Vertrags ausgestatteten "Partner- und
Systemvertrag" an ihren Systemgeber/Franchise-Geber gebunden war, iS des § 2 Satz 1 Nr
9 Buchst b SGB VI dessen "Auftragnehmer", im Hinblick darauf, dass sie auch die
Voraussetzung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI erfüllte, typischerweise (von diesem)
wirtschaftlich abhängig und damit typischerweise des Schutzes durch die
Rentenversicherung bedürftig. Das unter Berücksichtigung der Strukturen des Franchise-
Systems und nach einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände vom LSG gefundene
Ergebnis, dass die selbstständige Tätigkeit der Klägerin nach ihrem Erscheinungsbild "in die
Nähe einer abhängigen Verkaufstätigkeit" rücke, ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls in
Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin als Franchise-Nehmer, wie das
Berufungsgericht für den Senat bindend festgestellt hat, neben dem Vertrieb von
Backwaren/Handelswaren, zu dem sie vertraglich verpflichtet war, rechtlich und faktisch
keine Möglichkeit zu weiterer (nennenswerter) unternehmerischer Betätigung hatte und sich
keine (nennenswerten) zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten erschließen konnte, ist der
selbstständige Franchise-Nehmer "arbeitnehmerähnlich". Ob überhaupt und inwieweit für
Franchise-Nehmer durch Ausgestaltung ihrer Tätigkeiten Optionen bestehen, eine
Einbeziehung in die Rentenversicherungspflicht "arbeitnehmerähnlicher" Selbstständiger zu
"vermeiden", braucht der Senat hier nicht zu entscheiden (vgl zu solchen, im Schrifttum
diskutierten Optionen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit
von Personen im Sinne des § 5 Arbeitsgerichtsgesetz Flohr, aaO, S 390) .
28 Gegen die Anwendung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf Franchise-Verhältnisse
spricht - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - nicht, dass die Klägerin
nicht von ihrem Franchise-Geber "bezahlt" wurde. Zutreffend führt das LSG aus, dass es
eines unmittelbaren Honoraranspruchs gegen den Auftraggeber nicht bedarf. Zum einem
setzt das Auftragsverhältnis im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI einen solchen
Anspruch nicht begriffsnotwendig voraus. Zum anderen kann ein solches Auftragsverhältnis
auch ohne direkten Vergütungsanspruch wirtschaftliche Abhängigkeit und damit soziale
Schutzbedürftigkeit indizieren. Aus diesem Grund stellen sich auch nicht zwingend die
Kunden der Klägerin, an die sie die Produkte des Franchise-Gebers als Endverbraucher
vertreibt, als (alleinige) Auftraggeber dar, weil diese die Klägerin "direkt bezahlen" und über
ihr Kaufverhalten den Umfang ihres Geschäfts und Gewinns bestimmen. Der Senat braucht
in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob Kunden, mit denen die Klägerin
ebenfalls in vertraglicher Beziehung steht, als Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 9
Buchst b SGB VI generell ausscheiden. Dieser von der Beklagten unter Hinweis auf ein
Erfordernis der "Arbeitgeberähnlichkeit" des Auftraggebers vorgetragene Rechtsstandpunkt
braucht nicht überprüft zu werden, weil sich jedenfalls in vertikal-kooperativ organisierten
Absatzmittlungsverhältnissen wie dem hier vorliegenden nur der "Absatzherr", der die
Produkte her- und für die Vermarktung zur Verfügung stellt und damit mehr ist als ein bloßer
Warenlieferant, als einziger Auftraggeber erweist.
29 Dem vom Senat gefundenen Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass sich die Tätigkeit der
Klägerin von derjenigen eines selbstständigen Handelsvertreters unterschied. Soweit die
Revision als Unterscheidungsmerkmal hervorhebt, dass ein Handelsvertreter von seinem
"Auftraggeber" vergütet werde, gilt das bereits Gesagte. Eines unmittelbaren
Vergütungsanspruchs bedarf es für die Annahme eines Auftragsverhältnisses iS des § 2
Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nicht. Der Hauptunterschied zum Handelsvertreter, der
ebenfalls Absatzmittler ist, besteht darin, dass der Franchise-Nehmer im eigenen Namen
(und für eigene Rechnung) auftritt, also nicht Stellvertreter des Franchise-Gebers ist. In
dieser Funktion wird er selbst Partei des mit dem Kunden zustande kommenden Vertrags
und übernimmt im größeren Maße als Handelsvertreter Unternehmeraufgaben (vgl hierzu
Giesler, aaO, S 485, mwN). Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ist
dieser Unterschied jedoch zu vernachlässigen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die
individuelle Inhaberschaft eines Franchise-Betriebes im Interesse einheitlichen Marktauftritts
im Innen- wie im Außenverhältnis zu den Kunden durch Standardisierung und strikt
systembezogene Organisations-, Geschäfts- und Werbekonzepte überdeckt wird.
30 Soweit im Schrifttum vereinzelt vorgetragen wird, die Einbeziehung von Franchise-
Verhältnissen in die Regelungen über sog Scheinselbstständige und
"arbeitnehmerähnliche" Selbstständige entspreche nicht der eigentlichen Zielrichtung des
Gesetzes, weil Franchising die Entstehung von Scheinselbstständigkeit im Hinblick darauf
nicht begünstige, dass die "Verfranchisung" von Filialunternehmen in Deutschland eine
untergeordnete Rolle spiele (vgl Braun, aaO, S 404; Giesler, aaO, S 485), greift dieser
Einwand nicht durch. Die Zunahme der sog Scheinselbstständigkeit und die Erosion des
versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigungen in
arbeitnehmerähnliche selbstständige Tätigkeiten stellte lediglich den Anlass für diese
Gesetzgebung dar. Diese Hinweise in der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 14/45, S 15,
19 f) sollten nicht etwa die Bedeutung haben, dass bestimmte Geschäfts- oder
Vertriebsmodelle, die von diesen Entwicklungen nicht betroffen waren, von vornherein aus
dem Anwendungsbereich der Regelungen herauszunehmen waren.
31 Wie bereits dargelegt, wird als Folge dieser Auslegung - und im Hinblick auf § 2 Satz 1 Nr 9
Buchst a SGB VI - in die Rentenversicherungspflicht "arbeitnehmerähnlicher"
Selbstständiger nur ein begrenzter Kreis von Franchise-Nehmern ("Einmann-Franchise-
Nehmer") einbezogen. Für Existenzgründer und ältere Selbstständige bestand und besteht
die Möglichkeit der Befreiung (§ 6 Abs 1a Satz 1 SGB VI) . Darüber hinaus konnten und
können sie beitragsrechtliche Erleichterungen für Selbstständige in Anspruch nehmen (§
165 Abs 1 Satz 2 SGB VI) .
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.