Urteil des BSG vom 13.03.2017

BSG (gkv, rentner, beitragssatz, verhältnis zu, krankenversicherungsbeitrag, finanzierung, krankenversicherung, höhe, rente, altersrente)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.7.2007, B 12 R 21/06 R
Krankenversicherung der Rentner - Zusatzbeitrag ab 1.7.2005 ist verfassungsgemäß
Leitsätze
Dass Rentenbezieher ab 1.7.2005 aus ihrer Rente einen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen
Krankenversicherung zu entrichten haben, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte von der Klägerin ab
1.7.2005 die Tragung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags verlangen kann.
2 Die im November 1941 geborene Klägerin war bis Oktober 2003 mit Unterbrechungen durch
Zeiten der Kindererziehung versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Oktober 2003 bezieht sie
von dem beklagten Rentenversicherungsträger eine große Witwenrente und seit November
2003 eine Altersrente für Frauen. Sie ist als Rentnerin in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert und Mitglied der beigeladenen Krankenkasse.
Bis zum Juni 2005 trugen die Klägerin und die Beklagte den aus der Altersrente zu
bemessenden Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage des allgemeinen
Beitragssatzes der Beklagten von 13,7 vH jeweils zur Hälfte und behielt die Beklagte von der
Altersrente in Höhe von 645,55 Euro deren Beitragsanteil in Höhe von 44,22 Euro ein.
3 Ab Juli 2005 behielt die Beklagte von dem unverändert gebliebenen Rentenbetrag der
Altersrente einen Krankenversicherungsbeitrag der Klägerin in Höhe von 47,12 Euro ein und
zahlte ihr nach Abzug des ebenfalls unverändert gebliebenen Pflegeversicherungsbeitrags
(10,97 Euro) statt 590,36 Euro an Altersrente 587,46 Euro aus. Hierüber setzte sie die
Klägerin in der Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für
Rentenzahlbeträge ab 1.7.2005 in Kenntnis und führte erläuternd aus, dass ab Juli 2005 für
die Bemessung ihres Beitragsanteils zur Krankenversicherung ein um 0,9 vH verminderter
allgemeiner Beitragssatz von 12,8 vH zugrunde zu legen sei, die Klägerin daneben aber
einen weiteren, von ihr allein zu tragenden Krankenversicherungsbeitrag nach einem
zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 vH zu entrichten habe. Die Klägerin erhob dagegen unter
Hinweis darauf Widerspruch, dass "der zum 1.7.2005 erhobene Sonderbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich des entfallenden Anteils von 0,5 % zur
Finanzierung des Krankengeldes rechtswidrig" sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 2.2.2006 zurück.
4 Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 2.2.2006 zu verurteilen, von ihr ab 1.7.2005
"Beiträge zur Krankenversicherung ohne den 0,9 %igen Zuschlag" zu verlangen. Außerdem
begehrte sie deren Verurteilung zur Rückerstattung seit diesem Zeitpunkt zu viel gezahlter
Krankenversicherungsbeiträge. Mit Urteil vom 9.10.2006 hat das Sozialgericht (SG) die Klage
abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe das einfache Gesetzesrecht
zutreffend angewandt. § 241a und § 249a SGB V in der ab 1.7.2005 geltenden Fassung
verstießen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch Art 14 Abs 1 GG sei nicht
verletzt.
5 Mit ihrer vom SG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt
eine Verletzung von § 241a und § 249a SGB V in der ab 1.7.2005 geltenden Fassung und
hält ihre aus der Anwendung dieser Vorschriften folgende Beitragsmehrbelastung für
verfassungswidrig. Soweit auch Rentner von der Erhebung des zusätzlichen
Krankenversicherungsbeitrags betroffen seien und diesen aus ihrer Rente allein zu tragen
hätten, liege ein Verstoß gegen das Versicherungsprinzip, ferner gegen das
Äquivalenzprinzip und den Generationenvertrag vor. Denn der Zusatzbeitrag sei allein zur
Finanzierung der Ausgaben für das Krankengeld bestimmt, das Rentner nicht in Anspruch
nehmen könnten. Aus dem gleichen Grund werde der von ihr repräsentierte Personenkreis
gegenüber versicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit Krankengeldanspruch entgegen Art 3
Abs 1 GG ohne sachlichen Grund benachteiligt. Schließlich führten die Gesetzesänderungen
zu einer verfassungswidrigen Entwertung vertrauensgeschützter Positionen.
6 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2006 aufzuheben und die
Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 2. Februar 2006 aufzuheben, soweit die Beklagte darin ihre bisherige Feststellung des
Krankenversicherungsbeitrags aus der Altersrente geändert und ab 1. Juli 2005 einen von der
Klägerin zu tragenden Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von mehr als 2,90 Euro
festgestellt hat.
7 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
9 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das SG ihre Klage abgewiesen.
Die Mitteilung der Beklagten zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für
Rentenzahlbeträge ab 1.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.2.2006 ist
im angefochtenen Umfang rechtmäßig. Durch die Feststellung, dass der von der Klägerin
aus ihrer Altersrente allein zu tragende zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag ab
1.7.2005 nach einem Beitragssatz von 0,9 vH zu bemessen ist und sie den sich daraus
ergebenden Betrag von 5,81 Euro monatlich aus der Altersrente zu entrichten hat, ist die
Klägerin im Rahmen ihres Begehrens nicht rechtswidrig beschwert. Zutreffend hat die
Beklagte außerdem ihre bisherige Feststellung des Krankenversicherungsbeitrags insoweit
aufgehoben und einen veränderten Zahlbetrag der Altersrente festgestellt.
11 1. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihr Anfechtungsbegehren
beschränkt hat, war über die angefochtenen Bescheide im Revisionsverfahren nur noch
insoweit zu entscheiden, als darin ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag festgestellt
worden ist, der 0,45 vH der Altersrente übersteigt. Die Klägerin greift den auf der Grundlage
von 0,9 vH der Altersrente berechneten Zusatzbeitrag damit nur teilweise, nämlich im
Umfang der Differenz von 0,45 vH an und hält den mit 5,81 Euro ermittelten Monatsbetrag
des Beitrags infolgedessen nur hinsichtlich eines Teilbetrags von 2,90 Euro für rechtswidrig.
Zwar wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage lediglich gegen die Feststellung des
zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags. Der Sache nach geht sie gegen den
Zusatzbeitrag jedoch (nur) insoweit vor, als er sich auf den ab 1.7.2005 von ihr zu
entrichtenden gesamten Krankenversicherungsbeitrag auswirkt. Entsprechend wendet sie
sich gegen den auf dieser Grundlage berechneten Beitragsabzug vom Rentenbetrag nur,
soweit er den bis zum 30.6.2005 durchgeführten Beitragsabzug um 2,90 Euro übersteigt.
12 2. Die Klägerin kann ihr Begehren zulässig mit der Anfechtungsklage verfolgen. Soweit die
Beklagte in den angegriffenen Bescheiden den ab 1.7.2005 auf die Altersrente der Klägerin
entfallenden zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag der Höhe nach bestimmt hat, hat sie
zutreffend in der Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts entschieden, weil die
krankenversicherungsrechtliche Frage der Beitragshöhe im Verwaltungsverfahren über die
Änderung des Zahlbetrags der Rente als Vorfrage feststellungsfähig ist (vgl Urteil des
Senats vom 18.12.2001, B 12 RA 2/01 R, SozR 3-2500 § 247 Nr 2 S 4; auch Urteil vom
29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R, Umdruck RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4
vorgesehen) , und einen früheren Verwaltungsakt gleichen Regelungsgehalts geändert.
13 3. Die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist bei Rentnern wie der Klägerin, die in der
GKV pflichtversichert sind, für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Beiträge zur
GKV sachlich zuständig (vgl Urteil vom 18.12.2001, aaO, S 4; Urteil vom 29.11.2006, aaO,
RdNr 12). Allerdings war der für die Klägerin zuständige Krankenversicherungsträger iS von
§ 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen. Jedenfalls seit der Einführung des
Risikostrukturausgleichs in der GKV auch für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
zum 1.1.1995 (vgl Art 34 § 2 Satz 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992
I 2266>) besteht ein eigener Anspruch der Krankenkassen auf den
Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente mit der Folge, dass der
Rentenversicherungsträger in Fällen wie dem vorliegenden über einen Anspruch der
Krankenkasse entscheidet. Dieser Zusammenhang zeigt, dass seit Einführung des
Risikostrukturausgleichs an dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten
hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit letztere von der Klägerin ab 1.7.2005 die Tragung
eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags aus der Rente verlangen kann, der
Krankenversicherungsträger der Klägerin derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm
gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl dagegen zur Rechtslage bei einem vollen
Finanzausgleich in der KVdR oder in der Pflegeversicherung nach den §§ 393b und 393c
Reichsversicherungsordnung bzw §§ 266 bis 268 SGB V idF des Gesundheits-
Reformgesetzes und §§ 65 bis 68 SGB XI die Urteile des Senats vom 23.5.1989, 12 RK
66/87, SozR 2200 § 393a Nr 3, und 29.11.2006, aaO, RdNr 13).
14 4. Die Beklagte und die Vorinstanz haben das einfache Gesetzesrecht zutreffend angewandt
(dazu a). Das auf diese Weise gefundene Ergebnis begegnet verfassungsrechtlich keinen
Bedenken (dazu b).
15 a) Die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin zur Entrichtung eines zusätzlichen
Krankenversicherungsbeitrags aus ihrer Rente verpflichtet ist, liegen vor. Maßgebend ist §
241a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V, der durch Art 1 Nr 145 des Gesetzes zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz -
) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) eingefügt und mit Wirkung vom 1.7.2005 durch Art 1
Nr 1 Buchst c des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom
15.12.2004 (BGBl I 3445; im Folgenden: AnpassungsG) neugefasst worden ist. Nach dieser
Vorschrift gilt für Mitglieder der GKV ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 vH. Als
Rentnerin ist die Klägerin nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V Pflichtmitglied der GKV. Sie ist als
solche nicht gleichwohl kraft Gesetzes vom Anwendungsbereich der Vorschrift
ausgenommen oder jedenfalls von ihr nicht betroffen, etwa weil sie oder ein Dritter ihre
Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein zu tragen hat, wie von der Revision
geltend gemacht wird. Nach dem an § 241a SGB V anknüpfenden § 247 Abs 1 Satz 1 SGB
V, der durch das GMG neugefasst worden und nach Maßgabe des AnpassungsG zum
1.7.2005 in Kraft getreten ist, gilt bei der Klägerin für die Bemessung ihrer Beiträge aus der
Altersrente neben dem - kassenindividuellen - allgemeinen Beitragssatz der - gesetzlich
festgelegte - zusätzliche Beitragssatz. Der mit dem AnpassungsG angefügte Satz 5 des
Absatzes 1 dieser Vorschrift bewirkt, dass der zusätzliche Beitragssatz von 0,9 vH
abweichend von Satz 2 schon vom 1.7.2005 an erhoben werden darf. Hinsichtlich des
zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags ordnet § 249a Halbsatz 2 SGB V, eingefügt
durch das GMG und nach Maßgabe des AnpassungsG ebenfalls zum 1.7.2005 in Kraft
getreten, für Rentner schließlich dessen alleinige Tragung an. Einbehalt und Abführung des
Zusatzbeitrags aus der Altersrente, gegen dessen rechnerische Ermittlung hier in
Anwendung der genannten Vorschriften von der Klägerin keine Einwendungen erhoben
werden, finden als Teil des gesamten Beitrags zur Krankenversicherung durch den
Rentenversicherungsträger statt (§ 255 Abs 1 Satz 1 SGB V) .
16 b) Der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) gemäß Art 100 Abs 1 GG bedurfte es nicht. Der Senat ist nicht davon überzeugt,
dass § 241a, § 247 und § 249a SGB V verfassungswidrig sind, soweit Rentner danach ab
1.7.2005 einen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag im Umfang von 0,9 vH aus ihrer
Rente zu entrichten haben und sich infolgedessen ihr gesamter
Krankenversicherungsbeitrag erhöht und sich ihr Rentenzahlbetrag entsprechend
vermindert. Die gesetzlichen Regelungen verletzen weder das Eigentumsrecht der Klägerin
(dazu aa) noch verstoßen sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG
(dazu bb).
17 Die Gesetzesänderung hat faktisch für Rentner zu einer Erhöhung des von ihnen zu
tragenden Krankenversicherungsbeitrags und insoweit zu einer Erhöhung der von der
monatlichen Bruttorente vorzunehmenden Abzüge gegenüber dem bis zum 30.6.2005
geltenden Recht geführt. Indessen ergibt sich die Mehrbelastung der Versicherten nicht aus
Beiträgen nach 0,9, sondern lediglich nach 0,45 Beitragssatzpunkten. Denn nach § 241a
Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V tritt in demselben Umfang, dh um 0,9 Beitragssatzpunkte
und zum selben Zeitpunkt, am 1.7.2005, kraft Gesetzes eine Verminderung der übrigen
Beitragssätze und damit auch des allgemeinen Beitragssatzes ein. Soweit die Einführung
des zusätzlichen Beitragssatzes in dieser Weise mit der Absenkung des allgemeinen
Beitragssatzes verknüpft ist, findet tatsächlich eine rechnerische Aufspaltung des
ausgabendeckenden Beitragssatzes (vgl § 220 Abs 1 Satz 2 SGB V) statt, die letztlich dazu
dient, gesetzestechnisch einen Anknüpfungspunkt für die - in §§ 249, 249a SGBV
vorgenommene - Änderung der Regelung über die Beitragstragung zu schaffen (vgl Wahl,
SozSich 2005, S 134) und in der Konsequenz eine Verschiebung der Beitragstragungslast
zu Lasten der Versicherten bewirkt. Wird der zum 1.7.2005 ermittelte durchschnittliche
allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung von 14,2 vH zugrunde gelegt, so
reduziert sich der Beitragsanteil des Arbeitgebers oder Rentenversicherungsträgers im
Hinblick auf seine Entlastung um 0,45 vH Beitragssatzpunkte durchschnittlich von 7,1 vH auf
6,65 vH, während sich der Beitragsanteil des Versicherten durchschnittlich von 7,1 vH auf
7,55 vH erhöht. Wegen des fixen Prozentsatzes des zusätzlichen Beitrags ist die relative
Belastung, dh dessen Anteil an der gesamten Beitragslast des Mitglieds in Abhängigkeit von
der Höhe des jeweils geltenden allgemeinen Beitragssatzes, unterschiedlich. Die
prozentuale Mehrbelastung im Verhältnis zum bisherigen Beitrag ist umso höher, je niedriger
der kassenindividuelle allgemeine Beitragssatz ist. Die Neuregelungen führen deshalb zu
einer prozentual höheren Belastung bei Versicherten, auf die ein Beitragssatz zur
Anwendung kommt, der unter dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz liegt.
Umgekehrt gilt, dass alle Versicherten, deren Beitragsbemessung sich nach einem
Beitragssatz richtet, der über dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz liegt, durch
die Gesetzesänderung prozentual weniger belastet werden. Die Verteilungswirkung der
Gesetzesänderung wird in besonderem Maße bei einer an den jeweiligen Anteil an der
Beitragstragungslast anknüpfenden Betrachtungsweise deutlich (vgl Wahl, aaO, S 135) . So
wird der hälftige Beitragsanteil des Arbeitgebers oder Rentenversicherungsträgers bei einem
allgemeinen Beitragssatz von 14,2 vH nominell um etwa 3,17 % auf etwa 46,83 % gesenkt,
während derjenige des Versicherten um etwa 3,17 % auf etwa 53,17 % angehoben wird. Bei
der Klägerin beträgt der Unterschied wegen des niedrigeren allgemeinen Beitragssatzes von
13,7 vH aber schon etwa 3,28 %.
18 aa) Durch § 241a Abs 1 Satz 1, § 247 Abs 1 Satz 1 und § 249a Halbsatz 2 SGB V werden
Personen wie die Klägerin, die mit ihren während der Erwerbsphase entrichteten
Rentenversicherungsbeiträgen an der Finanzierung der Ausgaben der GKV beteiligt waren,
in ihrem Eigentumsgrundrecht des Art 14 GG nicht verletzt.
19 Der Senat hält es im Hinblick auf die vom BVerfG in seiner Rechtsprechung ausgeformten
Voraussetzungen des Eigentumsschutzes rentenrechtlicher Positionen zwar für zweifelhaft,
ob das Eigentumsgrundrecht im vorliegenden Fall als Prüfungsmaßstab einschlägig ist.
Denn der Vorteil der hälftigen Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger nach
dem bis zum 30.6.2005 geltenden Recht war weder von der Höhe der Rentenbeiträge noch
davon abhängig, wie lange solche entrichtet wurden. Gleichwohl zieht der Senat Art 14 GG
als Maßstabsnorm heran. Er verfährt dabei wie seinerzeit bei der verfassungsrechtlichen
Bewertung der Aufhebung des in der hälftigen Beitragstragung durch den
Rentenversicherungsträger in der sozialen Pflegeversicherung liegenden rentenrechtlichen
Vorteils durch § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI. Der Senat hatte Art 14 GG dort (Urteil vom
29.11.2006, aaO, Umdruck RdNr 18 f) allein im Hinblick auf die Ausführungen des BVerfG in
seinem Urteil vom 16.7.1985 (1 BvL 5/80 ua, BVerfGE 69, 272, 304 ff = SozR 2200 § 165 Nr
81 S 129 f) angewandt, in dem dieses - in einem obiter dictum - neben Ansprüchen auf
Versichertenrenten auch rentenrechtliche Ansprüche auf Regelleistungen nach § 1235 RVO
und § 12 Nr 5 Angestelltenversicherungsgesetz unter Eigentumsschutz gestellt hat, die
versicherte Rentner damals darauf hatten, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge für
ihre Krankenversicherung an den Träger der Krankenversicherung entrichtete, und für die es
die wesentlichen Merkmale verfassungsgeschützten Eigentums bejaht hat. Dennoch braucht
der Senat wie in seiner oben genannten Entscheidung nicht abschließend zu klären, ob und
ggf inwieweit die rentenrechtliche Position, wie sie hinsichtlich der Verteilung der
Beitragstragungslast in der GKV nach der bis zum 30.6.2005 geltenden Rechtslage
bestanden hat, bei Personen wie der Klägerin vom Schutzbereich des
Eigentumsgrundrechts erfasst wird. Dieses wäre nämlich durch die mit § 241a, § 247 und §
249a SGB V zum 1.7.2005 bewirkte Verschiebung der Beitragstragungslast nicht verletzt,
weil sich die Gesetzesänderung im Rahmen einer zulässigen Inhalts- und
Schrankenbestimmung hält.
20 Eine Veränderung der Gesetzeslage wie die hier zu prüfende, die Eingriffe in Positionen
bewirkt, die in der Vergangenheit begründet worden und vom Schutzbereich des Art 14 GG
erfasst sind, ist nur dann zulässig, wenn der Gesetzgeber für den Eingriff legitimierende
Gründe hat. Das BVerfG hat wiederholt ausgesprochen (vgl etwa BVerfG, Beschluss vom
15.7.1987, 1 BvR 488/86 ua, BVerfGE 76, 220, 244 f, mwN = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 16 f) ,
dass es eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist, dem Bürger Rechtssicherheit
hinsichtlich der durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das
Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu
schützen. Welchen verfassungsrechtlichen Schranken der Gesetzgeber unterliegt, bestimmt
sich dabei nach der Intensität des Eingriffs.
21 Mit den zum 1.7.2005 in Kraft getretenen Neuregelungen wird der in der bisherigen hälftigen
Beteiligung der Rentenversicherungsträger an der Beitragstragungslast in der GKV liegende
Rechtsvorteil nicht völlig entzogen. Deren Beteiligung wird lediglich auf eine solche
unterhalb der Hälfte zurückgeführt. Ihr Anteil am Krankenversicherungsbeitrag wird absolut
um 0,45 Beitragssatzpunkte gesenkt (zu den Auswirkungen im Einzelnen siehe RdNr 17).
Wird eine eigentumsgeschützte Position nicht völlig beseitigt, sondern lediglich modifiziert,
so ist die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nach den Grundsätzen zu beurteilen, nach
denen zulässigerweise Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden dürfen (vgl
BVerfG, Beschluss vom 12.11.1996, 1 BvL 4/88, BVerfGE 95, 143, 161 unter Hinweis auf
BVerfG, Beschluss vom 9.1.1991, 1 BvR 929/89, BVerfGE 83, 201, 212) . Der Gesetzgeber
darf eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig umgestalten. Zulässig sind
Regelungen, die zu Eingriffen in solche Positionen führen, nur, wenn sie durch Gründe des
öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
gerechtfertigt sind (vgl BVerfG, Beschluss vom 8.7.1971, 1 BvR 766/66, BVerfGE 31, 275,
290; Beschluss vom 1.7.1981, 1 BvR 874/77 ua, BVerfGE 58, 81, 121 = SozR 2200 § 1255a
Nr 7 S 18; Beschluss vom 12.11.1996, aaO, 161; zuletzt Beschluss vom 13.6.2006, 1 BvL
9/00 ua, juris RdNr 85) .
22 (1) Die hier zu prüfende Gesetzesänderung wurde inhaltlich bereits mit dem GMG bewirkt.
Vor dem Hintergrund des Ausgabenanstiegs in der GKV und der hierdurch verursachten
Finanzierungslücke verfolgte der Gesetzgeber mit dem GMG vor allem das Ziel, ein
finanzielles Entlastungsvolumen durch strukturelle Reformen der GKV zu erreichen.
Zusätzlich sollten durch eine Neuordnung der Finanzierung das Beitragssatzniveau in der
GKV und damit die Lohnnebenkosten deutlich gesenkt werden (vgl BT-Drucks 15/1525, S 2)
. Dahinter stand die Annahme, dass steigende Sozialbeiträge zwangsläufig zu höheren
Arbeitskosten und einer steigenden Arbeitslosigkeit führen (vgl BT-Drucks 15/1525, S 71) ,
mit der finanziellen Entlastung von Arbeitgebern und Rentenversicherung auch die GKV zur
Förderung von Wachstum und Beschäftigung beitragen kann und Beitragssatzsenkungen im
eigenen Interesse der GKV liegen, weil sie kurz- und mittelfristig zu ihrer finanziellen
Konsolidierung führen (vgl BT-Drucks 15/1525, S 72) . Als auf den Beitragssatz wirkende
Maßnahme sollte die Versorgung mit Zahnersatz ab 1.1.2005 aus dem Leistungskatalog der
GKV ausgegliedert und dort zukünftig allein vom Versicherten mit einem
ausgabendeckenden, einheitlichen und einkommensunabhängigen Beitrag je Mitglied
finanziert werden. Des Weiteren war ab 1.1.2006 ein von jedem Mitglied allein
aufzubringender zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,5 vH der beitragspflichtigen Einnahmen
vorgesehen. Im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs wurde dieser
Zusatzbeitrag in einen Kontext mit der Versicherungsleistung Krankengeld gestellt (vgl BT-
Drucks 15/1525, S 71, 76 f und 79; auch Bericht des Ausschusses für Gesundheit und
Soziale Sicherung <13. Ausschuss>, BT-Drucks 15/1600, S 10) und ausgeführt, dass "das
Krankengeld umfinanziert und aus der Mitfinanzierung der Arbeitgeber ausgeschlossen"
werde. Dass der Zusatzbeitrag auch von Rentnern zu entrichten war, wurde damit begründet,
dass sich diese durch die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes schon bisher an den
Aufwendungen "für das Krankengeld" beteiligt hätten und diese Beteiligung der Rentner
aufrechterhalten werden müsse, weil die durch ihre eigenen Beiträge nicht gedeckten
Leistungsaufwendungen von den übrigen Mitgliedern mitfinanziert werden müssten (vgl
Einzelbegründung zu § 247 SGB V, BT-Drucks 15/1525, S 140) . Demgegenüber enthielt die
Einzelbegründung zu § 241a SGB V den Hinweis darauf, dass der eingeführte Zusatzbeitrag
den Einnahmen der Krankenkassen "unabhängig von der Finanzierung einzelner
Leistungen" zufließe und sich die Mitglieder dadurch stärker als die Arbeitgeber "an den
gestiegenen Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung" beteiligten (vgl BT-Drucks
15/1525, S 140) . In diesem Sinne war auch zur Erläuterung der finanziellen Auswirkungen
des Gesetzentwurfs formuliert, dass die gesonderte Finanzierung des Zahnersatzes und die
Erhebung eines mitgliederbezogenen Sonderbeitrags den "paritätisch finanzierten
allgemeinen Beitragssatz" entlasteten (vgl BT-Drucks 15/1525, S 2) . Im Hinblick auf
praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Gründe der Belastungsgerechtigkeit hat
der Gesetzgeber mit dem AnpassungsG die besonderen Finanzierungsregelungen für
Zahnersatz des GMG aufgehoben und die Versorgung mit Zahnersatz im Leistungskatalog
der GKV belassen. Mit dem Ziel, "die mit dem GMG angestrebten Beitragssatzsenkungen
bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz sicherzustellen" (BT-Drucks 15/3681, S 1, 4;
ferner Bericht des 13. Ausschusses, BT-Drucks 15/3865, S 1) , ist der durch das GMG zum
1.1.2006 eingeführte, einkommensbezogene und allein zu tragende zusätzliche
Krankenversicherungsbeitrag durch eine Neufassung des § 241a SGB V von 0,5 vH auf 0,9
vH angehoben und das Inkrafttreten der gesamten Regelung über den Zusatzbeitrag auf den
1.7.2005 vorgezogen worden. Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 241a SGB V ist
hierzu im Einzelnen ausgeführt, dass der Zusatzbeitrag den Einnahmen der Krankenkassen
"auch in dieser Höhe unabhängig von der Finanzierung einzelner Leistungen" zufließe und
sich die Mitglieder dadurch in höherem Umfang "an den gestiegenen Kosten für die
gesetzliche Krankenversicherung" beteiligten (BT-Drucks 15/3681, S 4; BT-Drucks 15/3865,
S 4). Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag wird seit dem 1.7.2005 mit wenigen
Ausnahmen von allen Mitgliedern der GKV, vor allem von krankenversicherungspflichtigen
Beschäftigten und Rentnern, erhoben.
23 Ob und inwieweit der Zusatzbeitrag "unter dem Blickwinkel der Verwendung für
Krankengeld" verfassungsmäßig ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn entgegen
der von der Revision vertretenen Auffassung ist der von den Mitgliedern der GKV zu
entrichtende zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag rechtlich nicht an die Finanzierung
bestimmter Leistungen, insbesondere des Krankengeldes, gebunden. Ein solcher, auch
während des Gesetzgebungsverfahrens zum AnpassungsG von einigen Abgeordneten
immer wieder unterstellter Zusammenhang (vgl Widmann-Mauz und Zöller, Plenarprotokoll
der 121. Sitzung des Deutschen Bundestages am 7.9.2004, S 11023 und 11036; Widmann-
Mauz, Thomae und Zöller, Plenarprotokoll der 130. Sitzung des Deutschen Bundestages am
1.10.2004, S 11872, 11875 und 11879) lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der
Begründung zum GMG und zum AnpassungsG entnehmen. Diese Auffassung wird auch im
Schrifttum vertreten (Kasseler Kommentar, Peters, § 241a SGB V RdNr 2 f, Stand März 2007;
Jahn/Klose, SGB V, § 241a RdNr 7, Stand Juni 2007; Wasem, GKV-Kommentar, § 241a
SGB V RdNr 4, Stand Mai 2007; Krauskopf/Böttiger, SozKV, § 241a RdNr 5, Stand Februar
2006; ferner Majchrzak/Urmoneit, Kompass/KBS 9/10 2005, S 13; Hungenberg, WzS 2005,
S 162). Nach seinem Wortlaut verpflichtete § 241a SGB V und verpflichtet in seiner
Neufassung ausnahmslos alle Mitglieder der GKV, unabhängig davon, ob sie gleichzeitig
der Krankengeldversicherung angehören. Soweit die Allgemeine Begründung zum
Gesetzentwurf des GMG als Bestätigung dafür herangezogen werde könnte, die
Entwurfsverfasser hätten den Zusatzbeitrag rechtlich der Leistung Krankengeld zuordnen
wollen, läge darin jedenfalls wenig Aussagekraft. Denn in der Einzelbegründung zu § 241a
SGB V sowohl in seiner alten als auch in seiner geänderten Fassung wird der zusätzliche
Krankenversicherungsbeitrag eindeutig von der Finanzierung einzelner Leistungen der GKV
entkoppelt. Argumentativ keinerlei Gewicht kommt auch dem Hinweis der Revision zu, der
neue Zusatzbeitrag orientiere sich in seinem Umfang an den Ausgaben für das Krankengeld.
Denn die dahinter stehende Annahme ist rechnerisch unzutreffend (vgl hierzu ausführlich
Wahl, aaO, S 135) . War im Zusammenhang mit der Einführung des zusätzlichen
Krankenversicherungsbeitrags im Gesetzgebungsverfahren zum GMG von einer
"Umfinanzierung des Krankengeldes" die Rede, so kann dieses danach allenfalls so
verstanden werden, dass mit der angenommenen Höhe der Ausgaben für das Krankengeld
der Umfang bezeichnet werden sollte, in dem Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger
entlastet werden sollten (so Wahl, aaO, S 135) . Als zutreffend erweist sich dieser Teil der
Gesetzesbegründung damit nur insoweit, als er unabhängig von der Finanzierung einzelner
Leistungen innerhalb des Gesamtsystems von einer generellen Verschiebung der
Beitragstragungslast zugunsten von Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern ausgeht
(vgl Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 29) .
24 (2) Wie im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl hierzu Urteil des Senats vom
29.11.2006, aaO, Umdruck RdNr 24, mwN ua aus der Rechtsprechung des BVerfG) , so ist
es auch im Bereich der GKV ein verfassungsrechtlich legitimes Anliegen des Gesetzgebers,
die Funktions- und Leistungsfähigkeit dieses Systems im Interesse aller zu erhalten, zu
verbessern und den veränderten ökonomischen und demographischen Bedingungen
anzupassen. Der Gesetzgeber darf die nachteiligen Folgen von Beitragserhöhungen für
Wachstum und Beschäftigung als bedeutsam ansehen und die Auswirkungen steigender
Arbeitskosten auf die Finanzierung der GKV entsprechend gewichten. Soweit es Rentner
betrifft, ist er darüber hinaus befugt, sie in angemessenem Umfang an der Finanzierung der
auf sie entfallenden Leistungsaufwendungen zu beteiligen und sie entsprechend ihrem
Einkommen verstärkt zur Finanzierung der GKV heranzuziehen (vgl Urteile des Senats vom
24.8.2005, B 12 KR 29/04 R, SozR 4-2500 § 248 Nr 1 RdNr 15, und vom 10.5.2006, B 12 KR
6/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 7 RdNr 30, jeweils mwN) . Im Hinblick auf das mit dem
AnpassungsG verfolgte Ziel (dazu oben 4. b) aa) (1)), das "Beitragssatzsenkungspotential"
des durch das GMG vorgesehenen Zusatzbeitrags zu "sichern" und auf diese Weise
Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger in einer nennenswerten finanziellen
Größenordnung zu entlasten, genügt die zum 1.7.2005 in Kraft getretene Neuregelung über
den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag, soweit sie auch für Rentner eine
Mehrbelastung um 0,45 Beitragssatzpunkte bewirkt, bei einer Prüfung am Maßstab des Art
14 Abs 1 GG den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
im engeren Sinne.
25 In Kontext der zur Neuordnung der Finanzierung der GKV unternommenen Schritte war
diese Maßnahme geeignet, das Beitragssatzniveau und damit die Lohnnebenkosten von
Arbeitgebern zu senken. Der Gesetzgeber erwartete hiermit für Arbeitgeber und
Rentenversicherungsträger finanzielle Entlastungen im Jahr 2005 in einer Größenordnung
von 2,2 bis 2,3 Mrd Euro und ab 2006 von etwa 4,5 Mrd Euro (vgl BT-Drucks 15/3681, S 1, 5;
ferner Beschlussempfehlung des 13. Ausschusses, BT-Drucks 15/3834, S 2) . Nach den im
Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Schätzungen sollten sich für die gesetzliche
Rentenversicherung im Vergleich zu 2004 im Jahr 2005 durch diese Maßnahme
Minderausgaben im Bereich der KVdR von 450 Mio Euro und ab 2006 von 900 Mio Euro
ergeben (vgl BT-Drucks 15/3681, S 2, 5; BT-Drucks 15/3834, S 2) . Im Hinblick darauf, dass
neben der Rückführung des Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung auch diejenige des
Beitragsanteils der Rentenversicherungsträger indirekt - über einen Dämpfungseffekt auf den
Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung - die Arbeitskosten entlastet, durfte der
Gesetzgeber von einem nachhaltigen Beitrag dieser auch Rentner erfassenden Maßnahme
zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung und damit zur Stabilisierung der
Finanzgrundlagen der GKV ausgehen.
26 Ein milderes, weniger belastendes Mittel, mit dem er das Ziel einer Konsolidierung der
Lohnnebenkosten, soweit auch Personen wie die Klägerin darin eingebunden werden
sollen, bei gleicher Effektivität hätte erreichen können, stand dem Gesetzgeber nach seiner
Auffassung nicht zu Gebote. Einer Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes in der GKV
ohne Kompensation durch einen Zusatzbeitrag der Rentner hätte zu einer Reduzierung der
Einnahmen der GKV geführt. Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt der
Erforderlichkeit auch nicht gehalten, andere Maßnahmen im Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung zu ergreifen. Die Neuregelung führt dazu, dass die Belastungen, die für
Arbeitgeber über eine Erhöhung des Ausgabenvolumens der Rentenversicherung und
infolgedessen eine Erhöhung des dortigen Beitragssatzes entstehen, sinken. Eine
Konsolidierung der Ausgabenseite in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte sich weiter
nur verwirklichen lassen, wenn Einsparungen bei der eigentlichen Versicherungsleistung
vorgenommen worden wären, oder innerhalb des Systems der KVdR Leistungen zu Lasten
der Rentner rationiert und damit die Krankenversicherungsbeiträge dieser Personengruppe
insgesamt vermindert worden wären. Eine Rationierung von Leistungen bei Patientinnen
und Patienten sollte mit dem GMG und dem AnpassungsG aber gerade nicht erfolgen (vgl
BT-Drucks 15/1525, S 1; BT-Drucks 15/1584, S 3; BT-Drucks 15/1600, S 3) .
27 Bei einem Vergleich zwischen der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung und der
Bedeutung des mit der Gesetzesänderung verfolgten öffentlichen Belangs ist die Einbuße
des rentenrechtlichen Vorteils, wie er sich hinsichtlich der Verteilung der
Beitragstragungslast in der GKV nach der bis zum 30.6.2005 geltenden Rechtslage ergab,
auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Ein gegebenenfalls schutzwürdiges Vertrauen
muss im Hinblick auf das Gewicht der Gemeinwohlgründe, die die Neuregelungen tragen,
zurücktreten.
28 Die Gesetzesänderung zum 1.7.2005 führt zu einer weiteren Belastung von 0,45 vH des
jeweiligen Rentenbetrags und bewirkt bei einem für Juli 2005 ermittelten Betrag der
monatlichen Standardrente von brutto rd 1.176 Euro in den alten bzw 1.034 Euro in den
neuen Bundesländern eine Minderung, dh faktische Kürzung, des monatlichen
Rentenbetrags um 5,29 Euro bzw 4,65 Euro. Bei der Klägerin beträgt der Abzug vom
monatlichen Rentenbetrag wegen der geringeren Rentenhöhe 2,90 Euro. Im Hinblick darauf,
dass sie neben der Altersrente eine weitere Rente erhält, ist ihre Gesamtbelastung durch die
Gesetzesänderung indessen höher. Wird der Unterschiedsbetrag von 3,65 Euro monatlich
bei der großen Witwenrente hinzugerechnet, so ergibt sich für sie ein Gesamtabzug in Höhe
von 6,55 Euro. Die Folgen der veränderten Gesetzeslage sind für sich gesehen nicht derart
gravierend, dass sie die von ihr betroffenen Personen in der GKV nicht tragen könnten. Der
Senat hat in seiner Entscheidung zur alleinigen Tragung des Pflegeversicherungsbeitrags
aus der Rente vom 29.11.2006 (aaO, Umdruck RdNr 29 f) sogar eine Mehrbelastung des
Rentenbetrags um 0,85 vH für zumutbar gehalten und zur Begründung darauf verwiesen,
dass mit der Stabilisierung des Beitragssatzes und einer hieraus folgenden Belebung des
Arbeitsmarkts die Finanzgrundlagen der Sozialversicherungssysteme auch im eigenen
Interesse der Rentner erhalten würden, im solidarisch finanzierten
Krankenversicherungssystem das Bestreben einer stärkeren Heranziehung von Rentnern zu
Beiträgen als Folge gestiegener Leistungsaufwendungen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden sei und Bezieher geringer Renten über Ansprüche nach dem SGB XII gegen
den Träger der Grundsicherung gegen ein zu starkes Absinken ihres Rentenniveaus
geschützt seien. Die gleichen Erwägungen gelten hier. Soweit der Senat in der oben
genannten Entscheidung auch ausgeführt hat, dass die Auswirkungen des geänderten § 59
Abs 1 Satz 1 SGB XI nicht ansatzweise das Ausmaß erreichten, das eine vollständige
Überbürdung des aus der Rente zu tragenden Beitrags zur GKV hätte, und damit zu
erkennen gegeben hat, dass er hierin möglicherweise eine übermäßige Belastung sähe,
liegt darin allerdings keine abschließende Festlegung. Insoweit lässt der Senat ausdrücklich
offen, ob er die Grenzen des wegen der Notwendigkeit, rentenrechtliche Positionen im
Hinblick auf den Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs veränderten
Bedingungen anzupassen, grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers
(vgl zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27.2.2007, 1 BvL 10/00, juris RdNr 53; ferner BVerfG,
Beschluss vom 13.06.2006, aaO, juris RdNr 84) nicht schon früher als überschritten ansieht,
etwa dann, wenn der allgemeine Beitragssatz in der GKV sukzessive nennenswert weiter
abgesenkt und der Beitragsanteil der Rentner erheblich weiter angehoben bzw der Anteil der
Rentenversicherungsträger generell auf einem niedrigen Niveau festgeschrieben wird. Zu
berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass die Umverteilungen in der GKV auf der
Leistungsseite gerade bei einer stärkeren Betonung des Äquivalenzprinzips, wie es die
Revision befürwortet, derzeit immer noch zugunsten der Gruppe der Rentner wirken und
dieser in der GKV beitragsrechtlich etwa erst dann eine systemwidrige besondere Last
aufgelegt würde, wenn die Beitragseinnahmen aus dieser Gruppe die
Leistungsaufwendungen für Rentner überstiegen (vgl Urteile des Senats vom 24.8.2005,
aaO, RdNr 23, und vom 10.5.2006, aaO, RdNr 39) .
29 Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung stellt der Verlust des in der hälftigen
Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger bis zum 30.6.2005 liegenden Vorteils
auch im Kontext der Beitragserhöhungen der letzten Jahre, gemessen an Art 14 GG, keine
Überforderung der Rentner dar. Vor dem Hintergrund der sich verändernden ökonomischen
und demographischen Rahmenbedingungen und mit dem Ziel der Stabilisierung des
Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der GKV hat der Gesetzgeber
in den Jahren 2004 und 2005 bei Rentnern punktuell und situativ weitere Einnahmen in die
Beitragsbemessung einbezogen sowie die Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge von der
Bruttorente erhöht und auf diese Weise den monatlichen Rentenzahlbetrag sukzessive
gemindert. So wurde ab 1.1.2004 die Beitragslast der Rentner in der GKV durch Anwendung
des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge, auch auf Kapitalzahlungen
aus einer Direktversicherung, erhöht. Seit dem 1.4.2004 haben Rentner darüber hinaus die
mit der Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung verbundene Beitragslast in voller
Höhe zu tragen. Ab 1.7.2005 schließlich werden die Krankenversicherungsbeiträge vom
Rentenversicherungsträger nicht mehr hälftig finanziert. Soweit die Minderung der
monatlichen Nettorente in den vergangenen Jahren auf einer Erhöhung der Beitragslast
beruht, können die hierzu führenden Gesetzesänderungen im Rahmen einer auch
kumulative Effekte einbeziehenden verfassungsrechtlichen Betrachtungsweise nur teilweise
herangezogen werden. Bei der Summierung auf den monatlichen Rentenzahlbetrag
einwirkender Verschlechterungen und einer Bewertung dieses Ergebnisses am Maßstab
des Art 14 GG darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob und inwieweit der jeweilige "Einschnitt"
in das Rentenniveau selbst (überhaupt) von Bedeutung für das Eigentumsrecht ist. Ist er
eigentumsrechtlich irrelevant, muss er als zu berücksichtigender kumulativer Effekt außer
Betracht bleiben. So erhöht beispielsweise die Anwendung des vollen allgemeinen
Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge seit dem 1.1.2004 zwar den von den Rentnern zu
erhebenden Krankenversicherungsbeitrag. Am Maßstab des Art 14 GG zu prüfen ist diese
Verschlechterung jedoch nicht ( vgl Urteile des Senats vom 24.8.2005, aaO, RdNr 26, und
vom 10.5.2006, aaO, RdNr 42). Verbleiben damit an im Hinblick auf das
Eigentumsgrundrecht relevanten Verschlechterungen im Beitragsrecht für Rentner, weil sie
eine Änderung der Regelungen über die Beitragstragung bewirken, nur die Überbürdung der
zweiten Beitragshälfte in der sozialen Pflegeversicherung zum 1.4.2004 und die Einführung
eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags zum 1.7.2005, so stellen diese zusammen
die Legitimation des Systems der GKV verfassungsrechtlich noch nicht in Frage. Auch in der
Summe senken diese beiden Maßnahmen das Rentenniveau typischerweise nicht derart ab,
dass die Rente ihre prinzipielle Struktur und ihre Funktion als freiheits- und
existenzsichernde Leistung verliert.
30 bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gesetzesänderung für den von der Klägerin
repräsentierten Personenkreis mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist.
31 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu
behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er
verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG, Beschluss vom 9.11.2004, 1 BvR 684/98,
BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; zuletzt BVerfG, Beschluss vom
27.2.2007, aaO, RdNr 70, stRspr) . In gleicher Weise kann Art 3 Abs 1 GG verletzt sein, wenn
für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede
stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl
BVerfG, Beschluss vom 9.12.2003, 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96, 123, mwN = SozR 4-
5868 § 1 Nr 2 RdNr 69) .
32 Soweit die Neuregelungen die Erhebung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags
mit der Senkung des allgemeinen Beitragssatzes verknüpfen, kommen als
Vergleichsgruppen einerseits solche Gruppen von Mitgliedern der GKV in Betracht, bei
denen der Krankenversicherungsbeitrag bisher wie bei der Gruppe der Rentner paritätisch
finanziert, dh von einem Arbeitgeber oder Dritten mitgetragen wurde und die durch die
Gesetzesänderung ebenfalls belastet sind, andererseits solche, für die sich in der GKV
beitragsrechtlich nichts verändert, weil sie entweder kraft Gesetzes von der Anwendung des
§ 241a SGB V ausgenommen oder aus anderen Gründen von der neuen Rechtslage nicht
betroffen sind. Mit ersteren werden Personen wie die Klägerin gleich -, mit letzteren ungleich
behandelt. Beides ist indes durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu (1) und
(2)). Im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden ist auch, dass Rentner mit
Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen aus diesen Einnahmearten keine höheren
Krankenversicherungsbeiträge aufzubringen haben (dazu (3)).
33 (1) Soweit die von der Klägerin repräsentierten Personen als Konsequenz der
Neuregelungen mit Mitgliedergruppen gleich gestellt werden, die wie sie eine faktische
Beitragsmehrbelastung um 0,45 Beitragssatzpunkte hinzunehmen haben, ist der allgemeine
Gleichheitssatz nicht verletzt.
34 Von der Mehrbelastung sind neben in der GKV versicherungspflichtigen Rentnern vor allem
versicherungspflichtige Beschäftigte betroffen, bei denen sich der Arbeitgeber bisher hälftig
an der Tragung der Krankenversicherungsbeiträge beteiligt hat. Sollte, was der Senat aber
hier nicht zu entscheiden braucht, § 241a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V auch auf
Beitragssätze anzuwenden sein, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV durch die
Krankenkassen, sondern der Berechnung von Beitragszuschüssen dienen (zweifelnd
insoweit Jahn/Klose, aaO, § 241a RdNr 12) , so wären zudem in der GKV freiwillig
versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei sind, und in der GKV freiwillig versicherte Rentner belastet. Die
Neuregelungen führten für sie wegen eines geringeren Beitragszuschusses (vgl § 257 Abs 1
SGB V, § 106 Abs 1 und 2 SGB VI) zu einer Erhöhung der Beitragslast. Beitragsrechtlich
verschlechtert hat sich die Situation schließlich für Rentner, die Mitglied einer
landwirtschaftlichen Krankenkasse sind (vgl § 39 Abs 3 Satz 1 und 4 iVm § 48 Abs 3 Zweites
Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte) sowie selbstständige Künstler und
Publizisten (vgl § 16 Abs 1 Künstlersozialversicherungsgesetz ) . Bezogen auf die
Gesamtzahl der Mitglieder in der GKV im Jahr 2005 musste danach mit etwa 85 vH der
überwiegende Teil der Mitglieder ab 1.7.2005 die zusätzliche Beitragsbelastung hinnehmen
(vgl Minn, Die Ersatzkasse 2005, S 295) . Insoweit wird die seit Jahrzehnten geltende
paritätische Finanzierung der GKV zu Lasten dieser Versicherten nunmehr formal völlig
aufgehoben.
35 Soweit die Revision im Rahmen ihrer Prüfung am Maßstab des allgemeinen
Gleichheitssatzes hauptsächlich geltend macht, krankenversicherungspflichtige Rentner
würden gegenüber krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten unter Verstoß gegen Art 3
Abs 1 GG benachteiligt, weil Rentner "für den erhöhten Beitrag keine entsprechende
Gegenleistung in Form eines Krankengeldanspruchs erhalten, der nur den erwerbstätigen
Versicherten zusteht", führt dieser Einwand von vornherein nicht zum Erfolg. Wie bereits
erörtert (dazu oben 4. b) aa) (1)), trifft bereits die von der Revision hierbei zu Grunde gelegte
Annahme nicht zu, wonach der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag rechtlich an die
Finanzierung des Krankengeldes gebunden ist.
36 Die Verschiebung der Beitragstragungslast verletzt nicht schon deshalb den allgemeinen
Gleichheitssatz, weil es dieser gebiete, dass in der GKV versicherungspflichtige Rentner
Krankenversicherungsbeiträge aus ihrer Rente stets nur zur Hälfte tragen müssten. In seinen
Urteilen vom 24.8.2005 (aaO, RdNr 13) und vom 10.5.2006 (aaO, RdNr 23) zur Beitragslast
auf Versorgungsbezüge in der GKV hat der Senat ausführlich, vor allem unter Hinweis auf
die Rechtsentwicklung in der KVdR dargelegt, dass sich ein allgemeiner Grundsatz, wonach
die Beitragslast der versicherten Rentner nicht höher sein dürfe als der sich nach dem
halben Beitragssatz ergebende Betrag, aus Art 3 Abs 1 GG nicht herleiten lässt, und
unterstützend darauf verwiesen, dass es einen solchen auch für Beschäftigte nicht gab und
gibt. In seiner Entscheidung zur alleinigen Tragung des Pflegeversicherungsbeitrags aus der
Rente vom 29.11.2006 (aaO, Umdruck RdNr 37) hat der Senat diese Aussage auf den
Bereich der sozialen Pflegeversicherung übertragen und ausgeführt, dass auch dort für
Rentner ein Grundsatz hälftiger Beitragstragung verfassungsrechtlich nicht zur "Struktur des
überkommenen Rechts" gehört. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rückführung des
hälftigen Beitragsanteils der Rentenversicherungsträger von 50 % auf etwa 46,83 % am
Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden.
37 Auch im Übrigen ist Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt,
den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis mit den dargestellten Personengruppen
gleich zu behandeln. Mit den zum 1.7.2005 in Kraft getretenen Neuregelungen sollten im
Zuge einer Neuordnung der Finanzierung das Beitragssatzniveau in der GKV und damit die
Lohnnebenkosten gesenkt werden. Dieses Ziel einer Verminderung der Arbeitskosten und
einer Entlastung von Arbeitgebern konnte naturgemäß nicht nur über eine Rückführung des
Beitragsanteils bzw Beitragszuschusses der Arbeitgeber in der GKV bei Beschäftigten
erreicht werden, sondern mittelbar - über einen Dämpfungseffekt auf den Beitragssatz in der
gesetzlichen Rentenversicherung - auch über eine Reduzierung der auf den
Rentenversicherungsträgern ruhenden Beitragslast. Aus dem gleichen Grund hält die jetzige
Verteilung der Beitragstragungslast bei Personen wie der Klägerin den Anforderungen des
Art 3 Abs 1 GG auch im Verhältnis zu Rentnern, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen
Krankenkasse sind, sowie selbstständigen Künstlern und Publizisten, stand. Hinsichtlich des
erstgenannten Personenkreises führt die Gesetzesänderung zu den gleichen Folgen wie im
Fall der Klägerin. Hinsichtlich der nach dem KSVG Versicherungspflichtigen bewirkt sie für
die hierzu Verpflichteten (vgl § 24 KSVG) eine Senkung der Umlage. Hinzu kommt
schließlich, dass die Erstreckung des § 241a Abs 1 Satz 1 SGB V auf in der GKV versicherte
Rentner generell auch durch den sachlichen Grund gerechtfertigt ist, diese Personengruppe
im Hinblick auf das Solidaritätsprinzip wegen der auf sie entfallenden, gestiegenen
Leistungsaufwendungen (vgl BT-Drucks 15/1525, S 1, 140; BT-Drucks 15/1584 S 3; BT-
Drucks 15/1600, S 3) einkommensbezogen verstärkt an der Finanzierung der GKV zu
beteiligen (vgl Urteil des Senats vom 29.11.2006, aaO, Umdruck RdNr 30; ferner Urteile vom
24.8.2005, aaO, RdNr 15, und vom 10.5.2006, aaO, RdNr 30).
38 (2) Mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist auch, dass der von der Klägerin repräsentierte
Personenkreis im Vergleich zu anderen Mitgliedergruppen beitragsrechtlich ungleich
behandelt wird.
39 Bezogen auf die Verhältnisse im Jahr 2005 ergab sich für etwa 15 vH der gesetzlich
Krankenversicherten (vgl Minn, aaO, S 295) ab 1.7.2005 rechtlich keine zusätzliche
Beitragsbelastung. Nach der für Bezieher von Arbeitslosengeld II geltenden Sonderregelung
des § 241a Abs 2 SGB V sind diese kraft Gesetzes von dessen Anwendungsbereich
ausgenommen. Mitglieder, die ihre Beiträge zur GKV ohne Beteiligung eines Arbeitgebers
oder Dritten bisher in voller Höhe selbst getragen haben, werden durch die Neuregelungen
nicht belastet, weil ihnen die Absenkung des allgemeinen oder eines hiervon abgeleiteten
(vgl etwa § 245 SGB V) Beitragssatzes um 0,9 vH in voller Höhe zugute kommt. Hierzu
gehören im Wesentlichen freiwillig Versicherte ohne Arbeitgeber, etwa Selbstständige,
freiwillig Versicherte mit Beamten- oder beamtenähnlichem Status sowie Pensionäre,
Studenten, Praktikanten usw. Ebenfalls nicht belastet werden Mitglieder der GKV, die keine
Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten haben, weil der Arbeitgeber oder ein Dritter, ein
Sozialleistungsträger, sie allein zu tragen oder zu übernehmen hat. Zu diesem
Mitgliederkreis rechnen etwa zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, wenn deren
Arbeitsentgelt 325 Euro im Monat nicht übersteigt (vgl § 20 Abs 3 SGB IV) , geringfügig
Beschäftigte, Bezieher von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld, Teilnehmer an Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben, Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe, behinderte
Menschen (vgl insoweit jeweils § 251 SGB V) , ferner freiwillig versicherte
Sozialhilfeempfänger usw. Nicht zum Tragen kommt der Zusatzbeitrag schließlich bei
mitversicherten Familienangehörigen.
40 Der Gesetzgeber war am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht verpflichtet, Personen wie die
Klägerin mit diesen Mitgliedergruppen, für die sich die Höhe der
Krankenversicherungsbeiträge nicht ändert, wirtschaftlich gleich zu behandeln, weil das mit
dem GMG und dem AnpassungsG verfolgte Ziel einer Entlastung von Arbeitgebern bei
diesen nicht erreicht werden konnte oder sollte. Das Ziel einer Senkung der
Lohnnebenkosten kann nicht erreicht werden, wo - wie bei den meisten der genannten
Vergleichsgruppen - ein Arbeitgeber nicht vorhanden ist und die Versicherten oder Dritten
seit jeher Krankenversicherungsbeiträge allein zu tragen oder zu übernehmen haben.
Soweit Beiträge zur GKV ausnahmsweise vom Arbeitgeber allein zu tragen sind, bei
geringverdienenden Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten, werden diese
Personengruppen von einer Mehrbelastung aus den gleichen Gründen verschont und erfährt
der Arbeitgeber aus den gleichen Gründen keine Entlastung, aus denen die alleinige
Beitragstragung des Arbeitgebers angeordnet ist. Im Verhältnis zu geringverdienenden
Auszubildenden ist die Differenzierung durch deren soziale Schutzbedürftigkeit
gerechtfertigt, im Verhältnis zu geringfügig Beschäftigten durch die spezifische Solidaritäts-
und Verantwortungsbeziehung ihres Arbeitgebers und das Ziel, Wettbewerbsneutralität
zwischen den Arbeitgebern herzustellen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 25.1.2006, B 12
KR 27/04 R, SozR 4-2500 § 249b Nr 2 RdNr 27). Hinter der Privilegierung mitversicherter
Familienangehöriger steht als rechtfertigender Grund, dass die Beitragsfreiheit
Familienversicherter eine von Verfassungs wegen nicht zu beanstandende (vgl BVerfG,
Urteil vom 12.2.2003, 1 BvR 624/01, BVerfGE 107, 205, 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr
29) Folge des Familienlastenausgleichs in der GKV ist.
41 Soweit Personen wie die Klägerin aufgrund des für sie geltenden niedrigen allgemeinen
Beitragssatzes durch die Neuregelungen relativ stark belastet werden (vgl dazu oben RdNr
17), begegnet das ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber war
bei Einführung des zusätzlichen Beitrags nicht gehalten, die kassenindividuellen
Besonderheiten nachzubilden und alle Versicherten relativ zum bisherigen individuellen
Beitragssatz gleichmäßig zusätzlich zu belasten.
42 (3) Keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz stellt schließlich dar, dass sich
Krankenversicherungsbeiträge auf die Einnahmearten Versorgungsbezug und
Arbeitseinkommen nicht erhöhen.
43 Aus der Sicht des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises führen die
Neuregelungen zu einer Privilegierung dieser Einkunftsarten gegenüber der Einkunftsart
Rente. Für die aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, soweit es neben einer
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, zu
bemessenden Krankenversicherungsbeiträge gelten nach § 248 Satz 1 iVm § 247 Abs 1
SGB V der allgemeine Beitragssatz und der zusätzliche Beitragssatz. Weil die Beiträge
hieraus vom Versicherten allein zu tragen sind, bleibt die Beitragshöhe unverändert. Die
insoweit bestehende Ungleichbehandlung ist am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG jedoch nicht
zu beanstanden, weil das Ziel einer Senkung von Arbeitskosten mit einer Erhöhung der auf
diesen Einkunftsarten ruhenden Beitragslast nicht erreicht werden könnte.
44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.