Urteil des BSG vom 05.02.2003

BSG: approbation, psychotherapeut, ermächtigung, aufschiebende wirkung, wissenschaft und forschung, verbot der diskriminierung, diplom, versorgung, qualifikation, psychologie

Bundessozialgericht
Urteil vom 05.02.2003
Sozialgericht Düsseldorf S 2 (25) KA 58/00
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 11 KA 54/01
Bundessozialgericht B 6 KA 42/02 R
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2002 und
des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2001 sowie der Beschluss des Beklagten vom 9. Februar 2000
(Bescheid vom 1. März 2000) aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Widerspruch des Klägers gegen
den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf vom 25. August 1999 (Bescheid vom 6. Oktober
1999) erneut zu entscheiden. Der Kläger und der Beklagte haben die außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge
einander je zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die bedarfsunabhängige Zulassung des Klägers als Psychologischer Psychotherapeut.
Der 1947 geborene Kläger erlangte auf Grund eines dreijährigen Studiums an der Katholischen
Stiftungsfachhochschule München im Jahr 1972 den akademischen Grad eines Diplom-Sozialpädagogen (FH). Seit
1985 betreibt er eine psychotherapeutische Praxis in D. , einem Planungsbereich, in dem für Psychologische
Psychotherapeuten Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung bestehen. Hier führt er psychotherapeutische
Behandlungen durch, nach seinen Angaben seit 1986 auf der Grundlage der Kostenerstattung durch gesetzliche
Krankenkassen (KKn), seit 1987 auch durch private Krankenversicherungen.
Der Kläger, der nach seinen Angaben plante, zusätzlich in einer Praxis in Österreich bei Gruppentherapien
mitzuarbeiten, erhielt im Oktober 1997 vom österreichischen Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
die Erlaubnis, eine vorübergehende psychotherapeutische Tätigkeit in der in Österreich wissenschaftlich anerkannten
Psychotherapiemethode "Psychodrama" auszuüben. Im Dezember 1998 wurde er als Psychotherapeut in die
österreichische Psychotherapeutenliste eingetragen. Eine Tätigkeit als Psychotherapeut übte er in Österreich nicht
aus.
Im Jahr 1997 nahm der Kläger, der mit einer Südamerikanerin verheiratet ist, ein berufsbegleitendes
Psychologiestudium in Tampico/Mexiko auf. Dieses schloss er im Oktober 2000 mit dem Grad des "Licenciado en
Psicologia" ab. Im November 2001 gestattete ihm das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des
Landes Nordrhein-Westfalen, den akademischen Grad "Lizentiat der Psychologie" in Deutschland zu führen. Das
Verfahren darüber, ob dieser Abschluss mit einer deutschen Ausbildung zum Diplom-Psychologen gleichwertig ist, ist
noch nicht abgeschlossen.
Im November 1998 beantragte der Kläger bei dem Zulassungsausschuss seine bedarfsunabhängige Zulassung als
Psychologischer Psychotherapeut zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung, hilfsweise die Ermächtigung zur
Nachqualifikation, weiter hilfsweise die Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Das Verfahren
wegen des letztgenannten Hilfsantrags ist vom Landessozialgericht (LSG) ausgesetzt worden bis zum Abschluss
eines beim Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf anhängigen Rechtsstreits, der ua die Versagung der Approbation als
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wegen einer unzureichenden Zahl psychotherapeutischer Behandlungen
von Kindern und Jugendlichen betrifft.
Die Bezirksregierung Düsseldorf erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. März 1999 die Approbation als
Psychologischer Psychotherapeut und stellte ihm darüber eine Urkunde aus, die ihm die Approbation mit (Rück-
)Wirkung ab dem 1. Januar 1999 zuerkannte. Sie sah die Eintragung in die österreichische Psychotherapeutenliste als
gleichwertig mit dem Psychologiestudium bzw mit einer dreijährigen psychologischen Weiterbildung an. Sie nahm die
Approbation - nach Ankündigung vom 21. Juli 1999 - mit Bescheid vom 4. Januar 2000 zurück, nachdem das
Bundesministerium für Gesundheit ihr mitgeteilt hatte, die österreichische Eintragung entspreche nicht einer
Weiterbildung in Psychologie. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 18. April
2000 zurück. Das von ihm angerufene VG Düsseldorf hat über seine dagegen erhobene Klage noch nicht entschieden.
Der Zulassungsausschuss lehnte die vom Kläger im November 1998 beantragte Zulassung - bzw hilfsweise
Ermächtigung - als Psychologischer Psychotherapeut ab (Beschluss vom 25. August 1999). In dem Bescheid ist
ausgeführt, es fehle das erforderliche Diplom im Studiengang Psychologie; deshalb erfülle der Kläger nicht die
Approbationsvoraussetzungen. Der beklagte Berufungsausschuss wies seinen Widerspruch als unzulässig zurück,
weil er ihn nicht gemäß § 44 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) innerhalb der einmonatigen
Frist begründet habe (Beschluss vom 9. Februar 2000).
In den anschließenden Gerichtsverfahren ist der Kläger ebenfalls ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts
vom 7. Februar 2001 und des LSG vom 17. Juli 2002). Zwar sei die Widerspruchsbegründungsfrist gewahrt, weil der
Ablehnungsbescheid nicht seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt und deshalb die Fristen für den Widerspruch
nicht wirksam in Gang gesetzt worden seien. In der Sache sei aber sein Zulassungsantrag zu Recht abgelehnt
worden. Der Planungsbereich D. sei wegen Überversorgung gesperrt, sodass nur eine bedarfsunabhängige Zulassung
gemäß § 95 Abs 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Betracht komme. Der Kläger erfülle zwar die
Voraussetzungen einer "Teilnahme" im Sinne dieser Regelung, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung
übereinstimmend klargestellt hätten. Indessen hätten die Voraussetzungen für eine Approbation als Psychologischer
Psychotherapeut nach § 12 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) nicht vorgelegen. Weder die Erteilung der
Approbation durch die Approbationsbehörde noch ihre Rücknahme binde die Zulassungsgremien oder die
Sozialgerichte. Der Kläger habe bis zum 31. Dezember 1998 weder ein Psychologiestudium absolviert noch eine
andere Qualifikation gemäß § 12 Abs 2 bis 4 PsychThG erreicht. Sein Abschluss im Fach Sozialpädagogik genüge
nicht. Er könne sich auch nicht auf § 2 Abs 2 PsychThG berufen, zum einen weil § 12 PsychThG nicht hierauf
verweise, zum anderen weil er nicht über ein Diplom im Sinne des Art 1 der Richtlinie des Ministerrats der
Europäischen Gemeinschaft (89/48/EWG vom 21. Dezember 1988) verfüge. Unerheblich sei, dass das
österreichische Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Eintragung in die österreichische
Psychotherapeutenliste als EG-Diplom qualifiziere. Eine EU-Anerkennung nütze nur dann, wenn ein Bewerber eine
Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe. Der Kläger wolle aber in Deutschland auf Grund in
Deutschland erworbener Qualifikation tätig werden. Der Ausschluss der Nicht-psychologen von Approbation und
Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut sei verfassungsgemäß.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanzen hätten die
Approbationsvoraussetzungen bejahen müssen. Zulassungsgremien und Sozialgerichte seien an die
Approbationserteilung der Bezirksregierung gebunden, deren Rücknahme bisher nicht wirksam, vielmehr angefochten
sei. Selbst wenn man eine Überprüfung der Approbationsvoraussetzungen für zulässig halte, ergebe sich nichts
anderes. Diese seien nämlich erfüllt. Er gehöre auf Grund des EU-Diploms zum Personenkreis des § 2 Abs 2 und 3
PsychThG, was ihm auch im Rahmen des § 12 PsychThG zugute kommen müsse. Nötigenfalls müsse wegen der
EU-rechtlichen Fragen eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfolgen. Unabhängig von diesen
Fragen stehe seine Ausbildung einem Promotions-, Habilitations- oder Magisterstudiengang mit Hauptfach
Psychologie an einer psychologisch-pädagogisch-sozialpädagogischen Fakultät im Sinne des § 12 Abs 3 PsychThG
gleich. Diese Voraussetzungen habe er zumindest dadurch erfüllt, dass er am 31. Dezember 1998 schon fast die
Hälfte der psychologischen Nachqualifikation in Mexiko absolviert, nämlich damals dort bereits vier von neun
Studienquartalen abgeleistet habe. Wenigstens müsse er Gelegenheit zur Nachqualifikation gemäß § 2 Abs 2 Satz 3,
4, § 12 Abs 1 Satz 2 PsychThG - längstens bis Ende 2003 - erhalten. Der Verweis auf die Möglichkeit einer
befristeten Ermächtigung genüge nicht. Das LSG hätte ferner, wofür er im Berufungsverfahren Beweis angetreten
habe und nunmehr hilfsweise die Zurückverweisung an das LSG beantrage, gemäß den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (BVerfG (Kammer), NJW 2000, 1779, 1780 f) eine ausnahmsweise Zulassung
wegen Bestands- bzw Vertrauensschutzes prüfen müssen. Bei alledem sei Art 12 Abs 1 Grundgesetz (GG) zu
beachten. Der Ausschluss von der Approbation beeinträchtige die Nichtpsychologen schwer, weil die approbierten
Psychologischen Psychotherapeuten auch bei privaten Versicherungen und Beihilfestellen den Vorrang hätten. Eine
Übergangsregelung sei erforderlich, zumindest für diejenigen - ca 50 - Nichtpsychologen, die schon im sog Zeitfenster
entsprechend den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) eine psychotherapeutische Praxis betrieben
hätten. Ihr Ausschluss sei unverhältnismäßig und mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar. Zur rechtlichen Würdigung ihrer
Situation hat der Kläger ergänzend umfängliche Stellungnahmen seines Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2001
sowie des Rechtsanwalts Prof. Dr. Redeker vom 3. November 1998 vorgelegt.
Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2002 und des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2001 sowie den Beschluss des Beklagten vom 9. Februar 2000 (Bescheid
vom 1. März 2000) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - eine bedarfsunabhängige
Zulassung, hilfsweise Ermächtigung, als Psychologischer Psychotherapeut für die Methoden der Einzel- und der
Gruppentherapie zu erteilen, hilfsweise, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, weiter hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
zurückzuverweisen.
Der Beklagte und die zu 8. beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des LSG für im Ergebnis zutreffend. Der Widerspruch des Klägers sei unzulässig gewesen, denn
er habe ihn zu spät begründet. Auch in der Sache sei kein Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung gegeben.
Das LSG und die Zulassungsgremien hätten zu Recht die Approbationserteilung überprüft und deren Voraussetzungen
verneint. Die Bezirksregierung habe die Approbation zudem bereits zurückgenommen, was ungeachtet der dagegen
erhobenen Klage zu beachten sei.
Der zu 3. beigeladene Landesverband der Betriebskrankenkassen schließt sich diesen Ausführungen an.
II
Die Revision des Klägers hat nur insoweit Erfolg, als der Beklagte unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und
seines Bescheides verpflichtet wird, über den Widerspruch des Klägers gegen die Zulassungsablehnung erneut zu
entscheiden. Ein Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung, hilfsweise Ermächtigung, als Psychologischer
Psychotherapeut besteht hingegen derzeit nicht.
Der Revision des Klägers kann nicht entgegengehalten werden, dass er seinen Widerspruch gegen den ablehnenden
Bescheid des Zulassungsausschusses zu spät begründet habe. Dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanzen verwiesen.
Der vom Kläger im Hauptantrag mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend gemachte
Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung - hilfsweise Ermächtigung - als Psychologischer Psychotherapeut ist
derzeit noch nicht spruchreif (§ 131 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), sodass die darauf gerichtete Revision nicht
begründet ist. Dem Zulassungs- bzw Ermächtigungsanspruch steht entgegen, dass der Kläger derzeit keine
bestandssichere Approbation inne hat.
Nach § 95 Abs 10 Satz 1 SGB V erfordert die bedarfsunabhängige Zulassung, dass der Psychotherapeut bis zum 31.
Dezember 1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PsychThG und des Fachkundenachweises nach §
95c Satz 2 Nr 3 SGB V erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt hat (Nr 1 aaO), bis zum 31. März
1999 die Approbationsurkunde vorgelegt hat (Nr 2 aaO) sowie in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997
("Zeitfenster") an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung teilgenommen hat (Nr 3 aaO). Der Anspruch eines Psychotherapeuten auf Ermächtigung gemäß
§ 95 Abs 11 SGB V setzt ebenfalls ua voraus, dass er die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PsychThG
erfüllt und bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorgelegt hat.
Die Zulassungsgremien haben bei der Zulassungsentscheidung grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der
Psychotherapeut, der eine gültige Approbationsurkunde vorlegt, tatsächlich die Voraussetzungen der Approbation
erfüllt. Die Approbationserteilung durch die Approbationsbehörde bindet die Zulassungsgremien, unabhängig davon, ob
die Erteilung möglicherweise fehlerhaft erfolgte, was beim Kläger der Fall sein könnte, weil er als Psychologischer
Psychotherapeut approbiert wurde, obgleich er nicht Diplom-Psychologe, sondern Diplom-Sozialpädagoge ist. Für die
Erteilung der Approbation ist gemäß § 10 Abs 1 bis 4 PsychThG die nach Landesrecht bestimmte Landesbehörde
zuständig. Diese prüft in dem Approbationsverfahren, ob die Voraussetzungen für die Approbation eines
Psychologischen Psychotherapeuten nach § 2 oder nach § 12 PsychThG erfüllt sind. Der Senat hat bereits in
früheren Entscheidungen zur Bindungswirkung der Approbationserteilung dargelegt, dass die KÄV als Registerstelle
für die Arztregistereintragung auf Grund der Drittbindung der statusbegründenden Approbationserteilung durch die
Landesbehörde gebunden ist; ergänzend überprüft sie lediglich die erforderliche Fachkunde (BSG, Urteil vom 6.
November 2002 - B 6 KA 37/01 R -, SozR 3-2500 § 95c Nr 1 S 4 ff, 8 f, und - unveröffentlicht - das weitere Urteil vom
selben Tag mit dem Az B 6 KA 38/01 R; zur Bindung der Zulassungsgremien an die Arztregistereintragung s Urteil
des Senats vom 13. Dezember 2000, SozR 3-2500 § 95a Nr 2 S 5 ff). Entsprechendes gilt für die Bindung der
Zulassungsgremien an die Approbationserteilung durch die Landesbehörde. Nur in Ausnahmefällen ist das anders,
etwa dann, wenn die vorangegangene, präjudizierende Entscheidung nichtig ist (BSG aaO S 11 f), was aber einen
besonders schwer wiegenden und offenkundigen Mangel erfordert (BSG aaO S 11; BSG, Urteil vom 9. Juni 1999,
SozR 3-5520 § 44 Nr 1 S 6 mwN), oder dann, wenn sich aus den gesetzlichen Bestimmungen die Pflicht zu
nochmaliger Überprüfung bzw zur Prüfung zusätzlicher Voraussetzungen für das weitere Verfahren ergibt.
Den Zulassungsgremien fehlt damit bei ihren Entscheidungen über bedarfsunabhängige Zulassungen gemäß § 95 Abs
10 Satz 1 SGB V - und in gleicher Weise bei Ermächtigungen gemäß § 95 Abs 11 Satz 1 SGB V - für das in Nr 2 aaO
normierte Erfordernis der Vorlage der Approbationsurkunde bis zum 31. März 1999 grundsätzlich die Kompetenz zu
prüfen, ob die Approbation zu Recht erteilt wurde. Nur soweit für die bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung
nach § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 1, Abs 11 Satz 1 Nr 1 SGB V darüber hinaus Voraussetzung ist, dass der
Zulassungsbewerber die Approbationsvoraussetzungen bereits bis zum 31. Dezember 1998 erfüllt hat, besteht eine -
ergänzende - Prüfungspflicht. Während die Approbationsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen lediglich im
Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Approbationserteilung prüft, haben die Zulassungsgremien festzustellen, dass
diejenigen Voraussetzungen, auf Grund derer die Approbation erteilt wurde, schon bis zum 31. Dezember 1998
vorgelegen haben. Insoweit ergeben sich aus dem Gesetz zusätzliche Voraussetzungen für die bedarfsunabhängige
Zulassung (bzw Ermächtigung), zu deren Prüfung die Zulassungsgremien berechtigt und verpflichtet sind.
Der Anspruch des Klägers auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung, bei dem die weiteren Voraussetzungen
dafür nach den - allerdings nicht umfassenden - Feststellungen des LSG möglicherweise vorliegen, scheitert bislang
jedenfalls daran, dass er nicht über eine bestandssichere Approbation verfügt. Zwar hat ihm die Approbationsbehörde
eine Approbation erteilt. Ihr Bestand ist aber auf Grund des Rücknahmebescheides der Bezirksregierung Düsseldorf
vom 4. Januar 2000 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2000 - konkret in Frage gestellt.
Die Zulassung (Ermächtigung) zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten setzt
voraus, dass die Approbation, mit der ua die fachliche Befähigung zur Ausübung eines akademischen Heilberufes
festgestellt wird (vgl § 3 Abs 1 Bundesärzteordnung), nicht nur wirksam erteilt worden, sondern auch - darüber
hinausgehend - bestandssicher ist. Die Zulassung/Ermächtigung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen
Versorgung erfordert grundsätzlich die Eintragung in das Arztregister (§ 95 Abs 2 Satz 1 SGB V). Diese wiederum hat
die Approbation als Arzt (§ 95a Abs 1 Nr 1 SGB V) bzw als Psychotherapeut nach § 2 oder 12 PsychThG (§ 95c Satz
1 Nr 1 SGB V) zur Voraussetzung. In dem Verhältnis von Approbation, Arztregistereintrag und Zulassung - mit
vielfältigen Überschneidungen von Berufsrecht und Vertragsarztrecht - ist die Approbation somit der Ausgangspunkt,
auf dem die weiteren Akte wie Arztregistereintrag und Zulassung aufbauen. Im System der vertragsärztlichen und
vertragspsychotherapeutischen Versorgung entfaltet die Zulassung - in eingeschränktem Umfang auch die
Ermächtigung - vielfältige Wirkungen. Insbesondere berechtigt sie zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung, ua auch dazu, Leistungen an Versicherte auf Kosten der KKn (Verordnung von Arznei-, Heil-
und Hilfsmitteln) zu veranlassen, führt zu Mitgliedschaftsrechten und -pflichten gegenüber den KÄVen und vermittelt
Ansprüche gegen diese auf Teilhabe an der Verteilung der Gesamtvergütungen. Die Beteiligten am System der
vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung, die Versicherten, die KKn, die KÄVen, aber auch
die anderen zugelassenen Behandler, müssen sich darauf verlassen können, dass dem Betroffenen der Status als
Vertragsarzt/-psychotherapeut zusteht. Deshalb wird der Zulassungs- und Ermächtigungsstatus auch rechtsförmig
erteilt; er wirkt konstitutiv und ist einer rückwirkenden Erteilung nicht zugänglich. Die Beendigung von Zulassung und
Ermächtigung muss daher klar geregelt sein (so schon BSGE 86, 121, 123 f = SozR 3-5520 § 24 Nr 4 S 16 f; vgl
auch BSG, Urteil vom 6. November 2002 - B 6 KA 39/01 R -, nicht veröffentlicht). Mit der für den Zulassungsstatus
erforderlichen Rechtsklarheit wäre es unvereinbar, eine Zulassung noch zu erteilen, obgleich die ihr zu Grunde
liegende Approbation bereits wieder zurückgenommen worden ist.
Die dem Kläger erteilte Approbation weist die danach erforderliche Bestandssicherheit derzeit nicht auf. Denn die
Bezirksregierung nahm die Approbation durch Bescheid vom 4. Januar 2000 zurück, mithin bereits vor der
Entscheidung des Beklagten in der Zulassungsangelegenheit am 9. Februar 2000. Über die Rechtmäßigkeit der
Rücknahmeentscheidung ist ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Das hat zur Folge, dass dem
Kläger eine Zulassung/Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung (§ 95 Abs 10, 11 SGB V)
solange nicht erteilt werden kann, bis das Fortbestehen der ihm am 1. März 1999 erteilten Approbation sicher ist.
Der sich aus der fehlenden Bestandssicherheit der Approbation ergebenden einstweiligen Nichterteilung der Zulassung
kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Rücknahmebescheid erkennbar rechtswidrig und es deshalb
missbräuchlich sei, aus ihm auf eine Bestandsunsicherheit zu schließen. Im Gegenteil spricht viel für seine
Rechtmäßigkeit. Gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 Variante 3 PsychThG ist die Approbation nämlich zurückzunehmen, wenn
die nach § 12 PsychThG nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit der
Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs 2 Satz 5 bis 7 oder § 2 Abs 3 Satz 4 PsychThG nicht gegeben war. Die
Annahme, dass der Kläger als an einer deutschen Fachhochschule diplomierter Sozialpädagoge keinen
Hochschulabschluss hat, der für die ihm erteilte Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ausreichen
könnte, liegt nahe. Denn er verfügt nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zum Diplom-Psychologen und hat
auch keine gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs 2 Satz 5 bis 7 oder des § 2 Abs 3 Satz 4 PsychThG
absolviert. Aus dem ihm in Österreich erteilten EU-Diplom folgt nichts anderes.
Ein EU-Diplom hat die Funktion, für eine Qualifikation, die nach deutschem Recht eine bestimmte Vorbildung
erfordert, die Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten Vorbildung mit der in Deutschland geforderten
anzuerkennen (Verbot der Diskriminierung andersartiger im EU-Ausland erworbener, aber inhaltlich gleichwertiger
Ausbildungen). Der Kläger aber will auf Grund seiner in Deutschland absolvierten Vorbildung - des Studiums der
Sozialpädagogik - ebenfalls in Deutschland eine weitere Qualifikation, die Approbation als Psychologischer
Psychotherapeut, erlangen. Während das PsychThG für den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten den
Abschluss ua in dem Studiengang Sozialpädagogik als Qualifikation ausreichen lässt (§ 2 Abs 1 Nr 2 iVm § 5 Abs 2
Nr 2 Buchst b PsychThG), ist für die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut hingegen ein erfolgreich
abgeschlossenes Hochschulstudium im Studiengang Psychologie erforderlich (§ 2 Abs 1 Nr 2 iVm § 5 Abs 2 Nr 1
PsychThG). Ein derartiges Studium hat der Kläger nicht absolviert. In einem solchen Fall ohne EU-rechtlichen
Auslandsbezug würde die EU-rechtliche Gleichwertigkeitsanerkennung missbraucht, wenn durch sie ein in
Deutschland absolviertes Studium der Sozialpädagogik dem Studium der Psychologie gleichgestellt würde und dies
ermöglichte, auf sie gegründet hier in Deutschland eine weitere - sonst nicht erreichbare - Qualifikation zu erlangen
(vgl dazu zB EuGH, Urteil vom 28. Januar 1992 - Rs. C-330 und 331/90 - (Lopez Brea und Hidalgo Palacios), RdNr 8
f, EuGHE 1992, I-323, 336; Urteil vom 9. Februar 1994 - Rs. C-319/92 - (Salomone Haim), RdNr 21, NJW 1994, 2409,
2410 = SozR 3-6082 Art 20 Nr 1 S 6 oben; Urteil vom 16. Februar 1995 - Rs. C-29/94 bis C-35/94 - (Jean-Louis
Aubertin ua), RdNr 9-11, EuGHE 1995, I-301, 316; Urteil vom 2. Juli 1998 - Rs. C-225/95 bis 227/95 - (Kapasakalis
ua), RdNr 21 bis 24, EuGHE 1998, I-4239, 4250; der Sache nach zu Grunde liegend das Urteil vom 27. Oktober 1982 -
Rs 35 und 36/82 - (Morson und Jhanjan), RdNr 15-17, EuGHE 1982, 3723, 3736 = NJW 1983, 2751, 2752). In einem
solchen Fall besteht keine unzulässige Inländerdiskriminierung und keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG. Denn die
Nichtberücksichtigung des EU-Diploms für die in Deutschland absolvierte Vorbildung bei der Frage der Erfüllung der
Approbationsvoraussetzung "abgeschlossenes Hochschulstudium des Studiengangs Psychologie" gilt gleichermaßen
für Deutsche wie für Ausländer. Art 12 Abs 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt, weil der Ausschluss der
Nichtpsychologen von der Approbation und Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut unter dem
Gesichtspunkt der beruflichen Betätigungsfreiheit nicht zu beanstanden ist (vgl BVerfG (Kammer), NJW 1999, 2729).
Die Rechtsfolge, dass eine Zulassung wegen der Rechtsunsicherheit des Bestands der Approbation einstweilen nicht
zu erteilen ist, kann auch nicht im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Anfechtung des Rücknahmebescheids
(§ 80 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) in Frage gestellt werden. Die aufschiebende Wirkung hat zum
Inhalt, dass die Vollziehung des Rücknahmebescheids gehemmt ist (vgl zB Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl 2000, §
80 RdNr 22 ff, 27; s auch BSG, Urteil vom 28. Januar 1998, SozR 3-1500 § 97 Nr 3 S 7). Sie bedeutet außerdem,
dass die Behörden und Gerichte auch keine sonstigen Folgen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus dem Inhalt des
betroffenen Verwaltungsakts ziehen dürfen (vgl zB BVerfGE 76, 363, 393; Kopp/Schenke aaO RdNr 28 f). Dies gilt
aber nicht ausnahmslos, sondern kann durch spezialgesetzliche Vorschriften mit Blick auf die Besonderheiten der in
Frage stehenden Sachmaterie eingeschränkt werden, soweit trotzdem noch ausreichender Rechtsschutz
gewährleistet bleibt (vgl zu einem solchen Sachverhalt etwa BVerfGE 76, 363, 393). Eine solche Konstellation liegt
hier vor. Aus den spezialgesetzlichen Regelungen des SGB V zu dem Verhältnis von Approbation, Arztregistereintrag
und Zulassung ist die Notwendigkeit ersichtlich, eine bestandssichere Approbation als Grundlage für die
Zulassungserteilung zu verlangen. Dem Bedarf des Psychotherapeuten an vorläufigem Rechtsschutz hat der
Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er gestattet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Zulassungsrechtsstreits die bisherige psychotherapeutische Tätigkeit einstweilen weiterzuführen (s Art 10 des
Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des SGB V und anderer Gesetze (PsychThGEG); vgl dazu BVerfG
(Kammer), Beschluss vom 22. Dezember 1999, NZS 2000, 295 = MedR 2000, 192).
Nach alledem darf der Beklagte dem Kläger wegen der Unsicherheit des Fortbestehens der Approbation derzeit keine
Zulassung erteilen. Er muss vielmehr den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits um die Anfechtung der
Approbationsrücknahme abwarten (VG Düsseldorf Az 3 K 3231/00). Führt dieser zu dem Ergebnis, dass die
Approbationserteilung auf Grund schon am 31. Dezember 1998 vorliegender Qualifikationen rechtmäßig und deshalb
die Rücknahme rechtswidrig war, und waren bzw sind auch die weiteren Zulassungsvoraussetzungen gegeben, so hat
der Beklagte dem Kläger die Zulassung zu erteilen. Wird indessen die Approbation als Psychologischer
Psychotherapeut aufgehoben, so ist ihm die Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut gemäß § 95 Abs 10
SGB V - und ebenso die hilfsweise begehrte Ermächtigung (§ 95 Abs 11 SGB V) - zu versagen.
Die vom Kläger außerdem gestellten Hilfsanträge sind zurückzuweisen.
Der Antrag auf Vorlage des Verfahrens an den EuGH ist ohne Erfolg, weil gemäß obigen Ausführungen - in
Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des EuGH - EU-Regelungen nicht anzuwenden sind. Deshalb ist
kein Raum für eine Klärung von Zweifeln über die Auslegung oder Gültigkeit europäischen Rechts gemäß Art 234 Abs
3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV idF des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober
1997, BGBl 1998 II 386, 387 ff, Bekanntmachung in BGBl 1999 II 296).
Auch dem weiteren Hilfsantrag, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG
zurückzuverweisen, war nicht zu entsprechen. Der Kläger macht insoweit geltend, gemäß den Vorgaben des BVerfG
((Kammer), NJW 2000, 1779, 1780 f; vgl auch BVerfG (Kammer), NJW 1999, 2729 aE) müsse die Frage einer
ausnahmsweisen Zulassung wegen Bestands- bzw Vertrauensschutzes geprüft werden, dabei auch, ob dem Gründe
der Volksgesundheit entgegenstünden, ob sein Vertrauen auf Grund einer Tätigkeit im sog
Kostenerstattungsverfahren schutzwürdig sei, ob dieses Verfahren überhaupt rechtmäßig sei und ob seine Einnahmen
daraus für ihn die wirtschaftliche Basis dargestellt hätten. Vertrauensschutz wegen Tätigkeiten im
Kostenerstattungsverfahren kann indessen über die durch § 95 Abs 10, Abs 11 SGB V zugebilligte gesetzliche
Möglichkeit privilegierter Erlangung einer Zulassung oder Ermächtigung hinaus (vgl dazu BSG, Urteil vom 8.
November 2000, BSGE 87, 158, 169 f, 180 = SozR 3-2500 § 95 Nr 25 S 116 ff, 128; zuletzt Urteil vom 11. September
2002 - B 6 KA 41/01 R -, zur Veröffentlichung in MedR vorgesehen; s auch BVerfG (Kammer), Beschluss vom 30.
Mai 2000, NJW 2000, 3416 (unter 3b) = SozR 3-2500 § 95 Nr 24 S 103) nicht anerkannt werden. Zur Rechtfertigung
des Kostenerstattungsverfahrens wurde von Seiten der KKn auf § 13 Abs 3 SGB V verwiesen, weil ein Mangel an zur
Psychotherapie in den Richtlinienverfahren nach den Psychotherapie-Richtlinien befähigten und tätigen Ärzten sowie
an zur Mitwirkung im Delegationsverfahren befähigten und bereiten nichtärztlichen Psychotherapeuten bestehe (vgl
dazu BSG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - B 6 KA 12/97 R - und vom 27. August 1999 - B 6 KA 15/97 R -, nicht
veröffentlicht). Dementsprechend stand die Tätigkeit der nichtärztlichen Psychotherapeuten im
Kostenerstattungsverfahren stets unter dem Vorbehalt, dass die Versorgungsdefizite nicht durch vermehrte
Leistungen psychotherapeutisch tätiger Ärzte oder im Delegationsverfahren tätiger Psychotherapeuten geschlossen
würden oder dass der Gesetzgeber anderweitig Abhilfe schaffte. Diesem Mangel hat der Gesetzgeber durch die zum
1. Januar 1999 vollzogene gesetzliche Integration der Psychologischen Psychotherapeuten in das System der
vertragsärztlichen Versorgung mit seinen speziellen Regelungen für Fälle des (erneuten) Auftretens von
Versorgungslücken abgeholfen. Spätestens seit der daraufhin erfolgten Zulassung zahlreicher Psychotherapeuten
lässt sich - außer in dem Fall vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Art 10 PsychThGEG - das in der Vergangenheit
praktizierte Kostenerstattungs-verfahren im Bereich der Psychotherapie nicht mehr rechtfertigen. Mangels
schutzwürdigen Vertrauens auf dessen Fortbestehen kann darauf auch kein Anspruch auf Zulassung gestützt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch
anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff). Die Kostenhalbierung trägt dem teilweisen
Obsiegen und teilweisen Unterliegen der Beteiligten Rechnung.