Urteil des BSG vom 14.02.2013

BSG: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Abgrenzung von Einkommen und Vermögen, Zufluss am Tag der Antragstellung, Berücksichtigung als Einkommen

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 14.2.2013, B 14 AS 51/12 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Abgrenzung von Einkommen und Vermögen - Zufluss am
Tag der Antragstellung - Berücksichtigung als Einkommen
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März
2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für alle Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - (SGB II), insbesondere deren Beginn und die Berücksichtigung von
Einkommen.
2 Der im Jahr 1968 geborene, im Landkreis M wohnende, alleinstehende Kläger, der schon
früher Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte, ging bis zum 31.3.2008 einer
Beschäftigung nach und bekam sein Gehalt für den März 2008 in Höhe von 1189,45 Euro
netto am 1.4.2008 auf seinem Konto bei der W-Bank gutgeschrieben. Ebenfalls am
1.4.2008 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
bei der Agentur für Arbeit (AA) M Aufgrund der damals im Landkreis M bestehenden
getrennten Trägerschaft bewilligte die AA dem Kläger nur die Regelleistung ab 1.5.2008
und verwies ihn im Übrigen an den Landkreis M In einem weiteren Bescheid lehnte sie für
den Monat April 2008 Leistungen wegen des als Einkommen zu berücksichtigenden
Märzgehaltes ab (Bescheid vom 22.4.2008; Widerspruchsbescheid vom 10.6.2008).
3 Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) die genannten Bescheide
aufgehoben und die AA verurteilt, dem Kläger für April Leistungen nach dem SGB II ohne
Anrechnung seines Märzgehaltes zu zahlen, weil ihm das Gehalt schon am 1.4. ab 00.01
Uhr und damit vor der Antragstellung zu den üblichen Öffnungszeiten der AA zur Verfügung
gestanden habe (Urteil vom 7.10.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung
zugelassen, auf die Berufung des Jobcenters Landkreis M, der als zwischenzeitlich
zugelassener kommunaler Träger in die Rechtsstellung der AA eingetreten war, das Urteil
des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.3.2012). Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt: Die am 1.4.2008 auf dem Konto des Klägers
gutgeschriebene Gehaltszahlung für März sei im April 2008 zu berücksichtigendes
Einkommen iS des § 11 SGB II. Dass die Antragstellung am 1.4.2008 nach 11.30 Uhr und
damit zeitlich erst nach der Gutschrift des Betrags auf dem Konto um 10.50 Uhr erfolgt sei,
stehe dem nicht entgegen. Denn zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen sei zwar
auf den Tag der Antragstellung abzustellen, nicht aber auf die Uhrzeit an diesem Tag.
Bezugspunkt für die Leistungen nach dem SGB II sei der Kalendertag (§ 41 Abs 1 Satz 1
SGB II) und Leistungen würden erst ab Antragstellung erbracht (§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB II).
4 Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen
Rechts. Er macht geltend, das Urteil verletze § 11 Abs 1, § 12 Abs 1, § 37 Abs 2 SGB II in
der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung. Nach der vom LSG angeführten
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei auf den Zeitpunkt der Antragstellung
abzustellen und nicht auf den Kalendertag. Das Rückwirkungsverbot in § 37 Abs 2 Satz 1
SGB II habe nur deklaratorische Bedeutung. Anspruch auf Leistungen beständen nur für
jeden vollen Kalendertag, vorliegend also erst ab dem 2.4.2008. Die
Manipulationsüberlegungen des LSG träfen nicht zu, wenn er habe manipulieren wollen,
würde er den Antrag erst am 2.4. gestellt haben. Erst durch die Neufassung des § 37 Abs 2
Satz 2 SGB II nF und die darin angeordnete Rückwirkung eines Antrags auf den
Monatsersten sei die Rechtsfrage ab dem 1.1.2011 geklärt, was für die Zeit vorher für die
Rechtsauffassung des Klägers spreche.
5 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2012 aufzuheben und die
Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Oktober 2009
zurückzuweisen.
6 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
7 Die zulässige Revision des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ). Das LSG hat zu Recht auf die Berufung des
Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat
gegen das beklagte Jobcenter als Rechtsnachfolger der ursprünglich beklagten AA keinen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den
Monat April 2008.
8 Die Rechtmäßigkeit des Beteiligtenwechsels auf der Beklagtenseite ergibt sich aus der im
Laufe des Berufungsverfahrens erfolgten Zulassung des Beklagten als kommunalen
Träger durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-
Zulassungsverordnung vom 14.4.2011 (BGBl I 645) und den gesetzlich angeordneten
Eintritt des neuen Trägers an die Stelle des bisherigen Trägers durch § 76 Abs 3 SGB II in
der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl I 1112).
9 Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten, vom SG zugesprochenen und
vom LSG zu Recht verneinten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes im April 2008 ist § 19 Satz 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II in der für die
strittige Zeit geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des
Arbeitsmarktes vom 24.12.2003 (BGBl I 2954), die abgesehen von sprachlichen
Anpassungen bis heute nicht grundlegend geändert wurde. Die Grundvoraussetzungen,
um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, sind nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ein
bestimmtes Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in
Deutschland. Außerdem dürfen bestimmte Ausschlusstatbestände nicht gegeben sein (vgl
§ 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II).
10 Vorliegend mangelt es beim Kläger für den strittigen April 2008 schon an der
Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor
allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen
oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II in der bis zum
31.12.2010 geltenden Fassung, im Folgenden: SGB II aF, die der Entscheidung zugrunde
zu legen ist, weil um Leistungen in abgeschlossenen Bewilligungsabschnitten gestritten
wird).
11 Der allein lebende Kläger ist im April 2008 nicht hilfebedürftig gewesen, weil sich sein
Bedarf maximal nur aus der Regelleistung in Höhe von 347 Euro plus seinen
tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von rund 425 Euro
zusammensetzte und sein zu berücksichtigendes Einkommen deutlich über diesem Betrag
liegt. Dies folgt aus der am 1.4.2008 seinem Konto gutgeschriebenen und als Einnahme iS
des § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigenden Gehaltszahlung in Höhe von 1189,45 Euro
netto, selbst wenn dieser Betrag noch nach dem damals geltenden § 11 Abs 2, 3 SGB II
aF bereinigt wird. Hinsichtlich dieser tatsächlichen Feststellung des LSG sind von Seiten
der Beteiligten keine Rügen erhoben worden.
12 Die Gehaltszahlung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - als (laufende) Einnahme
iS des § 11 Abs 1 SGB II und nicht als Vermögen anzusehen, weil sie an dem selben Tag
auf seinem Konto einging, an dem er auch seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II
stellte. Auf die Uhrzeit der Kontogutschrift - vorliegend um 10.50 Uhr - und den Zeitpunkt
der Antragstellung bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten - erst nach 11.30 Uhr - kommt
es nicht an.
13 Dies kann schon den vom LSG und den Beteiligten angeführten Entscheidungen des
Senats vom 30.7.2008 (B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 19 ff; - B 14 AS
43/07 R - RdNr 22 ff; - B 14/11b AS 17/07 R - RdNr 19 ff, jeweils mwN) entnommen
werden. Nach diesen ist zusammengefasst von Folgendem auszugehen: Als Einkommen
zu berücksichtigen ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig
dazu erhält, Vermögen ist alles, was er vor der Antragstellung bereits hatte. Dies folgt aus
§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II, der im Wesentlichen wortgleich mit dem bis zum 31.12.2004
geltenden § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übereinstimmt, sowie der dazu
ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), den
Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 11) und dem Sinn und Zweck der
Leistungen nach dem SGB II als bedarfsabhängige Fürsorgeleistungen. Entsprechend der
vom BVerwG zuletzt vertretenen modifizierten Zuflusstheorie ist auf den tatsächlichen
Zufluss der Einnahmen abzustellen, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als
maßgeblich bestimmt wird (normativer Zufluss). Auf die Identität der Zweckbestimmung
oder des Zeitraums der Leistung und des Bedarfs kommt es nicht an (vgl nur BVerwG vom
18.2.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 ff). Da die Leistungen nach dem BSHG keinen
Antrag voraussetzten (§ 5 BSHG), während die nach dem SGB II antragsabhängig sind (§
37 SGB II), beginnt die "Bedarfszeit" - so der Begriff des BVerwG - im Rahmen des SGB II
erst mit der Antragstellung, sodass diese auch der maßgebliche Zeitpunkt für die
Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist.
14 Dem hat sich der ebenfalls für das SGB II zuständige 4. Senat des BSG in mehreren
Entscheidungen vom 30.9.2008 (B 4 AS 19/07 R - BSGE 101, 281 = SozR 4-4200 § 11 Nr
14; B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; B 4 AS 57/07 R - SozR 4-
4200 § 11 Nr 16) und vom 16.12.2008 (B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 19)
angeschlossen. Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung auch im Weiteren
gefolgt (Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 22; Urteil vom
24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36).
15 Diesen Entscheidungen kann darüber hinaus entnommen werden, dass "mit Zeitpunkt der
Antragstellung" als Zäsur zwischen Einkommen und Vermögen nicht die Uhrzeit an dem
jeweiligen Tag der Antragstellung gemeint ist, sondern dieser Tag der Antragstellung.
Denn als maßgebliche Begründung wird anknüpfend an die Rechtsprechung des BVerwG
auf die Bedarfszeit abgestellt und die kleinste mögliche Bedarfszeit nach dem SGB II ist
der Tag (vgl § 41 Satz 1 SGB II, die Rückwirkungsregelung in § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II
aF). Wird der Antrag an einem bestimmten Tag gestellt, so gilt er schon für diesen Tag und
nicht erst für den nächsten. Der Antrag gilt auch nicht nur anteilig für diesen Tag der
Antragstellung, je nachdem um wie viel Uhr er gestellt wurde. Denn mit der Antragstellung
beim zuständigen Träger ist der Antrag bei diesem eingegangen (§ 16 Abs 2 Satz 2 Erstes
Buch Sozialgesetzbuch). Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
besteht für jeden Kalendertag und eine zeitlich anteilige Erbringung von Leistungen sieht
das Gesetz nur für Monate vor (§ 41 Abs 1 Satz 1, 3 SGB II).
16 Im Übrigen wird zur Konkretisierung des Begriffs "Zeitpunkt" schon in den Urteilen vom
30.7.2008 auf das Datum abgestellt und der Begriff damit einem Kalendertag
gleichgesetzt. Denn es wird ausgeführt, "da die Antragstellung gemäß § 37 SGB II am 25.
Mai 2005 erfolgte, stellt dieses Datum hier die maßgebliche Zäsur dar" (so wörtlich im
Urteil - B 14 AS 43/07 R - RdNr 26; ähnlich in - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17
RdNr 23 am Ende).
17 Bestätigt wird dieses auf den Kalendertag abstellende Ergebnis durch die
zwischenzeitliche Neuregelung des § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II durch das Gesetz zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Sozialgesetzbuchs
Zwölftes Buch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), nach der der Antrag auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts auf "den Ersten des Monats" zurückwirkt, auch wenn
diese Neuregelung vorliegend nicht anzuwenden ist, weil der Entscheidung die
Rechtslage im strittigen Zeitpunkt zugrunde gelegt wird.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.