Urteil des BSG vom 17.06.2010

BSG: nebenkosten, wartung, heizung, verordnung, pflege, pauschal, reparaturkosten, verpachtung, begriff, fahrzeug

Bundessozialgericht
Urteil vom 17.06.2010
Sozialgericht Speyer S 4 AS 34/06
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 5 AS 62/08
Bundessozialgericht B 14 AS 79/09 R
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer
vom 15. Januar 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 30. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 werden geändert und
die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 21. Juni 2005 bis 31. Dezember 2005 die Kosten für die
Kraftfahrzeugsteuer und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für sein Wohnmobil anteilig als Kosten der Unterkunft zu
bewilligen. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 1/3 der
außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
I
1
Der Kläger begehrt höhere Kosten der Unterkunft nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Streitig ist
dabei insbesondere, welche Kosten der Kläger geltend machen kann, der in einem Wohnmobil lebte.
2
Der im Jahre 1955 geborene, allein lebende Kläger ist seit 1.2.2005 arbeitslos. Er lebte in einem Wohnmobil, das er an
wechselnden Standorten in K. abstellte. Gegenüber der Beklagten gab er an, dass er einen festen Standplatz für sein
Wohnmobil nicht habe. Den Standplatz wechsele er nach Aufforderung durch die Polizei bzw Anwohner. Die Beklagte
bewilligte dem Kläger zunächst durch Bescheid vom 22.7.2005 die Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II für den
Zeitraum vom 4.7.2005 bis 31.12.2005. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte zur Begründung
geltend, die Kosten für das Halten des Wohnmobils in Höhe von insgesamt 250 Euro monatlich müssten als Kosten
der Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Dabei machte er im Einzelnen folgende Positionen geltend:
Kraftfahrzeugsteuer 15 Euro, Kraftfahrzeugversicherung 20 Euro, Gas, Heizung 45 Euro, Diesel 100 Euro, Pflege 20
Euro und Wartung 50 Euro monatlich. Zur Versorgung der Unterkunft mit Wasser, zur Entsorgung von Abwasser und
zum Aufladen der Batterien müsse das Wohnmobil in begrenztem Umfang gefahren werden. Ihm stünden im Übrigen
Leistungen bereits ab dem 15.6.2005 zu, weil er an diesem Tag bei der Beklagten vorgesprochen habe. Die Beklagte
bewilligte dem Kläger durch Änderungsbescheide vom 30.11.2005 Leistungen (Regelleistungen) auch für die Zeit vom
21.6. bis 30.6.2005 und 1.7. bis 3.7.2005. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 30.11.2005 bewilligte sie ihm für
den Monat Dezember 2005 eine einmalige Heizkostenbeihilfe in Höhe von 371 Euro für den Betrieb der
eigengesteuerten Heizanlage (Propangasheizung) im Wohnmobil des Klägers während der Dauer der Heizperiode vom
1.10.2005 bis zum 30.4.2006. Den weitergehenden Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom
14.12.2005 zurück. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten stellten keine Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1
SGB II dar.
3
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht (SG) Speyer durch Urteil vom 15.1.2008 abgewiesen
hat. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Zur Begründung seines Urteils vom 23.4.2009 hat das Landessozialgericht (LSG)
Rheinland-Pfalz ausgeführt, es könne zunächst nicht festgestellt werden, dass der Kläger, wie von ihm behauptet,
bereits am 15.6.2005 einen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt habe. Hinsichtlich des weiteren streitigen
Zeitraums vom 21.6.2005 bis 31.12.2005 habe der Kläger seine Klage in zulässiger Weise auf Leistungen für
Unterkunft und Heizung beschränkt. Zwar stelle ein Wohnmobil grundsätzlich eine Unterkunft im Sinne des SGB II
dar. Einen Anspruch auf weitere Leistungen habe er jedoch nicht. Unter einer Unterkunft sei eine bauliche Anlage zu
verstehen, die geeignet sei, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für die Privatheit zu
gewährleisten. Dies sei auch bei einem Wohnmobil der Fall. Entgegen der Ansicht anderer Landessozialgerichte
könne dem Kläger auch eine etwaige straßenrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Unzulässigkeit nicht
entgegengehalten werden, solange die für das Straßenrecht zuständigen Behörden nicht gegen das Parken
einschritten. Allerdings seien die Kosten für das Halten eines Wohnmobils auf den Zweck des Wohnmobils als
Unterkunft einzuschränken. Ein Wohnmobil diene außer als Unterkunft auch als Verkehrsmittel. Kosten für die
Nutzung eines Fahrzeugs seien Bestandteil der pauschal festgelegten Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Dies habe
zur Folge, dass nur solche Kosten als Kosten der Unterkunft erstattungsfähig seien, die konkret wegen der
Verwendung des Wohnmobils als Wohnungsersatz anfallen würden (zB Kosten eines Stellplatzes). Mithin sei die
Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten der Propangasheizung zu berücksichtigen seien. Durch die
Bewilligung von 371 Euro für sieben Monate sei dem Kläger aber mehr als beantragt bewilligt worden. Treibstoffkosten
könnten dem Bereich "Unterkunft" nur dann zugerechnet werden, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit
der Nutzung des Wohnmobils als Wohnungsersatz anfielen. Für solche Kosten sei vorliegend nichts ersichtlich, weil
der Kläger nach seinen eigenen Angaben den Treibstoff allein deshalb benötige, um sein Wohnmobil zu fahren. Soweit
er geltend mache, er müsse das Wohnmobil zur Versorgung mit Wasser, zur Entsorgung von Abwasser, zum
Aufladen der Batterien und zum Wechsel des Stellplatzes regelmäßig bewegen, seien dies keine Kosten, die
spezifisch durch die Nutzung des Wohnmobils als Unterkunft bedingt seien. Auch die Kosten der Kraftfahrzeugsteuer
und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung habe der Kläger allein wegen des Haltens des Wohnmobils als Fahrzeug
zu tragen. Entsprechendes gelte für Kosten der Reparatur und Wartung. Der Kläger habe im Übrigen auch nicht
geltend gemacht, welche konkreten zusätzlichen Aufwendungen für Wartung er im streitigen Zeitraum gehabt habe,
die dem Verwendungszweck des Wohnmobils als Wohnungsersatz gedient hätten.
4
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision. Er rügt eine Verletzung des § 22
Abs 1 SGB II. Er macht insbesondere geltend, dass er ebenso wie ein Wohnungseigentümer Nebenkosten bis zur
Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung erstattet erhalten müsse. Zunächst sei sein Wohnmobil
wie eine selbst genutzte Eigentumswohnung als angemessen zu betrachten, denn bei seinem Wohnmobil handele es
sich um ein durchschnittliches Modell. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Hinweis
auf das Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - RdNr 24) seien Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Als angemessen seien die
Aufwendungen für eine Wohnung anzusehen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen genügten und keinen gehobenen Wohnstandard aufwiesen. Die neuesten zu
Mietwohnungen entwickelten Grundsätze des BSG würden auch gelten, soweit Hilfebedürftige Kosten für eine selbst
genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe geltend machen (Hinweis auf das Urteil des erkennenden
Senats vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - und des 4. Senats des BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 9/09 R -). Da
richtigerweise auch Wohnmobile als Unterkunft iS des § 22 Abs 1 SGB II gelten können, gäbe es im Hinblick auf die
durch die Unterkunft verursachten Kosten im Regelfall keinen sachlichen Grund, Haus- oder Wohnungseigentümer
anders als Wohnmobilbesitzer zu behandeln. Der Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II schließe die
Berücksichtigung von Kraftfahrzeugsteuern, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Reparaturkosten, Wartung und
Pflege eines zum Wohnen anstelle einer Wohnung genutzten Wohnmobils nicht aus. Auch der Sinn und Zweck der
Leistung stehe einer Übernahme der genannten Kosten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten nicht
entgegen. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehörten neben
den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten wie zB Beiträge zur Wohngebäudeversicherung,
Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen
Bewilligungszeitraum.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.4.2009 und das Urteil des
Sozialgerichts Speyer vom 15.1.2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.7.2005, in der Fassung
der Änderungsbescheide vom 30.11.2005, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2005 zu ändern und
dem Kläger für die Zeit vom 21.6. bis 31.12.2005 Leistungen für Unterkunft iS des § 22 SGB II - Kraftfahrzeugsteuer,
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Reparaturkosten, Wartung und Pflege des Wohnmobils sowie Kosten für
Kraftstoff als Nebenkosten - bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung zu gewähren.
6
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Die Kosten der Unterkunft könnten nur insoweit geltend gemacht werden, als das Wohnmobil als Wohnstätte genutzt
werde. Soweit es als Verkehrsmittel diene, könnten die Kosten nicht gemäß § 22 Abs 1 SGB II berücksichtigt werden.
Nebenkosten iS des § 22 Abs 1 SGB II seien zudem nur diejenigen, die als Nebenkosten ihrer Art nach in § 2
Betriebskostenverordnung aufgeführt seien. Es sei evident, dass dies bei der Kraftfahrzeugsteuer oder
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und weiteren Unterhaltungskosten eines Kraftfahrzeugs nicht der Fall sei.
Darüber hinaus seien die Kosten für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs bereits Bestandteil der pauschalierten
Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Schließlich habe der Kläger auch keinen Nachweis erbracht, dass anfallende
Treibstoffkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnmobils als Unterkunftsersatz gestanden
hätten. Hinsichtlich des Vergleichs zwischen Wohneigentum und Wohnmobil sei festzustellen, dass der
Wohneigentümer durch Erwerb der Immobilie vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme von
Immobiliendarlehen wesentlich verbindlichere und langfristigere Verpflichtungen eingegangen sei als der Erwerber
eines Wohnmobils.
II
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Die Revision des Klägers ist nur teilweise begründet. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen und der Beklagten
steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer und der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ab dem 21.6.2005 bis 31.12.2005 zu. Ein weitergehender Anspruch besteht
jedoch nicht, sodass die Revision im Übrigen zurückzuweisen ist. Den Anspruch auf Leistungen bereits ab 15.6.2005
wegen einer behaupteten Antragstellung gemäß § 37 SGB II an diesem Tag verfolgt der Kläger im Revisionsverfahren
nicht mehr.
9
Für den streitigen Zeitraum ab 21.6.2005 hat der Kläger sein Begehren rechtmäßigerweise auf die Erstattung der
Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II beschränkt. Dem Kläger stehen höhere Kosten der
Unterkunft als bislang bewilligt lediglich insoweit zu, als die Beklagte auch verpflichtet war, die anteiligen monatlichen
Kosten für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer zu übernehmen (hierzu unter 2). Das
LSG ist dabei zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass auch ein Wohnmobil eine "Unterkunft" iS des § 22 Abs 1
Satz 1 SGB II darstellen kann (unter 1).
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1. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unter einer Unterkunft im Sinne des SGB II ist jede
Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw der Witterung zu schützen
und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleistet.
Unter diesen Begriff der Unterkunft im Sinne des SGB II fallen auch Wohnwagen und Wohnmobile (vgl hierzu Berlit in
LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 12 mwN; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 15;
Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 21 ff, Stand IX/09; Piepenstock in juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22
RdNr 28). Nicht maßgeblich ist dabei für den Begriff der Unterkunft, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils
oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre (so
insbesondere das LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2007 - L 19 B 1700/07 AS ER = FEVS 59, 230,
232; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.3.2006 - L 19 B 42/06 AS ER). Das SGB II stellt insofern auf
den tatsächlichen Wohnbedarf (die konkrete Hilfebedürftigkeit) ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines
Wohnmobils gedeckt werden kann. Jedenfalls ist es den Grundsicherungsträgern und auch den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit im Regelfall verwehrt, gegenüber den Antragstellern eigenständige ordnungsrechtliche Prüfungen
vorzunehmen und insofern in der Rolle einer Sonderordnungsbehörde die jeweilige Unterkunft zu bewerten. Etwas
anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die zuständige Ordnungsbehörde eingreift und dem Kläger die Nutzung
seines Wohnmobils zu Wohnzwecken im öffentlichen Straßenraum untersagt. Dies war hier jedoch nach den
Feststellungen des LSG nicht der Fall.
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2. Dem Kläger stehen als Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die tatsächlich für
den Wohnbedarf anfallenden Kosten zu, soweit diese angemessen sind. Aus einem Vergleich mit den Nebenkosten,
die im Falle eines selbst genutzten Wohneigentums geltend gemacht werden können, ergibt sich, dass dem Kläger
auch ein Anspruch auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer und der Kosten für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
zusteht. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 34/06 R = BSGE 100, 186 =
SozR 4-4200 § 12 Nr 10) klargestellt, dass zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke alle
notwendigen Ausgaben zählen, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen
sind (aaO, RdNr 38). Insofern findet § 7 Abs 2 der Verordnung zu § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
XII) entsprechend Anwendung (vgl aaO, RdNr 38). Wie bei Mietwohnungen sind auch bei Wohnungseigentum die
angemessenen Heizkosten zu übernehmen. Insofern standen dem Kläger zunächst die anteiligen Kosten für die
Heizung seines Wohnmobils mit Propangas zu, wobei die Beklagte - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat -
dem Kläger mit 371 Euro für eine siebenmonatige Heizperiode bereits einen höheren Betrag als beantragt bewilligt hat.
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Nach § 7 Abs 2 Nr 2 der entsprechend heranzuziehenden Verordnung zu § 82 SGB XII sind als Kosten der Unterkunft
auch Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Der
Kläger weist insofern zu Recht darauf hin, dass die Grundsteuer und weitere Grundabgaben als Nebenkosten eines
Hauseigentümers im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II im Rahmen der Angemessenheit als dessen
Unterkunftskosten Berücksichtigung finden. Nutzt ein Grundsicherungsempfänger ein Wohnmobil als (einzige)
Unterkunft, so sind die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht anders
zu behandeln als die Grundsteuern, die als Grundlasten auf dem Wohneigentum eines entsprechenden
Hauseigentümers liegen, wenn ohne sie eine Nutzung des Wohneigentums zum Zwecke des Wohnens in der konkret
durchgeführten Form nicht möglich wäre. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des SGB II sind daher die
Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Klägers nicht anders zu behandeln
als entsprechende Steuern und Abgaben, die auf dem Grundeigentum liegen. Da der Kläger das Wohnmobil auf
öffentlichen Straßen nutzt, kann er auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sein Wohnmobil polizeilich abmelden
und einen Stellplatz aufsuchen könne, für den die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die
Haftpflichtversicherung nicht mehr anfallen würden. Ob die Beklagte dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach § 22
Abs 1 Satz 3 SGB II vom Kläger hätte fordern können, kann hier dahinstehen, denn sie hat ein solches Vorgehen
jedenfalls nicht gewählt. Insofern war die Beklagte daher verpflichtet, die für das aktuelle Wohnen in dem Wohnmobil
zwingend erforderliche monatlich anteilige Kraftfahrzeugsteuer und die Beiträge für die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Klägers zu übernehmen, wobei das BSG als Revisionsgericht die von dem
Kläger bislang lediglich pauschal geltend gemachten Beträge von 20 bzw 15 Euro monatlich nicht eigenständig auf
ihre sachliche Richtigkeit überprüfen kann. Der konkrete Nachweis über die Höhe der monatlich anfallenden Kosten
wird daher vom Kläger gegenüber der Beklagten erst noch zu erbringen sein.
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Anders verhält es sich bei den übrigen geltend gemachten Kosten des Klägers. Diese stellen keine Kosten der
Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dar. Für Pflege und Wartung seines Wohnmobils beantragt der Kläger
lediglich pauschal 70 Euro monatlich. Der Kläger muss sich hier ebenso behandeln lassen wie ein Wohneigentümer,
dem gerade kein Anspruch auf eine "Erhaltungspauschale" zusteht (BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - =
SozR 4-4200 § 22 Nr 17, insbesondere RdNr 16). Der Verweis auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII
führt lediglich zu einer "entsprechenden" Anwendung der Verordnung (so auch BSG, aaO). Zwar sieht § 7 Abs 2 Satz
1 Nr 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII vor, dass zu den notwendigen Ausgaben auch der Erhaltungsaufwand gehört.
Allerdings handelt es sich hier um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur
dann zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie (und erst recht hier bei einem zu Wohnzwecken genutzten
Wohnmobil) mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale nicht vor.
Im Übrigen kann diese sich schon deshalb nicht bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II von dem
Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind (aaO, RdNr 16). Insofern hat
das LSG zu Recht entschieden, dass der Kläger nur dann Reparaturkosten oder andere Kosten zur Erhaltung seines
Wohnmobils hätte geltend machen können, wenn diese im streitigen Zeitraum konkret angefallen und belegt worden
wären.
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Ebenso wenig steht dem Kläger ein Anspruch auf Dieselkraftstoff in Höhe der von ihm geltend gemachten 100 Euro
monatlich zu. Zu Recht verweist das LSG hier darauf, dass diese vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht
spezifisch mit der Funktion des Wohnmobils gerade als Unterkunft verbunden sind. Dem Kläger steht im Rahmen
seines Wohnbedarfs kein Anspruch darauf zu, sich zusätzlich mit dem Wohnmobil noch fortzubewegen bzw mit
seinem Fahrzeug am Verkehr teilzunehmen. Diesen Bedarf muss der Kläger - wie jeder Empfänger von Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II - aus der Regelleistung decken. Der Senat hat hier nicht
darüber zu befinden, inwiefern die in der Abteilung 07 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) enthaltenen
Anteile für die Teilnahme am Verkehr, die dann in die Regelleistung eingeflossen sind, den Bedarf decken können.
Rechtlich maßgebend ist hier ausschließlich, dass eine Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr in keinem
Zusammenhang mehr mit dem Schutzzweck des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (Gewährung einer angemessenen
Unterkunft) steht. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er müsse das Wohnmobil gerade wegen seiner
Nutzung als Wohnung (etwa zur Leerung der Toilette etc) bewegen, kann auch dies keinen Anspruch auf Übernahme
der Kosten für Kraftstoff begründen. Es kann dahinstehen, ob diese Behauptung des Klägers zutrifft. Ein Anspruch
scheidet ohnehin aus, weil bei den Kraftstoffkosten eine Differenzierung in Kosten, die zur Teilnahme am
Straßenverkehr anfallen und solchen, die wegen der Nutzung als Unterkunft u.U. erforderlich sein könnten, schon rein
tatsächlich nicht möglich ist.
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Angesichts der vom Kläger geltend gemachten Beträge hat der Senat im Übrigen keine Zweifel, dass die Kosten des
Wohnmobils angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II waren und insbesondere unter der Vergleichsschwelle der
Mietkosten einer angemessenen Ein-Zimmer-Wohnung liegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.