Urteil des BSG vom 07.09.2010

BSG: erwerbsunfähigkeit, verfügung, erwerbsfähigkeit, nachzahlung, erfüllung, aufrechnung, dienstanweisung, reform, erlass, versicherung

Bundessozialgericht
Urteil vom 07.09.2010
Sozialgericht München S 4 KN 266/03
Bayerisches Landessozialgericht L 13 KN 7/06
Bundessozialgericht B 5 KN 4/08 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. April 2008 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1 689,09 Euro festgesetzt.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Erstattungsanspruchs.
2
Der Beigeladene bezog von der Beklagten ab 1.1.1992 eine (umgewertete und angepasste) Rente für Bergleute
(Bescheid vom 19.11.1992). Auf Grund eines vor dem SG Altenburg - S 14 KN 2002/00 - erklärten Anerkenntnisses
bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14.12.2001 ab 27.1.2000 "anstelle" der Rente für
Bergleute eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In dem Bewilligungsbescheid teilte die Beklagte mit, dass die
laufende Rente ab 1.2.2002 beginne und sich für die Zeit vom 27.1.2000 bis 31.1.2002 eine Nachzahlung von 19
133,96 Euro ergebe. Diese werde einbehalten, weil zunächst die bekannt gewordenen Ansprüche anderer Stellen, die
im Nachzahlungszeitraum ebenfalls Zahlungen geleistet hätten, abschließend zu klären seien.
3
Die Barmer Ersatzkasse (BEK) meldete mit Schreiben vom 5.11.2000 unter Hinweis auf gezahltes Krankengeld einen
Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X an. Die Klägerin meldete mit Schreiben vom 2.2.2001 ebenfalls einen
Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X an und teilte hierzu mit, dass dem Beigeladenen ab 26.12.2000 Anspruch
auf Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 960 Tagen zustehe. Der wöchentliche Leistungssatz betrage ab
26.12.2000 402,08 DM und ab 1.1.2001 415,31 DM.
4
Mit Schreiben vom 4.1.2002 informierte die Beklagte beide Leistungsträger über die rückwirkende Bewilligung der
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 27.1.2000, den Beginn der laufenden Rente ab 1.2.2002, den Gesamtbetrag der
nachzuzahlenden EU-Rente für die Zeit vom 27.1.2000 bis 31.1.2002 in Höhe von 24 166,85 Euro und den nach
Abzug der Rente für Bergleute verbleibenden Nachzahlungsbetrag von 19 133,96 Euro.
5
Die BEK machte mit Schreiben vom 15.1.2002 für die Zeit vom 27.1. bis 25.12.2000 einen Erstattungsanspruch in
Höhe von 8 619,75 Euro geltend. Die Klägerin teilte der Beklagten mit mehreren Schreiben vom 15.1.2002 mit, sie
beanspruche die Erstattung des für die Zeit vom 26.12.2000 bis 31.1.2002 geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von
12 203,31 Euro sowie die hierauf geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2 521,32
Euro. Die Beklagte erstattete der Klägerin die geltend gemachten Beiträge und zahlte aus der einbehaltenen
Rentennachzahlung 8 619,75 Euro an die BEK sowie 10 514,21 Euro an die Klägerin aus, wobei sie dieser mitteilte,
dass der Erstattungsanspruch auf die monatlich zur Verfügung stehenden Beträge begrenzt worden sei.
6
Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Befriedigung des angemeldeten Erstattungsanspruchs in voller Höhe
aufgefordert hatte, hat sie am 7.11.2003 Klage beim SG München erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu einer
weiteren Erstattung von 1 689,09 Euro zu verurteilen. Mit Urteil vom 17.1.2006 hat das SG München der Klage
stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 23.4.2008
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Erstattungsanspruch der Klägerin richte
sich nach der Höhe des Zahlbetrags der den Erstattungsanspruch begründenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Ansicht der Beklagten, der Erstattungsanspruch der Klägerin könne nur in Höhe der Differenz zwischen dem
monatlichen Zahlbetrag der rückwirkend bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und dem monatlichen Zahlbetrag
der hierdurch ersetzten Rente für Bergleute bestehen, stehe im Widerspruch zur Regelung des § 89 Abs 1 Satz 1
SGB VI. Nach dieser Vorschrift werde, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener
Versicherung bestünden, nur die höchste Rente geleistet. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte vom
Rentenversicherungsträger erstmals monatliche Zahlungen aus dem Stammrecht der im Zahlbetrag höheren Rente
verlangen könne, könne er einen zeitgleichen Zahlungsanspruch aus dem fortbestehenden Stammrecht der im
Zahlbetrag niedrigeren Rente nicht mehr geltend machen. Auf den Zeitpunkt der Bewilligung der höheren Rente
komme es dabei nicht an, sodass bei einer rückwirkenden Bewilligung der monatliche Zahlungsanspruch auf die
niedrigere Rente rückwirkend entfalle. Die bis dahin auf die niedrigere Rente geleisteten Zahlungen gälten als zu
Unrecht erfolgt. Dementsprechend habe die Beklagte im Bescheid vom 14.12.2001 die Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 27.1.2000 ausdrücklich anstelle der bis dahin geleisteten Rente für Bergleute
bewilligt und damit für den Beigeladenen erkennbar und hinreichend bestimmt die Bewilligung monatlicher Zahlungen
aus dem Stammrecht dieser Rente rückwirkend zum 27.1.2000 aufgehoben. Die im streitigen Zeitraum zur Erfüllung
der Zahlungsansprüche des Beigeladenen aus dem Stammrecht auf Rente für Bergleute geleisteten Zahlungen gälten
nicht kraft Gesetzes als Leistungen aus dem Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Erfülle der
Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen mehrerer in § 89 Abs 1 SGB VI genannter Renten, so entstünden jeweils
eigenständige, nebeneinander bestehende Ansprüche (Stammrechte). Das daraus resultierende Konkurrenzverhältnis
der aus den Stammrechten abzuleitenden Zahlungsansprüche regle § 89 Abs 1 SGB VI im Sinne eines
ausschließlichen Vorrangs des jeweils höchsten monatlichen Zahlungsanspruchs. Eine Erfüllungswirkung der auf
niedrigere Renten geleisteten Zahlungen für zeitgleich geleistete höhere Renten sehe das Gesetz nicht vor. Eine der
Erfüllungswirkung des § 107 SGB X vergleichbare Regelung enthalte das SGB VI ebenfalls nicht. Eine
Regelungslücke liege insoweit nicht vor. Der Rentenversicherungsträger könne in diesen Fällen die Bewilligung der
monatlichen Zahlungsansprüche auf die niedrigere Rente gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X rückwirkend aufheben
und mit dem daraus nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X entstehenden Rückforderungsanspruch gegen den
Zahlungsanspruch des Versicherten auf höhere Rente aufrechnen (§ 51 Abs 1 SGB I), um eine Doppelleistung und im
Regelfall auch eine Überzahlung zu vermeiden. Die Beklagte sei daher auf Grund der im Bescheid vom 14.12.2001
erfolgten Bewilligung verpflichtet gewesen, dem Beigeladenen ab 27.1.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller
monatlicher Höhe zu zahlen. Der Zahlungsanspruch des Beigeladenen und die Zahlungsverpflichtung der Beklagten
hätten sich nicht auf monatliche Teilleistungen in Höhe der Differenz zu den monatlichen Zahlbeträgen der bisher
geleisteten Rente für Bergleute beschränkt. Allerdings sei die Beklagte dem Grunde nach berechtigt gewesen, den ihr
nach Aufhebung der Bewilligung monatlicher Zahlungsansprüche aus dem Stammrecht auf Rente für Bergleute
zukommenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen und diesen
Erstattungsanspruch gegen den Anspruch des Beigeladenen auf monatliche Zahlungen aus dem Stammrecht auf
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufzurechnen. Ob die Beklagte im Bescheid vom 14.12.2001 eine Aufrechnung
erklären wollte, irrtümlich eine Erfüllungswirkung der bereits auf den Anspruch auf Bergmannsrente geleisteten
Zahlungen angenommen habe oder eine gesetzlich nicht zulässige Umwidmung dieser Zahlungen vornehmen wollte,
sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dies könne aber letztlich dahinstehen. Auch wenn zu Gunsten der Beklagten
unterstellt würde, dass der Bescheid vom 14.12.2001 eine wirksame Aufrechnungserklärung enthalte, könne sich die
Beklagte im Erstattungsverhältnis zur Klägerin auf die Wirksamkeit der Aufrechnung nicht berufen. Denn ihr sei vor
Bekanntgabe dieses Bescheides positiv bekannt gewesen, dass und in welcher Höhe der Beigeladene von der
Klägerin seit Dezember 2000 Arbeitslosengeld bezogen habe. Da bei monatsweiser Gegenüberstellung der Zahlbetrag
der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten im streitigen Zeitraum stets
höher als der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes gewesen sei, sei mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom
14.12.2001 ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe des vollen monatlichen Zahlbetrages des
Arbeitslosengeldes entstanden mit der Folge, dass der Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte in Höhe des
ihm bereits von der Klägerin geleisteten Arbeitslosengeldes als erfüllt gelte (§ 107 Abs 1 SGB X).
7
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte insbesondere eine Verletzung des § 89 SGB VI, § 51 SGB
I, § 125 Abs 3 SGB III, § 142 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 Nr 2 SGB III und § 103 SGB X. Entgegen der Annahme des
Berufungsgerichts habe sie weder in Widerspruch zum § 89 SGB VI gehandelt, noch habe sie die Rente für Bergleute
mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit iS des § 51 SGB I aufgerechnet. § 89 SGB VI lege fest, dass bei einem
Zusammentreffen von mehreren Leistungen allein die höhere Leistung zu zahlen sei. Die Vorschrift enthalte keine
Aussage darüber, wie ein Zusammentreffen von Renten in der Vergangenheit geregelt sei. § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI
bewirke, dass das Stammrecht beider konkurrierenden Renten nebeneinander bestehen bleibe. Nur die Auszahlung
des monatlich fällig werdenden Einzelanspruchs der niedrigeren Rente werde "gesperrt". Dies führe jedoch nicht dazu,
dass der Bescheid über die Rente für Bergleute aufzuheben gewesen sei. Die Rente für Bergleute sei in der
Vergangenheit zu Recht gezahlt worden. § 89 SGB VI solle allein verhindern, dass der Berechtigte, der mehrere
Ansprüche inne habe, über diese Ansprüche kumulativ verfügen könne. Da zwei Rentenansprüche für die
Vergangenheit nebeneinander bestünden, wovon der eine rückschauend betrachtet nach § 89 SGB VI nicht zu zahlen
gewesen sei, müsse sich der Betrag der höheren Rente um den Betrag der niedrigeren bereits gezahlten Rente
mindern. Andernfalls würden für den Beigeladenen im Ergebnis tatsächlich zwei parallele Zahlungsansprüche
realisiert. § 107 SGB X sei entsprechend anwendbar. Damit stehe für eine Erstattung nur der Betrag aus der Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit zur Verfügung, der sich nach der Minderung der zu Recht gezahlten Rente für Bergleute
ergebe. Einer Bescheidaufhebung bedürfe es gerade nicht, da durch die Anwendung des § 89 SGB VI ein interner
Ausgleichsanspruch entstanden sei. Im Übrigen sei ein Ausgleich der Forderung nach § 103 SGB X iVm § 125 Abs 3
SGB III nur in der Höhe vorzunehmen, in der auch tatsächlich Beträge zur Erfüllung der Forderung zur Verfügung
stünden. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richte sich gemäß § 103 Abs 2 SGB X nach den für den zuständigen
Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Somit könne die Klägerin ihre Forderung nicht in unbegrenzter Höhe
geltend machen, sondern sei an die Höhe der Nachzahlung gebunden. Mit der Geltendmachung eines über diesen
Betrag hinausgehenden Erstattungsanspruchs handele die Klägerin zudem entgegen ihrer eigenen Dienstanweisung.
8
Die Beklagte beantragt, die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. April 2008 und des Sozialgerichts
München vom 17. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
10
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
11
Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II
12
Die Revision ist unbegründet.
13
LSG und SG haben zu Recht einen Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von weiteren 1 689,09 Euro bejaht.
14
Der Erstattungsanspruch der Klägerin richtet sich nach § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III. Nach dieser Vorschrift steht der
Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X zu, wenn dem Arbeitslosen von einem Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt wird. Gemäß § 103 Abs 1 Satz 1
Halbs 2 SGB X entsteht die Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers nur, soweit dieser nicht bereits geleistet
hat, bevor er von der Leistung der Bundesagentur Kenntnis erlangt hat.
15
Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs sind erfüllt.
16
Die Beklagte hat dem Beigeladenen, der im hier maßgeblichen Zeitraum vom 26.12.2000 bis 31.1.2002 arbeitslos
gemeldet war und Arbeitslosengeld bezogen hat, mit Bescheid vom 14.12.2001 rückwirkend ab 27.1.2000 Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt. Hierbei handelt es sich um eine Rente iS von § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III.
17
Zwar könnte der Wortlaut "Rente wegen Erwerbsminderung" dafür sprechen, dass das Gesetz hierunter nur eine Rente
wegen Erwerbsminderung iS des § 43 SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung versteht. Denn dieser Terminus
ist in § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung ab 1.1.2001 durch Art 3 Nr 3b des Gesetzes zur Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) eingefügt worden, um die Begriffe der Vorschrift
an die im SGB VI geänderten Begriffe "redaktionell" anzupassen (BT-Drucks 14/4230 zu Art 3 Nr 3 S 31).
18
Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Anwendung des Gesetzes kann jedoch durch Sinn und Zweck der
Vorschrift gerechtfertigt sein (BGH NJW 2003, 290, 291 mwN). Diese ist hier auch zulässig und geboten, weil keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III durch das
Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das Regelungsziel verfolgte, den nach
bisherigem Recht bestehenden Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Rentenversicherungsträger bei
zeitgleicher Gewährung von Arbeitslosengeld und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu beseitigen. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass auch in den Fällen, in denen nach Inkrafttreten des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III nF vom
Rentenversicherungsträger noch rückwirkend Renten wegen Erwerbsunfähigkeit zu bewilligen waren (vgl § 300 Abs 2
SGB VI), der Erstattungsanspruch der Bundesagentur trotz des geänderten Wortlauts weiterhin besteht, soweit
zeitgleich Arbeitslosengeld an den Versicherten gezahlt worden ist, und die dem entgegenstehende Begrifflichkeit auf
einer Unachtsamkeit bei der Formulierung des Gesetzes beruht (vgl noch einmal BGH NJW 2003, 290, 291).
19
Eine auf sachliche Änderung der bisherigen Rechtslage gerichtete Regelungsintention lässt sich auch nicht aus § 435
SGB III ableiten, der bestimmt, dass bei Anwendung verschiedener Normen des SGB III "die Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung" gilt bzw
bei deren Anwendung "an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit die Feststellung der Erwerbsminderung"
tritt. Es ist nicht erkennbar, dass diese Regelungen abschließend sein sollten und daher bei Anwendung des § 125
Abs 3 Satz 1 SGB III, für den § 435 SGB III keine entsprechende Übergangsregelung enthält, eine Gleichstellung der
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit der Rente wegen Erwerbsminderung nicht gewollt ist.
20
Sinn und Zweck des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III ist mithin nach wie vor, die Bundesagentur durch Gewährung eines
Erstattungsanspruchs gegen den Rentenversicherungsträger vor einem finanziellen Nachteil auch dann zu bewahren,
wenn dem Arbeitslosen für einen Zeitraum Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird, für den er bereits
Arbeitslosengeld bezogen hat. Eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes vom Arbeitslosen kommt nicht in Betracht,
da dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab Beginn der laufenden Rentenzahlung ruht (§ 142 Abs 1 Nr 3, Abs 2
Nr 2 iVm § 435 Abs 4 SGB III), was bedeutet, dass das zuvor gezahlte Arbeitslosengeld rechtmäßig gezahlt worden
ist und damit grundsätzlich nicht zurückverlangt werden kann (vgl Winkler in Gagel, Kommentar zum SGB III, § 125
RdNr 54, Stand: Juni 2006). Ohne den Erstattungsanspruch nach § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III stünde der
Bundesagentur kein Erstattungsanspruch zu, denn die Voraussetzungen der allgemeinen Erstattungsansprüche nach
§§ 102 ff SGB X liegen nicht vor.
21
Die Anwendung des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III auch in Fällen der vorliegenden Art vermeidet gleichzeitig
Ergebnisse, die im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) problematisch sein könnten.
22
Würde die Norm keine Anwendung finden, wenn eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem 31.12.2000 mit
Wirkung ab einem Zeitpunkt vor dem 1.1.2001 gewährt wird, könnte ein Versicherter, der bereits Arbeitslosengeld
bezogen hat, zusätzlich für denselben Zeitraum vom Rentenversicherungsträger die Zahlung der
Erwerbsunfähigkeitsrente verlangen. Ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur nach den §§ 102 ff SGB X und
damit ein Eingreifen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X kämen nicht in Betracht. Ist einem Versicherten
dagegen vor dem 31.12.2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für einen Zeitraum gewährt worden, in dem er
schon Arbeitslosengeld erhalten hat, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch gemäß § 125 Abs 3 Satz 1
SGB III aF zu, mit der Folge, dass der Anspruch des Versicherten gegen den Rentenversicherungsträger gemäß §
107 Abs 1 SGB X insoweit als erfüllt gilt. Dieselben Rechtsfolgen treten nach § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III nF iVm §
107 Abs 1 SGB X ein, wenn der Rentenversicherungsträger einem Arbeitslosen nach dem 31.12.2000 Rente wegen
Erwerbsminderung zuerkannt hat. Versicherte, denen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 31.12.2000 oder
Rente wegen Erwerbsminderung nach diesem Zeitpunkt zuerkannt worden ist, können daher neben Arbeitslosengeld
keine Rente erhalten, während Versicherte, denen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem 31.12.2000 mit
Wirkung ab einem Zeitpunkt vor dem 1.1.2001 gewährt worden ist, Arbeitslosengeld und Rente beziehen könnten. Für
eine derart unterschiedliche Behandlung der beiden zuerst genannten Versichertengruppen im Verhältnis zur letzten
Versichertengruppe sind sachlich gerechtfertigte Gründe nicht zu erkennen. Sie wäre vielmehr willkürlich.
23
Die weitere Voraussetzung des § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 103 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 SGB X ist ebenfalls
erfüllt. Eine Leistung der Beklagten an den Beigeladenen mit befreiender Wirkung iS dieser Norm ist schon deshalb
nicht erfolgt, weil die Beklagte keine Zahlungen aus der EU-Rente an den Beigeladenen erbracht hat.
24
Der Höhe nach steht der Klägerin ein Erstattungsanspruch auf das gesamte gezahlte Arbeitslosengeld im streitigen
Zeitraum bis zur Höhe des Zahlbetrags der EU-Rente zu (vgl zu diesen zwei Obergrenzen: BSGE 58, 128, 133 =
SozR 1300 § 103 Nr 4 S 20 mwN; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 45).
25
Gemäß § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 103 Abs 2 SGB X entsprechend richtet sich der Umfang der
Erstattungsansprüche nach den für die Beklagte geltenden Rechtsvorschriften und damit den Bestimmungen des
SGB VI.
26
Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI eine Begrenzung des
Erstattungsanspruchs der Klägerin auf den Differenzbetrag zwischen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Rente für
Bergleute nicht herleiten.
27
Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird gemäß § 89 Abs 1
Satz 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet. Da die Vorschrift lediglich hinsichtlich der Rentenleistung eine
Regelung trifft, bezieht sie sich nur auf den Rentenzahlanspruch und lässt damit den Anspruch auf Rente dem Grunde
nach unberührt. Dies bedeutet, dass bei konkurrierenden Rentenansprüchen iS des § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI beide
Rentenansprüche dem Grunde nach bestehen bleiben, der Zahlungsanspruch der niedrigeren Rente während der
Dauer des Bezugs der höheren Rente aber nicht entsteht (BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2 S 5 f) bzw bei rückwirkender
Bewilligung einer höheren Rente nachträglich entfällt.
28
Die Beklagte hat dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14.12.2001 rückwirkend ab dem 27.1.2000 anstelle der
bisherigen Rente für Bergleute Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt mit der Folge, dass der ursprünglich in dieser
Zeit bestehende niedrigere monatliche Zahlungsanspruch aus der Rente für Bergleute nachträglich entfallen ist.
29
Wie zur Vermeidung einer Doppelzahlung in einer solchen Situation zu verfahren ist, ist in § 89 SGB VI nicht geregelt.
Insbesondere enthält die Norm keine Bestimmung, nach der der Anspruch auf Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente
in Höhe der bereits geleisteten niedrigeren Rente als erfüllt gilt. Die Annahme einer solchen Erfüllungsfiktion
rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung allgemeiner Erwägungen.
30
Bei dem Anspruch auf Rente für Bergleute und dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit handelt es sich
um verschiedene selbstständige Ansprüche (ua mit unterschiedlichen Versicherungsfällen und Versicherungszielen)
und nicht etwa um ein einziges Recht auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; ein solches gibt es nicht.
Beide Rechte dienen vor allem der Sicherung verschiedener Schutzgüter gegen das Risiko gesundheitsbedingter
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Während Schutzgut der Rente für Bergleute das spezielle berufliche
Leistungsvermögen des Versicherten im Bergbau ist, ist Schutzgut der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit das
allgemeine Leistungsvermögen, also die Fähigkeit des Versicherten, sich durch Erwerbstätigkeit überhaupt
unterhalten zu können. Entsprechend dieser unterschiedlichen Schutzfunktionen entfalten beide Renten auch
unterschiedliche Sicherungsfunktionen. So soll die Rente für Bergleute den durch Krankheit oder Behinderung
bedingten Lohnabfall ausgleichen, den der Versicherte dadurch erleidet, dass er die von ihm bisher ausgeübte
knappschaftliche, dh bergmännische Beschäftigung nicht mehr ausüben kann (vgl Gürtner in Kasseler Kommentar, §
45 SGB VI RdNr 2, Stand: Juli 2010). Erwerbsunfähigkeitsrente ist demgegenüber zu gewähren, wenn das
Leistungsvermögen derart gemindert ist, dass es nur noch eine geringfügige Erwerbstätigkeit erlaubt, die zur
Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Im Hinblick auf ihre unterschiedliche Schutz- und
Sicherungsfunktionen entstehen beide Ansprüche jeweils unabhängig voneinander bei Eintritt des jeweiligen
Versicherungsfalles und Vorliegens der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (vgl BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2 S
5).
31
Als selbstständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche begründen sie selbstständige
Leistungsverhältnisse. Tritt eine Leistungsstörung - zB auf Grund des späteren Wegfalls des Rechtsgrundes der
Leistung - ein, ist das Leistungsverhältnis rückabzuwickeln, in dem die Störung entstanden ist. Das andere
Leistungsverhältnis bleibt Kraft seiner Selbstständigkeit von dieser Störung unberührt.
32
Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 18.12.1963 (3 RK
40/63 - BSGE 20, 140 = SozR Nr 9 zu § 183 RVO) und vom 17.4.1970 (3 RK 75/69 - SozR Nr 50 zu § 183 RVO).
Diese Entscheidungen, die bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld und Berufsunfähigkeitsrente sowie der
rückwirkenden Bewilligung von höherem Altersruhegeld bzw höherer Erwerbsunfähigkeitsrente nur den Differenzbetrag
zwischen Berufsunfähigkeitsrente und nachfolgend zuerkannter Rente als erstattungsfähig beurteilt haben, weil die
Zahlungen auf die Berufsunfähigkeitsrente als Teilzahlungen der später anerkannten Rente anzusehen seien, sind zu
den Vorschriften der RVO und vor allem vor Erlass des SGB X ergangen und schon deshalb für die heutige
Rechtslage nicht maßgeblich. Abgesehen davon war in dem der Entscheidung vom 18.12.1963 (aaO) zu Grunde
liegenden Sachverhalt die Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend in ein Altersruhegeld umgewandelt worden. Im
maßgeblichen Zeitraum existierten damit - anders als im vorliegenden Fall - nicht zwei konkurrierende selbstständige
Rentenansprüche, sondern bestand Kraft Umwandlung nur ein einziger Rentenanspruch, dem Rentenzahlungen
zugeordnet werden konnten bzw mussten. Soweit der 3. Senat des BSG in der Entscheidung vom 17.4.1970 (aaO)
ausgeführt hat, dass bei späterer rückwirkender Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente die bereits gezahlte
Berufsunfähigkeitsrente dem Versicherten verbleibe, weil mit der Zahlung "die Rentenschuld" erloschen sei, geht er
davon aus, dass nur ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht. Dem ist aus den oben
dargelegten Gründen indes nicht zu folgen (s auch BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2).
33
Entsprechend der heutigen materiellen Rechtslage hat die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14.12.2001
"anstelle" der "bisherigen Rente" rückwirkend ab 27.1.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt und damit
sinngemäß den Bescheid vom 19.11.1992 über die (umgewertete und angepasste) Rente für Bergleute aufgehoben,
soweit der Bescheid einen Zahlungsanspruch begründet. Rechtsgrundlage der Aufhebung ist entgegen der Ansicht der
Beklagten nicht § 45 Abs 1 SGB X, sondern § 48 Abs 1 SGB X (vgl auch BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2 S 5). Denn in
den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 19.11.1992 vorgelegen haben, ist durch den Hinzutritt einer
weiteren Rente mit Wirkung zum 27.1.2000 eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Beklagte war auch gemäß §
48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X berechtigt, den Bescheid vom 19.11.1992 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse aufzuheben (vgl Niesel aaO § 89 SGB VI RdNr 11, Stand: Dezember 2007), da der Beigeladene ab
27.1.2000 Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall seines Anspruchs auf Zahlung der Rente für Bergleute geführt hat.
34
Da die Beklagte für die Zeit ab 27.1.2000 Rente für Bergleute gezahlt hat, sind die erbrachten Leistungen vom
Beigeladenen gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X zu erstatten (vgl auch Niesel aaO). Hiervon unabhängig ist die
Erwerbsunfähigkeitsrente auf Grund des Bewilligungsbescheides vom 14.12.2001 ab 27.1.2000 an den Beigeladenen
bzw soweit ein Erstattungsanspruch der Klägerin besteht an diese zu zahlen, wodurch der Anspruch des
Beigeladenen gegen die Beklagte als erfüllt gilt (§ 107 Abs 1 SGB X; vgl zur Anwendbarkeit der Norm hinsichtlich aller
im Sozialgesetzbuch geregelten Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander auch BT-Drucks 9/95 S 24
re Spalte).
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Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus § 107 Abs 1 SGB X eine Minderung des für die Klägerin zur
Verfügung stehenden Betrags nicht herleiten.
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§ 107 Abs 1 SGB X begründet keinen Anspruch der Beklagten gegen sich selbst auf Erstattung der dem
Beigeladenen geleisteten Rente für Bergleute mit der Folge, dass in Höhe dieser Rentenzahlung sein Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als erfüllt gilt. § 107 Abs 1 SGB X gehört ausweislich der Überschrift des Zweiten
Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB X, die Teil des Gesetzestextes ist, zu den Normen, die die
"Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander" betreffen. Da diese schon nach dem Wortlaut der
genannten Überschrift eine Mehrheit von Leistungsträgern (§ 12 Satz 1 SGB I) voraussetzen (vgl auch BT-Drucks
9/95 S 24 li Spalte: " ein anderer Leistungsträger "), die sich jeweils als Anspruchsteller und Anspruchsgegner
gegenüberstehen, kommt eine unmittelbare Anwendung auf das Innenverhältnis der Beklagten als Adressatin
mehrerer parallel bestehender Rentenansprüche dem Grunde nach von vornherein nicht in Betracht (so bereits BSG,
Urteil vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris; offen gelassen von BVerwG DVBl 1994, 426 ff = Buchholz 436.0 § 11
BSHG Nr 22).
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Ebenso wenig ist § 107 Abs 1 SGB X im vorliegenden Fall analog anwendbar.
38
Eine analoge Anwendung im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach der Anspruch des Beigeladenen auf
Erwerbsunfähigkeitsrente ohne weiteres als erfüllt gelten soll, soweit er bereits Zahlungen aus der Rente für Bergleute
erhalten hat, scheidet aus. Denn bei diesem Verständnis wird nur die Rechtsfolge des § 107 Abs 1 SGB X
übernommen; der Tatbestand der Norm, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs, der Voraussetzung für die
angeordnete Rechtsfolge ist, bleibt dagegen völlig unberücksichtigt.
39
Eine analoge Anwendung des § 107 Abs 1 SGB X auf einen Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers gegen
sich selbst (bejahend BVerwG aaO im Fall der Zuständigkeit desselben Leistungsträgers für das Erbringen von
Sozialhilfeleistungen einerseits und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz andererseits) kommt jedenfalls
bei dem hier vorliegenden Sachverhalt mangels Bestehens einer gesetzlichen Regelungslücke (vgl zu dieser
Voraussetzung einer Analogie exemplarisch BFH NJW 2006, 1837) nicht in Betracht. Mit § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III
iVm § 103 SGB X, § 107 Abs 1 SGB X und § 142 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 Nr 2 SGB III liegt ein vollständiges
Normprogramm zur Belastung des nach der gesetzlichen Wertung letztlich verpflichteten Leistungsträgers vor.
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Nach § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III hat die Arbeitsverwaltung einen Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X,
wenn ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitslosen eine Rente wegen Erwerbsminderung
zuerkannt hat. Gemäß § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch des Arbeitslosen gegen die Rentenversicherung auf
Zahlung der Erwerbsminderungsrente als erfüllt, soweit der Erstattungsanspruch besteht. Gilt aber der Anspruch auf
Erwerbsminderungsrente bereits wegen des Erstattungsanspruchs der Arbeitsverwaltung als erfüllt, kann er in
Anbetracht des vom Gesetzgeber gewählten Normprogramms nicht zusätzlich wegen Zahlung einer niedrigeren Rente
durch die Rentenversicherung als (teilweise) erfüllt angesehen werden. Die Rechtsauffassung der Beklagten würde
überdies bei Fallkonstellationen der vorliegenden Art zu einer Verschiebung der gesetzlichen Risikoverteilung führen.
Ist dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung
zuerkannt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 142 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 Nr 2 SGB III erst von Beginn
der laufenden Zahlung der Rente an. Dies bedeutet - wie bereits oben dargelegt -, dass das vorher gezahlte
Arbeitslosengeld rechtmäßig gezahlt worden ist und damit von der Arbeitsverwaltung grundsätzlich nicht
zurückverlangt werden kann (vgl Winkler aaO). Stünde nur der Differenzbetrag zwischen Erwerbsminderungsrente und
der gezahlten niedrigeren Rente für den Erstattungsanspruch zur Verfügung und übersteigt das gewährte
Arbeitslosengeld diesen, fiele die Arbeitsverwaltung mit einem Teil ihrer Erstattungsforderung aus, ohne den
Fehlbetrag vom Arbeitslosen zurückfordern zu können. Gerade diesem Umstand trägt der ungeminderte gesetzliche
Erstattungsanspruch Rechnung und berücksichtigt damit, dass die rückwirkende Bewilligung der
Erwerbsminderungsrente allein darauf beruht, dass der Rentenversicherungsträger den später als rechtens
anerkannten Rentenanspruch ursprünglich verneint hat.
41
Die Beklagte kann dem streitigen Erstattungsanspruch auch keine Gegenrechte aus dem Sozialleistungsverhältnis
zwischen ihr und dem Beigeladenen entgegenhalten.
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Zwar kann wegen der inhaltlichen Abhängigkeit und untrennbaren Verknüpfung der Erstattungsansprüche mit dem
Sozialleistungsanspruch des Leistungsberechtigten der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger
diejenigen Einwendungen gegenüber dem Erstattungsanspruch erheben, die ihm gegenüber dem
Leistungsberechtigten zustehen (ua BSGE 70, 99 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 mwN). Grundlagen derartiger
Einwendungen sind hier indessen nicht feststellbar.
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Insbesondere hat die Beklagte auch nach ihrem eigenen Vortrag ihre Erstattungsansprüche iS von § 50 Abs 1 Satz 1
SGB X nicht gemäß § 51 SGB I gegen den Anspruch des Beigeladenen auf rückwirkende Zahlung der
Erwerbsunfähigkeitsrente aufgerechnet. Die Erklärung einer derartigen Aufrechnung ist dem Bescheid vom 14.12.2001
nicht zu entnehmen. Dem Bescheid fehlen nach den Feststellungen des LSG schon jedwede Anhaltspunkte dafür,
dass sich die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen überhaupt eines Erstattungsanspruchs wegen zu Unrecht
erbrachter Sozialleistungen berühmt. Die Beklagte hat nach dem Berufungsurteil im Bescheid vom 14.12.2001
monatsweise für verschiedene Zeiträume eine "Nachzahlung" in Höhe der jeweiligen
Erwerbsunfähigkeitsrentenzahlbeträge aufgeführt, diesen die in denselben Zeiträumen auf die Rente für Bergleute
gezahlten Beträge gegenübergestellt und den Saldo als verbleibende "Nachzahlung" bezeichnet. Dass die Beklagte
Erstattungsansprüche in Höhe der gezahlten Rente für Bergleute geltend machen will, ergibt sich aus diesem
Rechenvorgang nicht. Vielmehr behandelt dieser die geleisteten Zahlungen auf die Rente für Bergleute als Zahlungen
auf die Erwerbsunfähigkeitsrente, die den Nachzahlungsbetrag entsprechend mindern und geht insoweit von einer
teilweisen Erfüllung des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente durch die auf die Rente für Bergleute entrichteten
Zahlungen aus. Eine solche Erfüllungswirkung entfalten diese aber aus den oben genannten Gründen nicht.
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Ebenso wenig ergibt sich eine Beschränkung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs auf den Differenzbetrag
zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und Rente für Bergleute dadurch, dass die Beklagte diesen im Bescheid vom
14.12.2001 als (zur Verfügung stehenden) Nachzahlungsbetrag aufgeführt hat. Die Bindungswirkung des
Rentenbescheids nach § 77 SGG, die auch dem Erstattungsanspruch entgegengehalten werden kann (vgl BSGE 58,
119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr 7), erstreckt sich nicht auf die darin enthaltene Mitteilung über eine
Rentennachzahlung, wenn der Nachzahlungsbetrag wegen bislang nicht geklärter Erstattungsansprüche noch nicht
endgültig festgesetzt ist (BSG, Urteil vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris mwN). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat
im Bescheid vom 14.12.2001 darauf hingewiesen, dass der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 19 133,96 Euro
einbehalten werde, weil zunächst die bekannt gewordenen Ansprüche anderer Stellen (zB Krankenkasse, Arbeitsamt),
die im Nachzahlungszeitraum bereits Zahlungen geleistet hätten, abschließend zu klären seien.
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Die Beklagte kann schließlich auch nichts zu Gunsten ihres Rechtsstandpunkts aus der Dienstanweisung der Klägerin
herleiten. Zum einen äußert sich diese lediglich zur Geltendmachung des Unterschiedsbetrages zwischen Voll- und
Teilrente, wenn bereits Teilrente bezogen worden ist, und trifft damit keine Aussage zur Höhe des
Erstattungsanspruchs, wenn dem Versicherten zunächst eine Rente mit niedrigeren Zahlbeträgen geleistet und ihm
später rückwirkend eine Rente anderer Art mit höheren Zahlbeträgen zuerkannt worden ist. Zum anderen kann die
Dienstanweisung der Klägerin mangels Gleichrangigkeit der Rechtsquellen nicht einen sich aus formellem Gesetz
ergebenden Anspruch reduzieren.
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Da nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum bei monatsweiser
Gegenüberstellung der Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stets höher als der Zahlbetrag des
Arbeitslosengeldes gewesen ist (vgl zur Ermittlung des Erstattungsbetrages auf diesem Weg BSGE 58, 128, 133 =
SozR 1300 § 103 Nr 4), ist der Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe der vollen monatlichen Zahlbeträge des
Arbeitslosengeldes entstanden. Bei insgesamt geleistetem Arbeitslosengeld in Höhe von 12 203,31 Euro abzüglich
bereits erstatteter 10 514,21 Euro steht der Klägerin der geltend gemachte weitere Erstattungsbetrag von 1 689,09
Euro zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1 und 3
GKG.