Urteil des BSG vom 06.09.2007
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Bundessozialgericht
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Kassel, den 6. September 2007
Medieninformation Nr. 28/07
Kein Arbeitslosengeld II für Studenten
D e r Kläger wandte sich gegen den Ausschluss der Auszubildenden von der
Anspruchsberechtigung auf Alg II; er möchte Leistungen zumindest als Darlehen erhalten.
Von April 2001 bis Ende März 2004 studierte er an der Universität München Ethnologie. Seit
dem Wintersemester 2004/2005 ist er an der Fachhochschule München im Fachbereich
Bauingenieurwesen eingeschrieben. Weil der Kläger für das Studium der Ethnologie BAföG-
Leistungen erhalten hatte, lehnte das Studentenwerk im Oktober 2004 die Weitergewährung
während des Studiums des Bauingenieurwesens ab. Zur Begründung führte es aus, der
Fachwechsel sei erst am Ende des 7. Semesters erfolgt, sodass keine Leistungen nach
dem BAföG mehr zustünden. Ein unabweisbarer Grund für den Fachwechsel sei nicht zu
erkennen. Im März 2005 meldete sich der Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2005 in
Dachau an und mietete ein 14 m² großes Zimmer zu einer Gesamtmiete von 270 Euro. Am
3. Januar 2005 beantragte er Alg II. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 7 Abs 5
Satz 1 SGB II ab. Die Ausbildung sei dem Grunde nach förderungsfähig; deshalb bestehe
kein Anspruch auf Alg II. In seinem Widerspruch machte der Kläger ua das Vorliegen eines
besonderen Härtefalls geltend. Einen solchen verneinte die Beklagte in ihrem
Widerspruchsbescheid.
Die Vorinstanzen hatten die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision des Klägers am 6. September
2007 zurückgewiesen. Der Kläger kann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
weder als Zuschuss noch als Darlehen beanspruchen. Der Leistungsausschluss ergibt sich
aus § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II: das von ihm betriebene Studium des Bauingenieurswesens
an der Fachhochschule München ist dem Grunde nach im Rahmen des BAföG
förderungsfähig. Es kommt insoweit allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der
Ausbildung an. Der Grund für den Ausfall von Förderleistungen nach dem BAföG ist der
späte Studienfachwechsel. Dieser alleine kann die Annahme eines Härtefalls und damit die
Grundlage für eine darlehensweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen nicht
begründen.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 7 Abs 5 SGB II lautet:
" ( 5 ) Auszubildende,
deren
Ausbildung
im
Rahmen
des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem
Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden."
Die §§ 60 ff SGB III regeln den Anspruch von Auszubildenden auf
Berufsausbildungsbeihilfe.
Az.: B 14/7b AS 36/06 R R. ./. ARGE Landkreis Dachau