Urteil des BSG vom 09.12.2004

BSG: gesetz im formellen sinn, freibetrag, bedürftigkeit, sozialhilfe, arbeitsmarkt, lebensversicherung, verwertung, krasses missverhältnis, besondere härte, zustand

Bundessozialgericht
Urteil vom 09.12.2004
Sozialgericht Trier
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Bundessozialgericht B 7 AL 56/04 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2004 aufgehoben
und der Rechtsstreit zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 18. März 2003.
Der am 11. Oktober 1956 geborene Kläger bezog bis zum 17. März 2003 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 207,55 ¤
wöchentlich (Bemessungsentgelt 455,80 ¤). Am 10. März 2003 stellte er einen Antrag auf Bewilligung von Alhi.
Hierbei gab er als Vermögenswerte an: Guthaben auf einem Girokonto in Höhe von 1.208,00 ¤, Sparguthaben in Höhe
von 32,00 ¤, Bausparvertrag in Höhe von 1.184,00 ¤, eine Lebensversicherung in Höhe eines Rückkaufwerts von
8.683,00 ¤, Geschäftsanteile in Höhe von 2.159,70 ¤ sowie Sparguthaben in Höhe von 28.330,00 ¤, wobei eine
Darlehensforderung in Höhe von 20.948,00 ¤ durch die Auflösung des Sparbuchs auszugleichen sei. Bei dem Kläger
bestand seit 28. März 2002 Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte stellte am 2. April 2003 fest, er könne trotz seiner
gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin Einkommen erzielen. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung von
Alhi ab (Bescheid vom 12. Mai 2003). Der Kläger verfüge über zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von
20.565,54 ¤. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags für ihn in Höhe von 9.400,00 ¤ sowie für seine Ehefrau
(geboren am 19. Februar 1956) in Höhe von 9.600,00 ¤ verbleibe ein Betrag von 1.565,54 ¤, der der Bedürftigkeit
entgegenstehe. Sollte er nach Verbrauch dieses Vermögensanteils, der die Freibeträge übersteige, Alhi begehren, so
könne diese bei Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen nach erneuter Antragstellung gewährt werden. Der
Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2003). Nach seiner Klageerhebung zum
Sozialgericht (SG) beantragte der Kläger erneut Alhi, die die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2003 ablehnte. Zur
Begründung führte sie aus, der Kläger verfüge nunmehr über verwertbares Vermögen in Höhe von 357,54 ¤. Auf
seinen Antrag vom 28. Juli 2003 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger schließlich ab 28. Juli 2003 Alhi in Höhe von
wöchentlich 170,70 ¤.
Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG vom 27. Oktober 2003; Urteil des Landessozialgerichts (LSG)
vom 17. Mai 2004). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche
Urteil ausgeführt, streitig sei ein Anspruch auf die Gewährung von Alhi vom 18. März bis 20. Juli 2003. Dieser
Anspruch des Klägers bestehe nicht, weil er über verwertbares Vermögen verfügt habe. Die Einbeziehung von
Lebensversicherungen entspreche für den streitigen Zeitraum dem geltenden Recht. Der Senat habe gegen die
Rechtswirksamkeit der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002) keine Bedenken. Sie beruhe auf einer
wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Die die Berücksichtigung von Altersvorsorgevermögen betreffenden Vorschriften
verstießen nicht gegen Grundrechte (Art 14 Abs 1, 3 Abs 1 Grundgesetz (GG)) und auch nicht gegen das
Sozialstaats- oder das Rechtsstaatsgebot (Hinweis auf das Urteil des LSG Berlin vom 2. September 2003 - L 6 AL
16/03). Eine Verwertung des Vermögens erweise sich vorliegend auch nicht als unwirtschaftlich iS des § 1 Abs 1 Nr 6
AlhiV 2002. Denn für die Frage der Unwirtschaftlichkeit sei eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen.
Unwirtschaftlichkeit liege nur dann vor, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen erzielbarem Gewinn und
tatsächlichem Wert des Vermögensgegenstands bestünde. Da der garantierte Rückkaufwert hier bei einer
Versicherungssumme von 13.023,00 ¤ 8.683,00 ¤ betrage, liege eine solche offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht
vor. Soweit der Kläger vortrage, er habe einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt und benötige die
Lebensversicherung für seine Altersvorsorge, sei der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente jedenfalls erst am 5. Januar
2004 gestellt worden. Im streitigen Zeitraum sei vielmehr davon auszugehen, dass er noch in der Lage gewesen sei,
Einkommen von wirtschaftlichem Wert zu erzielen. Die AlhiV 2002 habe im Übrigen keine dem § 9 AlhiV 1974
vergleichbare Bestimmung über die Privilegierung bereits bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigter
Vermögenswerte aufgenommen. Dadurch sei eine Angleichung an die Rechtslage im Bereich der Sozialhilfe
eingetreten. Danach sei verwertbares Vermögen, soweit und solange es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet worden
sei, bei der Frage der Bedürftigkeit erneut zu berücksichtigen. Vorliegend sei daher keine zeitliche Konkretisierung der
fehlenden Bedürftigkeit vorzunehmen. Der Kläger habe auch bei seiner Antragstellung am 21. Juli 2003 noch über
verwertbares Vermögen in Höhe von 357,54 ¤ verfügt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision. Er rügt eine Verletzung
des § 193 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und der diese Vorschrift konkretisierenden Normen der
AlhiV 2002. Bei Einsatz seiner Lebensversicherung werde die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung
für ihn und seine Ehefrau wesentlich erschwert. Nach der AlhiV 2002 stehe ein spezifisches
Alterssicherungsvermögen sozialversicherungspflichtigen Arbeitslosen nur noch in Form der nach § 10a oder dem 11.
Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) geförderten Vermögensanlagen zu, während die von der
Rentenversicherung befreiten Personen über Altersvorsorgevermögen, gleich welcher Anlageform, in unbegrenzter
Höhe verfügen dürften. Dies allein stelle schon eine gesetzliche Ungleichbehandlung iS des Art 3 GG dar. § 193 Abs
2 SGB III knüpfe die Erbringung von Alhi an die Wertung an, ob diese mit Rücksicht auf das Vermögen des
Antragstellers "gerechtfertigt sei". Durch diesen Begriff der "Rechtfertigung" sei der Verordnungsgeber gehalten, ein
mit den Strukturprinzipien des Alhi-Rechts (Lebensstandardprinzip, Versicherungsprinzip) kompatibles
Schonvermögenskonzept zu entwickeln. Zu den Standards eines solchen Konzepts gehöre die Verhinderung eines
wirtschaftlichen Ausverkaufs. Es sei zumindest geboten, § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002, der eine offensichtlich
unwirtschaftliche Verwertung von Sachen und Rechten ausschließe, auf die Fälle anzuwenden, in denen die
Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung durch den Verkauf einer privaten Altersvorsorge wesentlich
erschwert werde. Eine allein an einem bestimmten Verkehrswert und Verkaufserlös orientierte Betrachtungsweise
fördere die Verschleuderung angesparten Vermögens zum Zwecke der alsbaldigen Wiederbewilligung von Alhi.
Schließlich sei auch die Umwandlung einer Kapitallebensversicherung in eine "Riesterrente" unwirtschaftlich und
komme nicht in Betracht. Dass die Freibetragsgrenze von vorliegend 200,00 ¤ pro Lebensjahr entsprechend der AlhiV
2002 de facto völlig unzureichend für eine angemessene Altersvorsorge sei, werde schon allein dadurch eindrucksvoll
belegt, dass die Vermögensfreibeträge ab dem 1. Januar 2005 wieder auf das Doppelte angehoben worden seien und
Alhi-Empfänger nunmehr 200,00 ¤ pro Lebensjahr für eine Altersversorgung und 200,00 ¤ pro Lebensjahr an sonstigen
Vermögen haben dürften, ohne dass dieses Vermögen angerechnet werde.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2004 und das
Urteil des Sozialgerichts Trier vom 27. Oktober 2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12. Mai 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 und vom 21. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm für die Zeit vom 18. März 2003 bis 27. Juli 2003 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr
1), in der die Privilegierung von Altersvorsorgevermögen nach § 6 Abs 4 Nr 2 AlhiV 1974 in der ab 1999 geltenden
Fassung in Höhe von 1.000,00 DM je Lebensjahr als mit höherrangigem Recht vereinbar beurteilt worden sei. Durch
Gesetz vom 23. Dezember 2002 sei der Freibetrag auf 200,00 ¤ herabgesetzt worden. Die amtliche Begründung
(Hinweis auf BT-Drucks 15/1525 S 41) verweise darauf, dass diese Regelung einen ersten Schritt zur
Zusammenführung der Alhi mit der Sozialhilfe darstelle. Der Gesetzgeber sei offenbar davon ausgegangen, dass die
Privilegierung der Alhi-Empfänger gegenüber den Sozialhilfeempfängern nicht mehr gerechtfertigt sei. Die in den
Gesetzesmaterialien erwähnte Zusammenlegung der Alhi mit der Sozialhilfe sei vom Gesetzgeber durch das Vierte
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) vollendet worden. Die
für die Berücksichtigung von Vermögen bei der Alhi geltenden Regelungen fänden sich nunmehr in § 12 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Auch hiernach würden Girokonten und - so wie hier - Lebensversicherungen grundsätzlich
dem verwertbaren Vermögen unterfallen, und der Hilfebedürftige könne grundsätzlich nur einen Freibetrag in Höhe von
200,00 ¤ pro Lebensjahr absetzen (§ 12 Abs 2 Nr 1 SGB II). Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers sei Vermögen
innerhalb der Freibetragsregelungen des § 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 nicht völlig ungeachtet seines
Verwendungszwecks geschützt. Denn gemäß § 1 Abs 2 Satz 2 AlhiV 2002 vermindere sich dieser allgemeine
Freibetrag grundsätzlich um die Beträge, die für die nachweislich zur Alterssicherung bestimmten Vermögensteile zu
berücksichtigen seien. Das Argument des Klägers, die AlhiV 2002 halte sich nicht im Rahmen der
Ermächtigungsgrundlage, weil der Auffangtatbestand der AlhiV 1974 entfallen sei, nach dem die
Vermögensverwertung grundsätzlich unzumutbar gewesen sei, wenn sie billigerweise nicht erwartet werden könne,
greife nicht durch. Denn bereits für die Zumutbarkeit der Verwertung von Altersvorsorgevermögen sei in § 6 Abs 4
AlhiV 1974 eine abschließende Regelung getroffen worden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch
Urteil erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Entgegen der
Rechtsansicht des LSG standen die Vorschriften der ab 1. Januar 2002 in Kraft getretenen AlhiV 2002 (idF vom 13.
Dezember 2001, BGBl I 3734) nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr 1 SGB III (idF des
Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997, BGBl I 594) iVm § 193 Abs 2 SGB III (hier idF des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001, BGBl I 266) in Einklang, weil in der AlhiV 2002 keine
allgemeine Härteklausel (mehr) enthalten war (vgl hierzu das Urteil des Senats vom heutigen Tage - B 7 AL 30/04 R).
Dies gilt auch für die zum 1. Januar 2003 durch den Gesetzgeber geänderte Fassung der AlhiV 2002 (vgl Art 11 Nr 1
des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4607, 4619).
Es kann hierbei offen bleiben, ob der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Änderung bzw Herabsetzung der
Vermögensfreibeträge in § 1 Abs 2 AlhiV 2003 auf 200 ¤ pro Lebensjahr Gesetzes- oder Verordnungsrang zukommt,
denn jedenfalls der Mangel einer fehlenden Härtefallklausel haftet der AlhiV seit 1. Januar 2002 als Verordnung an und
konnte auch dadurch nicht geheilt werden, dass der Gesetzgeber selbst später eine einzelne Vorschrift der
Verordnung gezielt geändert hat.
Die AlhiV 2002 enthält insofern in Abgrenzung zu der vorherigen Fassung der AlhiV 1974 (vom 7. August 1974, BGBl
I 1929, bzw vom 18. Juni 1999, BGBl I 1433) ein neues Regelungskonzept, in dem ua in § 1 Abs 2 AlhiV 2002 eine
Freibetragsregelung von zunächst 520 ¤ pro Lebensjahr und ab 1. Januar 2003 von lediglich noch 200 ¤ pro
Lebensjahr ohne Zweckbindung des Vermögens vorgenommen wird und die spezielle Privilegierung von Vermögen,
das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (vgl § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV 1974
iVm § 6 Abs 4 AlhiV 1974), abgeschafft bzw auf konkrete Tatbestände beschränkt wird. Weiterhin wird in der AlhiV ab
1. Januar 2002 auf eine allgemeine Zumutbarkeitsprüfung gemäß § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV 1974 im Sinne einer
allgemeinen Härteklausel verzichtet. Durch dieses Regelungskonzept hat der Verordnungsgeber mit der AlhiV 2002
die vom Senat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1) aufgezeigten
Grenzen seines Handlungsspielraums im Rahmen des § 193 Abs 2 SGB III unterschritten, weil die Verordnung
insgesamt keine Prüfung der Umstände des Einzelfalls in besonderen Ausnahmefällen mehr zulässt (Billigkeits- oder
Härtefallprüfung). Dies folgt insbesondere auch aus den später in Kraft getretenen Regelungen des SGB II (idF des
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954), mit denen
der Gesetzgeber ab 1. Januar 2005 an Stelle der Alhi ein jedenfalls hinsichtlich der Bedürftigkeit im Wesentlichen auf
den Grundsätzen der Sozialhilfe aufgebautes Sozialleistungssystem für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen hat
(vgl nur Mrozynski, ZfSH/SGB 2004, 198). Die in dem neuen SGB II vorgesehenen Regelungen über ein
Schonvermögen für erwerbsfähige Hilfebedürftige fallen in § 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 iVm § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II
günstiger aus als die Regelungen der AlhiV ab dem 1. Januar 2003. Der Gesetzgeber hat damit selbst zu erkennen
gegeben, dass für ein der Sozialhilfe entsprechendes Regelungssystem, das von den Anspruchsvoraussetzungen her
in § 7 Abs 1 SGB II wesentlich niedrigere Zugangsschwellen voraussetzt als die Alhi, in § 190 SGB III höhere
Schonvermögensbeträge anzusetzen sind. Dies spricht dafür, zumindest die Standards des SGB II als Wertung für
die Bemessung einer zwingend erforderlichen Existenzsicherung auch im Rahmen der notwendigen Prüfung von
Härtegesichtspunkten bei der AlhiV zu Grunde zu legen. Der Verordnungsgeber hat bereits zuvor mit der AlhiV 2002
ab 1. Januar 2002 diesen im Rahmen des § 193 Abs 2 SGB III geforderten Mindeststandard in nicht mehr durch die
Ermächtigungsnorm gedeckter Weise unterschritten (vgl unter 2.). Allerdings kann auf Grund der Feststellungen des
LSG nicht abschließend entschieden werden, ob bzw ab welchem Zeitpunkt dem Kläger Alhi zustand, wenn man die
Mindeststandards des SGB II bereits im Jahre 2003 als Kriterien für eine Härtefallprüfung im Rahmen der AlhiV 2002
zu Grunde legt (vgl unter 3.).
1. Anspruch auf Alhi haben nach § 190 Abs 1 SGB III (hier in der maßgebenden Fassung des Dritten SGB III-
Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2624) Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr 1), sich beim
Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben (Nr 2), einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht
erfüllt haben (Nr 3), in der Vorfrist Alg bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen Eintritts von Sperrzeiten mit
einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist (Nr 4) und bedürftig sind (Nr 5). Es kann nicht abschließend
beurteilt werden, ob der Kläger bedürftig iS des § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III war.
a) Gemäß § 193 Abs 1 SGB III ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise
als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. § 193
Abs 2 SGB III bestimmt, dass nicht bedürftig ein Arbeitsloser ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das
Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person,
die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. § 193 Abs 2 SGB III
wird konkretisiert durch die Regelungen der jeweiligen AlhiV, die insoweit auf Grund der Verordnungsermächtigung in §
206 Nr 1 SGB III erlassen wird. Nach § 206 Nr 1 SGB III wurde das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose
seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann. Der Senat hat klargestellt, dass diese
Verordnungsermächtigungen sehr weit gefasst sind und selbst keine Regelungen darüber enthalten, woran der
Verordnungsgeber die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen der Gewährung von Alhi ausrichten soll (BSGE
91, 94, 98, RdNr 18 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1). Jedoch genügt diese Ermächtigungsgrundlage den Erfordernissen des
Bestimmtheitsgebots gemäß Art 80 Abs 1 Satz 2 GG jedenfalls dann, wenn man die Ermächtigungsgrundlage aus der
Systematik der Sozialleistungen eingrenzt (BSGE aaO). Gerade aus dieser systematischen Ableitung der Grenzen
der Ermächtigungsnorm - mit dem Ziel, diese iS des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG überhaupt mit einem hinreichend
bestimmten Inhalt zu versehen - folgt aber auch die im Einzelnen noch zu begründende Notwendigkeit einer
Härtefallklausel in der AlhiV.
b) Nach § 1 Abs 1 AlhiV 2002 (in der Fassung des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, aaO)
ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines in § 1 Abs 1 Nr 2 näher umschriebenen Partners
zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs 2 AlhiV 2002 ist
Freibetrag ein Betrag von 200 ¤ je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser Betrag darf
für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000 ¤ nicht übersteigen. Da der Kläger das 47. Lebensjahr und
seine Ehefrau das 48. Lebensjahr vollendet hatten, sind die Beklagte und das LSG zu Recht davon ausgegangen,
dass dem Kläger gemäß § 1 Abs 2 AlhiV 2002 im März 2003 ein Freibetrag in Höhe von 47 x 200 ¤ und 48 x 200 ¤
oder 19.000 ¤ zustand. Nach dem Regelungskonzept der AlhiV 2002 konnte dem Kläger ein darüber hinausgehendes
Schonvermögen nicht zuerkannt werden.
c) Insofern zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass das Vermögen des Klägers nicht unter die Privilegierungsnorm
des § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 subsumiert werden kann. Hiernach sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Mit § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 ist nicht
eine allgemeine Zumutbarkeitsklausel in die AlhiV aufgenommen worden. Aus dem Wortlaut des § 1 Abs 1 Satz 1
AlhiV, der ausschließlich von verwertbarem Vermögen spricht, ist zu folgern, dass die AlhiV 2002 insgesamt die
Gesichtspunkte der Zumutbarkeit oder generelle Härtefallerwägungen bei der Verwertung von Vermögen nicht mehr
berücksichtigen will. Deshalb ist ein rein wirtschaftlich-ökonomischer Maßstab bei der Frage anzulegen, ob Sachen
und Rechte iS des § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 nur unwirtschaftlich verwertet werden können. Zu Recht hat das LSG
hier maßgeblich darauf abgestellt, inwieweit der Kläger einen wirtschaftlichen Verlust erleidet, wenn er seine private
Lebensversicherung auflösen muss. Unwirtschaftlichkeit läge hier nur dann vor, wenn der Zwang zum Verkauf der
Lebensversicherung die eingezahlten Beiträge in einem nennenswerten Umfang entwerten würde, sodass ein normal
und ökonomisch Handelnder diese Verwertung unterlassen würde (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7; Bundessozialgericht
(BSG), Urteil vom 25. April 2002, B 11 AL 69/01 R). Nach den Feststellungen des LSG war der Rückkaufswert der
Lebensversicherung des Klägers so hoch, dass insofern nicht von einer Unwirtschaftlichkeit ausgegangen werden
kann.
d) Der Kläger wird auch nicht dadurch unangemessen oder in einer gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1
GG verstoßenden Weise benachteiligt, dass die AlhiV 2002 in § 1 Abs 3 Nr 3 und Nr 4 nur noch bestimmte
Altersvorsorgevermögensbestandteile privilegiert. Nach § 1 Abs 3 Nr 4 sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen
nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen oder seines Partners, wenn
diese nach § 231 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Der Kläger fällt unstreitig nicht unter diese
Vorschrift. Soweit in der Literatur Bedenken gegen diese Regelung erhoben worden sind (vgl insbesondere Jungeblut,
SozSich 2004, 199), kann der Kläger diese Gesichtspunkte nicht für sich geltend machen. Zwar ist es durchaus
erwägenswert, inwieweit die AlhiV 2002 in § 1 Abs 3 Nr 4 die dort genannte Personengruppe der nach § 231 SGB VI
von der Versicherungspflicht Befreiten gegenüber Arbeitslosen bevorzugt, die ebenfalls in der Vergangenheit aus
anderen Gründen keine Rentenanwartschaften begründet haben bzw begründen konnten (zB wegen langjähriger
selbstständiger Erwerbstätigkeit ohne Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl Jungeblut aaO, 199,
203)). Zwischen beiden Gruppen bestehen keine erkennbaren Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht,
dass sie eine unterschiedliche Behandlung im Lichte des Art 3 Abs 1 GG rechtfertigen könnten (vgl hierzu BVerfGE
55, 72, 88; BVerfGE 84, 133, 157; 197, 199; BVerfGE 85, 191, 210; 238, 244; BVerfGE 95, 39, 45). Gerade auch im
Hinblick auf diese nicht von § 1 Abs 3 Nr 4 AlhiV 2002 erfasste Gruppe von Arbeitslosen, deren
Altersvorsorgebiographie auf Grund eines atypischen Verlaufs des Erwerbslebens erhebliche Lücken aufweist, ergibt
sich die Notwendigkeit einer Härtefallklausel in der AlhiV. Dieser Umstand wirkt sich bei dem 47-jährigen Kläger
jedoch nicht aus. Er macht auch nicht geltend, auf Grund einer besonderen Berufsbiografie - nur insofern läge eine
Vergleichbarkeit iS des Art 3 Abs 1 GG zu der in § 1 Abs 3 Nr 4 AlhiV privilegierten Gruppe vor - eine
Versorgungslücke in seiner Alterssicherung zu haben. Insofern stellen sich Gleichheitsprobleme (Art 3 Abs 1 GG) zu
der in § 1 Abs 3 Nr 4 AlhiV 2002 privilegierten Personengruppe nicht.
e) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in § 1 Abs 3 Nr 3 AlhiV 2002 die so
genannte "Riesterrente" privilegiert hat. Nach § 1 Abs 3 Nr 3 AlhiV 2002 sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen
das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen
einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das
Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet. Auch hieraus kann der Kläger für sich unter
Gleichheitsgesichtspunkten keine Rechte ableiten, zumal die nach § 1 Abs 3 Nr 3 AlhiV 2002 geschützten Beträge in
den hier maßgeblichen Zeiträumen generell - wie auch in seinem Fall - noch äußerst niedrig gewesen sein dürften.
Jedenfalls sind hinreichende Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht iS des Art 3 Abs 1 GG erkennbar,
die es rechtfertigen, "Riesterrentenverträge" gegenüber privaten Lebensversicherungsverträgen zu privilegieren.
"Riesterprodukte" nach dem Altersvermögensgesetz sind grundsätzlich zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur
Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht, sodass der Verordnungsgeber nicht gehindert war, die Regelung
des § 1 Abs 3 Nr 3 AlhiV 2002 zu treffen.
2. Bedürftigkeit des Klägers iS des § 193 Abs 2 SGB III iVm § 1 AlhiV 2002 lag damit nicht vor. Der Kläger kann mit
seinem Begehren auf Alhi jedoch durchdringen, wenn bei ihm ein Härtefall vorliegt, weil die Regelungen der AlhiV 2002
insoweit auch in der ab 1. Januar 2003 maßgeblichen Fassung nicht mehr der Ermächtigungsnorm des § 193 Abs 2
SGB III iVm § 206 Nr 1 SGB III entsprachen.
a) Im Hinblick auf die hier zu treffende Entscheidung kann offen bleiben, ob der Senat gehindert ist, die AlhiV 2002 zu
ergänzen, weil sie andernfalls mit dem Ermächtigungsrahmen in § 193 Abs 2 SGB III nicht zu vereinbaren wäre,
obwohl die Änderung des § 1 Abs 2 AlhiV 2002 zum 1. Januar 2003 durch den Gesetzgeber selbst erfolgt ist. Dieser
hat - wie bereits ausgeführt - den Freibetrag in § 1 Abs 2 AlhiV 2002 von 520 ¤ auf 200 ¤ herabgesetzt (Art 11 Nr 1
des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, aaO). Allerdings hat der Gesetzgeber zugleich
in Art 13 "die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang" vorgesehen. Die auf Art 11 beruhenden Teile der AlhiV
vom 13. Dezember 2001 können auf Grund von Rechtsverordnungen gemäß § 206 SGB III wieder abgeändert oder
aufgehoben werden. Art 13 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (aaO) enthält damit
eine so genannte "Entsteinerungsklausel", nach der der Verordnungsgeber selbst die vom Gesetzgeber
vorgenommene Verordnungsänderung seinerseits aufheben kann. Es konnte offen bleiben, ob mit dem
Bundesverwaltungsgericht ((BVerwG) Urteil vom 16. Januar 2003 BVerwGE 117, 313, 317 ff = DVBl 2003, 804; JZ
2003, 1066 mit kritischer Anm Ossenbühl; kritisch zur Rechtsprechung des BVerwG auch Uhle, DÖV 2001, 241 und
DVBl 2004, 272 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) davon auszugehen ist, dass sich eine durch Gesetz geänderte
Verordnungsnorm mit "Entsteinerungsklausel" in ihrer Qualität von dem Regelfall eines formellen Gesetzes
unterscheidet und ihr jedenfalls im Hinblick auf die gerichtliche Verwerfungskompetenz nur ein "minderer Rang"
zukommt. Dies gilt - so das BVerwG (aaO) - ungeachtet der Tatsache, dass es sich um ein Gesetz im formellen Sinn
handelt (vgl hierzu auch Schneider, Gesetzgebung, 3. Aufl Bd 663; Sendler NJW 2001, 2859; Külpmann NJW 2002,
3436).
Demgegenüber geht der 6. Senat des BSG (Urteil vom 16. Juli 2003 - B 6 KA 49/02 R -, SozR 4-5520 § 33 Nr 1)
davon aus, dass die einschlägigen Vorschriften der Zulassungsverordnung für Ärzte (ÄrzteZV) im Rang eines
formellen Gesetzes stehen, weil sie durch den Gesetzgeber selbst erlassen bzw bestätigt worden seien (vgl hierzu
auch LSG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2004 - L 6 AL 25/04). Letztlich kann dies dahinstehen, weil durch das Erste
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ohnehin nur die Norm des § 1 Abs 2 AlhiV 2002 in
Gesetzesrang erhoben worden sein kann. Der Gesetzgeber hat insofern nicht deutlich gemacht, dass er die gesamte
AlhiV mit sämtlichen Einzelregelungen in den Rang eines formellen Gesetzes erheben wollte (anders der Wille des
Gesetzgebers bei der ÄrzteZV vgl BSG SozR 4-5520 § 33 Nr 1 RdNr 9). Vielmehr ging es ihm nur um eine punktuelle
Regelung, die Absenkung der Freibeträge von 520 ¤ auf 200 ¤ pro Lebensjahr gerade im Hinblick auf eine zukünftige
Zusammenlegung von Alhi und Sozialhilfe (so BT-Drucks 15/25, S 41 zu Art 11). Mithin ist - ungeachtet der
Rechtsfrage des formellen Rechtscharakters des § 1 Abs 2 AlhiV idF ab 1. Januar 2003 - die AlhiV als solche
jedenfalls von der Rechtsqualität her insgesamt Verordnung geblieben. Die AlhiV war aber bereits - wie unter b) noch
ausgeführt wird - zum 1. Januar 2002 insoweit nicht mehr ermächtigungskonform, als sie keine allgemeine
Härtefallklausel enthielt.
b) Der Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1) mit
der Frage zu befassen, welcher Handlungsspielraum dem Verordnungsgeber durch § 193 Abs 2 SGB III eingeräumt
ist. Der Senat hat es seinerzeit für ermächtigungskonform erachtet, dass der Verordnungsgeber in § 6 Abs 4 AlhiV
(idF der Sechsten Änderungsverordnung der AlhiV vom 18. Juni 1999, BGBl I 1433) im Einzelnen beziffert hat, in
welcher Höhe Beträge (noch) als zur angemessenen Alterssicherung bestimmt (§ 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV 1974)
gelten können. Der erkennende Senat hatte zu § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV 1974 in seinem Urteil vom 22. Oktober
1998 (BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr 6; vgl auch Urteil vom 25. März 1999, BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr
7) aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung hierzu Maßstäbe abgeleitet und das Schonvermögen zur
Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung an das Nettostandardrentenniveau angeknüpft (3/7 der
Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung). Der Senat hatte die AlhiV in ihrer damals geltenden Fassung
lediglich ausgelegt und damit nicht die Auffassung vertreten, dass auf Grund der Ermächtigungsgrundlage in § 206 Nr
1 SGB III und der für die Vermögensanrechnung maßgebenden gesetzlichen Vorgaben in § 193 Abs 2 SGB III für den
Verordnungsgeber nur eine Lösung möglich sei. Deshalb hat er auch die vom Verordnungsgeber später im Jahre 1999
vorgenommene Konkretisierung des Altersvorsorgemaßstabs mit 1.000 DM Schonvermögen pro Lebensjahr des
Arbeitslosen und seines maßgeblichen Partners (§ 6 Abs 4 AlhiV 1974 idF vom 18. Juni 1999 aaO) für zulässig
erachtet. Der Senat hat allerdings in dieser Entscheidung auch im Einzelnen die Grenzen der Ermächtigung in § 193
Abs 2 SGB III ausgelotet (vgl BSGE 91, 94, 99 RdNr 19 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr 1).
Zunächst darf nicht verkannt werden, dass § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III die Erbringung von Alhi ua an die Bedürftigkeit
des Arbeitslosen knüpft. Die Bedürftigkeitsprüfung verwirklicht insofern den Grundsatz der Subsidiarität der Alhi,
wonach jemandem ein Anspruch auf Alhi nicht zusteht, solange und soweit er sich und ggf seine Angehörigen aktuell
selbst versorgen kann. Hieraus ist zum einen abzuleiten, dass Alhi jedenfalls dann nicht zusteht, wenn der
Arbeitslose über Vermögen verfügt, dessen Erträgnisse bereits den Lebensunterhalt abdecken. Insoweit handelt es
sich um zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 194 SGB III. Zum anderen hat der Arbeitslose grundsätzlich
auch die Substanz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, bevor er Leistungen der Alhi in
Anspruch nimmt (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr 4 S 5). Freilich verweist das Alhi-Recht den Anspruchssteller nicht darauf,
vorhandenes Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt (so insbesondere BSGE 91, 94, 99 = BSG
SozR 4-4220 § 6 Nr 1; vgl auch BSGE 88, 252, 256 = SozR 3-4300 § 193 Nr 2). Der Senat hat in seiner Entscheidung
vom 27. Mai 2003 (aaO) die insoweit zu beachtende Untergrenze (Mindeststandard) aus dem System der
Sozialleistungen abgeleitet. Da die Alhi eine gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorrangige Sozialleistung darstellt, ist auch bei der Alhi zumindest das Vermögen
von der Anrechnung freizustellen, das nach den Vermögensanrechnungsvorschriften des BSHG (§ 88 BSHG) nicht
einzusetzen ist. Damit ist eine Bandbreite von Regelungsmöglichkeiten umschrieben, innerhalb derer der
Verordnungsgeber einen angemessenen Ausgleich (BSGE 91, 94, 100 = BSG SozR 4-4420 § 6 Nr 1) zu schaffen
verpflichtet ist.
Dieser angemessene Ausgleich hat auch zu berücksichtigen, dass die Alhi eine Entgeltersatzleistung darstellt (vgl §
116 Nr 6 SGB III), die in ihrer Höhe (vgl § 195 SGB III) am zuvor erzielten Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt gemäß
§ 200 Abs 1 SGB III) anknüpft und daher auch unter Berücksichtigung des bisherigen Lebensstandards zu gewähren
ist (dieses Lebensstandardprinzip betont im Zusammenhang mit der Alhi auch das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) in BVerfGE 87, 234, 257 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Weiterhin hat das BSG in früheren Entscheidungen
betont, dass mit den Regelungen der AlhiV jedenfalls ein wirtschaftlicher Ausverkauf des Vermögens nicht beinhaltet
sein darf (insbesondere BSG SozR 3-4220 § 6 Nr 4 S 5). Hierbei ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass
spätestens seit Abschaffung der so genannten originären Alhi zum 1. Januar 2000 (durch das Dritte SGB-
Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2624) alleinige Zugangsmöglichkeit zur Sozialleistung Alhi gemäß
§ 190 Abs 1 Nr 4 SGB III ist, dass der Arbeitslose in der Vorfrist des § 192 SGB III Alg bezogen hat. Ein Anspruch
auf Alg als Voraussetzung eines Anspruchs auf Anschluss-Alhi gemäß § 190 Abs 1 Nr 4 SGB III wiederum setzt
gemäß § 123 SGB III voraus, dass der Antragsteller in der dreijährigen Rahmenfrist des § 124 SGB III zwölf Monate
in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Hieraus wird deutlich, dass die Anschluss-Alhi durch einen
hinreichend langen "Bezug" zur Arbeitslosenversicherung gekennzeichnet ist (vgl im Einzelnen auch Spellbrink, SGb
2000, 296, 297 ff). Wie schon das Wort "Anschluss"-Alhi zeigt, wird der Rechtscharakter der Alhi mithin dadurch
geprägt, dass diese Leistung von einer vorangegangenen Versicherung abhängig ist (vgl hierzu auch Krauß in PK-
SGB III, 2. Aufl § 190 RdNr 3; Ebsen in Gagel, vor §§ 190 bis 206 RdNr 7 ff, Stand August 2001). Diesen
Rechtscharakter der Alhi betont schließlich auch § 198 Abs 1 SGB III, nach dem der Anspruch auf Alg und der
Anspruch auf Alhi als einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit gelten.
Hier ist nicht darüber zu entscheiden, inwieweit die Alhi unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 14
Abs 1 GG subsumiert werden kann (vgl hierzu Spellbrink, SGb 2000, 296, 300; ders in Spellbrink/Eicher, Kasseler
Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 39 RdNr 34 und § 13 RdNr 31 ff; Davy, ZIAS 2001, 221, 241 f; Boecken
SGb 2002, 357), weil maßgeblich für den vom Verordnungsgeber gemäß § 193 Abs 2 SGB III einzuhaltenden Rahmen
nur der insoweit unstreitige "Lohnersatzcharakter" der Alhi ist. Dieser gebietet, wie der Senat bereits entschieden hat
(BSGE 91, 94, 99 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1), dass - jedenfalls solange die Alhi ihre gesetzliche Ausprägung als
Lohnersatzleistung bei Arbeitslosigkeit (vgl § 198 Abs 1 iVm § 116 Nr 6 SGB III) gefunden hat - hinsichtlich der
Anrechenbarkeit und Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen eine Distanz zwischen Sozialhilfe und Alhi
besteht. Damit ist nichts darüber ausgesagt, inwieweit es dem Gesetzgeber freisteht, die Alhi als Sozialleistung
gänzlich abzuschaffen und in ein einheitliches System der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu überführen, wie es
mit dem SGB II zum 1. Januar 2005 geschehen ist. Jedenfalls für den hier maßgeblichen Anspruch auf Alhi im Jahr
2003 stellt sich lediglich die Frage, ob die in der AlhiV 2002 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 bzw 1. Januar 2003
getroffenen Neuregelungen noch mit dem Sinn und Zweck des Regelungssystems Alhi, wie es in § 190 ff SGB III
vorgesehen war, vereinbar sind. Der Senat geht dabei nicht davon aus, dass § 193 Abs 2 SGB III ein so spezifischer
bzw konkreter Regelungsgehalt entnommen werden könnte, dass etwa die mit der AlhiV 2002 erfolgte Abkehr von
dem Modell der Berechnung eines Berücksichtigungszeitraums in § 9 AlhiV 1974 (vgl hierzu BSGE 88, 252 = SozR 3-
4300 § 193 Nr 2, S 5) als nicht mehr ermächtigungskonform beanstandet werden könnte. Ebenso war der
Verordnungsgeber durch § 193 Abs 2 SGB III nicht gehindert, den bisherigen Freibetrag für die Aufrechterhaltung einer
angemessenen Altersvorsorge gemäß § 6 Abs 4 iVm § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV 1974 auf einen zweckneutralen
Freibetrag in § 1 Abs 2 AlhiV 2002 und die Privilegierungstatbestände des § 1 Abs 3 Nr 3 und 4 AlhiV 2002
zurückzuführen. Insofern hat die Rechtsprechung den Handlungs- und Einschätzungsspielraum des
Verordnungsgebers zu respektieren, zumal aus § 193 Abs 2 SGB III iVm § 206 Nr 1 SGB III kein deutlicher Hinweis
entnommen werden kann, dass spezifische Altersvorsorgeschutznormen in der AlhiV enthalten sein müssen.
c) Der Senat leitet die Notwendigkeit einer allgemeinen Härteklausel in der AlhiV 2002 aus § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG
ab. Wie bereits dargelegt, setzt das Sozialhilferecht insoweit einen Mindeststandard fest, den der Verordnungsgeber
nicht unterschreiten durfte. Wegen der Regelung in § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG liegt es aber durchaus im Bereich des
Möglichen, dass im Rahmen der Sozialhilfe höhere Vermögensbestandteile geschützt werden als im Bereich der Alhi.
Dem steht auch nicht entgegen, dass es das BVerwG abgelehnt hat, die bisherigen Kriterien aus der Rechtsprechung
des BSG zur Verwertung einer Lebensversicherung im Bereich der Alhi nahtlos auf die Sozialhilfe zu übertragen
(BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3/03 -, NJW 2004, 3647). Hier mag allenfalls eingewandt werden, dass die
Gewährung eines Freibetrags von immer noch 200 ¤ pro Lebensjahr iS des § 1 Abs 2 AlhiV 2002 (idF des Ersten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, aaO) wegen seiner absoluten Höhe eine solche
Härtefallregelung entbehrlich machen könnte. Allerdings hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 2003
(BSGE 91, 94, 105 RdNr 40 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1), auf das sich die Beklagte selbst beruft, entschieden, dass ein
feststehender Freibetrag von damals 1.000 DM je Lebensjahr eine starre Regelung darstellt, die nicht in der Lage ist,
die Dynamik notwendiger Altersvorsorge abzubilden. Der Senat hat dabei dieses System von starren
Altersfreibeträgen in der früheren AlhiV unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gebilligt, jedoch auch
betont (aaO RdNr 41), dass die in der AlhiV 1999 weiterhin vorgesehene allgemeine Härteklausel des § 6 Abs 3 Satz
1 AlhiV 1974 immer noch eine Prüfung aller Vermögens- und Lebensumstände im Einzelfall erlaube. Mithin war das
Vorhandensein einer allgemeinen Billigkeitsklausel für den Senat bereits ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Prüfung
der Ermächtigungskonformität der insgesamt noch wesentlich großzügigeren Regelungen der AlhiV idF vom 18. Juni
1999.
Dass eine allgemeine Härteklausel nicht entbehrlich ist, hat der Gesetzgeber nunmehr im SGB II aber selbst
eingeräumt. Der Senat hält es auch unter dem Gesichtspunkt der gesetzgeberischen Folgerichtigkeit (vgl hierzu
Becker, Selbstbindung des Gesetzgebers im Sozialrecht - Zur Bedeutung von Konsistenz bei der Ausgestaltung von
Sozialversicherungssystemen in Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht 2004, S 72 ff) für angezeigt, im Rahmen
der AlhiV 2002 die später vom Gesetzgeber im SGB II gesetzten Standards zu berücksichtigen. Dies gilt
insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in
der Gesetzesbegründung selbst davon ausging, die Absenkung des Freibetrags in § 1 Abs 2 AlhiV 2002 von 520 ¤ auf
200 ¤ stelle einen ersten Schritt zur Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe dar (so BT-Drucks 15/25, S 41 zu Art
11). Offensichtlich ist der Gesetzgeber dabei aber über das Ziel hinausgeschossen, musste er doch schon wenige
Monate später selbst einräumen, dass die in der AlhiV 2003 vorgesehenen Freibeträge zu niedrig und eine
angemessene Alterssicherung abzusichern nicht mehr im Stande sind. Zudem hat der Gesetzgeber des SGB II nicht
nur die allgemeinen Freibeträge höher gefasst als in § 1 Abs 2 AlhiV 2003, sondern auch zusätzlich zu den erhöhten
Freibeträgen eine allgemeine Härteklausel in das SGB II eingefügt.
Nach § 7 Abs 1 SGB II erhält ab 1. Januar 2005 jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige - ohne jede versicherungsmäßige
Vorleistung wie früher der Empfänger von Alhi gemäß § 190 Abs 1 Nr 4 iVm §§ 123, 124 SGB III - einen Anspruch auf
Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dies gilt insbesondere auch für bislang Sozialhilfebedürftige, die zu
keiner Zeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben mussten. Der
Gesetzgeber hat hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des SGB II mit Wirkung ab 1. Januar
2005 Regelungen getroffen, die jedenfalls im Rahmen einer notwendigen Härtefallprüfung in den Jahren 2003 und 2004
auch bei der Alhi Berücksichtigung finden müssen. § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II geht nunmehr von einem Grundfreibetrag
von 200 ¤ pro Lebensjahr und Partner aus und entspricht § 1 Abs 2 AlhiV 2002 in der Fassung ab 1. Januar 2003.
Darüber hinaus sind gemäß § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II aber auch vom Vermögen abzusetzen "geldwerte Ansprüche, die
der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen
Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 ¤ je vollendetem Lebensjahr des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 ¤ nicht übersteigt". Das
sozialhilfeähnliche Mindestsicherungssystem des SGB II enthält mithin ab 1. Januar 2005 zwei Freibeträge à 200 ¤
und Lebensjahr und schützt damit mehr Vermögen als das System der Alhi in den Jahren 2003 und 2004, obwohl
dieses System nach der Rechtsprechung des BVerfG dazu bestimmt war, den Lebensstandard zu sichern und zudem
an Vorversicherungszeiten anknüpfte. Darüber hinaus findet sich in § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II nunmehr wieder eine
allgemeine Härteklausel, nach der als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind "Sachen und Rechte, soweit ihre
Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde". Mithin
hat der Gesetzgeber des SGB II offensichtlich selbst erkannt, dass die von ihm in der AlhiV 2002 vorgenommenen
Regelungen nicht geeignet sind, Vermögenswerte jedenfalls eines späteren Alg II-Empfängers hinreichend zu
schonen, insbesondere auch soweit Personen betroffen sind, die bereits ein höheres Lebensalter erreicht haben. Der
Senat hält es daher für geboten, diese Werte aus dem SGB II im Rahmen der zusätzlich erforderlichen
Härtefallprüfung auch auf die Alhi-Verordnung ab 1. Januar 2003 im Übergang zum SGB II zu übertragen. Denn durch
die Regelungen des SGB II wird zugleich deutlich, dass der Gesetzgeber mit der AlhiV 2002 die Mindestgrenzen
schützenswerten Vermögens unterschritten hat, wobei er sich - wie die zitierten Gesetzesmaterialien ausweisen - im
Jahre 2002 offensichtlich im Irrtum darüber befand, welche Mindestbeträge schützenswert sein müssen. Hieraus folgt,
dass für den Kläger die Regelungen des § 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 sowie § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II jedenfalls im Rahmen
einer Härtefallprüfung bereits in den Jahren 2003 und 2004 Anwendung finden müssen.
3. Ob dem Kläger hiernach ein Anspruch auf Alhi zusteht, kann nicht abschließend beurteilt werden. Der Kläger hat
erst ab 28. Juli 2003 Alhi erhalten, sodass streitgegenständlich tatsächlich der Leistungszeitraum vom 18. März bis
27. Juli 2003 ist. Das LSG wird dabei zu beachten haben, dass der Bescheid vom 21. Juli 2003 gemäß § 96 SGG
zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist und vom Kläger ebenfalls angefochten wird. Schließlich ist auch
dem Grunde nach fraglich, ob der Kläger im betreffenden Zeitraum überhaupt verfügbar war, was bislang offen bleiben
konnte. Hinsichtlich der Bedürftigkeit ist zu fordern, dass für die Geltendmachung des weiteren
Altersvorsorgefreibetrags gemäß § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II hinsichtlich der Lebensversicherung auch die dort genannten
Kriterien im Einzelnen erfüllt sein müssen. Nach dieser Regelung sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte
Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer
vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Insofern könnte dem Kläger und seiner Ehefrau jeweils noch ein
weiterer Freibetrag in Höhe von 9.400,00 ¤ bzw 9.600,00 ¤ zustehen. Hierzu wird das LSG im Einzelnen aber noch
Ermittlungen anzustellen haben, insbesondere zur Vertragsgestaltung. Schließlich kann unter Berücksichtigung der
zusätzlichen Freibeträge gemäß § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II auch der Fall eintreten, dass dem Kläger zwar nicht ab dem
geltend gemachten Zeitpunkt (18. März 2003) Alhi zustand, jedoch die Bedürftigkeit gemäß § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III
später eingetreten ist. Wie den Feststellungen des LSG zu entnehmen ist, hat der Kläger zwischenzeitlich
Vermögenswerte verbraucht und es wurde ihm deshalb ja auch ab 28. Juli 2003 wieder Alhi bewilligt. Denkbar ist es
daher, dass unter Berücksichtigung von höheren Freibeträgen nach dem Verbrauch eines bestimmten
Vermögensanteils bereits früher wieder Bedürftigkeit beim Kläger eingetreten ist. Dies folgt daraus, dass die Alhi
grundsätzlich wochenweise zu bewilligen ist und ihre Anspruchsvoraussetzungen fortlaufend vorliegen müssen bzw
zu prüfen sind (vgl nur BSGE 84, 48, 50 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7). Von daher könnte auch früher als von der
Beklagten und dem LSG angenommen nach einer zunächst rechtmäßigen Ablehnung des Alhi-Anspruchs ab 18. März
2003 wieder Bedürftigkeit iS des § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III eingetreten sein.
Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits abschließend zu befinden haben.