Urteil des BSG vom 22.08.2013
BSG: Arbeitslosengeld II, Unterkunft und Heizung, Aufteilung der Kosten nach Kopfteilen, Ausnahmefälle, Beachtung wirksamer vertraglicher Abreden zB in Wohngemeinschaften
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.8.2013, B 14 AS 85/12 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Kosten nach Kopfteilen -
Ausnahmefälle - Beachtung wirksamer vertraglicher Abreden zB in Wohngemeinschaften
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
26. April 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
2 Der im Jahre 1969 geborene Kläger, der seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts bezieht, mietete ab dem 1.9.2004 mit seiner damaligen Lebensgefährtin
gemeinsam als Hauptmieter eine 81 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung und sie
vereinbarten mündlich, dass beide jeweils die Hälfte der Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung tragen. Im Jahr 2005 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Die tatsächlichen
Aufwendungen für diese Wohnung betrugen insgesamt 559,00 Euro (370,00 Euro
Nettokaltmiete, 115,00 Euro kalte Betriebskosten und 74,00 Euro Kosten für die Beheizung
mit Erdgas). Aufgrund der Angaben des Klägers und der Kindesmutter, sie hätten sich unter
Aufrechterhaltung der gemeinsamen Wohnung getrennt, sah das beklagte Jobcenter den
Kläger als alleinstehenden Hilfebedürftigen an und bewilligte ihm für die Zeit von Januar
2008 bis Juni 2008 monatliche Leistungen in Höhe von 527,68 Euro, die sich aus der
Regelleistung für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen in Höhe von 347,00 Euro sowie
Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 180,68 Euro zusammensetzten (Bescheid
vom 21.12.2007, Widerspruchsbescheid vom 1.7.2008).
3 Nachdem der Kläger während des anschließenden Klageverfahrens den Umfang seiner
Nutzung der Wohnung unter Übersendung eines Grundrisses dargestellt hatte, bewilligte
der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum nunmehr monatliche Kosten der
Unterkunft und Heizung in Höhe von 217,80 Euro (Änderungsbescheid vom 29.9.2008). Die
auf die Übernahme der darüber hinaus gehenden - hälftigen - Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom
11.12.2009), das Landessozialgericht (LSG) hat die hiergegen erhobene - vom SG
zugelassene - Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26.4.2012). Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne nicht mehr als ein Drittel der tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen, weil diese nach Kopfteilen auf
ihn, die Kindesmutter und das gemeinsame Kind aufzuteilen seien, ohne dass es darauf
ankomme, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Die von ihm und der Kindesmutter
getroffene Vereinbarung über die hälftige Teilung der Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung sei unbeachtlich.
4 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Entgegen
der Auffassung des LSG sei eine Abweichung vom Kopfteilprinzip auch aufgrund einer
zivilrechtlichen Vereinbarung möglich. Die Vereinbarung zwischen ihm und der
Kindesmutter sei nicht unbeachtlich, weil anderenfalls sein Bedarf nicht vollständig gedeckt
werde.
5 Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2012 und des
Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten unter
Abänderung des Bescheides vom 21. Dezember 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
29. September 2008 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30.
Juni 2008 monatlich weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 53,21 Euro
zu zahlen.
6 Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
7 Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und
der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1, Abs 2
Sozialgerichtsgesetz ). Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um
abschließend entscheiden zu können, ob dem Kläger die beantragten höheren Leistungen
zustehen.
8 1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die vom Kläger begehrte Aufhebung der
Urteile des LSG und des SG und das unter Abänderung des Bescheides vom 21.12.2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.7.2008 in der Fassung des gemäß § 96
SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom
29.9.2008 auf die Verurteilung des Beklagten gerichtete Begehren, ihm für den Zeitraum
von Januar 2008 bis Juni 2008 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren
53,21 Euro monatlich zu zahlen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz der vom Kläger
vor dem LSG beantragten hälftigen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von
271,01 Euro und den vom Beklagten zuletzt bewilligten 217,80 Euro. Die Beschränkung
des Streitgegenstandes allein auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ist
zulässig (vgl nur Bundessozialgericht vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97,
217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18).
9 2. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten und über die vom Beklagten monatlich
bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung hinausgehenden weiteren 53,21 Euro
sind § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 7, 9, 19 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden
Fassung, denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte
ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
10 Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15.
Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben,
die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Den Feststellungen im angefochtenen
Urteil kann zwar entnommen werden, dass der Kläger die Voraussetzungen hinsichtlich
des Lebensalters und des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt, allerdings fehlen
ausreichende Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit des Klägers und insbesondere zu
dessen Hilfebedürftigkeit.
11 Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder
nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme
einer zumutbaren Arbeit oder aus zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II). Nach
§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua auch
das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II gilt
schließlich (im Grundsatz) jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des
eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft
nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist.
12 Wegen dieser gesetzlichen Vorgabe, wonach Hilfebedürftigkeit ausnahmslos vom Bedarf
aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft und des der Bedarfsgemeinschaft zufließenden
Einkommens und des vorhandenen Vermögens abhängig ist, darf bei Prüfung der
Hilfebedürftigkeit als Teil der Anspruchsvoraussetzungen nicht offen bleiben, ob ein
Antragsteller mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildet (BSG vom 16.4.2013
- B 14 AS 71/12 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) (dazu 3.). Anschließend ist zu klären,
wie hoch die einzelnen Bedarfe aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, wobei
vorliegend eine Beschränkung auf die allein umstrittenen Leistungen für Unterkunft und
Heizung erfolgen kann (dazu 4.). Zudem wäre noch zu klären, wie hoch ihre zu
berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sind, um abschließend entscheiden zu
können, in welchem Umfang der Kläger hilfebedürftig ist und Anspruch auf die hier allein
streitigen (weiteren) Leistungen für Unterkunft und Heizung hat.
13 3. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entscheidung, ob der Kläger im streitigen
Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft mit der Kindesmutter nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c
SGB II (in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) oder mit dem
gemeinsamen Kind nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II lebte, hat das LSG nicht festgestellt, es hat
nur ungeprüft die Annahme des Beklagten übernommen, dass zwischen dem Kläger und
der Kindesmutter keine Bedarfsgemeinschaft bestanden habe.
14 Nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II gehört als Partner des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen
Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille
anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Dieser Wille wird nach § 7 Abs 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr
zusammenleben (Nr 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr 2), Kinder oder
Angehörige im Haushalt versorgen (Nr 3) oder befugt sind, über Einkommen oder
Vermögen des anderen zu verfügen (Nr 4). Ob eine Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege
einer Gesamtwürdigung festzustellen. Es mangelt hier bereits an Feststellungen des LSG
zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen dem Kläger und der Kindesmutter
(vgl zu Einzelheiten BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250 = SozR 4-
4200 § 7 Nr 32, RdNr 13 f). Ebenso fehlen Feststellungen, um entscheiden zu können, ob
die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II im Hinblick auf die im Jahre 2005
geborene gemeinsame Tochter erfüllt sind (vgl hierzu nur Urteil des Senats vom 16.4.2013
- B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 15 ff).
15 Diese Feststellungen sind nicht entbehrlich, weil der Kläger den Streitgegenstand
zulässigerweise auf die Leistungen für die Unterkunft und Heizung beschränkt hat. Denn
auch die Höhe dieses Anspruches kann von dem zu berücksichtigenden Einkommen (und
Vermögen) des Hilfebedürftigen und ggf weiterer Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft
trotz der Anrechnungsregelung in § 19 Satz 3 SGB II in der damaligen Fassung abhängen.
16 4. Um über die vorliegend (nur) umstrittenen höheren Leistungen des Klägers für
Unterkunft und Heizung entscheiden zu können, mangelt es ebenfalls an ausreichenden
Feststellungen des LSG.
17 Die Leistungen (heute Bedarfe) für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1
SGB II). Zur Berechnung dieser Bedarfe sind die tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung, deren Angemessenheit und ihre Verteilung auf die in der
Wohnung lebenden Personen zu ermitteln sowie ggf weitere mögliche Einwände zu
prüfen (vgl zu diesen Prüfungsschritten BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-
4200 § 22 Nr 63 RdNr 13 ff).
18 Ausgehend von den seitens der Beteiligten nicht gerügten, bindenden Feststellungen des
LSG (§ 163 SGG) waren in der streitigen Zeit als tatsächliche Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung insgesamt 559,00 Euro aufzubringen (Nettokaltmiete von 370,00
Euro, kalte Betriebskosten von 115,00 Euro, Kosten für die Beheizung mit Erdgas von
74,00 Euro).
19 Nicht abschließend beurteilt werden kann, ob diese tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung entsprechend der vertraglichen Abrede zwischen dem Kläger und
der Kindesmutter oder - ohne Berücksichtigung dieser Abrede - nach Kopfteilen zwischen
ihnen und der gemeinsamen Tochter aufzuteilen sind.
20 a) Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach gefestigter Rechtsprechung
des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf
aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen
nutzen (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20
Nr 3, RdNr 28 f; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12;
BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; BSG vom
29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63). Dem ist die Literatur gefolgt (vgl
nur Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 3 f; Krauß in
Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22 RdNr 49 f; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013,
§ 22 RdNr 69). Hintergrund für dieses auf das Bundesverwaltungsgericht ( vom
21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der
Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer
Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt
und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete
Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht
zulässt.
21 Aufbauend auf dieser Rechtsprechung hat der Senat in seiner Entscheidung vom
29.11.2012 (B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63 ) eine
Abweichung vom Kopfteilprinzip für diejenigen Fälle bejaht, in denen eine andere
Aufteilung aufgrund eines Vertrages bei objektiver Betrachtung angezeigt ist, und
nochmals betont (B 14 AS 161/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 66 ), dass vom
Kopfteilprinzip abzuweichen ist, wenn der Nutzung einer Wohnung andere bindende
vertragliche Regelungen zugrunde liegen.
22 b) In der Konsequenz bedeutet dies, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft die
Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach
Kopfteilen zu erfolgen hat und es ohne Belang ist, wer den Mietzins schuldet und wer
welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt. Ihre Rechtfertigung findet die grundsätzliche
Anwendung des Kopfteilprinzips in diesen Fällen in der Überlegung, dass die
gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen gerade innerhalb einer
"aus einem Topf wirtschaftenden" Bedarfsgemeinschaft eine an der unterschiedlichen
Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des
Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Gleiches gilt im Grundsatz auch bei
Haushaltsgemeinschaften unter Verwandten.
23 Ausnahmen hiervon sind - auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft - bei einem über das
normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen
Behinderung oder Pflegebedürftigkeit denkbar (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06
R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28 f; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS
8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19) oder wenn der Unterkunftskostenanteil eines
Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen
ist und die Anwendung des Kopfteilprinzips zu Mietschulden für die anderen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft führen würde (BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R, zitiert nach der
Terminmitteilung und dem Terminbericht).
24 Demgegenüber ist in Konstellationen, in denen mehrere Personen eine Wohnung nutzen,
ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, zB bei Wohngemeinschaften, für die Aufteilung
der Unterkunftskosten - abweichend vom Kopfteilprinzip - derjenige Anteil entscheidend,
der nach den internen Vereinbarungen auf den jeweiligen Mitbewohner entfällt.
Maßgebend ist insoweit, ob eine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht (vgl Krauß
in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22 RdNr 49 und 52 mwN). Wenn eine solche
Vereinbarung wirksam geschlossen worden ist, geht diese der auf den aufgezeigten
praktischen Erwägungen beruhenden Aufteilung nach Kopfteilen vor. Bei
Wohngemeinschaften dürfte im Übrigen die Nutzungsintensität die Grundlage der
vertraglichen internen Abreden sein, in welchem Umfang die Mitglieder der Gemeinschaft
zu den Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung beizutragen haben.
25 c) Ausgehend von diesen Maßgaben kommt es - auch in diesem Zusammenhang - darauf
an, ob zwischen dem Kläger und der Kindesmutter sowie dem gemeinsamen Kind im
streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft bestanden hat. Sollte das LSG zu dem
Ergebnis gelangen, dass dies der Fall war, verbleibt es nach den derzeitigen
Feststellungen des LSG bei der am Kopfteilprinzip orientierten Verteilung der Kosten der
Unterkunft und Heizung, weil Umstände, die ein Abweichen vom Kopfteilprinzip auch
innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft zuließen, nicht festgestellt wurden.
26 Wenn das LSG zu der Überzeugung gelangt, dass eine solche Bedarfsgemeinschaft im
streitigen Zeitraum nicht bestanden hat, wird es die Umstände der vertraglichen Abrede im
Einzelnen zu ermitteln, zu würdigen und insbesondere von einem Scheingeschäft (§ 117
Abs 1, § 133 Bürgerliches Gesetzbuch) abzugrenzen haben. Bei der Gesamtwürdigung
der Umstände ist für die Auslegung der Vereinbarungen insbesondere die spätere
tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts zu
berücksichtigen (vgl Urteil des Senats vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 §
22 Nr 21 RdNr 17 ff; vgl auch BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr
15 RdNr 27-28). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung wird auch zu beachten sein,
dass aus dem vom LSG mitgeteilten Zeitpunkt des Abschlusses der vertraglichen Abrede
im Jahre 2004 folgt, dass dies kein Vertrag zu Lasten des beklagten Jobcenters war (vgl
zu diesem Aspekt auch Urteil des Senats vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-
4200 § 22 Nr 63 RdNr 28-28). Kommt das LSG nach der Würdigung der Gesamtumstände
zu dem Ergebnis, dass eine wirksame vertragliche Abrede getroffen worden ist, wird es die
auf der Grundlage dieser Vereinbarung auf den Kläger entfallenden tatsächlichen
Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde zu legen haben. Des
Weiteren wird zu prüfen sein, ob es dem Kläger im Hinblick auf die Veränderung der
tatsächlichen Grundlage der vertraglichen Abrede durch die Geburt der gemeinsamen
Tochter möglich gewesen wäre, eine Vertragsanpassung zu erreichen (vgl Urteil des
Senats vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 66 RdNr 20-21 sowie
BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr
23; BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53 RdNr 16; BSG vom
16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 22).
27 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.