Urteil des BSG vom 07.11.1997

BSG (ursächlicher zusammenhang, kläger, vermutung, ursache, tätigkeit, berufliche tätigkeit, erkrankung, nachweis, einwirkung, beurteilung)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 30.1.2007, B 2 U 15/05 R
gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Kausalität - Vermutung -
Anscheinsbeweis - Vorliegen aller Voraussetzungen - Tatsachenvermutung -
Widerlegung - außerberufliche Einwirkung - Lungenkrebs - Bronchialkarzinom -
berufsbedingte Asbestfaserstaubdosis von 25 Faserjahren - Nikotinabusus -
Nichtanwendbarkeit des § 9 Abs 3 SGB 7 bei konkurrierenden Ursachen
Leitsätze
1. Legt der Verordnungsgeber wie im Fall der Nr 4104 Anl 1 BKV die Voraussetzungen für das
Vorliegen einer Berufskrankheit durch Vorgabe präziser Kriterien (hier: Einwirkung einer
berufsbedingten Asbestfaserstaub-Dosis von mindestens 25 Faserjahren) selbst fest, so
besteht, wenn die Kriterien erfüllt sind, die Vermutung, dass die betreffende Krankheit durch die
berufsbedingte Schadstoffexposition verursacht wurde.
2. Die Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass der Versicherte auch außerberuflich
Einwirkungen ausgesetzt war, die eine derartige Krankheit hervorrufen können.
Tatbestand
1 Streitig ist, ob der Kläger die Feststellung verlangen kann, dass die bei ihm vorliegende
Lungenkrebserkrankung eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 4104 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV - BK 4104) ist.
2 Der im Jahre 1947 geborene Kläger war seit 1961 in 20 verschiedenen Betrieben in seinem
erlernten Beruf als Schlosser und als Betriebsschlosser, Schweißer, Rohrschlosser,
Anlagenfahrer, zuletzt von 1984 bis 1986 als Schweißer/Schlosser beim Kompostwerk L.
und von 1988 bis 1996 beim Institut für berufsbezogene Erwachsenenbildung GmbH als
Ausbilder tätig, wobei er teilweise Umgang mit Asbest hatte. Seit dem 1. November 1996 war
der Kläger arbeitslos; er bezieht seit dem 1. Mai 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
3 Nachdem bei dem Kläger im März 1997 ein Bronchialkarzinom diagnostiziert und der
beklagten Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) im April 1997 eine ärztliche Anzeige
über eine BK erstattet worden war, holte die Beklagte ein Gutachten von Dr. O. ein, der zu
dem Ergebnis kam, der Befund könne auf die langjährige berufliche Asbestexposition
zurückzuführen sein, ein weiterer Risikofaktor sei der nicht beruflich bedingte Nikotinabusus.
In einem pathologisch-anatomischen Zusatzgutachten vom 7. November 1997 bestätigte
Prof. Dr. M. die Diagnose eines bösartigen Tumorleidens in der Lunge und führte aus, eine
Asbestose - auch nur vom Schweregrad einer Minimalasbestose - habe nicht eruiert werden
können, eine BK 4104 sei nicht wahrscheinlich.
4 Aufgrund der von ihrem Technischen Aufsichtsdienst (TAD) und den TADen der
Süddeutschen Metall-BG, der Süddeutschen Bau-BG und der Beigeladenen zu 1., 2. und 3.
erstellten Berichte über die berufliche Asbestexposition des Klägers kam die Beklagte auf
eine Gesamt-Faserjahreskonzentration von 17,3827. Das Landesamt für Umweltschutz und
Gewerbeaufsicht erklärte, nach gegenwärtiger Aktenlage sei eine BK 4104 zwar möglich,
könne jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden, außerberufliche Faktoren
stünden wohl im Vordergrund. Daraufhin lehnte die Beklagte die Erbringung von
Entschädigungsleistungen wegen der Lungenerkrankung ab, weil eine BK 4104 wegen
Fehlens der arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen nicht vorliege
(Bescheid vom 4. Februar 1999, Widerspruchsbescheid vom 23. März 1999).
5 Das Sozialgericht Speyer (SG) hat nach weiteren Ermittlungen die Unfallkasse Rheinland-
Pfalz (Beigeladene zu 2.) unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide der Beklagten
verurteilt, dem Kläger unter Anerkennung einer BK 4104 Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Es sei unstreitig, dass
der Kläger mit der Diagnose "Bronchialkarzinom" an einem Lungenkrebs leide, wie er in Nr
4104 der Anlage zur BKV genannt werde und dass er durch seine berufliche Tätigkeit
Asbest ausgesetzt gewesen sei. Streitig sei das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen
Asbestexposition und Krebserkrankung. Eine solche Kausalität werde im Rahmen der BK
4104 ua dann unterstellt, wenn eine Exposition von 25 Asbestfaserjahren am Arbeitsplatz
nachgewiesen sei. Eine Asbestbelastung von über 25 Faserjahren sei hier zur Überzeugung
der Kammer aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere des von ihr eingeholten
Gutachtens des Diplom-Physikers Dr. Dr. R. vom 4. Oktober 2000 und des von ihr
durchgeführten Ortstermins mit Zeugenvernehmung in dem Unterrichtsgebäude, in dem der
Kläger als Ausbilder tätig gewesen war, nachgewiesen.
6 Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger nach eigenen
Angaben über einen Zeitraum von 20 Jahren täglich etwa 20 Zigaretten geraucht habe. Zwar
komme ein lang andauernder Nikotinabusus grundsätzlich als Mitursache in Betracht;
konkurrierende außerberufliche Einwirkungen seien jedoch nur dann geeignet, beruflich
bedingte Einwirkungen als Ursache auszuschließen, wenn sie die rechtlich allein
wesentliche Ursache seien. Im vorliegenden Fall werde eine solche zusätzliche Gefährdung
durch Nikotin jedoch aufgewogen durch die zusätzlichen anderen beruflichen Belastungen,
denen der Kläger während seines Berufslebens ausgesetzt gewesen sei. Der
Sachverständige Dr. Dr. R. habe überzeugend darauf hingewiesen, dass der Kläger
zusätzlich polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt gewesen sei,
deren Zusammenwirken mit Asbest eine multiplikative Wirkung zugeschrieben werde. Der
Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der Lungenkrebserkrankung des
Klägers und seiner beruflich bedingten Asbestexposition gelte durch die kraft Verordnung
unterstellte ausreichende Asbestbelastung von 25 Faserjahren als erbracht; der
röntgenologische Nachweis einer möglichen Asbestose bzw einer Pleura-Asbestose, wie er
zum Teil angeregt worden sei, erübrige sich. Da die letzte gefährdende Tätigkeit des Klägers
die Beschäftigung von 1984 bis 1986 bei dem Kompostwerk L., einem Mitglied der
Beigeladenen zu 2., gewesen sei, richte sich der Anspruch des Klägers gegen diese.
7 Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Beigeladenen zu 2.
zurückgewiesen (Urteil vom 13. Juli 2004). Zur Begründung hat es auf die
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen und im Einzelnen
dargetan, es habe eine Gesamtbelastung des Klägers von 25,57 Faserjahren vorgelegen.
8 Mit ihrer - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision macht die Beigeladene
zu 2. eine Verletzung materiellen Rechts geltend. Das LSG habe sich durch seine
Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe die Aussage des SG zu eigen
gemacht, der Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der
Lungenkrebserkrankung des Klägers und seiner beruflich bedingten Asbestexposition gelte
durch die nachgewiesene Asbestbelastung von 25 Faserjahren als erbracht. Diese
Auffassung verstoße gegen § 9 Abs 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die
darin enthaltene Vermutung, dass zwischen den besonderen Bedingungen einer
versicherten Tätigkeit und einer Listen-BK dann ein ursächlicher Zusammenhang bestehe,
wenn der Versicherte der Gefahr der Erkrankung in erhöhtem Maße ausgesetzt gewesen sei,
stehe unter dem Vorbehalt, dass Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der
versicherten Tätigkeit nicht festgestellt würden und sei daher widerlegbar. Zur Widerlegung
dieser Vermutung reichten bereits konkrete Anhaltspunkte dafür aus, dass auch andere
Ursachen außerhalb der versicherten Tätigkeit festgestellt werden könnten; der
Unfallversicherungsträger müsse nicht den vollen Beweis der Verursachung der Krankheit
durch außerberufliche Faktoren erbringen. Wenn Anhaltspunkte für eine außerberufliche
Verursachung festgestellt würden, müsse die Frage der Verursachung nach den
allgemeinen Kausalitätsgrundsätzen entschieden werden.
9 Danach sei der Lungenkrebs des Klägers nicht durch die beruflich bedingte
Asbestexposition bedingt. Der jahrzehntelange übermäßige Nikotinkonsum sei als konkreter
Anhaltspunkt dafür zu werten, dass eine außerberufliche Belastung die
Lungenkrebserkrankung hervorgerufen haben könnte. Damit sei die Vermutung des § 9 Abs
3 SGB VII bereits widerlegt, was das LSG verkannt habe, indem es die
haftungsbegründende Kausalität zwischen der Asbestexposition und dem Lungenkrebs nicht
geprüft habe. Zudem spreche gegen die Asbestbedingtheit des Karzinoms des Klägers, dass
Prof. Dr. M. eine Asbestose auch nur vom Schweregrad einer Minimalasbestose nicht habe
diagnostizieren können und dass es keinen Hinweis auf hyaline Pleuraplaques gegeben
habe; damit sei die Vermutung ebenso aufgrund des Krankheitsbildes widerlegt.
10 Die Beigeladene zu 2. beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2004 sowie des
Sozialgerichts Speyer vom 8. Juli 2002 aufzuheben und die gegen sie gerichtete Klage
abzuweisen.
11 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
12 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, er begehre mit seiner Klage
letztlich die Feststellung, dass seine Lungenkrebserkrankung eine BK ist.
13 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
14 Sie trägt vor, das angefochtene Urteil sei jedenfalls insoweit zutreffend, als es davon
ausgehe, dass nicht sie, sondern die Beigeladene zu 2. hier der zuständige
Unfallversicherungsträger sei.
15 Die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 3. haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
16 Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf die
Feststellung, dass die bei ihm vorliegende Lungenkrebserkrankung eine BK 4104 ist, wie
SG und LSG in der Sache zutreffend entschieden haben. Der Tenor des angefochtenen
Berufungsurteils war lediglich insoweit neu zu fassen, als eine entsprechende Feststellung
ausgesprochen wird, wie sie der Kläger im Revisionsverfahren auch ausdrücklich begehrt
(vgl dazu BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4 f).
17 Der Anspruch des Klägers richtet sich gemäß § 212 SGB VII nach den Vorschriften des SGB
VII, denn den bindenden Feststellungen (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes ) des
LSG ist zu entnehmen, dass der geltend gemachte Versicherungsfall frühestens im März
1997, dem Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose eines Bronchialkarzinoms bei dem Kläger,
und damit nach dem In-Kraft-Treten des SGB VII (1. Januar 1997) eingetreten ist (Art 36 des
Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes).
18 Rechtsgrund für die Anerkennung der Erkrankung des Klägers als BK ist § 9 Abs 1 SGB VII.
Danach sind BKen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer den
Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die
hier allein in Streit stehende BK 4104, die unter der Nr 41 "Erkrankungen durch
anorganische Stäube" eingeordnet ist, wird definiert als Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs
entweder (1.) in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankungen oder (2.) in Verbindung mit
durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder (3.) bei Nachweis der
Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaubdosis am Arbeitsplatz von mindestens 25
Faserjahren.
19 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der dritten Fallgruppe der BK 4104 gegeben.
Dass der Kläger an einer Lungenkrebserkrankung in Form eines Bronchialkarzinoms leidet,
ergibt sich aus den von keinem Beteiligten angegriffenen und daher für den Senat
bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG und deren Subsumtion unter
die BK-Bezeichnung, gegen die keine rechtlichen Bedenken erhoben wurden oder zu
erkennen sind. Damit liegt eine Erkrankung iS des Tatbestandes der BK 4104 vor.
20 Ebenso sind die berufsbedingten Einwirkungen von Asbestfaserstaub auf den Körper des
Klägers, die sog arbeitstechnischen Voraussetzungen, nach den im Revisionsverfahren von
der Revision nicht mehr angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen
des LSG nachgewiesen. Dies gilt auch für den Umfang dieser Einwirkungen von 25,57
Faserjahren.
21 Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2. ist hier auch der ursächliche Zusammenhang
zwischen den berufsbedingten Schadstoffeinwirkungen und der Lungenkrebserkrankung
gegeben.
22 Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im Recht der
BKen gilt, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der
wesentlichen Bedingung, die der Senat in seinen Entscheidungen vom 9. Mai 2006 (- B 2 U
1/05 R - vorgesehen für BSGE und SozR sowie - B 2 U 26/04 R - mwN) zusammengefasst
dargestellt hat. Die Theorie der wesentlichen Bedingung hat zur Ausgangsbasis die
naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der Ursache eines Erfolges
jedes Ereignis ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele
(conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im
Sozialrecht als rechtserheblich aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer
besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
"Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch
eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu
bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n)
Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Gesichtspunkte für die Beurteilung
der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache als solche,
insbesondere Art und Ausmaß der Einwirkung, der Geschehensablauf, konkurrierende
Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, sowie die gesamte
Krankengeschichte. Trotz dieser Ausrichtung am individuellen Versicherten ist der
Beurteilung des Ursachenzusammenhangs im Einzelfall der aktuelle wissenschaftliche
Erkenntnisstand über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen und
Gesundheitsschäden zugrunde zu legen. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der
Ursachenzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung positiv festgestellt
werden muss und hierfür hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, nicht jedoch die bloße
Möglichkeit. Angesichts der multifaktoriellen Entstehung vieler Erkrankungen, der Länge der
zu berücksichtigenden Zeiträume und des Fehlens eines typischerweise durch berufliche
Einwirkungen verursachten Krankheitsbildes bei vielen BKen, stellt sich letztlich oft nur die
Frage nach einer wesentlichen Mitverursachung der Erkrankung durch die versicherten
Einwirkungen.
23 Wie aus den oben dargestellten Grundlagen für die Beurteilung des
Ursachenzusammenhangs bei BKen folgt, ist die wesentliche Mitverursachung immer
Gegenstand der Prüfung, weil zur Entstehung vieler Erkrankungen, die als BK anerkannt
werden können, so auch bei den hier umstrittenen Lungen- und Kehlkopfkrebserkrankungen,
unterschiedliche Ursachen führen. Von daher gibt es auch in derartigen Fallgestaltungen
keinen "Automatismus" zur Bejahung des Ursachenzusammenhangs allein aufgrund des
Vorliegens entsprechender Einwirkungen und einer bestimmten Erkrankung (vgl BSG Urteil
vom 27. Juni 2006 - B 2 U 7/05 R - zur BK nach Nr 4302 der Anlage zur BKV).
24 Enthält allerdings die einzelne Listennummer "harte" Kriterien wie hier die Nr 4104 den
Nachweis der Einwirkung einer berufsbedingten Asbestfaserstaub-Dosis von mindestens 25
Faserjahren und sind diese im Vollbeweis nachgewiesen, liegt eine Tatsachenvermutung
vor, die auf die Verursachung der festgestellten Krebserkrankung iS der Listennummer
schließen lässt (vgl BSG Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 25/03 R -). Die Annahme
einer solchen tatsächlichen Vermutung folgt aus der Konzeption der durch die Zweite
Verordnung zur Änderung der BKV neu gefassten Nr 4104 und der dazu vom
Verordnungsgeber gegebenen Erklärung. Nach der Begründung der Bundesregierung zu Art
1 Nr 5 des Entwurfs der Zweiten Verordnung zur Änderung der BKV (BR-Drucks 773/92 S
12, 13) liegt der hier relevanten dritten Alternative der Nr 4104 das auf der Basis
internationaler epidemiologischer Forschungsergebnisse gewonnene gesicherte Wissen um
Zusammenhänge von Ursache und Wirkung in Form von Dosis-Wirkungs-Beziehungen
zugrunde, die sowohl in der Pharmakotherapie als auch in der Toxikologie, der
experimentellen Krebsforschung, im Strahlenschutz und in der Arbeitsmedizin allgemein
gültig sind. Die arbeitsmedizinisch-epidemiologischen Erkenntnisse sowohl bei durch
Strahlen als auch bei durch Asbestfaserstaub verursachten Tumoren zeigen eine lineare
Beziehung zwischen der Häufigkeit des Auftretens von Lungenkrebstodesfällen und den
kumulativ berechneten Dosiswerten. Die kumulative Dosis des krebserzeugenden
Gefahrstoffs Asbest ist danach die Asbestfaseranzahl pro Kubikmeter Atemluft unter
Berücksichtigung der zeitlichen Dauer der Einwirkung am Arbeitsplatz in Jahren. Als
Maßeinheit der kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis hat sich international das "Faserjahr"
durchgesetzt. Die Berechnung erfolgt anhand der durchschnittlichen Anzahl von
Asbestfasern (F) kritischer Abmessungen pro Kubikmeter Atemluft am Arbeitsplatz (F/m³),
multipliziert mit der Tätigkeitsdauer in Jahren (F/m³ x Jahre). Der in der Nr 4104 aufgeführte
Grenzwert ist definiert als Exposition gegenüber einer durchschnittlichen Anzahl von 10
6
Fasern pro Kubikmeter Atemluft während einer Dauer von 25 Jahren mit der üblichen Zahl
von achtstündigen Arbeitsschichten pro Jahr. Aufgrund der Analyse der vorliegenden
Studien werden 25 Faserjahre als verallgemeinerungsfähige Verdoppelungs-Dosis für die
Lungenkrebssterblichkeit nach Asbestfaserstaubeinwirkung am Arbeitsplatz angesehen.
Andere epidemiologische Beobachtungen mit dem Ergebnis höherer Verdopplungsdosen
der kumulativen Asbestfaserstaubeinwirkung widerlegen die vorgenannten Studien nicht.
Versuche, die abweichenden Resultate durch branchenspezifische Besonderheiten in den
Längen- und Durchmesserverteilungen der verwendeten Asbestfasern zu erklären, blieben
bisher erfolglos. Die Ergebnisse weiterer wissenschaftlicher Veröffentlichungen zur Dosis-
Wirkungs-Beziehung nach Asbestexposition, die eine Einführung des Faserjahrmodells
nicht stützen, sind bei der Diskussion der wissenschaftlichen Erkenntnisse geprüft worden.
Das Gewicht ihrer zT abweichenden Argumente vermochte indes nicht zu überzeugen, da
derartige Einzelergebnisse oder Bewertungen die vorliegenden eindeutig positiven Studien
aus den vorgenannten Gründen nicht aufzuheben vermögen. Darüber hinaus war die
Gesamtheit an wissenschaftlicher Evidenz zur Krebsverursachung durch Fasern kritischer
Abmessungen aus den Forschungsbereichen der Zelltoxikologie, experimentellen
Onkologie, Immunologie und Molekularbiologie ergänzend zu den epidemiologischen und
kasuistischen Erkenntnissen am Menschen gebührend mit zu berücksichtigen.
25 Entsprechend weist der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Anwendung der - ähnlich wie die BK 4104
strukturierten - BK 4111 "Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten
unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis einer kumulativen Dosis von in der Regel
100 Feinstaubjahren ... " neuerdings darauf hin, diese Legaldefinition enthalte die
"Regelvermutung", dass bei der genannten kumulativen Feinstaubdosis der Nachweis der
Ursächlichkeit des Steinkohlenstaubes für die im Tatbestand der BK 4111 angeführten
Listenkrankheiten erbracht sei (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales vom 1. Oktober 2006 in BArBl 12/2006 S 149). Angesichts der allgemein
bekannten, oben aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Beurteilung von kausalen
Zusammenhängen im Bereich der BKen können diese Regelungen und die dazu vom
Verordnungsgeber angeführte Begründung ähnlich wie die in der ersten und zweiten
Alternative der BK 4104 genannten Brückensymptome nur als Beweiserleichterungen bei
der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs bei der dritten Alternative der BK 4104
gesehen werden.
26 Aus dem von der Beklagten herangezogenen § 9 Abs 3 SGB VII, gegen den das LSG hier
bei der Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs verstoßen haben soll, folgt nichts
anderes. Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig und wurde dementsprechend auch weder
vom LSG noch vom SG, auf dessen Urteil das LSG nach § 153 Abs 2 SGG Bezug
genommen hat, zur Begründung der Entscheidung herangezogen. Dass § 9 Abs 3 SGB VII
für die oben dargelegte Auslegung der BK 4104 keine Bedeutung hat, ergibt sich daraus,
dass diese Norm zeitlich später als die hier relevante BK-Listennummer entstanden ist und
einen anderen Anwendungsbereich hat. Sie regelt ihrem Wortlaut nach nur Fälle, in denen
Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt
werden können. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, denn mit dem vom LSG bindend
festgestellten Rauchen des Klägers über einen Zeitraum von 20 Jahren ist mehr als ein
Anhaltspunkt für eine andere Verursachung für die Lungenkrebserkrankung des Klägers
gegeben.
27 Die in der BK 4104 angeordnete Tatsachenvermutung für die wesentliche Verursachung der
dort genannten Krebserkrankung durch eine versicherte Asbestfasereinwirkung von mehr als
25 Jahren kann widerlegt werden, indem beispielsweise gezeigt wird, dass wegen der Art
oder der Lokalisation des Tumors, wegen des zeitlichen Ablaufs der Erkrankung oder
aufgrund sonstiger Umstände im konkreten Einzelfall ein ursächlicher Zusammenhang trotz
der beruflichen Belastung nicht wahrscheinlich ist. Entgegen der Auffassung der
Beigeladenen zu 2. wird sie aber nicht schon durch die Feststellung widerlegt, dass der
Versicherte auch außerberuflich Schadstoffeinwirkungen - hier durch langjähriges
Zigarettenrauchen - ausgesetzt war, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind,
einen Lungen- oder Kehlkopfkrebs zu verursachen. Birgt nach den beschriebenen
Forschungsergebnissen eine Asbeststaubbelastung von 25 Faserjahren und mehr für sich
allein ein so hohes Gefährdungspotential, dass sich darauf die Kausalitätsvermutung stützen
lässt, so kann es auf das Vorhandensein weiterer belastender Einwirkungen nicht
ankommen. Anderenfalls bliebe angesichts vielfältiger, in ihren Wirkungen und
Wechselwirkungen nur teilweise bekannter und erforschter gesundheitsschädlicher
Umwelteinflüsse, denen jeder in seinem persönlichen Umfeld in mehr oder weniger großem
Umfang ausgesetzt ist, die vom Verordnungsgeber aufgestellte Vermutung weitgehend
bedeutungslos. Der Text der Nr 4104 der Anlage zur BKV enthält dementsprechend auch
keine Einschränkung dahin, dass die angegebene Belastungsdosis eine berufliche
Verursachung nur indizieren soll, wenn andere potentiell krank machende Einwirkungen
nicht nachgewiesen sind.
28 Da der festgestellte Nikotinabusus somit nicht geeignet ist, die Vermutung eines rechtlich
relevanten Ursachenzusammenhangs zwischen der beruflichen Asbestexposition und der
Entstehung des Bronchialkarzinoms zu widerlegen, ist nicht näher darauf einzugehen, dass
der Kläger nach den Feststellungen des LSG an seinem Arbeitsplatz auch mit
polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen zu tun hatte, denen im Zusammenwirken
mit Asbest eine multiplikative, also erheblich verstärkende Wirkung zugeschrieben wird. Es
kann daher auch offen bleiben, wie dies ohne die bestehende Tatsachenvermutung im
Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller bekannten schädlichen
Einwirkungen zu gewichten wäre.
29 Da nach den gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen im angefochtenen
Berufungsurteil die letzte gefährdende Tätigkeit des Klägers im Kompostwerk L. stattfand
und dieses ein Mitgliedsunternehmen der Beigeladenen zu 2. ist, ist die Beigeladene auch
für die Anerkennung der BK 4104 zuständig (§ 134 Satz 1 Halbs 1 SGB VII). Aus der seit
dem 1. April 1994 geltenden Vereinbarung der Träger der Unfallversicherung in der Fassung
vom 1. Januar 1997 (HVBG-Rdschr VB 65/98), die auch nach In-Kraft-Treten des SGB VII
fortgilt, weil sie § 134 Satz 1 Halbs 2 SGB VII entspricht (vgl Krasney/Brackmann, Handbuch
der Sozialversicherung, 12. Aufl, SGB VII, § 134 RdNr 9) ergibt sich nichts anderes.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.