Urteil des BSG vom 19.05.2004

BSG: verfassungskonforme auslegung, anwartschaft, wartezeit, winzer, erwerbsfähigkeit, erfüllung, rentenanspruch, vergleich, gleichbehandlung, berufsunfähigkeit

Bundessozialgericht
Urteil vom 19.05.2004
Sozialgericht Mainz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Bundessozialgericht B 13 RJ 4/04 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. November 2003 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist im Jahre 1940 geboren. Zur Beklagten entrichtete er für die Zeiten von 1. Dezember 1960 bis 28.
Februar 1961, vom 1. Februar 1968 bis 31. August 1973 und vom 1. Februar 1990 bis 31. August 1990 Pflichtbeiträge
und für Zeiten von 1956 bis 1960, von 1961 bis 1968 und zuletzt vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1986
freiwillige Beiträge. Von September 1973 bis zum 30. Juni 1999 war er als selbstständiger Winzer tätig und entrichtete
Pflichtbeiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK). Seit 1. November 1999 bezieht er eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit (EU) aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung.
Im Oktober 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen EU bzw Berufsunfähigkeit
(BU) und gleichzeitig von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs für Versicherte, die berufs- oder
erwerbsunfähig sind.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Rente wegen EU bzw BU
und Altersrente ab, weil der Kläger die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragten
Renten nicht erfülle. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.
August 2001 zurück.
Mit der beim Sozialgericht Mainz (SG) erhobenen Klage hat der Kläger nur noch die Gewährung von Rente wegen EU
bzw BU und hilfsweise für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 wegen Erwerbsminderung geltend gemacht. Das SG hat
durch Urteil vom 11. Januar 2002 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die
Berufung mit Urteil vom 5. November 2003 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger erfülle für die beantragten Renten nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Bei einem
angenommenen Versicherungsfall im November 1999 habe er in dem maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum keine
Pflichtbeiträge für 36 Kalendermonate entrichtet. Das SG, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen werde, habe zutreffend ausgeführt, dass die Beiträge, die der Kläger
zur landwirtschaftlichen Alterssicherung geleistet habe, nicht für die Rentenansprüche aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zu berücksichtigen seien.
Soweit der Kläger darauf abhebe, dass § 13 Abs 2 Nr 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
für die Erlangung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ALG eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums
auch durch Pflichtbeiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch Zeiten einer
hauptberuflichen außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit vorsehe, komme eine analoge Anwendung dieser Vorschrift für
das Sechste Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nicht in Betracht. Wenn eine völlige Gleichstellung der
Beitragszeiten in beiden Versicherungssystemen gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies auch für das
SGB VI nachvollziehen müssen.
Nach § 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI seien Pflichtbeitragszeiten zwar auch solche Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach
besonderen Vorschriften als gezahlt gälten, doch seien hiermit nur Vorschriften gemeint, die im Zusammenhang mit
den Regelungen des SGB VI stünden. § 55 SGB VI verweise dagegen nicht auf andere Versicherungssysteme. Es
sei nicht ersichtlich, dass diese gesetzliche Regelung eine planwidrige Lücke enthalte, so dass eine analoge
Anwendung ausscheide.
Ein Verstoß gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor. Im Hinblick auf das besondere Sicherungsbedürfnis
von Landwirten sei es sachlich gerechtfertigt, im ALG als Verlängerungstatbestände (auch) Pflichtbeitragszeiten aus
der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Soweit sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) bereits mit den grundlegenden Unterschieden der beiden Sicherungssysteme auseinander gesetzt habe, habe
sich daran mit der Einführung des ALG durch das Argrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994
(BGBl I 1994, 1890) nichts geändert.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom LSG zugelassenen Revision. Zur Begründung trägt er im
Wesentlichen vor: Durch die Neuregelungen nach dem ASRG 1995 seien zwar grundlegende Unterschiede in beiden
Versicherungssystemen belassen worden, gleichwohl habe sich die Rechtslage hinsichtlich der Berücksichtigung der
Beitragszeiten aus der landwirtschaftlichen Versicherung für die Rentenansprüche aus der gesetzlichen
Rentenversicherung geändert. EU liege - unstreitig - seit November 1999 vor. Die von September 1973 bis Oktober
1999 zur LAK entrichteten Pflichtbeiträge seien auf den maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum von Oktober 1995 bis
Oktober 2000 anzurechnen. Nach einem Wechsel aus der gesetzlichen Rentenversicherung in die Alterssicherung der
Landwirte bestehe ein Rentenanspruch auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen allein mit Beitragszeiten aus
der Alterssicherung der Landwirte nicht erfüllt würden. Umgekehrt müssten daher die Beitragszeiten in der
landwirtschaftlichen Alterssicherung auch als Beitragszeiten iS des § 55 SGB VI anerkannt werden. Die
Gleichstellungsregelung in § 13 Abs 2 ALG zeige, dass eine strikte Trennung der beiden Versorgungssysteme vom
Gesetzgeber nicht mehr gewollt sei. Nur durch eine analoge Anwendung des § 13 Abs 2 Nr 2 ALG oder eine
verfassungskonforme Auslegung in der Weise, dass Pflichtbeiträge in der landwirtschaftlichen Alterssicherung auch
als Pflichtbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung anerkannt würden, werde ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 GG vermieden. Denn die allein vom Zufall bzw von der jeweiligen
Lebenswirklichkeit abhängige Reihenfolge von Beitragszahlungen in das jeweilige Versicherungssystem könne die
Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 5. November 2003 und des SG Mainz
vom 11. Januar 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 16. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. Oktober 2000
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, und weiter hilfsweise ab dem 1. Januar 2001
wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers über die Streitsache verhandeln und entscheiden, weil der Kläger
zum Termin der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2004 ordnungsgemäß geladen und mit dieser Ladung auf diese
Möglichkeit (§ 110 Abs 1 Satz 2 SGG) hingewiesen worden ist.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von
Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU ab dem 1. November 2000 bzw von Rente wegen Erwerbsminderung ab dem
1. Januar 2001.
Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU für die Zeit ab 1. Oktober 2000 richtet sich noch
nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (aF). Nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI
aF haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie 1)
berufsunfähig sind, 2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3) vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 44 Abs 1
SGB VI aF haben Versicherte unter denselben versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen
EU, wenn sie erwerbsunfähig sind.
Aufgrund des vom LSG festgestellten Sachverhalts, der insoweit nicht streitig ist und sich auch aus den vom LSG in
Bezug genommenen Beklagtenakten ergibt, hat der Kläger die erforderliche Wartezeit für die Rente wegen BU bzw EU
erfüllt. Ob die jeweils erste Voraussetzung für die Gewährung von Rente wegen BU bzw EU beim Kläger gegeben ist,
hat das LSG nicht ausdrücklich festgestellt, sondern ist lediglich von einem "angenommenen Versicherungsfall im
November 1999" ausgegangen, ohne zum einen zu differenzieren, ob damit der "Versicherungsfall" der EU oder der
BU gemeint sei, und ohne zum anderen näher darzulegen, ob es sich lediglich um eine "Arbeitshypothese" handele.
Damit bleibt letztlich offen, ob BU bzw EU beim Kläger überhaupt vorliegen. Eine nähere Klärung, ob BU bzw EU
bereits eingetreten sind, ist auch dem vom LSG in Bezug genommenen Urteil des SG nicht zu entnehmen. Das SG
war lediglich davon überzeugt, dass "der Versicherungsfall der BU nicht vor dem 1. Januar 1989 eingetreten" sei, weil
der Kläger hiernach noch weitere zehn Jahre als Winzer gearbeitet habe.
Im Regelfall kann auf die Klärung der Frage, ob BU oder sogar EU vorliegen, bei der Prüfung dieser Rentenansprüche
nicht verzichtet werden, weil die Erfüllung der so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
nach § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bzw § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI aF nur beurteilt werden kann, wenn der genaue Eintritt der
BU bzw EU feststeht. Nur dann kann zuverlässig festgestellt werden, ob in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU
bzw EU drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Andererseits
erübrigen sich nähere Feststellungen zu den so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn bereits
geklärt ist, dass BU bzw EU beim Versicherten nicht vorliegen.
Die fehlenden Feststellungen des LSG zum Eintritt der BU bzw EU führen vorliegend ausnahmsweise gleichwohl nicht
zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, weil dem erkennenden Senat eine abschließende
Sachentscheidung möglich ist. Der Kläger hält sich selbst erst seit November 1999 für erwerbsgemindert. Dieser
früheste Zeitpunkt für die Annahme des Eintritts von BU bzw EU ist nachvollziehbar, denn der Kläger hat nach den
Feststellungen des LSG jedenfalls bis Juni 1999 noch seine selbstständige Tätigkeit als Winzer ausgeübt. Für die
vom Kläger selbst auf frühestens November 1999 bezogene Annahme des Eintritts der BU bzw EU spricht auch die
Tatsache, dass er erst seit 1. November 1999 Rente wegen EU von der LAK bezieht, ohne dass es hier einer
Entscheidung darüber bedarf, ob die Feststellung der EU nach dem ALG eine präjudizierende oder gar bindende
Wirkung für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben kann.
Dagegen ist unerheblich, ob ggf zu einem späteren Zeitpunkt BU bzw EU oder eine Erwerbsminderung nach § 43 Abs
1 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (nF) eingetreten ist, wenn in der Folgezeit ohnehin keine
weiteren Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind, die für die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen (so genannter Fünf-Jahres-Zeitraum) von Bedeutung sein könnten.
Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger zuletzt vom 1. Februar 1990 bis 31. August 1990 Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Von der LAK erhält er seit 1. November 1999 eine Rente wegen EU. Bei
diesen Gegebenheiten ist nicht zu erkennen, dass für einen Anspruch auf Rente wegen BU bzw EU oder
Erwerbsminderung die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch oder wieder erfüllt sein könnten,
wenn sie bereits unter Zugrundelegung des Eintritts der BU bzw EU im November 1999 nicht mehr gegeben waren. Ob
zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegeben waren, kann
der Senat aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen abschließend entscheiden.
Bei einem Eintritt von BU bzw EU frühestens im November 1999 hat das LSG zu Recht das Vorliegen der besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bzw § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI aF verneint. Es
ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Zeitraum von fünf Jahren vor dem unterstellten Eintritt der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (BU bzw EU) nicht durch so genannte Aufschubzeiten des § 43 Abs 3 SGB VI verlängert werden
kann, weil keiner der dort genannten Tatbestände vom Kläger erfüllt wird.
Da der Kläger in den letzten fünf Jahren vor November 1999 nach den vom LSG getroffenen und von der Revision
nicht angegriffenen Feststellungen keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, wäre ein
Rentenanspruch nur dann gegeben, wenn die vom Kläger an die LAK nach dem ALG (früher: Gesetz über eine
Altershilfe für Landwirte (GAL)) entrichteten Pflichtbeiträge auch als (Pflicht-)Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung nach dem SGB VI anzusehen oder jedenfalls als solche zu behandeln wären. Dies ist von der
Vorinstanz jedoch zu Recht verneint worden.
Beitragszeiten nach § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge
(Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nach § 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI sind
Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Auf diese
Begriffsbestimmungen nehmen § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI erkennbar Bezug, wenn sie im
maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum für drei Jahre eine Belegung mit Pflichtbeiträgen fordern. Entgegen der Ansicht
des Klägers handelt es sich bei den zur LAK entrichteten Beiträgen für die Zeit von 1973 bis 1999 nicht um
Beitragszeiten iS von § 55 SGB VI; denn mit "Pflichtbeitragszeiten" iS dieser Vorschrift können im System der
gesetzlichen Rentenversicherung schon aus systematischen Erwägungen nur Zeiten gemeint sein, in denen nach
Bundesrecht gerade zu diesem Sicherungssystem Pflichtbeiträge entrichtet worden sind (vgl Urteil des erkennenden
Senats vom 6. Februar 2003 - B 13 RJ 17/02 R - BSGE 90, 286 = SozR 4-2600 § 55 Nr 1; vgl bereits - zur früheren
Rechtslage nach dem GAL - BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 3, 6).
Wie der erkennende Senat in diesem Urteil vom 6. Februar 2003 bereits näher ausgeführt hat, bestehen trotz erfolgter
Annäherungen im Leistungsspektrum der landwirtschaftlichen Alterssicherung zu dem der gesetzlichen
Rentenversicherung noch Unterschiede in beiden Alterssicherungssystemen, die insbesondere durch die
agrarpolitische Zielsetzung des ALG bedingt sind. Der Senat hat daher in der genannten Entscheidung zur Frage der
Erfüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eine analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1
ALG (Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen zu einer LAK auf die Wartezeit für eine
Regelaltersrente nach dem SGB VI) verneint, weil eine ausfüllungsbedürftige Lücke nicht vorliegt. Dies sei
insbesondere im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers, wie sie in § 17 Abs 1 ALG schließlich zum Ausdruck
gekommen sei, nicht anzunehmen.
Entsprechendes muss gelten für das Verhältnis von § 13 Abs 2 Nr 2 ALG zu § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 44 Abs 1 Nr 2
SGB VI aF und auch zu § 240 Abs 2 Nr 1 SGB VI aF, wonach Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit vor Eintritt der BU für Versicherte nicht erforderlich sind, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis
zum Kalendermonat vor Eintritt der BU mit Beitragszeiten belegt ist (vgl entsprechendes für die EU-Rente in § 241
Abs 2 Satz 1 SGB VI aF). Hätte der Gesetzgeber unter Pflichtbeitragszeiten bzw Beitragszeiten in diesen
Bestimmungen des SGB VI andere Zeiten als die in § 55 SGB VI genannten einbeziehen und die Gewährung des
Versicherungsschutzes nach dem SGB VI auch durch die Zurücklegung von Versicherungszeiten in anderen
Sicherungssystemen gewährleisten wollen, hätte dies einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft, wie sie zu
Gunsten der Landwirte in § 13 Abs 2 Nr 2 ALG erfolgt ist. Angesichts der klaren Gesetzeslage, in der die Intention
des Gesetzgebers ihren Ausdruck gefunden hat, nur für die Geltendmachung von Leistungen aus der
landwirtschaftlichen Alterssicherung Versicherungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
"zusammenzurechnen", nicht aber umgekehrt für die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch
Versicherungszeiten aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung anspruchsbegründend zu berücksichtigen, ist - wie
bei den Wartezeiten - auch für die Anwartschaftserhaltungszeiten eine unbewusste planwidrige Lücke nicht
anzunehmen. Damit scheidet eine erweiternde Auslegung der §§ 43, 44, 240, 241 SGB VI aF oder eine analoge
Anwendung des § 13 Abs 2 Nr 2 ALG auf die Vorschriften des SGB VI aus.
Die Behandlung der nach ALG bzw GAL entrichteten Pflichtbeiträge als Beiträge iS der gesetzlichen
Rentenversicherung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (so bereits - zur früheren Rechtslage
nach dem GAL - BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 3, 6).
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist eine vom Kläger geforderte - derartige - erweiternde Auslegung bzw
analoge Anwendung des § 13 Abs 2 Nr 2 ALG auf die entsprechenden Vorschriften des SGB VI insbesondere nicht
aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) geboten. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist verletzt,
wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (vgl zB BVerfGE 55, 72 = NJW 1981, 271; BVerfGE 98, 1 = SozR 3-5755 Art 2 §
27 Nr 1 mwN; BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 mwN). Die Anwendung einer bestimmten Regelung - hier:
des § 13 Abs 2 Nr 2 ALG - auf einen anderen als den unmittelbar geregelten Sachverhalt könnte der Kläger nur
begehren, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt würde. Der vom Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien
hervorgehobene Punkt einer verbesserten Alterssicherung der Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere der
Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten, trägt aber gerade einem besonderen Bedürfnis einer bestimmten
Personengruppe Rechnung, der der Kläger nicht angehört. Die "umgekehrte" Anrechnung der zur Alterssicherung der
Landwirte entrichteten Beiträge auch auf die gesetzliche Rentenversicherung ist daher aus der mit dem ALG
verfolgten Intention des Gesetzgebers nicht geboten. Das "Untätigbleiben" des Gesetzgebers verletzt insoweit das
Willkürverbot nicht (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - B 13 RJ 17/02 R - BSGE 90, 286 = SozR 4-2600 § 55 Nr 1).
Im Übrigen wird der Kläger durch die Nichtberücksichtigung der Beitragszeiten zur landwirtschaftlichen
Alterssicherung für die Aufrechterhaltung der Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anders
behandelt als andere Versicherte, die nach einer vorangegangenen, nach dem SGB VI versicherungspflichtigen
Beschäftigung in eine selbstständige Erwerbstätigkeit wechseln. Auch dieser Personenkreis kann seine erworbene
Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur aufrechterhalten,
indem er ununterbrochen freiwillige Beiträge zahlt, auch wenn durch die selbstständige Tätigkeit anderweitige
Versorgungsansprüche aufgebaut werden. Gleiches gilt für diejenigen Versicherten, die aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in ein Beamtenverhältnis wechseln. Dementsprechend hätte der Kläger zur Aufrechterhaltung
seiner Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI ebenfalls freiwillige Beiträge zahlen
können und müssen. Von einer Benachteiligung des Klägers im Vergleich zu anderen Versicherten der gesetzlichen
Rentenversicherung kann auch unter diesem Blickwinkel nicht gesprochen werden.
Ob eine Gleichstellung der zur landwirtschaftlichen Alterssicherung zurückgelegten Beitragszeiten mit denen des SGB
VI ohne weiteres mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren wäre, weil dann allein diesem Personenkreis
die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erspart bliebe, kann dahinstehen und ist hier nicht zu entscheiden.
Dass die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
und die damit verbundene Verpflichtung, beim Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung zur weiteren Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
freiwillige Beiträge zu zahlen, nicht gegen das GG verstößt, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
worden (BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr 142; s auch BVerfG SozR 3-2200 § 1246 Nr 30, 64).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.