Urteil des BSG vom 19.06.2012

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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.6.2012, B 4 AS 162/11 R
Arbeitslosengeld II - zusätzliche Leistung für die Schule bei Besuch einer anerkannten
Tagesbildungsstätte - Auslegung des Begriffs der allgemeinbildenden Schule - Orientierung an
bundesrechtlichen Maßstäben - Gleichbehandlung mit anderen Schülern
Tenor
Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 28. Juli 2011
wird zurückgewiesen. Der Tenor dieses Urteils wird in der Hauptsache klarstellend wie folgt
gefasst: Der Bescheid vom 30. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.
August 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Revisionsverfahren.
Tatbestand
1 Streitig ist die Übernahme der Kosten für Schulbedarfe im August 2009.
2 Der im Jahre 1997 geborene Kläger bildet eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner 1999
geborenen Schwester sowie den Eltern und gesetzlichen Vertretern W und R von A Die
Schwester des Klägers besucht die Förderschule "G Schule" in L, der Kläger die staatliche
anerkannte Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe L eV.
3 Die Gemeinde J bewilligte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis
31.1.2010 in Höhe von 1129 Euro (Juli 2009 und September 2009 bis Januar 2010) bzw in
Höhe von 1329 Euro für August 2009, wobei bei dem Kläger und seiner Schwester jeweils
ein Schulbedarf in Höhe von 100 Euro berücksichtigt wurde (Bescheid vom 24.6.2009). Mit
Bescheid vom 30.6.2009 änderte sie die Bewilligung ab, indem sie für den Zeitraum vom
1.7.2009 bis 31.1.2010 monatlich nur noch 1129 Euro bewilligte und für den Monat August
2009 die Schulbedarfe insgesamt nicht mehr berücksichtigte. Der Bescheid enthält die
Hinweise, dass die Leistungen nach dem SGB II "aufgrund eingetretener Änderungen" neu
berechnet würden und dass "dieser Bescheid … alle vorgehenden Bescheide über die
Gewährung dieser Leistungen" aufhebe, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume bezögen.
Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11.8.2009).
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte aus, der Kläger besuche lediglich
eine staatlich anerkannte Tagesbildungsstätte, die weder eine allgemeinbildende Schule iS
des § 5 Abs 2 Nr 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) noch eine berufsbildende
Schule iS des § 5 Abs 2 Nr 2 NSchG sei. Es handele sich insbesondere um keine
Förderschule iS des § 14 NSchG.
4 Im sozialgerichtlichen Klageverfahren hat der Beklagte anerkannt, dass die Schwester des
Klägers einen Anspruch auf Schulbedarfe hat. Nach Annahme dieses Anerkenntnisses hat
das SG Aurich "den Bescheid vom 24.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 11.8.2009" abgeändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger "als Schulbeihilfe"
für August 2009 einen Betrag in Höhe von 100 Euro zu erstatten (Urteil vom 28.7.2011). Zur
Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch
aus § 24a S 1 SGB II. Zwar handele es sich bei der von ihm besuchten anerkannten
Tagesbildungsstätte nicht um eine allgemeinbildende Schule iS des NSchG. Dennoch
erfüllten nach § 162 S 1 NSchG auch Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen
dort ihre Schulpflicht. Diese Wertentscheidung verdeutliche, dass der niedersächsische
Gesetzgeber Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen den übrigen Schülern
gleichstellen wolle. Unabhängig hiervon werde der Begriff der allgemeinbildenden Schule
nach § 24a S 1 SGB II nicht durch das niedersächsische Schulrecht definiert. Die
Schulverhältnisse seien im gesamten Bundesgebiet weitgehend einheitlich. Es handele
sich um einen autonomen bundesrechtlichen Begriff. Eine allgemeinbildende Schule iS des
§ 24a S 1 SGB II sei jede Einrichtung, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt werden
könne, wobei es nicht darauf ankomme, ob ein allgemeinbildender Schulabschluss erlangt
werden könne. Zudem entspreche es dem Zweck des § 24a SGB II, jede Einrichtung unter
diese Norm zu fassen. Dies verdeutliche auch die Gesetzesbegründung, die allein darauf
abstelle, dass mit der pauschalen Leistung insbesondere die erforderliche Ausstattung am
Schuljahresbeginn durch Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die
Schule ermöglicht werden solle. Diese Sachlage treffe auch auf den Kläger zu. Aus Art 3
GG ergebe sich kein sachlicher Grund, Schüler, die eine anerkannte Tagesbildungsstätte
besuchten, von den Leistungen nach § 24a SGB II auszuschließen.
5 Mit seiner durch Beschluss des SG vom 28.7.2011 zugelassenen Revision rügt der
Beklagte eine Verletzung von § 24a S 1 SGB II. Infolge der Gesetzgebungskompetenz der
Länder handele es sich bei dem Begriff der allgemeinbildenden Schule nicht um einen
autonomen bundesrechtlichen, sondern um einen Begriff, der durch die jeweiligen
Ländergesetze ausgestaltet werde. Die Regelungen des NSchG seien daher anwendbar.
Dass schulrechtlich eine Gleichstellung von Förderschulen und anerkannten
Tagesbildungsstätten nicht bezweckt sei, lasse sich § 163 NSchG entnehmen, wonach
anerkannte Tagesbildungsstätten eine Bezeichnung zu führen hätten, die eine
Verwechselung mit Förderschulen ausschließe.
6 Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 28. Juli 2010 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
7 Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
8 Er trägt vor, unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung von § 24a SGB
II stehe ihm ein Leistungsanspruch zu, zumal die mit Wirkung vom 1.4.2011 eingeführte
Neuregelung in § 28 Abs 2 SGB II ausdrücklich eine Gleichstellung von Schülern und
Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchten, geregelt habe und - rückwirkend
betrachtet - ein Indiz für den damaligen Willen des Gesetzgebers darstelle, auch
behinderten Kindern in Tagesbildungsstätten einen gleichberechtigten Leistungsanspruch
einzuräumen.
Entscheidungsgründe
9 Die durch Beschluss des SG vom 28.7.2011 zugelassene und von dem Beklagten am
13.9.2012 unter Vorlage einer Zustimmungserklärung des Klägers vom 8.9.2012 mit der
"beabsichtigen Sprungrevision" (vgl zu diesem Erfordernis Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 161 RdNr 4) eingelegte Revision ist
zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG ist im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass der Beklagte schon deshalb nicht zur Rücknahme der Bewilligung
berechtigt war, weil der Kläger im August 2009 einen Anspruch auf eine zusätzliche
Leistung für Schulbedarfe hatte.
10 1. Richtiger Beklagter ist der gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähige Landkreis L Nach der
Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vom 24.9.2004 (BGBl I 2349) ist er als Träger der Leistung nach § 6 Abs 1
S 1 Nr 2 SGB II zugelassen. Er nimmt damit die Aufgaben der Grundsicherung für
Arbeitsuchende in seinem Gebiet wahr (§ 6b Abs 1 iVm § 6 Abs 1 S 1 Nr 1, § 6 Abs 1 S 1
Nr 2 SGB II). Die Gemeinde J ist von ihm lediglich zur Durchführung der Aufgaben der
Grundsicherung für Arbeitsuchende herangezogen (vgl § 6 Abs 2 S 1 und 3 SGB II iVm § 3
Abs 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch
vom 16.9.2004 iVm § 1 Abs 1 und 3 der
Heranziehungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und ua der Gemeinde J vom
21.12.2004). Seine Stellung als Aufgabenträger verliert der Beklagte hierdurch nicht (vgl
zum Sozialhilferecht BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3, RdNr 11).
Dementsprechend entscheiden die herangezogenen kommunalen Gebietskörperschaften
im Namen des kommunalen Trägers (§ 3 Abs 1 S 2 Nds AG SGB II), der auch
Widerspruchsbehörde ist (§ 3 Abs 3 Nds AG SGB II). Die Heranziehungsvereinbarung
stellt in § 3 Abs 2 ausdrücklich klar, dass "Beklagter oder Antragsgegner in
Sozialrechtssachen" der Landkreis L ist (vgl BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 15, RdNr 13).
11 2. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 30.6.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 11.8.2009, mit dem der Beklagte den Bewilligungsbescheid
vom 24.6.2009 teilweise aufgehoben hat, soweit die bereits bewilligten Schulbedarfe für
den Kläger betroffen sind. Bei zutreffender Auslegung des Klagebegehrens ist davon
auszugehen, dass von dem klägerischen Begehren nur die Aufhebung des Bescheids
vom 30.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2009 umfasst ist, weil
seinem Anliegen insofern voll und ganz Rechnung getragen wird. Die Aufhebung des
Bescheides vom 30.6.2009 hat ohne Weiteres zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid
vom 24.6.2009 und damit auch die Bewilligung der Schulbedarfe für den streitigen
Zeitraum in vollem Umfang wiederhergestellt wird, sodass der Beklagte bereits hieraus zur
entsprechenden Zahlung verpflichtet wird (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 24). Der Senat hat
den Tenor des angefochtenen Urteils insofern klarstellend neu gefasst.
12 Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den Leistungen für
Schulbedarfe nach § 24a SGB II aF und ihrer Aufhebung um einen eigenständigen
abtrennbaren Streitgegenstand handelt, der isoliert und unabhängig von den übrigen
Grundsicherungsleistungen geltend gemacht werden kann (vgl zu Klassenfahrten BSGE
102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13 und BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS
204/10 R, RdNr 10, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Zwar bildet der Kläger mit
seiner Schwester und den Eltern eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II.
Der Anspruch steht jedoch allein ihm zu, weil die Leistungen für Schulbedarfe individuell
nur ihm zuzuordnen sind (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 44 Nr 2 RdNr 15).
13 3. Der Bescheid vom 30.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2009
ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine die Schulbedarfe des Klägers betreffende
teilweise Aufhebung des Bescheides vom 24.6.2009 liegen nicht vor.
14 Eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung unterstellt, konnte sich der Beklagte von
vorneherein nicht auf eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X stützen,
wie dies den Hinweisen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist. Nach § 48 SGB X
ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt. Demgegenüber regelt § 45 SGB X, dass ein Verwaltungsakt, der ein
Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder
teilweise zurückgenommen werden darf. § 45 SGB X findet also Anwendung, wenn der
Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen
geändert werden soll. Beide Normen grenzen sich ab nach den objektiven Verhältnissen
im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll (vgl zB
BSGE 96, 285 ff = SozR 4-4300 § 122 Nr 4, RdNr 13). Insofern hat der Beklagte den
rechtlichen Maßstab für die Aufhebungsentscheidung verkannt, weil der
Bewilligungsbescheid vom 24.6.2009 nur wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit nach § 45
SGB X unter dessen weiteren Voraussetzungen aufgehoben werden konnte. Ob die
besonderen Voraussetzungen des § 45 SGB X vorliegen, kann hier dahinstehen (vgl zur
Umdeutung BSGE 87, 8 ff, 10 f = SozR 3-4100 § 152 Nr 9). Der Bescheid vom 30.6.2009
war schon deshalb rechtswidrig, weil der Bewilligungsbescheid vom 24.6.2009
hinsichtlich der hier streitigen Schulbedarfe rechtmäßig war. Der Kläger hat für den Monat
August 2009 Anspruch auf die bewilligten Schulbedarfe.
15 4. Nach § 24a S 1 SGB II in der ab 1.8.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur
verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
(Bürgerentlastungsgesetz - Krankenversicherung) vom 16.7.2009 (BGBl I 1959) erhalten
Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, eine zusätzliche Leistung für die
Schule in Höhe von 100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender
Elternteil am 1.8. des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II haben. Der Kläger hatte zum Stichtag, dem 1.8.2010,
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und besuchte eine allgemeinbildende Schule.
Den Feststellungen des SG ist auch zu entnehmen, dass er leistungsberechtigt iS des § 7
Abs 1 SGB II war. Er hat - von dem Beklagten bestandskräftig beschieden - zum Zeitpunkt
der Entstehung der Schulbedarfe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
bezogen.
16 Der Kläger hat im hier streitigen Zeitraum auch eine "allgemeinbildende Schule" iS des §
24a S 1 SGB II besucht. Auch der Besuch einer Tagesbildungsstätte für Kinder und
Jugendliche mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in dem Schwerpunkt "Geistige
Entwicklung" im Land Niedersachen ist aufgrund der gebotenen weiten Auslegung des
Begriffs der "allgemeinbildenden Schule" hierunter zu fassen. Insofern ist das SG zu Recht
davon ausgegangen, dass der Inhalt dieses Begriffs nicht durch die landesrechtlichen
Vorgaben, sondern vorrangig durch bundesrechtliche Maßstäbe bestimmt wird. Der Inhalt
des Begriffs der "allgemeinbildenden Schule" ist - bezogen auf das SGB II -
bereichsspezifisch nach dem Gesetzeskontext, der Historie der Vorschrift sowie nach
deren Sinn und Zweck zu bestimmen. Das uneingeschränkte Abstellen auf die jeweiligen
landesrechtlichen Vorgaben zum Begriff der allgemeinbildenden Schule würde gegen den
Inhalt der revisiblen Norm des § 24a S 1 SGB II verstoßen. Auf den Inhalt der
schulrechtlichen Regelungen in Niedersachsen, bei denen es sich um irrevisibles Recht
handelt, dessen Auslegung das BSG grundsätzlich bindet (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO;
BSG Urteil vom 23.4.1975 - 2 RU 227/74 - BSGE 39, 252 ff, 253 = SozR 2200 § 550 Nr 4;
vgl auch BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R, RdNr 14 ff, zur Veröffentlichung in
SozR vorgesehen), kann es daher nur im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben des §
24a S 1 SGB II ankommen.
17 5. Insofern stellt § 24a S 1 SGB II bereits nach seinem Wortlaut allein auf den "Besuch"
einer allgemeinbildenden Schule und nicht damit verbundene Schulabschlüsse nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ab. § 24a SGB II unterscheidet sich von § 23
Abs 3 S 1 SGB II, der Ansprüche auf weitere besondere Schulbedarfe regelt. Hiernach
sind Leistungen für Klassenfahrten nur "im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen" zu
erbringen (vgl nunmehr § 28 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB II). Wie die beiden für die
Grundsicherung für Arbeitslose zuständigen Senate des BSG bereits entschieden haben,
gibt bei dieser Norm die Verbindung der Begriffe "mehrtägige Klassenfahrten" und
"schulrechtliche Bestimmungen" einerseits bundesrechtlich vor, dass nur Leistungen zu
erbringen sind für Kosten, die durch eine schulische Veranstaltung entstanden sind, die
mit mehr als nur einem Schüler, für mehr als einen Tag und außerhalb der Schule
durchgeführt wird. Andererseits folgt aus der Verbindung zu dem "schulrechtlichen
Rahmen", dass nach schulrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu
bestimmen ist, ob die konkret durchgeführte Veranstaltung im Rahmen des § 23 Abs 3 S 1
Nr 3 SGB II regional "üblich" ist (Urteil des Senats vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R -
RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Hintergrund der Tragung der Kosten
in tatsächlich entstandener Höhe ist, dass der Gesetzgeber der unterschiedlichen
rechtlichen Umsetzung der schulpolitischen Vorstellungen in den einzelnen
Bundesländern und der weitgehend eigenständigen Gestaltungsfreiheit der Länder für die
Schulorganisation, aber auch den Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenständen
Rechnung tragen wollte (BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R - RdNr 17, zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Im Gegensatz hierzu werden in § 24a SGB II die
Schulbedarfe bundesweit als Pauschale übernommen. Der Gesetzgeber ist davon
ausgegangen, dass es sich um Bedarfe handelt, die an allen Schulen in gleicher Höhe
anfallen. Ein in der Art der Leistung liegender sachlicher Grund für die Anknüpfung an
landesrechtliche Begriffe und Regelungen besteht daher nicht, zumal der Gesetzgeber bei
der Einführung der Schulbedarfe davon ausging, dass seine Gesetzgebungskompetenz
zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet betroffen ist (BT-
Drucks 16/13429 S 50).
18 6. Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 24a SGB II ergibt sich, dass der
Gesetzgeber für einen Anspruch auf Schulbedarfe nicht auf bestimmte Schulformen und
damit verbundene Bildungsabschlüsse abstellen wollte. § 24a SGB II wurde zunächst
durch Art 3 Nr 2 des Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen
Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG) vom 22.12.2008 (BGBl I 2955) in
das SGB II eingefügt, aber bereits vor seinem Inkrafttreten durch Art 16 des
Bürgerentlastungsgesetzes - Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 1959) geändert.
Während in der Gesetzesfassung des § 24a S 1 SGB II sowie der Parallelvorschrift des §
28a S 1 SGB XII durch das FamLeistG noch vorausgesetzt wurde, dass die Schüler "eine
allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines
allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen", forderten die Regelungen des
Schulbedarfs in ihrer dann am 1.8.2009 endgültig in Kraft getretenen Fassung nicht mehr
den Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses. In der Gesetzesbegründung zur
Änderung des durch das Familienleistungsgesetz gefassten § 24a SGB II wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Neufassung des § 24a SGB II die
Regelung - neben der Einbeziehung der berufsbildenden Schulen und des Wegfalls der
Beschränkung auf die Jahrgangsstufe 10 - dahingehend erweitert werde, dass die
Leistung unabhängig davon gezahlt werde, ob allgemeinbildende Schulabschlüsse der
Haupt- oder Nebenzweck des Schulbesuchs seien. Ausdrücklich sollten alle
hilfebedürftigen Schülerinnen und Schüler "unabhängig vom schwerpunktmäßig
angestrebten Schulabschluss" erfasst werden (BT-Drucks 16/13429 S 56 f).
19 Mit der vollständigen Neufassung des § 28 SGB II durch Art 2 Nr 31 des Gesetzes zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) regelt § 28 Abs 1 S 2 SGB II mit
Inkrafttreten ab 1.1.2011 einleitend, dass Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen
und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nur bei Personen berücksichtigt werden, die
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende
Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
Die Voraussetzung des Besuchs einer allgemein- oder berufsbildenden Schule ist
unverändert aus der bisherigen Regelung des § 24a SGB II übernommen worden. In den
Gesetzesmaterialien wird klarstellend darauf hingewiesen, dass der Begriff der
Schülerinnen und Schüler für die Bedarfslagen nach dem SGB II definiert werde und sich
dieser Begriff von dem schulrechtlichen Begriff unterscheide (BT-Drucks 17/3404 S 104).
20 7. Schließlich ist ein sachlicher Grund für eine Ausklammerung der behinderten Kinder,
die - wie hier - durch den Besuch einer staatlich anerkannter Tagesbildungsstätte ihre
Schulpflicht erfüllen, nicht erkennbar. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG)
verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten
anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen
können (BVerfGE 55, 72, 88; 93, 386, 397). Ungleichbehandlung und rechtfertigender
Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 111, 160,
171 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1, RdNr 51). Ist von mehreren Auslegungen nur eine mit dem
Grundgesetz vereinbar, muss diese gewählt werden (BVerfGE 112, 164, 182 f = SozR 4-
7410 § 32 Nr 1, RdNr 32; vgl auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-
5870 § 1 Nr 2 mwN). Nach diesen Maßstäben kann unter Beachtung des allgemeinen
Gleichheitssatzes bei der Auslegung des Begriffs der allgemeinbildenden Schule iS des §
24a Abs 1 S 1 SGB II nicht auf den Besuch bestimmter Schulformen und das zusätzliche
Erfordernis des Erwerbs eines Schulabschlusses abgestellt werden.
21 Bei behinderten Schülern einer Tagesbildungsstätte liegt keine andere Ausgangslage vor.
Es kann insbesondere nicht typisierend davon ausgegangen werden, dass die eine
Tagesbildungsstätte in Niedersachsen besuchenden Schüler die von § 24a S 1 SGB II
erfassten Schulbedarfe als Leistung der Eingliederungshilfe erhalten. Nach § 54 Abs 1 S 1
Nr 1 SGB XII gehören zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zwar auch Hilfen zu
einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung
hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der
allgemeinen Schulpflicht bleiben aber unberührt. Nach § 12 der Verordnung nach § 60
SGB XII - Eingliederungshilfe-Verordnung vom 1.2.1975 (BGBl I 433) - umfasst die Hilfe zu
einer angemessenen Schulbildung iS des § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB XII ua Maßnahmen
der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher,
wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, um dem behinderten Menschen
eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu
ermöglichen. Hiervon nicht erfasst sind die auf den einzelnen Schüler entfallenden
Schulbedarfe, die teilweise bereits im Regelbedarf enthalten sind (BT-Drucks 17/3404 S
105). Insofern ist der Gesetzgeber mit der Parallelvorschrift des § 28a SGB XII, gleichfalls
in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes - Krankenversicherung vom 16.7.2009
(BGBl I 1959), ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Schulbedarfe - im Unterschied
zur zusätzlichen Leistung für die Schule in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 24a
SGB II) an erwerbsfähige Schüler - auch an voll erwerbsgeminderte Personen erbracht
werden (BT-Drucks 16/13429 S 50). Der Kläger ist hier nur aufgrund seiner Einbeziehung
als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II leistungsberechtigt. Für einen
Anspruch voll erwerbsgeminderter Personen auf Leistungen für Schulbedarfe kann es
folglich nicht darauf ankommen, ob ein Schul- oder Berufsabschluss erworben werden
kann.
22 Schließlich sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Leistungen für Schulbedarfe die
erforderliche Ausstattung am Schuljahresbeginn mit dem Erwerb von Gegenständen zur
persönlichen Ausstattung für die Schule (zB Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug,
Turnbeutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (zB Füller
einschließlich Tintenpatronen, Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Malkästen, Hefte,
Blöcke, Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck) umfassen (BT-
Drucks 16/10809 S 16). Es handelt sich um Bedarfe, die dem Regelbedarf zuzuordnen
sind und - nach der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 zur als verfassungswidrig
angesehenen Bemessung der Regelbedarfe (bis zum 31.12.2010 "Regelleistung")
insbesondere für Kinder und Jugendliche (BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12)
- als Teil des sozialrechtlichen Existenzminimums zu werten sind (vgl auch BSG Urteil
vom 25.1.2012 - B 14 AS 131/11 R - RdNr 13).
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.