Urteil des BSG vom 19.02.2002

BSG (kläger, trainer, tätigkeit, freiwillige versicherung, freiwillig versicherter, freie beweiswürdigung, abhängigkeit, unfall, arbeitnehmer, höhe)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 30.6.2009, B 2 U 3/08 R
Gesetzliche Unfallversicherung - freiwillige Versicherung - JAV - Abgrenzung
abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit - Jockey - Profirennreiter -
Minderung der Erwerbsfähigkeit - besonderer Nachteil iSd § 56 Abs 2 S 3 SGB 7 -
besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen im bisherigen Beruf - wirtschaftlich
messbare Beeinträchtigung - Minderung einer besonders günstigen Stellung im
allgemeinen Erwerbsleben
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Verletztenrente.
2 Der 1965 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Er war ab 1983 in Großbritannien
und ab 1993 in Deutschland als Jockey tätig. Für die Zeit ab März 1993 hatte er sich als
selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten freiwillig versichert. Am
16. August 2000 erlitt er bei einem Pferderennen einen Unfall. Dabei zog er sich schwerste
Verletzungen an der Halswirbelsäule zu. Er lebt seit Mai 2001 in Schweden und ist beim
schwedischen Jockeyverband als Büroangestellter beschäftigt.
3 Die Beklagte erkannte den Unfall als Arbeitsunfall und einen Anspruch auf Verletztenrente ab
1. Oktober 2001 als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) von 70 vH an (Bescheid vom 19. Februar 2002). Bei der Feststellung der Rentenhöhe
berücksichtigte sie einen Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 20.189,89 DM für das Jahr 2001
und von 10.322,93 EUR ab 1. Januar 2002. Während des Widerspruchsverfahrens erkannte
sie weitere Unfallfolgen und Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab 1. September 2003 an.
Dessen Höhe bestimmte sie auf der Grundlage eines um 25 vH erhöhten JAV (Bescheid vom
4. August 2003). Der Kläger machte geltend, seine MdE sei wegen seiner intensiveren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und wegen besonderer beruflicher Nachteile höher zu
bewerten; außerdem sei als JAV sein tatsächlicher Arbeitsverdienst zu beachten, weil er den
Unfall nicht als freiwillig versicherter Selbstständiger, sondern als abhängig Beschäftigter
erlitten habe. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. März
2004).
4 Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2. Februar
2006). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen
(Urteil vom 14. Mai 2007). Die MdE sei mit 70 vH zutreffend eingeschätzt worden. Ein
besonderer beruflicher Nachteil liege nicht vor. Die Höhe der Rente sei auch bezüglich des
JAV zutreffend bestimmt worden. § 93 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sei
maßgeblich, nicht § 82 SGB VII, weil der Kläger zur Unfallzeit selbstständiger
landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) seien Jockeys bereits im Amateurbereich durchweg nicht als
Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlich einzustufen. Entscheidend sei nach den
Gesamtumständen eine wirtschaftliche und durch Weisungsgebundenheit geprägte
persönliche Abhängigkeit des Versicherten von einem Arbeitgeber. Der Kläger habe sich
indes als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten angemeldet und sich selbst
gegenüber einem ihrer Berufsberater als Selbstständigen bezeichnet. Zudem sei er
ausweislich einer im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft des Rechtsanwalts R. wie
nahezu alle Berufsjockeys in Deutschland selbstständig tätig gewesen. Der Kläger sei auch
im Jahr 2000 nicht nur für einen Auftraggeber, sondern für eine Vielzahl von Trainern und
Rennstallinhabern tätig gewesen. Er habe eine feste Vergütung mit für Selbstständige
typischer Umsatzsteuerpflicht und während seines Urlaubes kein Geld erhalten. Evtl
Absprachen, wie er ein Pferd zu reiten habe, seien im Rennsport üblich.
5 Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 103
Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VII sowie § 7 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IV) und § 2 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 SGB VII. Das LSG hätte sich
gedrängt fühlen müssen, ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Schon die unfallbedingten Funktionsstörungen und Schmerzen führten wegen der allgemein
anerkannten Eckwerte für vergleichbare Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates
zu einer höheren MdE als 70 vH. Außerdem bedinge seine berufliche Stellung als
Spitzenjockey eine Erhöhung der MdE. Er habe einen Spezialberuf mit einem
außergewöhnlich hohen Einkommen ausgeübt. Die Platzierungen in der Rangliste der
Jockeys bestätigten seine vom LSG nicht ermittelte berufliche Ausnahmestellung und sein
herausragendes Talent, das er nicht mehr zur Einkommenssicherung nutzen könne. Er sei
nicht mit einem ausgebildeten Pferdewirt zu vergleichen. Nach 14-jähriger Tätigkeit als
Jockey habe er in seinem Beruf eine weit überdurchschnittliche Entwicklung erreicht, die ihm
auf lange Sicht wirtschaftlich eine hervorragende Stellung im Erwerbsleben garantiert hätte.
Außerdem sei er im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls als Arbeitnehmer oder wie ein Arbeitnehmer
tätig gewesen. Dass Jockeys generell selbstständige Unternehmer seien, lasse sich der
Rechtsprechung des BSG nicht entnehmen. Entscheidend sei nicht die wirtschaftliche,
sondern die persönliche Abhängigkeit des Klägers von einem Arbeitgeber. Er habe in allen
Belangen einem Weisungsrecht seiner Trainer unterstanden. Er sei gegenüber dem Trainer
S. im sog ersten Ruf und gegenüber dem Trainer H. im sog zweiten Ruf vertraglich verpflichtet
gewesen, bestimmte Pferde auf bestimmten Rennveranstaltungen zu vorher festgelegten
Zeiten in einer vom Trainer besonders gewünschten Art und Weise zu reiten. Zudem habe er
für den Trainer S. an fünf Tagen in der Woche zugeteilte Pferde nach Anweisungen an
bestimmten Orten und zu festgelegten Zeiten trainieren müssen. Nach Absprache mit diesem
Trainer sei er auch vom Trainer H. vor einem Rennen zu speziellen Trainingsarbeiten
herangezogen worden. Am Unfalltag sei er verpflichtet gewesen, an einem "Sieglosenrennen
der Dreijährigen" teilzunehmen, obwohl er aufgrund seines Renommees ein viel besser
dotiertes Rennen hätte auswählen oder auf den Start ganz hätte verzichten können.
6 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2007 und den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2006 aufzuheben und die
Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19. Februar 2002 und 4. August 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2004 zu verurteilen, ihm eine höhere
Verletztenrente zu zahlen.
7 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
9 Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) . Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen für
eine abschließende Entscheidung über den vom Kläger (allein noch) geltend gemachten
Anspruch auf eine höhere Verletztenrente nicht aus.
10 Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht bereits § 30 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes
Buch (SGB I) entgegen, wonach die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs nur für Personen
gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
Der Kläger hält sich zwar seit Mai 2001 in Schweden auf, doch bleiben nach § 30 Abs 2
SGB I Regelungen des überstaatlichen Rechts unberührt. Nach Art 52 Buchst b und Art 55
Abs 1 Buchst a ii der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, erhalten
Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erlitten haben und im Gebiet eines anderen als des
zuständigen Mitgliedstaats wohnen oder sich dort aufhalten, Geldleistungen vom
zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften.
11 Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vH gemindert ist, haben nach § 56
Abs 1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf eine Rente. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird
Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des JAV geleistet (§ 56 Abs 3 Satz 1 SGB VII). Ist die
Erwerbsfähigkeit gemindert, wird Teilrente in Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente
festgesetzt, der dem Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs 3 Satz 2 SGB VII) . Anhand der
bisherigen Tatsachenfeststellungen kann nicht entschieden werden, aufgrund welcher
Vorschriften der JAV zu berechnen ist (dazu 1.). Hingegen ist der Grad der MdE nach den
bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG weder wegen der unfallbedingten
Leistungsbeeinträchtigungen (dazu 2.) noch wegen eines Verlusts an
Nutzungsmöglichkeiten besonderer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen (dazu 3.) zu
erhöhen.
12 1. Eine Bemessung des JAV nach § 93 SGB VII ist hier ausgeschlossen. Diese Bestimmung
regelt den JAV der kraft Gesetzes versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer. Der Kläger
ist indes nicht kraft Gesetzes, sondern seit März 1993 bei der Beklagten freiwillig versichert.
Für freiwillig Versicherte wird der JAV gemäß § 83 SGB VII durch die Satzung der Beklagten
bestimmt. Diese Vorschrift wäre allerdings nur einschlägig, wenn sich der Unfall in
Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Jockey ereignet hätte. Ist der Unfall hingegen
infolge einer kraft Gesetzes (pflicht-)versicherten Beschäftigung (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII)
oder einer WieBeschäftigung (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII) eingetreten, richtet sich der JAV
nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB VII.
13 Beschäftigung ist nach § 7 Abs 1 SGB IV in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes
zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl I 2000, 2), der auch für
die gesetzliche Unfallversicherung gilt (§ 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV) , die nicht selbstständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1) . Anhaltspunkte für eine
Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die
Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2) . Eine Beschäftigung setzt voraus, dass
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Das ist der Fall, wenn der
Beschäftigte in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und er dabei grundsätzlich einem
Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers
unterliegt, das sich aber je nach der Funktion des Beschäftigten im Betrieb darauf
beschränken kann, diesem eine funktionsgerecht dienende Teilhabe zu ermöglichen.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene
Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener
Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im
Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Einer selbstständigen
und mithin unternehmerischen Tätigkeit geht derjenige nach, der das wirtschaftliche Risiko
trägt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche
Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Dienstleistung. Weichen die
Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag
(BSG vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 1 RdNr 11; BSG vom 30.
März 2006 - B 10 KR 2/04 R - SozR 4-5420 § 2 Nr 1 RdNr 20) .
14 Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich auch, ob es sich bei einem Zusammenwirken
mehrerer Personen um ein solches von mehreren Unternehmern handelt oder ob im Blick
auf die zu beurteilende unfallbringende Tätigkeit der Verunfallte abhängig beschäftigt war,
auch wenn er bei anderen Tätigkeiten als Unternehmer handelte. Es kommt also darauf an,
ob der Kläger den zum Unfall führenden Ritt zur Erfüllung einer Pflicht aus einem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eigener Entscheidung auf eigene
Rechnung unternahm.
15 Ob der Kläger im Unfallzeitpunkt abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig war, kann
anhand der tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilt werden. Das LSG hat sich einerseits
auf Gesichtspunkte gestützt, die als Kriterien zur Abgrenzung einer abhängigen
Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit nicht geeignet sind (dazu 1.1) und
andererseits wesentliches Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt, was dieser zulässig
und begründet gerügt hat (dazu 1.2).
16 1.1 Das LSG hat sich zunächst auf ein Urteil des Senats vom 10. März 1994 (2 RU 20/93 -
SozR 3-2200 § 539 Nr 28) bezogen, wonach Jockeys "bereits" im Amateurbereich durchweg
nicht als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlich einzustufen seien. Damit hat es zum
Ausdruck gebracht, dass Entsprechendes erst recht für einen Berufsrennreiter gelten müsse.
Dass Amateurrennreiter grundsätzlich selbstständig tätig sind, ist der angeführten
Entscheidung aber nicht zu entnehmen. Der Senat hat darin die unternehmerische Tätigkeit
vielmehr deshalb angenommen, weil der Amateurrennreiter den unfallbringenden Ritt im
Rahmen seines eigenen Unternehmens durchgeführt hatte. Er hatte es eigenwirtschaftlich
darauf ausgerichtet, planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit 50 Siege zu
erringen, um als Profirennreiter zugelassen zu werden. Es war seiner eigenen
selbstständigen Planung und Entscheidung überlassen, wie er dies erreichen wollte.
Abgesehen davon ist schon mit Urteil vom 23. Juni 1959 (2 RU 83/57 - BSGE 10, 94)
entschieden worden, dass ein als Jockey zugelassener Berufsrennreiter und sein Trainer ein
Beschäftigungsverhältnis begründen können. Entscheidend sind die konkreten Umstände
des jeweiligen Einzelfalles, die im Wege einer Gesamtschau zu würdigen sind.
17 Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht entgegen der Auffassung des LSG nicht, dass
der Kläger nach einer Auskunft des Rechtsanwalts R. wie nahezu sämtliche Berufsjockeys
selbstständig tätig gewesen sei und er sich selbst gegenüber einem Berufsberater der
Beklagten als Selbstständigen angesehen hatte. Subjektive Fremd- und
Selbsteinschätzungen sind untaugliche Hinweise zur Qualifizierung einer Dienstleistung als
abhängige Beschäftigung oder unternehmerische Tätigkeit. Eine Beschäftigung ist
anzunehmen, wenn das Gesamtbild der jeweiligen Dienstleistung unter Berücksichtigung
der Verkehrsanschauung, ggf der maßgeblichen Fachkreise, auf eine persönliche
Abhängigkeit des Dienstnehmers gegenüber seinem Dienstgeber schließen lässt (BSG vom
1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 = SozR 2200 § 1227 Nr 8). Die
in erster Linie maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse hat das Gericht unabhängig von der
Sichtweise der Betroffenen zu würdigen.
18 Dass Jockeys, die wie der Kläger in einem ersten und zweiten Ruf reiten, sowohl abhängig
beschäftigt als auch selbstständig tätig sein können, geht im Übrigen auch aus Nr 233 der
Rennordnung des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen vom 1. März 1960 in der
Neufassung vom 1. Januar 1991 hervor. Danach sind Stalljockeys (nur erster bzw ein
zweiter Ruf) Berufsrennreiter, die bei einem Trainer und/oder bei einem Besitzer oder einer
Besitzergemeinschaft fest angestellt und von einem Trainer/Besitzer für alle seine Pferde
vertraglich verpflichtet sind, oder die als Selbstständige mit einem Trainer und/oder Besitzer
oder einer Besitzergemeinschaft vereinbaren, bevorzugt die Pferde dieses Trainers und/oder
Besitzers zu reiten.
19 Bei der gebotenen Abwägung der tatsächlichen Verhältnisse hat das LSG auch zu Unrecht
auf das Erfordernis einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber abgestellt.
Ausschlaggebend ist allein die persönliche Abhängigkeit bei der Dienstleistung, die mit
einer wirtschaftlichen Abhängigkeit einhergehen kann, aber nicht muss (vgl BSG vom 5.
März 2002 - B 2 U 9/01 R - Juris RdNr 17; BSG vom 23. September 1982 - 10 RAr 10/81 -
SozR 2100 § 7 Nr 7 S 4; BSG vom 26. Juni 1980 - 8a RU 48/79 - SozR 2200 § 539 Nr 68 S
193; BSG vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 58/76 - SozR 2200 § 1227 Nr 19 S 41) . Da bei den
vielfältigen Verflechtungen im Berufs- und Wirtschaftsleben auch eine wirtschaftliche
Abhängigkeit des Selbstständigen gegenüber seinem Auftraggeber bestehen kann, scheidet
sie als brauchbares Abgrenzungskriterium aus (BSG vom 22. November 1973 - 12 RK 17/72
- SozR Nr 8 zu § 441 RVO = BSGE 36, 262, 263) .
20 Dass der Kläger im Jahr 2000 für eine Vielzahl von Trainern und Rennstallinhabern tätig
gewesen ist, spricht weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung. Insoweit hat das
LSG übersehen, dass ein Versicherter nebeneinander mehreren selbstständigen Tätigkeiten
oder abhängigen Beschäftigungen nachgehen kann, ein selbstständiger Unternehmer nicht
gehindert ist, zusätzlich eine abhängige Beschäftigung auszuüben und eine Beschäftigung
nicht auf längere Zeit angelegt sein muss. Vorübergehende oder gar nur kurzfristige
Tätigkeiten schließen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus (BSG vom 31.
Januar 2007 - B 2 U 6/06 R - SGb 2007, 748, 749 mwN) .
21 Der vom LSG festgestellte Bezug einer festen Vergütung lässt für sich betrachtet eher auf
eine abhängige Beschäftigung schließen, weil es an dem der unternehmertypischen
Gewinn- und Verlustbeteiligung innewohnenden wirtschaftlichen Risiko fehlt (vgl BSG vom
30. März 2006 - B 10 KR 2/04 R - SozR 4-5420 § 2 Nr 1 RdNr 20) . Dass der Kläger in der
Annahme einer selbstständigen Tätigkeit Umsatzsteuer abgeführt hat, ist daher nicht
ausschlaggebend (BSG vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 37;
BSG vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 1 RdNr 22) .
22 1.2 Zudem hat das LSG rechtserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt. Der Kläger, der
dies zulässig und begründet gerügt hat, hat bereits im Berufungsverfahren vorgetragen,
gegenüber dem Trainer S. im sog ersten Ruf und gegenüber dem Trainer H. im sog zweiten
Ruf vertraglich verpflichtet gewesen zu sein, bestimmte Pferde auf bestimmten
Rennveranstaltungen zu vorher festgelegten Zeiten in einer vom Trainer besonders
gewünschten Art und Weise zu reiten. Am Unfalltag habe er an einem "Sieglosenrennen der
Dreijährigen" teilnehmen müssen. Diese die persönliche Abhängigkeit betreffenden
Umstände hat das LSG außer Acht gelassen. Es hat sich insoweit lediglich auf die
Feststellung beschränkt, dass evtl Absprachen über die Art zu reiten im Rennsport üblich
seien. Unabhängig davon, worauf diese Erkenntnis beruht, können solche Absprachen
gerade auf das die abhängige Beschäftigung prägende Direktionsrecht des Arbeitgebers auf
der einen und die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers als charakteristisches Merkmal
für die Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit auf der anderen Seite hindeuten.
23 Das LSG wird daher festzustellen haben, ob der Kläger am Unfalltag aufgrund einer
Eingliederung in einen fremden Betrieb und einer Weisungsbefugnis des Betriebsinhabers
geritten ist. Dabei kommt es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt an.
Es wird aufzuklären sein, zu wem sich auf die unfallbringende Verrichtung beziehende
tatsächliche Beziehungen bestanden haben und wie diese ausgestaltet waren. Bei der
Abwägung der festgestellten Umstände werden sodann besondere Eigenarten des
Pferderennsports, die Art des Rennens, die Bedeutung der Rennbahn sowie die
Rennsituation im ersten oder zweiten Ruf zu berücksichtigen sein. Gelangt das LSG erneut
zu dem Ergebnis, dass der Kläger am Unfalltag nicht aufgrund einer abhängigen
Beschäftigung geritten ist, wird ferner zu entscheiden sein, ob er als Wie-Beschäftigter (§ 2
Abs 2 Satz 1 SGB VII) verunglückt ist.
24 2. Die Bemessung des Grades der MdE mit 70 vH ist indes revisionsgerichtlich nicht zu
beanstanden.
25 Gemäß § 56 Abs 2 Satz 1 SGB VII richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der
Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden
verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Ihre
Einschätzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche
Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG vom 5. September
2006 - B 2 U 25/05 R - SozR 4-2700 § 56 Nr 2 RdNr 10). Das LSG hat die MdE mit 70 vH
bewertet. An diese Feststellung ist der Senat gebunden (§ 163 SGG) , da sie nicht mit
zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen ist.
26 Die Rüge des Klägers, das LSG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG)
verstoßen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Er hätte insoweit aufzeigen müssen, dass sich
das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte
gedrängt fühlen müssen. Dabei ist darzulegen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden
Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus seiner
rechtlichen Sicht erkennbar offen geblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des
Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen
nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Außerdem ist
anzugeben, wann und in welcher Form die zu ermittelnden Tatsachen in der
Berufungsinstanz vorgebracht wurden (BSG vom 11. Dezember 2008 - B 9 VS 1/08 R - zur
Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) . Das Vorbringen der Revision, die
Befunddaten und die Schilderung der glaubhaften subjektiven Beschwerden in den
vorliegenden Gutachten ließen eine unzureichende Würdigung der Unfallfolgen und deren
nicht angemessene Bewertung erkennen, macht deutlich, dass der Kläger eigentlich die
Einschätzung der MdE durch das LSG beanstandet.
27 Auch die Rüge einer Überschreitung der Grenzen der Befugnis zur freien Beweiswürdigung
ist nicht zulässig erhoben. Hierzu muss dargelegt werden, dass das Gericht die Grenzen
seiner ihm durch § 128 Abs 1 Satz 1 SGG eingeräumten Befugnis verletzt hat, nach seiner
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden.
Es muss aufgezeigt werden, dass es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze
verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend
berücksichtigt hat (BSG vom 31. Mai 2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anlage 1 Nr 2108
Nr 2 RdNr 9) . Der Kläger hat indes weder einen fehlerhaft angewendeten Erfahrungssatz
noch ein Denkgesetz aufgezeigt, gegen das das LSG verstoßen haben soll. Abgesehen
davon ist die Rüge des Verstoßes gegen Denkgesetze nur dann schlüssig, wenn nur eine
Folgerung gezogen werden kann, jede andere aber nicht folgerichtig "denkbar" ist und das
Gericht die allein in Betracht kommende nicht gesehen hat (vgl BSG vom 11. Juni 2003 - B 5
RJ 52/02 R - Juris RdNr 13 mwN) .
28 Ferner geht aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor, dass das LSG entgegen § 128
Abs 1 Satz 1 SGG nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hätte. Er trägt
vor, die unfallbedingten Funktionsstörungen und Schmerzen führten wegen der allgemein
anerkannten Eckwerte für vergleichbare Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates
zu einer höheren MdE als 70 vH. Die Revision setzt im Kern lediglich ihre Beweiswürdigung
an die Stelle derjenigen des LSG. Damit ist eine formgerechte Rüge der Verletzung der
Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung aber nicht erhoben (BSG vom 23. August
2007 - B 4 RS 3/06 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 16 RdNr 31).
29 3. Nach den bisherigen Feststellungen des LSG sind bei der Bemessung der MdE auch
keine besonderen Nachteile iS des § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VII zu berücksichtigen. Sie liegen
vor, wenn Versicherte bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und
Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens infolge des Versicherungsfalls
nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit die Nachteile nicht
durch sonstige Fähigkeiten ausgeglichen werden, deren Nutzung ihnen zugemutet werden
kann.
30 Die Möglichkeit zur Nutzung besonderer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen ist aber
nicht schon deshalb eingeschränkt oder ausgeschlossen, weil der Versicherte seinen
erlernten Beruf infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben
kann (BSG vom 5. September 2006 - B 2 U 25/05 R - SozR 4-2700 § 56 Nr 2 RdNr 18) . Die
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eines Versicherten im bisherigen Beruf fließt
bereits dadurch in die Bemessung der Verletztenrente ein, dass sie in Höhe des dem Grad
der MdE entsprechenden Vomhundertsatzes der Vollrente von zwei Dritteln des JAV
geleistet wird, der sich grundsätzlich nach dem im letzten Jahr vor dem Versicherungsfall
erzielten Arbeitsverdienst bestimmt (§ 56 Abs 3, § 82 SGB VII) . Bei der Höhe der
Verletztenrente sind Doppelentschädigungen zu vermeiden. Als besondere Nachteile iS des
§ 56 Abs 2 Satz 3 SGB VII kommen daher nur Umstände in Betracht, die nicht schon von der
nach § 56 Abs 2 Satz 1 SGB VII bemessenen MdE im allgemeinen Erwerbsleben und vom
JAV erfasst sind. Dabei beruht der JAV grundsätzlich auf der Annahme, dass die
Einkommensverhältnisse, die im Jahr vor dem Unfall gegeben waren, ohne ihn auch in
Zukunft fortbestanden hätten. Es muss sich um wirtschaftlich messbare Beeinträchtigungen
der Nutzung erworbener besonderer Kenntnisse und Erfahrungen handeln, die eine durch
die bisher verrichtete Tätigkeit erworbene besonders günstige Stellung im allgemeinen
Erwerbsleben mindern (vgl BSG vom 5. September 2006 aaO) . Solche Umstände hat das
LSG nicht festgestellt. Der hohe Verdienst des Klägers wird nach Maßgabe des noch zu
klärenden Versicherungsverhältnisses, in dem er beim Unfall stand, in seinem JAV
berücksichtigt.
31 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.