Urteil des BSG vom 20.09.2012

BSG: Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des Hilfebedürftigen, keine Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Sozialhilfeträger, Vermögenseinsatz

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.9.2012, B 8 SO 20/11 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des Hilfebedürftigen -
keine Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Sozialhilfeträger - Vermögenseinsatz -
kein fiktiver Vermögensverbrauch
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
15. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme weiterer Kosten, die für die stationäre
Unterbringung der am 13.1.2009 verstorbenen E W (E. W.) in der Zeit vom 27.2. bis
30.9.2008 entstanden sind.
2 Die in D (Kreis W) wohnhafte E. W. war seit dem 27.2.2008 in einem vom Kläger
betriebenen Pflegeheim untergebracht. Sie erhielt im streitbefangenen Zeitraum Leistungen
von der Pflegekasse, zuletzt ab 1.4.2008 nach der Pflegestufe III. Am 15.11.2007 war der
Beklagte über die bevorstehende Heimaufnahme und darüber informiert worden, dass
Sozialhilfe begehrt werde. Nach Vorlage umfangreicher Nachweise über die Einkommens-
und Vermögenssituation der E. W. teilte der Beklagte der bevollmächtigten Tochter der
Verstorbenen mit, dass er von einem Gesamtvermögenswert von 4362,45 Euro ausgehe,
das, soweit es den Vermögensfreibetrag in Höhe von 3214 Euro überschreite, also in Höhe
von 1148,45 Euro, einzusetzen sei. Im Hinblick hierauf überwies die Bevollmächtigte der
Verstorbenen am 3.9.2008 einen Betrag von 1468 Euro an den Kläger.
3 Dieser beantragte am 13.1.2009 beim Beklagten die Zahlung der ungedeckten Heimkosten
aus Mitteln der Sozialhilfe an sich gemäß § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -
Sozialhilfe - (SGB XII). Der Beklagte bewilligte Leistungen in Form der vollen Übernahme
der Heimkosten lediglich für die Zeit ab 1.10.2008, lehnte jedoch Leistungen für Februar
2008 ganz ab, weil die Heimkosten in diesem Monat die Höhe des einzusetzenden
Vermögens nicht überstiegen, und gewährte im Ergebnis Leistungen für die Zeit vom 1.3.
bis 30.9.2008 nur unter monatlicher Berücksichtigung von Einkommen, Leistungen der
Pflegeversicherung und Pflegewohngeld und eines einzusetzenden Vermögensbetrags von
1148,45 Euro (Bescheid vom 27.1.2009; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial
erfahrener Dritter vom 16.10.2009).
4 Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 9.11.2010; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
15.6.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die
Voraussetzungen für weitere Pflegeleistungen seien nicht erfüllt. Dem Kläger stünden
gemäß § 19 Abs 6 SGB XII nur Leistungen zu, soweit sie auch der verstorbenen E. W.
zugestanden hätten, weil nach der bezeichneten Vorschrift die Ansprüche der Verstorbenen
auf den Kläger nur in der auch E. W. zustehenden Höhe übergegangen seien. Zutreffend
habe das SG ausgeführt, einsetzbares und verwertbares Vermögen in Höhe von 1148,45
Euro habe einem Anspruch Monat für Monat bis zum 30.9.2008 entgegengestanden, weil
erst im September eine Zahlung an den Kläger aus dem Vermögen der Verstorbenen erfolgt
sei. Für die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs fehle es an der erforderlichen
Rechtsgrundlage.
5 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 19 Abs 6 SGB XII. Die Vorschrift
normiere eine Sonderrechtsnachfolge, bei der zwar grundsätzlich der Schuldner dem neuen
Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten könne, die zur Zeit des
Forderungsübergangs gegen den bisherigen Gläubiger begründet gewesen seien. Dies
könne jedoch nicht gelten für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit. Er (der Kläger) habe
weder Einfluss auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens noch Einwirkungsmöglichkeiten
auf das Verhalten des Heimbewohners. Gälte das Verbot des fiktiven
Vermögensverbrauchs auch im Falle des § 19 Abs 6 SGB XII, würden Sinn und Zweck der
Vorschrift ins Leere gehen, insbesondere wenn sich erst Monate oder Jahre nach der
Heimaufnahme herausstelle, dass ein kleiner Vermögensbetrag vorhanden sei, der in der
bereits verstrichenen Zeit Monat für Monat der Hilfegewährung (teilweise) entgegenstehe.
6 Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des
Bescheides vom 27.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2009 zu
verurteilen, für die Zeit vom 27.2. bis 30.9.2008 höhere Leistungen zu bewilligen.
7 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
9 Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der
Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Es fehlen ausreichende
tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung des
Senats.
10 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 27.1.2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) vom 16.10.2009, soweit darin für die Zeit vom 27.
bis 29.2.2008 Pflegeleistungen vollständig und für die Zeit vom 1.3. bis 30.9.2008 höhere
Pflegeleistungen abgelehnt worden sind. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56
SGG).
11 Für die vom Kläger geltend gemachte Leistung (Pflegeleistung gemäß § 61 Abs 1 und 2
SGB XII iVm § 28 Abs 1 Nr 8, § 43 Abs 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale
Pflegeversicherung - und § 19 Abs 6 SGB XII) war und ist der Beklagte zwar
sachlich und örtlich zuständig (§ 3 Abs 1 und 2, § 97 Abs 1 und 2, § 98 Abs 2 SGB XII iVm
§ 2 Buchst a Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 816 - iVm § 2 der
Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 16.12.2004 - GVBl 816), weil eine
Heranziehung nach § 99 Abs 1 SGB XII nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
nichts an der Zuständigkeit ändert (vgl dazu nur Söhngen in juris PraxisKommentar
SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 13 mwN); jedoch könnte der Beklagte den
kreisangehörigen Gemeinden aufgrund landesrechtlicher Regelungen, die das LSG zu
prüfen hat, die Durchführung der Aufgaben in eigenem Namen übertragen haben. Dies
würde zwar nichts daran ändern, dass der richtige Beklagte nach § 70 Nr 1 SGG der
Beklagte selbst ist, weil er den angefochtenen Bescheid erlassen hat; jedoch könnte der
Bescheid formal rechtswidrig sein, und ggf wäre die herangezogene Stadt/Gemeinde
analog § 75 Abs 2 2. Alt SGG beizuladen und entsprechend § 75 Abs 5 SGG zu höheren
Leistungen zu verurteilen.
12 Ansprüche der Klägerin können sich vorliegend nicht aus originärem Recht ergeben.
Weder sind die Voraussetzungen des § 25 SGB XII (sog Nothilfe) erfüllt, noch haben die
Erbringer besonderer Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII einen unmittelbaren
Honoraranspruch gegen den Sozialhilfeträger aufgrund bestehender
Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII (vgl hierzu nur Jaritz/Eicher in
jurisPK-SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 28 ff mwN zur Rechtsprechung). Ansprüche des
Klägers können sich nur aus § 19 Abs 6 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur
Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 -
erhalten hat) ergeben. Danach steht der Anspruch der Berechtigten ua auf Leistungen für
Einrichtungen, soweit diese Leistungen dem Berechtigten erbracht worden wären, nach
ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht hat. Nach der ausdrücklichen
Formulierung in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/3904, S 45 zu Nr 8b) regelt die
Vorschrift einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis
(BSGE 106, 264 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2 mwN; Senatsurteil vom 2.2.2012 - B
8 SO 15/10 R -, BSGE 110, 93 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3). Ob und in welcher
Höhe dem Kläger ein über die bereits bewilligten Leistungen hinausgehender von
Gesetzes wegen übergegangener Anspruch gegen den Beklagten zusteht, kann indes
anhand der Entscheidung des LSG nicht entschieden werden. Es fehlen Feststellungen
zur Höhe von Einkommen und Vermögen der E. W. und ihres Ehemanns. Im Urteil des
LSG finden sich hierzu nur insoweit Aussagen, als mitgeteilt wird, von welchen die
Bedürftigkeit der Verstorbenen E. W. beeinflussenden Faktoren der Beklagte
ausgegangen ist, nicht jedoch eigene tatsächliche Feststellungen dazu. Auch der Hinweis
des LSG, die Beteiligten hätten vor dem SG die Punkte im Einzelnen "unstreitig gestellt",
entbindet den Senat nicht von einer eigenständigen Überprüfung; denn insoweit liegt
weder ein wirksames Anerkenntnis noch ein wirksamer Prozessvergleich vor (vgl dazu
das Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 4/11 R - RdNr 11 ff). Nicht überprüfbar ist
mangels Feststellungen der zwischen den Beteiligten geltenden Leistungs- und
Vergütungsvereinbarungen und der zwischen der verstorbenen E. W. und dem Kläger
getroffenen vertraglichen Regelung über die Heimvergütung (vgl zur Notwendigkeit
derartiger Feststellungen nur das Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 1/11 R - RdNr 11
mwN) auch die Höhe der dem Kläger gegenüber der verstorbenen E. W. zustehenden
Heimvergütung, die die Höhe des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Hilfe zur Pflege
beeinflusst.
13 Zu Recht ist das LSG in seiner Entscheidung jedoch davon ausgegangen, dass dem
Kläger wegen des in § 19 Abs 6 SGB XII angeordneten gesetzlichen Anspruchsübergangs
nur der Anspruch zustehen kann, der auch der verstorbenen E. W. gegenüber dem
Beklagten zustand. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er selbst also keine höheren
Ansprüche geltend machen, als die Verstorbene hätte geltend machen können. Soweit der
Kläger darauf verweist, entgegen §§ 412, 404 Bürgerliches Gesetzbuch könne ihm
gleichwohl eine fehlende Bedürftigkeit der Verstorbenen nicht entgegengehalten werden,
weil es sich um eine höchstpersönliche Einwendung handele, ist diese Rechtsansicht
verfehlt. Bei der Bedürftigkeit bzw dem Umfang der Bedürftigkeit handelt es sich um eine
Anspruchsvoraussetzung für den Sozialhilfeanspruch; dies bedeutet, dass ein Anspruch,
soweit Bedürftigkeit abzulehnen ist, überhaupt nicht existiert und damit auch gesetzlich
nicht übergehen kann.
14 Zu Recht hat das LSG auch entschieden, dass vorhandenes, zu verwertendes und
verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, wie es vorhanden ist (BVerwGE
106, 105 ff; Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 27; vgl auch zum Recht
der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 14/08
B). In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage hierfür scheidet mithin ein sog fiktiver
Vermögensverbrauch aus (BVerwG aaO; BSG aaO).
15 Die gegenteilige Auffassung des Klägers findet weder im Wortlaut des Gesetzes eine
Stütze (vgl im Gegensatz dazu etwa die Regelungen zur Berücksichtigung von einmaligen
Einkünften in § 3 Abs 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII und § 2 Abs 3
der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung), noch lässt sie sich historisch mit der
Entwicklung der Vorschriften zur Vermögensberücksichtigung im SGB XII begründen. Die
Frage, ob vorhandenes oder zu verwertendes Vermögen einem Anspruch auf Sozialhilfe
nur einmalig entgegengehalten werden kann, war dem Gesetzgeber bei der Schaffung des
SGB XII bekannt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bis 31.12.2001
geltenden Regelung des § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung, die einen solchen fiktiven
Vermögensverbrauch beim Recht der Arbeitslosenhilfe vorsah, aber mit Wirkung ab
1.1.2002 gestrichen wurde (vgl dazu näher Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler
Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, zu § 13 RdNr 184 ff). Dass die
ursprüngliche Regelung weder in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung noch im
SGB XII aufgegriffen wurde, belegt deutlich den Willen des Gesetzgebers, einen fiktiven
Vermögensverbrauch grundsätzlich nicht zuzulassen. Hieran ändert auch nichts der
Umstand, dass dem Hilfebedürftigen bei einem mehrere Jahre andauernden Streit über
Einsatz und Verwertung des Vermögens eine gewisse Unsicherheit verbleibt. Er hat es
selbst in der Hand, das vorhandene Vermögen zumindest vorläufig einzusetzen und so
das Risiko, sich jederzeit auf das vorhandene Vermögen zur Deckung des Bedarfs
verweisen lassen zu müssen, auszuschließen (so schon BVerwGE 106, 105 ff). Rechtlich
ohne Bedeutung ist, dass der Kläger, auf den der Sozialhilfeanspruch übergegangen ist,
keinen Einfluss auf das Verhalten der Verstorbenen hatte.
16 Notlagen des Hilfeempfängers kann über § 19 Abs 5 SGB XII (sog unechte Sozialhilfe
gegen Aufwendungsersatz) Rechnung getragen werden (vgl dazu nur Coseriu in jurisPK-
SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 54 mwN). Zwar kann auch dieser Anspruch des
Hilfebedürftigen - vorliegend der E. W. - auf den Kläger im Wege der cessio legis nach §
19 Abs 6 SGB XII übergehen; jedoch liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs 5 SGB XII
- unabhängig davon, ob nicht mit dem Anspruchsübergang auch die Verpflichtung zum
Aufwendungsersatz auf den Kläger übergehen würde und dies überhaupt seinem
Interesse entspräche - nicht vor. Denn die Gewährung unechter Sozialhilfe setzt einen
tatsächlichen aktuellen Bedarf voraus, der ohne Eingreifen des Sozialhilfeträgers nicht
gedeckt würde (vgl dazu Coseriu aaO); diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht
erfüllt.
17 Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG unter genauer Ermittlung des
vorhandenen zu verwertenden und verwertbaren Vermögens sowie Einkommens zum
Zeitpunkt des Bedarfsanfalls (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1:
Fälligkeit der Forderung des Klägers gegen die verstorbene E. W.) den ungedeckten
Bedarf im Einzelnen zu ermitteln und festzustellen haben. Ob bei genauer und korrekter
Berechnung für den Kläger daraus höhere Leistungen resultieren, ist für den Senat nicht
absehbar. Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden
haben.