Urteil des BSG vom 07.10.2004
BSG: erlöschen des anspruchs, arbeitslosigkeit, materielles recht, unterbrechung, meldung, bfa, beschränkung, unbefristet, kur, krankheit
Bundessozialgericht
Urteil vom 07.10.2004
Sozialgericht Dresden S 3 AL 684/99
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AL 107/01
Bundessozialgericht B 11 AL 23/04 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2004 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nicht zur Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 15. März 1997
verpflichtet ist. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 2. April bis 8. April 1999.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 12. Januar 1999 Alhi im Anschluss an den Bezug von
Arbeitslosengeld (Alg). Der Kläger zeigte am 8. März 1999 an, dass er ab 10. März bis voraussichtlich zum 31. März
1999 eine von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte Heilbehandlungsmaßnahme in B. S.
antreten werde. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 1999 die Bewilligung von Alhi ab dem 10.
März 1999 auf. Während der Dauer der Reha-Maßnahme erhielt der Kläger von der BfA Übergangsgeld. Am 31. März
1999 wurde der Kläger als sofort arbeitsfähig aus der Heilbehandlungsmaßnahme entlassen. Aus persönlichen
Gründen trat er die Rückreise zu seinem Wohnort erst am 1. April 1999 an.
Am 9. April 1999 erfolgte erstmals nach der Heilbehandlungsmaßnahme eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsamt
(ArbA) durch persönliche Vorsprache des Klägers. Die Beklagte bewilligte Alhi erst ab dem 9. April 1999 (Bescheid
vom 15. April 1999).
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe sich am 1. April 1999 noch auf der Rückfahrt befunden und
aus diesem Grunde nicht beim ArbA melden können. Nachdem das ArbA wegen der Ostertage erst am 6. April 1999
nicht mehr geschlossen gewesen sei, sei er auf Grund von gesundheitlichen Problemen erst am 9. April 1999 zu einer
persönlichen Meldung beim ArbA in der Lage gewesen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit der Begründung
zurück, nach der vorausgegangenen Aufhebung der Leistungsbewilligung habe die Alhi erneut beantragt werden
müssen (Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1999).
Das Sozialgericht Dresden hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alhi auch für den Zeitraum vom 1. April bis zum 8.
April 1999 zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 30. März 2001). Die vorangegangene Arbeitslosmeldung sei in Folge der
Reha-Maßnahme nicht erloschen. Für das Bestehen eines Anspruchs habe es keines neuen Antrages bedurft. Die
Beklagte habe deshalb die Leistung ab dem 1. April 1999 von Amts wegen zu gewähren.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) erklärt, für den 1. April
1999 keine Alhi mehr geltend zu machen. Daraufhin hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit
nicht der Klageantrag des Klägers eingeschränkt worden sei. Außerdem hat das LSG die Beklagte verpflichtet, den
Aufhebungsbescheid vom 15. März 1999 aufzuheben (Urteil vom 29. Januar 2004). Es hat zur Begründung
ausgeführt, dem Kläger stehe Alhi auf der Grundlage der Bewilligungsentscheidung zu. Nach Beendigung der Reha-
Maßnahme und Rückkehr an den Wohnort seien sämtliche gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen.
Dem Alhi-Anspruch habe in der Zeit ab 2. April 1999 kein gesetzliches Ruhen des Leistungsanspruchs
entgegengestanden, weil Übergangsgeld von der BfA nur für die Dauer der Reha-Maßnahme gezahlt worden sei. Der
Alhi-Anspruch sei wieder aufgelebt, ohne dass es einer erneuten Arbeitslosmeldung und Leistungsbeantragung oder
auch einer anderweitigen Rückmeldung bedurft hätte. Mit der in § 122 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB
III) getroffenen Regelung habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass bei rechtstreuen Leistungsbeziehern die
Leistung nach kurzen Unterbrechungen ohne die Notwendigkeit erneuter anspruchsbegründender Handlungen nahtlos
und ohne zeitliche Verzögerung fortgezahlt werden könne. Dem Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme der
Zahlung der Alhi stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte die vorangegangene Leistungsbewilligung mit
Bescheid vom 15. März 1999 ohne zeitliche Beschränkung aufgehoben habe. Diese Aufhebungsentscheidung sei
zwar mangels Anfechtung bindend geworden, dürfe dem Anspruch jedoch nicht entgegengehalten werden, weil die
Beklagte verpflichtet sei, diese Entscheidung im Wege einer Überprüfung für die Zeit ab dem 2. April 1999 wieder
aufzuheben. Die durch die Durchführung der Kurmaßnahme eingetretene Änderung habe die Beklagte nicht zu einer
zeitlich unbeschränkten Aufhebung der vorangegangenen Leistungsbewilligung berechtigt. Insbesondere bei
Unterbrechungen, bei der der planmäßige, voraussichtliche Endzeitpunkt im Regelfall nicht verändert und die
zulässige Gesamtdauer der Unterbrechung von sechs Wochen nicht überschritten werde, sei eine Aufhebung lediglich
zeitlich beschränkt zulässig. Der somit rechtswidrige bindende Bescheid der Beklagten sei damit im Rahmen eines
Überprüfungsverfahrens mit der Folge aufzuheben, dass der zuerkannte Alhi-Anspruch ab dem 2. April 1999
wiederauflebe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch -
Zehntes Buch - (SGB X) und des § 119 Abs 2 und 3, § 122 Abs 2 Nr 1, § 126 Abs 1 und § 311 Satz 1 Nr 1 SGB III.
Das Urteil des LSG sei verfahrensfehlerhaft, da es die Beklagte verpflichte, den Bescheid vom 15. März 1999
aufzuheben. Das LSG habe zu Unrecht eine Beschwer des Klägers und damit sein Rechtsschutzinteresse für eine
Klage auf Aufhebung des Bescheides bejaht. Keine der beteiligten Parteien habe jemals eine mögliche Anfechtung
des Bescheides oder einen Antrag auf Rücknahme dieses Bescheides zum Gegenstand des Rechtsstreites gemacht.
Außerdem habe das LSG übersehen, dass es an einem Vorverfahren als Klagevoraussetzung fehle. Dem Kläger
stehe Alhi für die Zeit vom 2. April bis 8. April 1999 nicht zu, da die Bewilligung zu Recht unbefristet aufgehoben
worden sei. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung keine abschließende Informationen über
den Zeitraum der anstehenden Kur besessen und habe die Leistungsbewilligung unbefristet aufheben müssen. Für ein
anderes Vorgehen habe sie keine andere rechtliche Möglichkeit gehabt, wenn sie nicht gegen das Verbot vorzeitigen
Verfahrensabschlusses habe verstoßen wollen. Der Kläger könne sich nicht auf § 122 Abs 3 SGB III berufen, weil er
sich nicht am 6. April 1999 arbeitslos gemeldet habe. Dass er sich nach eigenen Angaben wegen Krankheit nicht
habe melden können, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der Kläger habe seine Krankheit nicht unverzüglich
angezeigt. Der Anspruch des Klägers scheitere auch an der Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X. Schließlich sei
das Urteil materiell-rechtlich zu Unrecht ergangen, weil der Kläger niemals eine Aufhebung des Bescheides vom 15.
März 1999 beantragt habe. Der Verstoß gegen § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werde als Verstoß gegen
materielles Recht subsumiert.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2004 und den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 30. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger in der
Zeit vom 2. April bis 8. April 1999 Alhi zusteht.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 2. bis 8. April 1999 gemäß § 190 Abs 1 SGB III. Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, Nichterfüllung der Anwartschaftszeit, Bezug
von Alg in der Vorfrist, Bedürftigkeit) sind nach den Feststellungen des LSG für den fraglichen Zeitraum erfüllt. Dem
Alhi-Anspruch steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger sich nicht unmittelbar nach Rückkehr von der
Kurmaßnahme, sondern erst am 9. April 1999 beim ArbA gemeldet hat.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es keiner erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers, denn die
Wirkung der ursprünglichen Arbeitslosmeldung ist nicht erloschen. Nach § 122 Abs 1 Satz 1 SGB III hat sich der
Arbeitslose persönlich beim zuständigen ArbA arbeitslos zu melden. Die Arbeitslosmeldung stellt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Tatsachenerklärung dar. Mit dieser Erklärung wird dem ArbA
gegenüber die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung
gedeckten Risikos angezeigt (BSGE 77, 175, 178 f = SozR 3-4100 § 105 Nr 2; BSG SozR 3-4300 § 122 Nr 1). Eine
derartige Erklärung hat der Kläger gegenüber dem ArbA bei Aufnahme des Leistungsbezuges abgegeben. Es sind
weder durch die Teilnahme an der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 10. März 1999 bis zum
31. März 1999 bzw durch die Mitteilung dieses Umstandes an das ArbA, noch durch die um einen Tag verzögerte
Rückkehr von der Maßnahme am 1. April 1999 tatsächliche Umstände eingetreten, die eine erneute persönliche
Arbeitslosmeldung zur Begründung eines Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt erforderlich machen würden.
1.1 Die Wirkung der ursprünglichen Arbeitslosmeldung ist nicht durch die Teilnahme an der medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme erloschen. Das Erlöschen der Arbeitslosmeldung regelt § 122 Abs 2 SGB III (in der hier
noch maßgebenden Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeiten vom 6. April
1998, BGBl I S 688). Nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung bei einer
mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (Nr 1), mit der Aufnahme einer dem ArbA nicht
unverzüglich mitgeteilten Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr 2) sowie mit Ablauf von drei Monaten nach der letzten
persönlichen Meldung des Arbeitslosen (Nr 3). Die ausdrücklich geregelten Tatbestände des Erlöschens liegen im
Hinblick auf Art und Umfang der Unterbrechung ersichtlich nicht vor.
Allerdings hat der 7. Senat des BSG unter Hinweis auf die Materialien zum Arbeitsförderungsreformgesetz (BT-Drucks
13/4941 S 176) zutreffend hervorgehoben, dass die Regelung in § 122 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGB III eine Aufzählung von
Fallkonstellationen enthält, bei denen die Arbeitslosmeldung spätestens erlischt, jedoch hierdurch im Gegenschluss
andere Gründe für eine Unwirksamkeit der Arbeitslosmeldung nicht ausgeschlossen werden (BSG SozR 3-4300 § 122
Nr 1). Ein Beispiel hierfür bietet eine zeitliche Beschränkung der Arbeitslosmeldung durch eine Erklärung des
Arbeitslosen. Eine derartige Beschränkung seiner Arbeitslosmeldung hat der Kläger dadurch vorgenommen, dass er
dem ArbA angezeigt hat, er werde in der Zeit vom 10. März 1999 bis voraussichtlich 31. März 1999 an einer von der
BfA bewilligten Reha-Maßnahme teilnehmen. Mit dieser Erklärung hat der Kläger angezeigt, dass er im
angesprochenen Zeitraum jedenfalls die Anspruchsvoraussetzungen der Beschäftigungssuche nicht erfüllt. Über den
angezeigten Zeitraum hinaus entfaltet die Tatsachenerklärung jedoch keine Wirkung.
Der Senat hält die Erklärung des Klägers trotz des Zusatzes, die Rehabilitationsmaßnahme werde bis
"voraussichtlich" 31. März 1999 durchgeführt, für hinreichend bestimmt. Allerdings führt eine Erklärung des
Arbeitslosen darüber, dass er nicht mehr beschäftigungslos ist, auch zum Entfallen der Wirkung der
Arbeitslosmeldung, wenn völlig offen bleibt, zu welchem Zeitpunkt er wieder alle Voraussetzungen für den
Leistungsanspruch erfüllt. Ebenso dürften Fallgestaltungen zu behandeln sein, bei denen einer Erklärung die Dauer
der Unterbrechung nicht mit hinreichender Eindeutigkeit entnommen werden kann. Eine derartige Unklarheit über die
Bedeutung des Inhalts der Erklärung kann jedoch nicht aus dem Zusatz "voraussichtlich" hergeleitet werden, denn
damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Ende des Kuraufenthalts nicht mit letzter Sicherheit
vorausgesagt werden kann. Ein derartiger "Vorbehalt" ist gegenüber allen in der Zukunft liegenden Ereignissen
angebracht und beeinträchtigt die Eindeutigkeit der Erklärung nicht.
1.2 Keine andere Beurteilung ergibt sich dadurch, dass der Kläger die Rückreise gegenüber der ursprünglichen
Planung und der Anzeige an das ArbA einen Tag später angetreten hat. Allerdings hat das LSG den genauen
Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers am 1. April 1999 nicht festgestellt, sodass nicht feststeht, ob der Kläger im
Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Rückkehr sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi an diesem Tag
erfüllte. Dies kann jedoch im Hinblick darauf dahinstehen, dass der Kläger vor dem LSG erklärt hat, Alhi erst ab dem
2. April 1999 zu beanspruchen. Jedenfalls ab diesem Tag sind nach den bindenden Feststellungen des LSG alle
Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi erfüllt. Unabhängig davon wird auch durch die Verschiebung der Rückreise
um einen Tag der Zeitraum einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, der nach § 122 Abs 2
Nr 1 SGB III zum Erlöschen des Anspruchs führt, nicht erreicht.
Ebenfalls für die Frage der Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung ohne Bedeutung ist, ob sich die Anzeige,
voraussichtlich bis zum 31. März 1999 an der Reha-Maßnahme teilzunehmen und dem ArbA aus diesem Grunde erst
ab dem 1. April 1999 zur Verfügung zu stellen, als unrichtig erweist. Denn für die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung
ist - ebenso wie für die Wirksamkeit einer entsprechenden Gegenerklärung - unerheblich, ob die damit verbundene
Tatsachenerklärung inhaltlich zutrifft (Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III&184; § 122 Rz 25; Valgolio in
Spellbrink/Eicher, Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 10 Rz 79). Eine Übereinstimmung des Inhalts der
Erklärung mit den zu Grunde liegenden Tatsachen wird auch durch den Zweck der Meldung nicht gefordert. Denn der
Zweck der Arbeitslosmeldung, ein Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen, das einerseits die Vermittlung des
Arbeitslosen und andererseits die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Leistung zum Ziel hat (Spellbrink in
Eicher/Schlegel, SGB III, § 122 Rz 7: Türöffner-Funktion), fordert eine derartige "Überfrachtung" der Meldung nicht.
Auch ein Bedürfnis nach einer "materiell zutreffenden Tatsachenerklärung" ist insoweit nicht ersichtlich, denn für den
Zeitraum einer unzutreffenden Erklärung ist ein Leistungsanspruch schon mit Blick auf die fehlende
Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit zu verneinen. Soweit der erkennende Senat unter der Geltung des § 105
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Auffassung vertreten hatte, eine nicht der Wahrheit entsprechende
Arbeitslosmeldung sei als unwirksam anzusehen (BSGE 77, 175, 179 = SozR 3-4100 § 105 Nr 2; BSG 18. September
1977 - 11 RAr 9/97 = DBlR § 152 AFG Nr 4454a) wird daran unter der Geltung des SGB III nicht festgehalten. Diese
frühere Auffassung beruhte auf der Annahme, die Arbeitslosmeldung sei auf den jeweils eingetretenen
Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu beziehen und ihre Wirkung deshalb auf die Dauer der gemeldeten
Arbeitslosigkeit zu beschränken. Diese Grundannahme trifft unter der Geltung des SGB III nicht mehr zu, weil der
Gesetzgeber entgegen der "bisherigen Auslegung der Praxis" in § 122 Abs 2 Nr 1 SGB III eine ausdrückliche
Regelung über das Anhalten der materiellen Wirkung der Arbeitslosmeldung getroffen hat (BT-Drucks 13/4941 S 176).
2. Schließlich wird eine erneute Arbeitslosmeldung auch nicht etwa deshalb erforderlich, weil die Beklagte die
ursprüngliche Alhi-Bewilligung nicht nur für den voraussichtlichen Zeitraum der Kur, sondern ohne Einschränkungen
aufgehoben hat. Mit der auf § 48 Abs 1 SGB X gestützten Aufhebung der Leistungsbewilligung hat die Beklagte
zutreffend dem Umstand Rechnung getragen, dass die Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi ab dem 10. März 1999
nicht mehr vorgelegen haben. Erweist sich der aufhebende Verwaltungsakt vom 15. März 1999 deshalb materiell als
rechtmäßig, so war die Aufhebung des Bescheides durch das LSG - unabhängig von Verfahrensrügen der Beklagten -
schon aus diesem Grunde aufzuheben.
Im Übrigen beruht die der Aufhebung des Verwaltungsaktes durch das LSG zu Grunde liegende Vorstellung, die
Aufhebung der Leistungsbewilligung habe die verfahrensrechtliche Folge, "dass zur Wiederbegründung des Anspruchs
auf Alhi sämtliche Voraussetzungen des § 190 SGB III neu herbeigeführt werden müssten", auf einem fehlerhaften
Verständnis von der Reichweite der Entscheidungen nach § 48 SGB X. Der Regelungsgehalt des
Aufhebungsbescheides ist auf seinen Verfügungssatz, dem Kläger stehe ab 10. März 1999 keine Alhi mehr zu,
beschränkt. Dem Verfügungssatz ist schon keine Aussage zum Vorliegen (Fehlen) einzelner
Anspruchsvoraussetzungen am 10. März 1999 zu entnehmen. Erst recht verhält sich der Bescheid nicht zur Frage
des Wiederauflebens der Arbeitslosmeldung am 1. April 1999, denn die Aufhebung einer Leistungsbewilligung hat
jedenfalls keine weiter gehenden Folgen als eine Leistungsablehnung (BSG SozR 1300 § 45 Nr 5; Steinwedel in
KassKomm § 45 SGB X RdNr 21). Sie hindert die Beklagte folglich nicht daran, die Leistung wiederzubewilligen, wenn
alle Voraussetzungen der Leistung vorliegen.
Die Beklagte kann deshalb unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Verwaltungspraktikabilität darüber
entscheiden, ob sie bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Wochen die Leistungsbewilligung
insgesamt oder nur für den angegebenen Zeitraum aufhebt. Bei Zweifeln an der Erklärung ist das ArbA zur
vollständigen Aufhebung berechtigt, ohne dass Rechtsnachteile für den Arbeitslosen eintreten würden, denn
unabhängig vom Vorgehen des ArbA kann der Arbeitslose Leistungen ab dem Zeitpunkt beanspruchen, zu dem er alle
Anspruchsvoraussetzungen wieder erfüllt. Eines nochmaligen Antrags (§ 323 Abs 1 Satz 1 SGB III) bedarf es im
vorliegenden Fall nicht, weil Alg als mit der Arbeitslosmeldung beantragt gilt (§ 323 Abs 1 Satz 2 SGB III) und damit
der Alhi-Antrag mit der fortwirkenden Arbeitslosmeldung weiterhin als gestellt gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.