Urteil des BSG vom 23.11.2005

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Bundessozialgericht
Urteil vom 23.11.2005
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Bundessozialgericht B 12 RA 10/04 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2004 wird als
unzulässig verworfen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Befreiung des Klägers als selbstständiger Lehrer von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1963 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 1997 als Tanzlehrer, Tanzsporttrainer und Tanzlehrer-Ausbilder
selbstständig tätig. Er entrichtet seither Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im September 2001
beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 231 Abs 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung (SGB VI) seine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Mit Bescheid vom 7. November
2001 lehnte der beklagte Rentenversicherungsträger den Befreiungsantrag ab, weil der Kläger von seiner
Versicherungspflicht als Selbstständiger seit April 1997 und damit vor dem 1. Januar 1999 Kenntnis gehabt habe. Den
Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, gegenüber Personen, die sich nicht an das Gesetz gehalten und
unwissentlich oder wissentlich keine Pflichtbeiträge gezahlt hätten, unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 des
Grundgesetzes (GG) benachteiligt zu werden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2002
zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 12. September 2003 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG)
hat die Berufung mit Urteil vom 19. Mai 2004, dem Kläger zugestellt am 13. Juli 2004, zurückgewiesen und zur
Begründung unter anderem ausgeführt, dass der Ausschluss der von dem Kläger repräsentierten Personengruppe
vom Befreiungsrecht des § 231 Abs 6 SGB VI den allgemeinen Gleichheitssatz nicht verletze.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 231 Abs 6 SGB VI. Er
hat seine Revision mit Schriftsätzen vom 9. August und 30. Dezember 2004, beim Bundessozialgericht (BSG)
eingegangen am 9. August und 31. Dezember 2004, begründet.
Der Senat hat den Kläger unter dem 3. November 2005 darauf hingewiesen, dass die Revisionsbegründung den
gesetzlichen Anforderungen nicht genügen und die Revision daher unzulässig sein könnte. Mit Schriftsatz vom 14.
November 2005, beim BSG eingegangen am 15. November 2005, hat der Kläger eine weitere Begründung
nachgereicht.
Der Kläger beantragt, die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn nach §
231 Abs 6 SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist unzulässig. Er hat sein Rechtsmittel nicht ausreichend begründet.
Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Revision fristgerecht und unter
Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten,
die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel
ergeben. In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl stellv BSG, Urteil vom 26. Mai 1987 -
4a RJ 61/86 -, NZA 1987, 716; Urteil vom 4. Oktober 1988 - 4/11a RA 56/87 -, SozSich 1989, 190; Urteil vom 5.
August 1992 - 14a/6 RKa 17/90 -, SozR 3-2500 § 106 Nr 12 S 65; Urteil vom 21. April 1993 - 14a RKa 6/92 -, SozR 3-
5555 § 15 Nr 1 S 2; Beschluss vom 18. Juni 2002 - B 2 U 34/01 R -, SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; jeweils mwN)
sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen
Rechts vom LSG nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl auch schon BSG, Beschluss vom 2. Januar 1979
- 11 RA 54/78 -, SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17). Die Angabe der verletzten Norm ist insoweit notwendig, aber nicht
hinreichend. Es ist darzulegen, dass und warum die Rechtsansicht des LSG nicht geteilt wird. Dabei darf die
Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander setzen sowie erkennen lassen, dass sich der
Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der vom LSG
angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. Die Revisionsbegründung soll im Interesse der Entlastung
des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg
des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat. - Diesen Anforderungen genügt die
Revisionsbegründung in dem bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 13. September 2004 eingegangenen Schriftsatz
des Klägers vom 9. August 2004 nicht.
Der Kläger stellt in der Revisionsbegründung bereits nicht den Lebenssachverhalt dar, aus dem er die vermeintliche
Verletzung des § 231 Abs 6 SGB VI herleitet. Erst dieser tatsächliche Vorgang individualisiert aber den geltend
gemachten Rechtsverstoß und versetzt das Revisionsgericht in die Lage, ohne weitere Ermittlungen den Gegenstand
des Revisionsverfahrens festzustellen. Der maßgebliche Lebenssachverhalt lässt sich auch nicht - in Ermangelung
einer eigenständigen Darstellung in der Revisionsbegründung - aus Schriftstücken entnehmen, auf die der Kläger in
der Begründung verwiesen hat. Denn er hat darin nicht etwa auf die Entscheidung des Berufungsgerichts (und die
darin enthaltenen Feststellungen), sondern ausschließlich auf seinen eigenen - vorinstanzlichen - Vortrag Bezug
genommen, der Ausführungen zum Kontext der geltend gemachten Rechtsverletzung ebenfalls nicht enthielt.
Darüber hinaus hat der Kläger den Begründungszusammenhang in dem angefochtenen Urteil weder dargestellt noch
sich mit ihm befasst. Nicht deutlich wird zunächst, ob der Kläger die Ausführungen des LSG zur (einfachrechtlichen)
Auslegung des § 231 Abs 6 SGB VI oder dessen verfassungsrechtliche Bewertung oder beides für unzutreffend hält.
Außerdem hat sich der Kläger mit den einzelnen Gründen der angegriffenen Entscheidung argumentativ nicht
auseinander gesetzt. Statt aufzuzeigen, worin er eine Fehlerhaftigkeit der zu dem gefundenen Ergebnis hinführenden
Gedankengänge des Berufungsgerichts erblickt, hat er im Wesentlichen seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren
erhobenen Einwand wiederholt, dass er sich "gesetzestreu" verhalten habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Die am 31. Dezember 2004 und die nach dem Hinweis des Senats vom 3. November 2005 am 15. November 2005
eingegangenen Begründungen in den Schriftsätzen vom 30. Dezember 2004 und 14. November 2005 sind
unbeachtlich, weil sie nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen sind. Gründe für eine
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Schriftsätze
ergänzen auch nicht lediglich eine schon ausreichende fristgerechte Begründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.