Urteil des BSG vom 01.10.2009

BSG: bildende kunst, künstler, versicherungspflicht, alter, schüler, eltern, form, aktiven, gewerbe, unterrichtung

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Kassel, den 22. September 2009
Terminvorschau Nr. 55/09
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 1. Oktober 2009 über vier
Revisionen aus dem Bereich der
Künstlersozialversicherung
Verhandlung zu entscheiden.
1) 9.30 Uhr - B 3 KS 4/08 R - RTL Television GmbH ./. KSK
Streitig ist die Verpflichtung der klagenden Fernsehanstalt zur Entrichtung der
Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) auf
Honorare der Jury-Mitglieder in einer Fernsehshow.
Die Klägerin produziert und strahlt seit 2002 die Fernsehshow "Deutschland sucht den
Superstar" (DSDS) aus. In der Sendung kommentiert und bewertet eine prominent besetzte
Jury in Castingveranstaltungen Auftritte von Nachwuchskünstlern, anschließend können
Zuschauer in sog Mottoshows telefonisch über die einzelnen Künstler abstimmen. Der/Die
Künstler/-in mit den wenigsten Zuschauerstimmen scheidet dann aus. Bei den hier
streitbefangenen Sendestaffeln war die Jury mit dem Musikproduzenten D. Bohlen, der
Musikjournalistin S. Fraser, dem Musikmanager T. Stein und dem Musikmoderator T. Bug
besetzt. Die Klägerin hatte mit den Juroren ähnlich lautende Verträge abgeschlossen und
dabei festgelegt, dass die Vertragspartner "als Mitglied einer vierköpfigen, gleichberechtigten
Jury" engagiert werden und "eigenschöpferische, höchstpersönliche Leistungen" erbringen
sollten. Für ihre Tätigkeit erhielten sie zwischen 2001 und 2005 ein Gesamthonorar von rund
4 Mio € bei Einzelhonoraren von 60.000 € bis zu 1.200.000 € pro Person und Staffel.
Mit Erfassungsbescheid vom 27.5.1999 stellte die Beklagte die Abgabepflicht der Klägerin
nach dem KSVG dem Grunde nach fest. Bei einer Betriebsprüfung im März 2006 wurde
ermittelt, dass die Klägerin die Entgelte für die Jurorentätigkeit in der Castingshow DSDS
nicht gemeldet hatte, weil sie der Auffassung war, dass es sich nicht um künstlerische,
sondern um Expertenleistungen handele. Die Beklagte errechnete einen darauf entfallenden
weiteren KSA-Anteil in Höhe von 173.462,92 € und setzte die KSA mit Bescheid vom
29.6.2006 unter Rücknahme der bisherigen Abgabebescheide für die Jahre 2001 bis
einschließlich 2005 auf insgesamt 5.913.282,73 € neu fest. Widerspruch, Klage und
Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat die Tätigkeit der Juroren als darstellende
Kunst in Form der Unterhaltungskunst gewertet, weil das Unterhaltungskonzept von DSDS
maßgeblich auf einer eigenschöpferischen Leistung der Jury beruhe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 25 Abs 1
Satz 1 KSVG. Abzustellen sei auf das gesamte Erscheinungsbild der zu beurteilenden
Tätigkeit. Es werde vorrangig Expertenwissen eingebracht; die daneben insbesondere von
dem Jurymitglied D. Bohlen gelegentlich abgegebenen unterhaltsamen Bewertungen hätten
nur untergeordneten Charakter. Die Juroren selbst sähen sich ebenfalls nicht als Künstler.
Zudem habe das LSG unzulässigerweise die Begriffe "Unterhaltung" und
"Unterhaltungskunst" vermischt; Künstler bei DSDS seien allein die Kandidaten. Es gebe
auch keine allgemeine Verkehrsauffassung, dass die Tätigkeit von Juroren der
Unterhaltungskunst zuzuordnen sei. Schließlich dürfe weder aus den zugrunde liegenden
Vertragswerken noch aus der Höhe der Vergütung der Schluss gezogen werden, es seien
künstlerische Leistungen geschuldet gewesen.
SG Köln - S 23 KR 3/07 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 5/08 -
2) 10.30 Uhr - B 3 KS 1/09 R - A. S. ./. KSK
Die 1955 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialwissenschaftlerin mit Zusatzausbildung
"Medien/Journalismus/Öffentlichkeitsarbeit". Sie war seit 1985 als städtische
Medienkoordinatorin, freiberufliche Rundfunkredakteurin beim WDR und als Mitarbeiterin der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz tätig. Von 1992 bis 1997 war sie als Freizeittherapeutin,
Gesundheitspädagogin, Dozentin in der Gesundheitsbildung und Cutterin für Werbevideos
tätig; von 1997 bis 1999 hatte sie eine sozialwissenschaftliche Projektleitung inne. 2002 und
2003 qualifizierte sie sich als Mediatorin und als Fachberaterin für E-learning und
Wissensmanagement und arbeitete ua für den Nationalpark Wattenmeer Norderney und den
Lokalsender "O Eins" Oldenburg.
Im Jahre 2004 hatte die Klägerin die Geschäftsidee, eine Werbebroschüre für
gastronomische Betriebe in touristischen Zentren zu entwerfen; sie nahm an
Beratungsgesprächen einer Existenzgründungsagentur für Frauen teil und meldete zum
Jahresende 2004 ein Gewerbe an. Am 7.1.2005 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten
als selbstständige Werbetexterin an. Sie gab an, den Prototyp einer Werbebroschüre
entworfen zu haben und sich derzeit in der Akquiseplanung bzw -ausführung zu befinden.
Das von ihr erwartete Einkommen für das Jahr 2005 aus selbstständiger künstlerischer bzw
publizistischer Tätigkeit werde voraussichtlich 5.000 € betragen. Der Klägerin gelang es in
der Folgezeit aber nicht, Verträge mit Gastronomiebetrieben zu schließen. Sie meldete sich
deshalb zum 1.7.2005 arbeitslos und ihr Gewerbe Ende Februar 2006 ab.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG
ab. Die vorgelegten Unterlagen ließen nicht ausreichend erkennen, dass die Klägerin eine
selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nachhaltig und erwerbsmäßig
ausübe. Der Widerspruch der Klägerin, in dem sie auf den Berufsanfängerschutz gemäß § 3
Abs 2 KSVG und eine unerwartete Konkurrenz hinwies, blieb erfolglos.
Das SG hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass
die Klägerin in der Zeit vom 7.1. bis 30.6.2005 als selbstständige Publizistin nach dem
KSVG versichert gewesen sei (Urteil vom 2.8.2006). Das LSG hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 28.1.2009). Die Klägerin sei unter Beachtung des
Berufsanfängerprivilegs im fraglichen Zeitraum künstlersozialversichert gewesen. Sie habe
versucht, als Publizistin nachhaltig und erwerbsmäßig zum Erfolg zu kommen; dies ergebe
sich aus den von ihr bis ins Detail entwickelten publizistischen Ideen. Die Geschäftsidee sei
fachlich als erfolgversprechend beurteilt worden und hätte Grundlage eines Geschäfts
werden können, von dem die Klägerin hätte leben können.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts
( § § 1, 2 und 3 KSVG). Es fehle an einer "Publikation", weil die Klägerin die Broschüre nur
geplant, aber nicht mehr veröffentlich habe; zudem sei keine schöpferische Eigenleistung
erkennbar. Darüber hinaus mangele es an der Erwerbsmäßigkeit der Tätigkeit, weil das
Vorhaben über den nicht realisierten Plan einer Gastronomiebroschüre und letztlich erfolglos
gebliebene Kundengespräche nicht hinausgekommen und deshalb Umsätze ausgeblieben
seien. Das Berufsanfängerprivileg des § 3 Abs 2 KSVG gelte im Übrigen nur bei erstmaliger
selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit; die Klägerin sei in der
Vergangenheit aber zumindest schon einmal (1986 beim WDR als freiberufliche Redakteurin)
selbstständig publizistisch tätig gewesen.
SG Oldenburg - S 6 KR 275/05 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 KR 251/06 -
3) 11.15 Uhr - B 3 KS 2/08 R - G. S.-K. ./. KSK
Die Klägerin ist gelernte Industriekauffrau; über eine musikalische Fachausbildung verfügt
sie nicht. Nach einer Weiterbildung im Bereich der Musikerziehung übernahm sie im Oktober
1999 zunächst Gruppenstunden der musikalischen Früherziehung (Melodika) in einem
Musikverein. Dort sowie bei weiteren Vereinen bietet sie zudem seit Herbst 2005 sog
"Musikgarten-Kurse" für Kinder im Alter von 6 Monaten bis zu 4 1/2 Jahren an. Die Kurse mit
einer Dauer zwischen 30 und 45 Minuten beinhalten das Singen von Liedern und sollen mit
Bewegungen und der Berührung von Körperteilen auch dem Erlernen von Körpererfahrung
dienen; ebenso sollen die Kinder ein Rhythmusgefühl erlangen. Sind die Kinder ihrem Alter
gemäß hierzu noch nicht in der Lage, wird das Singen und Sprechen weitgehend von den
anwesenden Eltern übernommen. Den Eltern werden Wiegen- und Bewegungslieder
beigebracht, die sie zu Hause einsetzen können. Zudem werden Tierlaute, klassische Musik
oder sonstige Klänge vorgespielt, die bewusst und konzentriert gehört und von den Kindern
imitiert werden. Die Teilnehmerzahl an den Kursen in verschiedenen Altersgruppen lag im
Frühjahr 2008 bei etwa 100 Kindern. Der Unterricht wird teils im Vereinsauftrag und teils auf
Grundlage unmittelbarer vertraglicher Beziehungen mit den Eltern der Kinder erteilt. Die
Klägerin hat einen Raum zur Durchführung ihrer Kurse angemietet und ging für das Jahr 2008
von Einkünften in Höhe von etwa 10.000 Euro aus.
Die Klägerin meldete sich am 6.1.2006 bei der Beklagten als Ausbilderin im Bereich Musik
und beantragte die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem KSVG. Die Beklagte
lehnte dies ab, weil die Tätigkeit der Klägerin nicht als künstlerisch/publizistisch angesehen
werden könne. Es liege auch keine "Lehre von Musik" vor, da wegen Fehlens einer
hinreichenden musikalischen bzw musikalischpädagogischen Qualifikation davon
auszugehen sei, dass keine nennenswerten Fähigkeiten bzw Fertigkeiten zur
Musikausübung vermittelt würden. Zudem seien die Kinder noch so klein, dass nur
Grundfunktionen vorwiegend im Bereich der Rhythmik, nicht aber das Spielen eines
Musikinstruments gelehrt werden könnten.
Das SG hat unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten
antragsgemäß festgestellt, dass die Klägerin seit dem 6.1.2006 der Versicherungspflicht
nach dem KSVG unterliege (Urteil vom 5.11.2007). Die hiergegen gerichtete Berufung hat
das LSG unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des erkennenden Senats zurückgewiesen
(Urteil vom 15.07.2008). Es handele sich um Lehre von Kunst, die auch die Unterrichtung
von Kindern im Rahmen der musikalischen Früherziehung umfasse. Auch sehr kleine Kinder
könnten schon Musik wahrnehmen und darauf reagieren. Entscheidend sei, dass das
Musikgarten-Konzept darauf ausgerichtet sei, sehr kleine Kinder an die Ausübung von Musik
heranzuführen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 2 Satz 1
KSVG. Nach der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats sei als Lehre von Kunst
nur eine solche Tätigkeit anzusehen, die der aktiven Kunstausübung der Schüler diene.
Dieses Ziel sei bei Kleinkindern im vorliegenden Fall nicht zu erreichen.
SG Karlsruhe - S 5 KR 4041/06 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 5543/07 -
4) 12.00 Uhr - B 3 KS 3/08 R - S. S.-F. ./. KSK
Die 1963 geborene Klägerin hat ein Pädagogik-Studium in den Fächern Deutsch und
Bildende Kunst absolviert und diesen Beruf zunächst ausgeübt; später bildete sich dann in
den Bereichen Spiel- und Theaterpädagogik, Kreativtraining sowie Tanz und Bewegung fort.
Seit dem Dezember 2004 ist sie selbstständig als Tanz- und Theaterpädagogin tätig. Sie
unterrichtet in ihrer Wohnung sowie in Schulen und Kindertagesstätten Kinder im Alter
zwischen drei und zehn Jahren in "Kreativem Tanz". Dabei geht es um
Sensibilisierungsübungen, Wahrnehmung des eigenen Körpers, Erwärmung (Drehen, Hüpfen,
Springen, Laufen), Isolationstechnik (in Anlehnung an den Orientalischen Tanz), kreativen,
freien Tanz nach Musik verschiedenster Musikrichtungen und Kulturen sowie Förderung der
Phantasie. Der Kurs "Phantasiereisen" wird in der Werbebroschüre der Klägerin wie folgt
beschrieben: "Körperwahrnehmungsübungen dienen dem Ankommen im 'Raum der Stille'
sowie der Vorbereitung der Phantasiereisen. Während der angeleiteten Phantasiereise, in der
Verbindung mit entspannter Musik, richtet sich die Aufmerksamkeit auf eigene, imaginäre,
innere Bilder. Diese inneren Bilder werden anschließend mit Wachsmalstiften auf Papier
gebracht".
Am 24.3.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung der
Versicherungspflicht nach dem KSVG. Sie machte geltend, Musik und darstellende Künste
zu lehren und deshalb als Künstlerin iS des § 2 KSVG einzustufen zu sein. Die Beklagte
lehnte den Antrag ab: Die Unterrichtstätigkeit der Klägerin sei nicht "Lehre von Kunst" iS des
§ 2 KSVG. Ihre Angebote ergänzten die allgemeinpädagogische Zielsetzung von
Kindergärten und Schulen. Vorrangiges Ziel der Kurse sei die Vermittlung sozialer
Kompetenzen und motorischer Fähigkeiten. Es solle das körperliche, geistige und soziale
Wohlbefinden der Kinder geweckt werden. Schulen und Kindergärten seien im Übrigen keine
Verwerter von Kunst nach dem KSVG und zahlten daher auch keine Künstlersozialabgabe.
Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin
seit dem 24.3.2005 als selbstständige Künstlerin nach dem KSVG versicherungspflichtig
sei. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei Künstler, wer kreatives Tanzen
lehre. Das sei hier der Fall. Unerheblich sei es, ob der Verwerter der Werke oder Dienste
eines Künstlers abgabepflichtig nach dem KSVG sei. Das LSG hat das Urteil des SG
geändert und die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei keine Künstlerin iS des KSVG. Die
insoweit maßgebende Vorschrift des § 2 Satz 1 KSVG erfasse nur solche Lehrtätigkeiten,
die der aktiven Kunstausübung der Schüler dienten. Gegenstand der Lehrtätigkeit müsse
daher die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die sich auf die
Fähigkeiten und Fertigkeiten der Unterrichteten bei der Ausübung von Kunst auswirkten.
Diene eine Lehrtätigkeit nicht einer Form der Kunstausübung, sondern anderen Zwecken, sei
eine Einordnung als Kunst ausgeschlossen. Die Klägerin unterrichte die Kinder nicht darin,
selbst Kunst auszuüben. Ziel ihrer Arbeit sei es vielmehr, die Entwicklung der Kinder durch
Musik, Tanz und Bewegung positiv zu beeinflussen und soziales Verhalten in der Gruppe zu
fördern. Der kreative Tanz stärke das Selbstvertrauen und die Spielfreude, wobei vor allem
Vertrauen in die eigenen persönlichen Ausdrucks- und Beweglichkeitsmöglichkeiten gebildet
werde. Im Vordergrund des Unterrichts stünden daher allgemeine soziale und pädagogische
Ziele.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung
materiellen Rechts. Das LSG habe den Begriff "Lehre von Kunst" zu eng ausgelegt. Sie sei
einer Eurythmielehrerin, die Schüler und Erwachsene unterrichte (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr
2), sowie einer Tanzlehrerin, die Kinder im Alter zwischen vier und acht Jahren an einer
Musikschule im Rahmen der musikalischen Früherziehung unterrichte (BSG SozR 3-5425 §
1 Nr 4), gleichzustellen; diese seien jeweils als "Lehrerinnen von Kunst" anerkannt worden.
SG Berlin - S 81 KR 2672/05 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 93/07 -