Urteil des BSG vom 29.01.2002

BSG: entlassung, bedingung, landwirtschaft, unternehmen, verordnung, sozialversicherung, abgabe, genehmigung, begriff, kausalität

Bundessozialgericht
Urteil vom 29.01.2002
Sozialgericht Neubrandenburg
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Bundessozialgericht B 10 LW 13/01 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September
2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer hat.
Die am 25. September 1940 geborene Klägerin war von Januar 1960 bis März 1991 in der LPG D. , anschließend ab
April 1991 bei der D. GmbH tätig. Diese GmbH wurde auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 28. August 1995
in die D. KG (im Folgenden: KG) umgewandelt. Bei der KG war die Klägerin bis zum 31. Dezember 1995 beschäftigt
und mit Büroarbeit am PC, Führung der Dokumentation und Kennzeichnung der Jungtiere in der Rinderaufzucht sowie
Weidearbeiten befasst. Laut Schreiben der D. GmbH vom 29. Mai 1995 beendigte die Arbeitgeberin die Beschäftigung
der Klägerin wegen Stilllegung von Ackerflächen. In der Zeit von 1993 bis 1997 nahm die KG an der konjunkturellen
Flächenstilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr 1765/92 teil, wobei sich die Entwicklung der Flächen und der
Beschäftigtenzahlen wie folgt darstellte:
Jahr: Gesamtfl.(ha); Still.fl.(ha); Beschäftigte
1992: 980,00; 67,00; 42
1993: 832,00; 50,00; 33
1994: 755,00; 67,09; 25
1995: 755,00; 69,82; 24
1996: 791,00; 67,76; 22
1997: 791,00; 67,76; 21
Im Jahre 1996 wurde eine Fläche von insgesamt 108,0723 ha extensiv bewirtschaftet. Im Jahre 1997 erhöhte sich die
extensiv bewirtschaftete Fläche auf 171,24 ha, wovon 63,2 ha aus EU-Mitteln gefördert wurden.
Die von der Klägerin am 12. August 1995 beantragte Zahlung von Ausgleichsgeld lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 19. November 1996 ab. Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1997), Klage (Urteil des Sozialgerichts
(SG) Neubrandenburg vom 29. Oktober 1999) und Berufung der Klägerin (Urteil des Landessozialgerichts
Mecklenburg-Vorpommern (LSG) vom 14. September 2000) blieben erfolglos. Nach der Urteilsbegründung des LSG ist
die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin nicht auf Grund einer einschlägigen Abgabe oder
Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen erfolgt. Zwar reiche es gemäß § 13 Abs 1 Nr 6 iVm § 9 Abs 1 des
Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) auch aus, dass die
Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach
Maßgabe sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stilllegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher
Nutzflächen ende. Die Beschäftigung der Klägerin habe jedoch nicht "auf Grund" einer anspruchsbegründenden
Maßnahme am 31. Dezember 1995 geendet. Erforderlich sei hiernach ein enger äußerer zeitlicher Zusammenhang
sowie ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ende der Beschäftigung und der anspruchsbegründenden
Maßnahme, der sich nach der Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung bestimme. Die vor der Entlassung zuletzt
im Jahre 1993 erfolgte Ausweitung der Stilllegungsfläche sei nach Ablauf von einem Jahr und vier Monaten - bei
einem jährlichen Stilllegungsverpflichtungszeitraum vom 15. Januar bis 31. August - in diesem Zeitpunkt nicht mehr
erheblich gewesen. Die geringfügige Erhöhung der Stilllegungsflächen um 2,73 ha im Jahre 1995 begründe den
Ursachenzusammenhang nicht. Die extensive Flächennutzung von 108 ha ab Januar 1996 sei nicht nach EWG-
rechtlichen Vorschriften erfolgt und deshalb nicht nach § 13 Abs 1 Nr 6 FELEG maßgeblich. Die erst ab Januar 1997
eingetretene Extensivierung von 63,24 ha auf der Grundlage der EWG-Verordnung 2078/92 stehe in keinem
Zusammenhang mit der Entlassung zum Ende 1995.
Die Klägerin rügt mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision, das LSG habe § 9 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 Nr 6
FELEG verletzt. Der kausale Zusammenhang der Entlassung mit einer Flächenstilllegung sei auch über den Zeitraum
eines Jahres hinaus noch gegeben, wenn der Arbeitnehmer im organisatorischen Bereich des Unternehmens tätig
gewesen sei. Damit habe sich bei ihr die Erhöhung der Stilllegungsfläche 1994 noch auf die Entlassung Ende 1995
auswirken können. Auch die geringfügige Erhöhung der Stilllegungsfläche im Jahre 1995 habe noch den Wegfall eines
Arbeitsplatzes gerechtfertigt. Dabei sei auf den Zeitpunkt der Kündigung, nicht den der Entlassung abzustellen. Die
1996 begonnene Extensivierung habe sich in fachlicher Sicht an die Bestimmung der EWG-Verordnung 2078/92
angelehnt und sei deshalb unter § 13 Abs 1 Nr 6 FELEG zu subsumieren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2000 und das Urteil des
Sozialgerichts Neubrandenburg vom 29. Oktober 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. November 1996 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab
dem 1. Januar 1996 Ausgleichsgeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
II
Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausgleichsgeld, weil ihre Beschäftigung als
landwirtschaftliche Arbeitnehmerin nicht auf Grund einer Flächenstilllegung geendet hat.
Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 FELEG in der hier maßgebenden Fassung des Agrarsozialreformgesetzes 1995 ((ASRG
1995) vom 29. Juli 1994, BGBl I 1890) erhalten ua Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert sind, ein Ausgleichsgeld, wenn
1. ihre Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft iS des § 1 Abs 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG) auf Grund dessen Stilllegung (§ 2) oder Abgabe (§ 3) endet und
2. sie in den letzten 120 Kalendermonaten vor der Antragstellung mindestens 90 Kalendermonate in Unternehmen der
Landwirtschaft iS des § 1 Abs 2 des ALG, davon in den letzten 48 Kalendermonaten vor der Stilllegung oder Abgabe
des Unternehmens der Landwirtschaft mindestens 24 Kalendermonate in diesem Unternehmen hauptberuflich tätig
gewesen sind.
Die Leistungen werden nach Satz 2 aaO frühestens ab Vollendung des 55. Lebensjahres, bei Vorliegen von
Berufsunfähigkeit ab Vollendung des 53. Lebensjahres, gewährt; das maßgebende Lebensjahr muss vor dem 1.
Januar 1997 vollendet sein. Diese Vorschrift gilt gemäß § 13 Abs 1 Nr 6 FELEG entsprechend für Arbeitnehmer,
deren Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe von
sonstigen (nicht in Nr 1-5 aaO genannten) EWG-rechtlichen Vorschriften hinsichtlich einer Stilllegung oder
Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen endet. Gemäß § 18c Abs 1 FELEG gilt § 9 FELEG für am 1. Juli 1990
im Beitrittsgebiet ansässige und rentenversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer mit der Maßgabe, dass auf
die nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 FELEG erforderlichen Zeiten der Tätigkeit auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit
in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren
Einrichtung angerechnet werden. Nach § 22 Abs 3 FELEG sind die durch das ASRG 1995 erweiterten Tatbestände
des § 13 Abs 1 FELEG ab 1. Januar 1995 (Art 48 Abs 1 ASRG 1995) auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor
jenem Zeitpunkt erfüllt sind.
Der Rechtsbegriff "auf Grund" beschreibt nach allgemeinem juristischem Sprachgebrauch einen kausalen
Zusammenhang. Nichts anderes gilt im Regelungszusammenhang des FELEG (vgl zu §§ 9, 13 FELEG bereits den
Senatsbeschluss vom 18. März 1999 - B 10 LW 11/98 B -, auszugsweise abgedruckt in Neue Landwirtschaft - Briefe
zum Agrarrecht 1999, 390 f). Das Gesetz verwendet diesen Begriff nicht nur in § 9 Abs 1 Nr 1 und § 13 Abs 1,
sondern an zahlreichen weiteren Stellen (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4, § 3 Abs 3, § 6 Abs 3 Satz 5 Nr 1, § 16 Abs 1). Die
Bedeutung ist überall dieselbe. Zu Recht hat das LSG sie in der Forderung nach einem Kausalzusammenhang nicht
lediglich im philosophisch-naturwissenschaftlichen Sinne (conditio sine qua non) erkannt. Kausalität im
naturwissenschaftlichen Sinn ist hier zwar notwendig, sie reicht für den Anspruch auf Ausgleichsgeld aber nicht aus.
Auf dem Gebiet der Sozialversicherung, insbesondere der Unfall- (BSGE 45, 176, 178 = SozR 2200 § 548 Nr 37), aber
auch in der Kranken- (BSGE 33, 202, 204 = SozR Nr 48 zu § 182 Reichsversicherungsordnung (RVO)) und
Rentenversicherung (BSGE 30, 167, 178 = SozR Nr 79 zu § 1246 RVO), im Recht der sozialen Entschädigung
(BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr 5) und im Arbeitsförderungsrecht (BSGE 69, 108, 110 ff = SozR 3-4100 §
119 Nr 6) sowie beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (BSG vom 5. Mai 1988 - 12 RK 44/86 - SozSich 1988,
382) wird in ständiger, vom Schrifttum nahezu einhellig gebilligter Rechtsprechung die Kausalitätslehre von der
wesentlichen Bedingung angewandt, die in der Rechtsprechung auch als Theorie der "wesentlich mitwirkenden
Ursache" bezeichnet wird (hierzu im Einzelnen mit umfangreichen Nachweisen auch: Brackmann, Handbuch der
Sozialversicherung, Band II S 480 ff, Stand: 1989 sowie Erlenkämper in: Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 4. Aufl
1999, S 74 ff). Es gibt keinen Anhaltspunkt noch sonst einen sachlichen Grund, warum dies im Regelungsbereich des
FELEG anders sein sollte. Die hierin geregelten Leistungen - die Produktionsaufgaberente für ältere
landwirtschaftliche Unternehmer sowie das Ausgleichsgeld für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer und
mitarbeitende Familienangehörige - mögen zwar vorwiegend agrarstrukturelle Ziele verfolgen (vgl die Antwort der
Bundesregierung vom 7. Februar 1995 auf eine parlamentarische Kleine Anfrage, BT-Drucks 13/391 S 8) - sie sind
aber Sozialleistungen: § 18 Abs 1 FELEG bestimmt die entsprechende Geltung der für die Alterssicherung der
Landwirte maßgebenden Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; § 18 Abs 4 FELEG
ordnet an, dass Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes Streitigkeiten in Angelegenheiten der
Sozialversicherung sind und demgemäß nach § 51 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in die Zuständigkeit der
Sozialgerichtsbarkeit fallen.
Daraus folgt: Bei der in § 9 Abs 1 FELEG geforderten Feststellung eines kausalen Zusammenhanges dürfen als
Ursachen für das Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers - unter Abwägung ihres
verschiedenen Wertes - nur die (naturwissenschaftlich wirksam gewordenen) Bedingungen angesehen werden, die
wegen ihrer besonderen Beziehungen zu dem Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSGE 1, 72, 76;
Urteil des Senats vom 12. Juni 2001 - B 9 V 5/00 R - SozR 3-3100 § 5 Nr 9 und zur Veröffentlichung in BSGE
vorgesehen). Die Beurteilung, ob eine Bedingung wesentlich und deshalb (auch) rechtlich Ursache oder Mitursache
ist, stellt eine Wertentscheidung dar (BSGE 69, 108, 113 = SozR 3-4100 § 119 Nr 6). Sie richtet sich nach der
Qualität der Bedingung, die nicht davon abhängt, an welcher Stelle der Kausalkette sie steht. Insbesondere ist eine
Bedingung nicht erst (oder schon) deshalb wesentlich, weil sie als letzte eingetreten ist und den Erfolg sichtbar
gemacht hat (vgl BSGE 13, 40, 42 = SozR Nr 9 zu § 35 Bundesversorgungsgesetz). Entscheidend kommt es stets
auf die Umstände des einzelnen Falles an (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 81). Sind zwei oder mehr Ereignisse im
gleichen Maße wesentlich für den Erfolg, dann sind sie sämtlich wesentliche Bedingungen und damit Ursachen im
Rechtssinn (BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO); ist eine der Bedingungen oder sind mehrere Bedingungen gemeinsam
gegenüber anderen Bedingungen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur jene die wesentliche Bedingung
und damit die Ursache im Rechtssinne der geltenden Kausalitätslehre (BSGE 12, 242, 245 f = SozR Nr 27 zu § 542
aF RVO).
Das LSG hat sich bei seiner Beurteilung, dass die geforderten Voraussetzungen bei der Klägerin nicht erfüllt seien,
auf eingehende Ausführungen zu den Kausalitätserfordernissen der §§ 9, 13 FELEG gestützt. Es hat erkennbar
unterschieden zwischen der Kausalitätsfeststellung (im naturwissenschaftlichen Sinn) als Tatsache und deren
Subsumtion unter den Begriff der "wesentlichen Ursache" (vgl dazu das Senatsurteil vom 9. August 2001 - B 10 LW
9/00 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, mwN). Die Entlassung der Klägerin beruht danach nicht wesentlich
auf den festgestellten EU-geförderten Flächenstilllegungen.
Diese Würdigung begegnet nicht schon deshalb Bedenken, weil das LSG eine positive Feststellung, welche
Ursache(n) der Entlassung stattdessen zu Grunde liegen, nicht trifft. Welche denknotwendigen überwiegenden Gründe
an Stelle der Flächenstilllegungen tatsächlich vorliegen, ist rechtlich nicht erheblich. Jedenfalls treten die Stilllegungen
als allenfalls entfernt denkbare Mitursache vollständig in den Hintergrund. Das LSG hat sich zutreffend von der
Erwägung leiten lassen, dass je länger der zeitliche Abstand zwischen einer Stilllegung und der Entlassung ist, desto
höhere Anforderungen an die sachliche Begründung des Zusammenhangs zu stellen sind. Dies führt konsequent zu
der Annahme, bei einem Auseinanderfallen von ein bis zwei Jahren die Kausalität grundsätzlich zu verneinen, ohne
dass das LSG sich dabei auf eine starre zeitliche Grenze festgelegt hätte. Es hat aber im Falle der Klägerin auch
keine besonderen Gründe dafür erkannt, dass hier ausnahmsweise die Entlassung zum 31. Dezember 1995 auf die
Flächenstilllegung im Jahre 1994 oder früher zurückzuführen sei. Diese Würdigung begegnet keinen
durchgreifendenden Bedenken.
Das gilt auch mit Blick auf die gedankliche Voraussetzung des LSG, bei der Berechnung des Zeitraumes von einem
Jahr und vier Monaten (zwischen dem Ende des Stilllegungszeitraumes am 31. August 1994 und der Entlassung zum
31. Dezember 1995) auf die verbliebene Beschäftigungszeit abzustellen. Insoweit beruht die Überlegung des LSG
darauf, dass für die Klägerin - trotz der Stilllegung im Vorjahr - noch bis Dezember 1995 genügend
Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben waren. Von diesem Standpunkt aus ist der Kündigungszeitpunkt - mithin auch
der Umfang einer längeren Schutzfrist - unerheblich: Aus dieser Sicht hätte die Arbeitgeberin bei einem knapperen
Arbeitsvolumen einen früheren Kündigungszeitpunkt wählen können (und müssen), um die für die Klägerin
vorgegebene (längere) Kündigungsfrist einzuhalten. Der verbleibende Beschäftigungszeitraum spreche indessen
gegen die Annahme eines Ursachenzusammenhangs. Diese Begründung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Auch das Bedenken gegen die vom LSG herangezogene Proportionalität führt nicht zum Erfolg. Das LSG sieht in der
1995 eingetretenen geringfügigen Erhöhung der Stilllegungsfläche gegenüber dem Vorjahr (0,36% der Gesamtfläche)
keine wesentliche Bedingung für die Entlassung eines von 24 Mitarbeitern. Soweit das LSG dabei - entgegen dem
Begehren der Revision - nur auf die Veränderung der Stilllegungsfläche gegenüber dem Vorjahr (und damit nicht auf
eine Stilllegung von 69,83 ha in 1995) abgestellt hat, lässt dies Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Vielmehr wäre
die gegenteilige Ansicht kaum zu rechtfertigen, wenn nämlich (selbst bei Abbau von Stilllegungsflächen) bei erhöhter
bewirtschafteter Gesamtfläche - ohne nähere Begründung - eine Entlassung als Stilllegungsfolge behandelt würde.
Eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin vermag der Senat hierin nicht zu erblicken.
Soweit das Begehren der Klägerin auf die Extensivierungsmaßnahme der KG im Jahre 1996 gestützt wird, scheitert
der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Nr 6 FELEG nicht erfüllt
sind. Für die Extensivierungsmaßnahme ist nach den das BSG bindenden Feststellungen des LSG die - von der KG
möglicherweise erwartete - Genehmigung nach den einschlägigen Bestimmungen der EWG-Verordnung 2078/92 nicht
erfolgt. Im Hinblick hierauf genügt die in Anlehnung an EWG-Vorschriften nach Landesrecht erfolgte Förderung nicht.
Eine solche Rechtsanwendung verstößt, was auch die Revision einräumt, nicht nur gegen den eindeutigen Wortlaut
von § 13 Abs 1 Nr 6 FELEG, sondern wäre dem Wertungswiderspruch ausgesetzt, dass eine Stilllegung als
"Maßnahme nach Maßgabe von sonstigen EWG-rechtlichen Vorschriften" gilt, obwohl im Einzelfall - wie hier -
festgestellt ist, dass die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist. Für eine solche weite ("entsprechende")
Anwendung auf Förderungstatbestände auch nach Landesrecht findet sich im Gesetzgebungsverfahren kein
Anhaltspunkt (vgl BT-Drucks 11/2972 S 17 zu § 13). Die Nummern 1 bis 5 in § 13 Abs 1 FELEG zitieren bestimmte
EWG-Verordnungen; ihnen gegenüber erweitert Nr 6 die "Maßgabe" um weitere, wenngleich nicht konkret bezeichnete
EWG-Verordnungen. Eine solche letztlich enumerative Aufzählung ausschließlich EWG-rechtlicher Vorschriften lässt
die von der Revision gewünschte erweiternde Auslegung auf andere Rechtsquellen nicht zu. Demgegenüber spricht
gerade der Blick auf die Anwendungspraxis der Regelung dafür, die landwirtschaftliche Alterskasse nicht zu einer
(womöglich naturschutz-)fachlichen Prüfung zu veranlassen, ob die landesrechtliche Förderung auch den materiellen
Voraussetzungen EWG-rechtlicher Vorschriften genügt. Demgemäß muss sich die Revision entgegenhalten lassen,
dass das Schweigen von höchstrichterlicher Rechtsprechung, Gesetzesmotiven und Literatur gerade gegen die von
ihr gewünschte Auslegung spricht: Für eine solche Auslegung findet sich keine Rechtfertigung.
Auch im Übrigen sind die Feststellungen des LSG von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten
Verfahrensrügen angegriffen, sodass sie für den Senat bindend sind (§ 163 SGG). Ein Anspruch auf Ausgleichsgeld
besteht danach nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.