Urteil des BSG vom 19.06.2001

BSG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, geringes verschulden, besondere härte, ablauf der frist, leichte fahrlässigkeit, anwartschaft, fristablauf, rente, sorgfalt, absendung

Bundessozialgericht
Urteil vom 19.06.2001
Sozialgericht Speyer
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Bundessozialgericht B 12 RA 8/00 R
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2000
aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 30. November 1999
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger noch Beiträge zur Rentenversicherung entrichten darf.
Der 1947 geborene Kläger ist seit Oktober 1994 als Steuerberater selbständig tätig. Im Dezember 1994 will er mit
einfachem Brief an die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen am 12. Dezember 1994
ausgefüllten Vordruck "Antrag auf Beitragszahlung zur Angestelltenversicherung" abgesandt haben. Danach wollte er
ab Oktober 1994 freiwillig Mindestbeiträge entrichten und ermächtigte die BfA auf dem Vordruck, die Beiträge zu
Lasten seines angegebenen Bankkontos einzuziehen. Eine Antwort hierauf erhielt der Kläger nicht. Beiträge wurden
von seinem Konto nicht abgebucht.
Als der Kläger dieses Ende 1995 bemerkt hatte, erfuhr er am 18. Dezember 1995 in einem Telefongespräch mit der
Beklagten, daß der Brief bei ihr nicht vorlag. Er fügte eine Kopie des Vordrucks bei und beantragte Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16. Februar 1996, der Antrag vom 12. Dezember
1994 sei nicht eingegangen. Sie bat um Mitteilung, ob er ihn als einfachen Brief oder als Einschreibebrief abgesandt
habe und gegebenenfalls um Vorlage des Einlieferungsscheins. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 24.
März 1998, daß der Antrag von seiner Ehefrau am 21. Dezember 1994 in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen
worden sei. Er fügte eine Bestätigung seiner Ehefrau und einen Scheck über Mindestbeiträge für die Zeit von Oktober
1994 bis Dezember 1997 bei (insgesamt 4.462,44 DM).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Mai 1998 den Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von
Oktober 1994 bis Dezember 1996 wegen Versäumung der Zahlungsfrist ab und beanstandete insofern die entrichteten
Beiträge; lediglich für das Jahr 1997 sei die Zahlung noch zulässig gewesen. Der Kläger erhob Widerspruch, weil
Mängel bei der Briefbeförderung ihm nicht als Verschulden angerechnet werden dürften. Die Beklagte wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 1998 zurück. Die Frist des § 197 Abs 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) für die Beitragsentrichtung sei versäumt und eine
Wiedereinsetzung nach Abs 4 der Vorschrift ausgeschlossen. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, daß der mit
einfachem Brief versandte Antrag nicht bei ihr eingegangen sei. Im übrigen habe er auf ihre Anfrage vom Februar 1996
erst im März 1998 reagiert. Demnach habe er die verspätete Beitragszahlung verschuldet.
Der Kläger hat Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat sich die Beklagte bereit erklärt, die für die Jahre
1995 und 1996 entrichteten Beiträge gelten zu lassen. Daraufhin hat das Sozialgericht (SG) die Klage mit Urteil vom
30. November 1999 abgewiesen. Wegen der Beiträge für die Jahre 1995 und 1996 sei die Klage mangels
Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil sich die Beklagte zur Entgegennahme der Beiträge bereiterklärt habe. Im
übrigen (hinsichtlich der Beiträge für Oktober bis Dezember 1994) sei die Klage unbegründet. Der Kläger sei nicht iS
des § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI ohne Verschulden verhindert gewesen, die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zahlung der Beiträge für die Zeit von
Oktober bis Dezember 1994 zuzulassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin
vernommen und der Berufung mit Urteil vom 26. Juli 2000 antragsgemäß stattgegeben. Der Kläger sei nach § 197
Abs 3 SGB VI noch zur Entrichtung der Beiträge für die Monate Oktober bis Dezember 1994 berechtigt. Eine
besondere Härte liege wegen des drohenden Verlustes der Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit vor. Nach ihren glaubhaften Angaben hätten der Kläger und seine Ehefrau den Brief mit dem
Antrag vom 12. Dezember 1994 am 21. Dezember 1994 in den Briefkasten geworfen. Damit habe der Kläger davon
ausgehen können, daß der Brief auf dem üblichen Postweg transportiert werde, bei der Beklagten eingehe und sie die
Beiträge einziehe. Der Kläger habe keinen Anlaß gehabt, sich bei der Beklagten nach dem Eingang des Briefes zu
erkundigen. Sein Verschulden sei allein darin zu sehen, daß er seine Kontoauszüge nicht daraufhin überprüft habe, ob
die Beiträge abgebucht worden seien. Darin liege aber nur ein geringes Verschulden, das wegen des drohenden
Anwartschaftsverlustes als unschädlich anzusehen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 197 Abs 3 SGB VI.
Entgegen der Ansicht des LSG stehe der nachträglichen Zahlung jede Form des Verschuldens an der nicht
rechtzeitigen Beitragsentrichtung entgegen. Das Verschulden des Klägers liege darin, daß er seine Kontoauszüge
nicht auf die Abbuchung der Beiträge hin überprüft habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 26. Juli 2000 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 30.
November 1999 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das LSG habe § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI zutreffend angewandt. Er habe vom Eingang seines Antrags bei der
Beklagten und von dessen normaler Bearbeitung ausgehen können. Entgegen der Ansicht des LSG sei jedoch bereits
fraglich, ob überhaupt ein auch nur geringes Verschulden auf seiner Seite vorliege, zumal bei der Durchsicht von
Kontoauszügen zwar die Berechtigung von Abbuchungen geprüft werde, unterbliebene Abbuchungen aber der
Aufmerksamkeit gewöhnlich entgingen.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
1. Im Revisionsverfahren ist nur noch darüber zu entscheiden, ob das LSG das erstinstanzliche Urteil und den
angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wegen der Beitragsentrichtung für die Monate
Oktober bis Dezember 1994 zu Recht aufgehoben hat. Die Aufhebungsentscheidung des LSG ist in der
Entscheidungsformel seines Urteils zwar nicht entsprechend begrenzt worden. Die Einschränkung ergibt sich aber aus
der mit der Aufhebungsentscheidung einhergehenden Verurteilung der Beklagten zur Zulassung der Beitragszahlung
nur für die Monate Oktober bis Dezember 1994 sowie aus den Gründen der Entscheidung. Sie befassen sich nur mit
dieser Zeit.
2. Das LSG hat insofern zu Unrecht das erstinstanzliche Urteil und den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides aufgehoben sowie die Beklagte zur Zulassung der Beitragszahlung verurteilt. Das SG hat
zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Der Kläger ist nicht mehr zur Beitragszahlung
für die Monate Oktober bis Dezember 1994 berechtigt.
3. Nach § 197 Abs 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr
folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Demnach konnte der Kläger die Beiträge für die Monate Oktober bis
Dezember 1994 nur bis Ende März 1995 zahlen. Das ist nicht geschehen. Eine spätere Zahlung ist unwirksam.
a) Nach der genannten Vorschrift müssen die Beiträge bis zum 31. März des auf das Geltungsjahr folgenden
Kalenderjahres gezahlt werden. Das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene SGB VI enthält keine Regelung mehr, nach
der eine Bereiterklärung des Versicherten der Entrichtung von Beiträgen gleichsteht (vgl früher § 142 Abs 1 Nr 1 des
Angestelltenversicherungsgesetzes und § 1420 Abs 1 Nr 2 der Reichsversicherungsordnung).
b) Wie Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden können, ergibt sich aus § 2 Satz 2 der Rentenversicherungs-
Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) vom 30. Oktober 1991 (BGBl I 2057). Danach können Beitragszahlungen
erfolgen durch 1. Abbuchung (Einzugsermächtigung), 2. Überweisung oder Einzahlung, 3. Scheck oder 4. Barzahlung.
c) Der Kläger hat die Beiträge auf keinem dieser Wege bis zum Fristablauf am 31. März 1995 gezahlt. Den einzigen
Weg, den er vor Ablauf der Frist beschreiten wollte, ist der einer Abbuchung (Einzugsermächtigung) nach § 2 Nr 1 mit
dem Zahlungstag des § 6 Satz 1 Nr 1 RV-BZV. Diese Zahlungsweise setzt jedoch, zumal sie das Risiko der nicht
rechtzeitigen Zahlung vom Versicherten auf den Träger der Rentenversicherung verlagern soll, eine Vereinbarung
voraus (vgl auch "vereinbarungsgemäß" in § 6 Satz 1 Nr 1 RV-BZV). Allerdings hat die Beklagte ein entsprechendes
Angebot unterbreitet, indem sie der Regel des § 3 Satz 1 RV-BZV entsprechend in dem vom Kläger verwendeten
Vordruck "Antrag auf Beitragszahlung zur Angestelltenversicherung" die Erteilung einer Einzugsermächtigung
vorgesehen hat. Die Annahme dieses Angebots und die Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Kläger wurden
jedoch nach § 130 Abs 1 Satz 1, Abs 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem
sein Brief der Beklagten zuging. Das LSG hat zwar aufgrund der Angaben des Klägers und seiner Ehefrau die
Absendung des Briefes festgestellt. Die Absendung allein reichte aber nicht aus. Darüber hinaus war der Zugang des
Briefes bei der Beklagten erforderlich. Er steht nicht fest. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß er noch
festgestellt werden könnte. Die Feststellungslast (Beweislast) für das Zugehen der Erklärung trifft den Erklärenden,
hier den Kläger. Damit ist vor Fristablauf eine Abbuchungsvereinbarung nicht zustandegekommen und eine
Einzugsermächtigung nicht erteilt worden. Die Zahlung durch Scheck im März 1998 war um fast drei Jahre verspätet.
4. Die Beklagte brauchte den Kläger nicht trotz der Fristversäumung zur Zahlung der Beiträge zuzulassen.
a) Nach § 197 Abs 4 SGB VI ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X)) ausgeschlossen. Damit scheidet auch eine Anwendung der
Grundsätze aus, nach denen bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Verschulden des Absenders verneint
wird, wenn eine Briefsendung nicht oder nicht rechtzeitig ankommt.
b) Auch § 197 Abs 3 SGB VI greift zugunsten des Klägers nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist in Fällen besonderer
Härte, insbesondere bei einem drohenden Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die
Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die
Versicherten ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert waren. In der Begründung des
Gesetzentwurfs heißt es dazu (BT-Drucks 11/4124 S 189/190 zu § 192): Die Regelung des Abs 3 ersetze die
Härteregelung des geltenden Rechts. Sie gelte für Pflichtbeiträge und für freiwillige Beiträge. Hätten zB Versicherte,
die freiwillige Beiträge zahlten, um ihre Anwartschaft auf eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu
erhalten, die Frist des Abs 2 schuldlos versäumt, hätten die Träger der Rentenversicherung die Zahlung unter
bestimmten Voraussetzungen dennoch zuzulassen. Damit könnten soziale Härten, die insbesondere bei Verlust der
Anwartschaft auf eine Rente eintreten könnten, vermieden werden.
c) In dem angefochtenen Urteil ist das LSG von einer besonderen Härte ausgegangen, weil dem Kläger ohne die
Beiträge für die Monate Oktober bis Dezember 1994 der Verlust der Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit drohe. Die Beklagte hat dieses in ihrer Revisionsbegründung nicht angegriffen. Zweifel an einer
besonderen Härte könnten jedoch bestehen, wenn der Kläger als Selbständiger nach § 4 Abs 2 SGB VI zur
Begründung einer Versicherungspflicht auf Antrag berechtigt gewesen wäre. Dann hätte er, wenn auch zu höheren
Beiträgen, auf diesem Weg einem Verlust der Anwartschaft vorbeugen können. Ob in einem solchen Fall die
Versagung einer nachträglichen Entrichtung freiwilliger Mindestbeiträge noch eine besondere Härte iS des § 197 Abs 3
SGB VI bedeuten würde, läßt der Senat offen.
d) Die Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI scheidet jedenfalls aus, weil der Kläger an der rechtzeitigen
Beitragszahlung nicht "ohne Verschulden gehindert" war. Dabei braucht nicht allgemein und abschließend entschieden
zu werden, wann dieses zutrifft. Die Fassung des Gesetzes könnte dafür sprechen, daß der Versicherte die Zahlung
mit Sorgfalt und Nachdruck betrieben haben muß, wenn die Härteregelung bei ihm angewandt werden soll. Die
Materialien sprechen demgegenüber nur von einem schuldlosen Versäumen der Frist (oben b). Der Kläger hat die Frist
verschuldet versäumt.
e) Für das Verschulden gilt in § 197 Abs 3 Satz 1 die Regelung des § 276 Abs 1 Satz 1, 2 BGB entsprechend.
Danach hat der Schuldner (hier der Versicherte, der Beiträge entrichten will), sofern nichts anderes bestimmt ist,
Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (Satz 1). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
acht läßt (Satz 2). Der Senat vermag dem LSG nicht darin zu folgen, daß bei § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI leichte
Fahrlässigkeit unschädlich sei. Dafür bietet die Vorschrift keinen Anhalt. Der Hinweis darauf, daß beim Versicherten in
Fällen besonderer Härte weitreichende Interessen auf dem Spiel stehen, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht.
Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 197 Abs 3 SGB VI ohnehin nur für Fälle besonderer Härte geschaffen. Dabei
hat er jedoch für ihre Anwendung zusätzlich gefordert, daß der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne
Verschulden gehindert war und den Verschuldensmaßstab nicht eingeschränkt. Das Gesetz verlangt demnach in
Fällen, in denen es für den Versicherten um wichtige Belange geht, daß er seinerseits dieses berücksichtigt und die in
solchen Angelegenheiten im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer acht läßt.
f) Hiernach war der Kläger nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert. Das LSG hat ein
Verschulden des Klägers darin gesehen, daß er seine Kontoauszüge nicht rechtzeitig überprüft und daher bis zum
Fristablauf nicht bemerkt hat, daß die Beiträge nicht abgebucht worden waren. Dieses ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Der Kläger mußte damit rechnen, daß die Beklagte bei Eingang seines Briefes Ende Dezember 1994
die Beiträge im Januar 1995 abbuchen ließ. Die Abbuchung hat nach § 3 Satz 2 RV-BZV monatlich zu erfolgen, nach
Ablauf der Monate, für die die Beiträge gelten sollten (hier Oktober bis Dezember 1994), demnach unverzüglich. Hinzu
kommt beim Kläger, daß er auf den in seinem Brief ebenfalls enthaltenen Antrag auf Beitragszahlung vor dem
Fristablauf am 31. März 1995 bereits drei Monate ohne Antwort geblieben war. Schließlich hatte er lediglich einen
einfachen Brief an die Beklagte gerichtet, so daß er des Zugangs weniger als bei anderen Versendeformen (zB
Einschreiben) sicher sein und ihn nicht beweisen konnte. Unter diesen Umständen verhielt sich der Kläger fahrlässig,
wenn er sich nicht vor Fristablauf bei der Beklagten nach dem Eingang des Briefes erkundigte, um die fristgerechte
Beitragszahlung sicherzustellen. Ob schließlich eine Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI auch daran scheitern
könnte, daß der Kläger die Rückfrage der Beklagten vom 16. Februar 1996 nach der Versendungsart des Briefes erst
im März 1998 beantwortet hat, war nicht zu entscheiden (zu dieser Frage bei früheren Verfahren der
Beitragsnachentrichtung BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 76, 77).
5. Die Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI (hier: 31. März 1995) war schließlich nicht nach § 198 Satz 1 Nr 1
SGB VI durch ein Beitragsverfahren unterbrochen. Der Antrag auf Beitragszahlung des Klägers vom 12. Dezember
1994 konnte ein Beitragsverfahren iS dieser Vorschrift allenfalls dann einleiten, wenn er bei der Beklagten
eingegangen war. Das läßt sich aber auch in diesem Zusammenhang nicht feststellen.
6. Hiernach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG aufzuheben und durch Zurückweisung der
Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des
Sozialgerichtsgesetzes.