Urteil des BSG vom 07.05.2014

BSG: Krankenversicherung, freiwilliges Mitglied, hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger, Beitragsbemessung, Berücksichtigung von Überbrückungsgeld

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.5.2014, B 12 KR 2/12 R
Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger -
Beitragsbemessung - Berücksichtigung von Überbrückungsgeld - Zuordnung zu jeweiligen
Bewilligungsmonaten
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die zeitliche Zuordnung von Überbrückungsgeld (Übbg) bei der
Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) sowie der Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung (sPV).
2 Der Kläger erhielt für die Zeit 2.1.2006 bis 1.7.2006 Übbg von der Bundesagentur für Arbeit
in Höhe von 2090,95 Euro monatlich für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als
Rechtsanwalt. Auf der Grundlage dieses Betrags setzte die Beklagte zu 1. die vom Kläger
zu entrichtenden Beiträge mit Bescheid vom 22.2.2006 für die Zeit ab 2.1.2006 "unter
Vorbehalt" auf monatlich 261,37 Euro (GKV) und 40,77 Euro (sPV) fest. Weitere
Festsetzungen "unter Vorbehalt" erfolgten mit Bescheid vom 4.7.2007, nachdem der Kläger
Angaben zu seinem Einkommen in 2006 übermittelt hatte. Auf den Widerspruch des
Klägers hin nahm die Beklagte zu 1. eine Korrektur dieses Bescheides vor, indem sie die
zunächst unveränderte Beitragsbemessungsgrundlage ab 2.7.2006 auf 1837,50 Euro
herabsetzte und die (Beitrags-) "Einstufung unter Vorbehalt" entsprechend anpasste
(Bescheid vom 11.7.2007). Nach Vorlage eines Einkommensteuerbescheids für 2006 setzte
die Beklagte zu 1. - auch im Namen der Beklagten zu 2. - mit Bescheid vom 22.1.2008 die
vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit 2.1.2006 bis 1.7.2006
endgültig in Höhe von 360,10 Euro (GKV) bzw 56,18 Euro (sPV) monatlich fest. Hierbei
ging sie von einer "persönlichen Bemessungsgrundlage" von 2880,78 Euro monatlich aus,
die sich aus dem Monatsbetrag des Übbg sowie je einem Zwölftel der im
Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und
aus Kapitalvermögen zusammensetzte. Für den Rest des Kalenderjahres setzten die
Beklagten die Beiträge jeweils nach der Mindestbemessungsgrundlage fest. Der
insbesondere auf eine auch das Übbg umfassende Beitragsbemessung nach einem
Zwölftel der Jahreseinnahmen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg.
3 Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.9.2009). Das LSG hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen: Ausgehend von § 240 Abs 1 und Abs 2 SGB V
sowie von § 7 Abs 3 Nr 1 der Satzung der Beklagten zu 1. hätten die Beklagten die Beiträge
für den streitigen Zeitraum zutreffend festgesetzt. Die Jahreseinkünfte des Klägers aus
selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen seien mit einem Zwölftel monatlich
anzusetzen, das Übbg sei hingegen ungekürzt den jeweiligen Bewilligungsmonaten
zuzurechnen. Letzteres folge aus dem Entstehungsprinzip (§ 22 SGB IV). Dieses gelte auch
für sonstige Einkünfte, auf die ein monatsweiser Anspruch bestehe, somit auch für den auf
sechs Monate angelegten Bezug von Übbg. Dessen jahresweise Berücksichtigung
widerspreche § 240 SGB V und der Satzung der Beklagten zu 1., denn jahresweise zu
berücksichtigen seien danach nur "voraussichtliche Einkünfte" und nicht solche, die sich
aufgrund ihrer Regelmäßigkeit sicher vorhersagen ließen. Die auf ein (Kalender-)Jahr
bezogene Berücksichtigung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit entspreche § 15
SGB IV. Für eine andere Verfahrensweise fehle eine rechtliche Grundlage. Die hiermit
verbundenen Unterschiede bezüglich verschiedener Einkunftsarten bewegten sich im
Rahmen zulässiger Typisierung (Urteil vom 2.12.2011).
4 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der für die Beiträge zur GKV und sPV
maßgebenden Berechnungsvorschriften, insbesondere des § 240 SGB V iVm § 7 Abs 3 Nr
1 Buchst a Unterabs 3 S 1 der Satzung der Beklagten zu 1. Das Übbg dürfe der
Beitragsbemessung im streitigen Zeitraum mit monatlich nur einem Zwölftel des
Gesamtbetrags der Zahlungen unterliegen, weil sich seine tatsächliche wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit sachgerecht nur in einer jahresweisen Betrachtung aller Einkünfte
widerspiegele. Das Übbg sei als Surrogat für fehlende Einkünfte in der Anlaufphase eines
Existenzgründers an die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit geknüpft und damit nicht
anders zu behandeln als die Einkünfte aus dieser Tätigkeit selbst. Würde beim Übbg
dagegen verfahren wie von den Beklagten angenommen, dürften der Beitragsbemessung
neben dem Übbg ebenso nur die in den Monaten Januar bis Juni 2006 jeweils konkret
erzielten weiteren Einkünfte zugrunde gelegt werden.
5 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2011, den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. September 2009 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 16. Dezember 2008 dahin zu ändern, dass für den Zeitraum 2. Januar 2006 bis 1. Juli
2006 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von monatlich nicht mehr als
222,69 Euro und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von monatlich nicht
mehr als 35,83 Euro festgesetzt werden.
6 Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen sinngemäß,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
7 Sie halten die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
8 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
9 Die Entscheidungen von SG und LSG sowie der allein noch den Streitgegenstand des
Revisionsverfahrens bildende (endgültige) Bescheid der Beklagten zu 1. (Krankenkasse)
und zu 2. (Pflegekasse) vom 22.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16.12.2008 (hierzu im Folgenden 1.) sind rechtmäßig. Die von den Beklagten für den
Zeitraum 2.1.2006 bis 1.7.2006 vorgenommene Beitragsfestsetzung - ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 2880,78 Euro in den Monaten Januar bis Juni
2006 - ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durften die Beiträge zur freiwilligen
Versicherung in der GKV unter Zuordnung des gesamten Übbg (hierzu 2.) zu den
jeweiligen Bewilligungsmonaten (hierzu 3.) festgesetzt werden. Arbeitseinkommen bzw
Kapitaleinkünfte mussten die Beklagten dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen
(hierzu 4.), ohne dass hierdurch Verfassungsrecht verletzt wird (hierzu 5.). All dies gilt
auch für die Beiträge zur sPV (hierzu 6.).
10 1. Streitgegenstand im Revisionsverfahren ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom
22.1.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008, soweit er den
Zeitraum vom 2.1.2006 bis zum 1.7.2006 betrifft. Die vorangegangenen Bescheide vom
22.2.2006 und 4. bzw 11.7.2007 enthielten - wie das LSG zutreffend angenommen hat und
auch für den Kläger erkennbar war - lediglich eine jeweils vorläufige Beitragsfestsetzung.
Sie haben sich spätestens mit dem Erlass einer endgültigen Regelung im Bescheid vom
22.1.2008 iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt (vgl dazu allgemein BSG Urteil vom
30.3.2011 - B 12 KR 18/09 R - Die Beiträge Beilage 2012, 50, 53; BSG SozR 4-2500 §
240 Nr 6 RdNr 24 mwN; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB X, 2013, § 39 RdNr 41).
11 2. Grundlage für die Berücksichtigung des Übbg bei der Beitragsbemessung im Jahr 2006
war noch § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 anwendbaren Fassung des
Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) iVm der Satzung der
Beklagten zu 1. (Stand: 1.1.2006). Diese enthält revisibles Recht iS von § 162 SGG, weil
ihr Geltungsbereich (hierzu § 1 Abs 2 der Satzung) sich über den Bezirk des
Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl allgemein BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr
17).
12 In § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a der Satzung wurde die gesetzliche Vorgabe, wonach für die
Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder deren gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (§ 240 Abs 1 S 2 SGB V), übernommen. Auf
dieser Grundlage durfte die Beklagte zu 1. neben den Einkünften des Klägers aus
selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen (hierzu vgl BSGE 97, 41 = SozR 4-
2500 § 240 Nr 8, RdNr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f) auch das Übbg für die
Beitragsbemessung heranziehen. So sind auch Sozialleistungen zu berücksichtigen,
wenn diese Einnahmen zum Lebensunterhalt verbraucht werden können (vgl schon BSGE
87, 228, 233 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 160 ff). Zu diesen bemessungsrelevanten
Sozialleistungen gehört auch das dem Kläger gemäß § 57 SGB III (idF des 5. SGB III-
ÄndG vom 22.12.2005, BGBl I 3676, im Folgenden § 57 SGB III aF) gewährte Übbg. Denn
das Übbg sollte Existenzgründern durch Zahlung eines regelmäßigen Zuschusses für die
Dauer von sechs Monaten gerade die Sicherung des Lebensunterhalts ermöglichen (vgl
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Arbeitsförderungs-
Reformgesetz, BT-Drucks 13/4941 S 163 f zu § 57 des Entwurfs; Gesetzentwurf der
Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen zum GKV-
Modernisierungsgesetz , BT-Drucks 15/1525 S 139 zu Nr 144 (§ 240) Buchst a
Doppelbuchst aa des Entwurfs). Von der Beitragsbemessung ausgenommen war im
streitigen Zeitraum nur ein - hier nicht gewährter - Existenzgründungszuschuss nach §
421l SGB III (§ 240 Abs 2 S 2 SGB V idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190), nicht
aber das Übbg. Dieses war auch in voller Höhe zur Beitragsbemessung heranzuziehen.
Eine Privilegierung des zur sozialen Sicherung vorgesehenen Anteils der Leistungen an
Existenzgründer sah § 240 Abs 2 S 2 SGB V (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) erst seit Einführung des
Gründungszuschusses (inzwischen geregelt in § 94 SGB III) zum 1.8.2006 vor.
13 3. Entgegen der Ansicht des Klägers war das im ersten Halbjahr 2006 gewährte Übbg für
die Beitragsfestsetzung den Monaten zuzuordnen, für die es dem Kläger zustand.
14 Beitragsansprüche entstehen gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Beitragsansprüche auf
Sozialleistungen entstehen deshalb grundsätzlich in dem Moment, in dem der Anspruch
des Leistungsempfängers hierauf entstanden ist (zu Beitragsansprüchen aus
Versorgungsbezügen vgl BSG Urteil vom 12.12.1995 - 8 RKn 9/94 - Die Beiträge 1996,
378, 380).
15 Das dem Kläger gewährte Übbg ist - anders als von ihm vertreten - kein
Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV, wie das BSG zur Befreiung von der
Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte bereits entschieden hat (BSG
<10. Senat> SozR 4-5868 § 3 Nr 2). Vielmehr handelt es sich um eine
Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit.
Anders als Arbeitseinkommen beruht es nicht auf der selbstständigen Tätigkeit, sondern
gleicht gerade die ungenügenden Erträge einer solchen Tätigkeit aus (BSG, aaO, RdNr
14). Dem schließt sich der erkennende Senat auch für die hier streitige Frage der
Beitragsbemessung an.
16 Der Anspruch des Klägers auf die Sozialleistung Übbg entstand iS des § 40 SGB I
monatlich und war nach § 41 SGB I mit seinem Entstehen fällig. Denn das Übbg wurde
gemäß § 57 Abs 3 S 1 SGB III aF für eine Dauer von sechs Monaten geleistet und als
laufende Geldleistung nach § 337 Abs 2 SGB III monatlich nachträglich ausgezahlt. Dies
entspricht auch dem Inhalt des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit.
Dementsprechend entstand auch der Beitragsanspruch aus dem Übbg monatlich im
selben Zeitpunkt wie der Leistungsanspruch.
17 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gebot des § 240 Abs 1 S 2 SGB V, wonach die
Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds
zu berücksichtigen hat. Dieses Gebot betrifft - wie aus dem Zusammenhang mit § 240 Abs
2 SGB V folgt - in erster Linie die Frage, welche Einnahmen bei der Beitragsbemessung
(überhaupt) zu berücksichtigen sind, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
freiwilligen Mitglieds (mit-)bestimmen (vgl Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240
RdNr 14). Eine Aussage im Sinne der Auffassung des Klägers, dass bei der
Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Betrachtung aller
Einnahmen auf Jahresbasis zu erfolgen habe, ist dieser Regelung hingegen nicht zu
entnehmen.
18 Der Zuordnung des Übbg zu den Monaten, für die es dem Kläger zustand, steht auch § 7
Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 der Satzung der Beklagten nicht entgegen, worin es
heißt, "Die voraussichtlichen Jahreseinnahmen sind zu zwölfteln". Diese Bestimmung
kann sich von vornherein nur auf Einkommensarten beziehen, die auf Jahresbasis ermittelt
werden, also zB die Einnahmen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit oder aus
Kapitalvermögen. Wäre diese Bestimmung - wie der Kläger meint - darüber hinausgehend
auf alle Einkunftsarten bezogen, widerspräche sie den vorstehend dargestellten
höherrangigen gesetzlichen Regelungen und wäre insoweit unwirksam. Unabhängig
davon führt indessen auch eine systematische Auslegung der Satzung zu dem Ergebnis,
dass durch § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 nicht die Bemessung der monatlichen
Beiträge nach einem Zwölftel aller in einem Jahr erzielten Einnahmen angeordnet wird. So
lautet § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 3 S 1: "Einmalige Leistungen, die im Laufe eines
Jahres voraussichtlich bezogen werden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Mitglieds bestimmen, werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich
mit einem Zwölftel berücksichtigt". Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ohnehin
sämtliche Einnahmen innerhalb eines Jahres unterschiedslos zu zwölfteln wären.
19 4. Das vom Kläger im Jahr 2006 erzielte Arbeitseinkommen bzw seine Kapitaleinkünfte
musste die Beklagte zu 1. dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen. Vielmehr sind
diese Einnahmen - entsprechend ihrer Ermittlung im Einkommensteuerrecht - auf
Jahresbasis zu ermitteln und für die Festsetzung der monatlichen Beiträge mit jeweils
einem Zwölftel zu berücksichtigen.
20 Die jahresweise Betrachtung folgt für das Arbeitseinkommen schon aus § 15 Abs 1 S 1
SGB IV, wonach das Arbeitseinkommen dem nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn entspricht.
Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der
Einlagen (§ 4 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz ), wobei das Wirtschaftsjahr bei
Gewerbetreibenden regelmäßig dem Kalenderjahr entspricht (§ 4a Abs 1 S 2 EStG). Die
Maßgeblichkeit des nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des
Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit für die
Ermittlung der beitragsrelevanten Einnahmen iS des § 240 SGB V entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr
27 S 102 ff; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mit näherer
Begründung; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R - zur Veröffentlichung in SozR
4-2500 § 240 Nr 19 vorgesehen). Zugleich spricht der vom Senat in diesem
Zusammenhang ebenfalls betonte Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität (vgl BSG,
aaO), dafür - vielfach jährlich anfallende - Kapitaleinkünfte ebenfalls auf Jahresbasis zu
berücksichtigen. Abweichend vom Arbeitseinkommen (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 §
240 Nr 12) und von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BSG Urteil vom
30.10.2013, aaO) kann jedoch der Nachweis über die Höhe der beitragspflichtigen
Kapitaleinkünfte nicht (ausschließlich) durch den Einkommensteuerbescheid geführt
werden. So hat der Senat bereits entschieden, dass der Sparer-Freibetrag iS des § 20 Abs
4 EStG bei der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter nicht zu
berücksichtigen ist (BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20). Zudem werden
seit 2009 pauschal versteuerte Kapitalerträge (§§ 43 ff EStG) im
Einkommensteuerbescheid nicht notwendig ausgewiesen.
21 5. Verfassungsrecht wird durch die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der
jeweiligen Einnahmen nicht verletzt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1
GG vor. Selbst wenn man in der unterschiedlichen Ermittlung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V bei Selbstständigen mit Übbg-Bezug im
Vergleich zu Selbstständigen, die nur Arbeitseinkommen aus ihrer selbstständigen
Tätigkeit erzielen, eine Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG erblicken wollte, wäre
diese durch die vorstehend aufgezeigten Unterschiede beider Einnahmearten sachlich
gerechtfertigt.
22 6. Für die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur sPV durch die Beklagte zu 2. gelten
die vorstehenden Erwägungen entsprechend, da nach § 57 Abs 4 S 1 SGB XI für die
Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV § 240 SGB V entsprechend
anzuwenden ist. Gleichzeitig verweist § 8 Abs 1 S 2 der Satzung der Beklagten zu 2.
(Stand: 1.1.2006) für die Bemessung der Beiträge dieses Personenkreises zur sPV auf § 7
der Satzung der Beklagten zu 1.
23 7. Auch im Übrigen ist die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur GKV und sPV
zutreffend, was insoweit zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist.
24 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.