Urteil des BSG vom 18.06.2014

BSG: aufwendungen für die anschaffung, behinderung, ausstattung, beweglicher gegenstand, medizinische rehabilitation, gebrauchsgegenstand, verkehrsauffassung, umzug, einbau, verordnung

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.6.2014, B 3 KR 8/13 R
Tenor
Auf die Revision der Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27.
September 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2011 geändert sowie der
Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.
November 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit zwei Rauchwarnmeldern
für Gehörlose zu versorgen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
1 Streitig ist die Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei Rauchwarnmeldern für
seine Wohnung.
2 Der 1956 geborene gehörlose Kläger beantragte im April 2010 unter Vorlage einer
vertragsärztlichen Verordnung die Ausstattung mit einer Lichtsignalanlage mit Lichtwecker
und Rauchwarnmelder. Die - üblicherweise kurz "Rauchmelder" oder auch "Rauchwächter"
genannten - Rauchwarnmelder senden in einer solchen Kombination mit einer
Lichtsignalanlage bei Feuer oder Rauch in der Wohnung ein Funksignal an alle
angeschlossenen Empfänger, die ihrerseits Lichtsignale verbreiten. Zur Installation der
Rauchwarnmelder wird eine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, auf welche die
Rauchmelder aufgeschraubt werden. Die beklagte Krankenkasse bewilligte daraufhin einen
Türklingelsender mit vier Blitzlampen sowie einen Lichtwecker unter Abzug eines
Eigenanteils für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens von 15
Euro und eines Zuzahlungsbetrages von 10 Euro. Die Versorgung mit einem Telefonsender
und zwei Rauchmeldern lehnte sie mit dem Hinweis auf insoweit fehlende
Grundbedürfnisse ab (Bescheid vom 3.5.2010 und Widerspruchsbescheid vom 9.11.2010).
Das SG Hamburg hat die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit dem beantragten Funk-
Kombi-Telefonsender verurteilt, die Klage aber hinsichtlich der beantragten Rauchmelder
abgewiesen. Während der begehrte Telefonsender dem Grundbedürfnis nach
Kommunikation diene, sei die individuelle Gefahrenabwehr nicht Gegenstand der
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ( Urteil vom 13.9.2011). Das
LSG hat die nur vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, da es um einen
mittelbaren Behinderungsausgleich gehe, bei dem ein über die Befriedigung von
allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender Ausgleich nicht vorgesehen sei. Die
Gefahrenabwehr durch Rauchwarnmelder in einer für den Versicherten wahrnehmbaren
Form gehöre nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern sei dem privaten Bereich der
allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und damit der
Eigenverantwortung zuzurechnen (Urteil vom 27.9.2012).
3 Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen
Rechts (§ 33 SGB V). Er sieht hier den unmittelbaren Behinderungsausgleich betroffen;
denn bereits das Hören an sich stelle ebenso wie die Wahrnehmung von Warnsignalen ein
Grundbedürfnis dar. Gehörlose, die auch andere in Notsituationen warnende Geräusche
nicht wahrnehmen könnten, seien noch stärker auf ihnen zugängliche Warnsignale
angewiesen als hörende Menschen. Es sei daher ein elementares Sicherheitsbedürfnis
sowie das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen tangiert. Das LSG sei auch nicht
auf den nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) verpflichtenden Einbau
von Rauchwarnmeldern in Privatwohnungen eingegangen.
4 Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27.9.2012 und des Sozialgerichts
Hamburg vom 13.9.2011 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 3.5.2010 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihn mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.
5 Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
6 Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung nach den §§ 165,
153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
7 Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf
Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose. Diese Geräte dienen einem
grundlegenden Sicherheitsbedürfnis, sind in mittlerweile dreizehn von sechzehn
Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben und ermöglichen gehörlosen
Versicherten in der ihren Bedürfnissen angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe
unabhängiges selbstständiges Wohnen. Damit ist ein allgemeines Grundbedürfnis des
täglichen Lebens betroffen.
8 1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Nach den Anträgen des Klägers im Klage-,
Berufungs- und Revisionsverfahren geht es ihm lediglich um eine Versorgung mit zwei
Rauchwarnmeldern in für Gehörlose geeigneter Ausstattung. Das ist zur Spezifizierung
des Klageantrags ausreichend, ein bestimmtes Fabrikat muss nicht angegeben werden,
da es den Beteiligten nur um den Versorgungsanspruch dem Grunde nach, nicht aber um
ein bestimmtes Fabrikat geht. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur
Versorgung des Klägers mit zwei Rauchwarnmeldern ist kein zusätzlicher Streit über das
Fabrikat zu erwarten (vgl BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe).
Zwar hatte der Kläger seinem Leistungsantrag einen Kostenvoranschlag beigefügt, bei
dem die Rauchwarnmelder vom gleichen Fabrikat waren wie die übrige Lichtsignalanlage
mit 4 Blitzlampen, einem kombinierten Telefon- und Türklingelsender sowie einem
Wecker. Dies ist bei sach- und interessengerechter Auslegung jedoch nicht so zu
verstehen, dass andere Fabrikate ausgeschlossen sein sollten. Dem Kläger geht es
lediglich um Rauchwarnmelder in einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Ausführung.
Sollten diese nicht mit der vorhandenen Lichtsignalanlage kompatibel sein, gehören zu
einer geeigneten Ausführung eigene kompatible Blitzlampen.
9 2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 33 Abs 1 S 1 SGB V
in der ab 1.4.2007 geltenden Fassung von Art 1 Nr 17 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
vom 26.3.2007 (BGBl I 378). Nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf
Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer
drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die
Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen
oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf
Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte
Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des
Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die
Krankenkasse gemäß § 12 Abs 1 SGB V nicht bewilligen (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr
11 - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 40 - Unterschenkel-
Sportprothese; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 - Treppensteighilfe).Nicht
entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im
Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem
Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG
SozR 3-2500 § 33 Nr 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr 16, RdNr 20; BSG
SozR 4-2500 § 33 Nr 32).
10 a) Der Hilfsmittelbegriff wird seit dem Inkrafttreten des SGB IX (durch Art 1 des Gesetzes
vom 19.6.2001, BGBl I 1046) zum 1.7.2001 für alle Träger von Leistungen der
medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs 1, § 5 Nr 1 SGB IX) durch § 31 SGB IX einheitlich
definiert. Danach umfassen Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und
andere Hilfsmittel) die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt
oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um (1.) einer drohenden
Behinderung vorzubeugen, (2.) den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder (3.) eine
Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens
auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
sind. Da sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe
gemäß § 7 S 2 SGB IX nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden
Leistungsgesetzen richten, ergibt sich der Rechtsanspruch weiterhin aus § 33 Abs 1 S 1
SGB V. Bei der Definition des Hilfsmittelbegriffs in der medizinischen Rehabilitation hat
sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung des BSG zum Hilfsmittelbegriff in der GKV
orientiert. Eine Ausweitung der Leistungspflicht der GKV war bei der Hilfsmittelversorgung
aber nicht beabsichtigt (vgl auch BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31, RdNr 39).
11 Schon vor der Einführung des SGB IX hat das BSG die Hilfsmittel ausdrücklich auf solche
Hilfen beschränkt, die vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem
Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im
jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse
des täglichen Lebens zu befriedigen. Dies hat es aus der Gegenüberstellung der in § 33
Abs 1 SGB V ausdrücklich genannten Hilfsmittel, nämlich der Seh- und Hörhilfen, der
Körperersatzstücke und der orthopädischen Hilfsmittel einerseits und der nicht näher
konkretisierten "anderen Hilfsmittel" andererseits gefolgert. Hilfsmittel sollen die
Körperfunktionen des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die
möglichst selbstständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Der
Behinderte wird dadurch den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld
an die Bedürfnisse des Behinderten angeglichen. Andernfalls ließe sich die
Leistungspflicht der Krankenkassen nur schwerlich eingrenzen und würde zB auch den
behinderungsgerechten Umbau eines Hauses umfassen, einschließlich der Herrichtung
der Zufahrtswege und noch weitergehender Umgestaltungen des Wohnumfeldes. Die
Hilfsmitteleigenschaft kann aber nicht von den jeweiligen konkreten Wohnverhältnissen
abhängen. Daher fallen fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technische Hilfen
nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs 1 SGB V. Den Ausschluss der
Leistungspflicht der GKV bei Maßnahmen zur Anpassung bzw Verbesserung des
individuellen Wohnumfeldes hat der Gesetzgeber zuletzt dadurch bestätigt, dass er im
vergleichbaren Bereich der sozialen Pflegeversicherung eine differenzierte Regelung
vorgesehen hat, ohne zugleich eine Änderung des SGB V vorzunehmen. Nach § 40 Abs 1
S 1 SGB XI haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,
die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des
Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen,
soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der
Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Diese
Leistungspflicht der Pflegekassen für Pflegehilfsmittel wird ergänzt durch die als
Ermessensleistung ausgestaltete subsidiäre Möglichkeit zur Zahlung finanzieller
Zuschüsse bis zu einer Höhe von 2557 Euro "für Maßnahmen zur Verbesserung des
individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen", wenn dadurch im Einzelfall die
häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige
Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (§ 40 Abs 4 SGB XI). Der
Gesetzgeber hat daher die bereits vor der Einführung des SGB IX im Gesetz angelegte
Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln und Maßnahmen zur Verbesserung des
Wohnumfeldes in der Regelung des § 31 SGB IX ausdrücklich aufgegriffen. Hilfsmittel
sind danach nur solche Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt
oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können; der Begriff des
Hilfsmittels umfasst also nur "bewegliche" Sachen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 30 S 180 =
Juris RdNr 13; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31).
12 b) Die vom Kläger begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose entsprechen dem
Hilfsmittelbegriff iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB V iVm § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX. Es handelt
sich insbesondere um bewegliche Gegenstände, die jedenfalls bei einem
Wohnungswechsel mitgenommen werden könnten. Entscheidend hierfür ist, ob das Gerät
so in das Gebäude eingebaut wird, dass es nach der Verkehrsauffassung auch bei einem
Umzug in der alten Wohnung verbleibt, der Einbau also von Dauer ist, oder ob es bei
einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen mitgenommen werden
kann. Ein beweglicher Gegenstand kann insbesondere ohne nennenswerte
Substanzbeeinträchtigung an Wänden, Decken und Fußböden ausgebaut und mit
vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden (BSGE 101, 22
= SozR 4-3300 § 40 Nr 8, RdNr 21 - Deckenlifter; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 18 -
Lichtsignalanlage). Von der Leistungspflicht der GKV grundsätzlich nicht erfasst sind
Hilfsmittel wie zB Mobilitätshilfen, wenn sie ausschließlich aufgrund der konkreten
Wohnverhältnisse des Versicherten benötigt werden, sie also nach einem Umzug
regelmäßig nicht mehr erforderlich wären (BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31 -
Treppensteighilfe). Entscheidend ist, dass ein solches Hilfsmittel bei gleicher
gesundheitlicher Situation von anderen Versicherten nicht benötigt wird.
13 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose
nicht als fester Bestandteil der Wohnung anzusehen. Die Geräte sind nach ihrer Größe
und ihrem Gewicht mit handelsüblichen Rauchmeldern für nicht hörbeeinträchtigte
Menschen vergleichbar. Es wird lediglich eine kleine Grundplatte an der Zimmerdecke
befestigt, die bei einem Umzug leicht wieder gelöst werden kann. Die damit verbundene
geringfügige Substanzbeeinträchtigung an der Decke entspricht etwa solchen, die durch
das Aufhängen von Bildern an Wänden in der Wohnung verursacht werden. Solche
Gegenstände werden nach der Verkehrsauffassung bei einem Umzug mitgenommen und
in der neuen Wohnung wieder verwendet. Kabel müssen dazu nicht verlegt werden, da die
Rauchmelder Funksignale an die Lichtsignalanlage senden. Das Hilfsmittel wird auch
nicht wegen des konkreten Wohnumfeldes benötigt, weil der Kläger wegen seines
fehlenden Hörvermögens in jeder Wohnung auf diese speziellen Rauchmelder
angewiesen ist, um die Warnsignale wahrnehmen zu können. Wohnungen sind auch nicht
standardmäßig mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose ausgestattet.
14 c) Rauchwarnmelder für Gehörlose sind weder nach § 34 Abs 4 SGB V iVm der
Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem
Abgabepreis in der GKV (idF der Verordnung vom 17.1.1995 - BGBl I 44) noch als
allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der
Krankenkasse ausgenommen (§ 33 Abs 1 S 1 letzter Halbs SGB V). Im Gegensatz zu
allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens muss ein Hilfsmittel im Sinne
des Krankenversicherungsrechts bereits seiner Konzeption nach den Erfolg einer
Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen oder im Einzelfall den
Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders
entgegenkommen; es wird daher von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch
nicht genutzt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 22 - Personalcomputer). Rauchmelder für
Gehörlose, die mit einer Lichtsignalanlage kombiniert werden, sind in Wohnungen von
nicht hörbeeinträchtigten Menschen nicht vorzufinden. Bei gegebenenfalls beruflich
veranlasster Verwendung von Rauchwarnmeldern mit optischen Signalen an
Arbeitsplätzen mit einem hohen Geräuschpegel handelt es sich gerade nicht um die
Nutzung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern als
Hilfsmittel zum Arbeitsschutz.
15 d) Die Leistungsablehnung ist rechtswidrig, weil die begehrten Rauchwarnmelder zum
Behinderungsausgleich erforderlich sind (§ 33 Abs 1 S 1 dritte Variante SGB V).
16 Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich iS des § 33
Abs 1 S 1 dritte Variante SGB V wird stets unterschieden zwischen dem unmittelbaren
Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar zum Ausgleich der
ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst eingesetzt wird, und dem
mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten
und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. Diese Differenzierung ist notwendig,
weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall
einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der GKV erfüllt und es daher zum
Aufgabenbereich der GKV gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen
soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern.
17 Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es demgegenüber darum, einem
behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen
einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das
Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern. Dabei liegt es auf der Hand,
dass es nicht Aufgabe der GKV sein kann, jegliche Behinderungsfolgen in allen
Lebensbereichen auszugleichen. So ist es beispielsweise Aufgabe anderer
Sozialleistungssysteme, einen Ausgleich für spezielle berufliche Anforderungen zu
schaffen. Es kann auch nicht Aufgabe der GKV sein, alle Auswirkungen der Behinderung
beispielsweise im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen durch Hilfsmittel
auszugleichen. Auch nach dem der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
gewidmeten SGB IX ist die GKV nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, nicht aber für
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft zuständig (§ 6 Abs 1 Nr 1, § 5 SGB IX).
18 Um hier den Aufgabenbereich der GKV abzustecken, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren
Behinderungsausgleich von der GKV nach ständiger Rechtsprechung nur zu gewähren,
wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder
mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den
allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen,
Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden,
die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines
gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 33 Nr
30 RdNr 12 - Lichtsignalanlage mwN).
19 Zu Wertungswidersprüchen führt die Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und
dem mittelbaren Behinderungsausgleich nicht, da die durch den unmittelbaren
Behinderungsausgleich bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer
beeinträchtigten Körperfunktion bereits als solche ein Grundbedürfnis darstellt. Beim
unmittelbaren Behinderungsausgleich kommt daher der Frage nach der Erfüllung eines
allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erst dann Bedeutung zu, wenn es
nicht um die erstmalige Behebung eines Funktionsdefizits geht und auch nicht um die
reine Ersatzbeschaffung, sondern um die Versorgung eines für den
Behinderungsausgleich bereits ausreichend ausgestatteten Versicherten mit einem
zweiten Hilfsmittel gleicher Art als Zweitausstattung, als Ausstattung für einen speziellen
Zweck in Abgrenzung zur Ausstattung für das tägliche Leben oder mit einem technisch
weiterentwickelten Hilfsmittel. Dabei kommt es auf den Umfang der mit dem neuen
Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (zB computergestütztes statt
mechanisches Kniegelenksystem).
20 Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren
Behinderungsausgleich Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und
wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb
besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung
für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr,
vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 153); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33
Abs 1 S 5 SGB V (ebenso § 31 Abs 3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen.
Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die
keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf
einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG
SozR 3-2500 § 33 Nr 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8, RdNr 15).
21 Mit den begehrten Rauchwarnmeldern wird die beeinträchtigte Körperfunktion des Hörens
nicht wiederhergestellt oder verbessert. Die Versorgung mit solchen Geräten führt lediglich
zu einem Ausgleich der Folgen der Behinderung, also einem mittelbaren
Behinderungsausgleich, und gehört daher nur dann zum Aufgabenkreis der GKV, wenn
sie der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dient.
22 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für die Hilfsmittelversorgung der
Versicherten ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG, Versicherten durch die
Versorgung mit Hilfsmitteln eine möglichst selbstständige Lebensführung unter
Berücksichtigung des allgemeinen Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen zu
ermöglichen. Dabei umfasst das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen die
körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die notwendig sind, um selbstbestimmt im
häuslichen Umfeld verbleiben zu können (ausführlich hierzu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33
RdNr 15 f mwN). Die Verwirklichung des Grundbedürfnisses nach selbstständigem
Wohnen setzt bestimmte elementare Rahmenbedingungen voraus, die üblicherweise im
hauswirtschaftlichen Bereich liegen, aber nicht hierauf zu beschränken sind. Es geht
darum, die elementare Lebensführung zu Hause zu ermöglichen und daher die für das
Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens unerlässlichen Grundvoraussetzungen zu
gewährleisten. Die möglichst weitgehende Erfüllung dieser Rahmenbedingungen stellt
sich praktisch als Annex zu dem allgemeinen Grundbedürfnis des selbstständigen
Wohnens dar, ist aber wegen der auf die medizinische Rehabilitation der Versicherten
beschränkten Zuständigkeit der GKV auf die unabdingbaren Grundvoraussetzungen des
selbstständigen Wohnens beschränkt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 33 RdNr 15 f mwN).
23 Rauchwarnmelder gehören heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als
unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienen daher
dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens. Inzwischen sehen die
Landesbauordnungen von dreizehn Bundesländern (§ 15 Abs 7 Landesbauordnung
Baden-Württemberg, Art 46 Abs 4 Bayerische Bauordnung, § 48 Abs 4 Bremische
Landesbauordnung, § 45 Abs 6 Hamburgische Bauordnung, § 13 Abs 5 Hessische
Bauordnung, § 48 Abs 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 44 Abs 5
Niedersächsische Bauordnung, § 49 Abs 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen, § 44 Abs 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, § 46 Abs 4
Landesbauordnung für das Saarland, § 47 Abs 4 Bauordnung des Landes Sachsen-
Anhalt, § 49 Abs 4 LBO SH, § 48 Abs 4 Thüringer Bauordnung) die Ausstattung von
Wohnungen mit Rauchwarnmeldern insbesondere in Schlaf-, Kinder- und/oder
Aufenthaltsräumen vor. Daran wird deutlich, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung
Rauchwarnmelder in Wohnungen zur Gefahrenabwehr unerlässlich sind.
Wohnungsbrände mit Todesfolge insbesondere durch toxische Gase im Brandrauch, die
vor allem während der Schlafenszeit oft unbemerkt bleiben und innerhalb kurzer Zeit zum
Erstickungstod führen können, werden zunehmend als reale Gefahr eingeschätzt, der
durch ordnungsgemäß installierte und regelmäßig überprüfte Rauchwarnmelder mit relativ
geringem finanziellen Aufwand ein zuverlässiger Schutz entgegengestellt werden kann.
Inzwischen besteht nur in drei Bundesländern (Berlin, Brandenburg und Sachsen) noch
keine rechtliche Verpflichtung zum Einbau und zur ordnungsgemäßen Instandhaltung von
Rauchwarnmeldern in Wohnungen. In Berlin und Brandenburg soll diese Pflicht aber noch
in diesem Jahr eingeführt werden (vgl WuM 2013, 598).
24 Die gesetzliche Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern führt dazu,
dass Gebäude nur zu Wohnzwecken nutzbar sind, wenn sie - zumindest in den
ausdrücklich benannten Räumen - mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Nach § 47
Abs 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die Rauchmelder auf Verlangen
für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. In
den anderen Landesbauordnungen, insbesondere auch in der wegen des am 17.9.2011
erfolgten Umzugs des Klägers nach S. einschlägigen LBO SH, müssen die
Rauchwarnmelder so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig
erkannt und gemeldet wird. Ein selbstständiges Wohnen unter zumutbaren Bedingungen
ist daher nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur möglich, wenn die Signale der in der
Wohnung befindlichen Rauchwarnmelder auch von den Bewohnern wahrnehmbar sind.
Für Gehörlose oder erheblich hörbeeinträchtigte Menschen, deren Hörvermögen nicht
unmittelbar durch entsprechende Hilfsmittel verbessert werden kann, reichen akustische
Signale daher nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte allein oder
gemeinsam mit nicht hörbehinderten Menschen in einer Wohnung lebt, denn das
Bedürfnis nach selbstständigem Wohnen beinhaltet das Recht, sich unabhängig von
anderen Personen auch allein in der Wohnung aufhalten zu können, jedenfalls soweit dies
mit Rücksicht auf die Behinderung möglich ist. Für Gehörlose kann die Wahrnehmbarkeit
der Rauchwarnmelder über Lichtsignale ggf in Kombination mit anderen Warnsignalen,
wie beispielsweise Vibrationskissen, sichergestellt werden.
25 Damit setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen
Rechtsprechung. Insbesondere sind auch bisher schon Gegenstände, die der
Unfallverhütung oder Gefahrenabwehr dienen, von der Leistungspflicht der GKV nicht
grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr hat das BSG in einer Entscheidung vom
15.11.1989 (BSG SozR 2200 § 182 Nr 116) ausdrücklich ausgeführt, dass eine
Korrektionsschutzbrille zur Unfallverhütung ein medizinisches Hilfsmittel ist, wenn damit
eine vorhandene Sehminderung ausgeglichen wird. Es sei allerdings denkbar, dass die
Brille weitere Teile enthalte, die nicht dem spezifischen Ausgleich einer Behinderung
dienten und daher nicht von der GKV zu gewähren seien. Dies könnten beispielsweise
Seitenschilder oder sonstige besondere Vorkehrungen sein, die ganz allgemein nur den
Zwecken der Unfallverhütung dienten, ohne zugleich Hilfsmittelcharakter zu haben.
Daraus wird deutlich, dass der Zweck der Unfallverhütung nicht die Hilfsmitteleigenschaft
eines Gegenstandes ausschließt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gegenstand
(einschließlich aller besonderen Bestandteile) zum Ausgleich einer Behinderung
erforderlich ist. Ausgeschlossen sind damit Gegenstände, die auch von nicht
beeinträchtigten Menschen zum Schutz vor Unfällen benötigt werden. Dies entspricht den
Gesichtspunkten des Ausschlusses von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens,
der Mehrkostenregelung für zusätzliche Ausstattungen nach § 33 Abs 1 S 5 SGB V, § 31
Abs 3 SGB IX bzw des Abzugs eines Eigenanteils für ersparte Aufwendungen.
26 In dem vom LSG in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 24.4.2008 (B 3 KR
24/07 B) beruhte die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur auf fehlenden
Darlegungen zu der oben genannten Entscheidung. Sie war daher nicht in der gesetzlich
vorgeschriebenen Form begründet worden.
27 e) Dem Anspruch fehlt es nicht an der "Erforderlichkeit im Einzelfall"; insbesondere hat der
Kläger keinen Anspruch auf Ausstattung seiner Wohnung mit Rauchmeldern für Gehörlose
gegen einen Dritten. Zwar müssen nach § 49 Abs 4 LBO SH in Wohnungen die
Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben, der so eingebaut und
betrieben werden muss, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird und für die
Ausrüstung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern ist die Eigentümerin oder der
Eigentümer verantwortlich (§ 49 Abs 4 S 1 bis 3 LBO SH). Den unmittelbaren
Besitzerinnen oder Besitzern obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, es sei
denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst (§ 49
Abs 4 S 4 LBO SH). Danach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der
Eigentümer oder die Eigentümerin einer Mietwohnung diese auf eigene Kosten mit
Rauchwarnmeldern für Gehörlose auszustatten hat. Die Vorschrift bezieht sich ersichtlich
nur auf Standardrauchwarnmelder, die über akustische Signale funktionieren.
28 f) Der Umfang des Anspruchs umfasst die beiden begehrten Rauchwarnmelder. Dem
Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen ist grundsätzlich nur mit einer
vollständigen Ausstattung aller zu sichernder Räume der Wohnung gedient. Ob bei
außergewöhnlichen Wohnverhältnissen, die eine sehr hohe Anzahl von
Rauchwarnmeldern erforderlich machen, Einschränkungen gelten müssen, ist hier nicht zu
entscheiden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Da es sich unter diesem Gesichtspunkt
bei allen erforderlichen Rauchwarnmeldern um Bestandteile eines
Rauchwarnmeldesystems und damit um ein zusammengehöriges, einheitliches Hilfsmittel
handelt, fällt die nach § 33 Abs 8 SGB V, § 61 S 1 SGB V iVm § 62 SGB V bis zur
Belastungsgrenze zu leistende Zuzahlung unabhängig von der Zahl der benötigten
Rauchwarnmelder nur einmal an.
29 g) Der Kläger hat für die seinen Bedürfnissen als Gehörloser entsprechenden
Rauchwarnmelder keinen Eigenanteil aufzubringen, da die Geräte im vorliegenden Fall
keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen. Bei
Hilfsmitteln, die neben ihrer Zweckbestimmung iS von § 33 Abs 1 SGB V einen
Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, haben die Versicherten einen
Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des ersetzten
Gebrauchsgegenstandes selbst zu tragen (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 32 -
Therapiedreirad; BSGE 77, 209, 215 = SozR 3-2500 § 33 Nr 19 S 102 - Telefaxgerät; BSG
SozR 3-2500 § 33 Nr 25 S 146 - Tandem-Therapiefahrrad). Selbst wenn die begehrten
Rauchwarnmelder neben den Funksignalen an die Lichtsignalanlage auch akustische
Signale verbreiten, ersetzen sie für den Kläger keinen Gebrauchsgegenstand des
täglichen Lebens, schon weil die akustischen Signale für ihn nicht wahrnehmbar sind.
Aufgrund der Versorgung erspart er als Mieter seiner Wohnung in Schleswig-Holstein
auch keine Aufwendungen, die er als nicht hörbeeinträchtigter Mensch für herkömmliche
Rauchwarnmelder zu tragen hätte. Für die Ausstattung von Wohnraum mit herkömmlichen
Rauchwarnmeldern ist nach § 49 Abs 4 S 3 LBO SH der Eigentümer verantwortlich,
während dem Besitzer nur die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt, es sei denn,
der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst (vgl § 49 Abs 4 S 4 LBO SH). Dies
trägt dem Gedanken Rechnung, dass es bei herkömmlichen Rauchwarnmeldern wenig
sinnvoll scheint, diese bei einem Wohnungswechsel mitzunehmen. Mietern entstehen
danach keine unmittelbaren Aufwendungen für die Anschaffung von herkömmlichen
Rauchwarnmeldern. Die Kosten für die Energieversorgung der hier begehrten
Rauchwarnmelder trägt in Anlehnung an den Ausschluss der Verordnungsfähigkeit der
Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 26 Hilfsmittel-RL) der (volljährige) Versicherte selbst.
30 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.