Urteil des BSG vom 23.08.2005

BSG: verwaltungsakt, witwenrente, widerspruchsverfahren, anfechtungsklage, zukunft, beweissicherung, rumänien, umdeutung, verwaltungsverfahren, ersetzung

Bundessozialgericht
Urteil vom 23.08.2005
Sozialgericht Reutlingen
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Bundessozialgericht B 4 RA 21/04 R
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2004
und des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. August 2002 sowie die Aufhebungsentscheidungen im Bescheid der
Beklagten vom 20. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 aufgehoben. Die
Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die für die Höchstwertfestsetzung ihres Rechts auf Witwenrente
maßgeblichen Entgeltpunkte (EP) unter Zugrundelegung der Feststellungen vorzunehmen, die 1982 und 1984
getroffen worden sind.
Die 1942 geborene Klägerin ist die Witwe des Versicherten K.-E. J. Dieser hatte vor der gemeinsamen Übersiedlung in
die Bundesrepublik Deutschland im Juli 1980 in Rumänien ab 1961 Beitragszeiten zurückgelegt. Im sog
Herstellungsbescheid (= Feststellungsbescheid) vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984
stellte die Beklagte nach § 11 Abs 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) - neben Ersatz- und
Anrechnungszeiten - diese Zeiten als gleichgestellte Beitragszeiten nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) fest,
und zwar für die Zeit vom 13. Februar 1961 mit einer Kürzung auf 5/6 und vom 1. Oktober 1967 bis 31. Mai 1980 ohne
Kürzungen (6/6). Bis 31. Juli 1967 ordnete sie den Beschäftigungszeiten fiktiv versicherte Arbeitsentgelte der
Leistungsgruppe (Lgr) 5, bis 30. September 1970 der Lgr 4, bis 23. Mai 1974 der Lgr 3 und anschließend der Lgr 2 zu.
Der Versicherte starb am 8. Juni 1997. Auf Antrag erkannte die Beklagte der Klägerin im Bescheid vom 18. November
1998 das Recht auf eine sog große Witwenrente ab 8. Juni 1997 zu. Während des sog Sterbevierteljahres setzte sie
den monatlichen Wert des Rentenrechts für Juni 1997 mit 629,20 DM und anschließend bis Ende September 1997 mit
639,59 DM fest. Ab 1. Oktober 1997 überstieg das von der Klägerin erzielte und nach Ablauf des Sterbevierteljahres
anzurechnende Einkommen die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen, sodass die monatlichen Zahlungsansprüche
vernichtet wurden. Bei der Feststellung des Werts des Rechts auf Witwenrente kürzte die Beklagte alle bis 31. Mai
1980 zurückgelegten Beitragszeiten des Versicherten auf 5/6, da die Zeiten nur glaubhaft gemacht seien. An Stelle
der bisherigen Lgr ordnete sie die Beschäftigungszeiten den Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen der
Anlagen 13 und 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zu. Die sich
daraus für die Ermittlung der EP einzustellenden Verdienste kürzte sie um 40 vH (Faktor 0,6) und stellte in die
Rentenformel 13,4820 EP ein.
Mit ihrem Widerspruch beanstandete die Klägerin die Kürzung der Zeiten vom 1. Oktober 1967 bis 31. Mai 1980 auf
5/6. Sie verwies darauf, dass diese Zeiten im Bescheid vom 15. November 1982 ungekürzt anerkannt worden seien;
diesen "Bescheid" habe die Beklagte nicht aufgehoben.
Daraufhin stellte die Beklagte am 15. Februar 2000 den monatlichen Wert des Rechts auf Witwenrente ab 8. Juni 1997
neu fest. Bei der Ermittlung der EP legte sie die Feststellungen im Bescheid vom 15. November 1982 idF des
Bescheides vom 11. Mai 1984 zu Grunde, indem sie die Beschäftigungszeiten ab 1. Oktober 1967 ungekürzt und
Verdienste entsprechend den anerkannten Lgr zu Grunde legte. Die danach ermittelten Verdienste multiplizierte sie
mit dem Faktor 0,6 (= Kürzung um 40 vH) und stellte in die Rentenformel 16,2757 EP ein. Während des sog
Sterbevierteljahres setzte sie den monatlichen Wert des Rentenrechts für Juni 1997 mit 759,59 DM und anschließend
bis Ende September 1997 mit 772,12 DM fest. Ab 1. Oktober 1997 überstieg das von der Klägerin erzielte
Einkommen wiederum die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen, sodass die monatlichen Zahlungsansprüche vernichtet
wurden.
Ferner kündigte die Beklagte an, dass sie die Feststellungsbescheide vom 15. November 1982 und 11. Mai 1984
aufheben und die nach dem FRG anerkannten Zeiten nach dem zur Zeit des Rentenbeginns geltenden Recht bewerten
werde. Die EP für Beitragszeiten in Rumänien würden dann um 1/6 gekürzt und auf Grund des
Durchschnittsverdienstes der Anlage 14 zum SGB VI ermittelt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der
Feststellungsbescheide für die Zukunft lägen vor, da durch Änderungen im FRG eine Änderung in den rechtlichen
Verhältnissen eingetreten sei und auch Art 38 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) eine Überprüfung vorschreibe. Die
Klägerin erhalte Gelegenheit zur Äußerung.
Die Klägerin beanstandete die Kürzung der EP um 40 vH, da die maßgebliche Norm verfassungswidrig sei. Eine
Aufhebung der Herstellungsbescheide sei nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X)
nicht statthaft.
Im Bescheid vom 20. April 2000 erklärte die Beklagte, sie hebe den Bescheid vom 15. November 1982 idF des
Bescheides vom 11. Mai 1984 sowie den Rentenbescheid vom 15. Februar 2000 mit Wirkung ab 1. Mai 2000 auf. Sie
wies darauf hin, dass der Bescheid vom 20. April 2000 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde.
Die Klägerin wandte sich gegen die vorgenommene Aufhebung und machte unter Hinweis auf Entscheidungen des
Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 18/99 R) und 16. Dezember 1997 (4 RA 56/96) geltend, die
Beklagte sei an die Feststellungen im bindend gewordenen Bescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides
vom 11. Mai 1984 und somit an die ungekürzte Anrechnung der festgestellten Beschäftigungszeiten gebunden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass zwar die erleichterte Aufhebung zum
Rentenbeginn nach Art 38 RÜG versäumt worden sei, dies stehe aber einer Aufhebung gemäß § 48 Abs 1 SGB X
nicht entgegen (Widerspruchsbescheid vom 14. November 2000). Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht,
die "Vorbemerkungsbescheide" hätten gemäß Art 38 RÜG spätestens im Rentenbescheid aufgehoben werden
müssen; eine Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt sei nicht mehr zulässig; sie hat beantragt, den Bescheid vom
20. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 aufzuheben.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 28. August 2002). Das Landessozialgericht (LSG) hat
die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 25. März 2004). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, Art
38 RÜG habe lediglich eine verwaltungstechnische Erleichterung gegenüber den engeren Voraussetzungen des § 48
SGB X erbringen, nicht aber eine Aufhebung nach § 48 SGB X einschränken sollen. Eine wesentliche Änderung sei
nach Erlass des Rentenbescheides vom 18. November 1998 dadurch eingetreten, dass bei dessen Erlass die
ungekürzte Anrechnung der nach dem FRG anerkannten Zeiten auf Grund der noch nicht aufgehobenen
Entscheidungen vom 15. November 1982 und 11. Mai 1984 bindend gewesen und erst durch und nach der noch
zulässigen Aufhebung dieser Herstellungsbescheide die wesentliche Änderung iS von § 48 SGB X für die Berechnung
der Witwenrente eingetreten sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung des Art 38 RÜG und § 48 SGB X. Sie ist weiterhin der
Auffassung, dass Art 38 RÜG eine Änderung von Feststellungsbescheiden nach Erlass eines Rentenbescheides nicht
mehr zulasse.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2004 und des Sozialgerichts Reutlingen vom
28. August 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 dahingehend abzuändern, dass die Beitragszeiten des
verstorbenen Ehemannes der Klägerin in Rumänien vom 1. Oktober 1967 bis 31. Mai 1980 ungekürzt angerechnet
werden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Art 38 Satz 2
Halbsatz 2 RÜG schließe eine spätere Korrektur früherer Feststellungsbescheide nicht ein für alle Mal aus. Dies
könne allenfalls für eine Aufhebung für die Vergangenheit, nicht aber für die Zukunft gelten.
II
Die Revision ist begründet. Das Urteil des LSG verletzt Bundesrecht.
Die Klägerin begehrt vom Revisionsgericht in der Sache, die im Bescheid vom 20. April 2000 ausgesprochene
Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 15. Februar 2000 für Bezugszeiten ab 1. Mai 2000
sowie die Aufhebung der Feststellungen im Herstellungsbescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom
11. Mai 1984 aufzuheben. Sie verfolgt ihr Klageziel mit einer zulässigen Häufung von zulässigen und begründeten
Anfechtungsklagen.
1. Die Anfechtungsklagen sind zulässig.
a) Die Klägerin hat alle Aufhebungsentscheidungen im Bescheid vom 20. April 2000 angefochten (§ 54 Abs 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Mit den abweichend formulierten Sachanträgen in der Berufungs- und Revisionsinstanz
hat sie ihren im Klageverfahren formulierten Sachantrag nicht eingeschränkt.
Die Klägerin hat vor dem SG die Aufhebung des "Bescheides" vom 20. April 2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 beantragt; hierbei hat sie nicht nach den darin enthaltenen
Verwaltungsakten unterschieden, die jeweils Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können. Die Beklage hat
mehrere Regelungen getroffen: Sie hat den "Bescheid" vom 15. Februar 2000, gemeint: die
Rentenhöchstwertfestsetzung in diesem Bescheid, aufgehoben, ferner aber auch den "Bescheid" vom 15. November
1982 idF des "Bescheides" vom 11. Mai 1984, gemeint: die jeweiligen Feststellungen ua von Beitragszeiten nach § 15
FRG, die Feststellung über deren gekürzte und ungekürzte Anrechnung sowie die Feststellungen der ihnen
zuzuordnenden Lgr und demzufolge der als versichert geltenden Arbeitsverdienste.
Da der Aufhebungsantrag vor dem SG keine Einschränkungen enthielt, ist zu Grunde zu legen, dass die Klägerin alle
Aufhebungsentscheidungen im Bescheid vom 20. April 2000 angefochten hat, die ihrem Klageziel entgegengestanden
haben. Hierfür sprechen der Sachantrag, mit dem sie ohne Einschränkungen die Aufhebung des "Bescheides" vom
20. April 2000 beantragt hat, und ihr Vorbringen, die Beklagte sei auf der Grundlage der bindend gewordenen
Feststellungen im Bescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984, und zwar aller
Feststellungen, verpflichtet, den Höchstwert des Rentenrechts festzusetzen.
Im Berufungs- und Revisionsverfahren hat sie dem Wortlaut nach einen anderen Sachantrag gestellt, nämlich den
Bescheid vom 20. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 "mit der Maßgabe
abzuändern, dass die Beitragszeiten des Versicherten bei der Witwenrente ungekürzt (6/6) anzurechnen sind". Dies
bedeutet jedoch nicht, dass sie die Aufhebung der Rentenhöchstwertfeststellung im Rentenbescheid nur anfechten
wollte, soweit als Folge der Aufhebung nunmehr wieder die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 18.
November 1998 mit einer zeitlichen Kürzung der Betragszeiten in Kraft treten würde (dazu sogleich unter Buchst b,
bb), nicht jedoch auch, soweit die Aufhebung bewirken würde, dass an Stelle der Lgr und der ihnen zuzuordnenden
fiktiven Verdienste wieder die Qualifikationsgruppen und Verdienste der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI der
Wertfestsetzung zu Grunde liegen würden. Ebenso wenig ist aus den abweichenden Sachanträgen, die vordergründig
nur die Rentenhöchstwertfestsetzung berühren, zu folgern, dass sie nicht mehr beantragen wollte, die Aufhebung der
Feststellungen in den Herstellungsbescheiden aufzuheben.
Die Klägerin hat auch im Berufungs- und Revisionsverfahren hinreichend deutlich gemacht, dass sie eine
Rentenhöchstwertfeststellung insgesamt am Maßstab der nach ihrer Auffassung bindend gebliebenen Feststellungen
in den Herstellungsbescheiden begehrt. Mit ihren abweichenden Sachanträgen hat sie lediglich zu erkennen gegeben,
worauf es ihr im Ergebnis besonders ankommt, nämlich die Beitragszeiten, wie sie in den Herstellungsbescheiden
festgestellt worden sind, ohne Kürzung (ab 1. Oktober 1967) einzustellen. Damit hat sie ihren vor dem SG gestellten
Sachantrag nicht einschränken wollen. Ihr Klageziel ist die Wiederherstellung der Rentenhöchstwertfeststellung im
Bescheid vom 15. Februar 2000, die unter Zugrundelegung aller Feststellungen in den Herstellungsbescheiden
erfolgte. Trotz des abweichenden Wortlautes hat sie auch im Berufungs- und Revisionsverfahren an diesem Begehren
festgehalten und - wie vor dem SG - die vollständige Aufhebung der Aufhebungsakte im Bescheid vom 20. April 2000
verfolgt.
b) Die Klägerin ist klagebefugt (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Sie wird durch die Aufhebung sowohl der
Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 15. Februar 2000 als auch der Feststellungen im
Herstellungsbescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 formell beschwert, nämlich
möglicherweise in ihrem Recht auf zutreffende Festsetzung des Höchstwertes ihres Rechts auf Rente verletzt.
aa) Die Klägerin ist klagebefugt, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Feststellungen in den
Herstellungsbescheiden wendet. Die Aufhebungsentscheidungen der Beklagten betrafen insoweit zwar bereits durch
einen anderen Verwaltungsakt ersetzte Verwaltungsakte; das ändert jedoch nichts daran, dass diese Maßnahmen auf
die Aufhebung von Verwaltungsakten gerichtet waren, die die Klägerin begünstigten.
Die in den Herstellungsbescheiden vom 15. November 1982 und 11. Mai 1984 getroffenen Feststellungen sind durch
die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 15. Februar 2000, die die früheren Feststellungen übernommen
hat, ersetzt und damit unwirksam geworden (dazu sogleich unter Ziff 2. Buchst a). Der Bescheid vom 20. April 2000
verlautbart jedoch die Erklärung, diese (unwirksamen) Verwaltungsakte sollten aufgehoben, dh es sollten
Aufhebungsverwaltungsakte gesetzt werden, welche die Feststellungen beseitigen, die die Klägerin begünstigen. Sie
muss deshalb befürchten, dass die Beklagte die ausgesprochenen Aufhebungen, wenn sie nicht - wie geschehen -
aufgehoben werden, später nochmals zum Anlass nehmen könnte, die Wertfestsetzung im Bescheid vom 15. Februar
2000 aufzuheben.
bb) Ferner wird die Klägerin durch die Aufhebung der Rentenhöchstwertfeststellung im Bescheid vom 15. Februar
2000 formell beschwert. Sie wird auch dadurch möglicherweise in ihrem Recht auf zutreffende Feststellung des ihr
kraft Gesetzes zustehenden Monatsbetrages der Rente verletzt.
Dieser Verwaltungsakt hatte die vorangegangene Wertfeststellung im Bescheid vom 18. November 1998 ersetzt (§ 86
Abs 1 SGG). Wäre jene ersetzende Wertfeststellung jetzt im Bescheid vom 20. April 2000 rechtswirksam aufgehoben
worden, gälte wieder die Wertfeststellung vom 18. November 1998. Mit diesem Verwaltungsakt hatte die Beklagte den
monatlichen Rentenwert ua nach dem zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Änderungen des FRG, eingefügt durch
Art 14 RÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606), vorgenommen und gemäß der Verweisung in § 22 Abs 1 Satz 1 FRG
auf § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und 9 SGB VI die als versichert geltenden Arbeitsverdienste nach den
Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI eingestellt und die Kürzungen
der Beitragszeiten auf 5/6 nach der Neufassung des § 22 Abs 3 FRG (ursprünglich Abs 4) vorgenommen; der frühere
§ 19 Abs 2 FRG, nach dem bei einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis von zehn Jahren die Beitrags- und
Beschäftigungszeiten ungekürzt zu Grunde zu legen waren und nach der die Beklagte die Zeiten ab 1. Oktober 1967
ohne Kürzung im Bescheid vom 15. November 1982 anerkannt hatte, ist bei der Neugestaltung des FRG ersatzlos
entfallen; die Kürzung der Summen der EP aus FRG-Zeiten um 40 vH ab 7. Mai 1996 in § 22 Abs 4 FRG durch Art 3
des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I 1461), ist vom
Revisionsgericht hingegen nicht zu prüfen (dazu sogleich unter Ziff 2. Buchst b, bb). Dagegen erfolgte die
Festsetzung des Rentenwerts im Bescheid vom 15. Februar 2000 vor allem auf der Grundlage der Feststellungen im
Bescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984. Dadurch stellte die Beklagte im Vergleich
zur Wertfestsetzung im vorangegangenen Bescheid vom 18. November 1998 eine höhere Summe der EP in die
Rentenformel ein, wodurch sich ein höherer monatlicher Rentenwert ergab.
Die Klagebefugnis gegen die Einwirkung auf den Geldwert ihres Stammrechts auf Rente ist nicht dadurch entfallen,
dass wegen des anzurechnenden monatlichen Einkommens (rechtlich genauer: wegen des
einzelanspruchsvernichtenden Einwandes der Übersicherung) die Zahlungsansprüche ab 1. Oktober 1997
untergegangen sein mögen, und auch nicht deshalb, weil die Beklagte die Aufhebung nur für Bezugszeiten ab 1. Mai
2000 verfügt hat. Die Aufhebung der bisherigen günstigen Rentenhöchstwertfestsetzung kann das Recht der Klägerin
auf richtige Feststellung des Geldwertes des Stammrechts auf Rente unabhängig davon verletzen, ob bzw ab wann
aus dem richtig festgestellten Wert des Rechts auf Rente monatliche Zahlungsansprüche fließen werden.
c) Das Widerspruchsverfahren ist bezüglich aller Aufhebungsentscheidungen ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Die Klägerin hat die aufhebenden Verwaltungsakte im Bescheid vom 20. April 2000 zwar nicht ausdrücklich, aber
sinngemäß mit einem Widerspruch angefochten.
Die nicht ausdrückliche Erhebung des Widerspruchs ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im
Bescheid vom 20. April 2000 mitgeteilt hatte, das dieser Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde.
Diese Mitteilung war rechtlich unzutreffend.
Die Klägerin hatte gegen die Höchstwertfestsetzung vom 18. November 1998 Widerspruch erhoben und die Kürzung
der Beitragszeiten ab 1. Oktober 1967 beanstandet, weil diese im Bescheid vom 15. November 1982 ungekürzt
zuerkannt worden seien. Während des Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte am 15. Februar 2000 eine
Neufeststellung des monatlichen Rentenwerts vor und entsprach dabei ua in vollem Umfang dem mit dem
Widerspruch geltend gemachten Begehren. Diese hat die Rentenhöchstwertfestsetzung vom 18. November 1998
ersetzt (§ 86 Abs 1 SGG). Zugleich hatte die Beklagte mit der Neufeststellung dem Widerspruch abgeholfen (§ 85 Abs
1 SGG); die Klägerin wurde "klaglos" gestellt. Ein Widerspruchsbescheid musste nicht mehr ergehen (§ 85 Abs 2
SGG) und ist auf den Widerspruch gegen den "Bescheid" vom 18. November 1998 auch nicht ergangen. Das
Widerspruchsverfahren hatte sich erledigt. Die bloße Ankündigung im Bescheid vom 15. Februar 2000, einen weiteren
Verwaltungsakt, der dem Begehren der Klägerin zuwiderlaufen würde, erlassen zu wollen, ist kein Verwaltungsakt.
Die Aufhebungsentscheidungen vom 20. April 2000 sind nicht gemäß § 86 Abs 1 SGG Gegenstand eines (noch)
anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Bezüglich der Aufhebung der Feststellungen in den
Herstellungsbescheiden vom 15. November 1982 und 11. Mai 1984 war ohnehin kein Widerspruchsverfahren anhängig
gewesen. Bezüglich der Rentenhöchstwertfestsetzung war das Widerspruchsverfahren gegen die Wertfestsetzung
vom 18. November 1998 bereits beendet worden. Die Klägerin musste die Aufhebungen mit einem neuen Widerspruch
anfechten. Den notwendigen Widerspruch (§ 78 SGG) hat sie zwar nicht ausdrücklich, jedoch sinngemäß auf Grund
ihrer Einwendungen im Schriftsatz vom 27. April 2000 und damit fristgemäß erhoben (§ 84 Abs 1 SGG); ihre
Ausführungen hat sie in dem weiteren Schriftsatz vom 30. August 2000 ergänzt. Über diesen Widerspruch hat die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2000 entschieden. Das für die Anfechtungsklagen notwendige
Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.
d) Um ihr Klageziel, die Festsetzung des Rentenhöchstwerts auf der Grundlage der Feststellungen im Bescheid vom
15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 zu erreichen, musste die Klägerin nicht in Kombination mit
den Anfechtungsklagen zusätzlich eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) oder Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG)
erheben.
Hat die Anfechtungsklage Erfolg, wird die behördliche Aufhebung des "Bescheides" vom 15. Februar 2000
aufgehoben. Damit bestimmt sich der Rentenhöchstwert ausschließlich nach der Festsetzung vom 15. Februar 2000,
welche ua auf die Feststellungen im Bescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984
übernommen und ersetzt hat. Aus jenem Verwaltungsakt könnte sie dann monatliche Zahlungsansprüche in Höhe des
für das (subjektive) Recht auf Witwenrente festgesetzten Werts herleiten, natürlich nur insoweit, wie das
anzurechnende Einkommen nicht zu einem Erlöschen der einzelnen Zahlungsansprüche führt. Damit wird ihrem
Begehren in vollem Umfang genügt. Es stand ihr frei, weitere Klagen zu erheben; für die Zulässigkeit der
Anfechtungsklage ist es jedoch unerheblich, dass sie dies nicht getan hat.
2. Die Anfechtungsklagen sind begründet.
a) Die im Bescheid vom 20. April 2000 ausgesprochenen Aufhebungen der Feststellungen in den
Herstellungsbescheiden vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 sind "ins Leere gegangen",
weil diese Feststellungen bereits zuvor unwirksam geworden waren. Dennoch sind die Aufhebungen schon zur
Beseitigung des falschen Scheins aufzuheben, sie hätten - objektiv - die angesprochenen Regelungen bewirkt. Eine
Aufhebung von Verwaltungsakten, die bereits durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt und damit unwirksam
geworden sind, ist selbst unwirksam. Damit stellt sich weder die Frage, ob die Beklagte nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB
X die Feststellungen in den Herstellungsbescheiden aufheben durfte, noch die Frage, ob Art 38 Satz 2 Halbsatz 2
RÜG oder § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI (eingefügt durch Art 5 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.
Dezember 1997, BGBl I 2970) eine Anwendbarkeit des § 48 SGB X nach Erlass der Rentenhöchstwertfestsetzung
ohnehin ausgeschlossen hätten.
Das LSG hat insoweit die rechtliche Bedeutung der Feststellungen in den Herstellungsbescheiden verkannt, mit denen
gemäß § 11 Abs 2 der VuVO vom 3. März 1960 (BGBl I 137) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens
Versicherungsunterlagen für Zeiten "hergestellt" wurden, die nach dem FRG anrechenbar waren. Solche
Feststellungen sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, mit denen der Rentenversicherungsträger ausnahmsweise im
Voraus gesetzliche Tatbestandsmerkmale einer künftigen Leistungsgewährung und deren Bewertung als Vorleistung
feststellen darf. Das durch den Herstellungsbescheid abgeschlossene Verwaltungsverfahren dient der (Re-
)Konstruktion des Versicherungsverlaufs. Es zielt - wie insoweit auch das Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5
SGB VI - ua auf "Beweissicherung" ab, dh auf eine möglichst zeitnahe verbindliche Feststellung von Tatsachen, die
(nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Feststellung) möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall
rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können und sollen. Anders als bei der Vormerkung und als beim
"Rentenbescheid" beziehen sich die bindungsfähigen Verfügungssätze in einem Herstellungsbescheid sowohl auf die
in ihm aufgeführten Tatbestände von Versicherungszeiten als auch auf deren Bewertung, nämlich auf ihren durch
Einstufung in Lgr festgesetzten Vorleistungswert (vgl hierzu ua: BSG, Urteil vom 29. April 1997, 4 RA 25/96, mit
Hinweisen auf die stRspr).
Wie jeder andere Verwaltungsakt bleibt auch jeder Feststellungsakt im Herstellungsbescheid wirksam und damit nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit (§ 77 SGG) zwischen den Beteiligten in der Sache bindend, "solange und soweit er nicht
zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist" (§ 39
Abs 2 SGB X). Bei Erlass des Rentenbescheides vom 15. Februar 2000 waren die Feststellungen im
Herstellungsbescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 weder zurückgenommen noch
widerrufen oder aufgehoben worden noch hatten sie sich durch Zeitablauf erledigt. Ihre Erledigung war jedoch "auf
andere Weise" eingetreten. Die Beklagte hat der Wertfestsetzung im Rentenbescheid vom 15. Februar 2000 die in den
Herstellungsbescheiden getroffenen Feststellungen in vollem Umfang zu Grunde gelegt. Damit hatten diese ihre
Funktion als Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren erfüllt. Nach erfolgter Übernahme aller
Feststellungen im Rentenbescheid ist eine weitere Beweissicherung nicht mehr erforderlich; die
Herstellungsbescheide hatten damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren. Die in ihnen enthaltenen feststellenden
Verwaltungsakte sind während des Widerspruchsverfahrens durch den wertfeststellenden Verwaltungsakt im
Rentenbescheid ersetzt worden (§ 86 Abs 1 SGG, vgl zu den zwar anders gelagerten, aber mit Blick auf die §§ 86
Abs 1 und 96 SGG vergleichbaren Fälle, in denen während eines Streitverfahrens um einen "Vormerkungs- oder
Herstellungsbescheid" ein "Rentenbescheid" ergeht: stellvertretend BSG, Urteil vom 22. September 1981, SozR 1500
§ 53 Nr 2, mwN); er hat sich "auf andere Weise erledigt". Da von ihm keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, greift
dessen - formale - Aufhebung durch die Beklagte rechtlich "ins Leere" und ist aufzuheben.
Damit muss der Senat weiterhin die Frage unbeantwortet lassen, ob Art 38 Satz 2 Halbsatz 2 RÜG eine Aufhebung
der Feststellungen im Herstellungsbescheid nach Erlass der Rentenbewilligung mit Höchstwertfestsetzung unter den
Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X ausschließt, wenn der Rentenversicherungsträger spätestens bei Erlass des
"Rentenbescheides" seiner Pflicht aus Art 38 Satz 2 Halbsatz 2 RÜG nicht nachgekommen ist, zu entscheiden, ob
die im Herstellungsbescheid getroffenen Anrechnungsentscheidungen noch mit der materiellen Rechtslage
übereinstimmen, und es damit unterlassen hat, ggf daraus die notwendigen rechtlichen Konsequenzen zu ziehen (zB
Aufhebung des Herstellungsbescheides). Im vorliegenden Fall hat sich der Rentenversicherungsträger für die
Übernahme der Feststellungen im Rentenbescheid entschieden, also nicht von der Möglichkeit des Art 38 Satz 2
Halbsatz 2 RÜG Gebrauch gemacht, die Feststellungen in den Herstellungsbescheiden "im Rentenbescheid mit
Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 SGB X aufzuheben".
Gleiches gilt für § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI. Deshalb stellt sich die Rechtsfrage nicht, ob diese Normen nach Erlass
des "Rentenbescheides" eine Aufhebung der "Herstellungsbescheide" unter Anwendung des § 48 Abs 1 SGB X
ausschließen.
b) Die Beklagte war nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht ermächtigt, die Rentenhöchstwertfestsetzung vom 15.
Februar 2000 für Bezugszeiten ab 1. Mai 2000 aufzuheben, soweit sie unter Zugrundelegung der Feststellungen in den
Herstellungsbescheiden vom 15. November 1982 und vom 11. Mai 1984 erfolgt war.
aa) Nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung ist die Kürzung der EP um 40 vH, die die Beklagte nicht nur
im ersetzten Bescheid vom 18. November 1998, sondern auch im ersetzenden Bescheid vom 15. Februar 2000
verwaltungstechnisch durch eine Kürzung der Arbeitsverdienste vorgenommen hat.
Diese Kürzung hat die Klägerin mit ihrem Widerspruch gegen den "Bescheid" vom 18. November 1998 nicht
beanstandet. Der allein erhobenen Rüge einer unzulässigen Kürzung der Beitragszeiten hat die Beklagte im Bescheid
vom 15. Februar 2000 Rechnung getragen und damit dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen. Gegen die im
Bescheid vom 15. Februar 2000 erneut vorgenommene Kürzung der EP hat die Klägerin keinen Widerspruch erhoben.
Im Anhörungsverfahren, das die Beklagte mit Blick auf eine beabsichtigte neue Wertfestsetzung eingeleitet hatte, hat
die Klägerin zwar verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kürzung der EP vorgetragen, insoweit aber einen
Widerspruch gegen die Festsetzung im Bescheid vom 15. Februar 2000 nicht erhoben. Diese wertfeststellende
Entscheidung ist bindend geworden. Die Klägerin hat im Übrigen ihre im Anhörungsverfahren geäußerten Bedenken
gegen die Kürzung der EP in den Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren gegen die aufhebenden Verwaltungsakte
im Bescheid vom 20. April 2000 nicht wiederholt, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist, dass ein solches
Begehren unzulässig gewesen wäre.
bb) Die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, die bindend gewordene
Rentenhöchstwertfestsetzung vom 15. Februar 2000 für Bezugszeiten ab 1. Mai 2000 aufzuheben, liegen nicht vor.
Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen war nach der Höchstwertfestsetzung
vom 15. Februar 2000 nicht eingetreten.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ein wesentliche Änderung
eintritt. Die Beklagte hat ihre Aufhebung auf eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse gestützt. Eine
solche ist jedoch nach Erlass der Rentenhöchstwertfestsetzung vom 15. Februar 2000 - also nachträglich - nicht
eingetreten.
(1.) Die Änderung der für die Bewertung von FRG-Zeiten maßgebenden Rechtsvorschriften, nämlich die Zuordnung der
als versichert geltenden Arbeitsverdienste nach den Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen der Anlagen 13
und 14 zum SGB VI und die Kürzung aller nur glaubhaft gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten um 1/6, ist
nicht nach, sondern vor Erlass des Bescheides vom 15. Februar 2000 in Kraft getreten. Auf eine nachträgliche
Gesetzesänderung konnte die Beklagte die Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung vom 15. Februar 2000 daher
nicht stützen.
Eine Umdeutung des "Aufhebungsbescheides" nach § 43 SGB X, der ausschließlich Behörden im Sinne des § 1 SGB
X bei öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit hierzu befugt, in einen Rücknahmebescheid ist von der Beklagten
nicht ausgesprochen worden und wäre ua schon deshalb nicht zulässig, weil § 45 Abs 1 SGB X der Behörde ein
Ermessen einräumt, ob sie einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknimmt; dagegen ist die
zukunftsgerichtete Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse gemäß
§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB X als sog gebundene Entscheidung ausgestaltet; eine Umdeutung einer gebundenen
Entscheidung in eine Ermessensentscheidung ist sogar den Stellen der vollziehenden Gewalt verboten (§ 43 Abs 3
SGB X). Darüber hinaus war der "Bescheid" vom 15. Februar 2000 bei seinem Erlass nicht rechtswidrig, weil zu
jenem Zeitpunkt die Feststellungen im Bescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 noch
nicht aufgehoben und daher bei der zu ersetzenden Höchstwertfestsetzung zu Grunde zu legen waren.
(2.) Ferner haben die von der Beklagten im Bescheid vom 20. April 2000 erklärten Aufhebungen der Feststellungen im
Bescheid vom 15. November 1982 idF des Bescheides vom 11. Mai 1984 keine wesentliche Änderung der
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse herbeigeführt; denn sie betrafen - wie bereits dargelegt - ersetzte und damit
unwirksam gewordene frühere Verwaltungsakte. Diese entfalteten nach ihrer Ersetzung als bloße formelle
Verwaltungsakte keine Rechtswirkungen und bewirkten damit keine "wesentliche" nachträgliche Änderung, abgesehen
davon, dass die von der Beklagten ausgesprochenen Aufhebungen ohnehin - wie durch das Revisionsgericht
geschehen - aufzuheben waren.
3. Die im Bescheid vom 20. April 2000 verfügten Aufhebungen der Rentenwerthöchstfestsetzung im Bescheid vom
15. Februar 2000 sowie der Feststellungen in den Herstellungsbescheiden vom 15. November 1982 und 11. Mai 1984
sind rechtwidrig. Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin durch das LSG verletzt Bundesrecht. Ihre Revision
musste Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.