Urteil des BSG vom 18.11.2009

BSG: europäisches recht, behandlung, vertretungsbefugnis, prozessvertretung, entstehungsgeschichte, gleichstellung, sachleistung, rechtsbeistand, einführungsgesetz, krankenkasse

Bundessozialgericht
Beschluss vom 18.11.2009
Sozialgericht Mainz S 7 KR 319/08
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 KR 18/09
Bundessozialgericht B 1 KR 111/09 B
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-
Pfalz vom 6. August 2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
1
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, 102,54 Euro Kosten für eine
homöopathische privatärztliche Behandlung der Ärztin S. erstattet zu erhalten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg
geblieben. Das Sozialgericht (SG) hat ausgeführt, die Klägerin hätte die Behandlung als Sachleistung beanspruchen
können. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Anspruchs nach § 13 Abs 3 SGB V seien nicht
erfüllt (Gerichtsbescheid vom 18.11.2008). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin als
unzulässig verworfen (Urteil vom 6.8.2008).
2
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
3
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3
SGG zu verwerfen. Die Klägerin ist nicht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten.
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1. Nach § 73 Abs 4 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem Bundessozialgericht (BSG) außer im
Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in §
73 Abs 2 Satz 1 SGG bezeichneten Personen nur die in § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 5 bis 9 SGG bezeichneten
Organisationen zugelassen. Zu diesem Personenkreis zählt der Bevollmächtigte der Klägerin nicht.
5
Der Bevollmächtigte der Klägerin ist lediglich Rechtsbeistand und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln. Er beruft
sich auf eine Literaturansicht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/derselbe, SGG, 9. Aufl 2008, § 73 RdNr 49 und RdNr
8). Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Soweit die Übergangsregelung in § 3 Einführungsgesetz zum
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) vom 12.12.2007 (BGBl I 2840) für Kammerrechtsbeistände und registrierte
Erlaubnisinhaber eine Gleichstellung mit Rechtsanwälten vorsieht, begründet dies nach Wortlaut,
Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Regelung lediglich die Vertretungsbefugnis vor SG und LSG,
nicht aber vor dem BSG (vgl Hauck, jurisPR-SozR 18/2008, Anm 4 nach Fn 30). Nach § 3 Abs 1 Nr 4 RDGEG stehen
Kammerrechtsbeistände bezüglich des SGG lediglich in den Vorschriften § 73 Abs 2 Satz 1 und Abs 6 Satz 4 SGG
einem Rechtsanwalt gleich, nicht aber in § 73 Abs 4 Satz 1 und 2 SGG. Die Regelung wahrt bloß für alle registrierten
Alterlaubnisinhaber, die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung besitzen, den
bisherigen status quo. Ihnen bleibt die Prozessvertretung in dem Umfang gestattet, der ihrer Zulassung entspricht (vgl
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks 16/3655
S 79 zu § 3). Wie im zuvor geltenden Recht, sollen aufgrund der Regelung des § 3 Abs 1 RDGEG Rechtsbeistände
auch künftig vor den Sozialgerichten auftreten dürfen (vgl ebenda, zu Abs 1). Rechtsbeistände waren aber auch nach
dem früheren Recht (§ 166 SGG aF) vor dem BSG nicht vertretungsbefugt (vgl zB BSG, Beschluss vom 7.5.1997 -
12 BK 2/97 - juris, RdNr 2). Europäisches Recht steht dem nicht entgegen (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 66 Nr 1
RdNr 9 ff mwN).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.