Urteil des BSG vom 29.11.2012

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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 161/11 R
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichts vom 12. April 2011 und des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. Februar 2010
sowie der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2007 in der Fassung des Bescheids vom 27.
September 2007 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2007 aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für alle drei Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 19.4.2007 bis 15.7.2007 und die Rückforderung
eines Betrags von 368,14 Euro. Der Sache nach geht es dabei um die Frage, in welcher
Höhe Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, wenn der Hauptmieter
einen Teil seiner Wohnung untervermietet hat, der Untermieter seinen vertraglich
geschuldeten Anteil tatsächlich aber nicht zahlt.
2 Der 1960 geborene Kläger beantragte am 5.2.2007 bei dem Beklagten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er bewohnte eine 41 qm große 1 1/2-
Zimmer-Wohnung, für die 330 Euro Kaltmiete zuzüglich 92 Euro Betriebskosten und 45
Euro Heizkosten zu zahlen waren.
3 Mit Bescheid vom 5.3.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom
5.2. bis 28.2.2007 in Höhe von 508,05 Euro (davon 367,60 Euro Leistungen für Unterkunft
und Heizung), vom 1.3. bis 31.5.2007 in Höhe von 963,82 Euro (davon 458,82 Euro
Leistungen für Unterkunft und Heizung) sowie vom 1.6. bis 31.7.2007 in Höhe von 908,82
Euro (davon 403,83 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung). Mit einem gesonderten
Schreiben forderte der Beklagte den Kläger zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Diese
werde man ab 1.6.2007 nur noch im angemessenen Umfang von 367 Euro
berücksichtigen.
4 Am 19.4.2007 schloss der Kläger mit einer anderen Person einen Untermietvertrag,
wonach für das halbe Zimmer der Wohnung (ca 8 qm) 211 Euro monatlich gezahlt werden
sollten, also die Hälfte der Kaltmiete und der kalten Betriebskosten. Der Untermieter zahlte
den Mietzins an den Kläger nicht, obwohl ihm - dem Untermieter - zumindest teilweise
Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beklagten bewilligt
worden waren. Der Kläger kündigte den Untermietvertrag und der Untermieter zog aus,
ohne den geschuldeten Mietzins zu zahlen. Der Kläger machte seine Mietzinsansprüche
nicht gerichtlich geltend.
5 Im Juni 2007 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Vermieter am 19.4.2007 die
Erlaubnis für die Untervermietung erteilt hatte. Am 15.6.2007 stellte der Kläger einen
Antrag für den folgenden Bewilligungsabschnitt und gab dabei an, dass sich hinsichtlich
der Kosten der Unterkunft und Heizung keine Änderung ergeben habe. Bei einem
Vorsprachetermin am 17.7.2007 bat der Kläger den Beklagten, die Miete voll zu
berücksichtigen, da sein Mitbewohner ohne Vorankündigung ausgezogen sei und seinen
Mietanteil nie gezahlt habe.
6 Mit Bescheid vom 23.7.2007 hob der Beklagte den Bescheid vom 5.3.2007 für die Zeit
vom 1.4. bis 30.6.2007 teilweise in Höhe von 543,59 Euro auf und begründete dies mit der
Untervermietung in der Zeit vom 19.4. bis 15.7.2007. Der Kläger habe in dieser Zeit nur
einen Anspruch auf die halbe Miete gehabt, was er habe wissen müssen. Der zu Unrecht
gezahlte Betrag werde zurückgefordert. Auf den Widerspruch des Klägers forderte der
Beklagte mit Bescheid vom 27.9.2007 Leistungen für die Zeit vom 19.4.2007 bis zum
15.7.2007 zurück, insgesamt aber lediglich noch in Höhe von 492,85 Euro, weil im
Bescheid vom 23.7.2007 versehentlich weniger als die Hälfte der Kaltmiete berücksichtigt
worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 2.10.2007 setzte der Beklagte einen
Erstattungsbetrag in Höhe von 368,14 Euro fest. Der Widerspruch im Übrigen blieb ohne
Erfolg.
7 Die dagegen erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des
Sozialgerichts Itzehoe vom 25.2.2010; Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichts vom 12.4.2011). Das LSG hat zur Begründung seiner
Entscheidung ausgeführt, durch den Untermietvertrag sei für die Zeit vom 19.4. bis
15.7.2007 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, durch die sich der
Anspruch des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung um die
Rückforderungssumme von 368,14 Euro gemindert habe. Bei Wohngemeinschaften sei
der Unterkunftsbedarf nach den tatsächlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der
zivilrechtlich vereinbarten Miete zu bestimmen. Dem Kläger habe damit für den streitigen
Zeitraum von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur der um die
vereinbarte Untermiete von 211 Euro verminderte Betrag zugestanden. Es sei unerheblich,
ob der Untermietzins tatsächlich gezahlt worden sei, denn abzustellen sei für den
Unterkunftsbedarf des Klägers allein auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse und den
dafür geschuldeten Mietzins. Anderenfalls erwachse dem Kläger ein Vorteil daraus, dass
er das Untermietverhältnis und damit die Senkung seiner eigenen Unterkunftskosten nicht
sofort angezeigt habe. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten sei auch grob fahrlässig
erfolgt, da der Kläger zuvor ordnungsgemäß belehrt worden sei.
8 Der Kläger hat die durch das LSG in dem genannten Urteil zugelassene Revision
eingelegt und diese damit begründet, der Unterkunftsbedarf werde nicht allein durch den
Abschluss eines Untermietvertrags vermindert. Es sei deshalb von dem tatsächlichen
Aufwand auszugehen, der sich nicht geändert habe. Im Übrigen seien bestehende
Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt worden, denn die wirtschaftlichen
Verhältnisse hätten sich tatsächlich nicht verbessert.
9 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. April 2011 und das
Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. Februar 2010 sowie den Bescheid des
Beklagten vom 23. Juli 2007 in der Fassung des Bescheids vom 27. September 2007 und
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2007 aufzuheben.
10 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
11 Der Beklagte hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision des Klägers ist zulässig (§ 160 Abs 1, § 164 Sozialgerichtsgesetz )
und auch begründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen,
denn die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten sind rechtswidrig und
beschweren den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 SGG). Die angefochtenen
Bescheide waren damit aufzuheben.
13 1. Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid des Beklagten vom 23.7.2007, mit dem
er zunächst die Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 5.3.2007 für den Zeitraum vom
1.4. bis 30.6.2007 bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung teilweise in Höhe von
543,59 Euro aufgehoben hat, und der Bescheid vom 27.9.2007, mit dem er den
Aufhebungszeitraum auf den 15.7.2007 erweitert und zugleich die Erstattungssumme auf
492,85 Euro reduziert hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2007, mit
dem er den Erstattungsbetrag endgültig auf 368,14 Euro festgesetzt hat. Diese Bescheide
hat der Kläger in zulässiger Weise mit der Anfechtungsklage angegriffen (§ 54 Abs 1
SGG).
14 2. Die angefochtenen Bescheide haben sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit an § 40 Abs
1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und
§ 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu messen. Danach ist für den
Fall, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt,
der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine Aufhebung mit Wirkung
vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X kann
nur nach den Vorgaben der Nr 1 bis 4 erfolgen. Vorliegend sind die Voraussetzungen des
§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB X schon deshalb nicht erfüllt, weil eine wesentliche Änderung in
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht eingetreten ist.
15 Eine Änderung der hier allein in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse liegt vor,
wenn im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsakts entscheidungserheblichen
tatsächlichen Umstände ein anderer Sachverhalt vorliegt (vgl Schütze in von Wulffen, SGB
X, 7. Aufl 2010, § 48 RdNr 8). Der Beklagte hat im Ausgangsbescheid vom 5.3.2007
Kosten der Unterkunft und Heizung auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, nämlich der dem Vermieter gegenüber
geschuldeten Miete, bewilligt. Er hat die tatsächlich angefallenen Kosten zwar nicht als
angemessen angesehen, diese aber für den streitigen Zeitraum übernommen und den
Kläger zugleich auf seine Obliegenheit zur Kostensenkung hingewiesen. In den dieser
Bewilligung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen ist weder durch die Nutzung
der Wohnung durch eine weitere Peron (dazu unter a) noch durch Abschluss des
Untermietvertrages (dazu unter b) eine Änderung der maßgeblichen tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten.
16 a) Die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch zwei Personen führt vorliegend nicht zu
einer Änderung der wesentlichen Verhältnisse, die bei Bewilligung der Kosten der
Unterkunft und Heizung auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vorgelegen haben.
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die tatsächlich gegenüber dem
Vermieter angefallenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht zwischen dem
Kläger und dem Untermieter nach Kopfteilen aufzuteilen sind (zur Aufteilung nach
Kopfteilen BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20
Nr 3, RdNr 28; BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr
18 f = SGb 2010, 163 ff; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr
12 = SGb 2009, 614 ff; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4
RdNr 19; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18).
Hintergrund für das auf das Bundesverwaltungsgericht (vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 -
BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der
Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer
Wohnung durch mehrere Personen (regelmäßig Familienangehörige) deren
Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der
unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für
die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Wie der Senat bereits
entschieden hat, liegt eine solche Situation nicht vor, wenn der Nutzung durch mehrere
Personen bindende vertragliche Regelungen zugrunde liegen (BSG vom 18.6.2008 - B
14/11b AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 19; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS
36/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 28). Dies ist nach den
Feststellungen des LSG vorliegend aber der Fall.
17 b) Allein durch die rechtliche Verpflichtung eines Untermieters zur Zahlung des Mietzinses
an den Hauptmieter verändern sich die für die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft
und Heizung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht, weil allein durch den
Vertragsschluss am 19.4.2007 die dem Vermieter geschuldeten und damit grundsätzlich
(im Rahmen ihrer Angemessenheit) zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nicht berührt
werden. Der Untermietvertrag setzt die rechtliche Verpflichtung des Hauptmieters zur
Zahlung des vollen Mietzinses gegenüber seinem Vermieter nicht außer Kraft. Daran
ändert insbesondere die vorliegend eingeholte Erlaubnis zur Untervermietung (vgl § 540
Bürgerliches Gesetzbuch) nichts, denn sie bezieht sich nur darauf, dass weitere Personen
außer denen im Mietvertrag genannten die Wohnung nutzen dürfen. Sie schafft dagegen
keinen Anspruch des Vermieters gegenüber dem Untermieter auf Zahlung von (Teilen der)
Miete. Eine Minderung der vom Kläger tatsächlich zu erbringenden Mietzahlungen und
damit die Senkung seines Bedarfs für Unterkunft und Heizung ist allein mit dem Abschluss
eines Untermietvertrags zum Zwecke der Kostensenkung nicht verbunden.
18 Diesem Ergebnis entspricht die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
wonach die Minderung eines Bedarfs anders als durch tatsächlich zufließendes
Einkommen (und Vermögen) ausscheidet (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R -
SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20 zu Unterstützungsleistungen von Verwandten; Urteil vom
18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R - BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11 zur Verköstigung
während eines Krankenhausaufenthalts; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R - zur
kostenlosen Verpflegung durch Familienangehörige). Nur eine tatsächlich zugeflossene
Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu
decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem
System des SGB II dagegen ausgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS
32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE
108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 21; Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R -
BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29; BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14
AS 33/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
19 Nach den Feststellungen des LSG ist dem Kläger vorliegend im streitigen Zeitraum keine
Untermiete zugeflossen. Es kann deshalb offen bleiben, ob im Falle des Zuflusses von
Einkommen aus einem Untermietverhältnis die Untermiete in Abweichung von § 19 Abs 3
SGB II dem Bedarf für Unterkunft zugeordnet werden kann (so Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl
2011, § 22 RdNr 22; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 RdNr 18; ggf als Guthaben,
dass dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen ist, vgl dazu zu § 22 Abs 1 Satz 4
SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS
132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60) oder ob mangels Ausnahmeregelungen hier und in §
11 Abs 2 SGB II (nunmehr § 11a SGB II) sowie der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-
Verordnung die Einnahmen aus Untervermietung als Einkommen zählen, das beim
Regelbedarf zu berücksichtigen ist (dazu Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/12, K §
22 RdNr 54).
20 Es kann ebenso dahin stehen, ob der Anspruch gegen den früheren Untermieter, der
nunmehr im Irak lebt und zu dem der Kläger keinen Kontakt mehr hat, im Zeitraum, für den
der Beklagte die Bewilligung teilweise aufgehoben hat, überhaupt realisierbar war (oder
es heute noch ist). Wäre der Anspruch gegen den Untermieter ohne Weiteres zu
realisieren gewesen, könnte zwar eine Ausnahme von der Übernahme der tatsächlichen
gegenüber dem Vermieter geschuldeten Aufwendungen zu erwägen sein (ähnlich zur
Absenkung der Kosten der Unterkunft bei unwirksam vereinbarten Teilen der Miete BSG
Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr
16, 21). Der Träger der Grundsicherung müsste den Hilfebedürftigen in einem solchen Fall
aber vor Absenkung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Geltendmachung
berechtigter Ansprüche unterstützen und ihn dahingehend instruieren, welche
Maßnahmen zu ergreifen sind, um einen Anspruch geltend machen zu können (zu diesem
besonderen Kostensenkungsverfahren im Einzelnen BSG aaO RdNr 23; BSG Urteil vom
24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53 RdNr 16 und BSG Urteil vom
16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 22). Dies ist hier nicht
geschehen. Einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung (insbesondere ein Abschluss
eines Mietvertrages zum Schein), die der Beklagte für naheliegend hält, kann im Übrigen
nur im Rahmen des vom SGB II für sozialwidriges Verhalten vorgegebenen
Instrumentariums, insbesondere über § 34 SGB II begegnet werden; entsprechendes
Verhalten ist - wie auch das Verschweigen von tatsächlich vom Untermieter erhaltenen
Leistungen für Unterkunft und Heizung - zudem ggf strafrechtlich relevant.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.