Urteil des BSG vom 30.08.2001

BSG: eintritt des versicherungsfalls, altersrente, gesetzgebende gewalt, altes recht, aufenthalt, probe, vergleich, sozialhilfe, verkündung, inhaber

Bundessozialgericht
Urteil vom 30.08.2001
Sozialgericht Nordhausen
Thüringer Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 4 RA 87/00 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. April 2000 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu
erstatten.
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist der Wert des Rechts der Klägerin auf Altersrente streitig. Insofern geht es im
Wesentlichen um die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte (EP) für anrechenbare Zeiten nach dem FRG.
Die am 7. Februar 1935 in S. /Ukraine geborene Klägerin arbeitete von August 1962 bis November 1996 als Ärztin im
klinischen Krankenhaus des Gebietes K. in Kasachstan und bezog ab November 1996 Altersrente. Sie ist anerkannte
Spätaussiedlerin nach dem Bundesvertriebenengesetz und hat am 24. November 1996 ihren ständigen Aufenthalt im
Bundesgebiet genommen.
Auf ihren Antrag vom 20. Januar 1997 wurde der Klägerin von der Beklagten mit Bescheid vom 17. Dezember 1997 ab
dem 24. November 1996 Altersrente bewilligt. Zur Berücksichtigung von FRG-Zeiten enthält der Bescheid auf S 3
unter der Überschrift "Mitteilungspflichten" nur folgende Hinweise:
"Der Rente liegen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) angerechnete Zeiten zugrunde. Leistungen aus solchen Zeiten
sind auf bestimmte Höchstbeträge zu begrenzen. Der Rentenfeststellung sind für einen Berechtigten höchstens 25
Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, bei Ehegatten und in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebenden Berechtigten aus FRG-Zeiten höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Bei
Hinzutritt einer weiteren auf FRG-Zeiten beruhenden eigenen Rente oder einer solchen des Ehegatten oder Partners
kann sich der Rentenanspruch vermindern. Dasselbe gilt bei jeder Änderung solcher Renten.
Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns unverzüglich mitzuteilen, wenn Sie oder Ihr Partner eine (weitere)
Rente, die auf nach dem FRG angerechneten Zeiten beruht, beziehen oder beantragen, sowie uns über alle
Änderungen des Rentenbezuges oder Ihres Familienstandes zu informieren ..."
Im Versicherungsverlauf sind ab August 1950 Zeiten wegen Internierung und Fachschulausbildung gespeichert. Ab
August 1953 sind Pflichtbeiträge nach dem FRG festgestellt. Die Beklagte hat dabei davon abgesehen, die Herleitung
der der Klägerin jeweils fiktiv zugeordneten Verdienste näher darzulegen; nur rückschließend und in Verbindung mit
den einschlägigen gesetzlichen Regelungen lässt sich den aufgeführten Werten das nachträglich von der Beklagten
mitgeteilte Verfahren entnehmen. Danach wurden Zeiten nach § 22 Abs 1 FRG (iVm § 256b Abs 1 und Anl 13, 14
SGB VI) wie folgt anerkannt:
Zeitraum Wirtschaftsbe-reich Qualifikations-gruppe
01.08.1953 - 30.09.1954 18 2
17.09.1954 - 10.08.1962 19 2
13.08.1962 - 23.11.1996 18 1
Alle FRG-Zeiten wurden mit der Folge einer Kürzung der zunächst um 1/5 erhöhten Tabellenwerte auf 5/6 als
glaubhaft gemachte Zeiten anerkannt. Die so ermittelten Entgelte - und nicht erst die auf ihrer Grundlage ermittelten
EP - wurden um 40 vH gekürzt. Die Beklagte ermittelte auf dieser Grundlage insgesamt 34,0114 persönliche EP und
begrenzte anschließend die Summe der EP auf 25,0000.
Bestandteil des Bescheides sind ausweislich des Hinweises auf S 4 zudem die "Anlagen 1, 6" sowie die "Anlage G".
Die letztgenannte ist mit der Kopfzeile "-Probe-Probe-Probe- usw" versehen und beginnt mit der Überschrift
"Probeberechnung vom 9.12.97" bzw "Altes Recht (SGB VI bis 31.12.1996)"; unter derselben Kopfzeile finden sich
anschließend die Anlagen 1 - 4 ("Berechnung der Monatsrente", "Versicherungsverlauf", "Entgeltpunkte für
Beitragszeiten" und "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten"). Hieran schließt dann die "Anlage
6" an.
Widerspruch und Klage hiergegen blieben jeweils erfolglos (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Januar
1999, Gerichtsbescheid des SG Nordhausen vom 23. September 1999). Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 27.
April 2000 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die
Ermächtigungsgrundlage zur vorgenommenen Begrenzung der EP ergebe sich aus § 22b Abs 1 Satz 1 FRG. Die
Vorschrift sei auch verfassungsgemäß. Art 116 GG enthalte keine Anspruchsgrundlage, aus der soziale Rechte oder
Ansprüche abgeleitet werden könnten; selbst bei Annahme eines dort verankerten umfassenden Integrationsprinzips
ergebe sich jedenfalls kein konkreter Anspruch auf eine bestimmte Rentenhöhe. Ebenso wenig ergebe sich eine
derartige Verpflichtung aus dem Sozialstaatsprinzip. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den Schutz der
Eigentumsgarantie berufen; sofern man nämlich FRG-Anwartschaften wegen des fehlenden Erwerbs durch Beiträge
überhaupt einen Eigentumsschutz zuerkennen könne, bewege sich eine Reduzierung auf 25 EP im Blick auf die
Rechtsprechung des BVerfG jedenfalls innerhalb des dem Gesetzgeber für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung
zustehenden Gestaltungsspielraums. Trotz "erheblicher Bedenken", ob der Gesetzgeber hinsichtlich der Belastung
der Versicherten das Gleichheitsgebot des Art 3 GG berücksichtigt habe, sei der Senat der Auffassung, dass die
streitige Vorschrift auch insofern verfassungskonform sei. Auf die Frage, ob § 22 Abs 4 FRG verfassungsgemäß sei,
komme es damit nicht mehr an, weil der Anspruch hiernach noch niedriger wäre. Eine Verletzung des Eigentums liege
insofern nicht vor, weil die Klägerin ihren Wohnsitz erst nach Inkrafttreten der Vorschrift in der Bundesrepublik
genommen habe. Die entstehende Ungleichheit ergebe sich nicht aus der Herkunft, sondern aus den
unterschiedlichen Versicherungsverläufen.
Die Klägerin hat hiergegen die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. §§ 22 Abs 4 FRG, 22b FRG, 4
Abs 5 FANG (jeweils idF des WFG) verstießen gegen das Integrationsprinzip des Art 116 GG, demzufolge zwar keine
bestimmte Rentenhöhe gewährleistet sei, die FRG-Berechtigten jedoch Zugang zu Sozialleistungen vergleichbar wie
andere deutsche Staatsbürger hätten und daher die Rente in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten
Lebensarbeitsleistung stehen müsse. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art 14 GG vor; die Begrenzung auf 25
EP wirke sich insofern noch drastischer aus als die vom 4. Senat des BSG dem BVerfG vorgelegte 40 % - Kürzung.
Schließlich sei in mehrfacher Weise auch Art 3 Abs 1 GG verletzt. Insbesondere liege eine krasse
Ungleichbehandlung gegenüber Berechtigten mit Zeiten aus dem Beitrittsgebiet vor. Darüber hinaus erweise sich die
Vernachlässigung der individuellen "Versicherungsjahre" als willkürlich.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. April 2000 und den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. September 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 17. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1999 zu verurteilen,
die Rente der Klägerin ohne die Obergrenze von 25 Entgeltpunkten für die FRG-Zeiten und ohne die Kürzung dieser
Zeiten um 40 % zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und geht insbesondere davon aus, dass die maßgeblichen Vorschriften
des FRG idF des WFG nicht verfassungswidrig sind. Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte ihr Vorgehen bei der
Bestimmung des Werts des Rentenrechts der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. August 2001 näher erläutert und ua
mitgeteilt, zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung habe die BfA (abweichend von der heutigen Praxis) die Absenkung
nach § 22 Abs 4 FRG nicht erst bei der Ermittlung der EP vorgenommen, sondern bereits an den Entgelten, was
rechnerisch zum selben Ergebnis führe. Dass die Anlage G mit "Probe" bzw "Probeberechnung" überschrieben sei,
beruhe entsprechend dem damaligen (inzwischen verbesserten) Verfahren zur Bescheiderteilung allein auf
technischen Gründen und habe keine rechtliche Bedeutung. Die Ermittlung des FRG-Anteils einer Rente sei nach dem
damaligen Verfahrensstand nicht in einem Verarbeitungsschritt möglich gewesen. Die Merkmale für die Bewertung der
FRG-Zeiten seien im Bescheid nur ausnahmsweise und versehentlich nicht erläutert worden; dies entspreche nicht
der üblichen Praxis der Beklagten. Ohne Anwendung von § 22b Abs 4 FRG ergäben sich im Fall der Klägerin als
Zwischenergebnis 50,8650 EP.
II
Das Rechtsmittel erweist sich als zulässig, sachlich jedoch in vollem Umfang als unbegründet.
Die Rentenhöchstwertfestsetzung in den allein insofern angefochtenen Bescheiden der Beklagten ist zutreffend. Ohne
dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, erhält die Klägerin als Spätaussiedlerin nur noch eine
dem äußeren Anschein nach der Sozialversicherung des SGB VI zuzuordnende Sozialrente eigener Art, die stets und
ausnahmslos unterhalb des Sozialhilfeniveaus liegt. Die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen
umfangreichen Berechnungen dienen dabei entgegen dem mit ihnen erweckten Anschein nicht einer
Rentenwertbestimmung nach den allgemeinen Grundsätzen des SGB VI, sondern allein der - im vorliegenden Fall
nicht ergebnisrelevanten - Kontrolle, ob an Stelle des gesetzlichen Höchstwertes im Einzelfall weniger als 25 sog EP
zu Grunde zu legen sind. Trotz erheblicher Begründungsmängel ergibt sich auch verfahrensrechtlich kein das
Aufhebungsbegehren der Klägerin tragender Grund. Im Ergebnis zutreffend hat daher das SG die Klagen abgewiesen
und das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die BfA hat das so genannte einfache Gesetzesrecht des
SGB VI und des FRG richtig angewandt. Der Senat hat sich auch nicht iS von Art 100 Abs 1 GG davon überzeugen
können, dass § 22b Abs 1 FRG in seiner durch Art 3 Nr 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr
Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG -) vom 25. September 1996 (BGBl I 1461) mit Rückwirkung zum 7. Mai 1996
(Art 12 Abs 2 WFG) eingeführten Fassung verfassungswidrig ist, obwohl es sich hierbei um einen an versteckter
Stelle vorgenommenen grundlegenden Systemwechsel in der bundesrechtlichen sozialen Sicherung der aus den
früheren Vertreibungsgebieten neu zuziehenden Spätaussiedler handelt.
Klage und Berufung waren jeweils zulässig. Insbesondere ist die Klägerin hinsichtlich der von ihr erhobenen
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 2. Alternative iVm Abs 4 SGG) im Blick auf die im
Verfügungssatz über den dynamisierbaren monatlichen Wert des Rentenrechts enthaltene und allein angegriffene
Regelung über den Höchstbetrag (vgl hierzu Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 256a Nr 2 S 5 und Beschluss in
SozR 3-1500 § 96 Nr 9) zumindest möglicherweise beschwert (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Mit ihrer Klage begehrt die
Klägerin ab dem 24. November 1996 eine monatliche Altersrente mit einem höheren Rentenwert, als ihn die Beklagte
im angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar
1999 festgesetzt hat. Nach Revisionsantrag und Begründung wendet sie sich gegen das Berufungsurteil allein
insofern, als darin die Entscheidung des SG bezüglich der Kürzung ihrer Rangstelle (technisch ausgedrückt in der
Summe der kalenderjährlich erzielten EP) aus den nach dem FRG anerkannten und gleichgestellten Beitragszeiten
zunächst auf sechs Zehntel ihres Vollwertes und die anschließende Begrenzung der Summe der EP auf 25 bestätigt
worden war. Die anderen für die Festsetzung des monatlichen Rentenwerts maßgeblichen Faktoren sind nicht im
Streit. Die weiteren Verfügungssätze des "Rentenbescheides" (Zuerkennung des Rechts auf Altersrente (für Frauen),
Festsetzung des Rentenbeginns, Gewährung auf unbeschränkte Dauer) waren von vornherein nicht Gegenstand des
Rechtsstreits.
Zwar hatte die am 24. November 1996 zugezogene Klägerin vor Inkrafttreten des WFG am 7. Mai 1996 und auch bei
dessen Verkündung am 27. September 1996 in der Bundesrepublik Deutschland noch keine (einfach)gesetzlich
ausgestaltete und geschützte rentenrechtliche Rechtsposition inne. Eine solche konnte sie vielmehr frühestens mit
ihrem Zuzug am 24. November 1996 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen erwerben.
Jedenfalls nicht von vornherein und unter allen denkbaren Umständen ausgeschlossen erscheint auf Grund ihres
Vorbringens aber jedenfalls, dass die gesetzgebende Gewalt den Wert ihres durch Ausübung des entsprechenden
Gestaltungsrechts rückwirkend zum Zeitpunkt des Zuzugs entstandenen Rechts auf Altersrente (für Frauen, § 39
SGB VI; vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 2. August 2000, B 4 RA 40/99 R, SozR 3-2600 § 100 Nr 1) iVm
ihrem Grundrecht auf Freiheit von verfassungswidrigen Beeinträchtigungen (Art 2 Abs 1 GG iVm dem
Rechtsstaatsprinzip; vgl hierzu etwa Hufen, Heilung und Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern, JuS 1999, 313, 315)
gegenüber der früheren Rechtslage bzw vergleichbar Betroffenen verfassungswidrig (insbesondere gleichheitswidrig)
gemindert haben könnte. In diesem Fall ergäbe sich zwar kein Anspruch auf eine bestimmte gesetzliche Regelung,
doch wäre das (nunmehr Revisions-)Gericht, könnte es sich vom Vorliegen einer verfassungswidrigen Lage
überzeugen, gemäß Art 100 Abs 1 GG jedenfalls zur Vorlage an das BVerfG verpflichtet, um die Unvereinbarkeit der
hier in Frage stehenden Normen mit dem GG klären zu lassen (vgl BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 8 ). Zu
Recht hat daher das SG über die Begründetheit der Klage entschieden und das Berufungsgericht das Rechtsmittel
gegen den Gerichtsbescheid vom 23. September 1999 im Blick auf die sich nach seiner Auffassung ergebende
materielle Richtigkeit dieser Entscheidung zurückgewiesen.
Das SG hätte zwar über die Klagen nicht durch Gerichtsbescheid des Kammervorsitzenden entscheiden dürfen; dies
ist nach § 105 Abs 1 Satz 1 SGG nur erlaubt, wenn die Sache ua keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art
aufweist. Die Auslegung und Anwendung einer neuen gesetzlichen Vorschrift, durch die eine vom bisherigen
Rechtszustand abweichende Regelung der Rechtslage erfolgt und zu der es eine höchstrichterliche Rechtsprechung
des zuständigen obersten Gerichtshofes des Bundes noch nicht gibt, weist aber stets "besondere Schwierigkeiten"
rechtlicher Art auf. Auch wenn damit der Kammervorsitzende des SG die Klägerin entgegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG
ihrem gesetzlichen Richter, nämlich der Kammer in voller Besetzung, entzogen hat, hat gleichwohl das LSG insoweit
im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt. Trotz dieses wesentlichen Verfahrensmangels des SG durfte es nämlich in
der Sache selbst entscheiden, weil es gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG zwar befugt, nicht aber zwingend verpflichtet
war, den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Ein Aufhebungsanspruch der Klägerin kann zunächst nicht auf die verfahrensrechtliche Anspruchsgrundlage des § 42
SGB X gestützt werden. Ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot liegt bereits tatbestandlich nicht vor; die fehlerhafte
Begründung der angefochtenen Höchstbetragsregelung im Bescheid vom 17. Dezember 1997 macht diese zwar
rechtswidrig, begründet jedoch nicht ihre Aufhebbarkeit. Hierzu gilt im Einzelnen:
Eine Anhörung nach § 24 Abs 1 SGB X war ua schon deshalb nicht erforderlich, weil - eine Rechtsbeeinträchtigung
unmittelbar durch Verwaltungsakt der Beklagten und nicht bereits kraft Gesetzes vorausgesetzt - gleichermaßen
durch die schematische Kürzung der EP um 40 vH wie auch durch deren summenmäßige Begrenzung eine für alle
Betroffenen gleiche Rechtsänderungsformel anzuwenden war und die Beklagte demgemäß jedenfalls nach § 24 Abs 2
Nr 4 Regelung 2 SGB X von einer Anhörung absehen konnte.
Zwar fehlt es an einer iS von § 35 SGB X ausreichenden Begründung der (scheinbaren) Rentenwertfestsetzung im -
damit rechtswidrigen - Bescheid vom 17. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar
1999. Die Beklagte hat nämlich - wie sie auf Nachfrage des Senats auch selbst eingeräumt hat - im Fall der Klägerin
ausnahmsweise und "versehentlich" nicht andeutungsweise dargelegt,
a) in welche der in der Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen sie die Klägerin eingestuft hat,
b) welchem der in der Anlage 14 zum SGB VI genannten (Wirtschafts-)Bereiche sie die Klägerin zugeordnet hat,
c) welche Entgelte sie hiervon ausgehend der Anlage 14 zum SGB VI jeweils entnommen hat,
d) dass sie - nur rechnerisch, nicht aber rechtlich unerheblich - die Entgelte nach der Tabelle zunächst gemäß § 22
Abs 1 Satz 2 FRG um 1/5 erhöht und anschließend nach § 22 Abs 3 FRG um 1/6 gekürzt hat, und
e) dass sie die so ermittelten Entgelte - nicht aber wie § 22 Abs 4 FRG dies vorsieht, die "maßgeblichen
Entgeltpunkte" - jeweils erneut um 40 vH gekürzt und erst das Ergebnis all dieser Vorgänge in die
Rentenwertermittlung eingestellt hat.
Sie hat darüber hinaus die sich auf der Grundlage des FRG ergebende Rangstelle der Klägerin ("FRG-Anteil der
Rente") in der Anlage G des Bescheides vom 17. Dezember 1997 - für den Adressaten nicht zuordenbar - in Gestalt
einer "Probeberechnung vom 9.12.1997" mit eigenständiger nummerischer Kennzeichnung der Anlagen hierzu
bestimmt und sich für diese Gestaltung auf "technische Gründe" berufen. Erläuterungen zu den genannten Punkten
wurden auch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht nachgeholt.
Auf diese Weise war die Klägerin gerade nicht in die Lage versetzt, die an sie gerichtete Entscheidung zu verstehen
und die ihr zu Grunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu überprüfen (vgl zur Funktion der
Begründung eines Bescheides in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 24. Juni 1982, 4 RJ 37/81, SozR 2200
§ 1286 Nr 12). Vielmehr konnte sie erstmals den nunmehr während des Revisionsverfahrens schriftsätzlich
nachgereichten Ausführungen der Beklagten ua entnehmen, dass und auf welche Weise genau sich auch nach der
Kürzung um 40 vH noch eine Summe der EP ) 25 errechnete und sich demgemäß unabhängig hiervon der in ihrem
Falle zu Grunde gelegte Wert allein aus einer Anwendung von § 22b Abs 1 Satz 1 FRG ergab. An der durch diese
Begründungsmängel bedingten Rechtswidrigkeit (vgl Hufen, aaO S 319) ändert sich weder dadurch etwas, dass sie im
Einzelfall auf einem "Versehen" beruhen, noch dass sie auf Grund angeblicher "technischer Zwänge" von vornherein
für eine Vielzahl von Verwaltungsakten generell in Kauf genommen werden; insbesondere hat der Senat bereits
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die vollziehende Gewalt einer rechtlichen Zuordnung und Bewertung ihres
Handelns nicht allein dadurch entziehen kann, dass sie die mechanischen Elemente von mittelbaren
Vorbereitungshandlungen, statt sie im Rahmen der "Sachbearbeitung" aktuell und fallbezogen von einem ihrer
Bediensteten durchführen zu lassen, vorweg maschinisiert und diesen Vorgang an die Stelle des eigentlich
herbeizuführenden Zwecks stellt (vgl Urteil vom 23. März 1999, B 4 RA 41/98 R, SozR 3-1300 § 31 Nr 13).
Dennoch scheidet eine Aufhebung der angefochtenen Rentenwertfestsetzung wegen der genannten
Begründungsmängel deshalb aus, weil diese Rechtsverletzungen die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht
beeinflusst haben (§ 42 Satz 1 SGB X).
Ein Aufhebungsanspruch ergibt sich auch nach materiellem Recht nicht. Der angegriffene Verwaltungsakt über den
(Höchst-)Wert des zuerkannten "Rentenrechts" stimmt nämlich - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist -
materiell mit der zum Zeitpunkt seines Ergehens maßgeblichen einfachgesetzlichen Rechtslage überein. Der Senat
hat sich auch nicht iS von Art 100 Abs 1 GG davon überzeugen können, dass § 22b Abs 1 FRG in seiner durch das
WFG mit Rückwirkung zum 7. Mai 1996 eingeführten Fassung verfassungswidrig ist.
Die Beklagte hat die Rangstelle der Klägerin zutreffend auf der Grundlage von § 22b FRG idF von Art 3 Nr 4 WFG
bestimmt. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall anwendbar; eine Rechtsgrundlage, welche die Anwendbarkeit von §
22b FRG iVm Art 6 § 4b FANG ausschließen und der Klägerin ab 24. November 1996 eine höhere Altersrente
einräumen könnte, ist nicht ersichtlich. Nach der Übergangsvorschrift des Art 4 Nr 3 WFG ist die Norm (nur) für solche
Berechtigte nicht anzuwenden, die - anders als die Klägerin - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland vor dem 7. Mai 1996 genommen haben. Dagegen gilt für Neuzugänge wie die Klägerin, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik erst am 24. November 1996 genommen hat, uneingeschränkt das
neue Recht. Hiernach werden für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für einen Berechtigten höchstens 25 EP in
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu Grunde gelegt (§ 22b Abs 1 Satz 1 FRG). Die EP einer
Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden dabei ermittelt, indem die Summe aller EP um die EP
vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben (§ 22b Abs 2
FRG).
Die angegriffene Wertfestsetzung hinsichtlich des im Bescheid vom 17. Dezember 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1999 zuerkannten Rechts auf Altersrente beruht im Ergebnis auch allein auf
§ 22b FRG iVm Art 6 § 4b FANG. Dagegen bleibt - entgegen der Auffassung der Klägerin - § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6
§ 4c FANG letztendlich ohne Auswirkung auf ihre Rangstelle. Allgemein gilt nämlich: Immer dann, wenn für einen
Berechtigten nach dem FRG mehr als (gerundet) 41,67 EP anzurechnen wären bzw hiernach für ihn ein
Rangstellenwert X ermittelt wird, der der (Un-)Gleichung "X - 40%X ) 25" genügt, ergibt sich zunächst nur ein
vorläufiger und gemäß § 22b Abs 1 FRG im Ergebnis stets auf den zulässigen Höchstwert von 25 EP zu
reduzierender Zwischenwert. Für die Klägerin mit 50,8650 EP bleibt damit - der nach Auffassung des Senats teilweise
(nämlich so weit er rückwirkend auch Inhaber eines eigentumsgrundrechtlich geschützten Anwartschaftsrechts
erfasst) verfassungswidrige (vgl Vorlagebeschlüsse vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, ArbuR 2001, 79 und
vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, SozSich 2000, 289 - 298 = D-spezial 2000, Nr 7, 8, B 4 RA 49/99 R,
SozSich 2000, 289 - 298 = EzS 50/408 = D-spezial 2000, Nr 7, 8, B 4 RA 18/99 R, SozSich 2000, 289 - 298 = D-
spezial 2000, Nr 7, 8 = DStR 2001, 98) § 22 Abs 4 FRG idF von Art 3 Nr 3 WFG von vornherein ohne Auswirkung. In
ihrem Fall erweisen sich die Höchstwertbestimmung ihres Rechts auf Altersrente und die ihr zu Grunde gelegte
Rangstellenbestimmung schon allein deshalb als rechtmäßig, weil § 22b Abs 1 Satz 1 FRG zutreffend angewandt
wurde.
Der Senat hat sich im Sinne der strengen Anforderungen des Art 100 Abs 1 GG nicht davon überzeugen können, dass
§ 22b Abs 1 Satz 1 FRG idF des Art 3 Nr 4 WFG verfassungswidrig ist.
Als Spätaussiedlerin (§ 4b FANG idF von Art 4 Nr 4 WFG) wird die Klägerin, die ihren ständigen Aufenthalt erst am
24. November 1996 im Bundesgebiet genommen hat, auf Grund des Systemwechsels zwar nach Art und Inhalt
anders bzw schlechter behandelt als die bereits vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 7. Mai 1996 aus den
Vertreibungsgebieten ins Bundesgebiet zugezogenen FRG-Berechtigten. Deren auf der Grundlage von höchstens 25
EP für ihre FRG-Zeiten ermittelter monatlicher Wert (von hier im Kalenderjahr 1996 zunächst 959,50 DM (= 25 x 38,38
DM)) liegt stets und ausnahmslos höchstens unterhalb des durchschnittlichen Bedarfs an sozialhilferechtlicher Hilfe
zum Lebensunterhalt von etwa (1997) 1.547,00 DM in den alten und 1.336,00 DM in den neuen Ländern (vgl
Breuer/Engels, Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung, Köln 1999, S 24). Er orientiert sich an der Eingliederungshilfe des § 62a AFG/§ 418 SGB III von im
selben Jahr - bei einem gerundeten Bemessungsentgelt von 570,00 DM, pauschaliert zu Grunde gelegten Abzügen in
Höhe von 30 % hieraus und einem maßgeblichen Leistungssatz von 53 % - überschlägig 915,00 DM monatlich (vgl
hierzu § 421 SGB III und BT-Drucks 13/4610, 28). Die Klägerin erhält damit nur eine (pauschal) am
Bedürftigkeitsprinzip bzw dem Grundsatz der Existenzsicherung (vgl Polster, DRV 1997, 64) orientierte Leistung.
Die konkrete und umfangreiche Ermittlung einer rentenrechtlichen Rangstelle auf der Grundlage fiktiver individueller
Beitragszeiten dient in diesem Zusammenhang nur noch der Feststellung, ob im Einzelfall eine Wertfestsetzung auf
der Grundlage von weniger als 25 EP (und damit im Ergebnis unterhalb des pauschal und fiktiv angenommenen
Bedarfs) in Betracht kommt. Dies ist - wie dargelegt - immer dann der Fall, wenn sich ausgehend von den nach dem
FRG individuell zugeordneten Arbeitsverdiensten (gerundet und vor Anwendung von § 22 Abs 4 FRG) höchstens
41,66 EP ergeben. Hieraus wird gleichzeitig deutlich, dass die Größe von 25 EP selbst dann nicht etwa eine stets zu
wahrende Untergrenze der Begünstigung ist, wenn der Begünstigte ohnehin nur 25 EP hätte: In diesem Spezialfall
ergeben sich dann für die Betreffenden auf Grund der Rangstellenminderung durch § 22 Abs 4 FRG um 40 vH nur
noch 15 EP.
Hierin findet ein nach Paradigmenwechsel radikal geändertes Grundsicherungs-Konzept seinen Ausdruck, das
allenfalls dem äußeren Anschein nach noch in Zusammenhang mit dem im SGB VI ausgestalteten System der
gesetzlichen Rentenversicherung realisiert wird. Es kann dem geltenden Fremdrentenrecht erst dann entnommen
werden, wenn man das Gesetz entgegen seinem irreführenden Aufbau im Licht des neuen § 22b FRG versteht:
Jedenfalls und spätestens mit seinem Inkrafttreten folgen nunmehr nämlich die vordergründig fortgeltenden
gleichstellenden Zuordnungsregelungen zum Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr dem seit
dem 1. Januar 1959 (Art 7 § 3 Satz 1 FANG vom 25. Februar 1960, BGBl I S 93) geltenden und seither in
wechselnden Ausgestaltungen (vgl zur Entwicklung im Einzelnen zuletzt Beschluss des Senats vom 16. November
2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 19 ff) konkretisierten Eingliederungsprinzip; im Gewande der gesetzlichen
Rentenversicherung wird jetzt ausschließlich eine nach unten offene "Grundsicherung" eingeführt. Die Vorschriften
über den Wert der Rangstelle sind allein in den völlig neuen Zusammenhang der Ermittlung eines auf der Grundlage
von höchstens 25 EP zu bestimmenden Werts der besonderen "Spätaussiedlerrente" gestellt.
Die vor dem 7. Mai 1996 zugezogenen Begünstigten wurden auf Grund ihrer Zuordnung zum gleichgestellten System
des FRG (ungeachtet der ihrerseits bereits systemwidrigen schematischen Minderung ihres Rangstellenwertes um 40
vH bei einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 1996) zu Lasten der gegenwärtigen Beitragszahler und Beitragstragenden
vom rechnerischen Ansatz her immerhin im Ansatz noch so behandelt, als wären sie nach den Bestimmungen des
SGB VI beitragsrelevant versichert gewesen und hiervon ausgehend "beitragslos" in das Kernsystem integriert (vgl
hierzu im Einzelnen Beschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 13 ff, 17). Zu
diesem Zweck wurden ihnen - bei einem Rentenbeginn ab Januar 1996 zuletzt auf Grund der mit dem Gesetz zur
Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S
1606) zum 1. Januar 1992 (Art 42 Abs 1 RÜG) mit Art 14 Nr 20 Buchst b geänderten Bewertungsregelungen des FRG
und der in Art 15 enthaltenen begleitenden Übergangsbestimmungen des FANG - fiktiv Rangstellenwerte aus
Beitragszeiten zugeordnet. Diese waren grundsätzlich noch immer denjenigen rechtlich vergleichbar ausgestaltet und
insofern gleichgestellt, die tatsächlich im Inland erworben worden waren; für die Begünstigten konnte damit der Wert
ihres subjektiven Rechts auf Rente nach dem SGB VI wie bei dort originär Versicherten auf der Grundlage der sog
Rentenformel (vgl hierzu Urteil des Senats vom 2. August 2000, B 4 RA 40/99 R in SozR 3-2600 § 100 Nr 1) nach
Maßgabe insbesondere der ihnen für das gesamte Erwerbsleben als "versichert" zugewiesenen Arbeitsverdienste und
der sich auf dieser Grundlage ergebenden Rangstelle bestimmt werden, die trotz systemwidriger Minderung immerhin
noch in proportionalem Bezug zum sich nach üblichen Grundsätzen individuell ergebenden Wert stand.
Demgegenüber dient bei den ab 7. Mai 1996 Zugezogenen die Gleichstellung von Beitragszeiten (§ 15 Abs 1 Satz 1
FRG) bzw einer zu Grunde liegenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Abs 1 Satz 2 FRG) im Blick
auf die in der Bundesrepublik allgemein geltenden (rentenrechtlichen) Vorschriften (§ 14 FRG) unter Beachtung der in
§ 22 FRG im Einzelnen festgelegten Modalitäten nicht einmal ansatzweise mehr dazu, die FRG-Begünstigten im
Nachhinein fiktiv so zu stellen, als hätten sie auf Grund versicherter Erwerbsarbeit im Inland Beiträge mitgetragen, um
ihnen dann auf der Grundlage der so als versichert geltenden Beträge Rangstellen aus Beitragszeiten zuzuweisen, die
rechtlich den tatsächlich im Inland erworbenen völlig gleichgestellt waren. Die im ersten Rechenschritt scheinbar noch
beachtliche "Eingliederungsprüfung" bei der Zuerkennung von "versicherten Arbeitsverdiensten" für "FRG-Zeiten" ist
seither vielmehr ohne Bezug zu den rechtlichen Grundsätzen der Bewertung der Beitragszeiten und der
Rangstellenermittlung im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit der zusätzlichen Einführung einer
starren Obergrenze von 25 EP für den Umfang der auf "FRG-Zeiten" beruhenden Rangstelle orientiert sich die
maximale Begünstigung nun allein an der völlig eigenständigen und FRG-spezifischen Zielsetzung einer
Grundsicherung, die in allenfalls noch lockerer Anknüpfung an das System der gesetzlichen Rentenversicherung
realisiert wird. Die betroffenen Spätaussiedler erhalten damit in Anwendung von § 22b Abs 1 Satz 1 FRG idF von Art 3
Nr 5 WFG ihre Altersrente "aus der gesetzlichen Rentenversicherung" von vornherein nur noch in Gestalt einer
Sozialrente eigener Art, deren Wert sich stets aus dem Produkt der höchstens 25 Jahren mit Durchschnittsentgelten
entsprechenden Rangstelle (entsprechend 25 EP) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergibt. All diejenigen, bei
denen sich - wie bei der Klägerin mit jedenfalls 34,0114 EP - auf Grund der vorangegangenen Schritte der
Wertfestsetzung und trotz Kürzung um 40 % noch mehr als 25 EP (entsprechend 25 Kalenderjahren mit
Durchschnittsentgelten) ergeben, werden vielmehr im Ergebnis gleichbehandelt und generell nur noch höchstens nach
dem diesem Wert entsprechenden pauschalierten Bedarf, gerade nicht aber entsprechend den
Wertermittlungsbestimmungen des SGB VI nach Maßgabe der Gesamtheit ihres Erwerbslebens entschädigt. Das gibt
es im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung - rechtlich notwendig - nicht, ebenso wenig in einem der
anderen ohne Bundesgebietsbeiträge gleichgestellten Systeme (vgl bereits Vorlagebeschluss des Senats vom 16.
November 2000, B 4 RA 3/00 R, ArbuR 2001, 79).
Die Betroffenen verlieren auf diese Weise jede Aussicht auf ein Recht, vom zuständigen Träger nach Eintritt des
Versicherungsfalls monatliche Zahlung eines Geldbetrages als Altersrente zu verlangen, deren (monatlicher) Wert
gerade gemäß der individuell erlangten Rangstelle und dem Maß, in dem der Rentner selbst während seiner aktiven
Erwerbsphase im jährlichen Vergleich mit den zeitgleich Versicherten zum damaligen Beitragsaufkommen beigetragen
hat (Leistungsprinzip), nach dem im aktuellen Rentenwert konkretisierten Alterslohnprinzip (vgl Urteile des Senats in
SozR 3-2600 § 210 Nr 2 und BSGE 86, 262, 295) ausgestaltet ist, dh eine gemäß dem relativen Wert ihres
Teilhaberechts (persönliche Rangstelle) am versicherten Durchschnittsentgelt der aktiven Arbeitnehmer und dessen
Veränderungen bemessenen Rente zu erhalten (vgl Urteil des Senats in BSGE 83, 104, 108 f). Dies bedeutet für die
Inhaber einer Rangstelle mit einem in EP ausgedrückten Wert ( 25, dass sie zusätzlich auf Sozialhilfe angewiesen
sind, für Inhaber einer Rangstelle im Wert von 25 EP, dass sie pauschalierte Sozialhilfe aus der gesetzlichen
Rentenversicherung beziehen.
Insgesamt handelt es sich damit bei der neuen Sozialrente der Spätaussiedler um eine Fürsorgerente. Die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes hierfür ist gegeben. Diese beruht hier allerdings trotz des weiten
Gestaltungsspielraums, den die Vorschrift eröffnet (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1) nicht auf Art 74 Abs 1 Nr
12 GG ("Sozialversicherung"). Vielmehr wird unter nur äußerlich und vordergründig fortbestehender Zuordnung zur
gesetzlichen Rentenversicherung als (abschließender) Teil der Kriegsfolgengesetzgebung die Alterssicherung
Vertriebener geregelt und der Höhe nach von vornherein auf Sozialhilfeniveau begrenzt; die Eingliederung und
Förderung dieses Personenkreises ist Gegenstand der Gesetzgebungskompetenz aus Art 72 Abs 2, Art 74 Abs 1 Nr
6 GG, weil es sich um eine sozialrechtliche Schlussregelung in den Angelegenheiten der Vertriebenen handelt.
Hierdurch werden eigentumsgrundrechtliche Positionen der von dieser Regelung Begünstigten nicht berührt.
Die Klägerin kann sich nicht auf Art 14 GG berufen; weder kommt ein Eingriff des WFG-Gesetzgebers in ein ihr
bereits durch Bundesgesetz zugeordnetes eigentumsgeschütztes Recht in Betracht noch ist etwa mit dem WFG unter
gleichheitswidriger Benachteiligung der Klägerin für sie erstmals eine Eigentumsposition ausgestaltet worden. Vor
dem Zuzug in den räumlichen Geltungsbereich des FRG hatten die im Vertreibungsgebiet wohnenden Volksdeutschen
keine Anrechte, Anwartschaften oder Anwartschaftsrechte im deutschen Rentenversicherungsrecht. Die Klägerin, die
erst am 24. November 1996 in die Bundesrepublik gekommen ist, konnte damit einfachgesetzlich durch Ausübung
des entsprechenden Gestaltungsrechts (§ 39 SGB VI) frühestens ab diesem Zeitpunkt ein subjektives Vollrecht auf
Altersrente (für Frauen) erhalten. Dagegen war sie unmittelbar vor Inkrafttreten von § 22b FRG am 7. Mai 1996 ebenso
wie bei dessen Verkündung im BGBl am 27. September 1996 weder Inhaberin eines derartigen Stammrechts noch
zumindest eines eigentumsgrundrechtlich geschützten Anwartschaftsrechts (vgl im Einzelnen zuletzt Beschluss des
Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 26 ff) als Vorstufe hierzu. Für sie persönlich ergibt sich
damit keine individuell eigentumsrelevante Änderung der Rechtslage. Vielmehr kam sie erstmals mit ihrem Zuzug in
die Bundesrepublik am 24. November 1996 in den Geltungsbereich des GG und konnte frühestens ab diesem
Zeitpunkt Versicherte und überhaupt potenziell Inhaberin notwendig vom bundesdeutschen Gesetzgeber
ausgestalteter (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG) rentenrechtlicher Positionen werden. Der Gesetzgeber hat jedoch auch zu
diesem Zeitpunkt keine eigentumsgeschützte Position ausgestaltet, die ihr persönlich zugeordnet sein könnte.
Auch subjektive öffentliche vermögenswerte Rechte können Schutzgut von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG sein. Dies kommt
allerdings nur dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber durch die ihm obliegende und vorbehaltene einfachgesetzliche
Ausgestaltung (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG) dem Einzelnen eine Sphäre individueller und selbstverantwortlich
auszuübender Gestaltungsfreiheit im Vermögensbereich zuordnet und eröffnet. Für Positionen, die lediglich in
Ausübung der staatlichen Fürsorge zur Deckung eines (pauschalierten) Bedarfs eingeräumt werden, wird
demgegenüber in der Rechtsprechung des BVerfG seit jeher angenommen, dass es gerade hieran fehlt (vgl insgesamt
Beschluss des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, Umbruch S 45 ff und die dortigen Nachweise). So
ist es auch hier: Die der Klägerin der Sache nach ua mit § 22b Abs 1 FRG in Gestalt einer Spätaussiedlerrente
vermittelte Grundsicherung ist trotz formaler Zuordnung zur gesetzlichen Rentenversicherung nach der gewählten
Ausgestaltung und der im Gesetzgebungsverfahren offenbar unwidersprochen formulierten Intention (BT-Drucks
13/4610, S 19 und 28) objektiv allein auf die teilweise Deckung des Grundbedarfs zur elementaren Existenzsicherung
angelegt. Damit werden grundrechtliche Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten im Vermögensbereich als
eigentumsgeschützte Positionen gerade nicht eröffnet.
Die Klägerin wird auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Zwar wird sie als erst nach Verkündung des WFG am 27.
September 1996 Zugezogene auf Grund des Systemwechsels anders behandelt als Personen im Kernsystem, für die
eine derartige Ausgestaltung verfassungsrechtlich unter keinen Umständen in Betracht kommt. Sie wird auch anders
behandelt als diejenigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik bis zum 7. Mai 1996 (dem
Tag des Kabinettsbeschlusses über das sog Sparpaket, vgl hierzu Podlech/Azzola/Dieners, Die Vereinbarkeit
fremdenrentenrechtlicher Kürzungsregelungen mit dem Grundgesetz, in: Die Rentenversicherung (rv) 1998, S 177,
194; Polster, Erneute Änderungen im Fremdrentenbereich, in: rv 1997, S 63, 67) genommen hatten und damit in der
Vergangenheit ggf noch in den Genuss der vom Integrationsprinzip getragenen Regelungen gekommen waren.
Indessen liegt hierin jedenfalls für den Personenkreis der Spätaussiedler, dem die Klägerin angehört, keine
sachwidrige Differenzierung.
Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings
nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36; 92, 53, 68; stRspr): Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich
Ungleichem (vgl BVerfGE 72, 141, 150). Geht es um die Ungleichbehandlung von Personengruppen, unterliegt die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse und
wird nicht nur durch das Willkürverbot begrenzt (BVerfGE 88, 87, 96; stRspr). Der Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des
Deutschen Reichs vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger
Kriegsfolgenlasten getroffen sind (BVerfGE 15, 167, 201; 29, 413, 430; 53, 164, 178; 71, 66, 76). Dies gilt
insbesondere für sozialrechtliche Normen, deren Ursprung - wie hier - mit dem Zusammenbruch des Deutschen
Reiches in Zusammenhang steht. Denn dabei stand die Bundesrepublik vor sozialen Aufgaben, die nach Art und
Ausmaß ohne Parallele waren (vgl BVerfGE 41, 126, 175; 53, 164, 178).
Die Klägerin hat die Folgen des Systemwechsels im FRG, so weit er seinen Ausdruck in § 22b FRG findet, bei
Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik am 24. November 1996 vorgefunden; es waren
zuvor für sie auf der Grundlage des alten Fremdrentenrechts noch keine Rechtsfolgen entstanden, hatten hiernach
relevante Anknüpfungstatbestände nicht vorgelegen und hatte auf Grund der einfachgesetzlich ausgestalteten
Rechtslage noch kein wie immer geartetes Vertrauen in Existenz und Fortbestand der noch am Eingliederungsprinzip
orientierten, für sie jedoch nicht einmal denkbar einschlägigen FRG-Bestimmungen entstehen können. Die hierin
liegende Ungleichbehandlung gegenüber den zu einem früheren Zeitpunkt Zugezogenen findet ihre auf Grund Art 3
Abs 1 GG erforderliche Legitimation (vgl zuletzt etwa Brüning, Gleichheitsrechtliche Verhältnismäßigkeit, JZ 2001,
669) trotz einer - wenn auch nachhaltigen - Andersbehandlung gegenüber den von der früheren Gesetzeslage
Begünstigten in den besonderen Verhältnissen des Personenkreises, dem sie zugehört und der zukunftsbezogenen
Befugnis des Gesetzgebers zu einer abweichenden Gestaltung.
Bei dem betroffenen Personenkreis der nach dem 7. Mai 1996 Zugezogenen ist die ursprüngliche Zielsetzung des
FRG, gerade einen durch Vertreibung eingetretenen Schaden in der Alterssicherung auszugleichen, praktisch hinfällig.
Nahezu auf den Tag genau 51 Jahre nach Kriegsende und mehr als vier Jahre nach dem Ende der Sowjetunion ist
nicht mehr ersichtlich, dass in den früheren Vertreibungsgebieten ein deutscher Volkszugehöriger wegen seiner
Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum oder zum deutschen Sprach- und Kulturkreis einem Vertreibungsdruck
ausgesetzt ist, der ihn zwingt, seine Heimat unter Aufgabe ua aller seiner dort gegenüber dem Ausland erworbenen
Anwartschaften für Alter oder Invalidität zu verlassen und nach Deutschland zu ziehen. Diese geänderten
Ausgangsbedingungen lassen es nicht als unverhältnismäßige Ungleichbehandlung erscheinen, wenn der Deutsche
Bundestag das System der sozialen Absicherung der Spätaussiedler im Rahmen einer abschließenden Behandlung
des Problemkreises von der Integration in die deutsche Rentenversicherung auf eine Existenzsicherung nach dem
Vorbild des Fürsorgerechts umstellt. Der Parlamentsgesetzgeber war deshalb nicht gehindert, die Alterssicherung für
Neuzuzügler durch den Systemwechsel grundsätzlich anders auszugestalten als für den von der bisherigen Regelung
begünstigten Personenkreis (vgl Beschluss des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, Umbruch S 70 mit
Hinweis auf BVerfGE 72, 9, 22) und damit den Differenzierungsgrund des allenfalls noch lockeren Zusammenhangs
des Zuzuges mit dem Grund der Entschädigung auch in den Rechtsfolgen "abzubilden" (vgl Brüning, aaO). Auch ist
nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den nach dem 7. Mai 1996 Zugezogenen Belastungen auferlegt hätte, die aus
der gewählten Unterscheidung der Personengruppen nicht mehr gerechtfertigt werden könnten oder zu dieser in
keinem angemessenen Verhältnis mehr stünden. Schon bei der ursprünglichen Wahl seines Vorgehens war der
Gesetzgeber ebenso wie bei einer späteren Änderung des Gesetzgebungskonzepts nämlich grundsätzlich frei
gewesen zu bestimmen, ob er den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt die Verwaltung von
Kriegsfolgelasten (weiterhin) auferlegen wollte, und festzulegen, nach welchen Grundsätzen und in welchem Ausmaß
er die Betroffenen den beitragsrelevant versicherten Mitgliedern im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung
gleichstellen wollte; ein Verfassungsgebot dieses Inhalts gab es nicht.
Die Klägerin ist auch nicht gegenüber den von anderen gleichgestellten Systemen Erfassten gleichheitswidrig
betroffen. Insofern liegen Differenzierungsgründe aus den für die jeweilige Gleichstellung maßgeblichen Gründen auf
der Hand. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung ergibt sich schließlich auch nicht gegenüber Rentnern im
Beitrittsgebiet. Dies folgt sich bereits aus der unterschiedlichen Ausgangslage: Stand im Beitrittsgebiet als Teilaspekt
der Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nach dem Beitritt von vornherein die Schaffung eines
einheitlichen Rentenrechts unter bundesrechtlicher Berücksichtigung bisher innegehabter Ansprüche und
Anwartschaften im Vordergrund (in diesem Sinne zutreffend etwa Bertuleit, Zur Verfassungsmäßigkeit der Kürzungen
im Fremdrentenrecht, DRV 1999, 345, 348), kann es im verbleibenden Anwendungsbereich des FRG unverändert
gerade nicht darum gehen, früher im Ausland erworbene "Anwartschaften" zu übernehmen (vgl Beschluss vom 16.
November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 19 mit Hinweis auf BVerfG SozR 5050 § 22 Nr 16 S 48).
Auch aus sonstigen Verfassungsbestimmungen ergibt sich keine Grundlage für die begehrte günstigere Ausgestaltung
der Alterssicherung von Spätaussiedlern durch den Gesetzgeber. Art 3 Abs 3 GG ist nicht verletzt, weil die jetzt
zuziehenden Spätaussiedler nicht wegen eines in dieser Vorschrift genannten Grundes gegenüber den früher
zugezogenen Vertriebenen benachteiligt werden. Im Vergleich zu Volksdeutschen, die aus anderen Gebieten als den
Vertreibungsgebieten in das Bundesgebiet zuziehen, werden sie sogar bevorzugt. Art 116 GG ist nicht verletzt, weil er
nicht bestimmt, dass die soziale Sicherung der einreisenden Volksdeutschen gerade in der gesetzlichen
Rentenversicherung und ferner nach Inhalt und Umfang so zu erfolgen habe, als hätten sie im Inland zu den Lasten
der deutschen Rentenversicherung beigetragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet insbesondere Art
116 Abs 1 GG abgesehen von dem darin enthaltenen Regelungsvorbehalt lediglich einen Status als Deutscher; aus
der Norm lässt sich mithin keine wie auch immer geartete Pflicht der bundesdeutschen Rentenversicherungsträger zu
Leistungen mit Beitragsrelevanz oder etwa eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesgesetzgebers herleiten, (auf
Kosten der Beitragszahler) Rechte gegen diese Träger zu schaffen (vgl zuletzt Beschluss des Senats vom 16.
November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 56, ebenso BSG in SozR 3-5050 § 22 Nr 6 und Urteile des 5. Senats des
BSG vom 1. Dezember 1999, B 5 RJ 24/98 R und B 5 RJ 26/98 R).
Ebenso ergibt sich schließlich auch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) keine Rechtspflicht zu einem
Tätigwerden des Gesetzgebers gerade in der von der Klägerin begehrten Weise. Dessen Vorgaben wären erst verletzt,
wenn den Neuzuzüglern nicht mehr das soziale Sicherungsniveau gegeben würde, das allen anderen gewährleistet ist,
die kein eigenes Vermögen und keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland gezahlt oder getragen
haben. Das ist aber nicht der Fall. Soweit die Bundesfürsorgerente für Spätaussiedler das Sozialhilfeniveau des
Bundessozialhilfegesetzes unterschreitet, sind diese Personen durch das Bundessozialhilfegesetz geschützt.
Außerdem ist die Fürsorgerente so ausgestaltet, dass sie im Einzelfall in der deutschen Rentenversicherung originär
erworbene Rechtspositionen stützen kann (Kompatibilität).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Obwohl die Beklagte im Ergebnis in allen Instanzen obsiegt hat,
rechtfertigt sich die hälftige Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf sie daraus, dass sie durch ihr
Verhalten wesentlich Anlass zur Durchführung des Verfahrens gegeben hat. Insbesondere hat die Beklagte durch die
ebenso unvollständige wie irreführende Begründung des (damit rechtswidrigen, auf Grund besonderer gesetzlicher
Anordnung aber nicht aufhebbaren) Verwaltungsakts bezüglich des (Höchst-)Wertes des zuerkannten Rentenrechts im
Bescheid vom 17. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1999 eine rechtzeitige
und verständige Prüfung durch die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 22 Abs 4 FRG verhindert.