Urteil des BSG vom 30.07.2008

BSG: sozialhilfe, verfügung, form, abgrenzung, aufenthalt, anknüpfung, gesundheit, grundrecht, deckung, arbeitsentgelt

Bundessozialgericht
Urteil vom 30.07.2008
Sozialgericht für das Saarland S 12 AS 23/06
Landessozialgericht für das Saarland L 9 AS 18/06
Bundessozialgericht B 14/11b AS 17/07 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. März 2007 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 8. bis 31. August 2005, insbesondere die Berücksichtigung
des der Klägerin zuletzt am 5. August 2005 überwiesenen Überbrückungsgeldes als Einkommen im Sinne des § 11
Abs 1 SGB II.
2
Die 1956 geborene Klägerin war in der Zeit von Februar 2005 bis zum 7. August 2005 als selbstständige
Gewerbetreibende für Bürodienstleistungen tätig. Für die Aufnahme dieser selbstständigen Tätigkeit bewilligte ihr die
Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 31. Januar 2005 Überbrückungsgeld nach § 57 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 7. Februar bis zum 6. August 2005 in Höhe von EUR 1.327,39 monatlich.
Das Überbrückungsgeld wurde jeweils monatlich nachträglich auf das Konto der Klägerin überwiesen. Letztmalig
erfolgte am 5. August 2005 eine Gutschrift in Höhe von EUR 1.327,39.
3
Auf den am 8. August 2005 von der Klägerin gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 6. September 2005 für die Zeit von September 2005 bis Februar 2006
Leistungen in Höhe von EUR 676,55 monatlich. Den gegen die ablehnende Entscheidung für August 2005 eingelegten
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 als unbegründet zurück.
4
Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Urteil vom 12. April 2006 die
Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 8. bis 31. August
2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren, ohne dabei das Überbrückungsgeld
als Einkommen zu berücksichtigen. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht
für das Saarland (LSG) mit Urteil vom 27. März 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin sei im
streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig gewesen, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht mit dem ihr zu Verfügung
stehenden Einkommen in Form des am 5. August 2005 zugeflossenen Überbrückungsgeldes habe sichern können.
Auch im SGB II seien Einkommen und Vermögen nach der vom Bundessozialgericht (BSG) im Rahmen der
Arbeitsförderung aufgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) später für die Sozialhilfe übernommenen
so genannten "Zuflusstheorie" abzugrenzen. Danach sei Einkommen all das, was jemand in der Bedarfszeit
wertmäßig dazu erhalte und Vermögen all das, was er in der Bedarfszeit bereits habe, es sei denn, der
Zuflusszeitpunkt werde rechtlich anders bestimmt. Im SGB II beginne der maßgebliche Zahlungszeitraum wegen des
in § 37 SGB II vorgesehenen Antragserfordernisses erst mit der Antragstellung.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom LSG zugelassenen Revision, mit der sie eine Verletzung der §§ 11,
12, 13 SGB II sowie von § 2 Abs 2 Alg II-V rügt. Der Klägerin stehe für August 2005 kein Anspruch auf Alg II zu, weil
sie ihren Bedarf in diesem Monat mit ihrem zu berücksichtigenden Einkommen in Form des Anfang August 2005
zugeflossenen Überbrückungsgeldes habe decken können. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG sei
auch im SGB II Bedarfszeitraum, innerhalb dessen die staatliche Hilfe zu berechnen und zufließendes Einkommen zu
berücksichtigen sei, grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat. Ein derartiges Verständnis des Bedarfszeitraumes sei
ua geboten, um einen manipulierten Leistungsbezug durch kreative Antragstellung auszuschließen. Es sei mit der
gesetzlichen Grundentscheidung nicht in Einklang zu bringen, dem Bedürftigen durch die Wahl des
Antragszeitpunktes die Entscheidung darüber zu überlassen, ob eingehende Zahlungen als Einkommen anzurechnen
seien oder als Vermögen unberücksichtigt blieben. Entgegen der Auffassung des LSG könne der Zahlungszeitraum
auch nicht mit dem Bedarfszeitraum gleichgesetzt werden. Während der Zahlungszeitraum erst mit der Antragstellung
beginne, könne ein Bedarf für Grundsicherungsleistungen schon vorher bestehen, der Bedarfszeitraum also vorher
beginnen.
6
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. März 2007 sowie das Urteil des
Sozialgerichts für das Saarland vom 12. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
9
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). SG und
LSG haben der Klägerin zu Recht für die Zeit vom 8. bis zum 31. August 2005 einen Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß §§ 19 ff SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) zugestanden. Das der Klägerin am 5. August 2005 zugeflossene
Überbrückungsgeld stellte auch nach Auffassung des Senats im Zeitpunkt der Antragstellung am 8. August 2005
bereits Vermögen dar und war nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen.
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1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die formalen Voraussetzungen der Revision
sind erfüllt (§§ 160 Abs 1, 164 SGG).
11
a) Gegenstand der Entscheidung ist der Bescheid der Beklagten vom 6. September 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 (§ 95 SGG), mit dem diese der Klägerin Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Monate September 2005 bis Februar 2006 in Höhe von EUR 676,55
monatlich bewilligt, es zugleich aber konkludent abgelehnt hat, Alg II für die Zeit vom 8. bis 31. August 2005 zu
gewähren. Auf Grund der entsprechenden Prozesserklärung vor dem SG begehrt die Klägerin im Rahmen ihrer
erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II für die
Zeit vom 8. bis 31. August 2005.
12
b) Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014)
gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1). § 44b SGB II ist
ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (Bundesverfassungsgericht
(BVerfG), Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - DVBl 2008, 173 ff = NVwZ 2008, 183
ff = NZS 2008, 198 ff).
13
c) Der Berufungsstreitwert gemäß § 144 Abs 1 Nr 1 SGG (in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung - EUR
500,00) wurde erreicht. Unter Zugrundelegung der der Klägerin ab September 2005 bewilligten Leistungen beträgt das
Alg II für den Zeitraum vom 8. bis 31. August 2005 EUR 541,24.
14
2. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF des
Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) in Verbindung mit § 19 Satz 1 SGB II. Zu Recht
haben sowohl SG als auch LSG die Beklagte verurteilt, der Klägerin Alg II für der Zeit vom 8. bis zum 31. August
2005 zu gewähren, ohne dabei das der Klägerin am 5. August 2005 letztmalig zugeflossene Überbrückungsgeld in
Höhe von EUR 1.327,39 als Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen.
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Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet
und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig sind (Nr 3) sowie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen.
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a) Sie gehört nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG zu dem Kreis der Berechtigten im Sinne
des § 7 Abs 1 SGB II. Sie ist insbesondere erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II iVm § 8 Abs 1 SGB II) und
hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II).
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b) Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum auch hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs 1 SGB II. Nach § 7
Abs 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1), aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
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aa) Der Bedarf der Klägerin bestand im August 2005 aus der für sie gemäß § 20 Abs 2 SGB II (idF des Kommunalen
Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014)) maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
in Höhe von EUR 345,00 und ihren Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 SGB II) jedenfalls in Höhe
der von der Beklagten in Ansatz gebrachten EUR 331,55 (EUR 285,00 Kaltmiete zzgl EUR 46,55 weitere Kosten). Auf
die Zeit vom 8. bis 31. August 2005 entfällt ein Betrag in Höhe von mindestens EUR 541,24. Die konkrete Höhe des
Bedarfes ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
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bb) Dem Bedarf der Klägerin stand in der Zeit vom 8. bis 31. August 2005 weder zu berücksichtigendes Einkommen
noch Vermögen gegenüber. Zu Recht hat das LSG das der Klägerin am 5. August 2005 überwiesene
Überbrückungsgeld in Höhe von EUR 1.327,39 im Zeitpunkt der Antragstellung am 8. August 2005 als ihr Vermögen
eingeordnet und bei der Leistungsberechnung nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II berücksichtigt.
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Nach § 11 Abs 1 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014)) sind bei der
Leistungsberechnung nach dem SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen
mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und
nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur
Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Das LSG hat zu Recht das Überbrückungsgeld nicht als
Einnahme in diesem Sinne angesehen, weil es der Klägerin vor der Antragstellung am 8. August 2005 zugeflossen ist.
Es handelt sich um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II, dessen Berücksichtigung sich nach anderen Maßstäben
richtet. Der Senat folgt für das SGB II im Grundsatz der vom BVerwG zur Sozialhilfe entwickelten Abgrenzung von
Einkommen und Vermögen. Sie entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Sinn und Zweck der
Grundsicherungsleistungen als bedarfsabhängige Fürsorgeleistungen. Anders als im Recht der Sozialhilfe beginnt die
maßgebliche, vom BVerwG dort so genannte "Bedarfszeit" im Bereich des SGB II jedoch erst mit der Antragstellung.
21
(a) Die Regelung des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ist im Wesentlichen wortgleich mit dem bis zum 31. Dezember 2004
geltenden § 76 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Bereits nach dem Wortlaut,
der auf "Einnahmen in Geld oder Geldeswert" abstellt, sind als Einkommen alle eingehenden geldwerten Leistungen
anzusehen (so für § 76 BSHG: BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296, 299 und - 5 C
14/98 - NJW 1999, 3137). Mit der Formulierung war auch eine inhaltliche Anknüpfung an die unter der Geltung des
BSHG bestehende Rechtslage beabsichtigt (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 5 RdNr 21). Nach dem Willen des
Gesetzgebers sollte die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht geregelt werden (vgl
BT-Drucks 15/1516, S 53 zu § 11).
22
(b) Im Sozialhilferecht fand im Zeitpunkt der Bezugnahme des Gesetzgebers die vom BVerwG entwickelte
"modifizierte Zuflusstheorie" (vgl BVerwGE 108, 296 ff und BVerwG, NJW 1999, 3137 f) Anwendung. Danach ist
Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der
Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der
Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als
Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Zur Frage,
wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht rechtlich ein anderer
Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (normativer Zufluss). Als Beispiele für einen solchen normativen Zufluss hat
das BVerwG § 3 Abs 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG (zuletzt idF vom 21. Dezember 2000,
BGBl I 1983) benannt, der die Anrechnung von einmaligen Einnahmen von dem Monat an regelte, in dem sie anfielen.
Diese waren, soweit im Einzelfall nicht eine andere Regelung angezeigt war, auf einen angemessenen Zeitraum
aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.
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(c) Anders als unter der Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und
Vermögen im SGB II die Antragstellung. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was
jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Da die
Leistungsgewährung nach § 5 BSHG keinen Antrag voraussetzte, war Bedarfszeit nach der Rechtsprechung des
BVerwG die Zeit, in der der Bedarf bestand und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken war. Bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem BSHG war in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von
Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 68/03 -
BVerwGE 120, 339 ff). An diese Rechtsprechung kann für das SGB II nicht angeknüpft werden, weil § 37 SGB II ein
konstitutives Antragserfordernis statuiert, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen. Auf die Kenntnis des
Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit kommt es anders als im Sozialhilferecht nicht an (vgl BT-Drucks 15/1516,
S 62 zu § 37). Die "Bedarfszeit" im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der
Antragstellung beginnen. Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass die für die Leistungsbewilligung erforderliche
monatliche Bedarfsberechnung hiervon unberührt bleibt (vgl hierzu Urteil des Senats vom 20. Juli 2008 - B 14 AS
26/07 R). Da ein Antrag hier am 8. August 2005 gestellt wurde, stellt dieses Datum die maßgebliche Zäsur dar. Der
Hilfebedürftigen ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht verwehrt, den Zeitpunkt der Antragstellung frei zu
wählen. Im Hinblick auf den Bezug von Überbrückungsgeld bis zum 6. August 2005 bestehen hier für eine
"manipulative" Antragstellung keinerlei Anhaltspunkte.
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(d) Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung führt nicht zu
einer willkürlichen Ungleichbehandlung. Das Grundrecht aus Art 3 Abs 1 Grundgesetz ist verletzt, wenn eine Gruppe
von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 109, 96, 123 -
stRspr). Hier besteht aber ein sachlicher Grund für die Differenzierung. Diejenigen, denen Arbeitsentgelt oder eine
sonstige Leistung vor der Antragstellung ausgezahlt wird, erhalten einen geldwerten Vorteil zu einem Zeitpunkt, in
dem sie noch keine staatlichen Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können. Erst ab dem Zeitpunkt der
Antragstellung können die Vorschriften des SGB II überhaupt Anwendung finden. Soweit das Gesetz auf aktuell zur
Bedarfsdeckung zur Verfügung stehende Einnahmen abstellt, kann dies erst ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem ein
Anspruch bestehen kann. Da die Frage nach Einkommen allein der Prüfung dient, ob tatsächlich Mittel zur Deckung
eines Bedarfs vorhanden sind, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, ob der Antragsteller den Zeitpunkt des
Zuflusses bestimmen konnte oder nicht.
25
cc) Anhaltspunkte dafür, dass in der Zeit vom 8. bis zum 31. August 2005 weiteres nach §§ 11, 12 SGB II zu
berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen der Klägerin vorgelegen hat, bestehen nicht. Das Vermögen in
Gestalt des Überbrückungsgeldes übersteigt den in § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II (idF des 4. SGB III-Änderungsgesetzes
vom 19. November 2004 (BGBl I 2902)) vorgesehenen Grundfreibetrag in Höhe von EUR 200,00 je vollendetem
Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.