Urteil des BSG vom 14.02.2001

BSG: witwenrente, versicherung, grobe fahrlässigkeit, allgemeiner rechtsgrundsatz, grobes verschulden, hinterbliebenenrente, witwerrente, nebenpflicht, tod, gleichbehandlung

Bundessozialgericht
Urteil vom 14.02.2001
Sozialgericht Bayreuth
Bayerisches Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 9 V 9/00 R
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2000 insoweit
abgeändert, als der Beklagte zur Zahlung von Witwenversorgung für Zeiten vor dem 1. Januar 1993 verurteilt worden
ist. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 1. Dezember 1999
zurückgewiesen. Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die
außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu 9/10 zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander
keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt, ab dem der Beklagte der Klägerin wiederaufgelebte Witwenrente zu zahlen
hat.
Die 1917 geborene Klägerin war in erster Ehe mit dem 1943 gefallenen A. M. (M.) und - seit 1947 - in zweiter Ehe mit
dem im September 1984 verstorbenen G. F. (F.) verheiratet. Versichertenwitwenrente nach M. hatte sie bis 1947 nicht
bezogen. Nach F s Tod bezog sie aus dessen Versicherung Versichertenwitwenrente von der
Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (LVA - Bescheid vom 22. Oktober 1984). Mit Bescheid
vom 3. Dezember 1984 bewilligte ihr der Beklagte antragsgemäß ab 1. Oktober 1984 wiederaufgelebte
Versorgungswitwenrente nach M. dem Grunde nach. Ein Zahlbetrag ergab sich wegen der anzurechnenden höheren
Witwenrente aus der Versicherung des F. jedoch nicht. Dasselbe galt in der Folgezeit (Bescheide des Beklagten vom
25. September 1985 und vom 6. November 1986). Der Bescheid vom 6. November 1986 enthielt folgenden Zusatz:
Bei den derzeitigen Einkommensverhältnissen errechnet sich kein Zahlbetrag der Witwenrente. Der Versorgungsfall
wird deshalb aus dem laufenden Bestand entnommen. Eine evtl ("Wieder-)Gewährung von Witwenrente aufgrund einer
Änderung Ihrer Einkommensverhältnisse - ausgenommen natürlich die Erhöhungen infolge der jährlichen
Rentenanpassung - (zB also Bewilligung von Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem ersten
Ehemann) ist somit nur auf Ihren entsprechenden Antrag hin möglich.
Nach dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) konnte - anders als nach der
alten Rechtslage - Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten auch dann entstehen, wenn aus
dessen Versicherung - wie regelmäßig bei Witwen, die vor dem 1. Januar 1957 wiedergeheiratet hatten - bis zur
letzten Eheschließung Witwenrente n i c h t gezahlt worden war. Über die zum 1. Januar 1992 eingetretene
Rechtsänderung klärte der Beklagte nur einen Teil der betroffenen Witwen auf, nämlich diejenigen, die von ihm gemäß
§ 44 Bundesversorgungsgesetz (BVG) wiederaufgelebte Witwenrente bezogen und daher in seinem Datenbestand
erfaßt waren. Diese Witwen erhielten im November 1991 ein Serienschreiben, in welchem der Beklagte sie "im
Rahmen der Auskunftspflicht (§ 15 SGB I)" darauf hinwies, daß es für sie nunmehr versorgungsrechtlich von Vorteil
sein könne, beim Rentenversicherungsträger Versicherungsrente nach ihrem vorletzten Ehemann zu beantragen. Die
Klägerin, deren Vorgang entsprechend dem vorstehend wiedergegebenen Zusatz im Bescheid vom 6. November 1986
aus dem laufenden EDV-Bestand des Beklagten genommen und "ins Archiv gegeben" worden war, erhielt damals -
wie die übrigen Witwen in vergleichbarer Lage - keine entsprechende Benachrichtigung.
Erst im September 1997 empfahl der Beklagte - nach entsprechender Auswertung seines Archivs - auch der Klägerin,
bei der LVA Witwenrente nach M. zu beantragen. Auf den entsprechenden Antrag vom Oktober 1997 stellte die LVA
gemäß § 46 iVm § 99 Abs 2 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dem Grunde nach einen
Hinterbliebenenrentenanspruch der Klägerin aus der Versicherung des M. ab 1. Oktober 1996 fest (Bescheid vom 10.
Dezember 1997). Ein Zahlbetrag errechnete sich für diese Leistung deswegen nicht, weil auf sie die höhere Rente aus
der Versicherung des F. anzurechnen war. Da eine Anrechnung der Rente aus der Versicherung des F. aber nur
einmal - also auf die wiederaufgelebte Witwenversorgungsrente insoweit nicht mehr - zulässig war, errechnete sich für
diese nunmehr ein Zahlbetrag. Mit weiterem Bescheid vom 9. Januar 1998 stellte der Beklagte entsprechende
Leistungen ab 1. Oktober 1996 fest. Mit ihrer gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13. März 1998 erhobenen Klage begehrte die Klägerin Zahlungen bereits seit 1. Januar 1992 (Inkrafttreten des RRG
1992) mit der Begründung, der Beklagte hätte auch sie spätestens 1992 zur Beantragung von Hinterbliebenenrente
aus der Versicherung des M. auffordern müssen. Er habe deswegen den Zustand herzustellen, der bei Erfüllung
dieser Pflicht eingetreten wäre (sog Herstellungsanspruch). Das Sozialgericht (SG) Bayreuth hat die Klage
abgewiesen (Urteil vom 1. Dezember 1999). Das Landessozialgericht (LSG) hat sich der Rechtsauffassung der
Klägerin angeschlossen und der Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung stattgegeben. Die Hinweispflicht des
Beklagten 1992 begründete es mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Herstellungsanspruch
und einer analogen Anwendung des § 115 Abs 6 SGB VI.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe die
Voraussetzungen des von ihm bejahten Herstellungsanspruchs verkannt. § 115 Abs 6 SGB VI betreffe nur das
Rentenversicherungsrecht und erweitere die aus §§ 14 f Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) herzuleitende
Beratungspflicht des Versorgungsträgers nicht. In den Jahren 1991/92 habe kein Anlaß zu einer sog
"Spontanberatung" bestanden, da der Fall der Klägerin zu dieser Zeit nicht mehr bearbeitet worden sei. Der Beklagte
könne außerdem den für den Anspruch der Klägerin maßgeblichen Beginn der "Nullrente" aus der Versicherung des
M. (gemäß § 99 Abs 2 SGB VI 1. Oktober 1996) nicht vorverlegen, da es sich dabei um einen außerhalb des
Versorgungsverhältnisses liegenden Tatbestand handele. Außerdem habe die Klägerin möglicherweise ihren
Rechtsverlust durch grobe Fahrlässigkeit (mit-)verursacht. Schließlich habe das LSG die vierjährige Ausschlußfrist
des § 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht beachtet. Selbst bei Zugrundelegung eines
Herstellungsanspruchs könnten Leistungen frühestens ab dem 1. Januar 1993 gewährt werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2000 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 1. Dezember 1999 zurückzuweisen, hilfsweise Zurückverweisung der
Rechtssache an das Bayerische Landessozialgericht.
Die im Revisionsverfahren nicht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG)) vertretene Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG)
einverstanden erklärt.
II
Die zulässige Revision des Beklagten ist im wesentlichen unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG
angenommen, daß der Beklagte die Klägerin aufgrund eines Herstellungsanspruchs grundsätzlich so zu stellen hat,
als ob sie bereits bis zum 31. Januar 1993 Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes (M.) beantragt
hätte. Mithin hat die Klägerin auch schon für Zeiten vor dem 1. Oktober 1996 Anspruch auf wiederaufgelebte
Versorgungswitwenrente nach M. in der Höhe, in der diese Leistung den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich
gezahlten Versicherungsrente nach F. und der durch deren Anrechnung aufgezehrten Versicherungsrente nach M.
übersteigt.
Gemäß § 44 Abs 2 BVG lebt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung einer wiederverheirateten Witwe auf, wenn
die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. Das gilt auch und insbesondere für die Auflösung der zweiten Ehe
durch Tod (Förster in Fehl/Förster/Leisner/Sailer, Soziales Entschädigungsrecht 7. Aufl, RdNr 9 zu § 44 BVG; Dahm
in Rohr/Sträßer, Stand November 2000, Anm 7 zu § 44 BVG). Auf die wiederaufgelebte Witwenrente sind jedoch
regelmäßig Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche anzurechnen, die sich aus der neuen Ehe herleiten (§ 44
Abs 5 Satz 1 1. Halbsatz BVG), hier also grundsätzlich die Witwenrente der Klägerin aus der Versicherung des F. Die
Anrechnung dieser Bezüge entfällt jedoch gemäß § 44 Abs 5 Satz 1 2. Halbsatz BVG insoweit, als sie schon zur
Kürzung anderer wiederaufgelebter öffentlich-rechtlicher Leistungen geführt haben. Dieser Ausnahmefall liegt unstreitig
vor, seit die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Witwenrente auch aus der Versicherung des M. hat (1. Oktober
1996). Auf diese Leistung ist nämlich gemäß § 90 Abs 1 SGB VI die - höhere - laufende Witwenrente aus der
Versicherung des F. anzurechnen. Diese Rente bewirkt somit seither die "Kürzung einer anderen öffentlich-rechtlichen
Leistung" iS des § 44 Abs 5 Satz 1 2. Halbsatz BVG und ist daher insoweit nicht mehr auf die nach § 44 Abs 2 BVG
wiederaufgelebte Versorgungswitwenrente anzurechnen.
Allerdings handelte es sich bei der Witwenrente aus der Versicherung des M. strenggenommen um keine
"wiederaufgelebte" Leistung, da auf sie vor der Wiederverheiratung der Klägerin 1947 kein Anspruch bestanden hatte.
Indessen ist § 44 Abs 5 Satz 1 2. Halbsatz BVG auch auf Fälle anzuwenden, in denen - wie hier - erstmals ein
Witwenrentenanspruch aus vorletzter Ehe entsteht und auf diesen - wie auf eine wiederaufgelebte Witwenrente -
Ansprüche aus der letzten Ehe anzurechnen sind (§ 90 Abs 1 SBG VI). Das ergibt sich schon aus dem Zweck der
Neuregelung der Bestimmungen über die wiederaufgelebte Witwenrente durch das RRG 1992 vom 18. Dezember 1989
(RRG 1992 - BGBl I S 2261). Das durch das RRG 1992 eingeführte SGB VI kennt - im Gegensatz zu seinen
Vorläuferbestimmungen (vgl etwa § 1291 Abs 2 RVO) - keine wiederaufgelebte Witwenrente (Witwerrente) mehr,
sondern nur noch Witwenrente (Witwerrente) nach dem vorletzten Ehegatten (vgl § 46 Abs 3 SGB VI). Diese Leistung
ist, anders als die frühere "wiederaufgelebte Witwenrente" (vgl BSGE 14, 238, 245 = SozR Nr 2 zu § 1291; BSGE 25,
20 = SozR Nr 15 zu § 1291 RVO; SozR 2200 § 1291 Nr 6), auch an mehrfach Verwitwete zu zahlen, die - wie die
Klägerin - vor ihrer Wiederverheiratung keine Witwenrente (Witwerrente) nach dem vorletzten Ehegatten bezogen
hatten. Diese von dem früheren Rechtszustand abweichende Regelung wurde nachträglich durch den 11. Ausschuß
des Bundestags vorgeschlagen (vgl BT-Drucks 11/5490 S 43). Sie sollte insbesondere den Witwen von
Arbeiterrentenversicherten zugute kommen, die sich vor dem 1. Januar 1957 wiederverheiratet hatten und zuvor -
wegen der bis dahin geltenden Unterschiede zwischen dem Recht der Arbeiterrentenversicherung und der
Angestelltenversicherung - keine Witwenrente bezogen hatten (vgl BT-Drucks 11/5530 S 25 und S 43). Die von dem
Gesetzgeber des RRG 1992 beabsichtigte Gleichstellung der beiden Arten von Witwen würde unvollkommen bleiben,
wenn dem nachträglichen Erwerb entsprechender Ansprüche durch Witwen von Arbeiterrentenversicherten ab 1.
Januar 1992 nicht auch im Rahmen des Versorgungsrechts dieselbe Wirkung zukommen würde wie dem
(eigentlichen) Wiederaufleben einer Witwenrente aus der Angestelltenversicherung. Im übrigen geht auch der Beklagte
- für die Zeit seit 1. Oktober 1996 - davon aus, daß die der Klägerin seit diesem Zeitpunkt zustehende Rente aus der
Versicherung des M. im Rahmen des § 44 Abs 5 Satz 1 2. Halbsatz BVG dieselben Wirkungen entfaltet wie eine
wiederaufgelebte Witwenrente im engeren Sinn.
Die für den Zahlbetrag der wiederaufgelebten Versorgungsrente der Klägerin ausschlaggebende "Nullrente" aus der
Versicherung des M. hat erst am 1. Oktober 1996 "begonnen". Denn der Beginn der Hinterbliebenenrentenleistungen
aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist seit Inkrafttreten des RRG 1992 von der Antragstellung abhängig (§ 99
Abs 2 Satz 3 SGB VI). Nach der genannten Vorschrift wird eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als zwölf
Kalendermonate vor dem Monat geleistet, in dem sie beantragt worden ist. Antrag auf Hinterbliebenenrente nach M.
hat die Klägerin erst im Oktober 1997 gestellt.
Der Beklagte hat die Klägerin aber nach den für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltenden Grundsätzen
so zu stellen, als hätte sie die Leistung aus der Versicherung des M. bereits innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
des RRG 1992, also spätestens im Januar 1993, beantragt. Der Herstellungsanspruch setzt ua voraus, daß der
Beklagte eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere
zur Auskunft und Beratung (§§ 14 f SGB I), verletzt hat (BSG SozR 3-4100 § 249e Nr 4 S 37 mit zahlreichen
Nachweisen). Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Nach § 115 Abs 6 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf
hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Ein Herstellungsanspruch kann
grundsätzlich auch bei der Verletzung von Pflichten entstehen, die sich aus dieser Vorschrift ergeben (BSGE 79, 168,
173 = SozR 3-2600 § 115 Nr 1; BSGE 81, 251, 255 = SozR 3-2600 § 115 Nr 2; BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 3 auf S
21; BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 4 S 27; BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 5 auf S 36; ständige Rechtsprechung). Einen
solchen Fall hat das LSG angenommen, wobei es davon ausgegangen ist, daß § 115 Abs 6 SGB VI auf die Träger
der Kriegsopferversorgung entsprechend anwendbar sei.
Der Senat trägt jedoch Bedenken, den ausdrücklich auf Träger der Rentenversicherung zugeschnittenen § 115 Abs 6
SGB VI analog auf die Träger des sozialen Entschädigungsrechts anzuwenden. Dagegen sprechen die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift und Gesichtspunkte der Gesetzessystematik. Die (wiederum auf Vorschlag des
11. Ausschusses in das RRG 1992 aufgenommene) Bestimmung sollte den Nachteil ausgleichen, den
Rentenversicherte dadurch erlitten, daß das Altersruhegeld und Hinterbliebenenrenten nach dem RRG 1992 nicht wie
bisher - vorbehaltlich der Verjährungsvorschriften - vom Kalendermonat des Versicherungsfalls oder dem darauf
folgenden Monat an, sondern von einem von der Antragstellung abhängigen Zeitpunkt an zu leisten waren (vgl BT-
Drucks 11/4124 S 175 ff zu § 98 des Entwurfs; BT-Drucks 11/5490 S 72 bei § 98 des Entwurfs und BT-Drucks
11/5530 S 45 und S 46 zu §§ 98 und 116 des Entwurfs). Der Gesetzgeber hatte also bei der Einführung des § 115
Abs 6 SGB VI nur Rentenversicherte, insbesondere solche nach Erreichung der Altersgrenze, und die Hinterbliebenen
verstorbener Rentenversicherter im Auge. Für diesen Personenkreis wollte er "die allgemeine Aufklärungs- und
Beratungspflicht zu einer konkreten Informationspflicht" ausbauen. Folgerichtig änderte er auch nicht etwa die §§ 13 ff
SGB I ab, bei denen es also bei der alten Regelung verblieb, sondern schuf eine besondere, rein auf das Gebiet der
gesetzlichen Rentenversicherung begrenzte Regelung. Wo diese Regelung außerdem angewendet werden soll, zB auf
dem Gebiet der landwirtschaftlichen Altershilfe (vgl § 44 Abs 2 ALG), hat er dies ausdrücklich bestimmt. Das ist auch
folgerichtig, weil das RRG 1992 die rechtliche Bedeutung von Leistungsanträgen für den Beginn laufender
Sozialleistungen nur für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (und verwandter Rechtsgebiete) neu
geregelt hat.
Ein Herstellungsanspruch läßt sich auch nicht damit begründen, daß die LVA nach § 115 Abs 6 SGB VI verpflichtet
gewesen sei, die Klägerin rechtzeitig auf die Möglichkeit eines Antrags auf Witwenrente aus der Versicherung des M.
hinzuweisen. Eine etwaige Pflichtverletzung der LVA könnte nicht dem Beklagten zugerechnet werden. Die LVA war
nämlich nicht arbeitsteilig bzw funktionell in den Verwaltungsablauf bzw in die Wahrnehmung der Aufgaben des
Beklagten eingebunden. Dies aber wäre eine Voraussetzung für einen Herstellungsanspruch gegen den Beklagten
gewesen (vgl Entscheidung des Senats SozR 3-3100 § 60 Nr 3 S 6 ff und BSG SozR 3-5910 § 91a Nr 7 S 41 ff).
Auch nach den §§ 14 und 15 SGB I bestand keine Verpflichtung des Beklagten oder eines anderen Leistungsträgers
zur Beratung oder Auskunft der Klägerin, deren Verletzung einen Herstellungsanspruch hätte auslösen können. Die
Klägerin hat weder um die Beratung nachgesucht, noch bestand ein konkreter Anlaß - etwa wegen eines
Leistungsantrages oder wegen einer sonstigen akuten Bearbeitung ihres Falles -, die Klägerin von sich aus zu beraten
("Spontanberatung" - vgl BSGE 79, 168, 172 = SozR aaO). Das Inkrafttreten des RRG 1992, also eine
Gesetzesänderung, bildete jedenfalls keinen solchen Anlaß (vgl BSGE aaO und BSGE 67, 90, 92 = SozR 3-1200 §
13 Nr 1). Ebensowenig hat der Beklagte eine Auskunftspflicht nach § 15 SGB I verletzt. Denn derartige Pflichten
bestanden nicht, weil die Klägerin nicht um eine Auskunft ersucht hatte und auch sonst kein Anlaß zur Auskunft
erwachsen war. Der Beklagte mußte die Klägerin auch nicht an einen zuständigen Leistungsträger verweisen.
Allerdings war der Beklagte 1992 gemäß § 13 SGB I zur "Aufklärung" über den neuen Inhalt des SGB VI verpflichtet.
Eine Nichterfüllung dieser Verpflichtung konnte jedoch als solche keinen Herstellungsanspruch begründen (BSGE 67,
90, 92 ff = SozR aaO).
Gleichwohl hat das LSG im Ergebnis zu Recht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bejaht. Die dafür
maßgebliche Pflichtverletzung ergibt sich hier aus Art 3 Grundgesetz (GG). Der Beklagte hat nach Inkrafttreten des
RRG 1992 die von dieser Rechtsänderung Betroffenen aus dem noch nicht archivierten Aktenbestand ermittelt, durch
ein Serienschreiben von der eingetretenen Rechtsänderung informiert und sie auf die sozialrechtlichen Vorteile einer
Antragstellung beim Rentenversicherungsträger aufmerksam gemacht. Hiervon durfte er die Klägerin nicht
ausnehmen.
Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, daß der Beklagte im November 1991 nur "die im EDV-Datenbestand
erfaßten Fälle des § 44 BVG" und somit nur die laufenden, nicht aber die "archivierten" Fälle in seine
Aufklärungsaktion einbezogen hat. Aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG), der die Verwaltung
bei ihrem Handeln unmittelbar bindet (vgl Hesselberger in Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG RdNrn 178 ff zu Art 3),
war der Beklagte indessen verpflichtet, auch die Personen zu informieren, deren Akten bereits archiviert waren und
die - wie der Beklagte wußte oder jedenfalls vermuten konnte - durch eine Rentenantragstellung Vorteile erwerben
würden. Die Archivierung allein stellte jedenfalls keinen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung der
beiden Personengruppen dar. Daß die Einbeziehung der Gruppe der Klägerin in die Aufklärungsaktion zwar
möglicherweise arbeitsaufwendig, aber technisch möglich war, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen
und aus dem Umstand, daß der Beklagte, wenn auch erst 1997, ohne zusätzliche Erkenntnisse, aufgrund seiner
Archivunterlagen, die zweite Gruppe ermitteln und benachrichtigen konnte. Es mag sein, daß dadurch Verzögerungen
eingetreten wären. Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die dann tatsächlich eingetretene
Verzögerung von sechs Jahren (1991/92 bis 1997) sachlich gerechtfertigt sein könnte. Nach den Feststellungen des
LSG hat der Beklagte nämlich die "archivierten" Fälle, von deren Vorhandensein er wußte, nicht umgehend
einbezogen, sondern zunächst bewußt von der Aufklärungsaktion ausgespart und erst sechs Jahre später - aufgrund
seines schon seit 1991 vorhandenen Informationsstandes - aufgegriffen. Unter diesen Umständen muß er sich so
behandeln lassen, als ob eine Benachrichtigung auch dieses Personenkreises bis zum 31. Januar 1993 möglich
gewesen wäre.
Der Ausgleich der sozialrechtlichen Nachteile, die der Klägerin aus ihrer unangemessen verzögerten
Gleichbehandlung bei den ergriffenen Aufklärungsmaßnahmen entstanden sind, hat in der Weise zu erfolgen, daß der
Beklagte die Klägerin bei der Berechnung und Festsetzung der wiederaufgelebten Versorgungswitwenrente, also durch
eine an sich zulässige Amtshandlung (vgl dazu Mrozynski, SGB I, RdNrn 27 ff zu § 14 mwN), so zu stellen hat, als
hätte er sie bereits 1991/92 pflichtgemäß in seine Aufklärungsaktion einbezogen und als ob sie daraufhin - wie zu
unterstellen ist - die Aufforderung zur Beantragung von Leistungen aus der Versicherung des M. befolgt hätte.
Dem steht nicht entgegen, daß, wie die Revision meint, damit ein außerhalb des hier maßgeblichen
Sozialrechtsverhältnisses (Versorgungsverhältnisses) liegendes Tatbestandsmerkmal (Witwenrentenanspruch aus der
Versicherung des M. dem Grunde nach) unterstellt würde (vgl dazu BSGE 65, 293, 299 ff = SozR 4100 § 112 Nr 51).
Denn der hier maßgebliche außerversorgungsrechtliche Anspruch hing allein von der entsprechenden Antragstellung
durch die Klägerin ab. Für deren streitigen Versorgungsanspruch braucht daher nur die rechtzeitige Beantragung der
fraglichen rentenversicherungsrechtlichen Leistung unterstellt zu werden. Daß sich der entsprechende Antrag auf eine
versorgungsfremde Leistung gerichtet hatte, ist angesichts der Vorschriften des SGB I zur Beantragung sozialer
Leistungen (§§ 16 f SGB I), nach welchen gerade insoweit die unterschiedlichen Zuständigkeiten der verschiedenen
Sozialleistungsträger überbrückt werden sollen, unschädlich. Das BSG hat zwar wiederholt entschieden, daß
"Begebenheiten tatsächlicher Art", die nicht der Gestaltung durch das Verwaltungshandeln des beklagten
Leistungsträgers zugänglich sind, im Wege des Herstellungsanspruchs nicht unterstellt werden können. Dies gilt etwa
von der Berichtigung der in eine Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse, für die Höhe eines tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelts, für die Schutzvorkehrungen im Rahmen des Winterbaus oder die rechtzeitige Anzeige von
Umständen tatsächlicher Art wie Arbeitslosmeldung oder rechtzeitige Anzeige eines Arbeitsunfalls (vgl BSG SozR 3-
4100 § 249e Nr 4 S 38 mwN auch BSG-Urteil vom 27. April 1995 - 11 RAr 69/94 - SozSich 1996, 191). Dasselbe gilt
für die Änderung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, für die allein das Amtsgericht zuständig ist (BSG
SozR 3-1200 § 14 Nr 28). Etwas anderes hat aber nach dem Sinn des Herstellungsanspruchs für die fristgerechte
Geltendmachung sozialrechtlicher Leistungen welcher Art auch immer zu gelten. Denn es ist gleichgültig, bei welchem
Sozialleistungsträger der Anspruch auf Sozialleistungen geltend gemacht wird (vgl § 16 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 SGB
I). Insbesondere haben Leistungsanträge bereits zur Zeit des Eingangs beim u n z u s t ä n d i g e n Leistungsträger
materielle Wirkungen (§ 16 Abs 2 Satz 2 SGB I). So hätte die Klägerin ohne materiell-rechtliche Nachteile den Antrag
auf Leistungen aus der Versicherung des M. auch beim Beklagten selbst stellen können (§ 16 Abs 2 Satz 1 SGB I).
Bedenkt man zusätzlich, daß der Antrag nur unter versorgungsrechtlichen Gesichtspunkten, also letztlich im
Interesse des zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestehenden Sozialrechtsverhältnisses, sinnvoll war, kann
der Herstellungsanspruch, wenn er seinen Zweck, den Zugang des Berechtigten zu der ihm zugedachten
Sozialleistungen zu erleichtern, erfüllen soll, hier nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich schon bei
der hier fraglichen Antragstellung um ein außerhalb des Versorgungsrechtsverhältnisses liegendes
Tatbestandsmerkmal.
Mehr als die rechtzeitige Rentenantragstellung zu unterstellen, ist - entgegen der Meinung der Revision - für den
Ausgleich der sozialrechtlichen Nachteile, die der Klägerin durch den Pflichtverstoß des Beklagten entstanden sind,
nicht erforderlich. Bereits der Rentenantrag, gleichgültig wo er gestellt wurde (§ 16 Abs 2 Satz 2 SGB I), entfaltete
sämtliche erforderlichen materiell-rechtlichen Wirkungen. Insbesondere war zu deren Erzielung - entgegen der
Meinung der Revision - kein Verwaltungsakt der LVA erforderlich. Der Rentenanspruch entstand - auch was seinen
Beginn betrifft - kraft Gesetzes (§ 40 Abs 1 SGB I). Hätte die Klägerin bis zum Januar 1993 den Antrag bei einer der
in § 16 SGB I genannten Stellen, also auch etwa beim Beklagten selbst, gestellt, so hätte sie gemäß § 46 Abs 3 SGB
VI iVm § 99 Abs 2 SGB VI kraft Gesetzes seit 1. Januar 1992 dem Grunde nach Anspruch auf Witwenrente aus der
Versicherung des M. erworben. Auch die Höhe dieser Leistung stand kraft Gesetzes vom ersten Tage an fest. Diese
Rente wäre gemäß § 90 Abs 1 SGB VI durch die bereits gezahlte Rente aus der Versicherung des F. gemindert
worden. In derselben Höhe wäre die wiederaufgelebte Versorgungsrente der Klägerin gemäß § 44 Abs 5 Satz 1 2.
Halbsatz BVG von der Anrechnung der Witwenrente nach F. entlastet worden. Entsprechende Bescheide sowohl des
Rentenversicherungsträgers als auch des Versorgungsträgers (wie sie dann ab Dezember 1997 tatsächlich ergangen
sind) waren zur Bewirkung dieser Rechtsfolgen nicht erforderlich, sondern nur feststellender Natur. Da die mit dem zu
unterstellenden Antrag begrifflich gleichzeitig eintretenden Rechtsfolgen unstreitig zu einem zahlbaren Anspruch auf
wiederaufgelebte Witwenversorgungsrente geführt hätten, steht der Klägerin aufgrund des dargelegten
Herstellungsanspruchs der entsprechende Zahlbetrag grundsätzlich rückwirkend zu.
Die Klägerin hatte auch nicht etwa in grobfahrlässiger Weise die Verzögerung des Eintritts der
Leistungsvoraussetzungen für die wiederaufgelebte Versorgungswitwenrente mitverschuldet (vgl dazu Gagel, SGb
2000, 517, 520; BSGE 34, 124, 129 = SozR Nr 25 zu § 29 RVO; SozR 1200 § 14 Nr 16 S 31). Zwar kann ein grobes
Verschulden des Berechtigten, insbesondere bei der Verursachung einer fehlerhaften Beratung, den
Herstellungsanspruch ausschließen, etwa wenn der Berechtigte dem Leistungsträger grobfahrlässig falsche Angaben
gemacht hat. Für ein grobfahrlässiges Verschulden der Klägerin an den eingetretenen sozialrechtlichen Nachteilen,
etwa beim Unterlassen des rechtzeitigen Antrages auf Witwenrente aus der Versicherung des M., ergeben die
Feststellungen des LSG jedoch keinen Anhaltspunkt. Zur Zeit von F s Tod (1984) wäre ein derartiger Antrag sinnlos
gewesen, weil nach dem damaligen Rechtszustand nur eine früher schon zustehende Rente wiederaufleben konnte.
Erst recht kann - wegen der Komplexität der Rechtslage - offensichtlich keine grobe Sorgfaltsverletzung darin
gesehen werden, daß die Klägerin nicht von sich aus das Inkrafttreten des RRG 1992 zum Anlaß für einen
entsprechenden Leistungsantrag bei der LVA genommen hat. Daran ändert auch der Hinweis auf die mögliche
Bedeutung eines solchen Leistungsantrags im Bescheid des Beklagten vom 6. November 1986 nichts.
Als teilweise begründet erweist sich die Revision des Beklagten allerdings, soweit der Beklagte zu Leistungen für die
Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992 verurteilt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG können
Leistungen, die aufgrund eines Herstellungsanspruches zu gewähren sind, in entsprechender Anwendung des § 44
Abs 4 SGB X nur für einen Zeitraum von vier Jahren rückwirkend beansprucht werden (vgl BSG SozR 3-1300 § 44 Nr
25; BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr 24). Von dieser Rechtsprechung hat sich der 4. Senat des BSG in seinem
Urteil vom 2. August 2000 (B 4 RA 54/99 R - Veröffentlichung in SozR vorgesehen) nur in der Begründung, nicht aber
im Ergebnis distanziert. Insoweit hat er allerdings die den vorzitierten Entscheidungen zugrundeliegende
Rechtsmeinung ausdrücklich aufgegeben, es existiere im Sozialrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß
Nachleistungen auf vier Jahre zu begrenzen seien. Er hat damit jedoch nicht die analoge Anwendung des § 44 Abs 4
SGB X auf Leistungen, die nachträglich aufgrund des sozialen Herstellungsanspruchs zu erbringen sind,
ausgeschlossen. Seinem Urteil lag im übrigen ein Fall zugrunde, in dem - anders als hier - für die Entstehung des
Anspruchs (Stammrechts) ein Antrag nicht erforderlich war. Der Senat ist somit nicht gehindert, auch ohne Anrufung
des Großen Senats (§ 41 SGG) daran festzuhalten, daß aus der Verletzung eines Herstellungsanspruches
rückwirkende Leistungsansprüche, die auf einer fiktiven Vorverlegung des für den Leistungsbeginn materiell-rechtlich
maßgeblichen Antragsdatums beruhen, nicht für mehr als vier zurückliegende Kalenderjahre hergeleitet werden
können.
Die analoge Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X auf laufende Leistungen, die nachträglich aufgrund eines
Herstellungsanspruchs zuzuerkennen sind, rechtfertigt sich aus folgender Überlegung: Die Verletzung einer
Nebenpflicht kann nicht weiterreichende Folgen haben als die Verletzung der Hauptpflicht. Hätte der Beklagte 1992,
statt die Klägerin pflichtwidrig von der Aufklärungsaktion auszunehmen, seine Leistungspflicht - fehlerhaft, aber
bestandskräftig - verneint, so hätten aufgrund einer im Oktober 1997 bewirkten oder beantragten Rücknahme des
fehlerhaften Ablehnungsbescheides gemäß § 44 Abs 4 SGB X Leistungen erst ab 1. Januar 1993 erbracht werden
dürfen. Entsprechendes muß hier gelten, wo der Beklagte 1992 statt der Hauptpflicht (zur Leistung) eine Nebenpflicht
(Gleichbehandlung der Klägerin bei der Aufklärung) nicht erfüllt hat und es aufgrund d i e s e r Pflichtverletzung nicht
zur Leistungsgewährung gekommen ist.
Der Vierjahreszeitraum ist - in entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 Satz 2 SGB X - von dem Zeitpunkt an
zurückzurechnen, zu dem das auf der Verletzung der Nebenpflicht beruhende Leistungshindernis - hier die fehlende
Beantragung der Rente aus der Versicherung des M. - behoben war (Oktober 1997). Rechnet man nach dem
Gesagten von dem Zeitpunkt der Nachholung des bis dahin versäumten Rentenantrages im Oktober 1997 vier
Kalenderjahre zurück, so ergibt sich ein Leistungsanspruch erst seit 1. Januar 1993. Soweit das LSG den Beklagten
zur Leistung schon für die Zeit davor verurteilt hat, ist daher das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Berufung
gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.