Urteil des BSG vom 21.10.1996

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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 4.9.2007, B 2 U 39/06 R
gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - Wegeunfall - Unterkunft iS
des § 550 Abs 3 RVO - Hotelaufenthalt eines Baustellenleiters über mehrere Monate -
Abgrenzung - Gesamtbetrachtung
Tatbestand
1 Umstritten ist die Anerkennung eines Unfalls am 10. Januar 1996 als Arbeitsunfall.
2 Der damals in der Nähe von Marburg wohnhafte Kläger war bei einem in Frankfurt am Main
ansässigen Bauunternehmen als Bauingenieur und Bauleiter beschäftigt. Ab dem 28. August
1995 war er als Bauleiter auf einer Baustelle des Unternehmens in Hamburg eingesetzt und
"wohnte" ab diesem Zeitpunkt bis Mitte Dezember 1995 und erneut ab Januar 1996 von
Montag bis Freitag in einer Hotelpension in Hamburg. Am 10. Januar 1996 beendete der
Kläger zwischen 18.00 und 19.00 Uhr seine Arbeit und fuhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zunächst zu einem in der Nähe seiner Hotelpension gelegenen Restaurant zum Abendessen.
Nach dem Abendessen begab er sich zu seiner Hotelpension, in der er auf dem direkten Weg
zu seinem Zimmer zwischen 21.00 und 21.20 Uhr auf der Treppe stürzte und sich eine
schwere Kopfverletzung zuzog. Bauliche Gründe an der Treppe für den Sturz wurden nicht
festgestellt.
3 Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab (Bescheid vom 21. Oktober
1996, Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1998). Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte
verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil der Kläger auf einer Dienstreise
verunglückt sei (Urteil vom 30. März 1999). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die
Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom
24. Juli 2002). Der Kläger habe sich nicht auf einer Dienstreise befunden, sondern in der
Hotelpension eine Unterkunft iS des § 550 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO)
gehabt.
4 Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil vom 19. August 2003 - B 2
U 43/02 R - SozR 4-2200 § 550 Nr 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Für die Entscheidung komme es darauf an, ob der Kläger auf einer Dienstreise nach dem
damals geltenden § 548 Abs 1 RVO gewesen sei. Dann sei der direkte Weg vom Abendessen
auf das Zimmer im Hotel auch innerhalb des Hotels versichert, oder ob der Kläger in der
Hotelpension eine Unterkunft iS des § 550 Abs 3 RVO gehabt habe, dann sei dieser Weg
innerhalb der Unterkunft als Weg iS des § 550 Abs 1 RVO nicht versichert. Eine Dienstreise
liege vor, wenn der Versicherte von der Betriebsstätte seines Beschäftigungsunternehmens
oder von zu Hause aus einen anderen Ort aufsuche. Sie könne einige Stunden, aber auch
mehrere Tage, Wochen oder Monate dauern sowie ggf aus privaten Gründen unterbrochen
werden (BSG, aaO, RdNr 6). An eine Unterkunft seien keine besonderen Anforderungen zu
stellen und eine solche könne auch ein Zimmer in einem Hotel sein (BSG, aaO, RdNr 9). Eine
Unterkunft setze im Unterschied zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel
während einer Dienstreise eine gewisse Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes und einen
gewissen häuslichen, privaten Wirkungskreis voraus, damit der zuvor fremde Ort nicht mehr
fremd sei (BSG, aaO, RdNr 9).
5 Im neu eröffneten Berufungsverfahren hat das LSG eine Auskunft der früheren Inhaberin der
Hotelpension eingeholt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 7.
November 2006). Zur Begründung seines jetzigen Urteils hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe jeweils nur von Montag bis Freitag in der Hotelpension gewohnt, er habe
kein festes Zimmer gehabt und sein jeweiliges Zimmer am Freitag komplett geräumt. Es
beständen weiterhin Zweifel daran, dass es sich bei der Hotelpension um eine Unterkunft
gehandelt habe. Ob der Kläger, wie von ihm behauptet, auch zeitweise in einem anderen
Hotel untergebracht gewesen sei, habe die Inhaberin der Hotelpension nicht mehr genau
gewusst. Das "Wohnen" des Klägers in der Hotelpension habe sich nicht von dem Aufenthalt
anderer Gäste, also auch Kurzzeit-/Wochengästen, unterschieden. Auf die sich aus der Länge
des Aufenthaltes ergebende größere Vertrautheit des Klägers mit den örtlichen
Gegebenheiten und dem Personal in Folge der gesamten Dauer seines Aufenthaltes komme
es nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. August 2003 als
wesentliches oder ausschlaggebendes Kriterium zur Abgrenzung nicht an. Daher bedürfe es
auch nicht der von der Beklagten beantragten Beiziehung von Fotos der Hotelpension.
6 Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Sie macht geltend, das ausschlaggebende Kriterium für die Ausdehnung
des Versicherungsschutzes bei Dienstreisen sei die "Fremde". Eine solche liege ab einem
Aufenthalt von einer gewissen Dauerhaftigkeit an einem Ort über mehrere Monate hinweg
nicht mehr vor. Dann seien die örtlichen und räumlichen Gegebenheiten bekannt und nur das
jeweilige Zimmer neu. Auch wenn es keine zeitliche Höchstgrenze für Dienstreisen gebe, sei
die Dauer des Aufenthaltes ausschlaggebend. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes
auf Dienstreisen beruhe darauf, dass der Versicherte während einer Dienstreise besonderen
Gefahrenelementen ausgesetzt sei, mit denen er an seinem Wohnort nicht konfrontiert werde.
Bei einer mehrmonatigen Unterbringung in ein und derselben Unterkunft innerhalb
Deutschlands liege keine Dienstreise mehr vor. Als Verfahrensmangel werde gerügt, dass
das LSG den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt habe, um festzustellen, inwieweit das
Wohnen des Klägers in der Hotelpension den Tatbestand einer gewissen Dauerhaftigkeit
erfüllt habe und die räumlichen Verhältnisse in der Hotelpension sowie der dortige Aufenthalt
des Klägers zu einem gewissen häuslichen Wirkungskreis geführt hätten. Dazu hätte ua die
beantragte Zeugenvernehmung der Inhaberin durchgeführt werden müssen.
7 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. November 2006 sowie das Urteil des
Sozialgerichts Marburg vom 30. März 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8 Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision der Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen. Das LSG hat zu Recht ihre
Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen und damit bestätigt, dass der Kläger am
10. Januar 1996 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
10 Wie der Senat in dem Urteil vom 19. August 2003 (- B 2 U 43/02 R - SozR 4-2200 § 550 Nr
1) des vorangegangenen Revisionsverfahrens ausgeführt hat, sind vorliegend noch die
Vorschriften der RVO anzuwenden und für die Anerkennung des Unfalls des Klägers als
Arbeitsunfall kommt es entscheidend darauf an, ob er auf einer Dienstreise nach § 548 Abs 1
RVO war oder eine Unterkunft iS des § 550 Abs 3 RVO in der Hotelpension hatte. War der
Kläger auf einer Dienstreise, so ist der Weg vom Abendessen auf das Zimmer auch
innerhalb der von ihm bewohnten Hotelpension der versicherten Tätigkeit zuzurechnen
(BSG, aaO, RdNr 8 mwN) und er hat bei seinem Sturz auf der Treppe der Hotelpension
einen Arbeitsunfall erlitten. War der Kläger nicht auf einer Dienstreise, sondern hatte er in der
Hotelpension eine Unterkunft iS des § 550 Abs 3 RVO, so war der Sturz nicht mehr der
versicherten Tätigkeit zuzurechnen, weil für Wege zu oder von einer solchen Unterkunft die
üblichen Regelungen für Wege zu oder von der Arbeit nach § 550 Abs 1 RVO gelten (BSG,
aaO, RdNr 9). Dass für den Versicherungsschutz auf Wegen nach dem früheren § 550 Abs 1
RVO, der dem heutigen § 8 Abs 2 Nr 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung (SGB VII) entspricht, an der Außentür des von dem Versicherten
bewohnten Gebäudes als Grenze festzuhalten ist, hat der Senat noch einmal jüngst in
Bestätigung seiner langjährigen Rechtsprechung betont (BSG, Urteile vom 12. Dezember
2006 - B 2 U 28/05 R -, vorgesehen für SozR, und - B 2 U 1/06 R -, vorgesehen für BSGE
und SozR).
11 Aufgrund dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen ist es notwendig zu entscheiden, ob der
Kläger zur Zeit seines Unfalls auf einem Weg im Rahmen einer Dienstreise war. Zur
Abgrenzung zwischen Dienstreise und Unterkunft hat der Senat in dem Urteil vom 19.
August 2003 ausgeführt, eine Unterkunft setze im Unterschied zu einem nur
vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel während einer Dienstreise eine gewisse
Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes und einen gewissen häuslichen, privaten Wirkungskreis
voraus, damit der zuvor fremde Ort nicht mehr fremd sei (BSG, aaO, RdNr 9). Als
Gesichtspunkte, die angesichts des Revisionsvorbringens des Klägers für eine Dienstreise
und gegen eine Unterkunft sprachen, wurden angeführt: kein festes Zimmer, komplettes
Räumen des jeweiligen Zimmers an jedem Freitag, zeitweise Unterbringung in einem
anderen Hotel.
12 Ausgehend von diesen Ausführungen des Senats hat das LSG rechtlich zutreffend und
verfahrensfehlerfrei eine Unterkunft des Klägers in der Hotelpension verneint und eine
Dienstreise angenommen.
13 Zwar spricht die Gesamtdauer des Aufenthalts des Klägers von Ende August 1995 bis zum
Unfalltag am 10. Januar 1996 - worauf die Revision zu Recht hinweist - eher für eine
Unterkunft des Klägers in der Hotelpension als für eine Dienstreise. Die Länge des
Aufenthaltes ist jedoch nur ein Kriterium zur Beurteilung, ob eine Dienstreise oder eine
Unterkunft vorliegt.
14 Dass aus der Dauer des Aufenthaltes alleine nichts hergeleitet werden kann, weil
Ansatzpunkte für eine klare und damit Rechtssicherheit vermittelnde zeitliche Grenze nicht
zu erkennen sind, wird durch das Revisionsvorbringen der Beklagten eindrucksvoll belegt:
Einerseits soll nach ihrer Auffassung die "mehrmonatige Unterbringung in ein und derselben
Unterkunft innerhalb Deutschlands" dazu führen, dass keine Dienstreise mehr vorliegt. Ab
welcher genauen Zeitgrenze eine solche "mehrmonatige Unterbringung" gegeben ist, führt
die Beklagte nicht aus, ebenso wenig die Gründe, aus denen eine Begrenzung auf
Deutschland folgen soll. Andererseits räumt die Beklagte im Widerspruch zu dieser Aussage
an einer anderen Stelle in ihrer Revisionsbegründung ein, es gebe keine zeitlichen
Höchstgrenzen für Dienstreisen.
15 Notwendig ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung um zu beurteilen, ob der Kläger in der
Hotelpension eine Unterkunft hatte oder auf einer Dienstreise war. Keiner der vom Senat in
der Ausgangsentscheidung vom 19. August 2003 aufgeführten Punkte ist in der einen oder
anderen Weise zwingend, wie schon aus der Formulierung eines "gewissen häuslichen,
privaten Wirkungskreises" folgt. Dass ein solcher auch in einem Hotel oder wie vorliegend
einer Hotelpension gegeben sein kann, folgt schon daraus, dass es Menschen gibt, die ihren
festen Wohnsitz in einem Hotel haben. Von daher besteht entgegen der Annahme des LSG
auch kein Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 31. Mai 1996 (- 2 RU 28/95 - SozR 3-
2200 § 550 Nr 13), in dem der Senat - ohne dies näher zu erörtern - von einer Unterkunft des
Verunfallten iS des § 550 Abs 3 RVO in einer Pension ausgegangen ist. Im Übrigen ist aus
diesem Urteil für die Entscheidung des vorliegenden Sachverhaltes nichts herleitbar, weil
der Senat sich in ihm mit der Abgrenzung zwischen Dienstreise und Unterkunft nicht
beschäftigt hat und mangels entsprechenden Revisionsvorbringens auch nicht beschäftigen
musste.
16 Die vom LSG im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung festgestellten weiteren
Umstände des Aufenthaltes des Klägers in der Hotelpension sprechen trotz der Länge des
Aufenthaltes, wie das LSG zu Recht entschieden hat, gegen eine Unterkunft und für eine
Dienstreise bzw eine Kette von Dienstreisen: Der Kläger hatte während der Zeit seines
Aufenthaltes kein bestimmtes Zimmer, sondern musste dies wöchentlich räumen und erhielt
am jeweiligen Montag ein neues Zimmer zugeteilt. Hinsichtlich der vom Senat in seinem
Urteil vom 19. August 2003 unter Verweis auf das Urteil des Hessischen LSG (Breith 1975,
932) angesprochenen persönlichen Beziehungen des Versicherten zu den anderen
Menschen in der Hotelpension hat das LSG nur angeführt, das "Wohnen" des Klägers in der
Hotelpension habe sich nicht von dem Aufenthalt anderer Gäste, also auch nicht von dem
von Kurzzeit- oder Wochengästen, unterschieden. Des Weiteren hatte der Kläger sich die
Hotelpension nicht selbst ggf nach seinen Vorlieben ausgesucht, vielmehr hatte nach
Auskunft der Inhaberin das Unternehmen für den Kläger ein Zimmer gemietet.
17 Die von der Beklagten erhobene Aufklärungsrüge greift demgegenüber nicht durch.
Hinsichtlich der vom LSG getroffenen Feststellungen hat sie keine Rügen erhoben. Sie trägt
nur vor, das LSG habe die Inhaberin als Zeugin vernehmen müssen um festzustellen,
inwieweit das Wohnen des Klägers in der Hotelpension den Tatbestand einer gewissen
Dauerhaftigkeit erfüllt habe und die räumlichen Verhältnisse in der Hotelpension sowie der
dortige Aufenthalt des Klägers zu einem gewissen häuslichen Wirkungskreis geführt hätten.
Damit benennt sie jedoch keine weiteren Tatsachen, über die Beweis erhoben werden
könnte, sondern bezieht sich nur auf die zwei im vorliegenden Verfahren relevanten
Tatbestandsmerkmale "gewisse Dauerhaftigkeit" und "gewisser häuslicher Wirkungskreis".
Voraussetzung für eine erfolgreiche Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren ist jedoch, dass
das LSG sich zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, diese zu von
den bisherigen Tatsachenfeststellungen abweichenden Ergebnissen geführte hätte und
diese weiteren Tatsachen für die Entscheidung des LSG erheblich gewesen wären (BSG
SozR Nr 28 zu § 164 SGG; SozR 3-5533 Nr 7103 Nr 1 S 4). Daran mangelt es.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.