Urteil des BSG vom 20.09.2012

BSG: Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, gemischte Bedarfsgemeinschaft mit Leistungsempfänger nach SGB 2, Vermögenseinsatz, nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.9.2012, B 8 SO 13/11 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte
Bedarfsgemeinschaft mit Leistungsempfänger nach SGB 2 - Vermögenseinsatz - nicht selbst
bewohnte Eigentumswohnung - Verwertbarkeit auch bei gemeinsamer Verfügungsbefugnis der
Ehegatten - Vermögensfreibeträge
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
14. April 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Grundsicherungsleistungen) für die Zeit vom 12.7.2008 bis 31.12.2009.
2 Die am 12.7.1943 geborene Klägerin lebte im streitbefangenen Zeitraum mit ihrem 1945
geborenen erwerbsfähigen Ehemann in einer Mietwohnung in R Sie bezieht seit dem
1.8.2008 eine Altersrente. Ihr Ehemann erhielt im streitbefangenen Zeitraum
Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - (SGB II). Zum Vermögen der Eheleute gehörte und gehört (nach den
Feststellungen des Landessozialgerichts ) eine gemeinsame Eigentumswohnung in
der Türkei (Ankara). Die Beklagte lehnte den am 8.7.2008 gestellten Antrag auf
Grundsicherungsleistungen ab, weil die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus ihrem
Vermögen bestreiten könne (Bescheid vom 16.7.2008; Widerspruchsbescheid des
Landratsamts vom 5.3.2009).
3 Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
vom 29.4.2010; Urteil des LSG vom 14.4.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat
das LSG ausgeführt, der Miteigentumsanteil der Klägerin stehe der Gewährung von
Grundsicherungsleistungen entgegen. Die Wohnung sei weder Schonvermögen, noch
bedeute ihre Verwertung eine Härte; hieran ändere auch nichts, dass die Klägerin mit ihrem
Mann in einer sog "gemischten Bedarfsgemeinschaft" lebe und für diesen im SGB II höhere
Freibeträge maßgeblich seien, die den Gesamtwert der gemeinsamen Wohnung
überstiegen. Ihr insoweit einsetzbares eigenes Vermögen (Wert des Miteigentumsanteils
von 5512,30 Euro bei einem Gesamtwert der Wohnung in Höhe von 11 024,60 Euro) könne
der Hilfebedürftigkeit Monat für Monat entgegengehalten werden. Es könne deshalb offen
bleiben, ob das Vermögen des Ehemanns verwertbar und eine angegebene Forderung (in
Höhe von ca 10 000 Euro gegen eine türkische Investmentfirma) realisierbar sei.
4 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 90 Abs 1 und 3
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Anlass zur Verwertung der
Immobilie habe nicht bestanden, solange sie noch im Leistungsbezug nach dem SGB II
gestanden habe. Erst nach dem Ausscheiden aus diesem wegen des Bezugs der
Altersrente werde sie zur Verwertung der Wohnung aufgrund der geringeren Freibeträge
des SGB XII im Vergleich zu denen des SGB II gezwungen. Dies stelle eine Härte dar, weil
die für den im Alg-II-Leistungsbezug stehenden Ehemann maßgeblichen
Vermögensfreibeträge - unabhängig davon, wem das Vermögen zustehe - im Rahmen der
Bedarfsgemeinschaft höher seien. Zudem könne sie über ihr Vermögen nicht verfügen, weil
der Miteigentumsanteil ohne Zustimmung des Ehemanns nicht verwertet werden könne.
Zumindest hätten ihr nach § 91 SGB XII darlehensweise Leistungen bewilligt werden
müssen.
5 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid vom 16.7.2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.3.2009 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, für die Zeit vom 12.7.2008 bis 31.12.2009 Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlen.
6 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7 Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der
Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz ). Es fehlen ausreichende Feststellungen des LSG (§ 163
SGG) für ein abschließendes Urteil.
9 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 16.7.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 5.3.2009 (§ 95 SGG), vor dessen Erlass sozial erfahrene
Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII idF, die die Vorschrift durch das
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 -
BGBl I 3022 - erhalten hat, iVm § 9 Gesetz zur Ausführung
des SGB XII vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534). Gegen den Bescheid wendet sich die
Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56
SGG), wobei Leistungen nur für die Zeit vom 12.7.2008 bis 31.12.2009 verlangt werden,
hilfsweise für den Fall der Darlehensgewährung mit der Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 iVm § 56 SGG).
10 Richtige Beklagte ist nach den vom LSG angewandten landesrechtlichen Vorschriften in
der bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht (§ 202 SGG iVm § 560
Zivilprozessordnung) die Stadt R Nach dessen Ausführungen handelt es sich bei der
Heranziehung der Beklagten durch den Landkreis gemäß § 99 Abs 1 SGB XII iVm der
vorliegenden landesrechtlichen Regelung um eine "Delegation". Es kann dahinstehen, ob
das LSG damit die richtige Bezeichnung gewählt hat, weil keine eigene, neue
Zuständigkeit der Beklagten begründet wurde, sondern nur eine Heranziehung im Sinne
eines Auftragsverhältnisses eigener Art vorliegt (dazu nur Söhngen in
jurisPraxisKommentar -SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 13 mwN zur
Rechtsprechung des Senats). Jedenfalls handelte die Beklagte in eigenem Namen,
sodass sie der richtige Klagegegner (nicht, wie das LSG formuliert hat, "passivlegitimiert")
ist (vgl zum Auftragsverhältnis das Senatsurteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 11).
11 Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere
war der Landkreis R, auch wenn er den Widerspruchsbescheid erlassen hat, nicht nach §
75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) zum Verfahren beizuladen, weil er
nicht Dritter im Sinne der gesetzlichen Regelung ist (Senatsurteil vom 2.2.2010 - B 8 SO
21/08 R - RdNr 11; aA BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R -, SozR 4-4200 § 21
Nr 14; vgl auch Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 8). Eine Abweichung iS
des § 41 Abs 2 SGG gegenüber der Entscheidung des 4. Senats vom 22.11.2011 stellt die
vorliegende Entscheidung indes nicht dar, weil dieser seine Rechtsprechung inzwischen -
wenn auch ohne ausdrückliche Kenntlichmachung - aufgegeben hat (BSG, Urteil vom
16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - RdNr 20; Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R -, SozR 4-
4200 § 12 Nr 18 RdNr 13) und offenbar - allerdings ohne jede Begründung - einen Fall der
unechten notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 2. Alt SGG (mögliche
Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers) annehmen will. Auch die
Voraussetzungen dieser Regelung sind indes nicht erfüllt, weil der Landkreis nach der
bindenden Auslegung des Landesrechts durch das LSG die Leistungen gerade nicht
selbst zu erbringen hat. Eine Anfrage beim 4. Senat gemäß § 41 Abs 3 SGG, ob er seine
diesbezügliche Rechtsprechung aufgibt, war auch in diesem Punkt nicht erforderlich, weil
die Entscheidung des 4. Senats nicht auf dieser Rechtsansicht beruht (vgl zu dieser
Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 41
RdNr 10 mwN); denn die fehlende unechte notwendige Beiladung muss im
Revisionsverfahren gerügt werden (Leitherer, aaO, § 75 RdNr 13b mwN), was vorliegend
nicht geschehen ist.
12 Ob die Klägerin einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat, kann mangels
ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen nicht entschieden werden. Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung ist nach § 19 Abs 2 iVm § 41 Abs 1 und 2 SGB XII (hier in der
Fassung, die die §§ 19, 41 SGB XII durch das Gesetz zur Anpassung der
Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I
554 - erhalten haben) auf Antrag ua älteren Personen zu leisten, die - wie die Klägerin -
die Altersgrenze erreicht haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus
Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und § 90 SGB XII bestreiten können.
Dabei sind gemäß § 43 Abs 1 SGB XII (hier in der Fassung, die die Norm durch das
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 - BGBl
I 818 - erhalten hat) Einkommen und Vermögen ua des nicht getrennt lebenden Ehegatten,
die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Nach § 44 Abs
1 SGB XII (hier in der ursprünglichen Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) ist jedenfalls der Zeitraum ab 12.7.2008 bis
31.7.2009 von einem möglichen Anspruch umfasst.
13 Nach § 90 Abs 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) ist das gesamte verwertbare Vermögen der
Klägerin und ihres Ehemanns einzusetzen. Ausgehend von seiner Rechtsansicht zur
Härteregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII - die der Senat nicht teilt - hat das LSG
folgerichtig keine Feststellungen zum Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns und
zum Vermögen insgesamt getroffen, sondern nur auf die im gemeinsamen Eigentum der
beiden stehende Immobilie in der Türkei abgestellt. Dabei kann offen bleiben, ob das
Berufungsgericht den Wert der Immobilie in tatsächlicher Hinsicht für den Senat
verbindlich mit 11 024,60 Euro angegeben oder nicht lediglich - ausgehend von den
Angaben der Klägerin - einen Wert der Immobilie in Höhe von mindestens diesem Betrag
angenommen hat. Denn legt man, falls kein zu berücksichtigendes Einkommen vorhanden
gewesen sein sollte, diesen Vermögensgegenstand als einzigen Vermögenswert
zugrunde, wäre der genaue Wert dieser Immobilie ohnedies noch zu ermitteln, weil
vorliegend ein weitaus höherer Vermögenswert über § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII
(Härtefallregelung) geschützt ist.
14 Der Vermögensinhaber muss allerdings über das Vermögen verfügen dürfen und in
angemessener Zeit verfügen können (vgl nur: BSGE 100, 131 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 §
90 Nr 3). Vorliegend ist das LSG ohne genauere Feststellungen rechtlich von einer
tatsächlichen Verwertbarkeit des Miteigentumsanteils der Klägerin an der Wohnung in der
Türkei ausgegangen und hat dafür einen Vermögenswert von 5512,30 Euro angenommen,
ohne dass klar wird, welche Verwertungsart es dieser Beurteilung zugrunde legt (Verkauf
des Miteigentumsanteils oder Beleihung). Die Ausführung, es seien keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein werde, ersetzt nicht
die notwendigen tatsächlichen Feststellungen.
15 Ohne rechtliche Bedeutung sind indes die Ausführungen der Klägerin zur angeblich
fehlenden rechtlichen Verwertbarkeit, weil sie über ihren Miteigentumsanteil nicht ohne die
Zustimmung ihres Ehemanns verfügen könne. Das normative Konzept des § 19 Abs 1 iVm
§ 43 Abs 1 SGB XII lässt einen solchen Einwand nicht zu. Die bezeichneten Normen
bestimmen vielmehr ausdrücklich, dass auch das alleinige Vermögen des Ehepartners bei
der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist, sodass sogar die Konstellation
erfasst wird, in der von vornherein eine Verfügungsbefugnis des um Sozialhilfe
Nachsuchenden fehlt; diesem Konzept würde es zuwiderlaufen, wenn der um Sozialhilfe
Nachsuchende einwenden könnte, über das Vermögen überhaupt nicht verfügen zu
können. Folgerichtig muss es für eine rechtliche Verfügbarkeit im Sinne des SGB XII
genügen, wenn bzw dass beide Eheleute gemeinsam über einen Vermögensgegenstand
oder das gesamte Vermögen verfügen können. Der Gesetzgeber geht mithin typisierend
davon aus, dass im Rahmen einer Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs 1 bis 3 SGB XII
die Personen einander auch tatsächlich die entsprechenden Unterstützungsleistungen
erbringen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, welche Rechtsfolge sich ergäbe,
wenn Unterstützungsleistungen entgegen der gesetzgeberischen Annahme tatsächlich
nicht erbracht würden; der Vortrag der Klägerin bezieht sich ausschließlich auf das
rechtliche Nicht-alleine-Verfügen-Können. Ob deshalb in "Notfällen" § 19 Abs 5 SGB XII
(sog unechte Sozialhilfe gegen Ersatz der Aufwendungen) Anwendung findet, kann
dahinstehen.
16 Zu Recht hat jedoch das LSG angenommen, dass es sich bei der Eigentumswohnung in
der Türkei nicht um Schonvermögen iS des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII handelt. Danach darf
Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz und von der Verwertung eines
angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen
in § 19 Abs 1 bis 3 SGB XII genannten Personen allein oder zusammen mit Angehörigen
ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt
werden soll. Geschützt ist insoweit nur die Wohnung zur Erfüllung des "Grundbedürfnisses
Wohnen" als räumlicher Lebensmittelpunkt, um dem Hilfebedürftigen das "Dach über dem
Kopf zu erhalten" (BVerwG Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr 11; vgl auch BSGE 49, 30, 31
= SozR 4220 § 6 Nr 3 S 2 f; BSGE 84, 48, 51 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7 S 23). Diesen engen
Wohnbezug weist die Immobilie in der Türkei nicht auf, die von der Klägerin und ihrem
Ehemann nach den insoweit bindenden tatsächlichen Ausführungen des LSG nur für zwei
bis drei Monate im Jahr als Urlaubsdomizil genutzt wird.
17 Eine Privilegierung des gesamten Vermögens kommt vorliegend ebenso wenig nach § 90
Abs 2 Nr 9 SGB XII in Betracht. Danach darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden
vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte.
Dieser Norm unterfallen nicht nur unmittelbar Geldbeträge und Geldwerte im engen Sinn,
sondern mittelbar auch Vermögensgegenstände, wenn der Erlös nicht den maßgeblichen
Freibetrag übersteigt bzw übersteigen würde (BVerwGE 106, 105 ff; Mecke in jurisPK-
SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 91 mwN).
18 Die genaue Höhe der geschützten Beträge bestimmt sich nach § 96 Abs 2 SGB XII iVm §
1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII. Die Verordnung gilt in
vollem Umfang auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII; denn § 41 Abs 1 Satz 1 SGB XII
verweist ausdrücklich auf § 90 SGB XII, der seinerseits durch die Verordnung konkretisiert
wird. Es ist deshalb unschädlich, dass § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst a und Nr 2 der
Durchführungsverordnung im Wortlaut nur auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB
XII abstellen (Mecke, aaO, RdNr 85; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 90 RdNr 80,
Stand August 2011; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 1 VO zu § 90 Abs 2
Nr 9 SGB XII RdNr 12). § 1 der Durchführungsverordnung schützt jedoch (lediglich) einen
gemeinsamen Vermögensgesamtwert der Klägerin und ihres Ehemanns (vgl nur: Mecke,
aaO, RdNr 86; Hohm, aaO, RdNr 9) in Höhe von 3214 Euro, weil sowohl die Klägerin als
auch ihr Ehemann das 60. Lebensjahr vollendet haben. Dass der Ehemann der Klägerin
als Erwerbsfähiger dem Leistungssystem des SGB II unterworfen ist, dort höhere
Freibeträge normiert sind und wegen des Ausschlusses der Klägerin von Leistungen nach
dem SGB II (§ 7 Abs 4 SGB II) eine sog gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt (vgl
hierzu BSGE 108, 241 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8), ändert hieran nichts. Im
Rahmen gemischter Bedarfsgemeinschaften ist die Berechnung der Leistung für jede
einzelne Person nach den Vorschriften des für ihn geltenden Gesetzes durchzuführen;
Besonderheiten der gemischten Bedarfsgemeinschaft, die sich aus dem
Regelungskonzept des SGB II ergeben, ist mit Hilfe der Härteregelung Rechnung zu
tragen (BSGE, aaO, RdNr 20 und 24).
19 Ein solcher Härtefall liegt hier vor, weil nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 iVm § 65 Abs 5 SGB II
ein höherer gemeinsamer Freibetrag (vgl dazu BSGE 103, 153 ff RdNr 18 = SozR 4-4200
§ 12 Nr 13) gilt, und zwar für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Grundfreibetrag
von 520 Euro pro Lebensjahr bis zu einem Höchstfreibetrag pro Person in Höhe von 33
800 Euro. Es ist nicht darüber zu entscheiden, welcher gemeinsame Freibetrag im
Rahmen des SGB II gelten würde; maßgeblich ist allein die Beurteilung der Härte iS des §
90 Abs 3 SGB XII für den Ehemann der Klägerin. Hierfür ist ausschlaggebend, dass er,
auch wenn die Klägerin wegen § 7 Abs 4 SGB II dem Leistungssystem des SGB XII
unterworfen ist, gleichwohl mit der Klägerin im Falle seiner Bedürftigkeit eine
Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 40 mwN); selbst bei
fehlender Bedürftigkeit nach Maßgabe des SGB II müssen die ihm zugestandenen
Freibeträge des SGB II auch im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 SGB XII
Berücksichtigung finden. Ob der Ehemann der Klägerin zu Recht Alg II bezieht, ist deshalb
ohne Bedeutung. Zwar geht von den Bescheiden über die Bewilligung von Alg II für die
vom LSG vorzunehmende Prüfung im Rahmen des SGB XII keinerlei Bindungswirkung
aus; es genügt jedoch für die Entscheidung über die Härtefallregelung des § 90 Abs 3
SGB XII, dass der Ehemann der Klägerin als Erwerbsfähiger dem System des SGB II
unterfällt und ihm das verbleiben muss, was ihm im Sinne des SGB II nicht genommen
werden dürfte.
20 Unter diesem Gesichtspunkt wäre es für den Ehemann der Klägerin auch dann eine Härte,
wenn er Vermögen einsetzen müsste, das ihm zwar selbst nicht gehört, jedoch nach der
normativen Regelung der Bedarfsgemeinschaft als solcher unabhängig davon zugeordnet
wird, wer Eigentümer des jeweiligen Gegenstandes ist, wie dies für den Grundfreibetrag
pro vollendetem Lebensjahr für jeden der Ehepartner der Fall ist (BSGE 103, 153 ff RdNr
18 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13). Gleiches gilt für § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II, wonach
vom Vermögen zusätzlich abzusetzen sind ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen
in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Insoweit greifen die Regelungen des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und die des § 65 Abs 5 SGB II
sogar in besonderer Weise aus Vertrauensschutzgesichtspunkten auf die Vorschriften zum
Arbeitslosenhilferecht zurück (BT-Drucks 15/1516, S 67 zu § 65 und S 53 zu § 12); sie
dienen der zusätzlichen privaten Absicherung der Altersvorsorge (BT-Drucks 16/1410, S
21 zu § 12) und sollen durch höhere Freibeträge als im Sozialhilferecht stärkere Anreize
zur Arbeitsaufnahme schaffen (BT-Drucks 15/1516, S 46). Diese gesetzgeberische
Entscheidung darf im Rahmen gemischter Bedarfsgemeinschaften nicht konterkariert
werden. Solange alle Mitglieder einer gemischten Bedarfsgemeinschaft bzw einer bei
Bedürftigkeit anzunehmenden Bedarfsgemeinschaft dem System des SGB II unterworfen
sind, müssen für die dem SGB II unterworfene Person die für diese günstigeren
Regelungen respektiert werden. Bei Wechsel nur einer Person in das System des SGB XII
bedarf diese gesetzgeberische Grundentscheidung indes einer Korrektur. Für die aus dem
System des SGB II ausscheidende Person sind die auf sie bezogenen Freibetragsanteile
nicht mehr zu rechtfertigen. Das SGB XII sieht für Erwerbsunfähige bzw ältere Menschen
gegenüber dem SGB II einen weitaus geringeren Freibetrag in Form des sog "kleinen
Barbetrags" vor, der lediglich die Wahrung eines gewissen wirtschaftlichen
Bewegungsspielraums gewährleisten soll. Beiden Konzepten, das des SGB II und das
des SGB XII, ist jedoch gemeinsam, dass es unerheblich ist, wer im Einzelnen Inhaber des
Vermögens ist (siehe oben). Für die bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene
Klägerin kann sich der auf sie bezogene Freibetragsanteil nur noch in Höhe der Regelung
des SGB XII (2600 Euro) errechnen, während der auf ihren Ehemann bezogene
Freibetragsanteil sich nach den Vorschriften des SGB II bemisst (750 Euro pro Lebensjahr
bis zu einem Höchstwert von 33 800 Euro).
21 Vorbehaltlich einer genaueren Feststellung des LSG zum gesamten verwertbaren
Vermögen der Eheleute, zu dem ggf auch die von der Klägerin angegebene Forderung
gegen die türkische Investmentgesellschaft gehört, dürfte der dem Ehemann der Klägerin
verbleibende "Freibetrag" unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen so hoch sein,
dass Vermögen jedenfalls der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an die
Klägerin nicht entgegensteht. Indes käme es dann auf die Einkommensverhältnisse der
Klägerin und ihres Ehemanns an, zu denen das LSG keinerlei Feststellungen getroffen
hat, und zwar weder zur Höhe der der Klägerin gezahlten Rente noch zum Einkommen
des Ehemanns der Klägerin, das dieser offenbar neben dem Alg II bezieht; das Alg II
selbst ist in entsprechender Anwendung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII kein
anrechenbares Einkommen (BSGE 108, 241 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr 8). Das LSG wird
ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.