Urteil des BSG vom 19.10.2010

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Bundessozialgericht
Urteil vom 19.10.2010
Sozialgericht Oldenburg S 49 AS 1002/06
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 128/07
Bundessozialgericht B 14 AS 15/09 R
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember
2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I
1
Streitig ist, ob den Klägern für den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2006 höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und
Heizung zustehen.
2
Der 1959 geborene Kläger zu 1, die 1962 geborene Klägerin zu 2 und die 1998 geborene Klägerin zu 3 bewohnten eine
88,59 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in W zur Miete. Seit Januar 2005 ist eine monatliche Brutto-Kaltmiete von 412
Euro zu entrichten (und ein Heizkostenabschlag von 120 Euro monatlich). Bereits mit Schreiben vom 8.12.2004
wurden die Kläger vom Beklagten aufgefordert, die Unterkunftskosten zu senken. Nachdem der Beklagte dann die
Unterkunftskosten zunächst weiter übernahm, forderte er mit Schreiben vom 15.11.2005 die Kläger erneut zur
Senkung der Unterkunftskosten bis zum 31.5.2006 auf. Die Miethöchstgrenze betrage 372 Euro monatlich (kalt).
3
Der Beklagte bewilligte den Klägern sodann für den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2006 lediglich Leistungen, die eine
Brutto-Kaltmiete von 372 Euro (nebst Heizkosten von monatlich 96,73 Euro) berücksichtigten. Zur Begründung führte
der Beklagte aus, es hätten nur noch angemessene Kosten der Unterkunft in der bewilligten Höhe übernommen
werden können (Bescheid vom 12.4.2006, Widerspruchsbescheid vom 19.7.2006).
4
Das Sozialgericht (SG) hat auf die Klage durch Urteil vom 15.5.2007 den Beklagten verurteilt, den Klägern Kosten der
Unterkunft in Höhe der rechten Spalte der Tabelle nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Zuschlags von
10 vH (451 Euro monatlich ohne Heizkosten) zu gewähren. Die vom Beklagten vorgelegten Tabellen gäben die
tatsächlichen Mietpreise in W nicht wieder. Dementsprechend seien Unterkunftskosten zwar nicht in tatsächlicher,
sondern in Höhe der Tabelle nach § 8 WoGG nebst eines Zuschlags von 10 vH zu gewähren.
5
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 11.12.2008 den Beklagten auf dessen Berufung hin unter
Änderung des Urteils des SG verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2006 Leistungen unter
Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 412 Euro sowie unter Berücksichtigung von
Heizkosten in Höhe von 120 Euro im Monat zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung des Beklagten
zurückgewiesen.
6
Der Beklagte rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II). Er habe für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nicht nur ein schlüssiges Konzept
angewandt, sondern hieraus auch zutreffende Schlüsse gezogen.
7
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Urteile des Landessozialgericht Niedersachsen-
Bremen vom 11. Dezember 2008 und des Sozialgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2007 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
8
Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, die Revision zurückzuweisen.
9
Sie halten die Ausführungen des LSG für zutreffend.
10
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) erklärt.
II
11
Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann auf Grund der vom LSG
festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilen, ob der beklagte Grundsicherungsträger zur Feststellung der
Angemessenheitsgrenze von einem schlüssigen Konzept ausgegangen ist und die Angemessenheitsgrenze ohne
Rechtsfehler festgesetzt hat.
12
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 12.4.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.7.2006 nur noch insoweit, als mit diesem Bescheid Leistungen für Kosten der
Unterkunft für den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2006 geregelt werden.
13
Die Beteiligten haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft beschränkt (ständige
Rechtsprechung des BSG seit BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 ff). Dies ist nach der ständigen
Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG)
rechtlich zulässig. Eine weitere Begrenzung des Streitgegenstandes nur auf die Unterkunftskosten, ohne
Berücksichtigung der Heizkosten, ist jedoch nicht möglich (vgl BSG aaO, RdNr 22).
14
Das LSG hat den Beklagten verurteilt, den Klägern für den streitigen Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2006 Kosten der
Unterkunft in Höhe von 412 Euro und Heizkosten in Höhe von 120 Euro monatlich zu bewilligen. Da die Kläger selbst
keine Revision eingelegt haben, ist der Bescheid vom 12.4.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19.7.2006 bestandskräftig geworden, soweit mit diesem Bescheid höhere Leistungen abgelehnt worden sind.
15
Die Kläger erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II bzw § 28 SGB II für Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ihr Anspruch umfasst dem Grunde nach auch Leistungen für Kosten der
Unterkunft. Diese werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit
diese angemessen sind. Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den
Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen
Unterkunftskosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die tatsächlichen Kosten nicht
in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung
limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach. Die Angemessenheitsprüfung ist nicht ins Belieben der
Verwaltung gestellt. Vielmehr sind weitere Konkretisierungen erforderlich, die schon auf Grund des allgemeinen
Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien erfolgen müssen. Zum anderen fordert das Rechtsstaatsprinzip die
Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl hierzu BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12).
16
Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze wird nach der Rechtsprechung des BSG in einem ersten Schritt die
abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt
festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Insoweit ist
das Vorgehen des LSG nicht zu beanstanden. Das LSG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG
zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder auf
Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl BSGE 97, 254 =
SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 19). Insoweit ist das LSG unter Berücksichtigung der Wohnraumförderbestimmungen
nach Nr 11 der Richtlinie über die soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen
vom 27.6.2003, NdsMinBl 2003, 580, zuletzt geändert durch Runderlass vom 19.10.2006, NdsMinBl 2006, 973) von
einer für die Kläger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 75 qm ausgegangen. Auch bestehen keine
Bedenken dagegen, die gesamte Fläche der Stadt W als maßgeblichen Vergleichsraum zu berücksichtigen (vgl hierzu
bereits BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 15).
17
Der Senat kann indessen auf Grund der bisherigen Feststellungen des LSG nicht beurteilen, welche Wohnungsmieten
im maßgeblichen Vergleichszeitraum in W zu zahlen und welche davon als angemessen anzusehen sind.
18
Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichszeitraum fest, ist nach der
Rechtsprechung des BSG in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem
Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist, dh, Ziel der Ermittlung des Grundsicherungsträgers ist
es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der
Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die
angemessene Miete feststellen zu können. Entscheidend ist hierbei, dass den Feststellungen des
Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig
ist. Die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" soll auf diese Weise
hinreichend nachvollziehbar gemacht werden.
19
Der 4. Senat des BSG hat das dem vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde liegende Konzept des Beklagten, der sich
nicht auf einen qualifizierten Mietspiegel stützen kann (vgl zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts auf der Basis
der Daten eines Mietspiegels die Urteile des Senats vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R; B 14 AS
50/10 R), bereits einer eingehenden rechtlichen Überprüfung unterzogen (Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R =
BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 RdNr 19 ff). Der erkennende Senat macht sich insoweit für den
vorliegenden Parallelfall die Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG zum sog schlüssigen Konzept zu Eigen und
verweist insoweit auf dessen Ausführungen unter RdNr 19 ff des zitierten Urteils vom 22.9.2009.
20
Der erkennende Senat teilt auch die Rechtsauffassung des 4. Senats hinsichtlich der Rechtsfolgen aus dem
Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts seitens der beklagten Stadt W. Diese hat zwar Daten über Mietpreise und
den Wohnungsbestand erhoben, es kann jedoch nicht beurteilt werden, ob aus diesem Datenbestand zutreffende
Schlüsse auf die Angemessenheitsgrenze gezogen werden können. Solche Rückschlüsse setzen voraus, dass
nachvollziehbar ist, welche Wohnungen in die Datenerhebung einbezogen wurden. Schon hieran fehlt es im
vorliegenden Fall. Das LSG wird daher prüfen müssen, nach welchen Kriterien der beklagte Grundsicherungsträger die
von ihm ausgewerteten Daten erhoben hat, insbesondere welche Wohnungen dabei berücksichtigt wurden. Ergeben
diese Ermittlungen eine brauchbare Datengrundlage, wird das LSG möglicherweise in die Lage versetzt, eine
Angemessenheitsgrenze selbst zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, so ist nach der Rechtsprechung des BSG auf
die Werte der Wohngeldtabelle (rechte Spalte) zu § 8 WoGG zuzüglich eines Zuschlags abzustellen (grundlegend
BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 29; vgl auch Urteil des Senats vom 20.8.2009 -
B 14 AS 65/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 26, insbesondere RdNr 21).
21
Das LSG wird auch unabhängig vom Vorliegen eines schlüssigen Konzepts hinsichtlich der Kosten der Unterkunft
eine abschließende Entscheidung über die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten zu treffen haben (grundlegend
Urteil des Senats vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/06 R = BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23). Das LSG hat - soweit
ersichtlich - den Beklagten verurteilt, die tatsächlich monatlich anfallenden Heizkosten in Höhe von 120 Euro zu
übernehmen. Dies entspricht vom Ansatzpunkt her der Rechtslage und der Rechtsprechung des BSG (BSG aaO). Der
Anspruch auf Heizkosten gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II besteht zunächst jeweils in Höhe der konkret individuell
geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig. Nur wenn die Heizkosten über einem aus
einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag liegen, sind sie im Regelfall nicht
mehr als angemessen zu betrachten (zur Ermittlung des Wertes aus diesem sog bundesweiten Heizspiegel vgl BSG
aaO, RdNr 22 ff).
22
Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.