Urteil des BSG vom 17.03.2009

BSG: anspruch auf bewilligung, ausbildungskosten, deckung, anteil, veröffentlichung, fahrkosten, eltern, schüler, heizung, pauschalierung

Bundessozialgericht
Urteil vom 17.03.2009
Sozialgericht Chemnitz S 22 AS 2451/06
Sächsisches Landessozialgericht L 2 AS 44/07
Bundessozialgericht B 14 AS 62/07 R
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2007 geändert
und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 weitere Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 43,87 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision
zurückgewiesen. Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Gründe:
I
1
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II) im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005. Streitig ist zwischen den Beteiligten dabei, in
welchem Umfang die ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährten Leistungen als
Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind.
2
Die am 1988 geborene Klägerin lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern F
(geboren 1991) und H (geboren 1993) in einem Eigenheim. Der Partner der Mutter war zum 30. Juni 2005 ausgezogen.
Die Klägerin befand sich seit dem 18. August 2004 in einer insgesamt dreijährigen Ausbildung zur Staatlich geprüften
Diätassistentin bei der Euro-Schulen gemeinnützige Gesellschaft für Bildung und Beschäftigung Sachsen mbH, einer
Berufsfachschule für Diätetik. Ausweislich des Schulvertrages war sie verpflichtet, im ersten Schuljahr (1. August
2004 bis 31. Juli 2005) Gebühren in Höhe von 660 Euro in monatlichen Raten von je 55 Euro zu zahlen. Zusätzlich
entrichtete sie eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 60 Euro für Zusatzleistungen des Schulträgers, die
sich zum 31. August 2005 auf 70 Euro monatlich erhöhte. Die Wege zwischen Wohnung und den verschiedenen
Ausbildungsstätten (täglich 7 bis 18 km je einfache Strecke) legte sie mit dem Moped zurück. Sie erhielt im streitigen
Zeitraum Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 192 Euro monatlich, daneben wurde für sie Kindergeld in Höhe von
monatlich 154 Euro gezahlt.
3
Auf den am 12. Mai 2005 von der Mutter gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligte die Beklagte der Klägerin und den mit ihr zusammen wohnenden
Personen mit Bescheid vom 29. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Juli bis
Dezember 2005. Auf Hinweis, dass der frühere Partner der Mutter seit dem 1. Juli 2005 der Bedarfsgemeinschaft
nicht mehr angehöre, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2005 höhere Leistungen an die Klägerin in
Höhe von 55,73 Euro monatlich. Bei der Bewilligung legte sie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von
insgesamt 546,91 Euro zu Grunde und berücksichtigte bei der Klägerin das Kindergeld sowie die BAföG-Leistungen
als Einkommen. Mit Bescheid vom 24. November 2005 änderte die Beklagte die Bewilligung, ohne dass sich im
Ergebnis für die Klägerin eine höhere Leistung ergab.
4
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 31. Januar 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den streitigen Zeitraum
schließlich Leistungen in Höhe von jeweils 94,13 Euro. Dabei rechnete sie die Leistungen nach dem BAföG nun nur
noch in Höhe von 153,60 Euro (mithin in Höhe von 80 Prozent) an. Während des hiergegen gerichteten
Widerspruchsverfahren berechnete die Beklagte die Leistungen erneut (Bescheid vom 23. Juni 2006); die Leistungen
für die Klägerin blieben dabei unverändert. Der Widerspruch bleib ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11.
Dezember 2006).
5
Das Sozialgericht Chemnitz (SG) hat die Bescheide vom 19. August 2005 (versehentlich bezeichnet mit 17. Oktober
2005), vom 24. November 2005, vom 31. Januar 2006 und vom 23. Juni 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2006 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld
II (Alg II) für den Juli 2005 in Höhe von weiteren 146,60 Euro und für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember
2005 in Höhe von weiteren 153,60 Euro monatlich zu bewilligen (Gerichtsbescheid vom 22. März 2007). Der Bedarf
der Klägerin betrage 401,73 Euro, dem stehe das Kindergeld in Höhe von 154 Euro gegenüber. Leistungen nach dem
BAföG seien lediglich im Juli 2005 in Höhe von 7 Euro als Einkommen zu berücksichtigen. Von den Leistungen der
Ausbildungsförderung seien das mit der Ausbildung im Zusammenhang stehende Schulgeld (im Juli 115 Euro, ab
August 125 Euro) sowie eine Pauschale für Fahrkosten, Fachliteratur, Berufsbekleidung und sonstige Arbeitsmittel in
Höhe von 70 Euro abzusetzen, sodass nach Erhöhung des Schulgeldes zum 1. August 2005 kein zu
berücksichtigendes Einkommen verbleibe.
6
Auf die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) den
Gerichtsbescheid des SG insoweit geändert, als im Juli 2005 zusätzlich 97 Euro statt 146,60 Euro, im August 2005
zusätzlich 115,40 Euro statt 153,60 Euro und im Oktober 2005 zusätzlich 136 Euro statt 153,60 Euro zu bewilligen
seien. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 25. Oktober 2007).
7
Streitgegenstand seien nur die Ansprüche der Klägerin nach dem SGB II. Da das Einkommen der minderjährigen
Klägerin nicht auf die Ansprüche der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werde, wirke sich die
Nichtberücksichtigung der Ausbildungsförderung der Klägerin nicht auf die Ansprüche der übrigen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft aus. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach
dem SGB II in Höhe von 191,13 Euro im Monat Juli 2005, in Höhe von 209,53 Euro im Monat August 2005, in Höhe
von jeweils 247,73 Euro in den Monaten September, November und Dezember 2005 sowie in Höhe von 230,13 Euro
im Monat Oktober 2005 zu. Die BAföG-Leistungen seien dabei als zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11 Abs 3 Nr
1 Buchst a SGB II bei der Einkommensanrechnung insoweit privilegiert, als sie (nachweislich) in angemessenem
Umfang für Ausbildungskosten aufgewandt worden seien. Für eine generelle, pauschalierende Quotelung, wie sie die
Beklagte vorgenommen habe, biete weder § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II noch § 11 Abs 1 BAföG eine Stütze. Die
Klägerin habe ausbildungsrelevante Ausgaben in Form des Schulgeldes und der Aufwandspauschale in Höhe von
monatlich insgesamt 115 Euro durch die Vorlage ihres Schulvertrages nachgewiesen. Es bestehe dagegen keine
Möglichkeit, für Berufskleidung, Fachliteratur und sonstige Arbeitsmittel weitere ausbildungsrelevante Aufwendungen
abzusetzen, da es insoweit an einem Nachweis fehle. Die mit den täglichen Fahrten zur Ausbildungsstätte
verbundenen Aufwendungen sehe der Senat als nachgewiesen an. Die Berechnung einer Entfernungspauschale mit
0,20 Euro für jeden mit dem Moped zurückgelegten Entfernungskilometer könne in Anlehnung an § 3 Abs 1 Nr 3
Buchst b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und
Vermögen bei dem Arbeitslosengeld II/Sozialgeld in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vom 22. August
2005 (Alg II-V 2005, BGBl I 2499) erfolgen. Es ergäben sich daraus in den streitigen Monaten abhängig vom
Anfahrtsweg Fahrkosten in unterschiedlicher, vom LSG im Einzelnen festgestellter Höhe, die abzusetzen seien. Da
die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt habe, könne ein die vom SG angesetzten 70 Euro übersteigender
Betrag nicht berücksichtigt werden.
8
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 11
Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II und trägt vor, Ausbildungsförderung nach dem BAföG diene nicht einem anderen Zweck
iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Eine Leistung verfolge erst dann einen anderen Zweck im Sinne der
Vorschrift, wenn bei mehreren Zwecken einer Leistung der Zweck, der der Leistung das Gepräge gebe und als
vorherrschender, überwiegender Zweck anzusehen sei, mit dem Zweck der Leistung nach dem SGB II nicht
übereinstimme. Dies sei bei Leistungen nach dem BAföG nicht der Fall. Diese kämen, wie die Leistungen nach dem
SGB II, überwiegend der Sicherung des Lebensunterhalts und daneben in geringerem Umfang der Ausbildung zugute.
Dem Umstand, dass mit der Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht nur Leistungen für den Unterhalt, sondern
auch für die Ausbildung erbracht würden, werde ausreichend Rechnung getragen, wenn von der Ausbildungsförderung
20 vom Hundert als Anteil für die Kosten der Ausbildung abgezogen würden und dieser Teil keine Berücksichtigung
als Einkommen finde.
9
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2007 sowie den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
11
Sie macht zunächst geltend, die Beklagte habe sich im Rahmen ihrer Revisionsbegründung nicht hinreichend mit der
Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Ergänzend zu den Ausführungen des LSG trägt sie vor, das so genannte
"Schüler-BAföG" werde in einheitlicher Höhe von 192 Euro unabhängig davon gewährt, ob Schulgebühren und weitere
ausbildungsbedingte notwendige Aufwendungen entrichtet werden müssten. Die für die Ausbildung aufgewandten
Mittel stünden ihr faktisch nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Setze man diese Ausgaben nicht von den
anzurechnenden BAföG-Leistungen ab, werde sie gezwungen, die Mittel zweckwidrig zu verwenden, und könne ihr
Ausbildungsziel nicht erreichen. Außerdem werde sie gegenüber Auszubildenden, deren Ausbildung schulgeldfrei
erfolgt, in einer mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Weise benachteiligt.
II
12
Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Zwar haben SG und LSG die angefochtenen Bescheide
zu recht geändert und die Beklagte zur Gewährung höherer Leistungen an die Klägerin verurteilt. Die Beklagte wendet
sich aber mit Erfolg gegen diese Verurteilung, soweit das LSG bei der Berechnung des Alg II die gewährten
Leistungen nach dem BAföG in Höhe der konkreten ausbildungsbezogenen Ausgaben der Klägerin als
zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II angesehen hat. Bei der Feststellung des
Einkommens ist lediglich ein pauschaler Betrag in Höhe von 82,40 Euro als zweckbestimmte Einnahme privilegiert.
13
1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung über die Revision der
Beklagten nicht entgegen.
14
a) Die Revision der Beklagten ist statthaft (vgl § 160 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie ist form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (vgl § 164 SGG). Die Revisionsbegründung enthält einen bestimmten Antrag, nennt §
11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II als verletzte Rechtsnorm und setzt sich auch hinreichend mit dem angefochtenen
Urteil auseinander (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Sie greift die Entscheidungsgründe des LSG-Urteils insoweit an, als sie
eine andere Auslegung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II für maßgeblich erachtet und begründet diese
Auffassung.
15
b) Die Klage ist zulässig. Zwar lässt der ursprünglich gestellte Klageantrag den Schluss zu, die Mutter der im
Zeitpunkt der Klageerhebung noch minderjährigen Klägerin habe die Rechte ihrer Tochter im eigenen Namen geltend
machen wollen. Dies wäre unzulässig. Das SG hat den Klageantrag aber zutreffend nach dem so genannten
"Meistbegünstigungsprinzip" (vgl hierzu nur BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr 11 S 57; BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 §
104 Nr 11 S 47 mwN; Eicher in: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 16) unabhängig
vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens dahin ausgelegt, dass die Klage im Namen der Klägerin
erhoben worden ist.
16
c) Streitgegenstand ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 19 ff SGB II
an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005. Gegenstand der Überprüfung sind die Bescheide
vom 19. August 2005, vom 24. November 2005, vom 31. Januar 2006 und vom 23. Juni 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2006, die den streitigen Zeitraum betreffen und daher Gegenstand des
Verfahrens geworden sind (§§ 86, 96 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung). Im Rahmen der von der
Klägerin erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage sind ihre Leistungsansprüche nach dem SGB II unter jedem
rechtlichen Gesichtspunkt und bezogen auf alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu
prüfen (vgl nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr
3 RdNr 16 ff).
17
2. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF der Norm durch das Kommunale
Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl I 2014) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Das LSG hat diese Voraussetzungen nach dem
Gesamtzusammenhang der Feststellungen zutreffend bejaht.
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a) Die Klägerin war im streitigen Zeitraum insbesondere nicht als Auszubildende vom Leistungsbezug nach dem SGB
II ausgeschlossen. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG
oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Eine Ausnahme hiervon gilt unter anderem nach § 7 Abs 6 Nr 2
SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1
Nr 1 BAföG oder nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III bemisst. Ein solcher Ausnahmefall lag hier vor. Die Klägerin erhielt
Leistungen auf Grundlage des § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG (sog Schüler-BAföG), weil sie eine Ausbildung zur Staatlich
geprüften Diätassistentin an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule absolvierte, die einen mittleren
Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss
erweitert, voraussetzt (vgl § 5 Nr 2 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten vom 8.
März 1994 (BGBl I 446), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl I 2686)) und
bei ihrer Mutter wohnte.
19
b) Die Klägerin war nach den Feststellungen des LSG auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §
9 Abs 1 SGB II. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit
und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, ua nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Die Klägerin bildet mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern
gemäß § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Bei Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit ist zu beachten, dass ihr
Einkommen aus den BAföG-Leistungen ebenso wie das für sie gezahlte Kindergeld nicht zur Verteilung in der
Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II anstanden und schon bei der Bestimmung ihres Bedarfs
abzusetzen waren (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 24 und Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 2/08 R, zur
Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, juris RdNr 25). Da nach den Feststellungen des LSG innerhalb der
Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigendes Einkommen anderer Personen (hier kommt nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB
II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung nur Einkommen der Mutter in Betracht) nicht vorhanden war, ist das
von dieser Bedarfsberechnung abweichende Vorgehen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden nicht
entscheidungserheblich. Ausgehend von einem Bedarf der Klägerin in Höhe von 401,73 Euro (dazu unter 3) verbleibt
nach Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von insgesamt 263,60 Euro (dazu unter 4) ein ungedeckter Bedarf
in Höhe von 138,13 Euro, sodass die Klägerin - wovon die Beteiligten zutreffend ausgehen - durchgehend
hilfebedürftig war.
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3. Bei Berechnung des Alg II ist die Beklagte zunächst zutreffend von einem durch die Regelleistung nach § 20 Abs 2
iVm Abs 3 Satz 2 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003, BGBl I 2954) für eine minderjährige erwerbsfähige Hilfebedürftige abgedeckten Bedarf in Höhe
von 265 Euro ausgegangen. Daneben besteht nach den von den Beteiligten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen
Feststellungen des LSG ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl § 22 SGB II) in Höhe von 136,73 Euro
monatlich, der dem auf die Klägerin entfallenden Anteil der geltend gemachten Gesamtkosten der
Bedarfsgemeinschaft entspricht (dazu BSG Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R - RdNr 19, FamRZ
2008, 688 und BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 28).
21
4. Dieser Bedarf (401,73 Euro) ist zunächst um Einkommen aus den BAföG-Leistungen in Höhe von monatlich 109,60
Euro zu mindern. Bei Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind die der Klägerin gewährten Leistungen nach
dem BAföG teilweise als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht zu berücksichtigen
(a). Entgegen der Auffassung des LSG ist der zweckbestimmte Anteil dieser Leistungen nicht konkret entsprechend
der zweckgebundenen Verwendung durch die Klägerin, sondern pauschal zu bestimmen. Der als zweckbestimmte
Leistung privilegierte Teil beläuft sich danach auf 82,40 Euro (b). Neben dem verbleibenden Einkommen in Höhe von
109,60 Euro ist das für die Klägerin gezahlte Kindergeld in Höhe von 154 Euro ihr bei der Bedarfsbestimmung in
vollem Umfang zuzurechnen (vgl § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II). Von diesem Gesamteinkommen (263,60 Euro) kann die
Klägerin keine weiteren Absetzungen vornehmen (c); insbesondere weitere ausbildungsbedingte Kosten kann sie nicht
als notwendige Ausgaben nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II absetzen.
22
a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Eine
Ausnahme hiervon regelt § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen
zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage
des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt
wären. Mit der Regelung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II soll einerseits vermieden werden, dass die besondere
Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll
die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden. Es kommt
demnach darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der
Existenzsicherung des Begünstigten dient (vgl BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, jeweils RdNr 28; BSGE 99,
240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8 und BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 14
RdNr 14, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
23
Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG dient einem in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Zweck, der über
die Existenzsicherung des Begünstigten hinaus geht. § 1 BAföG enthält dazu die maßgebliche
Grundsatzbestimmung: Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung
entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für
seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit dient
das BAföG ausdrücklich der Ausbildungsförderung und zwar sowohl der Deckung des Lebensunterhalts während der
Ausbildung als auch der Deckung der Kosten der Ausbildung selbst. Dies macht neben § 1 BAföG auch § 11 Abs 1
BAföG deutlich, wonach Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird. Es sind hier
zwei Zweckbestimmungen nebeneinander genannt, ohne dass erkennbar wäre, dass eine Zweckbestimmung (die
Deckung der Ausbildungskosten) gegenüber der anderen (der Sicherung des Lebensunterhalts) zurücktritt oder von
vornherein einen Vorrang einnimmt.
24
Demgegenüber ist von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Hilfebedürftige
grundsätzlich ausgeschlossen, dessen Ausbildung förderungsfähig nach §§ 60 -62 SGB III bzw BAföG ist. Die
Grundsicherung dient nicht dazu, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung auf
der "zweiten Ebene" durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts während der Ausbildung zu ermöglichen
(vgl BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6 und SozR, aaO, Nr 8 und BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS
28/07 R zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Unter anderem für Schüler von Berufsfachschulen, die in
besonders einkommensschwachen Familien leben, ist vom Gesetzgeber zwar anerkannt, dass die dem
Auszubildenden gewährten Leistungen nach dem BAföG den notwendigen Lebensunterhalt typischerweise nicht
ausreichend abdecken. Deshalb kommen nach § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II - wie bereits zuvor nach § 65 Abs 3 Nr 2 BAföG
bzw § 26 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - in diesen Fällen ergänzende Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II in Betracht (vgl zur Begründung BR-Drucks 548/89, S 47, 65; BR-Drucks
548/1/89, S 5; BT-Drucks 11/5961, S 20 und 25). Gleichwohl sollen durch die gewährten Leistungen nach §§ 19 ff
SGB II die eigentlichen Ausbildungskosten nicht finanziert werden. Das wird schon daraus erkennbar, dass solche
Kosten für Bildung und Ausbildung in der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II nicht abgebildet sind (im Einzelnen
Vorlagebeschlüsse des Senats vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 5/08 R - juris RdNr 36 und - B 14/11b AS 9/07 R, juris
RdNr 32).
25
Die Anerkennung von Leistungen nach dem BAföG als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1
Buchst a SGB II ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil im BAföG ausdrücklich zwei Zweckbestimmungen genannt
sind, von denen nur eine (nämlich die Deckung der eigentlichen Ausbildungskosten) eine Privilegierung nach § 11 Abs
3 Nr 1 Buchst a SGB II erfahren kann. § 11 Abs 3 SGB II lässt die nur teilweise Berücksichtigung anderweitiger
Geldzuflüsse dort zu, wo sich eine gegenüber dem SGB II abweichende Zweckbestimmung unmittelbar aus dem
Gesetz ergibt. Dem steht die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen (BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, jeweils RdNr 28; BSG, Urteil
vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R, juris RdNr 27) nicht entgegen. Hier hatte der Gesetzgeber die
Verletztenrente bewusst von der Privilegierung als nicht zu berücksichtigendes Einkommen vollständig
ausgenommen. Eine der Berücksichtigung als Einkommen entgegenstehende Zweckbestimmung war gerade nicht
ersichtlich. Allein aus der Verwendung des Wortes "soweit" in § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II konnte schon aus
systematischen Gründen nichts anderes folgen.
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b) Allerdings ist unter Beachtung von Sinn und Zweck von § 11 SGB II sowie des in § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II
normierten Nachranggrundsatzes erforderlich, den Anteil der Ausbildungsförderung, der eine Privilegierung nach § 11
Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II erfährt, betragsmäßig einzugrenzen. Entgegen der Auffassung des LSG kann es dabei
nicht auf die subjektive Zweckbestimmung durch den Empfänger der Leistung ankommen. Der Hilfebedürftige setzt
die als Pauschalen gewährten Leistungen nach dem BAföG zwar sowohl dann ihrem Zweck entsprechend ein, wenn
er sie für Kosten des Lebensunterhalts aufwendet, als auch, wenn er Kosten der Ausbildung damit bestreitet. Für eine
Privilegierung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II ist aber erforderlich, dass sich der Verwendungszweck im
Vorhinein nach objektiver Betrachtung erkennen lässt (entsprechend für Leistungen, die auf privatrechtlicher
Grundlage erbracht werden BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR
4 vorgesehen, juris RdNr 21). Ansonsten würde je nach Ausgabeverhalten des Hilfeempfängers Einkommen unter
Schutz gestellt, das von der objektiven Zweckrichtung her durchaus (auch) der Sicherung des Lebensunterhalts
dienen soll. Im Übrigen wird nur eine pauschale Bestimmung des Ausbildungsanteils den Anforderungen einer
Massenverwaltung gerecht.
27
Zur Bestimmung dieses Anteils ergibt sich aus dem BAföG (insbesondere aus § 11 Abs 1 BAföG) unmittelbar keine
Vorgabe. Die nach dem BAföG vorgesehenen Pauschalen für die Ausbildungsförderung werden ohne Rücksicht darauf
gewährt, dass sowohl die Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt auch für den ausbildungsbedingten Bedarf je
nach Ausbildungsort und Art der Ausbildung unterschiedlich sein können. Insbesondere die Schulkosten und
Fahrkosten zur Ausbildungsstätte gehören dabei zu den Ausgaben, die von den Pauschalen grundsätzlich abgedeckt
sind (vgl auch Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand April 2002, § 11 RdNr 10). Auch in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföGÄndVwV 2001) in der seit dem 30. Dezember 2001 geltenden Fassung (GMBl 2001, 1143) heißt es zu § 11
Abs 1 BAföG lediglich, der Bedarf umfasse "die Aufwendungen, die nach Art der Ausbildung und Unterbringung
typischerweise erforderlich sind, und in einer Höhe, wie sie hierfür üblicherweise anfallen" (Nr 11.1.1.). In der Praxis
der Sozialhilfeträger, der sich die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende überwiegend angeschlossen haben,
ist ausgehend von einer entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-VwV) in der Fassung vom 21. Dezember 1990 (GMBl 1991, 2, 14) davon
ausgegangen worden, dass eine Pauschale von 20 vom Hundert von den BAföG-Leistungen für ausbildungsbedingte
Kosten gewährt werde.
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Der Senat hält die Pauschalierung in einer solchen Größenordnung durchaus für nachvollziehbar, da der überwiegende
Teil der BAföG-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (also zur Deckung der in §§ 20, 22 SGB II genannten
Bedarfe) bestimmt ist. Die Pauschalierung muss sich aus Sicht des Senats allerdings von dem Betrag ableiten, der
nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird. Gerade bei der Leistungsbemessung nach § 12 Abs
1 Nr 1 BAföG, der nur einen geringen Gesamtbedarf des Auszubildenden zugrunde legt, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass noch der überwiegende Teil davon zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden
muss. Der Gesetzgeber des BAföG geht im Grundsatz davon aus, dass sich wegen des Zusammenlebens des
Auszubildenden mit den Eltern die Kosten des Lebensunterhalts insbesondere durch Gewährung von Naturalunterhalt
durch die Eltern erheblich vermindern. Demgegenüber verringern sich die Kosten der Ausbildung selbst (Schul- oder
Studiengebühren, Ausgaben für Bücher und Lehrmaterial, Arbeitskleidung, Fahrkosten etc) durch das Zusammenleben
mit den Eltern nicht. Eine nachvollziehbare Pauschalierung kann sich daher nur von dem durch den BAföG-
Gesetzgeber festgesetzten Gesamtbedarf eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform ableiten. Die
Pauschale ist vorliegend also ausgehend von dem Betrag zu bestimmen, mit dem ein Berufsfachschüler, der wegen
der Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG nach § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist, seine gesamten Ausbildungskosten decken muss. Dies sind
412 Euro (vgl § 12 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 BAföG in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung). Für die Klägerin
errechnet sich daraus eine Pauschale für zweckbestimmte Ausbildungskosten in Höhe von 82,40 Euro (20 vom
Hundert von 412 Euro entsprechend).
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Im Ergebnis kann ein Leistungsempfänger nach § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II damit zwar insgesamt höhere staatliche
Leistungen erhalten, als sie für Auszubildende, die auf Leistungen des BAföG beschränkt sind, in Betracht kommen.
Es darf allerdings bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach dem BAföG das
Kindergeld des Auszubildenden anrechnungsfrei ist, während es vorliegend bei der Berechnung der Ansprüche der
Klägerin nach dem SGB II Berücksichtigung findet. Die weitergehende Begünstigung, die sich im Wesentlichen aus
der individuellen Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ergibt, ist eine vom
Gesetzgeber schon mit Einführung der Vorgängervorschriften zu § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II bewusst in Kauf genommene
Folge der Verknüpfung der insgesamt pauschalierten und nicht durchgehend bedarfsdeckenden Ausbildungsförderung
mit der an den konkreten Umständen des Einzelfalles orientierten Grundsicherung (vgl etwa BT-Drucks 11/5961, S 25
und BT-Drucks 16/1410, S 24).
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c) Weitere Absetzung kann die Klägerin von dem Einkommen aus BAföG-Leistungen, soweit es nicht nach § 11 Abs
3 Nr 1 Buchst a SGB II privilegiert ist (109,60 Euro monatlich), und dem Kindergeld (154 Euro), das ihr nach § 11 Abs
1 Satz 3 SGB II in vollem Umfang zuzurechnen ist, nicht vornehmen.
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Nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) iVm § 13 Satz
1 Nr 3 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003,
BGBl I 2954) und § 3 Nr 1 Alg II-V (idF vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622) kann die Versicherungspauschale von 30
Euro nur abgesetzt werden von dem Einkommen des volljährigen Hilfebedürftigen und vom Einkommen des
minderjährigen Hilfebedürftigen, soweit dieser nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft
nach § 7 Abs 3 SGB II lebt, wenn also das minderjährige Kind seinen Lebensunterhalt iS des SGB II durch eigenes
Einkommen und Vermögen bestreiten kann (dazu BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4). Ein solcher Fall liegt nicht vor, was
zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.
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Die Ausbildungskosten, die über den zweckbestimmten Anteil der Ausbildungsförderung hinaus wegen der
Besonderheiten der vorliegenden Ausbildung angefallen sind, kann die Klägerin nicht als mit der Erzielung des
Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II vom Einkommen absetzen.
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Von seinem Wortlaut her ist § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II zwar auf jedes Einkommen anwendbar und nicht auf
Erwerbseinkommen beschränkt (vgl für die Vorgängervorschrift des § 76 Abs 2 Nr 4 BSHG etwa BVerwGE 95, 103 ff
und BVerwGE 62, 275, 278 sowie für § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III bzw § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3
Arbeitsförderungsgesetz; BSGE 45, 60 = SozR 4100 § 138 Nr 2; BSGE 63, 237 = SozR 4100 § 138 Nr 19; BSG
SozR 4100 § 138 Nr 26 und 27). Welche Ausgaben im Einzelnen abzusetzen sind, ist gleichwohl nach den
Besonderheiten der einzelnen Einkunftsarten zu beurteilen. Es können dabei solche Ausgaben nach § 11 Abs 2 Satz
1 Nr 5 SGB II nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben abgesetzt werden, die der Art nach
bereits bei der Ermittlung des Einkommens wegen einer besonderen Zweckbestimmung berücksichtigt worden sind
(vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 117). Wenn - wie oben dargelegt - diese Einnahme
nicht erst über den entsprechenden Mitteleinsatz des Leistungsempfängers ihre Zweckbindung erlangen kann,
sondern sich die Zweckbindung nach objektiven Kriterien bestimmen lassen muss, kann deshalb eine weitergehende
subjektive Zweckbestimmung bei Anwendung des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II keine Beachtung finden. Soweit
also ein Teil der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckgebundene Einnahme bei der
Einkommensermittlung privilegiert ist, scheidet die weitergehende Absetzung von Ausbildungskosten als notwendige
Ausgabe bezogen auf die geförderte Ausbildung von vornherein aus.
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5. Für die Klägerin ergeben sich unter Berücksichtigung des Einkommens im streitigen Zeitraum mithin Ansprüche auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 138,13 Euro monatlich. Dieser monatliche Gesamtbetrag,
der bereits auf die Bewilligung hin zur Auszahlung hätten kommen müssen, ist gemäß § 41 Abs 2 SGB II auf ganze
Eurobeträge zu runden (so bereits BSG SozR 4-4200 § 24 Nr 3 RdNr 25 mwN). Die Regelung des § 41 Abs 2 SGB II
dient dazu, die Auszahlung von Bagatellbeträgen zu vermeiden. Ihr Sinn und Zweck liegt damit allein in der
Vereinfachung der Abläufe in der Verwaltung; es handelt sich nicht um eine allgemeine Berechnungsvorschrift (vgl
Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 41 RdNr 7). Ob bei getrennter Trägerschaft die jeweiligen
Auszahlungsbeträge getrennt zu runden ist, bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Entscheidung. Abzüglich
der bereits von der Beklagten ausgezahlten Leistungen in Höhe von 94,13 Euro monatlich ergibt sich ein Betrag von
weiteren 43,87 Euro monatlich, zu dessen Zahlung die Beklagte zu verurteilen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.