Urteil des BSG vom 23.09.2003

BSG: befreiung von der versicherungspflicht, bfa, sachliche zuständigkeit, versicherungsträger, beitragspflicht, krankenkasse, örtliche zuständigkeit, verwaltungsverfahren, erlass, feststellungsklage

Bundessozialgericht
Urteil vom 23.09.2003
Sozialgericht Köln
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Bundessozialgericht B 12 RA 7/01 R
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2001
und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14. Januar 1999 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 1997
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1998 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision des
Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben dem Kläger je zur Hälfte die
außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig sind die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1954 geborene Kläger ist abhängig beschäftigt und Vater von drei in den Jahren 1990, 1993 und 1996 geborenen
Kindern. Im März 1997 beantragte der Kläger bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), ihm
gegenüber auf die Erhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten. Die Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung würden künftig weiter steigen, die Leistungen jedoch sinken, sodass die
Versicherten privat Vorsorge treffen sollten. Seine fünfköpfige Familie mit einem durchschnittlichen Einkommen sei
hierzu jedoch nicht in der Lage. Seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern lasse ihm für eine
Altervorsorge nach dem Kapitaldeckungsprinzip keinen Spielraum. Die Rentengesetzgebung verletze die
Generationengerechtigkeit. Der Gesetzgeber habe den ihm im Familienurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1 ff = SozR 3-5761 Allg Nr 1) erteilten Reformauftrag nicht nur nicht erfüllt, sondern die
Lage der Familien seither weiter verschlechtert. Die beklagte BfA teilte ihm hierauf unter dem 9. April 1997 formlos
mit, Beschäftigte und Bezieher von Lohnersatzleistungen seien kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Ein Verzicht
auf Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung sei nicht möglich. Der Kläger legte hiergegen "Einspruch"
ein. Die BfA teile ihm mit, ihr Schreiben vom 9. April 1997 sei kein Verwaltungsakt, er erhalte jedoch weitere
Nachricht.
Mit Schreiben vom 7. Mai 1997 beantragte der Kläger bei seiner Krankenkasse, der Techniker Krankenkasse (TKK)
"als verantwortlicher Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge", ihn umgehend von der Beitragspflicht zur
Rentenversicherung freizustellen. Die ihm auferlegte Beitragspflicht verstoße gegen Art 2, 3, 6 und 14 Grundgesetz
(GG) sowie gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip. Die TKK leitete dieses Schreiben an die beklagte BfA weiter
und teilte dem Kläger die Weiterleitung mit; sie sei zwar Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge, über eine
Befreiung entscheide jedoch der jeweilige Versicherungsträger selbst. Mit Bescheid vom 31. Juli 1997 lehnte die
beklagte BfA den "Antrag auf Freistellung von der Angestelltenversicherungspflicht" ab. Ausnahmetatbestände, die
eine Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes zur Folge hätten, oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht
erlaubten, seien im Gesetz abschließend geregelt. Darüber hinaus bestehe keine Möglichkeit, über den Eintritt der
Rentenversicherungspflicht zu disponieren. Beim Kläger lägen keine Umstände vor, die eine Freistellung von der
Angestelltenversicherungspflicht rechtfertigen könnten.
Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Die Beklagte hat die Klage als Widerspruch angesehen und diesen während
des sozialgerichtlichen Verfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1998 zurückgewiesen. Die
Beitragsbelastung des Klägers verstoße nicht gegen das GG. Der Kläger hat das Verfahren weitergeführt und zuletzt
beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verurteilen,
ihm gegenüber auf die Erhebung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung zu verzichten (Antrag 1), hilfsweise die
beigeladene TKK zu verurteilen, ihm gegenüber auf die Erhebung von Pflichtbeiträgen zu verzichten (Antrag 2). Weiter
hat er beantragt, die Beiträge nur in einer Höhe zu erheben, die der tatsächlichen Zahl der geringfügig Beschäftigten
bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwertes und der den Rentenanpassungen nach § 68 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) Rechnung trägt (Antrag 3), die Beklagte unter
Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, "die Beiträge nur in einer Höhe zu erheben, die die
Rentenleistungen abzüglich deren Hinterbliebene aus kinderlosen Ehen geleisteten Hinterbliebenenrenten deckt"
(Antrag 4), die Beklagte, hilfsweise die beigeladene TKK zur Erstattung der zu Unrecht erhobenen Beiträge zu
verurteilen (Antrag 5), hilfsweise das Verfahren gemäß Art 100 GG auszusetzen (Antrag 6), für den Fall der
Nichtvorlage die Sprungrevision zuzulassen (Antrag 7) und weiter hilfsweise eine Vorabentscheidung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen (Antrag 8).
Das Sozialgericht (SG) hat die TKK (Beigeladene zu 1) sowie den Arbeitgeber des Klägers (Beigeladene zu 2)
beigeladen und die Klage mit Urteil vom 14. Januar 1999 abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei
rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm gegenüber auf die Beitragserhebung zur
Rentenversicherung verzichte. Der Kläger sei versicherungs- und beitragspflichtig. Seine Beitragspflicht verstoße
nicht gegen das GG. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt habe, die beigeladene TKK zu einem Verzicht auf die
Erhebung von Pflichtbeiträgen zu verurteilen, sei sein Klageantrag unzulässig. Insoweit fehle es an der vorherigen
Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Die Klageanträge zu 3) bis 5) seien ebenfalls unzulässig, da es auch
insoweit an einem Verwaltungsverfahren fehle. Vorlagen an das BVerfG oder den EuGH kämen nicht in Betracht, weil
die angegriffenen Regelungen weder gegen das GG verstießen noch mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft
unvereinbar seien.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und zuletzt beantragt, das Urteil des SG abzuändern und festzustellen, dass er
Beiträge zur Rentenversicherung nicht oder nicht in jetziger Höhe zu zahlen hat, und die Beklagte, hilfsweise die
Beigeladene zu 1) zur Erstattung der zu Unrecht erhobenen Beiträge zu verurteilen, hilfsweise das Verfahren
auszusetzen und dem BVerfG, hilfsweise dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. - Das Landessozialgericht
(LSG) hat die Berufung mit Urteil vom 22. Oktober 2001 zurückgewiesen. Der Kläger sei im Berufungsverfahren
zulässigerweise auf einen Feststellungsantrag übergegangen. Sein Begehren sei auf die Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens seiner Beitragspflicht zur Rentenversicherung gerichtet. Auf die Frage, ob ein Anspruch auf den
erstinstanzlich geltend gemachten "Beitragsverzicht" selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit der
Ermächtigungsgrundlagen zur Beitragserhebung existiere, komme es nicht an. Der Feststellungsantrag sei zulässig,
soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen für die Beitragserhebung rüge. Es fehle
insbesondere nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger gegen den Beitragseinzug - der als Verwaltungsakt
anzusehen sei - Widerspruch und Anfechtungsklage erheben könnte. Denn der Kläger mache einen hiervon
unabhängigen und insbesondere nicht auf jede einzelne Beitragserhebung beschränkten grundsätzlichen Anspruch auf
beitragsfreie oder beitragsgeminderte Versicherung bei der Beklagten geltend. Diese Frage könne im Rahmen der
Anfechtungsklage gegen einen einzelnen Beitragsbescheid nicht dauerhaft geklärt werden. Die Berufung und der
zulässige Feststellungsantrag seien jedoch unbegründet. Der Kläger sei sowohl der Beklagten als auch der
Beigeladenen zu 1) als Einzugsstelle gegenüber beitragspflichtig zur Rentenversicherung.
Der Kläger hat Revision eingelegt und sein bisherigen Vorbringen vertieft. Im Revisionsverfahren hat der Senat die
Beteiligten auf die Zuständigkeit der Einzugsstellen für Entscheidungen nach § 28h Abs 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) und auf Bedenken hingewiesen, §
75 Abs 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Feststellungsklagen gegenüber einer beigeladenen Einzugsstelle
anzuwenden, wenn statt dieser der Rentenversicherungsträger über die Versicherungspflicht entschieden hat. Der
Kläger ist der Ansicht, das Bundessozialgericht (BSG) habe eine Sachentscheidung über die Versicherungs- und
Beitragspflicht zu treffen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 22. Oktober 2001 aufzuheben und gemäß den vorinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des LSG im Ergebnis für zutreffend, die Beklagte auch eine Sachentscheidung unter Anwendung
des § 75 Abs 5 SGG für zulässig und angezeigt.
Der beigeladene Arbeitgeber hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.
II
Die Revision des Klägers hat zum Teil aus formalen Gründen Erfolg. Das LSG hätte zur Versicherungspflicht und zur
Beitragshöhe nicht in der Sache entscheiden dürfen. Insoweit hätte es das Begehren des Klägers aus
verfahrensrechtlichen Gründen abweisen müssen.
1. Auf die Revision des Klägers waren das Urteil des LSG sowie das Urteil des SG zu ändern und der angefochtene
Bescheid der beklagten BfA in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben. Insoweit ist die Revision des
Klägers begründet. Der Bescheid der beklagten BfA vom 31. Juli 1997 in der in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1998 ist rechtswidrig. Die beklagte BfA hat mit diesem Bescheid darüber
entschieden, dass der Kläger als abhängig Beschäftigter in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist und für
ihn Beiträge in der gesetzlichen Höhe zu zahlen sind. Für eine solche Entscheidung war jedoch nach § 28h Abs 2
Satz 1 SGB IV nicht die beklagte BfA als Träger der Rentenversicherung, sondern allein die Einzugsstelle zuständig.
Einzugsstelle ist jeweils die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung eines abhängig Beschäftigten
durchgeführt wird (vgl § 28i SGB IV). Das war beim Kläger die beigeladene TKK (Beigeladene zu 1).
a) Gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die
Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie
erlässt auch den Widerspruchsbescheid (Halbsatz 2). Das Gesetz trägt mit dieser umfassenden
Zuständigkeitszuweisung an die Einzugsstelle dem Umstand Rechnung, dass in den genannten
Versicherungszweigen die Versicherungspflicht mit der Anknüpfung an die abhängige Beschäftigung weithin gleichen
Grundsätzen folgt und die Beiträge für alle Versicherungszweige einheitlich berechet und als
Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt werden. Diese Zuständigkeit nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV ist nicht
auf Entscheidungen zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe gegenüber dem Arbeitgeber als dem Schuldner der
Beiträge beschränkt. Sie besteht vielmehr auch, wenn entsprechende Fragen vom Beschäftigten aufgeworfen werden
und entschieden werden müssen. Schließlich hängt die Zuständigkeit der Einzugsstelle nach § 28h Abs 2 Satz 1
SGB IV nicht davon ab, ob solche Entscheidungen wegen tatsächlicher oder rechtlicher Zweifelsfragen erforderlich
werden.
Diese eindeutige Zuständigkeitsreglung ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch anzuwenden, wenn es wie hier um
die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nur in einem der genannten Zweige der Sozialversicherung geht (hier
der Rentenversicherung, vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 7 S 23). Das Gesetz begründet auch in einem solchen Fall
die Zuständigkeit der Einzugsstelle für die Verwaltungsentscheidungen und schließt damit auch insoweit die
Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers aus. Die im Verhältnis zur Krankenkasse als Einzugsstelle
möglicherweise "größere Sachnähe" des Trägers eines anderen Versicherungszweiges ("Fremdversicherungsträger",
hier BfA) für die zu entscheidenden Fragen führt nicht zu dessen Zuständigkeit und zur Unzuständigkeit der
Einzugsstelle. Die Belange der Fremdversicherungsträger werden in dem von der Einzugsstelle einheitlich und
ausnahmslos durchzuführenden Verwaltungsverfahren durch ihre Hinzuziehung nach § 12 Abs 2 Satz 1 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X)) gewahrt (vgl die Begründung des Entwurfs zu § 28h SGB
IV in BT-Drucks 11/2221 S 24/25). Nach Erlass eines Bescheides der Einzugsstelle sind nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats die Fremdversicherungsträger klagebefugt und in Prozessen, die von Arbeitgebern oder
Arbeitnehmern angestrengt werden, nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen (BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h
Nr 9). Als notwendig Beigeladene können sie unabhängig vom Verhalten der Einzugsstelle selbst Anträge stellen und
Rechtsmittel einlegen (§ 75 Abs 4 SGG). Es ist daher gewährleistet, dass die Belange und die Fachkompetenz der
Fremdversicherungsträger trotz der für ihren Versicherungszweig fehlenden eigenen Entscheidungszuständigkeit auch
unter der "Verfahrensherrschaft" der Einzugsstelle berücksichtigt werden.
Die Beteiligten sind an diese Zuständigkeitsregelung und an die genannte Regelung zum Beteiligungs- und
Beiladungsverfahren gebunden. Sie können hierüber nicht disponieren, auch dann nicht, wenn wie hier Kläger,
Beklagte und die beigeladene Einzugsstelle der Meinung sind, der beklagte Rentenversicherungsträger sei auf Grund
seiner größeren Sachnähe zur Entscheidung über die aufgeworfenen Fragen berufen. Die gesetzliche
Zuständigkeitsregelung lässt schließlich auch dann keine Ausnahmen zu, wenn materiell-rechtlich allein um
grundlegende, hier verfassungsrechtliche Fragen gestritten wird. Die gegenteilige Ansicht würde, weil zweifelhaft sein
kann, was von großer Bedeutung ist, die Beurteilung der Zuständigkeit erheblichen Unsicherheiten aussetzen. Selbst
wenn in einem Rechtsstreit wie hier nur verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen werden, entbindet dies weder die
zuständige Stelle (hier die Einzugsstelle) noch die Gerichte davon, zunächst alle einfach-rechtlichen Tatsachen des
streitigen Rechtsverhältnisses zu ermitteln und festzustellen (hier zB den konkreten Umfang und Ausmaß der
behaupteten verfassungswidrigen Belastung) und dabei sowohl die verwaltungsverfahrensrechtlichen als auch die
sozialgerichtlichen Regelungen zu beachten. Auch verfassungsrechtliche Fragen sind von den Fachgerichten nicht
abstrakt zu entscheiden, sondern jeweils nur in ihrem Zusammenhang mit konkreten, für die Entscheidung des
Rechtsstreits maßgeblichen Vorschriften, auch denen des Verfahrensrechts.
b) Demnach hatte hier nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV die Einzugsstelle zu entscheiden. Der Kläger ist abhängig
beschäftigt und somit gemäß § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine der
gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Versicherungspflicht (§ 5 SGB VI) besteht nicht. Als
versicherungspflichtiger Arbeitnehmer hat der Kläger aus seinem Arbeitsentgelt (vgl § 162 Nr 1 SGB VI) nach dem
allgemeinen Beitragssatz (vgl § 158 SGB VI) bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (vgl § 161 Abs 1,
§ 159 SGB VI) Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Diese werden von ihm und seinem Arbeitgeber je zur
Hälfte getragen (vgl § 168 Abs 1 Nr 1 SGB VI) und vom Arbeitgeber als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
an die Einzugsstelle gezahlt (vgl § 174 Abs 1 SGB VI, § 28d Satz 1, § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).
Das Begehren des Klägers kann nicht als bloßer Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI
aufgefasst werden, über den die Beklagte zu entscheiden gehabt hätte (vgl § 6 Abs 3 SGB VI). Der Kläger hat auf
Anfrage des Senats ausdrücklich klargestellt, dass es ihm von vornherein darum gegangen sei, der
Rentenversicherung in ihrer gegenwärtigen Form nicht angehören zu wollen, weil diese verfassungswidrig geworden
sei. Er wendet sich damit sinngemäß gegen die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe, weil die Vorschriften, auf
denen sie beruhen, verfassungswidrig seien. Denn er werde als Vater von drei Kindern gegenüber kinderlosen
Versicherten und Versicherten mit weniger Kindern benachteiligt, weil er bereits durch die Erziehung seiner Kinder zur
Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung beitrage. Er hat damit eine Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich seiner
Versicherungspflicht oder jedenfalls der Beitragshöhe zur Rentenversicherung verlangt, nicht jedoch einen
Befreiungsgrund im Sinne des § 6 Abs 1 SGB VI geltend gemacht. Ein solcher ist auch in keiner Weise zu erkennen.
Entgegen der Ansicht der beklagten BfA ist ihre Zuständigkeit auf die Entscheidung über die in § 6 SGB VI geregelten
Befreiungstatbestände beschränkt. Diese Zuständigkeit kann nicht auf "befreiungsähnliche Vorgänge" ausgedehnt
werden. Eine solche Ansicht würde ebenso wie die bereits abgelehnte Ausnahme von der Zuständigkeit der
Einzugsstelle in grundlegenden Fragen eines Fremdversicherungszweiges (oben a) die Abgrenzung zwischen der
Zuständigkeit der Einzugsstelle für Entscheidungen über die Versicherungspflicht nach § 28h Abs 2 SGB IV
einerseits und Entscheidungen des Fremdversicherungsträgers über Befreiungsanträge andererseits erheblichen
Unsicherheiten aussetzen. Die Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs 3 SGB VI greift deshalb aus Gründen der
Rechtssicherheit nicht ein, wenn ein Versicherter wie hier der Kläger die Versicherungspflicht oder die Beitragshöhe
bestreitet, weil die insoweit maßgeblichen Vorschriften nicht mit dem GG vereinbar seien. In einem solchen Fall würde
sich eine Befreiung nach § 6 SGB VI auch erübrigen.
c) Die Träger der Rentenversicherung sind zum Erlass von Verwaltungsakten über die Versicherungspflicht und
Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nur im
Rahmen einer Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV befugt. Der Bescheid ergeht dann grundsätzlich gegenüber dem
Arbeitgeber (vgl § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV). - Ein solcher Ausnahmefall für die sachliche Zuständigkeit zum Erlass
eines Verwaltungsakts nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV liegt nicht vor. Der angefochtene Bescheid der beklagten
BfA gegenüber dem Kläger als Versichertem ist nicht im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung ergangen. Es kann daher
offen bleiben, ob im Rahmen einer solchen Prüfung ein Bescheid auch allein gegenüber einem Arbeitnehmer ergehen
kann. Hier jedenfalls war das Einzugsstellenverfahren nach § 28h Abs 2 SGB IV durchzuführen.
d) Dieses Einzugsstellenverfahren hat beim Kläger nicht stattgefunden; die vom Kläger zunächst zutreffend mit der
Sache befasste beigeladene TKK hat dieses zu Unrecht an die beklagte BfA abgegeben. Stattdessen hat die
Beklagte als unzuständiger Träger der Rentenversicherung gehandelt. Verwaltungsakte sind jedoch rechtswidrig und
aufzuheben, wenn sie von einer hierfür nicht zuständigen Behörde erlassen worden sind. Eine Ausnahme lässt § 42
SGB X nur zu, wenn ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit vorliegt. Auf die sachliche Zuständigkeit ist § 42
SGB X nicht entsprechend anzuwenden (vgl BSGE 62, 281, 286 = SozR 2200 § 385 Nr 18 für die Entscheidung einer
Einzugsstelle über einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge statt einer Entscheidung der BfA
oder der Bundesanstalt für Arbeit; BSG SozR 3-3300 § 20 Nr 5 S 22, wenn die Krankenkasse statt der Pflegekasse
entschieden hat; KassKomm-Steinwedel § 42 SGB X RdNr 7 mwN, Stand: Mai 2003). Daher waren der Bescheid der
beklagten BfA in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und die angegriffenen Urteile des LSG und des
SG zu ändern, soweit sie die Anfechtungsklage abgewiesen hatten (zu dieser prozessualen Konsequenz vgl BSGE
62, 281, 286 = SozR 2200 § 385 Nr 18; SozR 2200 § 1425 Nr 3 S 3).
2. Die Klage eines abhängig beschäftigten Versicherten gegen den Träger der Rentenversicherung auf Feststellung,
dass er aus den vorgebrachten Gründen nicht rentenversicherungspflichtig oder nicht entsprechend beitragspflichtig
ist, ist unzulässig. Soweit der Senat in der weit zurückliegenden Entscheidung vom 17. Dezember 1985 (BSG SozR
2200 § 1385 Nr 16) eine Feststellungsklage gegen die BfA zur Beitragshöhe nach § 55 Abs 2 SGG für zulässig
angesehen hat, hält er hieran nicht fest. Denn sieht man in Fällen wie dem vorliegenden die Feststellungsklage gegen
den Rentenversicherungsträger als zulässig an, wird die vorrangige Zuständigkeit der Einzugsstelle und die Pflicht zur
Durchführung eines Verwaltungsverfahrens über die Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe nach § 28h Abs 2
SGB IV unterlaufen. Dem hat der Senat in einer Reihe späterer Entscheidungen Rechnung getragen. Er hat es als
unzulässig angesehen, dass ein Arbeitnehmer unmittelbar gegen seinen angeblichen Arbeitgeber auf Feststellung der
Versicherungs- und Beitragspflicht oder auf Zahlung von Beiträgen (vgl BSG Urteil vom 22. Juni 1966 - 3 RK 103/63 -
USK 6642 S 163) klagt oder dass Strafgefangene ein Bundesland auf Zahlung von Beiträgen zur
Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 4 bis 6). In solchen Fällen hat der Senat
vielmehr verlangt, dass zuvor die zuständige Stelle (dort Einzugsstelle) über die Versicherungs- und Beitragspflicht
entscheidet. Eine vor einer solchen Entscheidung gegen ein Bundesland oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete
Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 4 S 9 f für Strafgefangene; zur
Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber gerichteten Klage auf Zahlung von
Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 5 S
16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 6).
3. Der Senat konnte hier auch gegenüber den beigeladenen Einzugsstellen nicht entscheiden, ob der Kläger Beiträge
nicht oder lediglich in geringerer Höhe zu entrichten hat. Eine hilfsweise gegen die Einzugsstellen gerichtete
Feststellungsklage ist unzulässig. Auch insoweit darf das Entscheidungsmonopol der Einzugsstelle und das
Erfordernis einer von ihr vor Prozessbeginn getroffenen Verwaltungsentscheidung durch eine entsprechende
Anwendung von § 75 Abs 5 SGG nicht ausgehöhlt werden.
a) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur
einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer
Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt, sind sie nach § 75 Abs 2 SGG beizuladen. Nach seiner
Beiladung kann der beigeladene Versicherungsträger gemäß § 75 Abs 5 SGG verurteilt werden. Eine unmittelbare
oder entsprechende Anwendung des § 75 Abs 5 SGG scheidet in Verfahren der vorliegenden Art aus.
§ 75 Abs 5 SGG ermächtigt in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dazu, einen beigeladenen
Versicherungsträger zu einer Leistung oder zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu verurteilen. Die Vorschrift soll aus
Gründen der Prozessökonomie (vgl BT-Drucks 1/4357 S 26 zu § 24 des Entwurfs einer Sozialgerichtsordnung) die
Verurteilung des beigeladenen Versicherungsträgers ermöglichen, wenn für dieselbe Leistung entweder der beklagte
oder der beigeladene Versicherungsträger zuständig ist (zB Krankengeld bei zweifelhafter Zuständigkeit von zwei
Krankenkassen). Sie ist auch anzuwenden, wenn zwischen zwei Leistungen eine Wechselwirkung in dem Sinne
besteht, dass sie zB auf ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet sind, die eine gegenüber der anderen jedoch
vorrangig ist. So kann etwa der beigeladene Versicherungsträger der Unfallversicherung zur Gewährung von
Verletztengeld verurteilt werden, wenn sich im Rechtsstreit herausstellt, dass die krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht und damit gemäß § 11 Abs 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Krankengeld von der beklagten Krankenkasse nicht verlangt werden
kann.
b) Zwar hat der Senat § 75 Abs 5 SGG auf Entscheidungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend
angewandt, wenn ein nicht zuständiger Versicherungsträger oder die nicht zuständige Einzugsstelle über die
Versicherungspflicht einer Person oder die Beitragshöhe entschieden hatte und der zuständige Träger beigeladen war.
So hat er eine Klage gegen den beigeladenen Rentenversicherungsträger auf Feststellung der Versicherungspflicht
einer Pflegeperson als zulässig angesehen, nachdem zunächst die hierfür unzuständige Pflegekasse verklagt worden
war (BSG SozR 3-2600 § 3 Nr 5; ähnlich BSGE 22, 173, 179 f = SozR Nr 8 zu § 1399 RVO S Aa 11). Ähnlich hat der
Senat Fälle behandelt, in denen die Einzugsstelle auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge verklagt, diese für
die Erstattung aber nicht zuständig war. Der Senat hat dort in entsprechender Anwendung des § 75 Abs 5 SGG auch
eine Verurteilung des beigeladenen Fremdversicherungsträgers in Erwägung gezogen und einen ausdrücklichen
Antrag auf Verurteilung des Beigeladenen nicht für erforderlich gehalten, es sei denn, dass der Kläger eine solche
Verurteilung abgelehnt hätte (vgl BSGE 62, 281 = SozR 2200 § 385 Nr 18). In den genannten Fällen fehlte es jedoch -
anders als hier - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitsreglung darüber, welcher Versicherungsträger
über die Versicherungspflicht oder das Erstattungsbegehren zu entscheiden hatte. Klarheit wurde insoweit erst durch
die Rechtsprechung des Senats geschaffen. Unter diesen Umständen war es angezeigt, entsprechend dem Zweck
des § 75 Abs 5 SGG eine unzutreffende Beurteilung der Zuständigkeit des zunächst angegangenen Trägers nicht in
der Weise zu Lasten des Bürgers gehen zu lassen, dass er im Prozess mit seinem Begehren gegen den
unzuständigen Träger abgewiesen wurde und ein neues Verfahren gegen den zuständigen Träger anstrengen musste.
Vielmehr hat es der Senat bei gesetzlich nicht eindeutig geregelter Zuständigkeit für sachgerecht gehalten, dass ein
Kläger nach § 75 Abs 5 SGG schon im ersten Prozess eine Entscheidung über sein Begehren gegen den zuständigen
und beigeladenen Träger erreichen konnte.
c) Hiervon unterscheidet sich das vorliegende Verfahren in entscheidungserheblicher Weise. Die Zuständigkeit der
Einzugsstellen ist im Gesetz ausdrücklich und seit dem 1. Januar 1989 in § 28h Abs 2 SGB IV für alle
Versicherungszweige einheitlich geregelt. Die Krankenkasse als Einzugsstelle ist in dieser Funktion kein
(beigeladener) Versicherungsträger iS des § 75 Abs 5 SGG, der auf gleicher Stufe neben dem beklagten
Fremdversicherungsträger (hier der BfA) steht. Vielmehr hat die Einzugsstelle eine vorrangige Zuständigkeit für vier
Versicherungszweige und insofern eine Monopolstellung, soweit es um die Entscheidung über die
Versicherungspflicht und die Beitragshöhe von abhängig Beschäftigten geht (dazu oben 2.). Sie ist kein
Versicherungsträger, der nach § 75 Abs 5 SGG alternativ verurteilt werden könnte. Andernfalls könnte jeder
Beschäftigte oder jeder Arbeitgeber zur Klärung von Zweifelsfragen außer der Einzugsstelle jeden
Fremdversicherungsträger angehen und dieser jeweils für seinen Bereich die versicherungs- und beitragsrechtlichen
Fragen entscheiden. Dabei wären divergierende Entscheidungen zu denselben Fragen nicht auszuschließen. Eine
solche Aufspaltung der Zuständigkeit kann durch die jeweilige Beteiligung oder Beiladung der Einzugsstelle nicht
behoben werden. Vielmehr hat diese vorab und in dem erforderlichen Umfang für alle Versicherungszweige zu
entscheiden. Auch wenn es nicht zum Prozess kommt, weil der Beschäftigte oder der Arbeitgeber mit der
Entscheidung eines von ihm angegangenen Fremdversicherungsträgers einverstanden ist, ist diese Entscheidung
jedenfalls kompetenzwidrig ergangen und damit rechtswidrig. Beschäftigte könnten daher geneigt sein, sich nur an
denjenigen Versicherungsträger zu wenden, von dem sie sich eine Entscheidung in ihrem Sinne erhoffen. Vor nahezu
unlösbare Probleme würden die Gerichte gestellt, wenn sich Beschäftigte desselben Betriebes an verschiedene
Versicherungsträger gewandt, diese dieselbe Frage unterschiedlich entschieden haben und dann immer dieselbe
Einzugsstelle beigeladen wird.
d) Auch bei Leistungsklagen und Klagen von Beschäftigten auf Feststellung der Versicherungspflicht gegen einen
angeblichen Arbeitgeber hat der Senat die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 75 Abs 5 SGG gegenüber
den beigeladenen Versicherungsträgern nicht erwogen, auch dann nicht, wenn die Einzugsstelle beigeladen war (so in
BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 5 und 6). Der Senat hat es vielmehr als unzulässig angesehen, das gesetzlich zwingend
vorgeschriebene Verwaltungsverfahren vor der Einzugsstelle gemäß § 28h Abs 2 SGB IV durch eine unmittelbare
Feststellungsklage zu umgehen (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 6 S 20). Soweit der 8. Senat des
Bundessozialgerichts unter besonderen Umständen (die Bundesknappschaft war Arbeitgeber und zugleich
Einzugsstelle) eine Ausnahme zugelassen hat (vgl BSGE 85, 10 = SozR 3-3300 § 58 Nr 1), ist dieses nicht
verallgemeinerungsfähig. Soweit der erkennende Senat in sonstigen Fällen bisher eine Feststellung gegenüber
beigeladenen Versicherungsträgern erwogen hat, war die Ausgangslage der vorliegenden nicht vergleichbar. In einem
Fall hatte die Einzugsstelle eine Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen zur Renten- und
Arbeitslosenversicherung abgelehnt, obwohl sie hierfür nicht zuständig war. Der Senat hat ihre ablehnende
Entscheidung aufgehoben, jedoch geprüft, ob die in dieser Entscheidung zugleich getroffene Feststellung über den
Umfang der Beitragspflicht, für welche die Einzugsstelle eine Entscheidungskompetenz besaß, rechtmäßig war. Einer
Feststellung gegenüber den Fremdversicherungsträgern in entsprechender Anwendung § 75 Abs 5 SGG bedurfte es
hierfür nicht (vgl BSGE 62, 281, 286 = SozR 2200 § 385 Nr 18). In anderen Fällen hatten Versicherte den
Rentenversicherungsträger auf Nachversicherung verklagt, waren damit aber erfolglos, weil sie nicht Beamte, sondern
als Angestellte versicherungs- und beitragspflichtig gewesen waren (vgl BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 2 und 7 zur
einstufigen Juristenausbildung). In jenen Verfahren bestand jedoch eine Zuständigkeit des zunächst angegangenen
Rentenversicherungsträgers für die Entscheidung über die Nachversicherung. Erst als sich im Prozess herausstellte,
dass ein Nachversicherungsfall nicht vorlag, war als Alternative dazu über die Versicherungspflicht auf Grund einer
Beschäftigung im Angestelltenverhältnis zu entscheiden, wofür die Einzugsstelle zuständig war. Im vorliegenden
Verfahren war demgegenüber der Rentenversicherungsträger für die von ihm begehrte Entscheidung von vornherein
unzuständig.
Nach allem müssen im Interesse der Rechtssicherheit Erwägungen der Prozessökonomie gegenüber dem Verfahrens-
und Entscheidungsmonopol der Einzugsstelle in den ihr nach § 28h SGB IV zugewiesenen Verfahren zurücktreten.
e) Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht, die Feststellungsklagen gegen den beklagten
Rentenversicherungsträger oder die beigeladene Einzugsstelle als zulässig anzusehen und ohne vorherige
Durchführung von deren Verwaltungsverfahren über die Versicherungspflicht oder die Beitragshöhe des Klägers eine
Sachentscheidung zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zu treffen. Erst wenn durch Normen über
prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
zu rechtfertigender Weise erschwert würde, wären sie mit Art 19 Abs 4 GG unvereinbar (vgl BVerfGE 10, 264, 268).
Die Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen wahrt die gesetzlich vorgesehenen
Zuständigkeiten. Sie dient damit dem Interesse der Versicherten daran, dass über ihre Angelegenheiten nicht
beliebige, sondern nur die vom Gesetz hierfür bestimmten Stellen entscheiden und damit die Umsetzung des
materiellen Rechts nicht dem Belieben der Beteiligten und den Zufälligkeiten des Einzelfalles überlassen wird. Die
gesetzlich geregelte Zuständigkeit ist nicht abdingbar und kann in ihrer Beurteilung durch das Revisionsgericht von
den Vorinstanzen nicht präjudiziert werden. Das gilt auch bei langer Verfahrensdauer, die gesetzwidrige
Zuständigkeiten ebenfalls nicht begründen kann. Im Übrigen hält der Senat, wenn die Verfassungsmäßigkeit der
gesetzlichen Rentenversicherung in Zweifel gezogen wird, es wegen der strengen Anforderungen des BVerfG an die
Zulässigkeit von Vorlagen nach Art 100 Abs 1 GG (vgl zB BVerfGE 105, 48, 56; 67, 26, 33 = SozR 1500 § 54 Nr 60)
für geboten und zumutbar, an die Einhaltung einfachrechtlicher Zuständigkeits- und Formfragen ebenso strenge
Anforderungen zu stellen. Der Senat müsste sonst im Falle einer Vorlage damit rechnen, dass diese möglicherweise
vom BVerfG als unzulässig angesehen würde, weil die Klärung der verfassungsrechtlichen Frage daran scheitert,
dass einfaches Verfahrensrecht nicht beachtet worden ist.
4. Soweit der Kläger beantragt hat, die beklagte BfA, hilfsweise die beigeladene Krankenkasse zu verurteilen, ihm die
Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten, ist die Revision unbegründet. Das LSG hat die
Berufung des Klägers insoweit zu Recht zurückgewiesen, denn das SG hatte die Klage mangels Durchführung eines
Verwaltungsverfahrens zutreffend abgewiesen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch
anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff). Die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsstreits sind dem Kläger trotz teilweiser Erfolglosigkeit seiner Revision im vollem Umfang zu erstatten. Die
getroffene Kostenentscheidung ist angemessen, weil es die beklagte BfA und die beigeladenen TKK zu vertreten
haben, dass eine anfechtbare Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle nicht ergangen ist. Soweit sich der Kläger
nach Abschluss dieses Verfahrens nunmehr an die zuständige Einzugsstelle wendet, liegt es nahe, sein Begehren im
Schreiben vom 7. Mai 1997 als maßgeblichen Antrag anzusehen und über diesen zu entscheiden.