Urteil des BSG vom 28.04.2005

BSG: ausreise, besondere härte, vorbehalt der gegenseitigkeit, ausländer, abfindung, erlöschen, unverschuldete verhinderung, versorgung, rechtskräftiges urteil, verkündung

Bundessozialgericht
Urteil vom 28.04.2005
Sozialgericht Hannover S 18 VG 97/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5 VG 6/02
Bundessozialgericht B 9a/9 VG 3/04 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Juni 2004
aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Streitig sind die Ansprüche eines in Tunesien lebenden Ausländers auf Erstattung von Heilbehandlungskosten sowie
Gewährung von Beschädigtengrundrente, Abfindung und hilfsweise Härteausgleich nach dem Gesetz über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1970 geborene Kläger ist tunesischer Staatsgehöriger. Er hielt sich zur Absolvierung eines Deutschkurses (mit
einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 28 Ausländergesetz (AuslG)) zwischen dem 22. August 1991 und dem 4. März
1992, einige Tage im Juni 1992 sowie vom 12. Dezember 1992 bis 12. Mai 1993 - demnach für rund 11 &189; Monate
- in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 7. Dezember 1991 wurde er durch Messerstiche schwer verletzt; erlitt
ein scharfes Abdominal- und Thoraxtrauma, das im Hans-Suhsemihl-Krankenhaus in Emden operativ behandelt wurde
(Aufenthalt vom 7. bis 23. Dezember 1991). Der Täter wurde vom Landgericht Aurich wegen versuchten Totschlags
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (rechtskräftiges Urteil vom 11. Juni 1992).
Mit Schreiben vom 11. Februar 1992, beim Beklagten eingegangen am 12. Februar 1992, machte der Kläger unter
Bezugnahme auf das OEG die Erstattung der Kosten der medizinischen Behandlung im Krankenhaus in Höhe von
6.002,02 DM geltend. Aus einem in der Akte des Beklagten befindlichen Vermerk vom 17. Februar 1992 ergibt sich,
der damalige Bevollmächtigte des Klägers sei telefonisch darauf hingewiesen worden, ein Anspruch auf Versorgung
nach dem OEG bestehe für den Kläger als ausländisches Opfer wegen der fehlenden Gegenseitigkeit mit Tunesien
nicht.
Am 17. Juli 1995 beantragte der Kläger wegen der Folgen der Gewalttat Versorgung nach dem OEG. Dabei berief er
sich auf das rückwirkend zum 1. Juli 1990 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des OEG (2. OEG-ÄndG).
Er wies darauf hin, erst nach seiner Ausreise aus Deutschland über das am 27. Juli 1993 verkündete Gesetz
informiert worden zu sein. Vorsorglich beanspruche er Härteausgleich. Der Beklagte beschied den Kläger bezüglich
der Leistungen für den Zeitraum vor der Ausreise unter Hinweis auf die Frist in § 10c Satz 2 OEG, § 90 Abs 2 BVG
abschlägig. Den Abfindungsanspruch iS des § 1 Abs 7 BVG verneinte er mit der Begründung, die Schädigungsfolgen
minderten die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht in einem rentenberechtigenden Maße (Bescheid vom 9. August 1996
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1996).
Auch vor dem Sozialgericht Hannover (SG) ist der Kläger erfolglos geblieben (Urteil vom 23. Juli 2002). Es hat die
Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (Dr. Sch. Tunesien, vom 30. August 2000)
im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Erstattung der Heilbehandlungskosten sei verspätet
geltend gemacht worden; sie hätte nach § 10c Satz 2 OEG, § 90 Abs 2 BVG spätestens bis zum 27. Juli 1994
beantragt werden müssen. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 1995 bereits mehr als sechs
Monate wieder in Tunesien gelebt. Er müsse sich daher auf den Abfindungsanspruch des § 1 Abs 7 OEG verweisen
lassen, mit dem er jedoch ebenfalls nicht durchdringen könne. Die Folgen der Gewalttat minderten seine
Erwerbsfähigkeit nicht um mindestens 25 vH. Dem Schreiben aus dem Jahre 1992 komme keine
anspruchsbegründende Wirkung zu, denn zu dem damaligen Zeitpunkt sei eine Ausländerversorgung ohne
Gegenseitigkeit noch nicht gesetzlich verankert gewesen. Der Antrag habe nicht rückwirkend für zukünftig zu
erwartende Leistungen fortwirken können.
Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) zurückgewiesen. Es hat sein
Urteil vom 2. Juni 2004 auf folgende Erwägungen gestützt: Bei der Ausreise des Klägers im Mai 1993 seien sämtliche
ggf vormals bestehenden Ansprüche auf einkommensunabhängige Leistungen iS des § 1 Abs 5 Nr 2 OEG erloschen.
Daher komme es nicht darauf an, ob in dem Schreiben vom 11. Februar 1992 ein Antrag auf Leistungen nach dem
OEG zu erblicken sei. Im Mai 1993 wäre antragsunabhängig - mit der tatsächlichen Ausreise - ein Anspruch auf
Abfindung entstanden, wenn der Kläger während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einen
Grundrentenanspruch gehabt hätte. Die schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers habe
jedoch nach den sich in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen bei der Ausreise nicht mindestens 25 vH
betragen, weswegen auch kein Härteausgleich zu gewähren sei; im Übrigen wäre dieser in dem Abfindungsanspruch
nach § 1 Abs 7 OEG aufgegangen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Das Schreiben seiner damaligen
Bevollmächtigten aus dem Jahre 1992 sei bisher nicht beschieden worden. Ferner sei das Sozialrechtsverhältnis mit
seiner Ausreise nicht erloschen. Im Hinblick auf den ersten Antrag könne die Erstattung der Heilbehandlungskosten
wegen der Untätigkeit des Beklagten ggf auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs weiterhin
beansprucht werden. Zudem habe das LSG verfahrensfehlerhaft weitere Sachaufklärung iS des § 103
Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterlassen. Zunächst fehle es in den Akten an Unterlagen über seinen gesundheitlichen
Zustand zwischen dem Ende des Krankenhausaufenthalts und dem Jahre 1995. Er leide seit seiner Ausreise an einer
psychischen Beeinträchtigung, die Dr. Sch. als mögliche posttraumatische Neurose gewertet habe. Unter diesen
Umständen sei das LSG dem hilfsweise zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegeben Antrag,
Sachverständigengutachten auf lungenfachärztlichem, psychiatrischem und neurologischem Fachgebiet einzuholen,
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.
Der Kläger beantragt, die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 2. Juni 2004 und SG Hannover vom 23. Juli
2002 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.
November 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen der Folgen der Gewalttat vom 7. Dezember
1991 gesetzliche Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er führt zur Begründung ua aus: Das Erlöschen des Leistungsanspruchs bei der Ausreise sei dadurch gerechtfertigt,
dass ein vollständiger Leistungsexport in Länder, mit denen keine Gegenseitigkeit gegeben sei, wegen der Höhe des
deutschen Aufopferungsanspruchs zu einem Ungleichgewicht sowohl gegenüber einem in Deutschland wohnenden
Opfer, als auch gegenüber vergleichbar geschädigten Menschen im Heimatland des Opfers führe. Sinn der
pauschalen Abgeltung sei es ferner, Ermittlungen im Ausland zur Feststellung der gesundheitlichen Folgen der Tat zu
vermeiden. Die gesteigerten Hinweis- und Aufklärungspflichten des deutschen Verwaltungsverfahrens könnten zudem
nicht für Opfer gelten, die in anderen Staaten und in einer anderen Rechtskultur lebten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
II
Die Revision des Klägers ist zulässig.
Der vom Kläger im Revisionsverfahren gestellte Antrag, ihm wegen der Folgen der Gewalttat vom 7. Dezember 1991
gesetzliche Entschädigungsleistungen zu gewähren, bedarf allerdings der Auslegung (vgl § 123 SGG). Der Senat geht
davon aus, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm auf Grund des Sachverhalts zustehen könnte
(vgl Meyer-Ladewig, SGG, Komm, 7. Auflage, 2002, § 123 RdNr 3). Als denkbar in Betracht kommende
Entschädigungsleistungen, zu denen der Kläger auch im weitesten Sinne vorgetragen hat, sind danach beantragt:
Erstattung der Kosten für die Krankenhausbehandlung im Hans-Susemihl-Krankenhaus Emden vom 7. bis 23.
Dezember 1991, Beschädigtengrundrente für die danach verbliebenen Schädigungsfolgen, sowie Abfindung und -
hilfsweise - Härteausgleich.
Die Revision ist iS der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Streitsache an das LSG begründet.
Der Kläger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem OEG; es sind im vorliegenden
Fall jedoch besondere Bestimmungen für Ausländer zu beachten (1). Auf der Grundlage der bisherigen
Tatsachenfeststellungen kann dem LSG nicht darin gefolgt werden, Ansprüche des Klägers auf Erstattung der
Heilbehandlungskosten und Gewährung einer Beschädigtengrundrente für den Zeitraum zwischen der Schädigung und
der Ausreise am 12. Mai 1993 seien zu verneinen. Das LSG hat insoweit die Erlöschenswirkung des § 1 Abs 7 OEG
verkannt (2). Im Hinblick auf einen Abfindungsanspruch für die Zeit danach hat das LSG verfahrensfehlerhaft weitere
medizinische Ermittlungen von Amts wegen unterlassen (3).
(1) Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 OEG sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger ist am 7. Dezember 1991
Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Geltungsbereich des OEG geworden. Zum Zeitpunkt
der Tat war er als tunesischer Staatsangehöriger jedoch nach § 1 Abs 4 OEG in der Fassung vom 26. Juni 1990
(BGBl I 1211) von Leistungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Danach hatten Ausländer, die nicht Angehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft waren, keinen Anspruch auf Versorgung, wenn die
Gegenseitigkeit nicht gewährleistet war. Gegenseitigkeit liegt dann vor, wenn im Ausland ein staatliches
Entschädigungssystem vorhanden ist, welches den Leistungen des OEG entsprechende Leistungen für Folgen von
Gewalttaten auch für Deutsche vorsieht; es muss insoweit jedenfalls ein gewisser Mindeststandard gewährleistet sein
(vgl BSGE 78, 51, 53 = SozR 3-3800 § 10 Nr 1 S 3 f). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)
bestand und besteht mit Tunesien keine Gegenseitigkeit im Hinblick auf Leistungen für Opfer von Gewalttaten.
Zugang zu dem Kreis der anspruchsberechtigten Ausländer kann der Kläger auch nicht über eine Gleichstellung mit
Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch das Kooperationsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (AmtsBl 1978, L 265, 2) finden.
Dessen allenfalls einschlägiger Titel III (Zusammenarbeit der Arbeitskräfte) bezieht sich hinsichtlich des persönlichen
Geltungsbereichs ausschließlich auf Arbeitnehmer. Das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft ist bei dem Kläger,
der als Teilnehmer eines Deutschkurses lediglich eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 28 AuslG besaß, äußerst
zweifelhaft. Unabhängig davon umfasst der sachliche Geltungsbereich des in Art 40 des Abkommens festgelegten
Verbots einer Diskriminierung tunesischer Arbeitnehmer auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit auch nur die Alters-,
Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung sowie die Krankenfürsorge und Familienzulagen, nicht jedoch die
Gewaltopferentschädigung. Diese Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs ist auch durch das Europa-
Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (AmtsBl 1998 L 97, 2, 16; vgl dort Art 65 Abs 1
Satz 2) beibehalten worden.
Durch das am 27. Juli 1993 verkündete 2. OEG-ÄndG vom 21. Juli 1993 (BGBl I 1262) ist auch für sonstige
Ausländer eine Anspruchsgrundlage geschaffen worden (§ 1 Abs 5 bis 7 OEG), wobei dem Gesetz durch seinen Art 7
eine Rückwirkung zum 1. Juli 1990 beigegeben worden ist (BGBl I 1265). Damit werden die Folgen der Gewalttat, der
der Kläger im Dezember 1991 zum Opfer gefallen ist, in zeitlicher Hinsicht von dieser Neuregelung erfasst.
Der Kläger gehört zu dem in § 1 Abs 5 OEG aufgeführten Personenkreis. Danach erhalten sonstige Ausländer, die
sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet
aufhalten, Versorgung nach folgender Maßgabe:
Leistungen wie Deutsche erhalten Ausländer, die sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten; ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen erhalten Ausländer, die sich
ununterbrochen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten. Der Kläger erfüllt ausschließlich die
Voraussetzungen der Nr 2. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hielt er sich vom 22. August
1991 bis 4. März 1992 (also für sechs Monate und 10 Tage), dann für wenige Tage im Juni 1992 (zur Vernehmung als
Zeuge im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Gewalttäter) sowie vom 12. Dezember 1992 bis 12.
Mai 1993 (für weitere fünf Monate) rechtmäßig in Deutschland auf (laut Auskunft der Stadt Emden vom 29. November
1995 mit einer Ausreiseverpflichtung zum 23. Mai 1993 auf Grund einer Aufenthaltsgenehmigung in Form einer
Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG). Auf dieser Grundlage könnten als einkommensunabhängige Leistungen in
entsprechender Anwendung des BVG (§ 1 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz OEG) von ihm ua beansprucht werden: Heil-
und Krankenbehandlung bzw Erstattung der hierfür entstandenen Kosten (§§ 10 bis 24 BVG) und
Beschädigtengrundrente (§ 31 BVG).
Gemäß § 1 Abs 7 Satz 3 BVG erlöschen sämtliche sich aus § 1 Abs 5 und 6 OEG ergebenden Ansprüche ua mit
dem Entstehen eines Anspruchs auf Abfindung iS von § 1 Abs 7 Satz 1 OEG. Nach der letztgenannten Bestimmung
erhält ein Ausländer, der nach § 1 Abs 5 OEG anspruchsberechtigt ist, wenn er
ausgewiesen oder abgeschoben wird oder das Bundesgebiet verlassen hat und seine Aufenthaltsgenehmigung
erloschen ist oder ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder eingereist ist, für jedes begonnene
Jahr seines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Abfindung in Höhe des Dreifachen,
insgesamt jedoch mindestens in Höhe des Zehnfachen, höchstens in Höhe des Dreißigfachen der monatlichen
Grundrente. Das Gesetz sieht insoweit mithin keinen Leistungsexport ins Ausland vor (vgl BT-Drucks 12/4889, S 7);
ua bei Ausreise und anschließendem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten werden weitere
Versorgungsansprüche durch eine pauschalierte Leistung abgefunden. Für die Zukunft werden keine differenzierten
Leistungen nach dem OEG iVm dem BVG mehr erbracht. Dem liegen ua folgende gesetzgeberische Überlegungen zu
Grunde: Die Entwicklung der gesundheitlichen Folgen und des Ausmaßes der wirtschaftlichen Nachteile für den
Geschädigten sowie die Grundlagen der Leistungsbemessung sind im Ausland im Regelfall schwer nachvollziehbar
(vgl Behn, ZfS 1993, 289, 304, unter Hinweis auf das Plenarprotokoll, Dt BT 12/149, S 12863). Um die im Ausland
häufig schwierigen medizinischen Ermittlungen zur Feststellung, etwa betreffend die Höhe der MdE, zu vermeiden,
wird die Beschädigtengrundrente - im Prinzip - auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verhältnisse abgefunden. Das LSG verkennt den Umfang der Wirkung des § 1 Abs 7 OEG, wenn es annimmt,
Leistungen, auf die vor der Ausreise ein Anspruch bestand, seien mit der Ausreise - gleichsam automatisch - auch für
die Vergangenheit nicht mehr zu erbringen. Liegen alle Anspruchsvoraussetzungen bis zum Zeitpunkt des Erlöschens
nach § 1 Abs 7 Satz 3 OEG vor, sind Leistungen auch nach der Ausreise für den Zeitraum bis zum Erlöschen zu
gewähren.
(2) Ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach § 1 Abs 1 OEG iVm § 30 Abs 1
BVG sowie die Erstattung der Heilbehandlungskosten (Aufenthalt und Behandlung im Hans-Suhsemihl-Krankenhaus
vom 7. bis 23. Dezember 1991) in Höhe von 6.002,02 DM (§ 1 Abs 1 OEG iVm §§ 18, 10 BVG) für die Zeit bis zum
Erlöschen weiterer Ansprüche gegeben sind, kann der Senat nach den Tatsachenfeststellungen des LSG nicht
abschließend beurteilen.
Zu den materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört neben den eigentlichen Leistungsvoraussetzungen
auch die Antragstellung. Leistungen werden nach § 1 Abs 1 OEG nur auf Antrag gewährt; soweit es sich um neue
Ansprüche handelt, die sich auf Grund einer Änderung des OEG ergeben, werden auch diese nach § 10c Satz 1 OEG
nur auf Antrag festgestellt. Der Zeitpunkt der Antragstellung wirkt sich nach Maßgabe des § 10c Satz 2 OEG und ggf
§ 1 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz OEG iVm § 60 Abs 1 BVG auf den Beginn der Versorgung aus. Da die Dauer der
Versorgung bei sonstigen Ausländern nach Maßgabe des § 1 Abs 7 Satz 3 OEG begrenzt ist, kann sich ein auf
laufende Leistungen gerichteter Antrag nur dann noch auswirken, wenn er einen Leistungsbeginn vor Eintritt eines
Erlöschenstatbestandes (zB Verlassen des Bundesgebietes bei erloschener Aufenthaltsgenehmigung iS von § 1 Abs
7 Satz 1 und 3 OEG) zu begründen vermag.
Ob der Kläger sein Leistungsbegehren für die Zeit vor der Ausreise (bzw dem Erlöschen etwaiger Ansprüche) auf das
Schreiben vom 11. Februar 1992 stützen kann, vermag der Senat anhand der Tatsachenfeststellungen des LSG nicht
abschießend zu beurteilen. Es fehlt insoweit an hinreichenden Feststellungen dazu, ob das durch dieses Ersuchen in
Gang gesetzte Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt der Ausreise bereits abgeschlossen war (a). Sollte das der Fall
sein, hat der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum vor der Ausreise. Der Antrag vom 17. Juli 1995
hilft ihm insoweit nicht weiter (b). Ebenso wenig kann er sein Begehren auf einen sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch stützen (c).
(a) Das LSG hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, durch die Ausreise würden Leistungsansprüche auch für
die Vergangenheit erlöschen, offen gelassen, ob das Schreiben vom 11. Februar 1992 als Antrag nach dem OEG zu
werten ist. Da die Erlöschenswirkung des § 1 Abs 7 Satz 3 OEG Ansprüche für die Zeit vor der Ausreise
grundsätzlich nicht erfasst, kommt der Bewertung des Schreibens vom 11. Februar 1992 entscheidungserhebliche
Bedeutung zu. Dabei ist es dem Senat zwar nicht verwehrt festzustellen, bei diesem Schreiben habe es sich um
einen Antrag auf Versorgungsleistungen in umfassendem Sinne gehandelt. Es sind jedoch weitere
Tatsachenfeststellungen erforderlich, insbesondere zur Bearbeitung des Schreibens durch den Beklagten.
Ein Antrag auf Sozialleistungen ist eine sozialrechtliche Willenserklärung, die der Auslegung zugänglich ist (§ 133
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Soweit es um den Willen des "Antragstellers" geht, obliegt es grundsätzlich dem
Tatsachengericht, eine solche Erklärung auszulegen (vgl BSG SozR 3-3200 § 86a Nr 2). Hat das Tatsachengericht
jedoch keine Auslegung vorgenommen, kann diese durch das Revisionsgericht erfolgen, soweit keine weiteren
tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind (vgl Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. März 2000 - VII R 12/99, JURIS,
mwN). So liegt der Fall hier. Das LSG hat keine Feststellung dazu getroffen, ob es sich bei dem Schreiben vom 11.
Februar 1992 um einen Versorgungsantrag gehandelt hat und welche Leistungen begehrt worden sind.
Unter Berücksichtigung des Wortlauts des Schreibens vom 11. Februar 1992 hat der Kläger bereits zum damaligen
Zeitpunkt ausdrücklich die Erstattung der Heilbehandlungskosten geltend gemacht. Er hat nicht nur eine allgemeine
Auskunft begehrt, sondern seinen Wunsch, eine entsprechende Leistung zu erhalten, hinreichend deutlich bekundet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müssen verschiedenartige Versorgungsleistungen
grundsätzlich zwar jeweils gesondert beantragt werden (vgl BSG SozR 3100 § 48 Nr 7; Urteil vom 8. März 1966 - 10
RV 516/64; JURIS). Ausgehend davon mag es nach dem Wortlaut des Schreibens vom 11. Februar 1992 an einem
Antrag auf Grundrente fehlen. Der Kläger hat sich nämlich ausschließlich nach einer Möglichkeit des Ausgleichs der
Krankenhauskosten nach dem OEG erkundigt.
Das Antragsprinzip ist jedoch sinnvoll und nicht schematisch zu handhaben (vgl BSG SozR 3100 § 35 Nr 1; Urteil
vom 29. Mai 1980 - 9 RV 18/79, JURIS; SozR 3100 § 48 Nr 7). Es ist daher nicht die Ausdrucksweise, sondern der
unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbare Wille des Antragstellers maßgeblich. Der Antrag ist als auf alle
nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen gerichtet anzusehen (vgl BSG SozR 3900 § 40 Nr 12; SozR
5070 § 10a Nr 3). Im Recht der Kriegsopferversorgung - so auch im Opferentschädigungsrecht - soll der Antragsteller
zwar die begehrten Leistungen nennen, er muss es jedoch nicht, wenn sein Antrag entsprechend ausgelegt werden
kann (vgl BSG SozR 3100 § 48 Nr 7).
Danach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Kläger unmittelbar nach der Gewalttat einen
umfassenden Leistungsanspruch geltend machen wollte. Der Antrag aus dem Jahre 1992 umfasst daher nach den
maßgeblichen Umständen des Falles nicht nur die Erstattung der Heilbehandlungskosten, sondern auch die
Gewährung einer Grundrente nach dem OEG.
Unschädlich ist es insoweit, dass der Kläger im Februar 1992 noch nicht in den Personenkreis der nach dem OEG
Berechtigten einbezogen war, dies vielmehr erst durch das 2. OEG-ÄndG vom 21. Juli 1993 geschehen ist.
Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, Leistungen auf Grund eines Antrags zu erlangen, der vor der Verkündung
des Gesetzes gestellt worden ist, mit dem die Berechtigung zur Leistung geschaffen wird. Dies gilt insbesondere
dann, wenn das Gesetz rückwirkend, also zu einem vor der Antragstellung liegenden Zeitpunkt in Kraft tritt. Wird
zudem der vor der Verkündung der gesetzlichen Neuregelung gestellte Antrag bis zur Neuregelung nicht abschließend
bearbeitet, kann der Anspruch im Laufe des Verwaltungsverfahrens entstehen und dann ggf zuzusprechen sein (vgl
BSG SozR 3100 § 48 Nr 7; BVerwGE 16, 198; s auch BVerwG Urteil vom 7. September 1960 - VI C 314.57).
Der Senat kann den mit Schreiben vom 11. Februar 1992 gestellten Antrag des Klägers seiner Entscheidung nicht
ohne weiteres zu Grunde legen. Denn mangels entsprechender Feststellungen des LSG lässt sich nicht abschließend
beurteilen, ob der Antrag noch "offen" oder aber bereits erledigt ist. Nach Aktenlage ist eine schriftliche Bescheidung
(vgl zum Erfordernis eines schriftlichen Verwaltungsakts: § 22 Abs 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung (KOVVfG)) des Antrags des Klägers vom 12. Februar 1992 durch den Beklagten nicht erfolgt.
Allerdings könnte der Antrag bereits von beiden Beteiligten als erledigt angesehen worden sein. Ein Indiz hierfür
könnte sein, dass der rechtskundig vertretene Kläger auf die telefonische Auskunft des Beklagten mit Hinweis auf die
damals aktuelle Rechtslage (s Aktenvermerk vom 17. Februar 1992) keine aktenkundige Reaktion gezeigt und eine
solche auch nicht behauptet hat.
Weitere Ermittlungen des LSG zum Abschluss des durch den Antrag vom 12. Februar 1992 eingeleiteten
Verwaltungsverfahrens sind nicht entbehrlich. Sofern der Antrag noch offen ist, könnte der Kläger vom Eintritt der
Schädigung an Versorgung nach dem OEG beanspruchen. Dies ergibt sich aus § 10c Satz 2 OEG, der regelt: Wird
der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens, frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Da das 2. OEG-
ÄndG, durch das der Kläger in den begünstigten Personenkreis einbezogen worden ist, durch Ausgabe des BGBl I am
27. Juli 1993 verkündet worden ist (vgl dazu allg BSGE 67, 90, 92 = SozR 3-1200 § 13 Nr 1), lag die Antragstellung
vom 12. Februar 1992 jedenfalls vor dem Ablauf der Jahresfrist. Anders verhält es sich, wenn der Antrag nach den
Umständen des vorliegenden Falles als erledigt anzusehen ist.
(b) Auf den Antrag vom 17. Juli 1995 kann der Kläger sein Leistungsbegehren für Zeiten vor dem
Erlöschenstatbestand nach § 1 Abs 7 Satz 3 OEG nicht stützen. Der Antrag ist nicht innerhalb der Fristen der §§ 10c
OEG bzw 60 Abs 1 BVG gestellt worden.
Zunächst hat der Kläger mit seinem Antrag vom 17. Juli 1995 die Jahresfrist des § 10c Satz 2 OEG nicht eingehalten.
Danach hätte er den Antrag auf Versorgungsleistungen für den Zeitraum vor einem Erlöschen nach § 1 Abs 7 Satz 3
OEG bis zum 27. Juli 1994 stellen müssen.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, § 60 Abs 1 Satz 2 BVG sei auf Grund des Generalverweises in § 1 Abs 1
Satz 1 letzter Halbsatz OEG - unabhängig von § 10c OEG - auch in einem Fall der rückwirkenden Rechtsänderung
anzuwenden, folgt hieraus kein für ihn günstigeres Ergebnis. Nach § 60 Abs 1 Satz 2 BVG ist Versorgung auch für die
Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung
gestellt wird. Ihrer Wirkung nach verschafft diese Jahresfrist eine Wiedereinsetzung in den Stand bei Eintritt der
Schädigung; es wird dem Beschädigten nach der Schädigung eine einjährige Überlegungsfrist eingeräumt (vgl BSGE
92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1). Diesem Grundgedanken folgt auch § 10c Satz 2 OEG bezogen auf den Zeitpunkt
der Verkündung des den neuen Anspruch begründenden Gesetzes. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es daher
fraglich, ob § 60 Abs 1 Satz 2 BVG neben § 10c Satz 2 OEG zur Anwendung gelangen kann. Im konkreten Fall kann
diese Frage jedoch offen bleiben. Denn bereits auf Grund der zeitlichen Gegebenheiten kann § 60 Abs 1 Satz 2 BVG
dem Kläger nicht weiter helfen. Der Grundtatbestand des § 60 Abs 1 Satz 1 BVG stellt auf den Zeitpunkt der
Schädigung (7. Dezember 1991) ab; die auf ein Jahr verlängerte Antragsfrist des § 60 Abs 1 Satz 2 BVG wäre danach
bereits am 7. Dezember 1992 abgelaufen gewesen.
Der Senat braucht ferner nicht darüber zu entscheiden, ob über § 10c OEG hinaus die Vorschrift des § 60 Abs 1 Satz
3 BVG zur Anwendung gelangen kann. Danach wird die Jahresfrist nochmals erweitert, und zwar um den Zeitraum, in
dem eine unverschuldete Verhinderung vorlag. Wegen des Ausnahmecharakters der erweiterten Rückwirkung des
Antrags nach § 60 Abs 1 Satz 2 BVG ist eine enge Handhabung der Regelung geboten (vgl BSGE 92, 34 = SozR 4-
3100 § 60 Nr 1). § 10c Satz 2 OEG könnte zudem auf Grund seines Charakters als Ausschlussvorschrift einer
Erweiterung unzugänglich sein. Unabhängig hiervon sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs 1
Satz 3 BVG ohnehin nicht gegeben. Der Kläger war nicht bis zum 17. Juli 1995 ohne sein Verschulden an der
fristgerechten Antragstellung gehindert.
Verschulden liegt nur dann nicht vor, wenn der Antragsteller die nach den Umständen des Falles zu erwartende,
zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Grundsätzlich gilt insoweit zwar ein subjektiver Maßstab, nach dem insbesondere
Alter, Bildungsgrad und Geschäftsgewandtheit des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Rechtsunkenntnis schließt
ein Verschulden indessen nicht aus (vgl BSG SozR 3-3100 § 60 Nr 3, mwN). Mit seiner Verkündung gilt der Inhalt
eines Gesetzes dem Normadressaten gegenüber grundsätzlich als bekannt, und zwar unabhängig davon, wann das
Gesetz ihm tatsächlich zur Kenntnis gelangt, und auch dann, wenn sich der Normadressat im Ausland aufhält (vgl
BSGE 67, 90, 92 ff = SozR 3-1200 § 13 Nr 1; BSG Urteil vom 21. April 1993 - 5 RJ 58/91 mwN).
Die verspätete Antragstellung wirkt sich nicht nur hinsichtlich der Beschädigtengrundrente, sondern auch in Bezug auf
die Erstattung der Heilbehandlungskosten anspruchsschädlich aus. Zwar sind dem Berechtigten grundsätzlich auch
die Kosten einer notwendigen Heil- oder Krankenbehandlung zu erstatten, die er vor der Anerkennung des
Versorgungsleidens bzw Anmeldung des Versorgungsanspruchs selbst durchgeführt hat, wenn er durch Umstände,
die außerhalb seines Willens lagen, an der Anmeldung vor dem Beginn der Behandlung gehindert war (§ 18 Abs 3
BVG). Voraussetzung ist jedoch, dass die Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen erfolgt ist, die Folgen einer
versorgungsrechtlich relevanten Schädigung sind und dass dem Beschädigten für den betreffenden Zeitraum nach
Maßgabe der § 10c OEG, § 60 Abs 1 BVG grundsätzlich Beschädigtenversorgung gewährt werden kann (vgl dazu
Fehl, in Wilke ua, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl, § 18 BVG RdNr 3a). An dem letztgenannten Merkmal fehlt
es hier, soweit auf den Antrag vom 17. Juli 1995 abgestellt wird.
(c) Eine Gewährung von Versorgungsleistungen für Zeiten vor dem in § 1 Abs 7 Satz 3 OEG angeordneten Erlöschen
lässt sich auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Dem Beklagten oblag gegenüber
dem Kläger keine Fürsorge- oder Beratungspflicht, wenn der im Februar 1992 gestellte Antrag abschließend bearbeitet
worden ist.
Das richterrechtliche Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt eine Pflichtverletzung voraus, die dem
zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil
oder Schaden eingetreten sein. Ferner muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand
hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (vgl BSGE 67, 90, 92 ff
= SozR 3-1200 § 13 Nr 1; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 12, S 36; BSG Urteil vom 21. April 1993 - 5 RJ 58/91 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Beklagten ist bereits keine Pflichtverletzung zuzurechnen.
In der Zeit um die Antragstellung im Frühjahr 1992 war für den Beklagten nicht ersichtlich, dass sich die Rechtslage
zeitnah ändern könnte. Die Erwägung einer Einbeziehung von Ausländern, mit deren Heimatländern keine
Gegenseitigkeit besteht, in den Kreis der nach dem OEG Anspruchsberechtigten, ist zwar - soweit nachvollziehbar -
bereits im Januar 1990 Gegenstand einer großen Anfrage im Bundestag gewesen (vgl BT-Drucks 11/6318). Die
Bundesregierung hat darauf jedoch am 25. September 1990 (BT-Drucks 11/7969) geantwortet, sie wolle an dem
Vorbehalt der Gegenseitigkeit - soweit es um Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gehe (s Änderung
des OEG betreffend EU-Ausländer als Reaktion auf die Entscheidung des EuGH vom 2. Februar 1989 - RS 186/87 -
in SozR 6030 Art 7 Nr 3) - im Prinzip festhalten. Auch Anfang 1992 zeichnete sich noch keine gesetzliche Änderung
ab. Erstmals in den Gesetzentwürfen von PDS, Bündnis 90/Die Grünen und SPD von Februar und März 1993 sowie
durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 1993 wurde, unter dem Eindruck der Zunahme von
Gewalttaten gegenüber Ausländern in der damals jüngsten Vergangenheit (vgl BT-Drucks 12/4889, S 6),
vorgeschlagen, den persönlichen Geltungsbereich des OEG auf Ausländer auszudehnen, die nach dem bisherigen
Recht infolge des Gegenseitigkeitserfordernisses von Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen waren (BT-Drucks
12/4889, S 6). Nach Beratungen in Bundesrat und Ausschüssen von März bis Juni 1993 wurde der Regierungsentwurf
in der Fassung der Ausschussvorlage am 23. Juni 1993 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag verabschiedet und
anschließend vom Bundesrat gebilligt (vgl dazu Behn, ZfS 1993, 289, 292 mwN).
Weder während des Gesetzgebungsverfahrens noch nach der Verkündung des 2. OEG-ÄndG bestand eine
Verpflichtung des Beklagten, den Kläger auf die (sich entwickelnde) neue Rechtslage hinzuweisen und eine erneute
Antragstellung anzuregen (vgl hierzu auch BSG SozR 3-3200 § 86a Nr 2). Er konnte sich insbesondere mit der
Publizitätswirkung der Verkündung des Gesetzes begnügen. Grundsätzlich ist ein Leistungsträger auch bei
bedeutsamen und folgenschweren Rechtsänderungen nicht verpflichtet, die bei ihm geführten Akten darauf hin zu
überprüfen, ob sie Anlass für eine spontane Beratung geben (vgl BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 12, S 36; BSGE 92, 34 =
SozR 4-3100 § 60 Nr 1).
(3) Ein Anspruch auf Abfindung ist davon abhängig, dass in dem nach § 1 Abs 7 OEG maßgebenden Zeitpunkt die
Grundvoraussetzungen für einen Grundrentenanspruch gegeben waren.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen: Der Abfindungsanspruch entsteht gleichsam automatisch. Die
"Umwandlung" des Grundrentenanspruchs in einen Abfindungsanspruch bedarf also grundsätzlich keiner gesonderten
Antragstellung (vgl Behn, ZfS 1993, 289, 322). Die Ausreise ist nach Maßgabe des § 1 Abs 7 Satz 1 OEG konstitutiv
für den Abfindungsanspruch. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das Erfordernis eines Antrags als
materiell-rechtlicher Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Abfindung auch dann gänzlich entfällt, wenn vor
der Ausreise eine Grundrente nach dem OEG iVm dem BVG weder bezogen noch festgestellt oder auch nur beantragt
worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Ausreise nach der einschlägigen
Rechtslage eine Anspruchsgrundlage noch nicht vorhanden war. Insoweit ist § 10c Satz 1 OEG zu beachten, wonach
neue Ansprüche, die sich auf Grund einer Änderung des OEG ergeben, nur auf Antrag festgestellt werden.
Hier kann der Kläger jedenfalls auf den Antrag vom 17. Juli 1995 zurückgreifen. Es braucht daher nicht entschieden
zu werden, ob sein Antrag aus dem Jahre 1992 ausreichen würde. Die Beschränkung auf die Jahresfrist des § 10c
Satz 2 OEG ist für den Abfindungsanspruch ohne rechtliche Bedeutung.
Nach § 10c Satz 2 OEG beginnt die Zahlung der binnen eines Jahres nach der Verkündung des Änderungsgesetzes
beantragten Leistung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die
Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung ist bereits vom Wortlaut her auf Leistungen aus einem andauernden
Versorgungsverhältnis zugeschnitten. Die Abfindung unterscheidet sich hiervon grundlegend. Soweit sich die
Gewalttat nach dem 30. Juni 1990 zugetragen hat, entsteht der Abfindungsanspruch mit dem in § 1 Abs 7 Satz 1
OEG bestimmten Zeitpunkt auch dann, wenn dieser vor der Verkündigung des neuen Rechts liegt. Zugleich ist damit
aber auch das Versorgungsverhältnis auf Dauer beendet, so dass es der Feststellung eines Leistungsbeginns nicht
mehr bedarf. Mit dem Entstehen des Abfindungsanspruchs erlöschen sämtliche sich aus § 1 Abs 5 und 6 OEG
ergebenden weiteren Ansprüche, sogar - anders als etwa nach § 74 Abs 2 Satz 3 BVG - auch das Stammrecht auf
Entschädigung (vgl Behn, ZfS 1993, 289, 321). Es wird ausschließlich ein Anspruch auf Grundrente in die einmalige
Abfindungsleistung umgewandelt; dabei reicht das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Grundrente nach einer MdE zum 25 vH aus (vgl Kunz/Zellner, OEG, Komm, 4. Auflage, 1999, § 1 RdNr 112; s auch
BT-Drucks 12/5182, S 15). Für alle weiteren Leistungen gibt es keinen Ersatz. Weder der bestehende noch der künftig
entstehende Anspruch auf Heilbehandlung oder (im Falle des § 1 Abs 5 Nr 1 OEG) beispielsweise
Berufsschadensausgleich tragen zur Höhe der Abfindung bei. Auch Verschlimmerungen wirken sich nach dem
Entstehen des Abfindungsanspruchs nicht mehr aus.
Das LSG ist davon ausgegangen, dass beim Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise keine schädigungsbedingte MdE (vgl
§ 30 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 BVG) vorlag. Zu dieser Beurteilung ist es unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe
des erstinstanzlichen Urteils auf Grund der Arztbriefe des Hans-Susemihl-Krankenhauses vom 16. Januar 1992 und 5.
Februar 1992, der ärztlichen Bescheinigungen des Dr. Z. vom 24. Mai 1995, 28. Januar 2000 und 12. Juni 2002, des
Dr. E. vom 28. März 2002 sowie des Dr. M. vom 22. August 2000, der versorgungsärztlichen Stellungnahmen der
Dres. R. vom 23. Oktober 2000 und P. vom 19. Juli 2002 sowie des Sachverständigengutachtens der
Allgemeinmedizinerin Dr. Sch. vom 30. August 2000 gelangt.
In rechtlicher Hinsicht vermag der erkennende Senat der Annahme des LSG, es sei im Rahmen des § 1 Abs 7 OEG
ohne Weiteres auf den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers abzustellen, nicht zu folgen. Richtig ist allerdings, dass
Veränderungen des schädigungsbedingten Leidenszustandes des Klägers, die erst nach dem gemäß § 1 Abs 7 OEG
maßgebenden Zeitpunkt eingetreten sind, außer Betracht zu bleiben haben. Das LSG hat unberücksichtigt gelassen,
dass nach § 1 Abs 7 Satz 1 OEG unterschiedliche Zeitpunkte für das Entstehen eines Abfindungsanspruchs in
Betracht kommen. Dementsprechend fehlen dazu hinreichende Tatsachenfeststellungen. Eine Ausweisung oder
Abschiebung iS des § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 1 OEG lag hier jedenfalls nicht vor. Derartige ausländerbehördliche
Maßnahmen können den Abfindungsanspruch von vornherein in Frage stellen (vgl § 1 Abs 7 Satz 2 OEG). Nach den
Umständen des vorliegenden Falls spricht viel dafür, dass § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 2 OEG eingreift. Da der Kläger das
Bundesgebiet am 12. Mai 1993 auf Dauer verlassen hat, dürfte seine Aufenthaltsgenehmigung zu diesem Zeitpunkt
erloschen sein (vgl dazu § 44 Abs 1 Nr 2 AuslG). Ist die Aufenthaltserlaubnis des Klägers erst nach der Ausreise,
aber vor Ablauf von sechs Monaten ausgelaufen, ist der Zeitpunkt ihres Erlöschens maßgebend. Da der Kläger nicht
innerhalb von sechs Monaten nach seiner Ausreise wieder eingereist ist, konnte ein Abfindungsanspruch spätestens
am 13. November 1993 entstehen (vgl § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 3 OEG).
Was die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Einschätzung der dadurch bedingten MdE - bezogen auf den
danach möglicherweise relevanten Zeitraum vom 12. Mai bis 12. November 1993 - anbelangt, so ist der Senat
gehindert, die tatrichterliche Würdigung des LSG in vollem Umfang seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Soweit es die Schädigungsfolgen auf lungenfachärztlichem Gebiet betrifft, ist die Bewertung des LSG allerdings
revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Diesbezüglich liegt ein vom Kläger gerügter Verfahrensmangel (vgl § 163
SGG) nicht vor. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hilfsweise die Einholung eines
Sachverständigengutachtens auf lungenfachärztlichem Gebiet von Amts wegen beantragt. Die berufungsgerichtlichen
Feststellungen betreffend diesen Leidenskomplex sind jedoch nicht lückenhaft, es brauchte dem Beweisantrag des
Klägers nicht zu folgen. Das LSG hat bezüglich der Gesundheitsstörungen von Seiten der Lunge auf die
Ausführungen des SG Bezug genommen, welches sich eingehend mit den vorhandenen Befundunterlagen
auseinander gesetzt hat, insbesondere mit den Beurteilungen der Sachverständigen Dr. Sch. sowie des beratenden
Arztes Dr. P ... Letzter hat nach Auswertung der ärztlichen Befunde des Allgemeinchirurgen Dr. Z. vom 12. Juni 2002
und des Pneumologen Dr. M. vom 22. August 2000 dargelegt, dass die bei dem Kläger diagnostizierte obstruktive
Lungenkrankheit in Ansehung der erlittenen Verletzungen nicht mit Wahrscheinlichkeit schädigungsbedingt sei. Dr. P.
folgt insoweit der Einschätzung der Sachverständigen. Ergänzend weist er darauf hin, bei dem Kläger sei auf Grund
der Messerstichverletzung im Bereich der Lunge eine so genannte restriktive Lungenfunktionseinschränkung zu
erwarten, die jedoch von keinem der drei den Kläger in Tunesien behandelnden Ärzte festgestellt worden sei. Das
LSG folgert hieraus, dass die bestehende Lungenerkrankung keinen Einfluss auf die Höhe der schädigungsbedingten
MdE habe.
Der Kläger hat dem zur Begründung seines Hilfsantrags lediglich entgegengehalten, die Sachverständige habe eine
postoperative Pneumonie und eine Atemstörung bei körperlicher Anstrengung festgestellt. Er geht jedoch nicht auf die
differenzierten Darlegungen der Sachverständigen und des beratenden Arztes ein. Soweit es die postoperative
Pneumonie betrifft, hat das LSG auf den im Krankenhausentlassungsbericht vom 16. Januar 1992 dokumentierten
komplikationslosen postoperativen Verlauf hingewiesen und die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch die
verbliebenen Narbenschmerzen mit 10 vH bewertet. Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Ausreise (bzw in
dem Zeitraum bis zum 12. November 1993) noch weitere physische Auswirkungen der Operation vorhanden gewesen
sein könnten, sind nicht ersichtlich. Das LSG hat dargelegt, über den Krankenhausentlassungsbericht hinaus seien
keine weiteren medizinischen Unterlagen vorhanden oder Quellen auszumachen gewesen, bei denen weitere
Erkenntnisse hätten erlangt werden können. Der Kläger rügt hier zwar eine unzureichende Amtsermittlung, benennt
jedoch weder einen Arzt noch eine sonstige Stelle, bei der medizinische Befunde aus der maßgeblichen Zeit
beigezogen werden könnten. Er hat damit den behaupteten weiteren Aufklärungsbedarf insoweit nicht hinreichend
dargelegt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG).
Hinsichtlich der Feststellungen des LSG zu einem möglichen psychischen Leiden hat der Kläger formgerecht einen
Verfahrensfehler gerügt (§ 164 Abs 2 Satz 2 SGG). Unter Hinweis auf den von ihm in der mündlichen Verhandlung
hilfsweise gestellten Antrag, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten auf neurologisch-
psychiatrischem Fachgebiet von Amts wegen einzuholen, macht er geltend, das LSG habe - schon wegen der vom
LSG selbst aufgezeigten Unzulänglichkeiten der aktenkundigen medizinischen Erkenntnisse - Veranlassung gehabt,
den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens von Schädigungsfolgen auf psychischem Gebiet weiter aufzuklären. Der
Kläger hat auch dargetan, dass eine entsprechende Beweiserhebung für die Bewertung der MdE insgesamt von
ausschlaggebender Bedeutung sei und die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, durch die
Höherbewertung der MdE einen Anspruch auf Abfindung zu begründen. Die vom Kläger damit gerügte Verletzung des
§ 103 SGG liegt vor.
Die vom SG beauftragte Sachverständige Dr. Sch. hat am 30. August 2000 ausgeführt, bei der Untersuchung des
Klägers seien seelische Folgen des Schadens deutlich geworden. Diese seien zwar schwer zu taxieren,
möglicherweise handele es sich um eine posttraumatische Neurose, die sich im Verlaufe der Jahre nach der Gewalttat
entwickelt habe. Das LSG ist dieser Verdachtsdiagnose nicht weiter nachgegangen, hat es vielmehr offen gelassen,
ob die psychische Beeinträchtigung des Klägers Folge der Schädigung ist, weil sie jedenfalls nicht zum Zeitpunkt der
Ausreise bestanden habe.
Abgesehen davon, dass noch nicht feststeht, ob dabei auf den Zeitpunkt der Ausreise oder auf einen späteren
Zeitpunkt bis zum 12. November 1993 abzustellen ist, kann aus den Angaben der Sachverständigen nicht gefolgert
werden, die nunmehr diagnostizierte neurologisch-psychiatrische Erkrankung habe zum Zeitpunkt der Ausreise nicht
vorgelegen oder habe seinerzeit noch keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit gehabt. Zu dieser Auffassung ist
auch der beratende Arzt Dr. P. in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2002 gelangt. Hierbei gilt es insbesondere zu
beachten, dass sich das Ausmaß innerer Vorgänge unter Umständen erst im Nachhinein feststellen lässt. Auch eine
nach außen hin zunächst weitgehend symptomlose psychische Reaktion kann Ausdruck einer Schädigung sein. Eine
Latenzzeit bis zum Auftreten von Symptomen eines posttraumatischen Belastungssyndroms als Schädigungsfolge ist
möglich. Soweit das LSG zur Beurteilung der Schädigungsfolgen zum Zeitpunkt der Ausreise auf den bis dahin allein
vorliegenden Krankenhausentlassungsbericht Bezug nimmt, kann aus der "Nichterwähnung" einer psychischen
Beeinträchtigung des Klägers daher zumindest nicht ohne weitere Überprüfung der Schluss gezogen werden, ein
posttraumatisches Belastungssyndrom habe im Jahre 1993 nicht vorgelegen. Ob sich ein solches über ein Jahr nach
der Schädigung ausgeprägt hatte und in welchem Umfang es ggf Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers hatte,
kann nur nach weiteren sachdienlichen Ermittlungen, insbesondere durch Einholung eines neurologisch-
psychiatrischen Sachverständigengutachtens, unter Beachtung der Anhaltspunkte für die gutachterliche Tätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (Ausgabe 1983) beurteilt werden (vgl zur
Feststellung und Bewertung eines posttraumatischen Belastungssyndroms auch: BSGE 91, 107 = SozR 4-3800 § 1
Nr 3).
Da der erkennende Senat die somit noch erforderlichen Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst nachholen
kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Für den Fall der Verneinung der zuvor abgehandelten Ansprüche wird im Hinblick auf den vom Kläger hilfsweise
begehrten Härteausgleich auf Folgendes hingewiesen:
Der Anspruch des Klägers auf Härteausgleich könnte bereits aus Rechtsgründen zu verneinen sein. Nach § 10b OEG
kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung (jetzt: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) ein Härteausgleich als einmalige
Leistung bis zur Höhe des Zwanzigfachen der monatlichen Grundrente entsprechend einer MdE um 70 vH, bei
Hinterbliebenen bis zur Höhe des Zehnfachen der Hinterbliebenengrundrente einer Witwe gewährt werden, soweit sich
im Einzelfall aus der Anwendung des § 1 Abs 5 und 6 OEG eine besondere Härte ergibt. Das gilt für einen
Geschädigten nur dann, wenn er durch die Schädigung schwerbeschädigt ist. Der Anspruch auf Härteausgleich ist
damit im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen abhängig: Schwerbeschädigung durch die Schädigung und
Vorliegen einer besonderen Härte, die sich aus der Anwendung des § 1 Abs 5 oder 6 OEG ergeben muss. An
Letzterem könnte es hier bereits mangeln.
Als besondere Härte, die sich aus der Anwendung des § 1 Abs 5 und 6 OEG ergibt, hat der Gesetzgeber
insbesondere Fälle angesehen, in denen der betroffene Ausländer die zeitlichen Aufenthaltskriterien nicht erfüllt, etwa
weil er sich als Tourist oder sonstiger Besucher in der Bundesrepublik aufgehalten hat, sofern er durch eine Gewalttat
besonders schwer geschädigt worden ist (vgl BT-Drucks 12/4889, S 8). Hieraus folgt: Die besondere Härte iS des §
10b Satz 1 OEG muss in einem direkten Zusammenhang mit der Erfüllbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen des § 1
Abs 5 oder 6 OEG stehen. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger erfüllt die Anforderungen des § 1 Abs 5 OEG; er war
nicht schon durch die Eingrenzung des Personenkreises in § 1 Abs 5 OEG von jeglichen Leistungen ausgeschlossen
(vgl BT-Drucks 12/4889, S 8; Kunz/Zellner, aaO, § 10b OEG, RdNr 2).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.