Urteil des BSG vom 29.06.2000

BSG: ddr, staatsvertrag, eingriff, rentner, anpassung, rav, rechtsgrundlage, zusatzrente, verwaltung, sozialversicherung

Bundessozialgericht
Urteil vom 29.06.2000
Sozialgericht Berlin
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Bundessozialgericht B 13 RJ 29/98 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14. April 1997 wird als unzulässig
verworfen, soweit sie für die Zeit ab 1. Januar 1992 die Fortzahlung der Bestandsrenten der Klägerin aus der
Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR sowie - im Hinblick auf die
geleisteten FZR-Beiträge - die Zahlung einer Zusatzleistung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch oder einer
Zusatzrente aus der FZR betrifft. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch
für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist die Höhe der der Klägerin zustehenden Altersrentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die am 7. Juni 1930 geborene und im Beitrittsgebiet (Berlin-Ost) wohnhafte Klägerin bezog ab 1. Juni 1990 aufgrund
des Bescheides des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) vom 11. April 1990 Altersrentenleistungen in
Höhe von insgesamt 632,00 Mark (550,00 Mark Altersrente (AlR) aus der Sozialpflichtversicherung (SV) und 82,00
Mark Zusatzaltersrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)). Der Berechnung der AlR lagen 43 Jahre
versicherungspflichtiger Beschäftigung sowie fünf Zurechnungsjahre wegen (langjähriger) versicherungspflichtiger
Beschäftigung und neun Zurechnungsjahre für drei Geburten zugrunde.
Mit dem Umstellungs- und Anpassungsbescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten
wurden die Renten zum 1. Juli 1990 auf insgesamt 755,00 DM angehoben. Aufgrund weiterer Rentenanpassungen
erhöhte sich der Gesamtzahlbetrag der Renten zum 1. Januar 1991 auf 869,00 DM und zum 1. Juli 1991 auf 1.000,00
DM monatlich. Mit Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 27. November 1991 wurden die Altersrentenleistungen
aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts in eine Regelaltersrente (RAR) nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) umgewandelt und die Rentenhöhe ab 1. Januar 1992 unter Berücksichtigung eines
Auffüllbetrages von 148,03 DM auf insgesamt 1.175,65 DM festgesetzt; abzüglich des Beitragsanteils zur
Krankenversicherung in Höhe von 75,24 DM ergab sich ein monatlicher Nettozahlbetrag von 1.100,41 DM.
Mit dem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die bislang zugrunde gelegten
14 Jahre Zurechnungszeiten seien im Umwertungsbescheid zu Unrecht weggefallen. Außerdem seien bei der
Rentenumstellung im Juli 1990 lediglich 51 anstelle von 57 Versicherungsjahren berücksichtigt worden. Der
Widerspruch und die anschließende Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1994 und Urteil
des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 1. Dezember 1995).
Während des Widerspruchsverfahrens und des Gerichtsverfahrens wurde die RAR jeweils zum 1. Juli 1992, 1. Januar
1993, 1. Juli 1993, 1. Januar 1994, 1. Juli 1994, 1. Januar 1995, 1. Juli 1995, 1. Januar 1996 und 1. Juli 1996
angepaßt. Bei den Rentenanpassungen zum 1. Januar 1996 und zum 1. Juli 1996 wurde der bis dahin in
unveränderter Höhe gezahlte Auffüllbetrag zunächst auf 118,42 DM und anschließend auf 98,37 DM vermindert.
Das Landessozialgericht Berlin (LSG) hat durch Urteil vom 14. April 1997 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
des SG zurückgewiesen und die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1996 und 1. Juli
1996 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des SG sei die Klage auch insoweit zulässig, als die Rentenhöhe für den Zeitraum vom 1.
Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 im Streit stehe. Die Widerspruchsstelle der Beklagten habe nicht nur den
Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27. November 1991 geprüft, sondern sich auch mit den
Widersprüchen gegen die die Rente vom 1. Juli 1990 an betreffenden Bescheide befaßt. Diese Bescheide und der
Bescheid vom 27. November 1991 sowie die Mitteilungen über die Rentenanpassungen zum 1. Juli 1992, 1. Januar
1993, 1. Juli 1993 und 1. Januar 1994 seien Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (§ 86 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1994, 1. Januar 1995 und 1. Juli 1995
Gegenstand des Klageverfahrens (§ 96 SGG) und die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1996 und 1. Juli
1996 gemäß § 96 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des beim LSG anhängigen Verfahrens geworden.
Die in den Verwaltungsentscheidungen enthaltenen Festsetzungen der Rentenhöhe seien nicht zu beanstanden. Zum
1. Juli 1990 seien die mit Bescheid vom 11. April 1990 bewilligten Rentenleistungen zutreffend auf den Gesamtbetrag
von 755,00 DM heraufgesetzt worden. Für die von der Klägerin erstrebte Erhöhung der Rentenleistungen ab 1. Juli
1990 auf der Grundlage von 57 Arbeitsjahren fehle es an der Rechtsgrundlage, weil das Gesetz zur Angleichung der
Bestandsrenten an das Netto-Rentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen
Regelungen (Rentenangleichungsgesetz (RAnglG-DDR)) vom 28. Juni 1990 (GBl DDR I 495) einen Prozentsatz für die
Dynamisierung der Rente unter Ansatz von 57 Arbeitsjahren nicht vorsehe. Die Begrenzung des
Dynamisierungsprozentsatzes sei auch nicht verfassungswidrig. Da die Rentenleistungen zum 1. Juli 1990 zutreffend
auf 755,00 DM festgesetzt worden seien, seien die nach der Ersten Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in
Art 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr) genannten Gebiete (1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV)) vom 14.
Dezember 1990 (BGBl I 2867) zum 1. Januar 1991 und nach der 2. RAV vom 19. Juni 1991 (BGBl I 1300) zum 1. Juli
1991 vorgenommenen Rentenanpassungen nicht zu beanstanden.
Die Umwertung und Anpassung der Altersrentenleistungen aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen
Rentenrechts sei in Anwendung des § 307a des SGB VI fehlerfrei vorgenommen worden. Bei der Berechnung der
RAR seien zu Recht nur 43 Jahre versicherungspflichtiger Tätigkeit als Arbeitsjahre zugrunde gelegt worden. Die
Anrechnung weiterer Arbeitsjahre wegen langjähriger versicherungspflichtiger Tätigkeit oder wegen der Erziehung von
Kindern sehe § 307a Abs 3 SGB VI nicht mehr vor. Da die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets errechnete
laufende Bestandsrente der Klägerin am 31. Dezember 1991 höher gewesen sei als der Monatsbetrag der nach § 307a
SGB VI umgewerteten Rente, habe die Klägerin ergänzend zur Rentenleistung einen Auffüllbetrag erhalten.
Etwaige Ungleichbehandlungen, die aufgrund des in § 307a SGB VI vorgesehenen maschinellen Verfahrens zwischen
Bestands- und Zugangsrentnern auftreten könnten, seien nicht willkürlich und verstießen nicht gegen Art 3 des
Grundgesetzes (GG). Bei der Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten für mehr als vier Millionen Bestandsrentner
handele es sich um eine jener Massenerscheinungen, die ein typisierendes und pauschaliertes Vorgehen des
Gesetzgebers und der Verwaltung rechtfertigten.
Auch die von der Klägerin hilfsweise gerügte Abschmelzung des Auffüllbetrages ab 1. Januar 1996 entspreche der
gesetzlichen Regelung. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art 14 GG bestünden nicht, weil auch bei
einer Verminderung des Auffüllbetrages im Wege der Besitzschutzregelung der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht
unterschritten werden dürfe (§ 315a Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI).
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Durch die
von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung werde sie in ihren durch Art 3 und 14 GG geschützten
Grundrechten verletzt. Im einzelnen trägt sie hierzu im wesentlichen folgendes vor:
Sie habe nach ihrem Arbeitsleben gemäß dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) unter Einschluß
der neun Zurechnungsjahre für ihre drei Kinder und der fünf Zurechnungsjahre für langjährig versicherte Beschäftigte
insgesamt 57 Arbeitsjahre aufzuweisen. Bei der Rentenberechnung nach § 307a SGB VI seien ihr aber nur 43
Arbeitsjahre anerkannt worden. Diese Neuberechnung werde für sie noch ungünstiger durch die pauschale
Beschränkung der Berechnung auf die letzten 20 Arbeitsjahre, weil sie von 1971 bis 1982 nicht Mitglied der FZR
gewesen sei. Insgesamt habe die von der Beklagten durchgeführte Umwertung (nach § 307a SGB VI) zu einer
unverhältnismäßigen Schlechterstellung sowohl gegenüber vergleichbaren Bestandsrentnern aus dem Westen als
auch gegenüber Zugangs- und Bestandsrentnern mit zusätzlicher freiwilliger Altersversorgung der Intelligenz aus dem
Osten geführt. Entgegen Art 3 GG liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und entgegen Art 14 GG eine
Enteignung von in der DDR erworbenen und nunmehr an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassenden
Ansprüchen vor. Der durch den neuen Bescheid (vom 27. November 1991) erfolgte Eingriff in die nach dem DDR-
Recht anerkannte Rechtsposition könne nicht mit dem Hinweis auf § 307a Abs 12 SGB VI gerechtfertigt werden. Der
Wegfall von 14 Arbeitsjahren bei der neuen Rentenberechnung sei durch die Zuerkennung von 2,25 persönlichen
Entgeltpunkten für die drei Kinder nicht angemessen ausgeglichen.
Bis zum 31. Dezember 1991 habe es bei der Überleitung der DDR-Renten in das Rentenrecht der Bundesrepublik
Deutschland noch kein "Rentenunrecht" gegeben. Die Umstellung der SV-Renten und der FZR-Renten gemäß den
Grundsätzen des RAnglG-DDR und die Anpassungen nach der 1. und 2. RAV hätten die Erwartungen der
Bestandsrentner im Beitrittsgebiet weitgehend erfüllt. Dies habe sich für die Zeit nach dem Inkrafttreten des
Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) und des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen
Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz (RÜG)) nachhaltig geändert. Die Rentenberechnung sei
nun für alle Rentner nach für sie neuen, echt rückwirkend angelegten und in der Regel sehr ungünstigen Kriterien,
differenziert nach Bestandsrentnern und Zugangsrentnern, erfolgt. Eine "Zusatzrente" gebe es nun für keinen Bürger
des Beitrittsgebietes mehr. Die unterschiedlichen Besitzschutzregelungen wie auch die Auffüllbeträge gewährten
keinen echten und erst recht keinen dauerhaften Besitz- oder Vertrauensschutz. Die fehlende Dynamisierung des
Auffüllbetrages habe bei den Rentnern zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung gegenüber den Lohn- und
Gehaltsempfängern geführt und die ab 1. Januar 1996 begonnene Abschmelzung des Auffüllbetrages sei eine
schrittweise ersatzlose Liquidierung. Damit sei die zugesicherte Realwertgarantie nicht eingehalten. Die
Nichtdynamisierung des Auffüllbetrages komme einer gegen Art 14 GG verstoßenden Rentenkürzung gleich. Die
Abschmelzung des Auffüllbetrages hätte erst beginnen dürfen, wenn der aktuelle Rentenwert Ost den aktuellen
Rentenwert West erreicht und die Arbeitseinkommen und Renten im Osten denen im Westen entsprochen hätten.
Entgegen den früheren Einschätzungen des Gesetzgebers sei dies im Jahre 1996 noch nicht der Fall gewesen. Durch
die Nichtdynamisierung und erst recht durch die Abschmelzung des Auffüllbetrages sei das Verfassungsgebot des Art
72 Abs 2 GG, die Einkommen und die Lebenslage der Bürger der unterschiedlichen Bundesländer schrittweise
anzugleichen, verletzt worden. Die in der DDR und zuvor rechtmäßig anerkannten Ansprüche - wie die
Berücksichtigung der 14 Zurechnungsjahre - müßten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des EinigVtr und des
GG angepaßt und dürften nicht abgeschmolzen bzw liquidiert werden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14. April 1997 sowie das Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Umstellungs- und
Rentenangleichungsbescheides der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (ohne Datum)
zum 1. Juli 1990 und der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1991 und 1. Juli 1991 sowie unter Änderung
des Bescheides vom 27. November 1991 und der weiteren Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1992, zum 1.
Januar 1993, zum 1. Juli 1993 und zum 1. Januar 1994, sämtlich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
Februar 1994, und unter Änderung der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1994, zum 1. Januar 1995, zum 1.
Juli 1995, zum 1. Januar 1996 und zum 1. Juli 1996 zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Juli 1990 höhere
Altersrentenleistungen zu gewähren und dabei die Dynamisierung der Altersrenten aus der SV und der FZR zum 1.
Juli 1990 auf der Grundlage des im Bescheid vom 11. April 1990 unter Berücksichtigung von 57 Arbeitsjahren
errechneten Zahlbetrages vorzunehmen und ab 1. Januar 1992 entweder a) die Bestandsrenten aus der SV und der
FZR der DDR ungekürzt und dauerhaft angepaßt an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet
(Zahlbetragsgarantie des EV) zugrunde zu legen, oder, soweit höher, b) die Rente nach dem SGB VI ausgehend von
57 Arbeitsjahren und unter Berücksichtigung der sich aus der Mitgliedschaft in der FZR ergebenden Erhöhungen (als
eine Vollversorgung) zu berechnen, indem aa) das gesamte Arbeitsentgelt ohne Kürzung auf die besondere
Beitragsbemessungsgrenze Ost nach den Grundsätzen des § 307 SGB VI berücksichtigt wird und bb) die in der FZR
erworbenen Ansprüche in die Berechnung ungekürzt einbezogen werden, hilfsweise im Hinblick auf die geleisteten
FZR-Beiträge entweder eine Zusatzleistung nach dem SGB VI oder eine Zusatzrente aus der FZR dynamisiert zu
zahlen, c) hilfsweise den mit der Rentenfeststellung zum 1. Januar 1992 erstmals gewährten Auffüllbetrag zu
dynamisieren und auf seine Abschmelzung ab 1. Januar 1996 zu verzichten.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist sie im wesentlichen auf die Gründe des Berufungsurteils. Für das von der
Klägerin erhobene Begehren fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
II
Die Revision ist nur zum Teil zulässig.
Soweit die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1992 vorrangig beantragt, die Bestandsrenten aus der SV und FZR der
DDR ungekürzt und dauerhaft angepaßt an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet
(Zahlbetragsgarantie des EV) bei der Gewährung der Altersrentenleistungen zugrunde zu legen (Position 2. a des
Revisionsantrages), ist die Revision unzulässig. Dasselbe gilt für den (hilfsweise) gestellten Antrag, ab 1. Januar 1992
im Hinblick auf die geleisteten FZR-Beiträge entweder eine Zusatzleistung nach dem SGB VI oder eine Zusatzrente
aus der FZR dynamisiert zu zahlen (Position 2. b, bb 2. Halbsatz des Revisionsantrages). Ungeachtet des
Umstandes, daß diese Streitpunkte bislang weder Gegenstand des Verwaltungs- noch des Gerichtsverfahrens waren,
kann der Senat hierüber schon deshalb nicht entscheiden, weil diese Anträge erst nach Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist (§ 164 Abs 2 SGG) gestellt worden sind.
Im übrigen ist die Revision zulässig. Dies gilt auch für die Anträge, bei der nach dem SGB VI ab 1. Januar 1992
berechneten Rente das gesamte Arbeitsentgelt ohne Kürzung auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze-Ost
nach den Grundsätzen des § 307 SGB VI zu berücksichtigen (Position 2. b, aa des Revisionsantrages) und die in der
FZR erworbenen Ansprüche ungekürzt in die Berechnung nach dem SGB VI einzubeziehen (Position 2. b, bb 1.
Halbsatz des Revisionsantrages). Zwar sind diese Anträge - sinngemäß - erstmals mit dem Schriftsatz vom 20. Juni
2000 angekündigt worden; da sich die Klägerin aber erkennbar im gesamten Verfahren und auch mit der
(rechtzeitigen) Revisionsbegründung gegen die Umwertung bzw die Berechnung der Rente nach § 307a SGB VI
gewendet hat, handelt es sich insoweit um keine neuen, vom bisherigen Streitgegenstand abtrennbaren,
selbständigen Streitgegenstände. Die Frage, ob die Umwertung der Renten der Klägerin aus der SV und FZR nach
den Grundsätzen des § 307a SGB VI oder nach anderen Maßstäben zu erfolgen hat, ist bereits mit der
Revisionsbegründung zur Prüfung gestellt worden.
Auch wenn die Klägerin die ihrer Ansicht nach durch das angefochtene Urteil verletzten Rechtsnormen nicht
ausdrücklich bezeichnet hat, ist aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Ausführungen noch hinreichend zu
entnehmen, daß sie sich durch die nicht volle Berücksichtigung von 57 Arbeitsjahren bei der Angleichung der
Altersrenten aus der SV und der FZR zum 1. Juli 1990 und durch die Anwendung der §§ 307a, 315a SGB VI bei der
Berechnung ihrer RAR ab 1. Januar 1992 in ihren Grundrechten aus Art 3 und 14 GG verletzt sieht. Die umfangreichen
Ausführungen in der Revisionsbegründung befassen sich zwar über weite Strecken mit allgemeinen Erörterungen zum
von der Klägerin so bezeichneten Rentenunrecht gegenüber den Versicherten im Beitrittsgebiet, gleichwohl wird in
einzelnen Ausführungen ein gewisser Bezug zum konkret vorliegenden Fall hergestellt, der eine für die Zulässigkeit
der Revision gerade noch ausreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil des LSG erkennen läßt.
Die Revision ist nicht begründet.
Zunächst ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, daß auch die Klage gegen den Umstellungs- und
Angleichungsbescheid zum 1. Juli 1990 und gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1991 und 1. Juli
1991 zulässig ist. Die Beklagte hatte über die Widersprüche der Klägerin gegen diese Bescheide in dem
angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1994 sachlich mitentschieden. Die späteren im Widerspruchs-
und Klageverfahren ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen, bei denen es sich jeweils um Verwaltungsakte
handelt (vgl hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 31 Nr 13 mwN), sind - wie vom LSG ausgeführt -
gemäß § 86 bzw § 96 SGG Gegenstand des Widerspruchs- bzw Klageverfahrens geworden und von der Entscheidung
des SG miterfaßt worden. Die während des Berufungsverfahrens ergangenen weiteren Rentenanpassungsmitteilungen
zum 1. Januar 1996 und 1. Juli 1996, die auch die begonnene Abschmelzung des Auffüllbetrags zum Gegenstand
haben, sind vom LSG zutreffend gemäß § 96 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG als beim LSG anhängig gewordene Klagen in
das Verfahren miteinbezogen worden.
In der Sache hat das LSG rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die
Rentenansprüche der Klägerin entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festgestellt hat und die Klägerin keinen
Anspruch auf eine höhere bzw anders berechnete Rente besitzt. Durch die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften
ist die Klägerin in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen nicht beeinträchtigt.
Die zum 1. Juli 1990 vorgenommene Umstellung und Angleichung der aufgrund des Bescheides des FDGB vom 11.
April 1990 ab 1. Juni 1990 gewährten Renten entsprach den gesetzlichen Bestimmungen und läßt eine Verletzung von
Rechten der Klägerin nicht erkennen. Insbesondere ist aus den gesetzlichen Bestimmungen kein Anspruch auf
Dynamisierung der Altersrenten aus der SV und FZR zum 1. Juli 1990 unter Berücksichtigung von 57 Arbeitsjahren
(Position 1. des Revisionsantrages) zu begründen. Rechtsgrundlage für die Umstellung und Angleichung der Renten
aus der SV und FZR war das RAnglG-DDR vom 28. Juni 1990, mit dem die DDR im wesentlichen die zuvor in dem
Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der DDR vom 18. Mai 1990 (BGBl II 537; im folgenden: Staatsvertrag) festgelegten rentenrechtlichen Regelungen
umgesetzt hat (vgl hierzu Heller, DAngVers 1991, 40). Für die bei Abschluß des Staatsvertrags bereits laufenden
Rentenzahlungen waren eine Umstellung von Mark auf Deutsche Mark im Verhältnis 1: 1 (vgl Art 10 Abs 5
Staatsvertrag) und eine Angleichung an das bundesdeutsche Rentenniveau (Art 20 Abs 3 Staatsvertrag) vorgesehen
(siehe hierzu und allgemein zur Entwicklung des Rentenrechts in der DDR nach der sog Wende:
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 3 ff =
SozR 3-8570 § 10 Nr 3; Bernsdorff, VSSR 1999, 57, 68 ff; Ruland, DRV 1991, 518 f; zur Umstellung der
Bestandsrenten: Michaelis/Reimann, DAngVers 1990, 293, 297 f; kritisch zur Rechtsentwicklung: Christoph, Das
Rentenüberleitungsgesetz und die Herstellung der Einheit Deutschlands, 1999, S 45 ff).
Die Angleichung der Renten der Klägerin bestimmte sich nach § 2 Abs 1 RAnglG-DDR, weil die Klägerin bereits eine
AlR aus der SV sowie eine Zusatzaltersrente aus der FZR erhielt. Nach § 2 Abs 1 RAnglG-DDR wurden die Renten in
Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns und der Anzahl der Arbeitsjahre entsprechend der in der Anlage
festgesetzten Prozentsätze erhöht. Für den Fall, daß die Renten nicht zu erhöhen waren, wurden sie in der bisherigen
Höhe in Deutscher Mark weitergewährt.
Gemäß der Tabelle zur Erhöhung der Renten in der Anlage zu den §§ 2 und 10 dieses Gesetzes waren die bislang der
Klägerin gewährten Renten um 19,37 vH zu erhöhen. Dieser Prozentsatz ergab sich aus dem zugrunde zu legenden
Zugangsjahr 1990 und dem von der Klägerin erreichten Höchstwert von 51 Arbeitsjahren. Ausgehend von den bis
dahin gewährten Rentenleistungen iHv 632,00 Mark wurden die Renten der Klägerin auf den Gesamtzahlbetrag von
755,00 DM (anstelle von Mark) festgesetzt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist mit dem Umstellungsbescheid keine Kürzung ihrer im Rentenbescheid vom
11. April 1990 anerkannten 57 Arbeitsjahre vorgenommen worden. Grundlage für die Rentenanpassung blieb vielmehr
der Ausgangsbescheid vom 11. April 1990, dessen Zahlbetrag von insgesamt 632,00 Mark sich unter
Berücksichtigung von 57 Arbeitsjahren errechnet hatte. Dieser Berechnungsmodus wurde durch die Anpassung nach
dem RAnglG-DDR nicht geändert, weil sich die Ausgangswerte noch nach den rechtlichen Bestimmungen des bis
dahin geltenden DDR-Rechts, einschließlich der Mindestrenten- und Mindestbetragsregelungen, richteten
(Michaelis/Reimann, DAngVers 1990, 293, 297). Die von der Klägerin kritisierte Berücksichtigung von nur 51
Arbeitsjahren war lediglich von Bedeutung für die Bestimmung des Prozentsatzes der Angleichung der Altersrenten.
Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung weiterer Arbeitsjahre bei der Bestimmung des Angleichungssatzes ergibt sich
nicht aus dem Staatsvertrag, soweit dieser überhaupt Prüfungsmaßstab sein kann. Nach Art 20 Abs 3 Satz 1
Staatsvertrag sollten bei der Umstellung auf Deutsche Mark die Bestandsrenten auf ein Nettorentenniveau festgesetzt
werden, das bei einem Rentner mit 45 Versicherungsjahren/Arbeitsjahren, dessen Verdienst jeweils dem
volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst entsprochen hatte, 70 vH des durchschnittlichen Nettoarbeitsverdienstes
in der DDR betrug. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Versicherungsjahren/Arbeitsjahren sollte der
Prozentsatz entsprechend höher oder niedriger sein. Damit floß in den Angleichungssatz die Entwicklung des
versicherten Durchschnittsverdienstes seit dem Rentenzugang ein, um frühere unterbliebene Anpassungen
auszugleichen (Eyrich in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, 3. Band - Rentenversicherung, § 71 RdNr
15 mwN; Michaelis/ Reimann, DAngVers 1990, 293, 297; Ruland DRV 1991, 518, 522). Eine direkte Vorgabe, wie die
Ziele des Staatsvertrages umgesetzt werden sollten, enthält der Staatsvertrag nicht. Da jedoch mit der Umwertung
und Angleichung der Renten der DDR aufgrund des RAnglG-DDR eine Anpassung an das Rentenniveau der alten
Bundesrepublik erreicht werden sollte, durfte bei der Angleichung der Renten berücksichtigt werden, daß ein
Versicherungsverlauf mit über 51 Arbeitsjahren in aller Regel nur unter Einbeziehung mehrerer Zurechnungsjahre
zustande kommen konnte. Diese Zurechnungsjahre sind dem System der gesetzlichen Rentenversicherung der
Bundesrepublik Deutschland jedoch fremd, so daß deren zusätzliche Berücksichtigung über die bereits zugrunde
gelegten 51 Arbeitsjahre hinaus nicht mit der vom Staatsvertrag angestrebten Angleichung an das mehr beitrags- und
lohnbezogene westdeutsche Rentensystem im Einklang gestanden hätte.
Die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung der zusätzlichen, den
Höchstwert von 51 Arbeitsjahren übersteigenden Arbeitsjahre, die nach dem Recht der DDR der Rentenberechnung
zugrunde gelegt worden waren, können schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Anwartschaften und Ansprüche der
ehemaligen DDR bis zum Beitritt nicht dem Grundrechtschutz des Grundgesetzes unterfielen. Das Grundgesetz galt
nicht in der DDR und ist im Beitrittsgebiet auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-
8570 § 10 Nr 3; vgl auch BSGE 76, 136, 141 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1 und BSGE 81, 1, 8 f = SozR 3-
8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 14; siehe hierzu auch Heine, RV 1999, 201, 202; Ulmer, NZS 2000, 176, 177 mwN).
Ungeachtet dessen wäre auch unter Zugrundelegung der grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen eine
Verletzung von bundesdeutschem Verfassungsrecht nicht erkennbar. Ein Eingriff in durch Art 14 GG geschützte
Rechtspositionen scheidet aus, weil die Klägerin aufgrund der Regelungen des RAnglG-DDR eine um 19,37 vH höhere
Rente erhielt und diese Rente zum gleichen Zeitpunkt von Mark der DDR auf Deutsche Mark umgestellt wurde, was
eine zusätzliche reale Wertsteigerung der bis dahin gezahlten Rente bedeutete (so bereits BSGE 78, 41, 49 = SozR
3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 5). Soweit die Klägerin ferner zum Ausdruck bringt, bei der Rentenangleichung habe sie
eine Ungleichbehandlung erfahren, so ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß sie tatsächlich gegenüber anderen
vergleichbaren Personengruppen ungerechtfertigt benachteiligt worden sein könnte. Im Hinblick auf das Ziel des
RAnglG-DDR, die Beitrags- bzw Lohnbezogenheit der Rente stärker zu betonen, erscheint es sachgerecht, daß
Renten, bei denen nach dem Rentenrecht der DDR mehr als 51 Arbeitsjahre zur Anrechnung gekommen waren, unter
Berücksichtigung dieser zusätzlichen Arbeitsjahre nicht mit einem noch höheren Prozentsatz angeglichen wurden. Ein
Versicherungsverlauf von mehr als 51 Arbeitsjahren konnte selbst bei Rentnern, die erst mit 65 Jahren Rentner
wurden, praktisch nur durch die Berücksichtigung von Zurechnungsjahren erreicht werden. Andererseits wurde - wie
auch bei der Klägerin - der Höchstangleichungssatz auch dann gewährt, wenn die 51 Arbeitsjahre nur unter
zusätzlicher Berücksichtigung von Zurechnungszeiten erfüllt worden waren. Eine noch stärkere Berücksichtigung von
Zurechnungszeiten hätte nicht nur das Ziel verfehlt, möglichst bald eine Angleichung an die mehr beitrags- und
lohnbezogenen westdeutschen Renten herbeizuführen, sondern zudem diejenigen ostdeutschen Rentner in kaum zu
vertretendem Maße begünstigt, die neben mit Beiträgen belegten Versicherungs-/Arbeitsjahren eine besonders hohe
Zahl von - beitragsfreien - Zurechnungsjahren nach dem Recht der DDR anerkannt bekommen hatten.
Erweist sich der zum 1. Juli 1990 ergangene Umstellungs- und Angleichungsbescheid als rechtmäßig, so ist nicht zu
erkennen, inwieweit die Klägerin durch die nachfolgenden Anpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1991 und 1. Juli
1991 in ihren Rechten verletzt worden sein könnte. Mit diesen aufgrund der 1. und 2. RAV ergangenen Bescheiden
war eine grundlegend neue Berechnung der Renten nicht verbunden; vielmehr blieb weiterhin der ursprüngliche, nach
dem Rentenrecht der DDR berechnete Zahlbetrag iVm dem Umstellungs- und Angleichungsbescheid zum 1. Juli 1990
die Basis für die bis zum 31. Dezember 1991 erfolgten Rentenanpassungen.
Vom LSG ist weiter zu Recht entschieden worden, daß die mit Bescheid vom 27. November 1991 zum 1. Januar 1992
vorgenommene Umwertung und Anpassung der Altersrenten in die jetzige RAR nach dem ab 1. Januar 1992
geltenden neuen Rentenrecht fehlerfrei vorgenommen worden ist.
Die Umstellung der Altersrenten mußte sich vorliegend nach § 307a SGB VI richten, weil die Klägerin am 31.
Dezember 1991 einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente hatte und damit
zum Kreis der sog Bestandsrentner zählte (vgl § 307a Abs 1 Satz 1 SGB VI). Für die danach erforderliche Ermittlung
der persönlichen Entgeltpunkte wurden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8
Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt (§ 307a Abs 1 Satz 2 SGB VI). Als Arbeitsjahre waren
gemäß § 307a Abs 3 SGB VI zugrunde zu legen: (1) die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und (2) die
Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten.
Entsprechend dieser Vorschrift sind für die Umwertung der Altersrenten der Klägerin die im Ursprungsbescheid vom
11. April 1990 festgestellten 43 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeitsjahre zugrunde gelegt
worden. Die von der Klägerin geltend gemachten und nach dem Rentenrecht der DDR anerkannten neun
Zurechnungsjahre wegen der Geburt dreier Kinder und die fünf Zurechnungsjahre wegen langjährig versicherter
Tätigkeit werden nach § 307a Abs 3 SGB VI nicht als Arbeitsjahre berücksichtigt (vgl Diel in Hauck, SGB VI, § 307a
RdNr 78). Während die Zurechnungszeit wegen langjährig versicherter Tätigkeit überhaupt keine Berücksichtigung bei
der nach dem SGB VI umgewerteten Rente findet, wird für jedes bisher berücksichtigte Kind die Summe der
persönlichen Entgeltpunkte um 0,75 erhöht (§ 307a Abs 1 Satz 3 SGB VI), um eine Doppelanrechnung der
Zurechnungsjahre für Kinder zu vermeiden (Eicher/Haase/ Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten, § 307a SGB VI Anm 4). Dementsprechend sind von der Beklagten zusätzlich 2,25 persönliche
Entgeltpunkte der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden, weil die drei Kinder der Klägerin bereits in der nach
dem Recht der DDR festgestellten Rente berücksichtigt waren. Im übrigen finden Kindererziehungszeiten nur bei der
Anhebung von Mindestrenten nach § 307a Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI in die Berechnung der umgewerteten Rente
Eingang (nähere Einzelheiten vgl Eicher/Haase/Rauschenbach aaO § 307a SGB VI Anm 3 Buchst b, e; Polster in
Kasseler Komm, § 307a SGB VI RdNrn 10, 19, 20). Diese Bestimmungen kommen aber vorliegend schon deshalb
nicht zur Anwendung, weil die durchschnittlichen Entgeltpunkte der Klägerin je Arbeitsjahr den Wert von 0,9616 haben
und damit deutlich über dem (Mindest-)Wert von 0,75 liegen. Eine Anhebung der umgewerteten Renten nach § 307a
Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI wegen der Geburt dreier Kinder schied daher bei der Klägerin aus. Die unter Beachtung
von 43 Arbeitsjahren und dem Zuschlag von 2,25 Entgeltpunkten für die drei Kinder gemäß § 307a Abs 1 und Abs 2
Satz 1 SGB VI festgestellte Rente läßt im übrigen keine Berechnungsfehler erkennen, was von der Klägerin auch
nicht bestritten wird.
Für die von der Klägerin geltend gemachte Berechnung der RAR nach § 307 SGB VI (Position 2. b, aa des
Revisionsantrages) fehlt ersichtlich die Rechtsgrundlage. Die Bestandsrenten aus der DDR konnten nicht
entsprechend § 307 SGB VI umgewertet werden, weil diese Renten zu erheblichen Teilen aus beitragsunabhängigen
Sockelbeträgen bestanden und häufig Mindestrenten, gestaffelt nach Arbeitsjahren, zu zahlen waren. Bei einer
Umwertung dieser Renten nach § 307 SGB VI wären zum Teil Ergebnisse zustande gekommen, die nicht mehr als
vertretbare Gleichbehandlung zu den in den alten Ländern gezahlten Renten einzuschätzen gewesen wären
(Kreikebohm in Kreikebohm, SGB VI, § 307a RdNr 2).
Auch für die Berücksichtigung des gesamten tatsächlichen Arbeitsentgeltes der Klägerin (Position 2. b, aa des
Revisionsantrages) mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Umwertung von Renten nach § 307a SGB VI
erfaßt nicht das tatsächlich erzielte, sondern nur das durch Beiträge versicherte Durchschnittseinkommen. § 307a
SGB VI enthält eine umfassende und abschließende Regelung der Umwertung der Bestandsrenten, so daß es an
einer Regelungslücke fehlt, die eine analoge Anwendung anderer Vorschriften wie auch des § 256a SGB VI eröffnen
könnte (vgl hierzu ausführlich BSGE 82, 64, 69 = SozR 3-2600 § 307a Nr 11).
Über das in § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI vorgesehene Maß hinaus ist auch eine Anrechnung der Ansprüche aus
der FZR (Position 2. b, bb des Revisionsantrages) nicht vorgesehen.
Der zum Ausgleich einer Differenz zwischen der SGB VI-Rente und den bis zum 31. Dezember 1991 gezahlten
Renten geleistete Auffüllbetrag ist nach Maßgabe des § 315a SGB VI zutreffend festgesetzt und ab 1. Januar 1996
abgeschmolzen worden. § 315a Satz 1 SGB VI sieht vor, daß ein Auffüllbetrag in der Höhe der Differenz geleistet
wird, wenn der für den Berechtigten nach Anwendung von § 307a SGB VI ermittelte Monatsbetrag der Rente für
Dezember 1991 niedriger ist als der für denselben Monat ausgezahlte. Bei dem durchzuführenden Vergleich werden
die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vH erhöht
(§ 315a Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI). Hintergrund dieser Erhöhung des für Dezember 1991 geleisteten Rentenbetrages
war die mit der Anwendung des SGB VI verbundene Einführung des Krankenkassenbeitrags für die Bestandsrentner
des Beitrittsgebiets, nachdem diese bis dahin keinen von der Rente einbehaltenen Krankenversicherungsbeitrag
abzuführen hatten (Michaelis/Reimann, DAngVers 1990, 417, 423). Mit der Erhöhung des Zahlbetrages für Dezember
1991 um 6,84 vH sollte verhindert werden, daß die Bestandsrentner des Beitrittsgebiets ab 1. Januar 1992 trotz des
Auffüllbetrages eine niedrigere Auszahlung erhielten als zuvor (Eicher/Haase/Rauschenbach aaO § 315a SGB VI Anm
3b; Kreikebohm in Kreikebohm, SGB VI, § 315a RdNr 9; Diel in Hauck, SGB VI, § 315a RdNr 14; allgemein zur
Berechnung des Auffüllbetrages siehe auch Heller, DAngVers 1991, 465, 471).
Entsprechend dieser Regelung ergab sich bei der Klägerin ein Auffüllbetrag in Höhe von 148,03 DM, der bei allen
weiteren Anpassungen bis zum 31. Dezember 1995 unverändert beibehalten wurde.
315a Satz 4 SGB VI sah jedoch von Beginn an vor, daß der Auffüllbetrag vom 1. Januar 1996 an bei jeder
Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrages, mindestens aber um 20,00 DM, vermindert werden sollte. Durch
die Verminderung durfte der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach verbleibender
Auffüllbetrag war bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abzuschmelzen (§
315a Satz 5 SGB VI). Aufgrund dieser Bestimmung betrug der Auffüllbetrag bei der Rentenanpassung zum 1. Januar
1996 nur noch 118,42 DM und bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 1996 noch 98,37 DM. Sowohl bei der Berechnung
als auch bei der ab 1. Januar 1996 erfolgten Verminderung des Auffüllbetrages sind Rechtsanwendungsfehler durch
die Beklagte nicht ersichtlich. Von der Klägerin wird die korrekte Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auch nicht
bestritten.
Der erkennende Senat vermochte sich nicht von der behaupteten Verfassungswidrigkeit der angewandten Vorschriften
zu überzeugen. Dies gilt sowohl für die nach § 307a SGB VI vorgenommene Umwertung der nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets festgestellten und für Dezember 1991 ausgezahlten Altersrenten in die RAR als auch für die von
der Klägerin angegriffene Nichtdynamisierung und Abschmelzung des Auffüllbetrages. Weder ist mit der Anwendung
der angegriffenen Rechtsvorschriften ein Eingriff in über Art 14 GG geschützte Eigentumspositionen der Klägerin
verbunden, noch liegt im Vergleich zu anderen Personengruppen eine die Klägerin benachteiligende, ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung vor.
Gegen die gemäß § 307a SGB VI vorgenommene Umwertung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus
Art 14 Abs 1 Satz 1 GG ergab sich für den bundesdeutschen Gesetzgeber keine Verpflichtung, das
Altersversorgungssystem der DDR beizubehalten. Er war nicht gehindert, dieses System in einer ihm geeignet
erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern (BVerfGE
100, 1, 39 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Wie vom BVerfG ausgeführt worden ist, liegt hierin keine Abschwächung der
verfassungsrechtlichen Gewährleistung gegenüber der Bevölkerung der DDR. Auch das Rentensystem der
Bundesrepublik Deutschland genießt als System keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz, könnte somit vom
Gesetzgeber auf andere Grundlagen gestellt werden. Zwar muß bei den mit einem solchen Systemwechsel
verbundenen Übergangsproblemen für diejenigen Personen, die bereits Ansprüche oder Anwartschaften erworben
haben, die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG berücksichtigt werden, doch verleiht diese der individuellen
Rechtsposition insbesondere dann keinen absoluten Schutz, wenn der Gesetzgeber vor der Aufgabe steht, ein
System, das in eine von ganz anderen Prinzipien geleitete Rechtsordnung integriert war, an die Rechtsordnung der
Bundesrepublik Deutschland anzupassen. Dies gilt nicht nur für die im EinigVtr anerkannten Rechtspositionen der
Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, es ist auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland
unbestritten. Art 14 Abs 1 Satz 2 GG läßt es jedoch nicht zu, daß die Umstellung mit Einbußen einhergeht, die dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälern
(BVerfGE 100, 1, 39 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; zur Verfassungsgemäßheit der sog Systementscheidung siehe auch
BSG SozR 3-2600 § 315a Nr 1 und die dort zitierten weiteren Entscheidungen).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann von einem Eingriff in eine eigentumsgeschützte Position der Klägerin durch die
zum 1. Januar 1992 vorgenommene Umwertung ihrer Altersrenten nicht gesprochen werden. Die Klägerin hat zu
keinem Zeitpunkt eine geringere Rente erhalten, als ihr nach dem Rentenrecht der DDR zugestanden hätte. Soweit die
nach dem Rentenrecht des SGB VI umgewertete Rente zum 1. Januar 1992 geringer war als die - bis dahin bereits
dynamisierte - Rente des Beitrittsgebiets, hat die Klägerin keinen Verlust erlitten, weil durch die Gewährung des
Auffüllbetrages der Zahlbetrag der bis Dezember 1991 zustehenden Renten nicht unterschritten, sondern deutlich
überschritten wurde.
Die Klägerin sieht im wesentlichen ihre Rechtsposition dadurch beeinträchtigt, daß bei der Umwertung nach § 307a
SGB VI nur noch 43 Arbeitsjahre anstelle der nach dem Recht der DDR berücksichtigten 57 Versicherungs- bzw
Arbeitsjahre zugrunde gelegt worden sind. Diese unterschiedliche Bewertung der Zurechnungszeiten nach dem
früheren Recht des Beitrittsgebiets und nunmehr nach dem Recht des SGB VI ist jedoch Teil der vom Gesetzgeber
getroffenen Systementscheidung und überschreitet nicht den hierbei gegebenen Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers (vgl BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Die genannten Zurechnungszeiten wurden bewußt
nicht in das Recht des SGB VI übernommen, weil sie längerfristig zu einem unverhältnismäßig hohen Anstieg der
Renten aus dem Beitrittsgebiet geführt hätten (vgl hierzu Diel in Hauck, SGB VI, § 307a RdNr 4). Während diese
Zurechnungszeiten im Rentenrecht der DDR nur relativ geringe finanzielle Auswirkungen gehabt haben (vgl hierzu
Ruland, DRV 1991, 518, 525, 528), hätten sie aufgrund der anderen Bewertung solcher Zeiten nach dem Recht des
SGB VI geradezu überproportionale Vorteile für die Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet gebracht (siehe hierzu
Rische, DAngVers 1991, 229, 230; Ruland, DRV 1991, 518, 524). Der Gesetzgeber durfte sich daher dazu
entschließen, bei den früheren DDR-Renten die Beitrags- und Lohnbezogenheit mit der Umwertung ebenfalls stärker
zu betonen (vgl Diel in Hauck, SGB VI, § 315a RdNrn 2, 19 f).
Die Argumentation der Klägerin übersieht, daß dem von ihr gerügten Nachteil eine Reihe von Vorteilen
gegenüberstehen, die mit dem durch den Beitritt der DDR herbeigeführten Systemwechsel verbunden sind. Zum einen
waren die in der DDR gezahlten Renten nicht dynamisiert und unterlagen nur ungenügenden Anpassungen an die
allgemeine Einkommensentwicklung, zum anderen waren die Zahlungsversprechungen der früheren
Sozialversicherung der DDR durch deren faktischen Staatsbankrott praktisch wertlos geworden (so bereits BSGE 78,
41, 48 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 5 und BSGE 81, 1, 14 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 14). Aufgrund
der Vereinbarungen im Staatsvertrag und im EinigVtr sowie der damit von der Bundesrepublik Deutschland
eingegangenen Zahlungsversprechen wurden die Bestandsrenten der DDR innerhalb kurzer Zeit mehrfach angepaßt.
Bei diesen Anpassungen waren der Klägerin - wie oben bereits ausgeführt - noch die für sie günstigen
Zurechnungszeiten von 14 Jahren zugute gekommen, weil Basis der Anpassungen immer der Ausgangsbescheid vom
11. April 1990 war. Im übrigen ist auch nach dem Recht des SGB VI ein Teil der weggefallenen Zurechnungszeiten
dadurch kompensiert worden, daß für die drei Kinder zusätzliche 2,25 persönliche Entgeltpunkte angerechnet worden
sind, wobei diese Entgeltpunkte ungeachtet gleichzeitig zurückgelegter Arbeitsjahre additiv zugrunde gelegt wurden
(zur additiven Berücksichtigung der zusätzlichen Entgeltpunkte siehe Polster in Kasseler Komm, § 307a SGB VI
RdNr 9; Diel in Hauck, SGB VI, § 307a RdNr 48), was bei den zum damaligen Zeitpunkt gezahlten westdeutschen
Renten noch nicht der Fall war (vgl § 70 Abs 2 SGB VI idF des RRG 1992; siehe hierzu Kreikebohm in Kreikebohm,
SGB VI, § 70 RdNrn 9, 10; zur neueren Rechtsentwicklung und zu der aufgrund der Urteile des BVerfG aus den
Jahren 1992 und 1996 nunmehr eingeführten additiven Lösung nach dem RRG 1999: Stahl in Hauck, SGB VI, § 70
RdNrn 3d, 38 f).
In Anbetracht dessen, daß durch das Übergangsrecht die Bestandsrenten aus der SV und der FZR bereits um etwa
66 vH angehoben worden waren (BVerfGE 100, 1, 57 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und auf dieser Basis einen
Bestandsschutz erhielten, kann insgesamt gesehen nicht von einem Eingriff in eine eigentumsgeschützte
Rechtsposition der Klägerin ausgegangen werden, zumal auch in der Folgezeit die Bestandsrenten der DDR durch die
in kurzen Abständen erfolgten Anpassungen zunehmend dem Rentenniveau der alten Bundesländer angeglichen
wurden. Bei einer Gesamtschau der letztlich erreichten Besserstellung und Angleichung der Bestandsrenten an fast
das Niveau der alten Bundesländer können nicht einzelne Faktoren, deren Berücksichtigung zu einer noch
weitergehenden Besserstellung geführt hätte, herausgegriffen werden, um einen Eingriff in durch Art 14 Abs 1 GG
geschützte Rechtspositionen begründen zu wollen. Im übrigen wurde vom BVerfG hervorgehoben, daß die
vorgenommene Systementscheidung bei denjenigen Bürgern der DDR zu erheblichen Verbesserungen geführt hat, die
der SV und der FZR angehört hatten. Soweit in den Urteilen des BVerfG vom 28. April 1999 die verfassungsrechtliche
Prüfung der Überführung von verschiedenen Versorgungsleistungen anstand, hat das BVerfG gerade die Umwertung
der Bestandsrenten aus der SV und der FZR zum Maßstab genommen (vgl BVerfGE 100, 1, 39 = SozR 3-8570 § 10
Nr 3; vgl auch Diel in Hauck, SGB VI, § 315a RdNr 51). Ob die Ausführungen des BVerfG darüber hinaus so zu
verstehen sind, es habe die Umwertung nach § 307a SGB VI einer echten verfassungsrechtlichen Bewertung
unterzogen und sei zu dem Ergebnis gekommen, die pauschalen Umwertungen seien mit dem GG vereinbar (so Diel
in Hauck, SGB VI, § 315a Nr 51), kann dahinstehen. Jedenfalls hat das BVerfG bei der Heranziehung dieser
Regelungen als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der den Bestandsrentnern aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen zugesagten Zahlbetragsgarantie keinerlei Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der
pauschalen Umwertung nach § 307a SGB VI zu erkennen gegeben (vgl insbesondere BVerfGE 100, 104, 133 f =
SozR 3-2600 § 307b Nr 6).
Die gemäß § 307a SGB VI durchgeführte Umwertung verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf
Gleichbehandlung nach Art 3 GG. Für die vom Gesetzgeber bei der Umwertung vorgenommene Differenzierung in
Bestandsrentner und Zugangsrentner - letztere nochmals nach Zugangsjahren unterschieden - gibt es sachliche
Gesichtspunkte. Im Hinblick auf die Vielzahl der umzuwertenden Bestandsrenten mußte ein pauschalierter und
maschinengerechter Modus gefunden werden, der es den Rentenversicherungsträgern ermöglichte, die Renten
zeitgerecht umzuwerten und anzupassen (vgl BVerfGE 100, 104, 133 f = SozR 3-2600 § 307b Nr 6; vgl bereits BSGE
79, 204, 206 = SozR 3-2600 § 307a Nr 4; BSGE 82, 64, 75 = SozR 3-2600 § 307a Nr 11). Wenn nunmehr bei den
Rentnern aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999
(BVerfGE 100, 104, 134 f = SozR 3-2600 § 307b Nr 6) und der daraufhin ergangenen weiteren Entscheidungen des
BSG (BSGE 84, 156, 176 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr 7; BSGE 84, 180, 184 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) eine
Vergleichsberechnung dahingehend durchzuführen ist, ob für die Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte, das
Einkommen nur der letzten 20 Jahre oder das des gesamten Versicherungslebens zu berücksichtigen ist, so bedarf
es hier keiner Entscheidung, ob den Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR ein
vergleichbares Recht eingeräumt werden müßte. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den Akten ergeben
sich konkrete Hinweise darauf, daß sich bei einer Berücksichtigung des gesamten Versicherungslebens eine für die
Klägerin günstigere Rente ergeben könnte.
Die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Nichtdynamisierung und spätere
Abschmelzung des Auffüllbetrages greifen ebenfalls nicht durch. Der Auffüllbetrag ist nicht Bestandteil der
umgewerteten Rente, sondern gehört zu den Zusatzleistungen (so auch Eicher/Haase/Rauschenbach aaO § 315a
SGB VI Anm 5; Diel in Hauck, SGB VI, § 315a RdNr 5) und bezweckt in Fortführung und Erweiterung des sich aus Art
30 EinigVtr ergebenden Vertrauensschutzgedankens die Vermeidung einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der von
der Rentenüberleitung im Beitrittsgebiet erfaßten Rentner und Anwartschaftsberechtigten der Sozialpflichtversicherung
und der FZR (so bereits BSG SozR 3-2600 § 315a Nr 1). Es ist schon zweifelhaft, ob der Auffüllbetrag als eine
bestandsschützende Leistung eigener Art überhaupt der Eigentumsgarantie unterliegt (BSG SozR 3-2600 § 315a Nr
1). Doch selbst wenn dies bejaht wird, liegt ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition nicht vor, weil
weder durch die fehlende Dynamisierung noch durch die Abschmelzung eine Minderung des einmal gewährten
Zahlbetrages der Rente eintreten kann und für den streitigen Zeitraum auch nicht eingetreten ist.
Wie das BSG bereits ausgeführt hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 315a Nr 1), ist die Abschmelzung der Auffüllbeträge
auch nicht als gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßende Benachteiligung anzusehen. Vielmehr wird sie von dem
verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geradezu verlangt. Ein weiteres Festhalten an den
Auffüllbeträgen würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Rentner im Beitrittsgebiet führen.
An dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung hat sich nichts durch die Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999
(BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307b Nr 6) zur Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages für Bestandsrentner
mit Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen geändert. Gerade im Rahmen eines Vergleiches der
Bestandsrentner aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen mit den Bestandsrentnern aus der
Sozialpflichtversicherung und FZR hat das BVerfG ausgeführt, daß bei letzteren in dem Auffüllbetrag nach § 315a
SGB VI die bis zum 31. Dezember 1991 wirksam gewordenen Rechtsänderungen und Rentenanpassungen durch das
RAnglG-DDR sowie die 1. und 2. RAV Berücksichtigung gefunden haben, während sich bei bestimmten Zusatz- und
Sonderversorgten zwischenzeitliche Rentenerhöhungen infolge ihrer nach den Rentenanpassungsverordnungen
vorzunehmenden Anrechnung nicht auswirkten. Außerdem ist der Klägerin die Dynamisierung ihrer SGB VI-Rente ab
1. Januar 1992 uneingeschränkt zugute gekommen, da ihr der Auffüllbetrag bis 31. Dezember 1995 in vollem Umfang
zusätzlich gewährt worden ist.
Wenn die Klägerin schließlich vorbringt, eine Abschmelzung des Auffüllbetrages habe frühestens zum Zeitpunkt der
völligen Angleichung des Rentenniveaus in Ost und West vorgenommen werden dürfen, so verkennt sie den
Charakter des Auffüllbetrages als eigentliches Besitzschutzinstrument, mit dem die dem bundesdeutschen
Rentenrecht systemfremden Berechnungsfaktoren für Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet noch vorübergehend
wirksam blieben. Die Auffüllbeträge dienten nicht der Anpassung des (niedrigeren) Rentenniveaus Ost an das
Rentenniveau West. Dieses Ziel sollte von Beginn an durch die für das Beitrittsgebiet höheren Anpassungssätze
erreicht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.