Urteil des BSG vom 27.04.2010

BSG: schüler, behinderung, legasthenie, öffentliche gewalt, dyskalkulie, bevölkerung, niedersachsen, anerkennung, einwirkung, unterlassen

Bundessozialgericht
Urteil vom 27.04.2010
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 124/05
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 129/06
Bundessozialgericht B 2 U 13/09 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Januar 2009
wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
1
Umstritten ist die Feststellung einer Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) nach § 9 Abs 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VII) beim Kläger aufgrund seines Schulbesuchs.
2
Der im August 1989 geborene Kläger ist durch eine schwere Legasthenie und Dyskalkulie behindert. Das
Versorgungsamt hat bei ihm wegen Teilleistungsstörung (Legasthenie und Dyskalkulie) mit sekundärer Neurotisierung
einen Grad der Behinderung von 60 festgestellt (Bescheid vom 14. Oktober 2004). Zur Begründung seines an den
beklagten Gemeinde-Unfallversicherungsverband gerichteten Antrags auf Anerkennung einer Wie-BK legte der Kläger
zahlreiche ärztliche Unterlagen vor und behauptete, durch falsche Schulpädagogik eine schwere seelische Erkrankung
erlitten zu haben. Eine gruppenspezifische Erhöhung des Erkrankungsrisikos sei für Legastheniker wissenschaftlich
belegbar. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, es gebe keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die
Geeignetheit von Schulunterricht, psychische Erkrankungen herbeizuführen (Bescheid vom 7. Juli 2005,
Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005).
3
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2006). Das Landessozialgericht
(LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 14. Januar 2009) und im Wesentlichen zur Begründung
ausgeführt: Das bloße Versäumnis einer adäquaten Förderung des Klägers könne nicht als besondere Einwirkung iS
des § 9 SGB VII verstanden werden. Auch scheitere die "Anerkennung und Entschädigung" einer Wie-BK daran, dass
eine gruppenspezifische Risikoerhöhung im Falle des Klägers nicht feststellbar sei. Legastheniker würden im
niedersächsischen Schulsystem nicht anders beschult wie Nicht-Legastheniker. Sie seien daher keinen anderen
Einwirkungen im Schulsystem ausgesetzt wie nicht-legasthene Schüler. Hinsichtlich der Bezugsgruppe für die
erforderliche gruppenspezifische Risikoerhöhung sei auf alle Schüler abzustellen und nicht auf die Gruppe der an
Legasthenie leidenden Schüler. Ob von einer versicherten Tätigkeit spezielle Risiken ausgehen würden, die erheblich
höher als die Risiken der Allgemeinbevölkerung seien, könne statistisch und epidemiologisch zutreffend nur im
Vergleich der Allgemeinbevölkerung mit den Versicherten ermittelt werden, die die versicherte Tätigkeit ausüben, ohne
sich durch zusätzliche risikoerhöhende persönliche Eigenschaften (Behinderungen) von der Allgemeinbevölkerung zu
unterscheiden. Umgekehrt ließe sich ein besonderes schulisches Risiko von Legasthenikern nur im Vergleich mit dem
von Legasthenie betroffenen Teil der Allgemeinbevölkerung ermitteln. § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII stelle als Maßstab
auf die Allgemeinbevölkerung ab, so dass die bestimmte Personengruppe sich allein durch ihre versicherte Tätigkeit
von der Allgemeinbevölkerung unterscheiden dürfe. Wissenschaftliche Erkenntnisse, dass die Ausgestaltung des
Schulunterrichts in Niedersachsens allgemeinbildende Schulen ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes
Risiko der Schüler zur Folge habe, psychisch zu erkranken, habe der Kläger nicht behauptet und seien auch nicht
erkennbar. Soweit der Kläger mit Recht einen Mangel an spezieller individueller Förderung von Legasthenikern an
niedersächsischen Schulen beklage, könne die Anerkennung psychischer Folgen eines solchen Mangels nicht als
Wie-BK verlangt werden, selbst wenn eine gruppenspezifische Risikoerhöhung von legasthenen Schülern gegenüber
der Allgemeinbevölkerung angenommen würde. Denn die Risikoerhöhung würde nicht durch "besondere Einwirkungen"
iS des § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII verursacht, weil das Unterlassen einer behinderungsgerechten Förderung dafür nicht
ausreiche. Eine pflichtwidrige Unterlassung möge zwar eine Handlung im strafrechtlichen Sinne sein, stelle aber keine
Einwirkung im unfallversicherungsrechtlichen Sinne dar. Angesichts dessen könne dahingestellt bleiben, ob mögliche
Versäumnisse des Beklagten hinsichtlich einer die Teilleistungsstörungen des Klägers berücksichtigenden Pädagogik
dessen sekundäre Neurotisierung wesentlich mit verursacht hätten.
4
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger: Soweit das LSG ausgeführt habe, dass die
Ausgestaltung des niedersächsischen Schulunterrichts gegenüber der Allgemeinbevölkerung kein wesentlich erhöhtes
Risiko für psychische Erkrankungen zur Folge habe, sei darauf hinzuweisen, dass "die Tatsache, dass Schule
krankmachen kann," seit längerer Zeit allgemein bekannt sei. Die entscheidungserhebliche Frage sei jedoch vor
allem, ob eine gruppenspezifische Erhöhung auch dann vorliege, wenn eine durch gemeinsame Merkmale
(Behinderung) abgrenzbare Teilgruppe aus der Gesamtgruppe, die die gefährdende Tätigkeit ausübe, besonders
gefährdet werde. Ein behinderter Arbeitnehmer habe grundsätzlich Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz.
Wenn die für die Krankheit des Klägers ursächliche Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Schülern
eine verfassungswidrige Diskriminierung von Behinderten iS des Art 3 Abs 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) sei, so würde
eine fortgesetzte Gleichbehandlung von Behinderten und Nichtbehinderten bei der Frage der Gruppentypik ebenfalls
eine fortgesetzte verfassungswidrige Diskriminierung darstellen. Daher sei für die Prüfung der Gruppentypik auf die
Vergleichsgruppe der ebenso behinderten Mitschüler abzustellen. Dem Umgang aller staatlichen Organe mit
behinderten Menschen seien durch Art 3 Abs 3 Satz 2, Art 1 Abs 2 GG Grenzen gesetzt. Durch seine Beschulung,
die seine Behinderung nicht berücksichtigt habe, sei er benachteiligt worden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (Hinweis auf BVerfGE 96, 288 ff) könne eine Benachteiligung durch Ausschluss
von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn die Behinderung nicht durch entsprechende
Fördermaßnahmen hinlänglich kompensiert werde; für behinderte Kinder und Jugendliche sei der Staat gehalten,
schulische Einrichtungen bereit zu halten, die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung und Ausbildung
ermöglichten. Dies ergebe sich auch aus dem von Deutschland ratifizierten Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte behinderter Menschen vom 13. Dezember 2006. Ebenso wie ein tauber Schüler in der
Gebärdensprache hätte er in Lesen und Schreiben nach den für Legastheniker geeigneten Methoden unterrichtet
werden müssen. In Niedersachsen erfolge keine entsprechende Förderung. Dies führe zu psychischen Erkrankungen
der Betroffenen, die bei entsprechender Intensität Anspruch auf Leistung nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VIII) wegen seelischer Behinderung hätten.
5
Soweit das LSG das Vorliegen von besonderen Einwirkungen iS des § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII verneint habe, weil
das Unterlassen einer entsprechenden Förderung keine Einwirkung sei, könne dem nicht gefolgt werden. Aufgrund der
Einheit der Rechtsordnung und zB der Schutzpflichten für behinderte Arbeitnehmer, die zu Handlungspflichten deren
Arbeitgeber führen würden, könne nicht einfach das Vorliegen einer Einwirkung verneint werden. Im Übrigen habe er
der Schulpflicht unterlegen und es sei auf ihn durch Erziehungsmaßnahmen der Lehrer eingewirkt worden. Diese
Einwirkungen seien in der Grundschulzeit so stark gewesen, dass er einen Selbstmordversuch unternommen habe.
Seine sekundäre Neurotisierung sei nicht die Folge eines Unterlassens, sondern komplexer Verhaltensweisen, die
sowohl Handeln wie Unterlassen miteinander verbunden hätten, sodass eine Einwirkung vorgelegen habe.
6
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Januar 2009 und den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Lüneburg vom 17. Mai 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 aufzuheben und bei ihm eine sekundäre Neurotisierung als
Versicherungsfall einer Wie-Berufskrankheit anzuerkennen.
7
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
8
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Bei ihm ist eine "sekundäre Neurotisierung bei Teilleistungsstörung
(Legasthenie und Dyskalkulie)" nicht wie eine Berufskrankheit anzuerkennen.
9
Nach § 9 Abs 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-
Verordnung (BKV) bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine
Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII erfüllt
sind (sogenannte Öffnungsklausel für Wie-BKen). Die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Tatbestandsmerkmale für
die Feststellung einer Wie-BK bei einem Versicherten sind (1.) das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für eine in
der BKV bezeichneten Krankheit, (2.) das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung der
geltend gemachten Krankheit als BK nach § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII - (3.) nach neuen wissenschaftlichen
Erkenntnissen - sowie (4.) die individuellen Voraussetzungen für die Feststellung dieser Krankheit als Wie-BK im
Einzelfall bei dem Versicherten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats enthält diese Vorschrift keine
"Härteklausel", nach der jede durch eine versicherte Tätigkeit verursachte Krankheit als "Wie-BK" anzuerkennen wäre
(vgl nur BSG vom 23. Juni 1977 - 2 RU 53/76 - BSGE 44, 90 = SozR 2200 § 551 Nr 9; BSG vom 14 November 1996 -
2 RU 9/96 - BSGE 79, 250 = 3-2200 § 551 Nr 9).
10
Das erste Tatbestandsmerkmal ist hinsichtlich der vom Kläger begehrten Anerkennung einer psychischen Erkrankung
aufgrund von Einwirkungen während seines Besuchs von allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen erfüllt, weil in
der Anlage 1 zur BKV - der BK-Liste mit den sogenannten Listen-BKen -, in der die als BK durch Rechtsverordnung
nach § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VII bezeichneten Krankheiten aufgeführt sind, keine psychischen Erkrankungen durch
Einwirkungen während eines Schulbesuchs zu finden sind.
11
Das vierte Tatbestandsmerkmal - die Voraussetzungen für die Feststellung der Krankheit als Wie-BK im Einzelfall (vgl
dazu grundlegend das Urteil des Senats vom 2. April 2009 - B 2 U 9/08 R - BSGE 103, 59 = SozR 4-2700 § 9 Nr 14) -
hat das LSG dahingestellt sein lassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es gäbe keine wissenschaftlichen
Erkenntnisse, dass die Ausgestaltung des Schulunterrichts in niedersächsischen allgemeinbildenden Schulen ein
gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko der Schüler zur Folge habe psychisch zu erkranken.
12
Damit hat das LSG das zweite Tatbestandsmerkmal - die allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung einer
Krankheit als BK - mangels entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse verneint, womit auch die Prüfung des
dritten Tatbestandsmerkmals - die Neuheit der Erkenntnisse - entfiel.
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Seine Revision wird vom Kläger insbesondere damit begründet, dass entgegen der Ansicht des LSG für die Ermittlung
dieses zweiten Tatbestandsmerkmals nicht auf alle Schüler in niedersächsischen allgemeinbildenden Schulen
abzustellen sei, sondern nur auf die Schüler, die an Legasthenie und Dyskalkulie leiden. Der Kläger verwendet
insofern ebenso wie das LSG die Begriffe "gruppenspezifische Risikoerhöhung" oder "Gruppentypik" und meint, zur
Bestimmung der Risikoerhöhung müsse auf die abgrenzbare (Teil-)Gruppe der Schüler mit diesen Behinderungen
abgestellt werden.
14
Entgegen diesem Vorbringen des Klägers und entsprechend den tatsächlichen Feststellungen des LSG, gegen die der
Kläger keine zulässigen und begründeten Rügen erhoben hat, ist jedoch das zweite Tatbestandsmerkmal einer Wie-
BK für die vom Kläger begehrte Anerkennung einer "sekundären Neurotisierung bei Teilleistungsstörung (Legasthenie
und Dyskalkulie)" nicht erfüllt.
15
Die aus dem Wortlaut des § 9 Abs 1 SGB VII ableitbaren allgemeinen Voraussetzungen für dieses
Tatbestandsmerkmal - die Bezeichnung einer Krankheit als BK - sind eine versicherte Tätigkeit nach §§ 2, 3, 6 SGB
VII (a), durch die bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen
Einwirkungen (b) ausgesetzt sind (c). Diese Einwirkungen müssen eine Krankheit (d) verursacht haben (e) nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft (f). Soweit der Senat oder andere Senate des BSG in der
Vergangenheit in diesem Zusammenhang verschiedene andere Begriffe verwandt haben, wie Gruppentypik, generelle
Geeignetheit (vgl zuletzt insbesondere BSG vom 23. März 1999 - B 2 U 12/98 R - BSGE 84, 30, 34 f = SozR 3-2200
§ 551 Nr 12) oder zB auch den der gruppentypischen oder gruppenspezifischen Risikoerhöhung (vgl BSG vom 4. Juni
2002 - B 2 U 20/01 R), dienten diese nur der Erläuterung oder Umschreibung der aufgezeigten Voraussetzungen, ohne
dass damit andere Anforderungen aufgestellt werden sollten (vgl schon BSG vom 14. November 1996 - 2 RU 9/96 -
BSGE 79, 250 = 3-2200 § 551 Nr 9). Im Übrigen ist zu beachten, dass der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung
über die Bezeichnung einer Krankheit nach § 9 Abs 1 SGB VII einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum hat
(vgl BSG vom 23. März 1999 - B 2 U 12/98 R - aaO), während der Anspruch auf Anerkennung einer Wie-BK nach § 9
Abs 2 SGB VII ein auf diesem Parlamentsgesetz beruhender Rechtsanspruch ist, so dass dessen Ablehnung
uneingeschränkt justiziabel und im Rechtszug überprüfbar ist.
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Ausgehend von den Feststellungen des LSG zum Vorbringen des Klägers über die Einwirkungen, denen er ausgesetzt
war, seine Krankheit usw ergibt sich auf der für die Bezeichnung einer BK zu prüfenden abstrakten Ebene der
allgemeinen Voraussetzungen des zweiten Tatbestandsmerkmals:
17
a) Die versicherte Tätigkeit, auf die abzustellen ist, ist die eines Schülers einer allgemeinbildenden Schule nach § 2
Abs 1 Nr 8b SGB VII, wie der Kläger sie "ausgeübt" hat. Ob eine Krankheit als Listen-"Berufs"-krankheit bezeichnet
oder als Wie-"Berufs"-krankheit anerkannt werden kann, wenn sie nur durch Schulbesuch, nicht aber infolge der
Ausübung eines "Berufs" entstehen kann, kann offen gelassen werden, weil die Voraussetzungen vorliegend schon
aus anderen Gründen nicht erfüllt sind.
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b) Das Erfordernis von besonderen Einwirkungen, denen eine bestimmte Personengruppe in erheblich höherem Grade
als die übrige Bevölkerung durch die versicherte Tätigkeit ausgesetzt ist, verlangt zunächst die Ermittlung der
Einwirkungen und in einem weiteren Schritt deren Zurechnung zur versicherten Tätigkeit (c), zumal ohne eine
Ermittlung der Einwirkungen schwerlich Aussagen über die Krankheiten (d), die durch sie verursacht wurden (e),
möglich sind.
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Zur näheren Konkretisierung der besonderen Einwirkungen, denen bestimmte Personengruppen in erheblich höherem
Grade als die übliche Bevölkerung ausgesetzt sind, ist aufgrund der Praxis des Verordnungsgebers bei der
Bezeichnung von Listen-BKen und der Rechtsprechung des BSG auf Folgendes hinzuweisen: Als Einwirkungen
kommt - wie schon den verschiedenen BK-Bezeichnungen in der BK-Liste entnommen werden kann - praktisch alles
in Betracht, was auf Menschen einwirkt. Daher ist es, auch wenn es (noch) keine Listen-BK gibt, die auf rein
psychische Einwirkungen abstellt, denkgesetzlich nicht ausgeschlossen, dass der Verordnungsgeber eine solche
Listen-BK einführen kann. An die bestimmte Personengruppe sind keine besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer
Größe (vgl BSG vom 29. Oktober 1981 - 8/8a RU 82/80 - BSGE 52, 272, 274 = SozR 2200 § 551 Nr 20 insbesondere
zu den sogenannten Seltenheitsfällen) oder sonstiger charakterisierender Merkmale zu stellen (zB nicht gemeinsamer
Beruf, vgl Becker in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Kommentar,
Stand November 2009, § 9 RdNr 55). Durch den "Gruppen-Bezug" wird der Unterschied zwischen der hier
anzustellenden allgemeinen und abstrakten Prüfung der Voraussetzungen einer BK-Bezeichnung gegenüber der
Prüfung der Voraussetzungen einer BK im Einzelfall betont (vgl zum Gruppen-Bezug im BK Recht auch: BSG vom 2.
April 2009 - B 2 U 33/07 R - BSGE 103, 54 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 5).
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Entscheidend für die Voraussetzung "Einwirkungen" bei der Prüfung einer Bezeichnung ist das Erfordernis "den
Einwirkungen ausgesetzt sein in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung", wobei es auch genügt, wenn
die Versicherten solchen Einwirkungen ausgesetzt sind, denen die übrige Bevölkerung nicht ausgesetzt ist (vgl viele
allein im Berufsleben vorkommende Schadstoffe), weil dies zwangsläufig ein Ausgesetztsein in erheblich höherem
Grade nach sich zieht. Notwendige Vorbedingung für die Prüfung eines Ausgesetztseins in erheblich höherem Grade
ist eine Konkretisierung der Einwirkungen hinsichtlich ihrer Ausgestaltung oder Art sowie ihres Ausmaßes.
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Dass Schüler im Rahmen eines Schulbesuchs Einwirkungen ausgesetzt sind, die von denen der übrigen Bevölkerung
abweichen, liegt auf der Hand. Der Kläger meint jedoch, dass nicht auf die allgemeinen Einwirkungen abzustellen sei,
sondern auf die speziellen Einwirkungen, die eine "Standard-Beschulung" ohne Berücksichtigung der
Teilleistungsstörungen Legasthenie und Dyskalkulie auf entsprechend behinderte Schüler habe, wenn keine adäquate
Förderung erfolge. Derartige spezifische Einwirkungen hat das LSG aber nicht festgestellt. Es hat vielmehr
ausgeführt, Legastheniker würden im niedersächsischen Schulsystem nicht anders beschult wie Nicht-Legastheniker.
Sie seien daher keinen anderen Einwirkungen im Schulsystem ausgesetzt wie nicht-legasthene Schüler.
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Selbst wenn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und entsprechend dem Vortrag des Klägers von vielfältigen
Interaktionen zwischen Lehrern und Schülern sowie der Schüler untereinander im Rahmen eines Schulbesuches
ausgegangen wird und dem vom LSG festgestellten Mangel an spezieller individueller Förderung von Legasthenikern
an niedersächsischen Schulen, so ersetzt dies nicht die Voraussetzung "Einwirkungen". Ein Nichts oder ein bloßer
Mangel sind keine Einwirkungen und sei es auch nur in psychischer Form auf den Körper eines Menschen bzw bei der
vorliegenden Prüfung des zweiten Tatbestandsmerkmals auf eine Gruppe.
23
Der Senat übersieht, insbesondere in Würdigung des Vortrags des Klägers zu seinem persönlichen Schicksal, nicht,
dass derartige Einwirkungen auf Schüler, die an bestimmten Teilleistungsstörungen leiden, möglich sind. Es mangelt
jedoch an Feststellungen des LSG zu derartigen spezifischen Einwirkungen auf die Gruppe der an Legasthenie und
Dyskalkulie leidenden Schülern in den niedersächsischen Schulen. Der Kläger hat insofern keine Aufklärungsrügen
erhoben. Er hat zwar auf sein Schicksal hingewiesen, als er angeführt hat, dass "viele Legastheniker/Dyskalkuliker"
aufgrund einer seelischen Behinderung Leistungen nach § 35a SGB VIII vom Jugendamt erhielten. Dies alles ersetzt
jedoch nicht entsprechende Feststellungen durch das LSG hinsichtlich der erforderlichen Einwirkungen bzw beim
Fehlen solcher Feststellungen die für ein erfolgreiches Revisionsverfahren notwendigen Rügen seitens des Klägers
(vgl § 163 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
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Aus Art 3 Abs 3 Satz 2 GG, der lautet: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.", der vom
Kläger angeführten Entscheidung des BVerfG vom 8. Oktober 1997 (BVerfGE 96, 288 ff) zum Verbot der
Benachteiligung Behinderter sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (zustimmendes deutsches Gesetz vom 21. Dezember 2008, BGBl II 1419)
folgt nichts anderes. Nach dem Benachteiligungsverbot darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden
und eine solche Benachteiligung liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten
wegen seiner Behinderung verschlechtern, vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von
Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine
auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird, und dies gilt insbesondere im
Bereich der Schulen (BVerfGE aaO, RdNr 69 ff).
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Vorliegend ist jedoch nicht die Gewährung von speziellen Fördermaßnahmen für eine bestimmte Gruppe behinderter
Menschen umstritten. Auch verneint der Senat nicht, dass es BKen aufgrund von psychischen Einwirkungen geben
kann. Entscheidend ist vorliegend vielmehr auf der tatsächlichen Ebene, dass es keine Feststellungen des LSG bzw
Rügen des Klägers zum Unterlassen solcher Feststellungen durch das LSG hinsichtlich spezifischer Einwirkungen
gibt, denen Schüler, die an Legasthenie und Dyskalkulie leiden, in niedersächsischen Schulen ausgesetzt sind. Als
vorliegend zu berücksichtigende und der Entscheidung des Revisionsgerichts zu Grunde zu legende Einwirkungen
kommen daher nur die allgemeinen Einwirkungen des Schulbesuchs auf Schüler in Betracht.
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c) Die Zurechnung dieser Einwirkungen, denen alle Schüler ausgesetzt sind, zur versicherten Tätigkeit als Schüler
wirft keine Fragen auf.
27
d) Als Krankheit, die der BK-Bezeichnung iS des § 9 Abs 1 SGB VII zu Grunde zu legen wäre, kommt ausgehend von
der vom Kläger geltend gemachten und vom LSG bei ihm festgestellten Erkrankung eine sekundäre Neurotisierung
oder allgemeiner eine psychische Erkrankung in Betracht, auch wenn es insofern an der vom Senat gerade für die
Ursachenbeurteilung bei psychischen Erkrankungen geforderten Einordnung der Erkrankung in ein international
anerkanntes Diagnosesystem wie das ICD-10 oder DSM IV mangelt (vgl BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -
BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 22).
28
e) Der Ursachenzusammenhang zwischen den Einwirkungen, denen alle Schüler ausgesetzt sind (siehe oben b), und
dieser Erkrankung kann jedoch nach den Feststellungen des LSG nicht bejaht werden.
29
Der generelle Ursachenzusammenhang zwischen den Einwirkungen und der Krankheit bei der Prüfung der
Voraussetzungen einer BK-Bezeichnung unterscheidet sich aufgrund der allgemeinen und abstrakten Prüfungsebene
von dem Ursachenzusammenhang bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität beim einzelnen Arbeitsunfall
oder der Listen-BK im Einzelfall (vgl dazu BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - aaO; BSG vom 2. April 2009 - B 2 U
9/08 R - aaO). Dennoch gilt auch insofern die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl zusammenfassend zu dieser:
BSG vom 9. Mai 2006 aaO).
30
Dieser generelle Ursachenzusammenhang zwischen den Einwirkungen, denen Schüler im Rahmen ihres Besuchs von
allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen ausgesetzt sind, und psychischen Erkrankungen ist nach den
Feststellungen des LSG zu verneinen. Denn es hat ausgeführt, wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen die
Ausgestaltung des Schulunterrichts in Niedersachsens allgemeinbildenden Schulen ein gegenüber der
Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko der Schüler zur Folge habe, psychisch zu erkranken, habe der Kläger nicht
behauptet und seien auch nicht erkennbar.
31
Der Kläger hat insofern keine Verfahrensrüge erhoben, sondern nur im Rahmen seiner Revisionsbegründung
ausgeführt, dass "die Tatsache, dass Schule krankmachen kann", seit Längerem allgemein bekannt sei. Damit hat er
jedoch keine Verfahrensrüge iS der § 163, § 164 Abs 2, Satz 3 SGG vorgebracht, weil dieses Vorbringen im Ergebnis
(nur) eine Rüge der Beweiswürdigung des LSG darstellt. Eine Rüge der nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG freien
Beweiswürdigung des LSG ist zwar im Revisionsverfahren zulässig, das Revisionsgericht kann jedoch nur prüfen, ob
das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat,
und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens ausreichend und umfassend berücksichtigt hat (stRspr vgl nur BSG
vom 31. Mai 2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2 RdNr 18, Meyer/Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, §
128 RdNr 10 mwN). Zu diesen Voraussetzungen ist dem Vorbringen des Klägers nichts zu entnehmen.
32
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.