Urteil des BSG vom 06.09.2007

BSG: besondere härte, angemessenheit, rückkaufswert, verkehrswert, grenzwert, verordnung, substanzwert, erwerbstätigkeit, wirtschaftlichkeit, afghanistan

Bundessozialgericht
Urteil vom 06.09.2007
Sozialgericht Speyer S 5 AS 103/05
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 AS 1/06
Bundessozialgericht B 14/7b AS 66/06 R
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 21. November 2005 und des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2005
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 25. März bis 11. Mai 2005 zu gewähren. Die Beklagte
hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
I
1
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff Zweites Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) für die Zeit vom 25. März 2005 bis zum 11. Mai 2005.
2
Der 1958 geborene Kläger ist gelernter Drucker und Reservist der Bundeswehr im Dienstgrad Hauptfeldwebel. Seit
dem Jahre 2000 leistete er verschiedene Auslandseinsätze für die Bundeswehr (ua im Kosovo und in Afghanistan).
Vom 18. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2004 bezog er Arbeitslosenhilfe (Alhi) von der Bundesagentur für Arbeit
(BA). Danach leistete er vom 3. Januar 2005 bis 24. März 2005 Wehrdienst in einem Lazarettregiment. Am 25. März
2005 beantragte er bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Zeitpunkt
der Antragstellung verfügte er über Sparguthaben in Höhe von 361,97 EUR und 80,43 EUR sowie ein Girokonto mit
einem Guthaben in Höhe von 658,58 EUR. Weiterhin verfügte er über zwei Lebensversicherungen mit einem
Rückkaufswert von 4.002,74 EUR (eingezahlter Betrag: 4.596,24 EUR) und 2.520,05 EUR (Einzahlungsbetrag:
3.090,91 EUR). Weiterhin verfügte der Kläger über eine private Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von
6.260,63 EUR (bei eingezahlten 12.655,95 EUR und einer angestrebten Versicherungsleistung von 51.843,35 EUR).
Zudem war der Kläger Eigentümer eines Pkw der Marke Seat Leon, Erstzulassung: 2001. Die Beklagte ermittelte über
die Homepage des ADAC Auto und Motorrad im Internet am 30. März 2005 einen "Händlerverkaufspreis" für diesen
Pkw in Höhe von 9.600 EUR.
3
Durch Bescheid vom 30. März 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Es stehe
ihm ein Grundfreibetrag in Höhe von 9.950 EUR zu, dem zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 12.223,77
EUR gegenüber stünde. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 25. April 2005 zurück.
Ende April 2005 wurde der Kläger vom Kreiswehrersatzamt zu einer besonderen Auslandsverwendung in
Kabul/Afghanistan vom 12. Mai 2005 bis 30. September 2005 einberufen.
4
Das Sozialgericht Speyer (SG) hat durch Urteil vom 21. November 2005 die Klage abgewiesen, das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) durch Urteil vom 29. September 2006 die Berufung zurückgewiesen. Zur
Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei nicht hilfebedürftig, weil er über Vermögen
verfüge, das den Freibetrag übersteige. Der Pkw des Klägers habe einen Wert in Höhe von 9.600 EUR gehabt.
Angesichts seiner Ausstattung und Größe (fünf Türen, Verbrauch von Superbenzin, 105 PS) handele es sich um ein
Mittelklassefahrzeug, das für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen als nicht mehr angemessen zu betrachten sei.
Deshalb sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Betrag von 4.600 EUR, mit dem der Pkw über der
von der BA als generelle Angemessenheitsgrenze festgesetzten Grenze von 5.000 EUR liege, als Vermögen zu
berücksichtigen sei. Zu diesen 4.600 EUR, mit denen der Pkw als Vermögen zu berücksichtigen sei, seien die beiden
Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von insgesamt 6.522,79 EUR hinzuzurechnen. Zwar erleide der
Kläger bei einem sofortigen Verkauf der beiden Policen einen Verlust von 13 bis 19 % gegenüber den eingezahlten
Beträgen. Damit sei der sofortige Verkauf aber noch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Die vom
Bundessozialgericht (BSG) im Rahmen der Alhi angedeutete 10 %-Grenze für das Vorliegen einer offensichtlichen
Unwirtschaftlichkeit könne in das Recht der Grundsicherung nach dem SGB II nicht übernommen werden. Allerdings
sei der Verkauf der Rentenpolice wegen der damit verbundenen Verluste offensichtlich unwirtschaftlich, was aber
nichts daran ändere, dass der Kläger insgesamt nicht hilfebedürftig sei. Es ergebe sich auch keine besondere Härte
für den Kläger aus der Tatsache, dass er auf Grund einer erneuten Einberufung nach Afghanistan bereits ab 12. Mai
2005 nur für eine kurze Zeit Leistungen der Grundsicherung beansprucht habe.
5
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision. Er macht geltend, dass andere
Landessozialgerichte höhere Wertgrenzen als 5.000 EUR bei der Frage der Angemessenheit eines Pkw angesetzt
hätten. Bei einem Verkauf der Lebensversicherungspolicen müsse er einen Verlust von 13 bzw 19 % gegenüber den
Einzahlungen hinnehmen. Selbst die BA gehe in ihren Dienstanweisungen davon aus, dass die Grenze der
offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit bereits bei einem Verlust von 10 vH anzusetzen sei. Des weiteren werde sein
"Sonderopfer" als Soldat im Auslandseinsatz nicht gebührend berücksichtigt. Nach § 63b Soldatenversorgungsgesetz
(SVG) sei nach wie vor ein Schadensausgleich bei Verwirklichung des aktiven Kriegsrisikos ausgeschlossen, wenn
die Bezugsrechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an einen Dritten abgetreten worden seien.
6
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 21. November 2005
und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 2006 sowie des Bescheides der Beklagten vom
30. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 zu verurteilen, ihm Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 25. März bis 11. Mai 2005 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
7
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere sei für die Frage der Zumutbarkeit der Verwertung von
der Alterssicherung dienender Lebensversicherungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) zur Sozialhilfe zurückzugreifen. Nach dieser Rechtsprechung würden auch Verluste von 50 vH gegenüber
den eingezahlten Beträgen keine besondere Härte darstellen (Hinweis auf BVerwG FEVS 48, 145, 151).
II
9
Die Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten und des LSG steht dem Kläger im
streitigen Zeitraum vom 25. März bis 11. Mai 2005 ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 19 ff SGB
II zu. Der Kläger war im streitigen Zeitraum hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11, 12 SGB
II, weil er kein Einkommen erzielte und sein verwertbares Vermögen die ihm zustehenden Vermögensfreibeträge
gemäß § 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 4 SGB II nicht überstieg.
10
Der Kläger war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und der in Bezug genommenen Akten
Berechtigter iS des § 7 Abs 1 SGB II, insbesondere erwerbsfähig gemäß § 7 Abs 1 Nr 2 iVm § 8 SGB II. Der Kläger
war auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11, 12 SGB II. Hilfebedürftig ist, wer seinen
Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme
einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält
(§ 9 Abs 1 SGB II). Ausweislich der Feststellungen des LSG erzielte der Kläger im streitigen Zeitraum kein
Einkommen. Er erhielt auch keine Leistungen von Seiten der Bundeswehr oder anderer Stellen.
11
Der Kläger verfügte auch nicht über zu berücksichtigendes Vermögen, das die Vermögensfreibeträge überstieg. Dem
1958 geborenen Kläger standen im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögensfreibeträge in Höhe von 9.950 EUR zu.
Gemäß § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II (idF der Norm durch das Vierte SGB III-Änderungsgesetz vom 19. November 2004
(BGBl I 2902, 2904) war vom Vermögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 EUR je vollendetem
Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners. Dem Kläger stand mithin gemäß § 12 Abs 2 Nr 1
SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 9.200 EUR (46 x 200 EUR) zu. Hinzu kommt gemäß § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR. Es kann hier dahinstehen, dass der
Vermögensfreibetrag des Klägers am 6. Mai 2005 um weitere 200 EUR zu erhöhen war, weil der Kläger an diesem
Tag das 47. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), der hier
gemäß § 40 Abs 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Anwendung kommt, war ab
diesem Tag der Vermögensfreibetrag des Klägers um 200 EUR zu erhöhen. Da die verwertbaren
Vermögensgegenstände des Klägers iS des § 12 Abs 1 SGB II aber bereits nicht den ihm am 25. März 2005
zustehenden Vermögensfreibetrag von 9.950 EUR überstiegen, braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden.
12
Der Kläger verfügte am 25. März 2005 über verwertbares Vermögen iS des § 12 SGB II, das unter dem Grenzwert von
9.550 EUR lag. Er war damit hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II. Der im Eigentum des Klägers stehende Pkw Seat
Leon mit einem Verkehrswert von 9.600 EUR stellte zwar ein unangemessenes Kfz iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2
SGB II dar, weil sein Verkehrswert die hier maßgebliche Wertgrenze von 7.500 EUR für ein angemessenes Kfz
überstieg (hierzu unter 1). Folglich war ein Betrag in Höhe von 2.100 EUR aus dem Pkw als Vermögen iS des § 12
Abs 1 SGB II zu verwerten. Der Senat geht dabei allerdings davon aus, dass ein isoliert betrachtet unangemessener
Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht in jedem Fall zu verwerten ist. Vielmehr ist im Rahmen
des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen. Das
verwertbare Vermögen iS des § 12 SGB II darf nur insgesamt betrachtet nicht die Freibeträge gemäß § 12 Abs 2 SGB
II übersteigen (hierzu unter 2). Der Kläger verfügte zudem über verwertbares Geldvermögen in Höhe von jedenfalls
5.103,72 EUR. Neben den Giro- und Sparguthaben in Höhe von 1.100,98 EUR verfügte er zumindest über eine
verwertbare Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 4.002,74 EUR. Der Verkauf dieser Lebensversicherung
war nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II, weil der Rückkaufswert die
eingezahlten Beträge um lediglich 12,9 % unterschritt. Ob die Verwertung der weiteren Lebensversicherung mit einem
Rückkaufswert von 2.520,05 EUR (und einem Verlust von 18,5 % gegenüber den eingezahlten Beträgen)
offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II war, kann hier letztlich dahin stehen, weil
jedenfalls die Rentenversicherungspolice auf Grund des Verlusts von 48,2 % gegenüber den eingezahlten Beträgen
nicht verwertet werden musste. Letzteres haben bereits die Vorinstanzen zu Recht erkannt (hierzu unter 3). Selbst
wenn man davon ausginge, dass auch die Lebensversicherung mit dem Rückkaufswert von 2.520,05 EUR (und einem
Verlust von 18,5 %) verwertbares Vermögen darstellte, wäre der Vermögensfreibetrag in Höhe von 9.950 EUR nicht
überschritten worden. Offen bleiben kann daher auch, inwieweit an die Verwertbarkeit von Vermögen im Rahmen des
§ 12 SGB II andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Hilfeempfänger - wie hier - lediglich für einen absehbar
kurzen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II beansprucht (vgl hierzu unter
4).
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1. Die Vorinstanzen haben im Grundsatz zu Recht entschieden, dass der Pkw der Marke Seat Leon ein
unangemessenes Kfz iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II darstellte. Dies ist allein anhand des Verkehrswerts des
Pkw zu entscheiden, was auch aus § 12 Abs 4 Satz 1 SGB II folgt. Der Senat geht davon aus, dass ein Pkw mit
einem Verkehrswert von bis zu 7.500 EUR als angemessen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II betrachtet werden
kann. Diesen Wert leitet der Senat insbesondere aus § 5 Abs 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) idF vom
21. Dezember 2000 (BGBl I 1983) ab.
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§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II bestimmt, dass für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein
angemessenes Kfz nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Die "Angemessenheit" eines Kfz wird damit sogleich
im Normtext des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II selbst in Beziehung gesetzt zur Erwerbstätigkeit bzw
Erwerbsfähigkeit, denn einem nicht erwerbsfähigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft steht grundsätzlich kein
"angemessenes" Kfz iS des § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II zu. Sinn und Zweck der Privilegierung des Pkw in § 12 Abs 3
Satz 1 Nr 2 SGB II ist es damit, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Gelegenheit und Chance zu erhalten, im
Falle seiner Vermittlung in Arbeit mittels eines Pkw eine (ggf auch weit entfernte, vgl § 10 Abs 2 Nr 3 SGB II)
Arbeitsstelle erreichen zu können. Dieser Gedanke entspricht auch dem Regelungszweck des § 88 Abs 2 Nr 4
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) (jetzt § 90 Abs 2 Nr 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII)), nach dem ein
Pkw nur dann von der Verwertung ausgenommen war, wenn er als "Gegenstand" zur "Aufnahme oder Fortsetzung der
Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich" war (vgl hierzu VG Brandenburg, Beschluss vom 28.
Dezember 2004 - 2 E 196/04; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 1996 - 8 E 401/95 = NJW
1997, 540; VG Halle, Urteil vom 24. März 2005 - 4 A 687/03; VG Augsburg, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - AU
3 E 02.1463; allerdings wurde hierbei auch jeweils berücksichtigt, in welchem Verhältnis der Verkehrswert des Pkw zu
dem zu erwartenden Jahreseinkommen aus der Erwerbstätigkeit steht). Jedoch ist mit der Betonung der
"Erwerbszentriertheit" der Privilegierung des Pkw iS des SGB II noch nicht zwingend ein Bewertungsmaßstab für die
Angemessenheit eines Pkw gefunden. So wird im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II teilweise
herausgestellt, ein Fahrzeug müsse qualitativ so beschaffen sein, dass es für die Fahrt zur Arbeitsstätte oder
Bildungseinrichtung zuverlässig und nicht reparaturanfällig sei (vgl LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.
August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B; SG Stade, Gerichtsbescheid vom 12. September 2005 - S 8 AS 6/05;
Bayerisches LSG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - L 10 B 180/05 AS-ER). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine
Wertgrenze für die "Zuverlässigkeit" eines Pkw in der Regel nicht ohne aufwendige Ermittlungen hinsichtlich der
Reparatur- bzw Pannenhäufigkeit geklärt werden kann. Eine solche Herangehensweise, bei der sicherlich auch das
Alter des Pkw zu berücksichtigen wäre, verschiebt die normative Frage von dem Begriff der Angemessenheit in § 12
Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II auf den der "Zuverlässigkeit" eines Pkw. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass der
Gesetzgeber des SGB II ausdrücklich klargestellt hat, dass er hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen dem
bisherigen Recht der Alhi folgen will (vgl BT-Drucks 15/1516 S 53), geschlossen werden, dass die Kriterien der
Angemessenheit aus der früheren Alhi-Verordnung (AlhiV) übernommen werden könnten. Die BA hat in ihrer
Durchführungsanweisung Alhi zu § 193 SGB III-Bedürftigkeit (30. Ergänzungslieferung, Stand 30. August 2005) die
Angemessenheit eines Kfz grundsätzlich nicht in Frage gestellt, so lange es sich nicht um ein Luxusgefährt handelte.
Hieraus folgert ein Teil der Rechtsprechung und Literatur, dass ein Mittelklassefahrzeug immer angemessen iS des §
12 Abs 3 Nr 2 SGB II sein müsse, weil es sich hierbei definitionsgemäß bereits um kein Luxusfahrzeug handele (vgl
SG Aurich, Beschluss vom 24. Februar 2005 - S 15 AS 11/05 ER; SG Detmold, Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2005
- S 4 AS 17/05; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.11., RdNr 65, Stand 2006, Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl
2007, § 12 RdNr 36). Der Senat hat erhebliche Bedenken, die Frage der Angemessenheit eines Kfz anhand der
schwer generalisierbaren Kriterien der Einteilung von Kfz in Mittelklasse- bzw Luxusfahrzeuge vorzunehmen. Hinzu
kommt, dass § 12 Abs 3 Satz 2 SGB II nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass für die Angemessenheit von
Vermögensgegenständen auf die Lebensverhältnisse während des Bezugs von Alg II abzustellen ist. Die
Grundsicherung für Arbeitsuchende hat - anders als die frühere Alhi (vgl BVerfGE 87, 234, 257 = SozR 3-4100 § 137
Nr 3) - nicht mehr die Funktion einer Lebensstandardsicherung.
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Ebenso wenig überzeugen Ansätze, die jeweils auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abstellen wollen (vgl
insbesondere LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. August 2005 - L 8 B 67/05 AS; SG Aachen, Urteil
vom 27. Oktober 2005 - S 9 AS 31/05; Schmidt in Oestreicher SGB XII/SGB II, § 12 RdNr 77 - Stand 2005).
Angesichts der Vielfalt von Kriterien und Grenzwerten, die in der Rechtsprechung der Sozialgerichte zur
Angemessenheit eines Pkw diskutiert wurden, geht der Senat davon aus, dass es unter dem Gesichtspunkt der
Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit von Verwaltungshandeln und der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in der
Bundesrepublik Deutschland unumgänglich ist, ebenso wie die BA in ihren Hinweisen zu § 12 (12.24) von einem
einheitlichen Grenzwert für die Angemessenheit von Pkws für Leistungsempfänger nach dem SGB II auszugehen. Die
BA stellt dabei ohne weitere Begründung auf einen Verkaufserlös von maximal 5.000 EUR ab. Der Senat teilt
zunächst den Ansatz der BA, die Wertgrenze für die Angemessenheit eines Pkw strikt zu monetarisieren. Angesichts
der Schwierigkeit, die (technische) Zuverlässigkeit eines Pkw bzw seinen Charakter als Mittelklasse- oder
Luxusfahrzeug zu bestimmen, bleibt als einziges tragfähiges Kriterium für die Angemessenheit der Verkehrswert
eines Pkw. Dies folgt zudem - wie bereits betont - aus § 12 Abs 4 Satz 1 SGB II, nach dem das Vermögen mit
seinem Verkehrswert zu berücksichtigen ist.
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Ein Anhalt für die Ermittlung eines Grenzwertes für die Angemessenheit eines Kfz kann § 5 Abs 1 der KfzHV (aaO)
entnommen werden. Nach § 5 Abs 1 KfzHV wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs für behinderte Menschen bis
zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500 EUR gefördert. Zur
Begründung der KfzHV hat der Verordnungsgeber ausgeführt (BR-Drucks 266/87), dass diese Verordnung dem
Umstand Rechnung trage, dass bei der heutigen weitgehenden Motorisierung ein Kfz als Gebrauchsgegenstand des
täglichen Lebens zur Standardausstattung auch von Arbeitnehmerhaushalten mit durchschnittlichem Einkommen
gehöre. Deshalb solle nach § 5 der Verordnung (BR-Drucks 266/87 S 19) ein Höchstbetrag festgelegt werden, bis zu
dem die Beschaffung eines Kfz gefördert werden könne. Der Verordnungsgeber ging davon aus, dass die in § 5 Abs 1
KfzHV genannten Beträge nach derzeitigen Autopreisen dafür ausreichen, einen Wagen der unteren Mittelklasse
anzuschaffen, der für Fahrten von und zum Arbeitsplatz geeignet und ausreichend erscheint (BR-Drucks 266/87 S
19). Insofern kann § 5 KfzHV ein verallgemeinerungsfähiges Kriterium entnommen werden, welcher Geldbetrag nach
Einschätzung des Verordnungsgebers eingesetzt werden muss, um ein gebrauchstaugliches Fahrzeug der unteren
Mittelklasse auf dem Markt erwerben zu können. Es ist damit davon auszugehen, dass mit dem Betrag von 9.500
EUR ein solches Kfz erworben werden kann. Da die Leistungen des SGB II sich aber grundsätzlich an den unteren 20
% der Haushalte in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe orientieren (vgl kritisch Däubler, NZS 2005, 225;
Bieback NZS 2005, 337), war von diesem Wert von 9.500 EUR noch ein Abschlag vorzunehmen. Schließlich richtet
sich der Zuschuss nach § 6 KfzHV auch nach der Höhe des Einkommens des behinderten Menschen, sodass der
Höchstbetrag von 9.500 EUR nur von behinderten Menschen mit niedrigem Einkommen erreicht werden kann.
Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Betrag in § 5 KfzHV letztmals 2002 erhöht worden ist und die Preise
für die Mittelklasse der Pkws seither deutlich gestiegen sind (vgl hierzu auch Hansen in Ernst/Adelhoch/Siel, SGB IX,
§ 33 RdNr 62). Insofern geht der Senat unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte von einem Grenzwert der
Angemessenheit von 7.500 EUR für einen Pkw aus. Zumindest für die nächsten Jahre soll damit auch der
Entwicklung der Verbraucherpreise Rechnung getragen werden. Mithin ist davon auszugehen, dass ein Pkw, der einen
Verkehrswert von 7.500 EUR nicht überschreitet, angemessen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II ist.
17
Das LSG hat den Verkehrswert des Pkw Seat Leon (Erstzulassung 2001) im Jahre 2005 mit 9.600 EUR festgestellt.
Der Senat kann hier dahinstehen lassen, dass er an diese Feststellung gebunden ist (§ 163 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), weil insoweit Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind. Das LSG dürfte allerdings
von einem unrichtigen Maßstab bei der Ermittlung des Verkehrswertes ausgegangen sein. Soweit ersichtlich, legt es
den "Händlerverkaufspreis" für den Pkw im Jahre 2005 zu Grunde. Der "Händlerverkaufspreis" dürfte aber nicht dem
Preis entsprechen, den der private Verkäufer auf dem Kraftfahrzeugmarkt für seinen Pkw erzielen kann,
insbesondere, wenn er seinerseits einen Pkw an einen Händler veräußert. Richtiger Maßstab zur Ermittlung des
Verkehrswertes eines Pkw ist daher der von privaten Veräußerern aktuell erzielbare Preis. Hierfür stehen mehrere
Listen (wie die so genannte Schwackeliste etc) als Anhaltspunkte zur Verfügung. Letztlich kann dies jedoch hier
dahinstehen und der Verkehrswert des Pkw mit 9.600 EUR angesetzt werden, weil die zu verwertenden
Vermögenswerte des Klägers insgesamt die ihm zustehenden Vermögensfreibeträge nicht übersteigen.
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2. Die Beklagte hat in Bezug auf den Pkw zu Recht lediglich den Betrag als Vermögen berücksichtigt, der den von ihr
(allerdings zu niedrig) angenommenen Grenzwert der Angemessenheit (5.000 EUR) überstieg. Hiervon geht im Übrigen
auch die BA in ihren Hinweisen zu § 12 (12.24) aus: "Soweit ein Kfz nicht angemessen ist, ist der die
Angemessenheit übersteigende Wert auf den Vermögensfreibetrag aus § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II anzurechnen". Diese
bundesweite Verwaltungspraxis entspricht der Rechtslage. Der Senat weicht damit nicht iS von § 41 Abs 2 SGG von
der Entscheidung des 11b. Senats im Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R ab. Denn der 11b. Senat hat die
Rechtsauffassung, dass die Freibetragsregelungen in § 12 Abs 2 SGB II mit den Privilegierungsvorschriften des § 12
Abs 3 SGB II nicht kombiniert werden könnten (RdNr 42) lediglich als obiter dictum geäußert. Die Rechtsfrage war für
die die Rückverweisung an das LSG begründende Entscheidung des 11b. Senats nicht tragend. Der 11b. Senat hat
insoweit lediglich erklärt, er könne den Ausführungen des dortigen LSG (zur "Gesamthöhe" der Freibeträge) "nicht
ohne weiteres" folgen.
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Würde man die Verwertbarkeit etwa von Haushaltsgegenständen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II rein isoliert
und ohne Blick auf die dem Hilfebedürftigen zustehenden Freibeträge iS des § 12 Abs 2 SGB II beurteilen, so wäre
ein Hilfebedürftiger gezwungen, einen - isoliert betrachtet - unangemessenen Haushaltsgegenstand zu "versilbern".
Der aus der Verwertung zufließende Geldbetrag wäre im Moment der Verwertung aber als Geldvermögen wieder
geschützt, soweit er die Freibeträge des § 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 4 SGB II nicht erreicht und kein weiteres
Geldvermögen vorhanden ist. Dies führte im Ergebnis zu einem Verwertungszwang von lediglich isoliert betrachtet
unangemessenen Vermögensgegenständen, ohne dass damit gleichzeitig die Hilfebedürftigkeit iS des § 9 SGB II
beendet würde. Ein Zwang zur Verwertung von Vermögensgegenständen kann nach dem Sinn und Zweck des SGB II
aber immer nur dann einsetzen, wenn damit auch tatsächlich Vermögen in einer Höhe erzielt wird, das zur Beendigung
der Hilfebedürftigkeit führt. Ob dies der Fall ist, kann wiederum nur anhand der Freibetragsregelung in § 12 Abs 2 SGB
II und damit anhand der den Hilfebedürftigen zustehenden Freibeträge entschieden werden. Die
Vermögensverschonungsregelungen in § 12 Abs 2 und Abs 3 SGB II müssen daher als zueinander in Wechselwirkung
stehend angesehen werden. Auch in den Gesetzesmaterialien und der Literatur finden sich keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass ein Kombinationsverbot gewollt war oder erforderlich wäre.
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3. Der Kläger verfügte damit auf Grund der Tatsache, dass er Eigentümer eines mit einem Verkehrswert von 9.600
EUR unangemessenen Pkw iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II war, über verwertbares Vermögen in Höhe von
2.100 EUR. Zu diesen 2.100 EUR Vermögen aus dem Pkw waren zunächst die verwertbaren 1.100,98 EUR hinzu zu
addieren, die dem Kläger auf Spar- oder Girokonten zur Verfügung standen. Darüber hinaus verfügte der Kläger über
zwei Lebensversicherungsverträge und eine private Rentenversicherung. Da diese Vermögensgegenstände nicht unter
die Schutznormen des § 12 Abs 2 Nr 2 oder Nr 3 SGB II fielen, waren sie lediglich dann nicht als Vermögen zu
berücksichtigen, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre bzw für den Betroffenen eine besondere
Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II). Der Senat kann hierbei offen lassen, ab welchem Grenzwert
im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II bei einem Verkauf von Lebensversicherungsverträgen generell von
einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ausgegangen werden kann. Denn der Kläger hätte bei einer
Verwertung seiner privaten Rentenversicherung von einem Verlust von 48,2 % gegenüber den eingezahlten Beträgen
erlitten. Ein solcher Verlust ist im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II in keinem Falle hinzunehmen.
Demgegenüber war die Lebensversicherung des Klägers mit einem Rückkaufswert von 4.002,74 EUR zu verwerten.
Im Falle dieser Lebensversicherung erlitt der Kläger gegenüber den eingezahlten Beträgen einen Verlust von lediglich
12,9 %. Der Senat geht davon aus, dass im Rahmen des SGB II ein solcher Verlust noch nicht als offensichtlich
unwirtschaftlich zu betrachten ist. Offen bleiben kann, ob die weitere Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert
von 2.520,05 EUR als verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II angesehen werden kann. Bei einem Verkauf
dieser Lebensversicherung hätte der Kläger einen Verlust von 18,5 % gegenüber den eingezahlten Beträgen erlitten.
Ob eine mit einem solchen Verlust verbundene Verwertung iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II als offensichtlich
unwirtschaftlich anzusehen ist, kann hier letztlich dahinstehen, weil der Kläger auch bei einem Zwang zur Verwertung
dieser Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 2.520,05 EUR noch hilfebedürftig iS des § 9 SGB II ist.
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Aus der Normstruktur, dem Wortlaut und der Gesetzgebungsgeschichte des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II folgt,
dass diese Norm zwei Ausnahmetatbestände von dem Verwertungszwang normiert: Die offensichtliche
Unwirtschaftlichkeit und die besondere Härte. Der ursprüngliche Gesetzentwurf des SGB II vom 5. September 2003
enthielt in § 12 Abs 2 Nr 6 SGB II lediglich den Ausnahmetatbestand der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der
Verwertung (BT-Drucks 15/1516 S 12). In den Gesetzesmaterialien ist zur Begründung ausgeführt, dass die
Berücksichtigung von Vermögen - anders als die Berücksichtigung von Einkommen gemäß § 11 SGB II - in § 12 SGB
II im Wesentlichen wie im bisherigen Recht der Alhi geregelt werden soll (BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 12; vgl bereits
oben unter 1). Dort waren nach § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 (vom 13. Dezember 2001, BGBl I 3734) als Vermögen nicht
zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Demgegenüber ist
der Ausnahmetatbestand der besonderen Härte erst nachträglich auf Beschlussempfehlung des 9. Ausschusses für
Wirtschaft und Arbeit vom 15. Oktober 2003 (BT-Drucks 15/1728 S 176) in das Gesetz aufgenommen worden. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Regelung solle ermöglichen, besondere Härtefälle angemessen zu behandeln. Als
Beispiel wird auf einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verwiesen, der kurz vor dem Renteneintritt seine Ersparnisse
für die Altersversorgung einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit
aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Wollte der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der offensichtlichen
Unwirtschaftlichkeit in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II an das Recht der Alhi anknüpfen, so kann zur
Inhaltsbestimmung dieses Begriffs gerade nicht - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - auf das bisherige
Sozialhilferecht zurückgegriffen werden. Weder in § 88 BSHG noch in § 90 SGB XII war oder ist ein Tatbestand
enthalten, der § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 bzw § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II entspricht. Das Sozialhilferecht kannte
und kennt nicht ein Verwertungsverbot bei offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit der Verwertung. Zur Bestimmung des
Begriffs der Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II kann daher auch nicht auf die Rechtsprechung
des BVerwG zurückgegriffen werden, die ausschließlich zu dem Begriff der "Härte" ergangen ist (vgl jetzt § 90 Abs 3
SGB XII bzw früher § 88 Abs 3 BSHG; vgl beispielsweise BVerwGE 106, 105, 110; 121, 34, 35 ff). Nach dieser
Rechtsprechung wurde eine Härte erst im wirtschaftlichen Ausverkauf des Hilfebedürftigen gesehen, sodass selbst
Verluste von über 50 % gegenüber den eingezahlten Beträgen noch nicht als hart iS des § 88 Abs 2 Nr 8 BSHG
betrachtet wurden.
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Auf diese Rechsprechung kann schon nach dem Wortlaut des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II, der ersichtlich auf § 1
Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 zurückgeht, für die Bestimmung des Begriffs der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht
abgestellt werden (anders SG Berlin, Urteil vom 2. August 2005 - S 63 AS 2117/05; SG Berlin, Urteil vom 13.
Dezember 2005 - S 63 AS 7329/05; SG Reutlingen, Beschlüsse vom 20. Februar 2007 - S 2 AS 564/07 ER, S 2 AS
564/07). Demgegenüber ist im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II die Wirtschaftlichkeit der Verwertung eines
besimmten Vermögensgegenstandes ausschließlich nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Dies folgt bereits aus der
Notwendigkeit einer Abgrenzung dieses Tatbestandsmerkmals zur besonderen Härte iS der 2. Alternative des § 12
Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG zur Alhi
dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu
verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88, DBlR 3785a zu §
137 AFG; BSG, Urteil vom 24. April 2002 - B 11 AL 69/01 R, DBlR 4750a, AFG/137). Umgekehrt ist offensichtliche
Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert
nur geringfügig abweicht (zur Alhi BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist
auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (zum Recht der Alhi vgl
Spellbrink, Kasseler Handbuch der Arbeitsförderung, 2003, § 13 RdNr 208). Es ist mithin zu ermitteln, welchen
Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem
Substanzwert gegenüber zu stellen (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 RdNr 84). Der Substanzwert
kann sich zB aus den auf einen Lebensversicherungsvertrag eingezahlten Beiträgen ergeben. Die BA geht in ihren
Hinweisen zu § 12 SGB II nach wie vor davon aus, dass die Verwertung von Sachen und Rechten dann nicht
offensichtlich unwirtschaftlich ist, wenn im Ergebnis unter Berücksichtigung der Verwertungskosten der Verkehrswert
nur geringfügig (bis 10 %) unter dem Substanzwert (Summe der eingezahlten Beträge) liegt (Hinweise der BA: 12.37).
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Obwohl das BSG in seiner Rechtsprechung zur Alhi diese Verlustgrenze von 10 % explizit nicht gezogen hat, bietet
es sich an, auch im Rahmen des § 12 SGB II, der nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dem Recht der
Alhi folgen will, eine entsprechende Grenzziehung vorzunehmen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November
2006 - L 20 AS 89/06; SG Dresden, Urteil vom 31. März 2006 S 35 AS 66/05; Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12
RdNr 51; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 RdNr 255, Stand 2/2007). Andererseits darf nicht übersehen
werden, dass der Gesetzgeber des SGB II auch davon ausging, dass für die Verwertbarkeit von Vermögen generell
der Lebenszuschnitt des Hilfebedürftigen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
maßgebend sein soll (§ 12 Abs 3 Satz 2 SGB II). Wie bereits oben erwähnt (vgl 1) kommt dem SGB II nicht mehr die
Funktion zu, den Lebensstandard des Hilfesuchenden zu sichern. Dementsprechend hat der 11b. Senat des BSG in
seinem Urteil vom 23. November 2006 (B 11b AS 17/06 R, RdNr 24 am Ende) angedeutet, dass er Verluste von mehr
als 10 % als noch im Bereich des Wirtschaftlichen liegend betrachten würde. Aus allem zieht der Senat den Schluss,
dass die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II noch nicht erreicht ist,
wenn bei einem Verkauf der Lebensversicherung der Rückkaufswert 12,9 % unter den eingezahlten Beiträgen liegt.
Geht man allerdings davon aus, dass der Substanzwert einer Lebensversicherung nicht nur darin besteht, dass
Beiträge einbezahlt wurden, sondern dass zugleich mit einer Lebensversicherung eine Chance bzw Anwartschaft auf
eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung bzw der Rentenzahlung verbunden ist, könnte
zweifelhaft sein, ob ein Verlust von 18,5 % (bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten
Beträgen und Rückkaufswert) noch im Bereich der Wirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II liegt. Dies
kann hier aber letztlich dahinstehen, weil die Verwertung der privaten Rentenversicherung in jedem Falle unzumutbar
ist. Der Rückkaufswert dieser Versicherung von 6.557,50 EUR ist mit einem Verlust von 48,2 % gegenüber den
eingezahlten Beträgen verbunden. Ein solcher Verlust ist in jedem Fall offensichtlich unwirtschaftlich. Damit wird der
Vermögensfreibetrag des Klägers gemäß § 12 Abs 2 Nr 1 iVm Nr 4 SGB II selbst dann nicht erreicht, wenn man
davon ausginge, dass auch die Lebensversicherung mit einem Verlust von 18,5 % der Verwertungspflicht unterläge.
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4. Da das vom Kläger einzusetzende Vermögen den Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs 2 SGB II nicht erreicht,
kann auch dahinstehen, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, dass der Kläger hier nur für einen kurzen Zeitraum
Leistungen beansprucht. Das BSG hat allerdings bereits zur Alhi entschieden, dass die Kurzzeitigkeit des
Leistungsbezugs die Verwertung von Vermögensgegenständen nicht unzumutbar macht (Urteil vom 17. Oktober 1990
- 11 RAr 133/88). Jedenfalls dürfte eine absehbar kurze Leistungs- bzw Anspruchsdauer keinen Einfluss darauf
haben, ob ein Vermögensgegenstand verwertbar iS des § 12 Abs 3 SGB II ist. Ob ein Verwertungszwang für
Gegenstände iS des § 12 Abs 3 SGB II entsteht, entscheidet sich allein auf Grund der Tatbestandsmerkmale der
Angemessenheit in Relation zu den Vermögensfreibeträgen in § 12 Abs 2 SGB II (soeben 2.). Allenfalls könnte mit
dem Einwand, es werde nur für einen absehbar kurzen Zeitraum Arbeitslosengeld II beantragt, das
Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II begründet werden.
Hierzu hat der 11b. Senat des BSG in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 (B 11b AS 37/06 R) klargestellt, dass die
Annahme einer besonderen Härte iS dieser Vorschrift außergewöhnliche Umstände erfordert. Es muss sich daher um
Umstände handeln, die nicht bereits in § 12 Abs 2 bzw Abs 3 SGB II erfasst sind (vgl aaO RdNr 31). Geht man davon
aus, dass für die Anwendung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II Umstände vorliegen müssen, die dem Betroffenen
ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit einer Vermögensverwertung
stets verbundenen Einschnitte, so dürfte das Argument, die Leistung werde nur für einen kurzen Zeitraum beantragt,
kaum jemals dazu führen, dass eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II zu bejahen ist. Letztlich
kann auch dies hier dahinstehen, weil das Vermögen des Klägers die Freibeträge des § 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 4 SGB
II nicht übersteigt und damit eine Verwertung nicht gefordert werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.