Urteil des BSG vom 27.09.2005

BSG: wohnsitz im ausland, krankenversicherung, krankenkasse, entsendung, soziale sicherheit, tarifvertrag, behandlungskosten, beihilfe, krankheitsfall, familie

Bundessozialgericht
Urteil vom 27.09.2005
Sozialgericht München S 19 KR 796/99
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 111/01
Bundessozialgericht B 1 KR 13/04 R
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. März 2004
aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2001 wird
zurückgewiesen. Die Klägerin hat dem Beklagten dessen außergerichtliche Kosten auch im Berufungs- und
Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Krankenbehandlungskosten nach Maßgabe des § 17 Abs 1 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die 1950 geborene, in Israel als deutsche Staatsangehörige wohnende Klägerin ist seit 1971 bzw 1979 beim beklagten
G. -Institut e.V. in T. mit dem Status einer Ortskraft teilzeitbeschäftigt. Sie ist nach dem deutsch-israelischen
Abkommensrecht seit 1989 für die Dauer ihrer Beschäftigung von den israelischen Regelungen über die
Krankenversicherungspflicht befreit und Mitglied der beigeladenen AOK (bzw deren Rechtsvorgängerin - im
Folgenden: Beigeladene).
Nach den für das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin geltenden Regelungen findet darauf das für Angestellte des
Bundes maßgebliche Tarifvertragsrecht (insbesondere der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT)) sinngemäß
Anwendung. Der Beklagte und die Beigeladene vereinbarten 1990 ua, dass die bei der Beigeladenen versicherten, im
Ausland beschäftigten Arbeitnehmer ihre Krankenkostenbelege bei der Beigeladenen einreichen und die
Kostenerstattung durch die Beigeladene direkt an das Kassenmitglied erfolgen sollte. In diesem Zusammenhang trat
der Beklagte seinen Erstattungsanspruch gegen die Beigeladene aus § 17 Abs 2 SGB V an die betreffenden
Beschäftigten ab. Die Beigeladene erstattete der Klägerin mit Rücksicht darauf 70 vH der Behandlungskosten; von
den restlichen Kosten übernahm der Beklagte nach den tarifvertraglichen Regelungen wegen der Teilzeitbeschäftigung
der Klägerin im Wege der Beihilfe die Hälfte.
Nachdem dieses Verfahren zwischen den Beteiligten jahrelang in der geschilderten Weise praktiziert worden war, hat
die Klägerin im Dezember 1999 Klage beim Sozialgericht (SG) erhoben. Sie hat beantragt, den Beklagten zu
verurteilen, ihr die vollen Kosten für eigene Krankenbehandlung sowie für die Behandlung ihrer vier Kinder in den
Jahren 1995 bis 2000 abzüglich Eigenbeteiligungen zu zahlen (5.305,44 DM = 2.712,67 EUR nebst Zinsen). Der
Beklagte habe ihr die Kosten zu Unrecht nur zum Teil erstattet.
Das SG hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin als im Ausland ansässige und dort angestellte Arbeitnehmerin
nicht von § 17 SGB V erfasst werde. Ursache für die ihr verbliebenen Kosten sei auch kein Leistungsausfall der
beigeladenen Krankenkasse, sondern die tarifvertraglich vorgesehene Kürzung des Beihilfeanspruchs (Urteil vom 6.
Juni 2001).
Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung hat die Klägerin (unter Einschluss weiterer Behandlungskosten) die Erstattung
von 2.908,67 EUR nebst Zinsen gefordert. Das Landessozialgericht (LSG) hat das SG-Urteil aufgehoben und den
Beklagten zur Zahlung verurteilt: Die Klägerin könne als im Ausland beschäftigtes pflichtversichertes Mitglied der
Beigeladenen vom Beklagten Krankenbehandlung als Erstattungsleistung nach § 17 Abs 1 SGB V beanspruchen. Die
Regelung sei zwar grundsätzlich auf Staaten begrenzt, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen bestehe; werde
aber - wie hier - die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts gewählt, stehe das dem Fehlen eines
Abkommens gleich. Die offenen Behandlungskosten seien infolge der nach den Tarifvertragsbestimmungen nicht voll
von dem Beklagten zu übernehmenden Kosten entstanden, ferner dadurch, dass der an die Klägerin abgetretene
Erstattungsanspruch nach § 17 Abs 2 SGB V niedriger sei als ihr originärer Anspruch nach Abs 1. Der Beklagte habe
die Behandlungskosten voll zu erstatten, da der Anspruch der Klägerin durch die (rechtlich zulässige) Abtretung des
Erstattungsanspruchs an sie nur in Höhe des abgetretenen Anspruchs erloschen sei. § 17 Abs 1 Satz 1 SGB V sei
anwendbar, da darunter auch Ortskräfte fielen; denn nach seinem Wortlaut komme es nur auf eine "Beschäftigung im
Ausland", nicht auch auf eine Entsendung an. Gleiches folge aus § 17 Abs 1 Satz 2 SGB V; versagte man nämlich
einem nicht entsandten Versicherten von vornherein die Kostenerstattung, würden beitragsfrei familienversicherte
Angehörige eines entsandten Mitglieds gleichheitswidrig besser behandelt als ein nicht entsandtes und sogar Beiträge
zahlendes Mitglied. Die tarifvertraglichen Regelungen stünden dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, weil § 17
Abs 1 Satz 1 SGB V zwingendes Recht sei (Urteil vom 15. März 2004).
Mit seiner Revision rügt der beklagte Arbeitgeber die Verletzung des § 17 SGB V, welcher auf dauerhaft angestellte
Ortskräfte nicht anwendbar sei. Deutsches Sozialversicherungsrecht finde grundsätzlich nur auf Beschäftigte im
Geltungsbereich des SGB Anwendung, es sei denn, es liege eine - bei der Klägerin fehlende - Entsendung vor. Dies
ergebe sich auch aus der für mitreisende Angehörige geschaffenen Erweiterung der Leistungspflicht in § 17 Abs 1
Satz 2 SGB V ("für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen"). Darin liege kein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz. Die Klägerin sei freiwillig im Ausland erwerbstätig und habe ihren Lebensmittelpunkt bereits zu
Beginn der Beschäftigung in Israel gehabt. Da sie sich für die deutsche Krankenversicherung entschieden habe,
fänden auch die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen Anwendung. § 17 SGB V stelle nur eine begrenzte, nicht
erweiterungsfähige Ausnahme dar, bei der der Arbeitgeber Art und Umfang der Versorgung nach billigem Ermessen
selbst bestimme. Die Regelung habe nur die vorrangige Eintrittspflicht für Aufwendungen des Arbeitnehmers im
Ausland zum Gegenstand, ohne zur Übernahme sämtlicher Kosten zu verpflichten. Hier bestehe der Anspruch aus
mehreren Gründen nicht: Nach den tariflichen Regelungen seien grundsätzlich nur die dem Betroffenen nach
Erstattung durch Dritte verbliebenen Restkosten beihilfefähig. Die im Ausland als Ortskraft beschäftigten
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern erhielten insoweit die Restkosten zwar voll erstattet, teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmern gewähre § 40 Abs 2 BAT Beihilfe im Krankheitsfall aber nur entsprechend ihrem verminderten
Beschäftigungsumfang. Da diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wirksam sei,
stünden der Klägerin lediglich 50 vH der Differenzkosten zu. - Für eine Anwendung des § 17 SGB V bestehe kein
Raum, weil sich die Klägerin nach dem deutsch-israelischen Abkommensrecht für die Anwendung des deutschen
Sozialversicherungsrechts entschieden habe; dadurch sei eine "Beschäftigung im Inland" entstanden. § 17 SGB V
gelte ohnehin nur im Verhältnis zu vertragslosen Staaten. Es mache keinen Sinn, über das deutsch-israelische
Abkommensrecht zu einer Inlandsbeschäftigung zu gelangen, um anschließend wieder eine Entsendung nach Israel
zu fingieren. Die Ansprüche der Klägerin, insbesondere die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten
Beträge, seien darüber hinaus nach den Regelungen des BAT verjährt, da sie ihre Grundlage im Arbeitsvertrag hätten.
Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. März 2004 aufzuheben
und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2001 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend. Es gebe keinen Grund, einem Arbeitnehmer, der im Ausland bei einem
deutschen Arbeitgeber beschäftigt sei, den Zugang zur deutschen Krankenversicherung zu eröffnen, ihm dann aber
andererseits die Leistungen nicht in gesetzlich vorgesehenem Umfang zu gewähren. Das Vorliegen einer Entsendung
sei kein Kriterium zur Eingrenzung des Geltungsbereichs des § 17 SGB V, dessen wesentlicher Zweck in der
Gewährleistung eines gleichwertigen Versicherungsschutzes für alle Versicherten bestehe. Die Ansprüche aus § 17
SGB V würden nicht durch die Beihilferegelung des § 40 BAT verdrängt, weil dieser nur bezwecke, ggf unzureichende
gesetzliche Leistungen zu ergänzen. Verjährung sei nicht eingetreten, weil es allein um sozialversicherungsrechtliche
und nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche gehe.
Die beigeladene Krankenkasse äußert sich nicht.
II
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die zulässige Revision des Beklagten gegen das der Klage stattgebende LSG-Urteil ist begründet, so dass das
erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt werden muss.
Das LSG hat den Beklagten zu Unrecht zur Erstattung von Restkosten verurteilt, die der Klägerin für ihre eigene
Krankenbehandlung und diejenige ihrer Kinder in Israel in den Jahren 1995 bis 2000 entstanden und ihr mangels
erfolgten vollen Ausgleichs durch den Beklagten und die Beigeladene verblieben sind. Die Klägerin hat entgegen der
Auffassung des LSG insgesamt keinen Leistungsanspruch aus § 17 Abs 1 SGB V, auf den sie ihr Klagebegehren
ausschließlich stützt.
1. Nach § 17 Abs 1 Satz 1 SGB V (hier anzuwenden idF des Gesetzes vom 20. Dezember 1991, BGBl I 2325)
erhalten Mitglieder einer Krankenkasse, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken,
die ihnen nach dem Dritten Kapitel des SGB V (Leistungen der Krankenversicherung) zustehenden Leistungen von
ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das
Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen (§ 17 Abs 1 Satz 2). Nach § 17 Abs 2 SGB V hat
die Krankenkasse dem Arbeitgeber in diesen Fällen die ihm nach Abs 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu
erstatten, in der sie im Inland entstanden wären. An den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser
krankenversicherungsrechtlichen Regelung fehlt es im Falle der Klägerin.
2. Die Klägerin ist zwar seit 1971 bzw 1979 in Israel bei dem dortigen Institut des beklagten, in Deutschland
ansässigen eingetragenen Vereins beschäftigt und wird aufgrund dieser Beschäftigung seit 1989 als Mitglied der
beigeladenen Krankenkasse mit entsprechenden Pflichten und Rechten geführt. Ihren Status als Versicherte der
Beigeladenen hat die Klägerin darüber hinaus in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch Optierung für eine im
deutsch-israelischen Abkommensrecht vorgesehene Möglichkeit der Unterwerfung unter das deutsche
Krankenversicherungssystem erlangt. Nach Art 10 Satz 1 des "Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit" vom 17. Dezember 1973 (BGBl II 1975, 246 idF des
Änderungsabkommens vom 7. Januar 1986, BGBl II 1986, 863 - DISVA) kann die zuständige Behörde oder die von
ihr bezeichnete Stelle des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Art 5 bis 9 DISVA anzuwenden
wären, ua auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers die "Befreiung von diesen
Rechtsvorschriften" zulassen, wenn die in Betracht kommende Person "den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates unterstellt" wird. Die Klägerin konnte danach durch einen gemeinsamen Antrag mit dem Beklagten
erreichen, dass die an sich für ihre Beschäftigung am Beschäftigungsort T. Israel geltenden israelischen Regelungen
des Krankenversicherungsrechts nicht zur Anwendung gelangten, weil das Beschäftigungsverhältnis den Regelungen
über die Versicherungspflicht im deutschen Krankenversicherungsrecht unterstellt wurde. Nach Art 5 DISVA richtet
sich die "Versicherungspflicht von Arbeitnehmern" grundsätzlich - nämlich soweit die Art 6 bis 10 DISVA nichts
anderes bestimmen - nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind, und
zwar auch dann, wenn sich der Arbeitgeber im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet. Art 10 DISVA stellt eine
solche Ausnahme dar, ebenso wie er das Territorialitätsprinzip des § 30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und
des § 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) modifiziert (vgl § 30 Abs 2 SGB I, § 6 SGB IV).
Die Klägerin und ihre familienversicherten Kinder erfüllen darüber hinaus die Voraussetzung des § 17 Abs 1 SGB V,
dass während der Beschäftigung eines Krankenkassenmitglieds im Ausland Erkrankungen eingetreten und mit
Rücksicht darauf Aufwendungen für Krankenbehandlung entstanden sind.
3. § 17 SGB V führt entgegen der Ansicht des LSG gleichwohl zu keinem Anspruch der Klägerin. Der Anwendung der
Regelung steht entgegen, dass die Klägerin und ihre familienversicherten Angehörigen ihren Wohnsitz dauerhaft in
Israel haben und weder eine Entsendung durch den Beklagten vorliegt noch ein Sachverhalt, der einer solchen
Entsendung gleichstehen kann.
a) Es kann dahinstehen, ob die Anwendbarkeit des § 17 SGB V bereits dadurch ausgeschlossen ist, dass zwischen
Deutschland und Israel ein Sozialversicherungsabkommen existiert; das LSG hat diese Frage verneint, da die
Klägerin durch Wahl des deutschen Sozialversicherungsrechts einen Zustand herbeigeführt habe, der "dem Fehlen
eines Sozialversicherungsabkommens gleichzustellen" sei. In der Literatur wird demgegenüber bisweilen die
Auffassung vertreten, dass § 17 SGB V grundsätzlich auf Staaten begrenzt sei, mit denen kein
Sozialversicherungsabkommen bestehe bzw dass Regelungen in solchen Abkommen der Bestimmung vorgingen (so
zB: K. Peters in: Kasseler Kommentar, § 17 SGB V RdNr 3, Stand Juni 2005 unter Hinweis auf die
Gesetzesmaterialien in BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237 S 165 zu § 17 Abs 1 des Entwurfs; Hauck/Noftz,
SGB V, K § 17 RdNr 1b und 12, Stand Juli 2005, anders wohl RdNr 5a; Heinze in: SGB-SozVersGesKomm, § 17
SGB V Anm 2 S 2; Auktor in Kruse/Hänlein, LPK SGB V, 2. Aufl 2003, § 17 RdNr 3; Wältermann in: Jahn, SGB V, §
17 RdNr 1; differenzierend: Igl in: von Maydell, GK-SGB V § 17 RdNr 6, 7; Schulin in: ders, Handbuch des
Sozialversicherungsrechts Bd 1, Krankenversicherungsrecht, 1994, § 6 RdNr 144; aA: Schuler, Das internationale
Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S 508 (zum Recht der RVO); Mengert in: H. Peters, Handbuch der
Krankenversicherung, § 17 SGB V RdNr 10, Stand September 1994; Krauskopf, Soziale
Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 17 SGB V RdNr 2; Zipperer in: Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, SGB
V, § 17 RdNr 9; Mrozynski in: Wannagat, SGB V, § 17 RdNr 10 mwN).
b) Selbst wenn man unter diesem Blickwinkel von der uneingeschränkten oder ergänzenden Anwendbarkeit des § 17
SGB V neben den Regelungen des DISVA ausgeht, scheitert seine Heranziehung im Falle der Klägerin jedenfalls an
der nach dem Inhalt der Regelung dafür erforderlichen nur vorübergehenden Wohnsitznahme im ausländischen
Beschäftigungsstaat. Wohnt ein Versicherter - wie die Klägerin - bereits bei Beschäftigungsbeginn im ausländischen
Beschäftigungsstaat und ist objektiv vom anschließenden jahrzehntelangen planmäßigen Verbleiben des Versicherten
mit seiner Familie in diesem Staat in der Weise auszugehen, dass der Staat ohnehin deren Lebensmittelpunkt bildet,
scheidet ein Rückgriff auf sozialversicherungsrechtlich begründete Ansprüche gegen den Arbeitgeber nach § 17 Abs 1
Satz 1 und 2 SGB V aus. Für diese Auslegung sprechen Sinn und Zweck der Regelung.
§ 17 SGB V orientiert sich jedenfalls am Regelfall einer Ausstrahlung bzw Entsendung von Arbeitnehmern nach § 4
SGB IV (so: K. Peters, aaO, § 17 SGB V RdNr 5; Noftz, aaO, K § 17 RdNr 5a; Igl, aaO, § 17 RdNr 11;
Fastabend/Schneider, Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, 2004, RdNr 384; für eine
Beschränkung auf Fälle der Entsendung: Heinze, aaO, § 17 Anm 3; Auktor, aaO, § 17 RdNr 7). Soweit in der Literatur
zum Teil eine darüber hinausgehende Anwendung befürwortet wird, bezieht sich dies auf Fälle, in denen der betroffene
Arbeitnehmer während einer Auslandsbeschäftigung nicht in eben dieser Eigenschaft pflichtversichert ist, sondern zB
als freiwilliges Mitglied oder als Rentner (so zB: Mengert, aaO, § 17 RdNr 11; Igl, aaO, § 17 RdNr 10; vgl auch
Schuler, aaO, S 483 f; sehr weitgehend Zipperer, aaO, § 17 RdNr 2a und 4); dabei wird aber das Erfordernis eines nur
vorübergehenden Charakters des Auslandsaufenthalts ebenfalls vorausgesetzt und nicht etwa aufgegeben (aA Noftz,
aaO, K § 17 RdNr 5a). Diese Auffassung erweist sich als zutreffend.
Nach § 16 Abs 1 Nr 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, solange Versicherte sich im
Ausland aufhalten, soweit im SGB nichts Abweichendes bestimmt ist. Als Ausnahme von dieser allgemeinen
Bestimmung regelt § 17 SGB V die Handhabung der Leistungsgewährung in der gesetzlichen Krankenversicherung
"bei Beschäftigung im Ausland". § 17 Abs 1 SGB V enthält insoweit einen besonderen Fall der Leistungsaushilfe.
Abweichend von den Regelungen über die Inlandsbehandlung ist danach gegenüber dem krankenversicherten
Arbeitnehmer nämlich weder seine Krankenkasse leistungspflichtig, noch ein kraft zwischen- oder überstaatlichen
Abkommensrechts zuständiger entsprechender ausländischer Leistungsträger verantwortlich. Stattdessen hat kraft
Gesetzes der Arbeitgeber in die Leistungspflicht einzutreten und muss so in diesem Verhältnis quasi Pflichten und
Funktion eines Leistungsträgers übernehmen. Da die Krankenkasse ihren Versicherten die ihnen nach dem SGB V
zustehenden Sachleistungen im Ausland nicht selbst oder (zB durch ausländische Leistungserbringer) nur in
begrenzter Weise zur Verfügung stellen kann, misst das Gesetz bei einer Beschäftigung im Ausland der vertraglichen
Sonderbeziehung des Versicherten zu seinem Arbeitgeber hier grundsätzlich höhere Bedeutung bei als der über das
Versicherungsverhältnis vermittelten Beziehung zu seiner Krankenkasse. Für diese außergewöhnliche rechtliche
Ausgestaltung bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, denn dem Arbeitgeber wird insoweit überantwortet, vor Ort
auf die Behandlung und ihre Kosten Einfluss zu nehmen, etwa durch ein Zurückgreifen und Einwirken auf
ortsansässige Leistungserbringer. Zur Kompensation der ihn treffenden Pflichten erhält der Arbeitgeber andererseits
durch § 17 Abs 2 SGB V einen (begrenzten) Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen finanziellen Aufwandes
gegen die Krankenkasse des versicherten Arbeitnehmers (zum Ganzen zB: K. Peters, aaO, § 17 SGB V RdNr 2;
Noftz, aaO, K § 17 RdNr 7; Igl, aaO, § 17 RdNr 4, 5; H. Peters, aaO, RdNr 8; Schuler, aaO, S 483). Diese intensive
Inpflichtnahme des Arbeitgebers ist nach dem aufgezeigten Sinn und Zweck immer nur ausnahmsweise gerechtfertigt.
Das ist typischerweise dann der Fall, wenn der betroffene, dem Arbeitgeber vertraglich verbundene Mitarbeiter den
deutschen Rechtskreis, in dem Krankenversicherungsschutz bislang zur Verfügung stand, wegen einer
Auslandsbeschäftigung verlässt und damit zwangsläufig gehalten ist, im Krankheitsfall künftig auf ein ihm bislang
nicht vertraut gewesenes Leistungsangebot innerhalb eines ausländisches Systems zurückzugreifen. Bei Vorliegen
einer solchen Konstellation soll der Arbeitnehmer keine finanziellen Nachteile erleiden müssen, sondern für seine
Krankenbehandlung nun den Arbeitgeber in Anspruch nehmen dürfen, den das Gesetz dafür mit Blick auf die
arbeitsrechtlichen Bindungen, insbesondere seine Fürsorgepflicht, für verantwortlich erklärt.
Im Falle der Klägerin stellt sich die Sachlage grundlegend anders dar: Sie hat gerade umgekehrt das ihr bereits vor
der Beschäftigung in ihrem Wohnstaat Israel vertraut gewesene und angesichts ihrer Beschäftigung an sich regelhaft
für ihre Absicherung gegen Krankheit zuständige israelische System kraft einer Sonderregelung des
Abkommensrechts im Zusammenwirken mit dem Beklagten verlassen. Damit hat sie überhaupt erst selbst die zuvor
gar nicht gegebene Leistungszuständigkeit des deutschen Krankenversicherungsrechts und die vermeintliche -
umstrittene - Leistungspflicht ihres Arbeitgebers herbeigeführt. Diese sozialrechtliche Gestaltungsmöglichkeit hat ihr
nur der Umstand eröffnet, dass sie eine Beschäftigung in ihrem Wohnstaat bei einem Arbeitgeber aufnahm, der seinen
Sitz in Deutschland hat. In einem derartigen Fall ist die an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte qualifizierte und nur
ausnahmsweise vorgesehene Inpflichtnahme des Arbeitgebers für Aufgaben der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung unter dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrechts nicht gerechtfertigt, zumal er selbst nach
§ 17 Abs 2 SGB V nur einen auf die Kosten einer entsprechenden Behandlung in Deutschland begrenzten finanziellen
Ausgleich erhält. Vom Arbeitgeber dennoch individual- oder tarifvertraglich gegebene Leistungszusagen mögen zwar
arbeitsrechtliche Ansprüche auslösen; sie sind indessen nicht geeignet, mit Wirkung gegen die
Versichertengemeinschaft sozialversicherungsrechtliche Ansprüche über das Gesetz hinaus zu begründen (vgl § 31
SGB I, § 30 Abs 1 SGB IV). Daher ist es auch ohne Belang, dass alle Beteiligten bisher von der Anwendbarkeit des §
17 Abs 2 SGB V und der Möglichkeit einer Abtretung dieses Anspruchs an die Versicherten ausgingen.
c) Das aufgezeigte Ergebnis wird durch Wortlaut und Systematik des § 17 Abs 1 SGB V bestätigt.
Die Leistungspflicht eines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers, die einen Arbeitnehmer außerhalb Deutschlands
beschäftigt, ist nach § 17 SGB V nicht umfassend für alle Formen der Auslandsbeschäftigung geregelt worden,
sondern schon nach dem Wortlaut der Regelung vom Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen abhängig; dies
erschließt sich aus dem Zusammenhang von § 17 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V. Der Auffassung des LSG, dass
es nach dem Wortlaut des § 17 Abs 1 SGB V lediglich auf die "Beschäftigung im Ausland" ankomme und nicht
darauf, ob der Versicherte entsandt worden sei oder bereits vor Beginn der Beschäftigung seinen Wohnsitz im
Ausland gehabt habe, steht § 17 Abs 1 Satz 2 SGB V entgegen.
Es trifft zwar - worauf das LSG abgestellt hat - zu, dass § 17 Abs 1 Satz 1 SGB V keine ausdrücklich bezogen auf §
4 SGB IV beschränkte Leistungspflicht normiert. § 17 SGB V ist daher nicht allein für den (hinsichtlich seiner
Voraussetzungen im einzelnen durch umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisierten) Fall
heranzuziehen, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen eines im Geltungsbereich des SGB bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des SGB entsandt wird und die
Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Allerdings darf
dabei nicht außer Acht bleiben, dass nach dem Wortlaut des § 17 Abs 1 Satz 2 SGB V ein
Kostenerstattungsanspruch für die familienversicherten Angehörigen nur besteht, "soweit sie das Mitglied für die Zeit
dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen". Mit dieser ergänzenden Einschränkung hat der Gesetzgeber zwar
auch bestimmten Personen Leistungsansprüche gegen einen Arbeitgeber eingeräumt, die nicht "entsandt" worden
sind. Zugleich machen die Formulierungen in § 17 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V in ihrer Zusammenschau aber -
ohne dass dies in Abs 1 Satz 1 aaO explizit erwähnt wird - deutlich, dass schon der Status des stammversicherten
Mitglieds selbst in bestimmter Weise ausgestaltet sein muss: Es muss überhaupt möglich sein und in Betracht
kommen, dass Familienangehörige den Versicherten während seiner Beschäftigung "besuchen" oder dass sie ihn
dorthin "begleiten". Solche Aktivitäten sind nur dann denkbar, wenn die Beschäftigung im Ausland mit einem
länderübergreifenden Ortswechsel des Mitglieds verbunden ist und typischerweise vorübergehenden Charakter hat.
Wohnt demgegenüber der Versicherte schon vor der Beschäftigung und anschließend während seiner Beschäftigung
(weiterhin) planmäßig im ausländischen Beschäftigungsstaat und ist sein persönliches Umfeld dabei in gleicher Weise
durch das Leben mit seinen familienversicherten Familienangehörigen geprägt wie zuvor, kann von deren bloßem
"Besuch" am Beschäftigungsort oder einer "Begleitung" in das ausländische Beschäftigungsland nach dem Wortsinn
nicht die Rede sein. Das gilt jedenfalls bei einem hier schon mindestens seit 1971 bzw 1979 begründeten
Wohnaufenthalt der Klägerin und ihrer Familie in Israel, zumal die Unterstellung unter das deutsche
Krankenversicherungsrecht ohnehin erst 1989 erfolgte. Die Klägerin wurde damit von § 17 Abs 1 SGB V von
vornherein nicht erfasst.
d) Die Entstehungsgeschichte der streitigen Regelung führt zu keinem anderen Ergebnis. § 17 Abs 1 Satz 2 SGB V,
der die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Krankenbehandlung im Ausland über den versicherten
Arbeitnehmer hinaus auf familienversicherte Angehörige ausweitet, war im ursprünglichen Entwurf des SGB V
(Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237 S 165 zu § 17 Abs 1) noch nicht
enthalten, sondern ist erst durch eine entsprechende Empfehlung des 11. Bundestagsausschusses
(Beschlussempfehlung, BT-Drucks 11/3320 S 13) angefügt worden. Der Ausschuss hat die Erweiterung damit
begründet, es solle sichergestellt werden, dass familienversicherte Angehörige, die den im Ausland beschäftigten
Versicherten begleiten oder ihn besuchen und dabei erkranken, bei der Übernahme der Krankheitskosten so behandelt
werden wie der Arbeitnehmer selbst (so BT-Drucks 11/3480 S 50). Dabei ist ein gewisser Zusammenhang mit dem
Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. März 1982 - 3 RK 64/80 (BSGE 53, 150, insbesondere Leitsatz 1 =
SozR 2200 § 222 Nr 1 = SGb 1983, 253 mit Anm von Maydell) erkennbar, welches entschieden hatte, dass die
Verpflichtung zur Erstattung der Kosten einer notwendigen Krankenpflege während einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung im Ausland sich auch auf die Krankenbehandlung eines (damals) familienhilfeberechtigten Ehegatten
bezog, der sich besuchsweise am ausländischen Beschäftigungsort des Versicherten aufhielt (zum Zusammenhang
dieser Entscheidung mit der Gesetzesregelung auch: Mengert, aaO, § 17 SGB V RdNr 12; vgl auch - allerdings
kritisch - Heinze, aaO, § 17 SGB V Anm 6). Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der Regelung ein
gesetzgeberischer Wille nach umfassender Absicherung des Versicherten und seiner Familie für jegliche Art von
Auslandsaufenthalten zu Beschäftigungszwecken nicht herleiten.
e) Anders als das LSG erwogen hat, verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1
Grundgesetz (GG), dass einem im Ausland beschäftigten, aber nicht entsandten Mitglied, das Beiträge zur deutschen
gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt hat, die Erstattung der Krankenbehandlungskosten vorenthalten wird,
während der beitragsfrei familienversicherte Angehörige eines entsandten Mitglieds die entsprechenden Kosten
erstattet erhält. Denn die unterschiedliche Behandlung ist durch das sachliche Kriterium der Entsendung bzw eines
zumindest erforderlichen entsendungsähnlichen Sachverhalts gerechtfertigt. Im Übrigen lässt sich in systematisch
sachgerechter Weise ohnehin nur einerseits die Situation verschiedener Gruppen von versicherungspflichtigen
Mitgliedern selbst gegenüber stellen und ist andererseits nur ein Vergleich der jeweiligen Familienversicherten beider
Beschäftigtengruppen möglich; stehen aber dem einen Stammversicherten keine Ansprüche aus § 17 SGB V zu, hat
Gleiches zwangsläufig auch für die davon abgeleitete Absicherung der Familienversicherten zu gelten. Der
Gesetzgeber ist in seinem sozialpolitischen Ermessen grundsätzlich frei, in welcher Weise und unter welchen
Voraussetzungen er Betroffenen - ggf typisierend - sozialversicherungsrechtliche Ansprüche einräumen will, solange
er dabei nicht gegen das Willkürverbot verstößt (vgl im Einzelnen zB Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl 2004, Art 3, RdNr
21a, 14 ff mwN). Für einen solchen Verstoß ist hier nach den obigen Ausführungen nichts ersichtlich. Auch der
Umstand, dass die Beteiligten unzutreffend von der Anwendung des § 17 SGB V ausgegangen sind und das
Verfahren in der Vergangenheit in bestimmter Weise praktiziert haben, eröffnet keinen Anspruch auf Konsequenz im
Unrecht oder einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz; außerdem fand auch in der Vergangenheit die nun begehrte
vollständige Erstattung der in Israel entstandenen Krankheitskosten nicht statt.
4. Bezüglich der noch offenen Krankheitskosten der Klägerin und ihrer familienversicherten Angehörigen scheidet ein
Zahlungsanspruch auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten aus.
Ansprüche gegen den beklagten Arbeitgeber oder die (ggf nach § 75 Abs 5 SGG zu verurteilende) beigeladene
Krankenkasse sind aus dem deutsch-israelischen Abkommensrecht nicht herzuleiten. Dies resultiert bereits daraus,
dass nach Nr 5 des Schlussprotokolls zum DISVA als "Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung" iS des Art
2 Abs 1 Nr 1 Buchst a DISVA "nur diejenigen in bezug auf den Versicherungsfall der Mutterschaft" gelten. Die
Leistungspflicht deutscher Träger korrespondiert insoweit mit derjenigen der israelischen Träger; sie ist nach Art 2
Abs 1 Nr 2 Buchst a DISVA auf die "Mutterschaftsversicherung" beschränkt und räumt Ansprüche aus der
klassischen Krankenversicherung nicht ein.
Arbeitsrechtliche Ansprüche hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Selbst wenn aber über solche Ansprüche auf
volle Kostenerstattung ausschließlich nach deutschem Recht zu entscheiden wäre, stünde diesen § 40 Abs 2 BAT
entgegen, der nach den von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht beanstandeten Feststellungen des LSG auf
das Beschäftigungsverhältnis Anwendung findet. Nach dem Tarifvertragsrecht hat die Klägerin gegen den Beklagten
im Krankheitsfall zwar einen Beihilfeanspruch (§ 6 Abs 1 Satz 2 "Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten des G. Instituts" vom 19. April 1994 iVm § 2
Abs 1 "Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Zweigstellen des G. Instituts im Ausland
beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten" vom 19. November 1973 und § 2 Abs 1 "Tarifvertrag zur
Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten
deutschen nicht entsandten Angestellten" vom 28. September 1973). Der darüber anzuwendende § 40 Abs 2 BAT
führt aber wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bei dem Beklagten zur Begrenzung ihres Beihilfeanspruchs in
Höhe von 50 vH der Kosten der Krankenbehandlung. Nach der Rechtsprechung des BAG steht es in Einklang mit
höherrangigem Recht, dass nicht vollbeschäftigte Angestellte die errechnete Beihilfe nur anteilig entsprechend ihrer
regelmäßigen Arbeitszeit beanspruchen können; Grund dafür ist der Arbeitsentgeltcharakter dieser ergänzenden
Arbeitgeberleistung, die damit in ihrer Höhe im gleichen Verhältnis gekürzt werden darf wie die Vergütung selbst (vgl
im Einzelnen Urteil vom 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96, BAGE 88, 92 ff = AP Nr 12 zu § 40 BAT).
Die Klägerin hat bereits 70 vH der Kosten durch die Beigeladene erstattet erhalten, wobei diese Begrenzung - was das
LSG nicht festgestellt hat - anscheinend auf einer im Verhältnis zum Arbeitgeber angewandten pauschalen
Erstattungsregelung beruhen dürfte; weitere 15 vH hat die Klägerin durch den Beklagten im Wege der Beihilfe erstattet
erhalten. Sie ist damit günstiger gestellt, als sie unter Beachtung der Rechtslage ohne Heranziehung des § 17 Abs 1
SGB V stehen würde. Ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin aus Vertrauensschutzgründen nicht mit einer
Rückforderung der ihr von der Beigeladenen bereits erstatteten Kosten rechnen müsste (vgl § 45 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB X, ggf iVm § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X); umgekehrt stünde einer Erstattung der von der
Klägerin an die Beigeladene in der Vergangenheit gezahlten Krankenversicherungsbeiträge der Umstand der
Leistungsgewährung entgegen (vgl § 26 Abs 2 SGB IV). Die Arbeitsvertragsparteien werden jedoch mit Wirkung für
die Zukunft andere Vereinbarungen in Betracht ziehen müssen und die Klägerin wird zu erwägen haben, ob die
gewählte Anwendung des deutschen Krankenversicherungsrechts zur Absicherung des in Israel eintretenden
Krankheitsrisikos für sie weiterhin sachgerecht ist.
5. Der Senat brauchte über weitere zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfragen nicht zu entscheiden. Mangels
Anwendbarkeit des § 17 SGB V kommt es insbesondere nicht darauf an, welchen Inhalt die Leistungspflicht eines
Arbeitgebers nach § 17 Abs 1 SGB V im Einzelnen hat und ob die praktizierte direkte Abrechnung der der Klägerin
entstandenen Aufwendungen unmittelbar mit der Beigeladenen rechtlich zulässig war (bejahend BSGE 53, 150 =
SozR 2200 § 222 Nr 1 (zu §§ 221, 222 RVO), anders indessen Ausschuss-Bericht, BT-Drucks 11/3480 S 50 zu § 17).
Ebenso konnte dahinstehen, ob bzw inwieweit Ansprüche verjährt sind.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.