Urteil des BSG vom 14.07.2004

BSG: kosten für unterkunft und verpflegung, heimpflege, heilbehandlung, anpassung der leistungen, auszahlung, begriff, kov, verwaltungsakt, pflegeheim, bestreitung

Bundessozialgericht
Urteil vom 14.07.2004
Sozialgericht Detmold
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Bundessozialgericht B 9 V 2/04 R
Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2002
sowie des Sozialgerichts Detmold vom 7. Mai 2001 geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie die
Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung betrifft. Die Revision des Klägers wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für alle Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist die Anrechnung der vom Beklagten übernommenen Kosten der Heimpflege des Beschädigten auf die
Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung (Führzulage) und den Pauschbetrag für außergewöhnlichen
Verschleiß an Kleidung oder Wäsche (Kleiderverschleißpauschale).
Der Kläger ist der Sohn und Erbe des 1920 geborenen und während des Verfahrens am 23. September 2003
verstorbenen Beschädigten (O.). Bei diesem erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 5. August 1977 nach dem
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz (BVG)) "Erblindung beider Augen,
Verlust des linken Armes, Verlust der Zähne 1 rechts, 1-2 links im Oberkiefer, 1 rechts und 1 links im Unterkiefer und
vegetative Störungen" als Schädigungsfolgen an. Auf Grund dessen bezog der Kläger eine Versorgungsgrundrente mit
Alterszulage nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH, Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe VI,
Ausgleichsrente, Pflegezulage der Stufe IV sowie Führzulage und Kleiderverschleißpauschale (Bescheid vom 12. Juni
1996 über die Anpassung der Versorgungsbezüge ab 1. Juli 1996).
Am 1. August 1996 wurde O. in einem Pflegeheim aufgenommen und beantragte am 21. August 1996 bei dem
Beklagten, die Kosten der Heimpflege zu übernehmen. Durch Bescheid vom 5. November 1996 bewilligte der
Beklagte die Übernahme der Heimkosten nach § 35 Abs 6 BVG und verfügte die Zahlung eines Betrages in Höhe der
Grundrente eines Erwerbsunfähigen an Stelle der bisherigen Leistungen für die Zeit ab dem 1. August 1996. Da in den
Monaten August und September 1996 die Heimkosten zunächst niedriger waren als der Zahlbetrag der dem O. neben
der Grundrente bisher zustehenden Versorgungsleistungen (Ausgleichsrente, Kleiderverschleißpauschale,
Schwerstbeschädigtenzulage, Führzulage, Pflegezulage Stufe IV - ohne eine Erhöhung nach § 35 Abs 2 Satz 1 BVG)
stellte der Beklagte durch Bescheid vom 18. Dezember 1996 die Versorgungsbezüge für die Monate August bis
Oktober 1996 neu fest und gewährte für August und September 1996 jeweils Leistungen nach dem bisherigen
Zahlbetrag (3.719,- DM) zuzüglich der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten (1.182,- DM). Der mit den
gezahlten 3.719,- DM die Heimunterbringungskosten übersteigende Betrag machte im August 782,44 DM und im
September 32,68 DM aus. Erst ab Oktober 1996 lagen die Heimunterbringungskosten (3.874,- DM) über dem Betrag
von 3.719,- DM, sodass daneben nur die Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten gezahlt wurde. Mit
Bescheid vom 30. April 1997 regelte der Beklagte die Auszahlung der Kosten für die Heimpflege betreffend die
Monate November und Dezember 1996. Die maschinellen Leistungsbescheide vom 17. Juni 1997 und 18. Juni 1998
wurden jeweils durch Bescheide vom 7. August 1997 und 24. Juli 1998 unter Berücksichtigung der individuellen
Verhältnisse des Klägers mit Wirkung ab 1. Juli 1997 bzw 1. Juli 1998 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) geändert.
Am 7. Oktober 1998 beantragte O. nach § 44 SGB X die Auszahlung der Führzulage und Kleiderverschleißpauschale
neben dem Grundrentenbetrag eines erwerbsunfähigen Beschädigten rückwirkend ab dem 1. August 1996. Dieses
lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 12. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai
1999 ab.
Das von O. angerufene Sozialgericht Detmold (SG) hat den Beklagten verurteilt, dem O. Führzulage und
Kleiderverschleißpauschale ohne Anrechnung auf sonstige Versorgungsleistungen während der Zeit der dauernden
Heimpflege zu gewähren (Urteil vom 7. Mai 2001). Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen (LSG) - nach Beiladung der Bundesrepublik Deutschland - die erstinstanzliche Entscheidung
durch Urteil vom 16. Mai 2002 geändert und die Klage insoweit abgewiesen, als O. die Auszahlung der
Kleiderverschleißpauschale begehrt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung ist im
Wesentlichen ausgeführt worden:
Der angefochtene Verwaltungsakt sei insoweit rechtmäßig, als der Beklagte die bewilligte Kleiderverschleißpauschale
nach § 15 BVG auf die Kosten der Heimunterbringung nach § 35 Abs 6 Satz 1 BVG angerechnet habe. Die
Kleiderverschleißpauschale unterfalle dem in § 35 Abs 6 Satz 1 BVG verwendeten Begriff der "Versorgungsbezüge".
Danach seien in der Regel alle nach dem BVG an den Beschädigten auszuzahlenden wiederkehrenden Geldleistungen
iS von § 11 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf die als wiederkehrende generalisierte Sachleistung gewährte
Heimpflege anzurechnen. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach §§ 10 ff BVG einschließlich der
Leistungen der orthopädischen Versorgung nach § 13 BVG, die grundsätzlich als Sachleistung erbracht würden,
blieben im Falle der Heimpflege anrechnungsfrei. Bei der Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG handele es sich
nicht um eine Leistung der Kranken- oder Heilbehandlung, vielmehr stelle sie eine besondere Leistung dar, die denen
der Heil- und Krankenbehandlung nahe stehe. Sie habe "rentenähnlichen Charakter" und nehme an den jährlichen
Anpassungen nach § 56 BVG teil. Die Inkongruenz der Leistungsarten der Heimpflege und der
Kleiderverschleißpauschale spreche nicht gegen eine Zuordnung der Kleiderverschleißpauschale zu den
"Versorgungsbezügen". Den Bestimmungen des BVG könne auch nicht der allgemeine Grundgedanke entnommen
werden, dass geldwerte Ansprüche, die zur Befriedigung eines konkreten schädigungsbedingten Mehrbedarfs eines
Beschädigten dienten, von der Anrechnung nach § 35 Abs 6 Satz 1 BVG ausgenommen blieben. Nach der
Konzeption dieser Vorschrift solle einem Beschädigten von den Versorgungsbezügen, also den wiederkehrenden
geldwerten Leistungen nach dem BVG, ein Selbstbehalt in Höhe des Betrages der Grundrente eines erwerbsunfähigen
Beschädigten zur Deckung seiner sonstigen Bedürfnisse verbleiben, unabhängig davon, welche geldwerten
Leistungen aus welchem Grund ihm zustünden.
Die Anrechnung der Führzulage nach § 14 BVG auf die Kosten der Heimunterbringung sei hingegen rechtswidrig. Zwar
handele es sich bei dieser Leistung ebenso wie bei der Kleiderverschleißpauschale um eine der Heil- und
Krankenbehandlung nahe stehende, wiederkehrende Geldleistung iS von § 11 SGB I, die einen konkreten materiellen
schädigungsbedingten Mehrbedarf abdecke und an den jährlichen Anpassungen nach § 56 BVG teilnehme. Wegen
ihres Charakters als gesetzgeberisch gewollte Privilegierung einer bestimmten Gruppe von Beschädigten unterfalle sie
jedoch nicht dem Begriff der "Versorgungsbezüge" iS von § 35 Abs 6 Satz 1 BVG und bleibe damit in Bezug auf die
Kosten der Heimpflege anrechnungsfrei.
Ausfertigungen des Berufungsurteils sind dem Kläger und dem Beklagten jeweils am 21. Juni 2002 zugestellt worden.
Sie wurden unter dem 26. Juni 2002 vom LSG zwecks Berichtigung zurückgefordert. Der den Tenor des schriftlichen
Urteils berichtigende Beschluss des LSG vom 4. Juli 2002 - verbunden mit einer Urteilsausfertigung - ist den
Hauptbeteiligten am 12. Juli 2002 zugestellt worden. Gegen das Urteil haben O. am 9. August 2002 und der Beklagte
am 18. Juli 2002 die vom LSG zugelassenen Revisionen bei dem Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Nach dem
Tode des O. ist sein Sohn und Alleinerbe in den Rechtsstreit eingetreten. Kläger und Beklagter rügen beide eine
Verletzung von § 35 Abs 6 BVG.
Der Kläger vertritt die Ansicht: Die Rechtssystematik des BVG gebiete es, die Leistungen der §§ 14 und 15 BVG
derselben Beurteilung zu unterziehen, also im Falle des § 35 Abs 6 BVG beide neben der Grundrente eines
Erwerbsunfähigen zur Auszahlung zu bringen. Wegen der unterschiedlichen Bedarfslagen des von § 35 Abs 6 BVG
erfassten Personenkreises sei es sachlich gerechtfertigt, wenn den Bedürfnissen von blinden Menschen Rechnung
getragen werde, indem ihnen anders als sonstigen Berechtigten neben der Grundrente eines Erwerbsunfähigen auch
die Kleiderverschleißpauschale und die Führzulage belassen würden. Jede andere Auffassung widerspreche der
Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Zunahme der immateriellen Bedeutung der Grundrente.
Außerdem seien Kleiderverschleißpauschale und Führzulage keine Versorgungsbezüge iS des § 35 Abs 6 BVG,
sondern Bestandteil der Heil- und Krankenbehandlung, wovon auch das BSG in dem Urteil vom 15. Juli 1992 (9a RV
9/91) sowie dem Beschluss vom 6. März 1996 (9 BV 115/95) bisher ausgegangen sei. Schließlich sei zu
berücksichtigen, dass weder die Kosten für Kleidung und Wäsche noch die für fremde Führung in hinreichendem
Maße von den Heimpflegeleistungen iS des Heimgesetzes erfasst würden.
Der Kläger beantragt, unter Zurückweisung der Revision des Beklagten das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom
16. Mai 2002 insoweit aufzuheben, als es die Auszahlung von Kleiderverschleißpauschale betreffe, und die Berufung
des Beklagten gegen das Urteil des SG Detmold vom 7. Mai 2001 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt, unter Zurückweisung der Revision des Klägers das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom
16. Mai 2002 aufzuheben, soweit es die Berufung zurückgewiesen habe, und die Klage gegen das Urteil des SG
Detmold vom 7. Mai 2001 in vollem Umfang abzuweisen.
Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Sowohl die Kleiderverschleißpauschale als auch die Führzulage seien Teile
der Versorgungsbezüge im Sinne des § 35 Abs 6 BVG, was sich aus der Verwendung des Begriffs der
"Versorgungsbezüge" im BVG ergebe. So nähmen beide Leistungen nach § 56 BVG an der Anpassung der
"Versorgungsbezüge" teil und würden wie Versorgungsbezüge in Monatsbeträgen (§ 66 Abs 1 Satz 1 BVG) gezahlt.
Der Entscheidung des BVerfG vom 14. April 2000, auf die sich die Gegenseite beziehe, komme für die im anhängigen
Rechtsstreit zu beurteilende rechtliche Fragestellung, was unter Versorgungsbezügen iS des § 35 Abs 6 BVG zu
verstehen sei, keine Bedeutung zu. Das BVerfG habe in dieser Entscheidung sowohl auf die materielle als auch die
immaterielle Komponente der Grundrente hingewiesen. Auch wenn im Laufe der Zeit die immaterielle Komponente an
Bedeutung zugenommen habe, heiße das nicht, dass die Grundrente ihre Funktion, schädigungsbedingten
Mehraufwand auszugleichen, verloren habe und deshalb einem Beschädigten auch im Falle der Heimaufnahme neben
einem Betrag in Höhe der Grundrente auch eine bis dahin gezahlte Kleiderverschleißpauschale verbleiben müsse. Der
Gesetzgeber habe den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, indem er dem Personenkreis der
Versorgungsberechtigten, der von § 35 Abs 6 BVG erfasst werde, ohne Ausnahme nur den Betrag der Grundrente
eines erwerbsunfähigen Beschädigten für sonstige Bedürfnisse belasse. Bei Personen, bei denen wegen der
Schädigungsfolgen dauernde Heimpflege erforderlich sei, werde die Bedarfssituation entscheidend durch den
Betreuungs- und Pflegebedarf geprägt. Eine Regelung, mit der auch bei der Bemessung des diesem Personenkreis zu
belassenden Barbetrages nach Art und Ausmaß der jeweiligen Schädigungsfolgen differenziert werde, sei nicht
geboten.
Die Auffassung des LSG, § 14 BVG habe eine vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung eines bestimmten
Personenkreises geschaffen, die diesem auch nach Übernahme der Heimpflegekosten verbleiben müsse, könne nicht
überzeugen. Sie finde im Wortlaut des § 35 Abs 6 BVG keine Stütze. Ausnahmen, die für bestimmte
Personengruppen gelten könnten, seien dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Bei Personen, für welche die Kosten
der Heimpflege nach § 35 Abs 6 BVG übernommen würden, sei es von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig,
ob durch gelegentliche Begleitung und Führung eine gewisse Selbstständigkeit außerhalb des Pflegebereichs
ermöglicht oder erhalten werden könne. Ggf könne im Heimpflegevertrag geregelt werden, dass das Pflegepersonal
die entsprechende Unterstützung leiste; die dafür anfallenden Kosten würden insoweit als Betreuungskosten nach §
35 Abs 6 Satz 1 BVG übernommen. Die Auffassung des LSG, die Führzulage müsse auch nach der Heimaufnahme
belassen werden, weil sie Folge einer vom Gesetzgeber gewollten Privilegierung sei, verstoße im Übrigen gegen Art 3
und 20 Abs 3 Grundgesetz (GG).
Die Beigeladene hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen.
II
Die Revisionen sind zulässig. Die Revisionsschrift des O. ist zwar erst am 9. August 2002 bei dem BSG
eingegangen, damit hat er jedoch die Revisionsfrist (§ 164 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) von einem Monat nach
Zustellung des Berufungsurteils gewahrt, da die insoweit für ihn maßgebliche Frist nicht mit der Zustellung der
fehlerhaften Urteilsausfertigung am 21. Juni 2002, sondern mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung am
12. Juli 2002 in Lauf gesetzt worden ist. Da die ihm zunächst zugestellte Urteilsausfertigung vom LSG kurz darauf -
ohne nähere Angaben - zwecks Berichtigung zurückgefordert worden ist, konnte O. nicht erkennen, wie wesentlich die
Berichtigung für seine Beschwer sein würde (vgl Beschluss des BSG vom 28. Januar 2004, - B 6 KA 95/03 B -,
JURIS, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vgl ansonsten zum Lauf von Rechtsmittelfristen bei
Urteilsberichtigung: BSG, Beschluss vom 26. Februar 1960, - 7 RAr 121/59 -, JURIS; BSG SozR Nr 1 zu § 138 SGG;
Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Aufl, § 151 RdNr 8a).
Nach dem Tode des Versorgungsberechtigten O. ist der Kläger im Wege eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels in
dessen prozessuale Rechtsposition eingetreten. Als Alleinerbe kann er an Stelle des O. den Anspruch geltend
machen. Dieses ergibt sich aus § 58 SGB I. Danach werden fällige Ansprüche auf Geldleistungen, die nicht nach den
§§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) vererbt. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist auf eine Geldleistung gerichtet. Bei der Führzulage und
der Kleiderverschleißpauschale handelt es sich um Leistungen, die in monatlichen Geldbeträgen gezahlt werden (vgl
§§ 14, 15 BVG). Bei Unzulässigkeit der streitigen Anrechnung wären diese Leistungen auch zur Auszahlung fällig
gewesen. Weiterhin scheidet eine Sonderrechtsnachfolge nach Lage des Falles aus. § 56 SGB I setzt insoweit
voraus, dass jemand im streitigen Zeitraum mit O. in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von diesem
wesentlich unterhalten worden ist. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte, zumal O. zuletzt allein in einem Pflegeheim
gelebt hat. Auch die Ausschlussregelung des § 59 SGB I greift nicht ein, da O. über den streitigen Anspruch bereits
ein Verwaltungsverfahren anhängig gemacht hatte.
Die Revision des Beklagten ist begründet, die des Klägers ist hingegen unbegründet. Die angefochtenen Bescheide
des Beklagten sind rechtmäßig. Die Führzulage und die Kleiderverschleißpauschale sind zu Recht bei der Anrechnung
der vom Beklagten übernommenen Heimpflegekosten auf die Versorgungsbezüge berücksichtigt worden.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 1999, mit denen dieser es nach Überprüfung der Bescheide vom 5. November
1996, 18. Dezember 1996, 30. April 1997, 17. Juni 1997 in der Gestalt des Bescheides vom 7. August 1997 und des
Bescheides vom 18. Juni 1998 in der Gestalt des Bescheides vom 24. Juli 1998 für rechtmäßig befunden hat, die
Heimpflegekosten auch auf die Führzulage und die Kleiderverschleißpauschale anzurechnen, diese Leistungen also
nicht, wie vom Kläger begehrt, neben dem Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten
auszuzahlen. Damit wird allerdings nur der Leistungszeitraum bis zum 30. Juni 1999 erfasst, da die genannten
Bescheide für die Zeit ab 1. Juli 1999 durch den Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 1999 ersetzt worden sind. Den
letztgenannten - nach Erteilung des Widerspruchsbescheides ergangenen - Verwaltungsakt haben die Vorinstanzen
nicht zum Gegenstand ihrer Entscheidungen gemacht. Daran ist der erkennende Senat mangels entsprechender
Rügen der Beteiligten gebunden (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 96 RdNr 12 mwN).
Soweit der Kläger für den Monat August 1996 die Auszahlung von Führzulage und Kleiderverschleißpauschale neben
dem Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten begehrt, ist die Klage unzulässig; der
Kläger hat insoweit keine hinreichende Beschwer geltend gemacht. Durch Bescheid vom 18. Dezember 1996 hat der
Beklagte dem O. für den Monat August 1996 Versorgungsleistungen (einschließlich Führzulage und
Kleiderverschleißpauschale) in Höhe von 3.719,- DM und den Grundrentenbetrag eines erwerbsunfähigen
Beschädigten in Höhe von 1.182,- DM bewilligt. Abzüglich der Kosten für die Heimpflege (2.936,50 DM) sind dem
Kläger von den in Höhe von 3.719,- DM gezahlten Versorgungsleistungen 782,44 DM verblieben, also ein Betrag, der
die Höhe der Führzulage und Kleiderverschleißpauschale (zusammen 345,- DM) um 437,44 DM überschritten hat. Im
September 1996 verblieben dem Kläger neben der Heimkostentragung und dem Grundrentenbetrag 32,68 DM an
zusätzlichen Versorgungsleistungen (Bescheid vom 18. Dezember 1996). Im Hinblick darauf mangelt es ebenfalls an
der hinreichenden Darlegung einer entsprechenden Beschwer, wenn der Kläger für diesen Monat die Führzulage und
die Kleiderverschleißpauschale ohne nähere Begründung in voller Höhe (also ohne Abzug der dem O. bereits
gezahlten 32,68 DM) fordert. Auch insoweit ist die Klage mithin unzulässig. Ab Oktober 1996 überschritten die
Heimunterbringungskosten die vorherigen Versorgungsleistungen, so dass die Beschwer ab diesem Zeitpunkt außer
Frage steht.
Die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vom 12. Oktober 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 1999 richtet sich nach § 44 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall
ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist,
der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Zu Recht
hat der Beklagte die Rücknahme der Bescheide vom 5. November 1996, 18. Dezember 1996, 30. April 1997 und 17.
Juni 1997 in der Gestalt des Bescheides vom 7. August 1997 sowie des Bescheides vom 18. Juni 1998 in der Gestalt
des Bescheides vom 24. Juli 1998 nach dieser Vorschrift abgelehnt. Er hat bei deren Erlass das Recht nicht unrichtig
angewendet.
Die Rechtmäßigkeit dieser zuletzt genannten bindend gewordenen Bescheide richtet sich nach § 48 SGB X. Gemäß
Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die
Zukunft aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem Bescheid vom 12. Juni 1996 über die letzte
Anpassung der Versorgungsbezüge vor der Heimunterbringung des O. handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung, wobei darin auch die Höhe der auszuzahlenden Führzulage und Kleiderverschleißpauschale festgestellt
worden ist. In den für diese Entscheidung maßgebenden Verhältnissen hat sich, soweit es die hier streitige
Auszahlung von Führzulage und Kleiderverschleißpauschale betrifft, in Folge der Übernahme der Heimpflegekosten
durch den Bescheid des Beklagten vom 5. November 1996 (rückwirkend) ab 1. September 1996 eine wesentliche
Änderung ergeben. Dies folgt aus § 35 Abs 6 BVG in der hier einschlägigen Fassung des Art 9 Nr 12 Buchst c Gesetz
zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)) vom 26. Mai
1994 (BGBl I 1014), durch den der zuvor durch Art 1 Nr 25 Gesetz zur Verbesserung der Struktur der Leistungen nach
dem BVG (KOV-Strukturgesetz 1990) vom 23. März 1990 (BGBl I 582) neu gefasste Abs 7 des § 35 BVG zu Abs 6
dieser Vorschrift wurde. Darin ist bestimmt:
Für Beschädigte, die in Folge der Schädigung dauernder Pflege iS des Abs 1 bedürfen, werden, wenn geeignete
Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie
Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die
Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist dem Beschädigten von seinen Versorgungsbezügen zur Bestreitung der
sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten und den Angehörigen
ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn der
Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wäre. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch
das Einkommen des Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke,
insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.
Nach den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des Bescheides vom 5. November 1996 hatte O. im fraglichen
Zeitraum wegen eines sonst nicht sicherzustellenden Pflegebedarfs Anspruch auf Übernahme der Heimpflegekosten.
Streitig ist allein, ob die insoweit vorzunehmende Anrechnung dieser Kosten auf die Versorgungsbezüge auch die dem
Beschädigten O. zustehende Führzulage und Kleiderverschleißpauschale erfasst. Auf die Klärung dieser Frage
kommt es hier auch an, da die monatlichen Heimkosten bereits im September 1996 den Betrag nahezu erreichten und
ihn ab Oktober 1996 deutlich überstiegen, den O. neben der Grundrente als monatliche Versorgungsleistungen bei
Außerachtlassung der Regelung des § 35 Abs 6 BVG beanspruchen konnte. Nach Auffassung des erkennenden
Senats sind die Führzulage und die Kleiderverschleißpauschale in die Anrechnung der Heimpflegekosten auf die
Versorgungsbezüge des Beschädigten einzubeziehen. Insoweit hält er an seiner in einer Parallelsache (B 9 V 10/02
R) am 18. September 2003 getroffenen Entscheidung (SozR 4-3100 § 35 Nr 2, auch zur Veröffentlichung in BSGE
vorgesehen) nach erneuter Prüfung fest.
Der für die Anrechnung maßgebliche Begriff der Versorgungsbezüge iS von § 35 Abs 6 Satz 1 BVG ist weit zu
verstehen. Der Wortlaut dieser Bestimmung enthält weder eine Beschränkung auf bestimmte Leistungen, noch werden
einzelne Bezüge ausdrücklich von der Anrechnung ausgenommen. Allerdings bietet § 35 BVG auch keine nähere
Umschreibung des Begriffs der Versorgungsbezüge.
Gewisse Rückschlüsse in Richtung auf ein weites Begriffsverständnis lassen sich immerhin aus dem Wortlaut des §
35 Abs 6 Satz 2 BVG ziehen, der die Höhe der dem Beschädigten und seinen Angehörigen zu belassenden Beträge
regelt. Bemerkenswert ist insoweit, dass dabei nicht an bereits vor der Aufnahme in das Heim tatsächlich zustehende
Versorgungsbezüge angeknüpft wird. Vielmehr handelt es sich um fiktiv zu ermittelnde Leistungen. Dies liegt bei den
Beträgen für die Angehörigen auf der Hand, die sich an der Höhe der hypothetischen Hinterbliebenenbezüge
orientieren. Aber auch der Beschädigte erhält einen Betrag in Höhe der Grundrente eines Erwerbsunfähigen selbst
dann, wenn sich die ihm an sich zustehende Grundrente nach einer geringeren MdE bemisst. Diese
Berechnungsweisen, verbunden mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung "zur Bestreitung der sonstigen
Bedürfnisse", deuten darauf hin, dass der dem Beschädigten nach erfolgter Anrechnung mindestens verbleibende
Betrag einheitlich pauschalierend und abschließend festgelegt werden sollte. Einem solchen Konzept würde eine
differenzierende Betrachtungsweise zuwiderlaufen, die einzelne Versorgungsleistungen von dem Anrechnungsvorgang
ausnehmen wollte.
Ein entsprechender Befund ergibt sich beim Blick auf die Gesetzesentwicklung und die Materialien zu § 35 Abs 6
BVG. Bereits nach der Vorgängervorschrift in § 10 Abs 4 BVG vom 20. Dezember 1950 (BGBl I 791) konnten für
Beschädigte, die dauernder Pflege bedurften, ohne dass die Voraussetzungen für die Heilbehandlung gegeben waren,
die Kosten der Anstaltspflege zu Lasten des Bundes unter entsprechender Anrechnung der Versorgungsbezüge
übernommen werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht gewährt werden konnte. Erst die Fassung des BVG vom 6.
Juni 1956 (BGBl I 469) sah vor, dass dem Beschädigten zur Bestreitung seiner persönlichen Bedürfnisse ein Betrag
von 30,- DM monatlich zu belassen war. Dieser blieb lange Zeit unverändert und lag damit zeitweise unter der Höhe
einer Beschädigtengrundrente nach einer MdE um 30 vH, die zB nach § 31 Abs 1 BVG idF vom 27. Juni 1960 (BGBl I
453) 35,- DM betrug. Nachdem die betreffende Regelung durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Kriegsopferrechts (2. Neuordnungsgesetz (2. NOG)) vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) zunächst praktisch
unverändert als Abs 2 in den § 35 BVG eingefügt worden war, wurde der zu belassende Betrag in der Folgezeit
wiederholt erhöht (vgl zB Art I Nr 31 Buchst b Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (3.
Neuordnungsgesetz-KOV - 3. NOG-KOV -) vom 28. Dezember 1966, BGBl I 750; Art I Nr 12 Buchst b Gesetz über
die Anpassung der Leistungen des BVG (1. Anpassungsgesetz - 1. AnpG-KOV) vom 26. Januar 1970, BGBl I 121).
Nach Art 1 Nr 14 Buchst c 5. AnpG-KOV vom 18. Dezember 1973 (BGBl I 1909) war den betroffenen Beschädigten
dann nicht mehr nur "ein geringes Taschengeld" (vgl dazu BT-Drucks 7/1008 S 9), sondern ein Betrag in Höhe der
zustehenden Grundrente zu belassen.
Der Inhalt der bis dahin herausgebildeten Regelung legte es nahe, den Begriff der in die Anrechnung
einzubeziehenden Versorgungsbezüge differenziert zu betrachten. Da der zu belassende Betrag nur zur Bestreitung
der persönlichen Bedürfnisse gedacht war, bestand Anlass zur Prüfung, ob eine bestimmte Versorgungsleistung einen
schädigungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollte, dem nicht bereits durch die Anstaltspflege Rechnung getragen
wurde. Soweit dies der Fall war, sprach vieles dafür, dem Beschädigten diese Leistung weiterhin anrechnungsfrei
auszuzahlen. Ausgehend von der Rechtsauffassung, dass die gemäß § 35 Abs 2 BVG alter Fassung (aF) von der
Versorgungsverwaltung zu tragenden Kosten der nicht nur vorübergehenden Anstaltspflege in ausreichendem Umfang
auch die Kosten für notwendige Bekleidung, Wäsche und Schuhe umfassten (vgl BSG SozR 3100 § 35 Nr 15, 18), hat
es das BSG mit Urteil vom 21. September 1983 - 9a RV 28/82 - folgerichtig abgelehnt, dem Beschädigten daneben
auch einen Anspruch auf Auszahlung der Kleiderverschleißpauschale zuzusprechen.
Durch das KOV-Strukturgesetz 1990, das der Regelung in § 35 Abs 7 BVG aF ihren hier noch maßgebenden Inhalt
gab, erfuhr diese Rechtslage wesentliche Änderungen:
Die Kosten der zu übernehmenden Heimpflege umfassen jetzt nur noch "Unterkunft, Verpflegung und Betreuung
einschließlich notwendiger Pflege". Von den Versorgungsbezügen ist allen Beschädigten einheitlich "ein Betrag in
Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten" zu belassen. Dieser Betrag soll "zur Bestreitung der
sonstigen Bedürfnisse" dienen. Zur Begründung des Gesetzesentwurfs wurde dazu ausgeführt (BT-Drucks 11/5831 S
15):
"Es wird klargestellt, dass zu den übernahmefähigen Kosten nur die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und
Betreuung einschließlich der notwendigen Pflege zählen. Zur Bestreitung aller seiner sonstigen Bedürfnisse soll dem
Beschädigten ein Betrag in Höhe der Grundrente verbleiben. Das bedeutet, dass der Betrag nicht nur für die
persönlichen Bedürfnisse, sondern für alle Bedürfnisse zu Verfügung gestellt wird, und die Höhe der Grundrente
lediglich als Bezugsgröße dient."
Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber den Lebensunterhalt des Beschädigten grundsätzlich als durch die
Heimpflege sichergestellt ansieht. Für alle verbleibenden Bedürfnisse wird diesem pauschal ein nicht unerheblicher
Betrag belassen. Sonderregelungen für einzelne Gruppen von Beschädigten oder für bestimmte laufende Bedürfnisse,
zu deren Deckung spezielle Versorgungsleistungen vorgesehen sind, sollten ersichtlich nicht getroffen werden.
Lediglich Leistungen, die auf besondere, typischerweise nicht dauernd in gleicher Weise bestehende
Bedarfssituationen zugeschnitten sind und daher nicht laufend monatlich erbracht werden, wie zB Heil- und
Krankenbehandlung, blieben danach von der Regelung des § 35 Abs 6 (früher Abs 7) BVG unberührt.
Dementsprechend ist es nach der darin zum Ausdruck kommenden Intension des Gesetzgebers nicht mehr angängig,
solche Versorgungsleistungen von der Anrechnung auszunehmen, die einem Zweck dienen, der von den
Heimpflegekosten nicht mit umfasst wird. Soweit seinen Entscheidungen vom 15. Juli 1992 (SozR 3-3100 § 14 Nr 1)
und vom 6. März 1996 (9 BV 115/95) auch für die Zeit ab Inkrafttreten des KOV-Strukturgesetzes 1990 am 1. April
1990 eine gegenteilige Rechtsauffassung zu entnehmen ist, hält der erkennende Senat daran nicht mehr fest.
Wie sich aus § 35 Abs 6 BVG ergibt, werden die an den Beschädigten (und seine Angehörigen) zu zahlenden
Geldleistungen mit dessen Aufnahme in ein Pflegeheim und der Übernahme der damit entstehenden Kosten durch den
Versorgungsträger auf eine vollständig neue Grundlage gestellt. Solange der Beschädigte noch in seinem häuslichen
Bereich lebt, wird seinem individuellen Bedarf durch eine Anzahl spezieller Geldleistungen Rechnung getragen und
ihm so ein relativ hoher Betrag zur Verfügung gestellt, mit dem er sein Leben - auch im Hinblick auf die Art und Weise
seiner Betreuung - eigenverantwortlich gestalten kann. Der Wechsel in ein Pflegeheim bringt dann insoweit schon
tatsächlich eine wesentliche Änderung mit sich, als nun die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung des Beschädigten
umfassend durch das Heim sichergestellt wird. Da die Kostenübernahme durch den Versorgungsträger gemäß § 35
Abs 6 BVG daran geknüpft ist, dass die erforderliche Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann, handelt es
sich dabei regelmäßig um Fälle, in denen der Beschädigte auch mit Hilfe seiner Angehörigen nicht mehr in der Lage
ist, seinen Lebensbedarf in der bisherigen Weise zu decken. Damit können dann auch die vielfältigen, auf einen
speziellen Mehrbedarf abgestellten Versorgungsleistungen typischerweise nicht mehr ihren eigentlichen Zweck
erfüllen. Unter diesen Umständen ist es konsequent, wenn dem Beschädigten neben der auf Kosten der
Versorgungsverwaltung erbrachten Heimpflege nur ein pauschal berechneter Geldbetrag verbleibt.
Gegen diese Auslegung des § 35 Abs 6 BVG lassen sich auch aus dem Urteil des BVerfG vom 14. März 2000
(BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) keine durchschlagenden Argumente herleiten. Zwar hat das BVerfG
darin betont, dass die Grundrente für Beschädigte nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG neben einer materiellen auch eine
besondere immaterielle Komponente hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der dem Beschädigten gemäß § 35 Abs 6
Satz 2 BVG zu belassende Betrag in Höhe der Grundrente eines Erwerbsunfähigen nicht in hinreichendem Umfang für
den Ausgleich von Mehraufwendungen zu Verfügung steht. Das ergibt sich bereits aus den Zahlenverhältnissen der
im vorliegenden Fall betroffenen Versorgungsleistungen. Die dem Beschädigten O. für die Monate September und
Oktober 1996 jeweils zustehenden 4.901,- DM schlüsseln sich wie folgt auf:
Grundrente (einschließlich Alterszuschlag) 1.182 DM
Schwerstbeschädigtenzulage Stufe VI 793 DM
Pflegezulage Stufe IV 1.466 DM
Kleiderverschleißpauschale 92 DM
Führzulage 253 DM
Ausgleichsrente 1.115 DM
Bei der hier anzustellenden Betrachtung hat die Ausgleichsrente von vornherein auszuscheiden, da diese Leistung
nicht der Abdeckung eines besonderen schädigungsbedingten Mehrbedarfs, sondern dem allgemeinen
Lebensunterhalt dient, der im Rahmen des § 35 Abs 6 BVG durch die Übernahme der Heimpflegekosten sichergestellt
wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch der Pflegebedarf, auf den sich die Pflegezulage bezieht, von der
Heimpflege umfasst wird. Entsprechendes gilt für einen im Pflegeheim tatsächlich noch bestehenden Bedarf an
fremder Führung, da diese grundsätzlich im Rahmen der zur Heimpflege gehörenden Betreuung zu gewährleisten ist
(vgl dazu § 1 Abs 1 Heimgesetz; Dahlem/Giese/Klie, Das Heimgesetz, § 1 RdNr 4, 6, 8). Soweit die Blindenbegleitung
nicht in hinreichendem Maße zum Inhalt eines normalen Heimvertrages gehören sollte, könnten die erforderlichen
Dienstleistungen besonders vereinbart werden. Jedenfalls rechnen die damit verbundenen Aufwendungen - worauf
auch der Beklagte hinweist - zu den Heimpflegekosten, die vom Versorgungsträger nach Maßgabe des § 35 Abs 6
Satz 1 BVG zu übernehmen sind (aA noch BSG SozR 3-3100 § 14 Nr 1). Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht
darüber zu entscheiden, ob nicht auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung eines tatsächlich vorhandenen
Führhundes entsprechend zu behandeln sind. Als der Anrechnung unterworfene Versorgungsleistungen, die auf einen
schädigungsbedingten Mehrbedarf ausgerichtet sind, dem nicht bereits durch die Heimpflege Rechnung getragen wird,
verblieben daher hier nur die Schwerstbeschädigtenzulage und die Kleiderverschleißpauschale in Höhe von
zusammen 885,- DM. Dementsprechend lässt der Grundrentenbetrag von 1.115,- DM noch hinreichend Raum für
einen immateriellen Ausgleich. Dabei ist im vorliegenden Fall, der durch eine hohe Schwerbeschädigtenzulage (793,-
DM) gekennzeichnet ist, besonders zu berücksichtigen, dass diese Leistung nur zum Teil dem Ausgleich eines
schädigungsbedingten Mehraufwandes dient und im Übrigen ebenfalls eine erhebliche immaterielle Komponente
enthält (vgl dazu BSG SozR 4-3100 § 84a Nr 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
Auch dem Zusammenhang der Vorschriften des BVG lässt sich entnehmen, dass der Begriff der Versorgungsbezüge
grundsätzlich alle Geldleistungen bezeichnet, die monatlich gezahlt (vgl § 66 Abs 1 Satz 1 BVG) und zu den
gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkten angepasst werden (vgl § 56 BVG; s dazu auch die Paragrafenüberschrift idF der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982, BGBl I 21). Eine weitere Eingrenzung ist insoweit jedenfalls im Rahmen des
§ 35 Abs 6 BVG nicht angebracht. Nach der Rechtsprechung des BSG zu den §§ 62 bis 71 BVG handelt es sich bei
Versorgungsbezügen um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wobei Ansprüche auf Heilbehandlung nicht dazu
gehören, soweit sie auf unregelmäßig auftretenden Vorgängen beruhen (vgl dazu BSG SozR Nr 6 zu § 67 BVG; BSG,
Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 39/98 R -). Diese Auslegung wird gestützt durch § 90 Abs 1 Satz 1 BVG, der
laufend gewährte Versorgungsbezüge neben Versorgungskrankengeldern und Übergangsgeldern anspricht.
Dem so verstandenen Begriff der Versorgungsbezüge unterfallen sowohl die Führzulage als auch die
Kleiderverschleißpauschale. Insbesondere gehören diese Leistungen nicht zur Heilbehandlung iS von § 9 Nr 1 BVG.
Allerdings finden sich die einschlägigen Vorschriften in dem "Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und
Krankenbehandlung" überschriebenen, die §§ 10 bis 24a umfassenden Abschnitt des BVG. Nach § 14 BVG erhalten
Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, monatlich einen bestimmten Geldbetrag
(in den alten Bundesländern im zweiten Halbjahr 1996 und ersten Halbjahr 1997: 253,- DM) zum Unterhalt eines
Führhundes und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung. Verursachen die anerkannten Folgen der
Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten
gemäß § 15 Satz 1 BVG mit einem monatlichen Pauschbetrag (im Falle des Beschädigen O.: im zweiten Halbjahr
1996 und ersten Halbjahr 1997: 92 DM) zu ersetzen. In der Stellung dieser Paragrafen im BVG drückt sich zwar eine
Nähe zu den Leistungen der Heilbehandlung aus, dies spricht jedoch nicht zwingend gegen eine Einordnung unter den
Begriff der Versorgungsbezüge.
Den gegenüber der Heilbehandlung eigenständigen Charakter der Führzulage und der Kleiderverschleißpauschale
veranschaulicht bereits die Gesetzesentwicklung. Während beide Leistungen zuvor in § 13 BVG aF geregelt waren,
wurden für sie durch Art I Nr 8 und 9 3. NOG-KOV zum 1. Januar 1967 die §§ 14 und 15 BVG gebildet. Zur
Begründung dieser Maßnahme wurde ausgeführt, es habe klargestellt werden sollen, dass es sich dabei nicht um
Leistungen der Heilbehandlung iS von § 11 Abs 1 BVG, sondern um besondere Leistungen handele, die denen der
Heilbehandlung und Krankenbehandlung nahe stünden (vgl BT-Drucks V/1012 S 21, 24; zu BT-Drucks V/1216 S 3).
Während diese gesetzgeberische Konzeption in Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - übereinstimmend
dahin verstanden wird, dass die Kleiderverschleißpauschale nicht zur Heilbehandlung (vgl BSG SozR Nr 2 zu § 15
BVG; Fehl in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl, § 15 BVG RdNr 6), sondern zu den Versorgungsbezügen
zu rechnen ist (vgl BSG SozR 3100 § 35 Nr 15; zum früheren Recht auch schon BSGE 10, 202), lassen sich
hinsichtlich der Führzulage unterschiedliche Auffassungen feststellen. Zwar wird auch diese überwiegend als
gesondert neben dem Anspruch auf Heilbehandlung stehende Leistung eingestuft (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 14 BVG;
allg dazu auch BSG SozR 2200 § 182b Nr 31; Schieckel/Gurgel/Grüner/Dalichau, BVG, Stand 1989, § 14 Anm 1;
Gelhausen, Soziales Entschädigungsrecht, 2. Aufl, RdNr 176 f; Fehl, aaO, § 14 BVG RdNr 1), teilweise jedoch auch
als (besondere) Leistung der Heilbehandlung (Rohr/Sträßer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, 6. Aufl,
Stand Februar 2003, § 14 BVG) bzw als "quasi-orthopädisches Hilfsmittel" (vgl BSGE 36, 292, 294; BSG SozR 3-
3100 § 14 Nr 1) angesehen. Die letztgenannte Betrachtungsweise mag in einem anderen Zusammenhang zwar zur
systematischen Abgrenzung von Nutzen sein, indem sie die Nähe der Führzulage zum Bereich der Heilbehandlung
stärker betont, der erkennende Senat hält sie dagegen nicht für geeignet, die Frage zu beantworten, ob die Führzulage
zu den Versorgungsbezügen iS von § 35 Abs 6 BVG gehört.
Die bloße Einbeziehung in den Leistungsbereich der Heilbehandlung reicht nämlich für sich allein nicht aus, um den
Charakter einer Geldleistung als Versorgungsbezug zu verneinen. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob es
sich um eine laufend ohne zeitliche Begrenzung für die Zukunft gewährte oder um eine Leistung handelt, die von
Umständen abhängt, welche typischerweise nicht dauernd vorliegen, sondern in unregelmäßigen Abständen auftreten
(vgl dazu BSGE 10, 202 f; BSG SozR Nr 6 zu § 67 BVG). In dieser Hinsicht lässt sich zwischen der
Kleiderverschleißpauschale und der Führzulage kein Unterschied feststellen.
Auch der Regelungszusammenhang des BVG weist darauf hin, dass es sich bei der Führzulage und der
Kleiderverschleißpauschale um Versorgungsbezüge handelt. Sie gehören zu den Leistungen nach §§ 10 bis 24a BVG,
die in Monatsbeträgen zu gewähren sind. Für diese bestimmt § 18a Abs 4 BVG, dass hinsichtlich des Beginns, der
Dauer und der Beendigung der Gewährung nicht die speziellen Regelungen des § 18a BVG, sondern die allgemeinen
Bestimmungen des § 60 BVG gelten. Beide Leistungen werden auch von der Anpassungsvorschrift des § 56 BVG
erfasst. Soweit § 65 BVG in seinem Abs 1 eine allgemeine Ruhensregelung für den Anspruch auf Versorgungsbezüge
und in Abs 3 gesondert eine solche für den Anspruch auf Heilbehandlung und auf Kleiderverschleißpauschale enthält,
ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass die letztgenannte Leistung im Rahmen des § 35 Abs 6 BVG nicht als
Versorgungsbezug angesehen werden kann. Die besondere Behandlung der Kleiderverschleißpauschale in § 65 Abs 3
BVG beruht auf der speziellen Zweckbestimmung der betreffenden Ruhensregelung. Gerade die dortige Erwähnung
des Anspruchs auf Kleiderverschleißpauschale neben demjenigen auf Heilbehandlung zeigt, dass diese Leistung nicht
zum engeren Bereich der Heilbehandlung gehört.
Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung gibt ebenfalls keine Veranlassung dazu, dem Beschädigten
die Führzulage und/oder die Kleiderverschleißpauschale bei Übernahme der Heimpflegekosten in jedem Fall neben
dem Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten zu belassen, um eine Benachteiligung
gegenüber Krankenversicherten zu vermeiden (vgl dazu allg BSGE 80, 164 = SozR 3-3100 § 13 Nr 3). Zwar ist der
Blindenführhund ein Hilfsmittel iS der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl BSGE 51, 206 = SozR 2200 § 182b Nr
19), für den auch die Unterhaltskosten zu übernehmen sind (vgl BSGE 79, 261 = SozR 3-2500 § 33 Nr 21; BSG SozR
3-2500 § 33 Nr 24), dies gilt jedoch nicht für eine Führperson (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr 8, 31). Ebenso wenig
gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung eine der Kleiderverschleißpauschale entsprechende Leistung.
Auch der Sinn und Zweck der Führzulage und der Kleiderverschleißpauschale rechtfertigen es nicht, diese Leistungen
nicht dem Begriff der Versorgungsbezüge iS von § 35 Abs 6 BVG zuzuordnen. Dies folgt schon daraus, dass es nach
der zum 1. April 1990 in Kraft getretenen gesetzgeberischen Konzeption dieser Vorschrift nicht mehr auf eine
Übereinstimmung der Zwecke der Heimpflege-Kostenübernahme und der zur Anrechnung gebrachten
Versorgungsbezüge ankommt. Insofern ist es unerheblich, dass die Führzulage und die Kleiderverschleißpauschale
gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 AusglV bei der Feststellung der Ausgleichsrente - also einer andersartigen Leistung -
unberücksichtigt bleiben. Der Senat lässt in diesem Zusammenhang offen, ob etwas anderes dann zu gelten hat,
wenn die Leistung nach § 14 BVG zum Unterhalt eines tatsächlich vorhandenen Führhundes gewährt wird.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Einbeziehung der Führzulage und der Kleiderverschleißpauschale in
die Anrechnung der Heimpflegekosten auf die Versorgungsbezüge mit dem GG vereinbar. Soweit der Kläger eine
Benachteiligung der betroffenen Beschädigten geltend macht, rügt er eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG. Diese
Vorschrift gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Dabei ist
es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von
Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Dabei darf er
jedoch Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede nicht sachwidrig außer Acht lassen. Der Gleichheitssatz ist
verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu
berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner Entscheidung
frei (vgl zB BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2).
Nach § 35 Abs 6 BVG werden alle betroffenen Beschädigten grundsätzlich gleich behandelt, indem die vom
Versorgungsträger übernommenen Heimpflegekosten auf alle ihnen zustehenden Versorgungsbezüge angerechnet
werden und mindestens ein Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten sowie Beträge für
die Angehörigen zur Auszahlung gelangen. Diese Regelung kann sich zwar auf die Beschädigten im Einzelfall
unterschiedlich auswirken, je nach dem wie hoch auf der einen Seite die Heimpflegekosten und auf der anderen Seite
die zustehenden Versorgungsbezüge sind. Dies rechtfertigt sich jedoch aus den jeweils verschiedenen tatsächlichen
Gegebenheiten. Auch soweit die Konzeption des § 35 Abs 6 BVG als solche zu einer Gleichbehandlung von
Beschädigten führt, ist sie nicht als sachwidrig anzusehen. Vielmehr trägt sie den durch die Aufnahme in ein
Pflegeheim grundlegend geänderten Verhältnissen der Beschädigten in angemessener Weise Rechnung (vgl dazu
auch § 67 Abs 5 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz).
Im Hinblick auf die somit für die Versorgungsansprüche des Beschädigten O. eingetretene Änderung der Verhältnisse
war der Beklagte gemäß § 48 Abs 1 SGB X auch befugt, den Bescheid vom 12. Juni 1996 (letzte Feststellung der
Versorgungsbezüge vor der Heimunterbringung) jedenfalls mit Wirkung ab 1. September 1996 in entsprechendem
Umfang aufzuheben. Einschlägig ist insoweit die Nr 1 dieser Vorschrift, wonach die der Verwaltungsakt mit Wirkung
vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll, soweit die Änderung zu Gunsten des
Betroffenen erfolgt. Die antragsgemäße Übernahme der Heimkosten durch den Beklagten stellte insgesamt gesehen
für den Beschädigten O. eine Begünstigung dar, da sich der Wert der ihm gewährten Versorgungsleistungen auch
unter Berücksichtigung der streitigen Anrechnung auf zustehende Versorgungsbezüge wesentlich erhöhte (vgl dazu
allg Steinwedel in Kasseler Komm, Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X RdNr 40 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.