Urteil des BSG vom 19.02.2009

BSG: abgabe, unternehmen, pflegeheim, häusliche gemeinschaft, getrenntleben, pachtvertrag, aufenthalt, altersrente, lebensgemeinschaft, begriff

Bundessozialgericht
Urteil vom 19.02.2009
Sozialgericht Detmold S 2 LW 14/06
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 8 LW 5/07
Bundessozialgericht B 10 LW 3/07 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2007 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der Alterssicherung der
Landwirte hat, nachdem ihr als Landwirt tätiger Ehemann sein 65. Lebensjahr vollendet hatte.
2
Die am 14.2.1939 geborene Klägerin ist die Ehefrau des am 18.5.1937 geborenen Landwirts H.-W. G.-D. Sie befindet
sich seit dem 4.5.1987 wegen einer schweren psychotischen Erkrankung durchgehend in einem Pflegeheim.
3
Die Beklagte bewilligte der Klägerin unter Zugrundelegung eines am 30.6.1984 eingetretenen Versicherungsfalles ab
1.4.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) nach § 13 Abs 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
(ALG). Dabei wurde diese in dem Bewilligungsbescheid vom 19.10.1995 von der Beklagten ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass in ihrem Fall das landwirtschaftliche Unternehmen ausnahmsweise als abgegeben gelte, allerdings
nur solange, bis ihr Ehemann sein 65. Lebensjahr vollendet habe oder selbst erwerbsunfähig werde. Sollte das
landwirtschaftliche Unternehmen dann nicht nach den Vorschriften des ALG abgegeben sein, stehe ihr keine Rente
mehr zu.
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Diese Bewilligung hob die Beklagte (nach Anhörung der Klägerin) mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom
7.5.2002 mit Wirkung ab 1.6.2002 auf, weil der Ehemann der Klägerin mit Ablauf des 17.5.2002 sein 65. Lebensjahr
vollendet habe. Da das landwirtschaftliche Unternehmen nicht an Dritte abgegeben worden sei, fehle es nunmehr an
der bis dahin fingierten Abgabe. Damit sei eine wesentliche Änderung iS des § 48 SGB X eingetreten.
5
Nachdem der Ehemann am 24.3.2005 die landwirtschaftlichen Flächen für 30 Jahre an einen Dritten verpachtet hatte,
bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente ab 1.4.2005.
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Am 26.1.2006 beantragte der Ehemann der Klägerin als deren Betreuer, ihr "die Rente wegen EU für die Zeit vom
1.6.2002 bis 31.3.2005 nachzuzahlen", weil der Hof seit 1996 nicht mehr bewirtschaftet werde. Er legte einen auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrag vom 1.8.1996 und einen auf 10 Jahre befristeten Vertrag (vom
1.6.1994) über die Übertragung von Milchreferenzmengen vor. Den "Antrag auf Nachzahlung der
Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 1.6.2002 bis 31.3.2005" lehnte die Beklagte ab, weil die Abgabefiktion des §
21 Abs 9 Satz 3 ALG bei Weiterbewirtschaftung durch den Ehemann nur solange gelte, bis der Ehegatte sein 65.
Lebensjahr vollendet habe. Die vorgelegten Verträge vom 1.6.1994 und 1.8.1996 erfüllten nicht die Voraussetzungen
einer Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens iS des § 21 Abs 2 ALG (Bescheid vom 16.2.2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2006).
7
Das Sozialgericht (SG) Detmold hat der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten
ablehnenden Verwaltungsentscheidung verpflichtet, den bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt vom 7.5.2002
aufzuheben und der Klägerin Rente wegen EU für den Zeitraum vom 1.6.2002 bis 31.3.2005 nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu leisten (Urteil vom 13.3.2007). Das SG ist davon ausgegangen, dass das
Antragsbegehren der Klägerin bei verständiger Auslegung als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu verstehen und
auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Aufhebungsbescheides gerichtet sei. Dieses Begehren sei
begründet, weil die Beklagte bei der Aufhebung das Recht unrichtig angewandt habe. Sie habe nicht beachtet, dass
die Klägerin schon seit 1987 in einem Pflegeheim untergebracht sei. Die Eheleute hätten im Juni 2002 dauernd
getrennt gelebt, so dass die Klägerin keine Fiktivlandwirtin mehr gewesen sei; einer Abgabe des landwirtschaftlichen
Unternehmens hätte es daher nicht bedurft.
8
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG aufgehoben
und die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.8.2007). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Die Klägerin habe keinen
Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Aufhebungsbescheides, denn die Beklagte habe zu Recht
die Bewilligung gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung ab 1.6.2002 aufgehoben. Eine wesentliche Änderung
sei dadurch eingetreten, dass der Klägerin nach dem 65. Geburtstag ihres Ehemannes mangels Abgabe des
landwirtschaftlichen Unternehmens kein Anspruch auf Rente wegen EU mehr zugestanden habe. Für die Klägerin
habe zwar nach § 21 Abs 9 Satz 3 ALG die Abgabe ab 1.4.1995 als erfolgt gegolten. Diese Fiktion habe jedoch nach
§ 21 Abs 9 Satz 4 iVm Satz 2 ALG nur solange bestanden, bis der andere Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet
habe. Dies sei hier mit Ablauf des 17.5.2002 der Fall gewesen. Auch die Voraussetzungen eines anderen
Abgabetatbestandes des § 21 ALG lägen nicht vor. Der Pachtvertrag vom 1.8.1996 sei auf unbestimmte Zeit
geschlossen worden. Der Vertrag über die befristete Übertragung von Milchreferenzmengen beziehe sich nicht auf die
landwirtschaftlich genutzten Flächen. Ein dauerhaftes Getrenntleben von Eheleuten sei keine Abgabe und dieser auch
nicht gleichzustellen. Im Übrigen lebten die Klägerin und ihr Ehemann trotz des dauerhaften Aufenthalts der Klägerin
im Pflegeheim nicht dauerhaft getrennt, denn ein Trennungswille sei nicht erkennbar. Der Ehemann besuche die
Klägerin regelmäßig im Pflegeheim. Auch steuerlich seien die Ehegatten durchgängig gemeinsam veranlagt worden.
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Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 1, § 13 Abs 1 Sätze 1 und 2 und § 21 ALG. Im Hinblick auf
ihren Aufenthalt im Pflegeheim seit 1987 liege ein dauerndes Getrenntleben von ihrem Ehemann vor, sodass sie nicht
mehr als Fiktivlandwirtin iS des § 1 Abs 3 ALG anzusehen sei. Im Übrigen sei der Hof schon durch die am 1.6.1994
und 1.8.1996 geschlossenen Verträge abgegeben worden. 1994 sei zunächst eine Übertragung der
Milchreferenzmengen für die Dauer von zehn Jahren erfolgt; an diese Befristung habe die Überlassung der
landwirtschaftlichen Flächen angeknüpft. Der Vertrag vom 1.8.1996 hätte nicht vor Ablauf des 1.6.2004 gekündigt
werden können.
10
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8.8.2007 aufzuheben und die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Detmold vom 13.3.2007 zurückzuweisen.
11
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
12
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
13
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§
124 Abs 2 SGG).
II
14
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
15
Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dabei lässt es der Senat offen, ob
SG und LSG das Antrags- und Klagebegehren verfahrensrechtlich zutreffend als Zugunstenantrag iS des § 44 Abs 1
Satz 1 SGB X nach bestandskräftiger Entziehung ausgelegt haben (§ 123 SGG), denn die eine Nachzahlung von
Rente aus der Alterssicherung der Landwirte für die Zeit vom 1.6.2002 bis 31.3.2005 ablehnende Entscheidung der
Beklagten vom 16.2.2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2006) ist auch dann rechtmäßig,
wenn man sie als einen von der früheren Entscheidung unabhängigen "Zweitbescheid" ansieht, der einer vollen
gerichtlichen Überprüfung unterliegt (zur Abgrenzung vgl Steinwedel, Kasseler Kommentar, Stand Mai 2006, § 44
SGB X RdNr 13 ff). Nach den Vorschriften des materiellen Rechts steht der Klägerin jedenfalls für den hier streitigen
Zeitraum mangels Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens kein Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der
Alterssicherung der Landwirte zu.
16
Die der Klägerin durch Bescheid vom 19.10.1995 für die Zeit ab 1.4.1995 zuerkannte Rente wegen EU galt seit der
Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 95a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 ALG idF des Art 10
Nr 24 Gesetz vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) ab 1.1.2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auch für diese
Rente eines Landwirts sah § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ALG idF des Art 10 Nr 4 Buchst b Gesetz vom 20.12.2000 (aF) als
allgemeine Anspruchsvoraussetzung vor, dass das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Entsprechendes
galt nach § 11 Abs 1 Nr 3 ALG (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (aF)) für die bei der Klägerin nach
Vollendung ihres 65. Lebensjahres ab März 2004 (vgl § 30 ALG iVm § 99 SGB VI) in Betracht kommende
Regelaltersrente. Ob dieses Abgabeerfordernis in dem streitigen Zeitraum erfüllt war, bestimmte sich nach § 21 ALG
idF des Art 10 Nr 8 Gesetz vom 20.12.2000 (ab 1.8.2001 geändert durch Gesetz vom 17.7.2001, BGBl I 1600,- aF).
17
Entgegen der Auffassung des SG war das Abgabeerfordernis nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Klägerin seit
1987 auf Dauer in einem Pflegeheim aufgehalten hat. Sie verlor dadurch nicht ihre Eigenschaft als Fiktivlandwirtin iS
des § 1 Abs 3 Satz 1 ALG idF des Art 10 Nr 2 Gesetz vom 20.12.2000 (aF), denn der Aufenthalt im Pflegeheim führte
- wie schon das LSG zutreffend ausgeführt hat - nicht zu einem dauernden Getrenntleben der Ehegatten. Das in § 1
Abs 3 Satz 1 ALG verwendete Tatbestandsmerkmal des Nicht-dauernd-Getrenntlebens wird in diesem Gesetz nicht
näher umschrieben. Der Gesetzgeber konnte jedoch insoweit auf ein in der Rechtsordnung bereits vorhandenes
Begriffsverständnis zurückgreifen; denn zum Begriff des Getrenntlebens von Ehegatten gab es bereits eine
umfangreiche zivil- und steuergerichtliche Rechtsprechung (vgl Loytved, Zum Nicht-dauernd-Getrenntleben von
Landwirtsehegatten, SdL 2002, 371, 372 ff). Dabei sprechen gewichtige Gründe dafür, sich - wie das LSG - bei der
Auslegung des § 1 Abs 3 Satz 1 ALG an dem Begriff des Getrenntlebens iS des § 1567 Abs 1 BGB zu orientieren,
zumal die Versicherung einer Fiktivlandwirtin keine tatsächliche Mitarbeit des Ehegatten voraussetzt (vgl BSGE 81,
294 = SozR 3-5868 § 1 Nr 1; BSGE 83, 145 = SozR 3-5868 § 1 Nr 2; BSG SozR 4-5868 § 1 Nr 1; BVerfGE 109, 96 =
SozR 4-5868 § 1 Nr 2).
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Nach § 1567 Abs 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht
und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Das
Getrenntleben setzt demnach nicht nur das Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft, sondern auch einen
erkennbaren Trennungswillen voraus. Ein dauernder Aufenthalt in einem Pflegeheim erfüllt damit für sich allein noch
nicht die Voraussetzungen des § 1567 Abs 1 BGB. In diesem Fall kommt vielmehr dem subjektiven Element
besondere Bedeutung zu. Maßgebend ist insoweit, ob ein erkennbarer Trennungswille besteht, der die Aufgabe der
bisher noch rudimentär verwirklichten Lebensgemeinschaft betrifft (hierzu BGH FamRZ 1989, 479, 480; OLG Hamm
FamRZ 1990, 166, 167; vgl auch BSG SozR 4-2600 § 46 Nr 3 RdNr 25). Ein solcher erkennbarer Trennungswille lag
nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und damit den Senat bindenden (§ 163 SGG)
tatsächlichen Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall nicht vor.
19
Gemäß § 13 Abs 1 Nr 4, § 11 Abs 1 Nr 3 ALG aF iVm § 21 ALG aF setzte deshalb auch im vorliegenden Fall der
Anspruch auf Rente aus der Alterssicherung der Landwirte für die Klägerin die Abgabe des landwirtschaftlichen
Unternehmens voraus. Beide Landwirts-Ehegatten mussten sich grundsätzlich von dem Unternehmen trennen und es
nach den Vorschriften des § 21 Abs 1, Abs 2 oder Abs 4 ALG aF abgeben, indem sie entweder das Eigentum an
einen Dritten übertrugen (Abs 1), die landwirtschaftlich genutzten Flächen mindestens neun Jahre an einen Dritten
verpachteten (Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Satz 2), zugunsten eines Dritten die landwirtschaftlich genutzten Flächen mit
einem mindestens neunjährigen Nießbrauch belasteten (Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 2), die landwirtschaftliche
Nutzung für die Dauer von mindestens neun Jahren unmöglich machten (Abs 2 Satz 1 Nr 3 und Satz 2) oder die
landwirtschaftlich genutzten Flächen stilllegten (Abs 4).
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Abweichend von diesem Grundsatz sah § 21 Abs 9 ALG aF bei Ehegatten Ausnahmen vor. Nach Satz 3 dieser
Vorschrift galt bei einem Fiktivlandwirt iS des § 1 Abs 3 ALG die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ua
dann als erfolgt, wenn dieser unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage (vor dem 1.1.2001) erwerbsunfähig oder
(ab dem 1.1.2001) voll erwerbsgemindert war. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin jedenfalls seit der
Bewilligung der Rente ab 1.4.1995 vor. Diese fingierte Abgabe ermöglicht es dem Landwirt trotz Rentenbezuges des
Ehegatten das landwirtschaftliche Unternehmen weiter zu betreiben. Die Abgabefiktion galt nach Satz 4 iVm Satz 2
allerdings nur solange, bis der andere (übernehmende) Ehegatte sein 65. Lebensjahr vollendet hatte oder selbst
erwerbsunfähig bzw vollerwerbsgemindert war. Ab diesem Zeitpunkt endete die Abgabefiktion und erlosch der
Anspruch des Fiktivlandwirts auf Rente, sofern nicht bis dahin das landwirtschaftliche Unternehmen nach den
Bestimmungen des § 21 Abs 1, Abs 2 oder Abs 4 ALG aF tatsächlich abgegeben worden war. So liegt der Fall hier.
21
Der Ehemann der Klägerin hat mit Ablauf des 17.5.2002 sein 65. Lebensjahr vollendet. Damit endete mangels
tatsächlicher Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens der Anspruch der Klägerin auf Rente nach § 30 Abs 1
Satz 1 ALG iVm § 100 Abs 3 Satz 1 SGB VI, § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Ablauf des Monats Mai 2002.
22
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass der Ehemann der Klägerin das landwirtschaftliche Unternehmen
tatsächlich nicht vor dem 24.3.2005 abgegeben hat. Unerheblich ist insoweit, ob dieser das landwirtschaftliche
Unternehmen im streitigen Zeitraum vom 1.6.2002 bis 31.3.2005 noch selbst betrieben hat. Die Tätigkeit eines
selbständigen landwirtschaftlichen Unternehmers iS des § 1 Abs 2 Satz 1 und 2 ALG wird nicht dadurch bestimmt,
dass dieser durch den persönlichen Einsatz seiner Arbeitskraft noch selbst im Unternehmen körperlich mitarbeitet.
Entscheidend ist insbesondere, dass er das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens, nämlich Gewinn und Verlust,
selbst trägt (hierzu zB BSG, Urteil vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr 1 RdNr 20 f mwN).
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Eine (tatsächliche) Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfordert einen prinzipiell endgültigen Verlust der
Unternehmereigenschaft (so schon BSG SozR 5850 § 2 Nr 15 S 34 zu § 2 Abs 3 Satz 1 GAL). Mit der gesetzlich
vorgegebenen Langfristigkeit der Abgabe (mindestens neun Jahre) soll das Ziel erreicht werden, für den Abgebenden
in Zukunft eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen auszuschließen und so eine sinnvolle
Weiterbewirtschaftung durch den Übernehmer zu gewährleisten (vgl BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 1 S 3 f; BSG SozR 3-
5868 § 21 Nr 2 S 9).
24
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das LSG davon ausgegangen ist, dass weder der Vertrag vom
1.6.1994 über die Übertragung von Milchreferenzmengen noch der Pachtvertrag vom 1.8.1996 für sich betrachtet die
Voraussetzungen einer Abgabe iS des § 21 Abs 1, Abs 2 oder Abs 4 ALG aF erfüllten. Das Berufungsgericht hat den
Vertrag vom 1.6.1994 ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 162 SGG) dahingehend ausgelegt, dass dieser lediglich
eine Regelung über die befristete Übertragung von Milchreferenzmengen für die Dauer von 10 Jahren enthält, sich
mithin nicht auf die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen bezieht. Zum Inhalt des Pachtvertrages vom 1.8.1996 hat
das LSG festgestellt, dass er auf unbestimmte Zeit (ohne Regelung einer Kündigungsmöglichkeit) abgeschlossen
worden ist. Diese Feststellungen zum Inhalt der Verträge sind für den Senat bindend (§ 163 SGG), denn es sind
insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden. Das Revisionsgericht darf die
Würdigung von Verträgen durch ein Tatsachengericht nur bezüglich der Rechtsanwendung, also daraufhin prüfen, ob
dieses Gericht die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47 mwN). Dabei hat es die in
den Urteilen der Tatsacheninstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu beachten. Nur den
Tatsachengerichten obliegt es, den Willen der Vertragsparteien festzustellen.
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Ausgehend von seinen (für den Senat bindenden) tatsächlichen Feststellungen zum Inhalt der Verträge ist das LSG
im Rahmen der Rechtsanwendung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Verträge nicht geeignet waren, den
Abgabetatbestand des § 21 Abs 2 Satz 1 Nr 1 ALG aF zu erfüllen. § 21 Abs 2 Satz 2 ALG aF verlangt eine
langjährige (mindestens neunjährige) Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Flächen, die es also dem Verpächter
für längere Zeit unmöglich macht, die Flächen landwirtschaftlich zu nutzen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wenn
man die Verträge jeweils für sich betrachtet. Der eine Vertrag bezog sich nicht auf Flächen, sondern auf
Milchreferenzmengen. Der andere konnte nach § 594 Abs 1 Satz 1 BGB spätestens am dritten Werktag eines
Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres gekündigt werden.
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Auch die von der Klägerin mit der Revision in den Vordergrund gerückte Zusammenschau beider Verträge ergibt
nichts anderes. Sollte das (vom LSG nicht als Inhalt des Vertrages festgestellte) Vorbringen der Klägerin, der
Pachtvertrag vom 1.8.1996 habe nicht vor dem 1.6.2004 (Ablauf des Milchreferenzmengenvertrages) gekündigt
werden können, tatsächlich zutreffen, handelte es sich ebenfalls nicht um einen Pachtvertrag, der den
Mindestabgabezeitraum von neun Jahren erfüllen würde. Denn es wäre dann von einer Laufzeit des Pachtvertrages
vom 1.8.1996 bis 31.5.2004, also von einer Verpachtung für weniger als acht Jahre, auszugehen.
27
Zutreffend ist das LSG auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des Auffangtatbestandes des § 21
Abs 2 Satz 1 Nr 3 und Satz 2 ALG aF ebenfalls nicht gegeben sind, denn es ist nicht ersichtlich, dass durch die
vorgenannten Verträge oder sonstige Umstände "die landwirtschaftliche Nutzung (der Flächen) auf eigenes Risiko auf
längere Dauer (mindestens neun Jahre) unmöglich gemacht" worden ist. Das LSG hat keine Gegebenheiten
festgestellt, die dazu geführt haben können, dass der Ehemann der Klägerin im streitigen Zeitraum auf mindestens
neun Jahre keine reale Möglichkeit mehr hatte, sein Unternehmen fortzuführen (so schon BSG SozR 5850 § 2 Nr 15 S
33 f zum sonstigen Verlust der Unternehmereigenschaft iS des § 2 Abs 3 Satz 1 GAL).
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Mangels Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens bestand mithin in der Zeit vom 1.6.2002 bis 31.3.2005 kein
Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw nach Vollendung des 65. Lebensjahres im
Februar 2004 auf Altersrente. Dieses Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verknüpfung
zwischen der Gewährung einer Rente und der Abgabe des Hofes durch den Ehemann in § 13 Abs 1 Nr 4 ALG (bzw bei
der Altersrente in § 11 Abs 1 Nr 3 ALG) ist nicht verfassungswidrig; denn diese Regelung dient der Erreichung eines
mit der landwirtschaftlichen Altersversicherung verfolgten strukturpolitischen Zieles, nämlich die Übergabe
landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Inhaber zu fördern (vgl BVerfG SozR 4-5868 § 1 Nr 3 RdNr 18).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.