Urteil des BSG vom 10.11.2005

BSG: freie beweiswürdigung, ausstattung, bedürftigkeit, schenkung, verfahrensmangel, anerkennung, rechtsirrtum, form, anteil, verbrauch

Bundessozialgericht
Beschluss vom 10.11.2005
Sozialgericht Augsburg S 8 AL 376/04
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 376/04
Bundessozialgericht B 11a AL 115/05 B
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 25. Februar 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt auch die notwendigen
außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob dem Kläger ab dem 8. Juli 2002 Arbeitslosenhilfe (Alhi) zusteht.
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Die Beklagte hatte den Antrag auf Alhi mit der Begründung abgelehnt, der Kläger und seine Ehefrau verfügten über
Vermögen in Höhe von 106.041,89 EUR. Unter Berücksichtigung der Freibeträge verblieben 50.921,89 EUR. Der
Einwand, es habe sich um Aussteuergelder gehandelt, sei nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft (Bescheid
vom 27. Juni 2002; Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2002).
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Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24. August 2004). Das Landessozialgericht
(LSG) hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 18. Juli 2002 Alhi zu bewilligen (Urteil
vom 25. Februar 2005). Es hat ausgeführt: Der Kläger und seine Ehefrau hätten vor dem 28. Juli 2002 den Restbetrag
des festgestellten Vermögens in Höhe von 50.921,89 EUR an die (drei) Kinder übertragen können, ohne dass dies der
Annahme von Bedürftigkeit entgegenstehe. Zur Überzeugung des Senats sei durch die vorgelegten schriftlichen
Erklärungen ausreichend bewiesen, dass der Kläger und seine Ehefrau zumindest einen Betrag in dieser Höhe an die
drei Kinder übertragen hätten. Soweit die Beklagte in der Übertragung eine Schenkung sehe, könne dem Kläger wegen
der Anerkennung als Ausstattung iS des § 1624 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kein
Rückerstattungsanspruch nach § 528 Abs 1 BGB entgegengehalten werden. Zwar könne die Übertragung von 100.000
EUR an die Kinder als übermäßig angesehen werden. Als Schenkung mit der Folge eines
Rückübertragungsanspruchs sei dennoch nur der übermäßige Teil an der übertragenden Summe anzusehen, während
der Teil, der nicht als übermäßige Schenkung zu gelten habe, über § 1624 Abs 1 BGB geschützt sei. Der hier
interessierende Betrag von 50.921,89 EUR sei keine übermäßige Ausstattung. Für die Anerkennung als Ausstattung
komme es nicht darauf an, ob die Ehe erst geschlossen werden solle oder schon geschlossen sei, ob die
Lebensstellung erst geschaffen werden solle oder schon begründet sei, so lange die notwendige Zwecksetzung
gegeben sei. Unerheblich sei insoweit auch, dass der Zeitpunkt für die Ausstattung möglicherweise von der mit der
Geltendmachung der Alhi verbundenen Prüfung der Bedürftigkeit beeinflusst gewesen sei.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Beklagte mit ihrer
Nichtzulassungsbeschwerde. Sie macht als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen allgemeine Denkgesetze und
dadurch gegen § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend. Die Aussage auf Seite 6 des Urteils, an die
Kinder seien 100.000 EUR übertragen worden, stehe im Widerspruch zu der Aussage auf Seite 7, der Betrag von
50.921,89 EUR sei an die Kinder übertragen worden. Richtig wäre vielmehr die Schlussfolgerung gewesen, dass dem
Kläger und seiner Ehefrau nur noch ein Restbetrag von 6.041,89 EUR verblieben sei. Unter Berücksichtigung der
Lebensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau habe das LSG als angemessene Ausstattung für alle drei Kinder
höchstens einen Betrag in Höhe von insgesamt 21.000 EUR für angemessen halten dürfen. Das LSG habe deshalb
mindestens einen Betrag von 85.041,89 EUR als vorhandenes Vermögen des Klägers einstufen müssen. Außerdem
weiche das angefochtene Urteil vom Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. September 1979 - 7 RAr 63/78 -
SozR 4100 § 134 Nr 16 und des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Mai 1969 - IV ZR 139/64 - BGHZ 44, 91 ab.
II
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Die Beschwerde ist unzulässig, da ihrer Begründung keine der Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG
entsprechende Darlegung oder Bezeichnung von Gründen zu entnehmen ist, die zur Zulassung der Revision führen
könnten.
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1. Keine formgerechte Bezeichnung eines Zulassungsgrundes enthält der Vortrag in der Beschwerdebegründung, es
liege ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor. Soweit in der Beschwerdebegründung dem LSG eine
Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie Beweiswürdigung) vorgeworfen wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach
ausdrücklicher Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1
Satz 1 SGG gestützt werden kann. Dies gilt auch, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde ein angeblicher "Verstoß
gegen Denkgesetze" geltend gemacht wird, denn dabei handelt es sich gegebenenfalls um einen Fehler der
materiellen Rechtsanwendung, der das Revisionsverfahren nicht eröffnet (BSG SozR 1500 § 160 Nr 26 und BSG,
Beschluss vom 9. April 2001 - B 8 KN 1/00 B -; BFH, Beschluss vom 22. März 2005 - X B 118/04 -; Kummer, Die
Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 198, 220 mwN). Es kann deshalb dahinstehen, ob die
Beschwerdebegründung die Entscheidung des LSG zutreffend interpretiert, das von seinem Rechtsstandpunkt aus,
der Rückübertragungsanspruch betreffe nur den übermäßigen Teil der übertragenden Summe, lediglich den die
Freibeträge übersteigenden Anteil der Schenkung einer rechtlichen Überprüfung unterzogen hat.
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2. Auch die als Zulassungsgrund geltend gemachte Divergenz zur Entscheidung des BSG und des BGH ist nicht
schlüssig dargelegt.
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Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen
Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung
des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 §
160a Nr 67) und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne weiteres aufzufinden ist
(BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen
Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende
Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall für die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67;
BSG 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B -). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Soweit die Beklagte eine Abweichung von dem Urteil des BGH vom 26. Mai 1965 - IV ZR 139/64 - BGHZ 44, 91
behauptet, verkennt sie schon die Reichweite des Zulassungsgrundes der Divergenz, der sich nur auf Entscheidungen
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG erstreckt. Im Übrigen sind dem Vorbringen der Beschwerdebegründung, die
sich nicht vertieft mit Voraussetzung und Inhalt der Ausstattung nach § 1624 Abs 1 BGB unter Auswertung von
Rechtsprechung und Literatur auseinander setzt (vgl zB BSG Beschluss vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 215/04
B mwN; Palandt, Komm z BGB, 64. Aufl, § 1624 RdNr 3), auch keine Anhaltspunkte für eine Darlegung der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu entnehmen.
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Keine Abweichung legt die Beschwerdebegründung schließlich dar, wenn sie eine Abweichung vom Urteil des BSG
vom 4. September 1979 - 7 RAr 63/78 - SozR 4100 § 134 Nr 16 behauptet. Die Beschwerdebegründung entnimmt
dieser Entscheidung den Rechtssatz, dass die absichtliche Herbeiführung der Bedürftigkeit durch Handlungen, die
zum Verbrauch des Vermögens führen, die Bedürftigkeit und damit den Anspruch auf Alhi entfallen lässt. Es kann
dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung einen in dieser Form in der Entscheidung enthaltenen abstrakten
Rechtssatz zutreffend herausgearbeitet hat. Jedenfalls versäumt sie es, einen grundsätzlichen Widerspruch des LSG
gegen den angeblichen Rechtssatz des BSG darzustellen. Dies hätte im Übrigen auch nicht geschehen können, denn
das LSG hatte in seiner Entscheidung lediglich ausgeführt, "dass der Zeitpunkt für die Ausstattung möglicherweise
von der mit der Geltendmachung der Alhi verbundenen Prüfung der Bedürftigkeit beeinflusst" gewesen sei.
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Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 2, 169 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.