Urteil des BSG vom 04.09.2007

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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 4.9.2007, B 2 U 28/06 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -
Handlungstendenz - Verunglückung am Arbeitsplatz während betrieblicher Arbeit -
ungeklärter Umstand - kein Nachweis - Beweislast des Unfallversicherungsträgers:
Unterbrechung der Arbeitstätigkeit wegen persönlicher Verrichtung - persönlicher
Beweggrund - Selbsttötungsabsicht
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.
2 Der 1965 geborene M G (im Folgenden: Versicherter ) war Ehemann der Klägerin und
Vater der gemeinsamen, 1985 bzw 1986 geborenen Kinder G und K G Er war seit 1990 bei
der Fa N GmbH in L beschäftigt, seit Oktober 1999 als Monteur. Vom 3. bis 17. April 2001
befand er sich in stationärer, anschließend bis zum 6. Juni 2001 in ambulanter
psychiatrischer Behandlung wegen einer suizidalen Krise bei sonstiger akuter vorwiegend
wahnhafter Störung. Während dieser Zeit bestand Arbeitsunfähigkeit. Am 7. Juni 2001 nahm
V die Arbeit wieder auf. Am folgenden Tag sowie am 9. Juli 2001 wurden ihm 20 bzw 50
Tabletten Laubeel, ein Medikament gegen akute und chronische Angst-, Spannungs- und
Erregungszustände, ärztlich verordnet.
3 Vom 4. bis voraussichtlich 21. September 2001 sollte V gemeinsam mit einem Richtmeister
und drei weiteren Monteuren bei der Fa E im niederländischen R Reparaturarbeiten an
einem Greiferumschlagkran durchführen. Der Montagetrupp traf am Morgen des ersten
Tages bei der Fa E ein und nahm eine erste Baustellenbegehung vor. Er beging die
Plattform des Kranes, die entsprechend der einige Tage zuvor erteilten Sicherheitsbelehrung
der Arbeitgeberin mit dreiteiligem, 1,10 Meter hohem Seitenschutzgeländer ausgerüstet war.
Anschließend sollte das weitere Vorgehen im Maschinenraum besprochen werden.
Während sich die übrigen Mitarbeiter absprachegemäß im Maschinenraum einfanden, blieb
V weitere 10 bis 20 Minuten allein auf der Plattform. Es lässt sich nicht klären, was er in
dieser Zeit getan hat. Wenig später stürzte er aus unbekanntem Grund von der ca 40 Meter
hohen Plattform herunter, wobei er sich tödlich verletzte. Hinweise auf besondere Umstände,
die einen unfreiwilligen Sturz erklären könnten, gibt es nicht.
4 Dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Nervenarztes Dr S vom 9. September
2002 zufolge lässt sich nicht eindeutig beantworten, ob die Erkrankung des V
(wahrscheinliche Diagnose: suizidale Krise bei akuter vorwiegend wahnhafter Störung bzw
schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) zum Unfallzeitpunkt bereits
abgeklungen war.
5 Die Beklagte lehnte es - jeweils gesondert gegenüber der Klägerin und den Kindern - ab,
einen Arbeitsunfall des V anzuerkennen und Hinterbliebenenleistungen zu gewähren
(Bescheide vom 11. Oktober 2002, Widerspruchsbescheide vom 14. Februar 2003). Weder
das Vorliegen eines Arbeitsunfalls noch das einer versicherten Tätigkeit seien bewiesen; am
wahrscheinlichsten sei ein Suizid des V.
6 Das Sozialgericht Hannover (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden
Bescheide verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu zahlen (Urteil vom 6.
Dezember 2004). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen (LSG) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage
abgewiesen (Urteil vom 27. April 2006). Der Senat sei nicht davon überzeugt, dass die
grundsätzlich versicherte Tätigkeit des V als Monteur eine rechtlich wesentliche Ursache für
den tödlichen Sturz gewesen sei. Denn es lasse sich nicht aufklären, ob V zur Zeit des
Unfalls überhaupt seiner versicherten Tätigkeit zuzurechnende Arbeiten verrichtet habe.
Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, seien keine betrieblichen Gründe für den
Sturz von der Plattform festzustellen. Zu einem Absturz hätte es nur kommen können, wenn
sich V in einer Weise in Gefahr begeben hätte, die für einen erfahrenen Monteur nicht
wahrscheinlich sei. Im Übrigen lägen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass V seinen
Absturz in Selbsttötungsabsicht herbeigeführt und damit eine nicht der versicherten Tätigkeit
zuzurechnende Ursache zum Tod geführt habe. So gebe es keine greifbaren Anhaltspunkte
für die Annahme, dass die suizidale Krise bei akuter vorwiegend wahnhafter Störung zum
Zeitpunkt des tödlichen Absturzes bereits abgeklungen gewesen sei.
7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 8 Abs 1
iVm § 2 Abs 1 Nr 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) geltend. V sei infolge
seiner versicherten Tätigkeit als Monteur verstorben. Die Beklagte trage die Beweislast
dafür, dass er sich in Selbsttötungsabsicht von der Plattform gestürzt habe und damit keiner
versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen sei. Er sei versichert gewesen, soweit der
Betriebsablauf bis zum Unfallereignis aufklärbar gewesen sei. Der Sturz habe sich nach und
vor einer versicherten Tätigkeit ereignet, sei in diese eingebettet gewesen. Aus demselben
Grund sei auch ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem
Unfallereignis zu bejahen. Die Beweislastverteilung sei auch angemessen. Denn gerade bei
tödlich verlaufenen Unfällen könnten Zweifel bezüglich des Unfallgeschehens häufig nicht
mehr ausgeräumt werden.
8 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2006 aufzuheben
und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6.
Dezember 2004 zurückzuweisen.
9 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
10 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass V auf der Plattform
nichts mehr zu erledigen hatte und mit den anderen Kollegen in den Maschinenraum hätte
gehen sollen. Sein weiterer Aufenthalt auf der Plattform sei daher schon aus diesem Grund
nicht mehr versichert gewesen. Im Übrigen hätte er nur absichtlich und mit dem Vorhaben,
sich in die Tiefe zu stürzen, das Geländer überwinden können.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Das LSG hat die Klage zu Unrecht
abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Ihr Ehemann stand
unter dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, als er am 4. September
2001 in R tödlich verunglückte.
12 Auf das streitige Rechtsverhältnis ist die "Verordnung des Rates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern" (EWGV 1408/71) anzuwenden. Nach deren
Art 2 Abs 1 und Art 4 Abs 1 Buchst d und e ist sowohl der persönliche als auch der sachliche
Geltungsbereich dieser EWGV eröffnet; die Beteiligten streiten um Leistungen aufgrund des
Unfallereignisses vom 4. September 2001, welche die Klägerin als Hinterbliebene des
verunglückten Arbeitnehmers beansprucht. Obwohl sich der Beschäftigungsort zum
Zeitpunkt des streitigen Ereignisses in den Niederlanden befand, unterlag V den
Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, weil die voraussichtliche Dauer dieser
Arbeit zwölf Monate nicht überschreiten sollte (Art 14 Nr 1 Buchst a EWGV 1408/71; vgl auch
§ 4 SGB IV).
13 In der gesetzlichen Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland besteht ein
Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn der Tod des Versicherten infolge eines
Versicherungsfalles eingetreten ist (§ 63 Abs 1 SGB VII). Der Tod eines Versicherten ist
infolge eines Versicherungsfalls iS des § 7 Abs 1 SGB VII eingetreten, wenn er durch einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit und sei es auch nur mittelbar, vor allem aufgrund der
sich aus ihnen ergebenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen, verursacht wurde.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Absturz des Ehemannes der Klägerin am
4. September 2001 war ein Arbeitsunfall, an dessen Folgen er verstorben ist.
14 Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen
Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur
Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher
Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den
Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass
das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht
hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen
aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine
Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer
Verletztenrente (Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 1/06 R, RdNr 10 mwN - zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
15 Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Verrichtung des V zur Zeit des Unfalls und der
versicherten Tätigkeit liegt hier vor, weil V unter ungeklärten Umständen an seinem
Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat (hier: der Plattform),
verunglückt ist und ungeklärt bleibt, ob er im Unfallzeitpunkt diese versicherte Tätigkeit für
eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat. Diese Verrichtung hat auch rechtlich
wesentlich zum Unfallereignis geführt, dem Sturz mit nachfolgendem Aufprall auf dem
Boden, so dass V „infolge" der versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten hat (§ 8 Abs 1 Satz
1 SGB VII).
16 Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur
Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung
innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Unfallversicherung reicht. Bei einem wie hier nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII grundsätzlich
versicherten Beschäftigten sind Verrichtungen im Rahmen des dem
Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten
Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet
nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe
eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs
1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es
einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (vgl § 10 SGB VII), nicht aber in der
übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der Regel unversichert
sind höchstpersönliche Verrichtungen wie zB Essen, oder eigenwirtschaftliche, wie zB
Einkaufen. Sie führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit
regelmäßig auch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes.
17 Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen
versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des
Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls
bestätigt wird. Aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte
Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem
Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter
Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (vgl Senatsurteil vom 10. Oktober
2006 - B 2 U 20/05 R -, RdNr 14 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR
vorgesehen).
18 Ausgehend von diesen Grundsätzen lag die Verrichtung zur Zeit des Unfalls innerhalb der
Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
reicht. Der berufliche Aufgabenbereich des Ehemanns der Klägerin am Unglückstag bestand
nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und für den
Senat daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG darin, gemeinsam mit einem
Richtmeister und drei weiteren Monteuren eine Baustelle an einem Greiferumschlagkran
einzurichten, Werkzeug und Material auf diesen Kran zu transportieren sowie
Stromanschlüsse mittels Verlängerungskabel herzustellen. Nach dem Eintreffen am Morgen
nahm der Montagetrupp eine erste Baustellenbegehung vor und beging zunächst die mit
dreiteiligem, 1,10 Meter hohem Geländer ausgerüstete Plattform des Kranes. Anschließend
sollte das weitere Vorgehen im Maschinenraum besprochen werden. Während sich die
übrigen Mitarbeiter dort absprachegemäß einfanden, verblieb V weitere 10 bis 20 Minuten
allein auf der Plattform. Es ist unklar, was er in dieser Zeit getan hat.
19 Allein aus dem Umstand, dass V absprachewidrig allein auf der Plattform geblieben ist, ohne
dass sich klären lässt, was er in dieser Zeit getan hat, kann nicht auf eine
eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Unterbrechung der versicherten Verrichtung
„Einrichten der Baustelle“ geschlossen werden: Der räumliche Arbeitsbereich des V am
Unglückstag war nicht auf das Maschinenhaus beschränkt, sondern erfasste auch das
Betreten der Plattform. Denn diesen Bereich hatte V zuvor absprachegemäß im Rahmen
einer ersten Baustellenbegehung betreten.
20 Der Versicherungsschutz entfällt auch nicht deshalb, weil sich V durch sein Verweilen auf
der Plattform bewusst einer höheren Gefahr ausgesetzt hat, abzustürzen und auf den Boden
aufzuschlagen. Wie sich aus § 7 Abs 2 SGB VII ergibt, schließt selbstgefährdendes oder
verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz grundsätzlich nicht aus. Die Verrichtung
zur Zeit des Unfalls ist allerdings dann nicht mehr wesentlich der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen, wenn sich ein Versicherter derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für
den Eintritt des Arbeitsunfalls statt der versicherten Tätigkeit die selbstgeschaffene Gefahr
als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist. Ein solches vernunftswidriges
gefahrbringendes Verhalten, wie es etwas das Erklettern des Schutzgeländers o.ä. wäre, hat
das LSG bereits nicht festgestellt. Das BSG hat im Übrigen aber auch stets klargestellt, dass
ein Verhalten, mit dem der Versicherte ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, den
Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nie ausschließt. Die
selbstgeschaffene Gefahr bekommt also erst dann Bedeutung, wenn ihr betriebsfremde
Motive zugrunde liegen (Senatsurteil vom 5. September 2006 - B 2 U 24/05 R - RdNr 21, zur
Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Derartige betriebsfremde Zwecke und
Motive hat das Berufungsgericht hier nicht festgestellt.
21 Nach den bindenden Feststellungen des LSG liegen zwar „begründete Anhaltspunkte“ dafür
vor, dass V seinen Absturz in Selbsttötungsabsicht herbeigeführt hat; letztlich lässt sich aber
nicht klären, weshalb V in den letzten 10 bis 20 Minuten vor seinem Absturz allein auf der
Plattform verblieben ist und was er in dieser Zeit getan hat. Die Vermutung, er sei dort
geblieben, um das Geländer zu überwinden und sich in den Tod zu stürzen, ist ebenso
spekulativ wie die Überlegung, er hätte die Plattform zur Vorbereitung der Baustelle noch
einige Minuten länger inspizieren wollen und wäre hierbei versehentlich hinunter gefallen.
Möglicherweise versäumte er es auch aufgrund eines Missverständnisses, rechtzeitig den
Maschinenraum aufzusuchen. Weitere derartige spekulative Überlegungen in die eine oder
andere Richtung sind denkbar. Entsprechendes gilt für die Überlegung des LSG, es sei
unwahrscheinlich, dass ein erfahrener Monteur seine Körpermitte auf die Oberkante des
Geländers angehoben und sich dadurch ohne Sicherheitsgurt in die Gefahr begeben hätte,
abzustürzen. Art und Beschaffenheit der Sicherheitsvorrichtungen auf der Plattform wären für
die rechtliche Bewertung nur dann von Belang, wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis
gekommen wäre, dass wegen der Höhe und der Konstruktion des Seitenschutzgitters ein
versehentlicher, nicht absichtlich herbeigeführter Absturz praktisch ausgeschlossen war. Das
ist indes nicht der Fall. Aus den im Urteil getroffenen Feststellungen ergibt sich vielmehr,
dass ungeachtet aller für eine Selbsttötung sprechenden Indizien die Möglichkeit eines zum
Absturz führenden Unglücksfalls bei der betrieblichen Tätigkeit bestanden hat.
22 Die Ungewissheit darüber, aus welchen Beweggründen V noch weitere 10 bis 20 Minuten
auf der Plattform verblieben ist und was er dort getan hat, geht zu Lasten der Beklagten.
Denn sie trägt bei der gegebenen Sachlage die objektive Beweislast dafür, dass der
Verunglückte sich während der versicherten Baustelleneinrichtung vorübergehend einer
anderen, privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt hatte. Verunglückt ein
Versicherter wie hier unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt
betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entfällt der innere Zusammenhang zwischen der
Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses und der versicherten
Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die
versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen
hat (hierzu grundlegend Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 24/03 R = BSGE 93, 279,
282 f = SozR 4-2700 § 8 Nr 9 RdNr 12). Das trifft wie dargelegt hier nicht zu.
23 Da das LSG keine Selbsttötungsabsicht des V zum Zeitpunkt seines Absturzes festgestellt
hat, bedarf dessen Unfreiwilligkeit keiner vertieften Erörterung. Anders als in der
Entscheidung des Senats vom 30. April 1985 (2 RU 24/84 = BSGE 58, 76 = SozR 2200 §
548 Nr 70) sind im vorliegenden Verfahren - mit Ausnahme der Medikation durch den
behandelnden Arzt des V - keine im Zeitpunkt des Ereignisses aktuellen für eine
Selbsttötungsabsicht sprechenden Umstände festgestellt. Für die Auffassung Kellers, die
Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Versicherten trügen immer die Beweislast dafür,
dass der Versicherte im Zeitpunkt des tödlichen Ereignisses nicht mit Selbsttötungsabsicht
gehandelt habe (in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Februar 2007, § 8 RdNr 341 am Ende unter
Bezugnahme auf die og Entscheidung des BSG vom 30. April 1985), mangelt es an einer
rechtlichen Grundlage. Sollte sich aus der von Keller zitierten Entscheidung etwas anderes
ergeben, so hält der Senat daran nicht fest.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.