Urteil des BSG vom 27.07.2004

BSG: rationalisierung, braunkohle, zugehörigkeit, ddr, produktion, bevölkerung, verordnung, versorgung, steigerung, fabrikation

Bundessozialgericht
Urteil vom 27.07.2004
Sozialgericht Leipzig
Bundessozialgericht B 4 RA 8/04 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstat- ten.
Gründe:
I
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG
verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech),
und zwar vom 1. Juli 1969 bis 31. Dezember 1976, sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger erlangte nach Beendigung seines Studiums am 3. März 1964 die Berechtigung,
den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen. Er war ua vom 1. Juli 1969 bis 31. Dezember 1976 bei dem VEB
Rationalisierung Braunkohle G. beschäftigt, der der Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) Braunkohle zugeordnet
war.
Mit Bescheid vom 25. März 2002 (und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2002) stellte die Beklagte
die Zeiten vom 1. April 1964 bis 31. Juli 1965 und vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit
zur AVItech sowie die insoweit erzielten Entgelte fest. Sie lehnte es ab, ua auch die Zeit vom 1. Juli 1969 bis 31.
Dezember 1976 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen, weil der VEB Rationalisierung Braunkohle G.
kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen sei.
Das SG hat die Klagen, mit denen der Kläger die Feststellung der og Zeiten der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der AVItech vom 1. Juli 1969 bis 31. Dezember 1976 begehrt hatte, mit Urteil vom 10.
Dezember 2003 abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen. Das SG hat in der Entscheidung ua ausgeführt: Es
könne dahinstehen, ob der Kläger überhaupt unter den Anwendungsbereich des AAÜG falle. Denn jedenfalls seien die
Voraussetzungen des § 5 AAÜG für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben. In Anknüpfung an den Text
der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und der hierzu ergangenen 2.
Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl S 487) sowie unter Berücksichtigung objektiver
Auslegungskriterien des Bundesrechts, solche der DDR sowie die Verwaltungspraxis der DDR seien insoweit nicht
heranzuziehen, sei der Arbeitgeber des Klägers der VEB Rationalisierung Braunkohle G. ausweislich der Eintragungen
im Register der volkseigenen Wirtschaft dem Ministerium für Grundstoffindustrie bzw dem Ministerium für Kohle
unterstellt gewesen. Dieser Umstand spreche zwar ebenso für eine organisatorische Eingliederung in den industriellen
Produktionssektor der Planwirtschaft der DDR wie die Einbindung in den produktiven Prozess der
Braunkohleförderung. Der Betriebszweck sei jedoch nicht auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder
Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen. Dies ergebe sich in Anlehnung an die Anordnung über die
Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen
Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der
Bezirke (RationalisierungsAO) vom 29. März 1973 (GBl I S 152). Nach §§ 2 f der RationalisierungsAO sei es Aufgabe
der Rationalisierungsbetriebe ua, andere Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung zu
unterstützen, Unterlagen für die Rationalisierung zu konstruieren, Rationalisierungsmittel zu fertigen, Maßnahmen zur
Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung zu ergreifen, die Arbeitsproduktivität zu steigern, die
Kosten zu senken, Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten durchzuführen und Vorschläge zur
Rationalisierung zu unterbreiten. Tätigkeitsschwerpunkt dieser Betriebe sei somit die Unterstützung der
Produktionsbetriebe, nicht jedoch die Herstellung von eigenen Produkten gewesen. Die vom Kläger beschriebenen
vorbereitenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik, Hydrologie und Entwässerungstechnik stellten
sicherlich unabdingbare Vorbereitungs- und Begleitarbeiten für den Produktionsprozess dar. Der Betrieb selber sei
hierdurch jedoch nicht zum Produktionsbetrieb geworden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit habe vielmehr
dienstleistenden Charakter für die Produktion eines anderen Betriebes gehabt.
Der Kläger hat die vom SG zugelassene Sprungrevision mit Zustimmung der Beklagten eingelegt. Er rügt eine
Verletzung von §§ 1 Abs 1 Satz 1, 8 Abs 2 und 3 Satz 1, Satz 4 Nr 1 AAÜG und trägt vor: Das AAÜG finde auf ihn
Anwendung, da er am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens beschäftigt gewesen
sei. Dies habe die Beklagte auch mit Feststellungsbescheid vom 25. März 2002 anerkannt. Der VEB Rationalisierung
Braunkohle G. sei ebenfalls dem industriellen Produktionssektor zuzuordnen. Er sei dem Ministerium für
Grundstoffindustrie als zentralem Staatsorgan unterstellt gewesen. Nach dem Rechtsverständnis der DDR sei er als
Industriebetrieb auf die industrielle Fertigung von Sachgütern ausgerichtet gewesen. Aufgabe des VVB Braunkohle,
dem er zugeordnet gewesen sei, sei nämlich die Gewinnung und Veredlung von Braunkohle gewesen. Auch die
Erstellung von Projektierungsunterlagen sei eine Fertigung von Sachgütern; denn ohne diese Arbeiten hätten alle
anderen Betriebe in der VVB ihre Produktion nicht durchführen bzw aufrechterhalten können. Es sei sicherlich
tatsächlich und damit auch rechtlich nicht möglich, die für den Produktionsprozess maßgeblichen Ingenieurarbeiten
völlig herauszulösen. Nach § 3 Abs 2 und 3 der Gründungsanweisung vom 18. Juni 1969 sei der VEB in den
Anwendungsbereich der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebs
einzubeziehen gewesen. Rechtsnachfolger des VEB Rationalisierung Braunkohle G. sei nach dessen Auflösung der
VEB Schachtbau W. geworden. Dieser habe die Projektierungsaufgaben und Projektierungskapazitäten übernommen.
Das SG habe die Registereintragungen fehlerhaft gewürdigt. Im Übrigen hätten weitere Ermittlungen ergeben, dass der
VEB Rationalisierung Braunkohle G. unter der Wirtschaftsgruppe Nr 62210 eingetragen gewesen sei. Damit sei
erwiesen, dass nach der in der DDR bis zum 30. Juni 1990 geltenden Sachlage der Betrieb als Institut der Energie
und Brennstoffindustrie zu den wissenschaftlichen Instituten und den Forschungsinstituten gehört habe, die nach § 1
Abs 2 der 2. DB zur AVItech den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Dezember 2003 aufzuheben und den
Bescheid der Beklagten vom 25. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2002 abzuändern
und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 1. Juli 1969 bis 31. Dezember 1976 als Zeiten der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Hauptzweck des VEB Rationalisierung Braunkohle G. sei die Rationalisierung in der
Braunkohlewirtschaft gewesen. Der Betrieb habe keine Produktionsaufgaben gehabt. Rationalisierungsbetriebe hätten
auf der Grundlage von Wirtschaftsverträgen mit den Auftraggebern ua die Aufgaben gehabt, Unterlagen zur
bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung zu erarbeiten und Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität
und zur Senkung der Kosten vorzuschlagen, sowie Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten
durchzuführen und die Erzeugnisgruppe zu informieren. Der Hauptzweck solcher Betriebe sei, im heutigen Sinn,
Unternehmensberatung gewesen. Die Anfertigung von Rationalisierungsmitteln im Kundenauftrag sei dabei nachrangig
und nicht betriebsprägend gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die (Sprung-)Revision des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs
1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech im
streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 1969 bis 31. Dezember 1976 sowie auf Feststellung der in diesem
Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat (§ 8 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 und 2 AAÜG).
1. Nach den Feststellungen des SG kann zwar nicht abschließend beurteilt werden, ob die Vorschriften des AAÜG
überhaupt auf den Kläger Anwendung finden.
Eine positive Statusentscheidung hat die Beklagte in dem Bescheid vom 25. März 2002 nicht getroffen. Denn der
Bescheid enthält weder einen feststellenden Entscheidungssatz iS von § 31 SGB X noch lässt sich ihm unzweifelhaft
entnehmen, dass der Kläger zum 1. August 1991 Ansprüche oder Anwartschaften auf Grund der Zugehörigkeit zu
einem Versorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben hat oder eine Anwartschaft nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG
fingiert ist. Aus der bloßen Anwendung der Vorschriften des AAÜG kann auf eine derartige eigenständige Feststellung
nicht geschlossen werden (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 f). § 1 Abs 1 AAÜG greift in direkter Anwendung
ebenfalls nicht ein. Denn das SG hat festgestellt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 1990 in ein
Versorgungssystem einbezogen war. Auf Grund der Feststellungen des SG kann allerdings nicht beurteilt werden, ob
bei dem Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage in
erweiternder Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG nach dem bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 gültigen
Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht
vorgelegen haben.
2. Dennoch kann der Senat abschließend entscheiden. Denn selbst wenn man "unterstellt", das AAÜG sei auf den
Kläger anwendbar (in erweiternder Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG) steht ihm kein Anspruch auf Feststellung von
Tatbeständen gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG zu. Die Entscheidung der Beklagten, dass die
umstrittenen Beschäftigungszeiten keine Zugehörigkeitszeiten iS von § 5 Abs 1 AAÜG und damit keine Tatbestände
von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI sind, ist nach den den Senat bindenden tatsächlichen
Feststellungen des SG, gegen die Verfahrensrügen bei einer Sprungrevision nicht erhoben werden können (§§ 163,
161 Abs 4 SGG), zutreffend. Das SG hat in allen für die Entscheidung des Rechtsstreits insoweit wesentlichen
Fragen richtig und mit zutreffender Begründung entschieden. Die Revision verkennt, dass der Rechtsgehalt des § 5
AAÜG (anders als derjenige des § 1 Abs 1 AAÜG) ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des
Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln ist und die jeweiligen Versorgungsordnungen iVm
den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen sie ergänzenden bzw ausfüllenden abstrakt-generellen
Regelungen lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür sind, ob in der DDR nach dem Stand der
Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 (§ 5 Abs 2 AAÜG) eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem
Versorgungssystem erfasst war. Es kommt, wie das SG zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats
(SozR 3-8570 § 1 Nr 3 S 22) ausgeführt hat, dabei weder auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die
Staatsorgane der DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an.
Die Frage, welche abstrakt generellen Voraussetzungen für eine "Zeit der Zugehörigkeit" zur AVItech vorliegen
müssen, hat der Senat geklärt (ständige Rechtsprechung; vgl ua BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 6 S 32 f, 37 f). Ausgehend
von diesen Kriterien hat das SG ohne Verstoß gegen Bundesrecht festgestellt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum
keine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" und damit auch keine gleichgestellte Pflichtbeitragszeit
iS von § 5 Abs 1 AAÜG erlangt hat. Denn er hat in dem og Zeitraum keine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber
ausgeübt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der
Anlage 1 (und 2) zum AAÜG aufgelistet ist.
Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" nach dem hier allein in Betracht kommenden
Versorgungssystem der AVItech würde nur dann vorliegen, wenn der Kläger
1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
2. eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2.
Durchführungsbestimmung) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Betrieb
(betriebliche Voraussetzung)
(vgl hierzu ua BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 40, Nr 8 S 70; Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R).
Mit seiner Beschäftigung im VEB Rationalisierung Braunkohle G. erfüllte der Kläger nicht die betriebliche
Voraussetzung für eine "Zeit der Zugehörigkeit" zur AVItech. Denn er war in der Zeit vom 1. Juli 1969 bis 31.
Dezember 1976 nicht in einem VEB beschäftigt, der zu diesem Zeitpunkt als Produktionsbetrieb der Industrie oder
des Bauwesens hätte bezeichnet werden können. Hauptzweck des Betriebes waren vielmehr - wie das SG festgestellt
hat - das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung und damit Dienstleistungen zur
Unterstützung von Produktionsbetrieben; Schwerpunkt war hingegen nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation,
Herstellung oder Produktion von Sachgütern.
Dass der tatsächlich verfolgte Hauptzweck des selbständigen VEB Rationalisierung Braunkohle G. nicht in der
Produktion von Sachgütern bestand, spiegelt sich im Übrigen auch in der RationalisierungsAO wider. Diese ist, sofern
- wie hier - keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage,
ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnungen am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ihrer Art nach in
einem Betrieb ausgeübt worden ist, die von der AVItech erfasst war. Nach der RationalisierungsAO stellten
Rationalisierungsbetriebe auf vertraglicher Basis Dienstleistungen zur Verfügung. Sie unterstützten andere Betriebe
bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung, schlugen Maßnahmen zur Rationalisierung und zur
Steigerung der Arbeitsproduktivität vor sowie zur Senkung von Kosten und zur Sicherung der bedarfsgerechten
Versorgung der Bevölkerung. Das SG hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom
Kläger beschriebenen vorbereitenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik, Hydrologie und
Entwässerungstechnik zwar unabdingbare Vorbereitungs- und Begleitarbeiten für den Produktionsprozess seien, der
Betrieb selber jedoch hierdurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes erhalten habe, da er
schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion eines anderen Betriebes erbracht habe.
Es entsprach im Übrigen auch DDR-Recht, dass unter dem Dach einer VVB unterschiedliche selbständige VEB
zusammengefasst waren. Denn in § 6 Abs 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe
und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl I S 355) ist ausdrücklich festgehalten, der Kombinatsbetrieb
könne ua Produktionsbetrieb für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieb für Zulieferungen, Forschungs- und
Entwicklungseinrichtung, Projektierungsbetrieb, Rationalisierungsbetrieb und Baubetrieb sowie Handelsbetrieb und ua
Kundendiensteinrichtung sein. Im Übrigen ergeben die tatsächlichen Feststellungen des SG keinen Hinweis darauf,
der arbeitgebende VEB könne ein gleichgestelltes Institut iS von § 1 Abs 2 der 2. DB zur AVItech gewesen sein.
Die vom Kläger vorgetragenen neuen Tatsachen sind - unabhängig davon ob sie rechtserheblich sein könnten - in der
Revisionsinstanz unbeachtlich. Sollte der Kläger im Übrigen Verfahrensfehler des SG, nämlich eine fehlerhafte
Beweiswürdigung und eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht beanstanden wollen, so sind derartige Rügen, worauf
bereits hingewiesen, im Verfahren der Sprungrevision unbeachtlich (§§ 163, 161 Abs 4 SGG).
Die Revision hat mithin keinen Erfolg.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.