Urteil des BSG vom 07.10.2009

BSG: schweigen des gesetzes, streichung, arbeitslosenhilfe, planwidrige unvollständigkeit, arbeitsmarkt, gesetzeslücke, kreis, rechtsgrundlage, öffentlich, methodenlehre

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.10.2009, B 11 AL 31/08 R
Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit - Erstattung von
Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.1.2005 - Zeitpunkt der Entstehung
des Ersatzanspruchs nach dem 1.1.2005 - Gesetzeslücke - analoge Anwendung -
gesetzesimmanente Rechtsfortbildung - Rechtsstaatsprinzip
Leitsätze
1. Die Bundesagentur für Arbeit kann den Ersatz von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen infolge rückwirkender Aufhebung und Rückforderung von
Arbeitslosenhilfe auch dann beanspruchen, wenn der Ersatzanspruch nach dem 1.1.2005
entstanden ist (Abgrenzung zu BSG vom 27.8.2008 - B 11 AL 11/07 R = SozR 4-4300 § 335 Nr
1).
2. Die durch die versehentliche Streichung des Wortes „Arbeitslosenhilfe“ in § 335 Abs 1 S 1
SGB 3 für die Zeit ab 1.1.2005 entstandene "planwidrige Gesetzeslücke" ist dadurch zu
schließen, dass die Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Rahmen gesetzesimmanenter
Rechtsfortbildung in den Kreis der Leistungsbezieher iS des § 335 Abs 1 S 1 SGB 3
einzubeziehen sind.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob der Kläger der Beklagten für die Zeit vom 15.
März bis zum 22. August 1997 geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu
ersetzen hat.
2 Der Kläger arbeitete seit Oktober 1971 bei der Firma N. in E., zuletzt als Stichprobenprüfer.
Anlässlich der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1994 erhielt er eine
Abfindung in Höhe von 100.956 DM netto. Bis zum 14. März 1997 bezog er Arbeitslosengeld
(Alg). Am 18. Februar 1997 beantragte er die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und gab
als Vermögen seine Eigentumswohnung sowie ein Sparguthaben von 7.878,80 DM an. Die
Beklagte bewilligte dem Kläger Alhi ab dem 15. März 1997 (Bescheid vom 20. Februar 1997).
3 Im September 2005 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger am 24. Oktober
1995 einen Betrag von 50.000 DM für eine Laufzeit von drei Jahren bei der Türkischen
Nationalbank (TCMB) angelegt hatte. Nach Anhörung hob die Beklagte die
Bewilligungsentscheidung für die Zeit vom 15. März bis zum 22. August 1997 auf, forderte die
für diesen Zeitraum gezahlte Alhi in Höhe von 4.805,02 Euro zurück und verlangte den Ersatz
von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 1.223,01 Euro und zur
Pflegeversicherung in Höhe von 166,33 Euro. Der Kläger sei auf Grund seines Vermögens
nicht hilfebedürftig gewesen, und die fehlerhafte Bewilligung habe auf seinen Falschangaben
beruht. Als Kontoinhaber müsse sich der Kläger am Rechtsschein der
Vermögensinhaberschaft festhalten lassen und könne sich nicht auf ein verdecktes
Treuhandverhältnis berufen (Bescheid vom 2. Juni 2006, Widerspruchsbescheid vom 10.
Oktober 2006).
4 Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. Februar 2008). Das
Landessozialgericht (LSG) hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten hinsichtlich der
Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeändert und im Übrigen die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
bestehe keine Rechtsgrundlage. Mit der Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe" in § 335
Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) durch das Vierte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sei für die Zeit ab 1. Januar 2005 keine Rechtsgrundlage
für den Ersatz der neben der Alhi gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr
vorhanden. Eine erweiternde oder analoge Anwendung des § 335 SGB III sei nicht möglich.
Durch die Streichung sei zwar eine "planwidrige Gesetzeslücke" entstanden. Diese könne
jedoch nicht im Wege der Auslegung oder der Analogie geschlossen werden, weil es sich
nicht um eine unbeabsichtigte oder unbewusste Gesetzeslücke handele. Der Gesetzgeber
habe bei der Neufassung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III aus Anlass der Zusammenführung
von Alhi und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bewusst das Wort
"Arbeitslosenhilfe" gestrichen. Bei dieser Sachlage könne die Rechtsnorm keinesfalls so
gelesen werden, als habe der Gesetzgeber die Änderung zum 1. Januar 2005 nicht
vorgenommen. Für Eingriffe in die Rechte Betroffener sei eine klare gesetzliche Grundlage zu
fordern, an der es hier fehle. Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) bisher nur in Fällen, in denen der Erstattungsanspruch noch zu
Zeiten entstanden sei, als § 335 SGB III für den Erstattungsanspruch eine
Ermächtigungsgrundlage vorgesehen habe, also bei Geltendmachung durch einen
Erstattungsbescheid spätestens am 31. Dezember 2004 (Urteil vom 12. September 2008).
5 Mit der für sie vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 335
Abs 1 Satz 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Das bei der Änderung
von Gesetzen maßgebliche Geltungszeitraumprinzip könne keine Anwendung auf Fälle der
vorliegenden Art - Ersatzanspruch für einen abgelaufenen Zeitraum - finden, in denen bei
wörtlicher Gesetzesinterpretation die Streichung einer Leistung aus dem Katalog der zu
erbringenden Leistungen zugleich die Rückforderung der erbrachten Leistungen ausschließe.
Der Bezieher von Alhi sei dem Bezieher von Unterhaltsgeld (Uhg) gleichzustellen, welches
ebenfalls zum 1. Januar 2005 abgeschafft worden sei, ohne dass diese Abschaffung eine
Streichung in § 335 SGB III zur Folge gehabt habe. Insoweit müsse es bei dem Grundsatz des
intertemporalen Rechts bleiben, dass ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte
anzuwenden sei, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht würden. Die Alhi sei hier aber
noch vor dem 1. Januar 2005 unrechtmäßig bezogen worden. Eine andere Rechtsauslegung
würde auch in verfassungswidriger Weise (Art 3 Grundgesetz ) diejenigen
Leistungsempfänger, gegen die der Bescheid über die rückwirkende Aufhebung der
Bewilligung von Alhi und die Feststellung der Erstattungspflicht bereits vor dem 1. Januar
2005 ergangen sei, gegenüber denjenigen benachteiligen, bei denen der Bescheid erst
später erlassen werde.
6 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2008
abzuändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom
14. Februar 2008 insgesamt zurückzuweisen.
7 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Er hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. Die von der Beklagten angeführte
Rechtsprechung des BSG sei nicht einschlägig, weil der streitige Erstattungsbescheid erst im
Jahr 2006 und damit deutlich nach der Änderung des § 335 SGB III ergangen sei.
Entscheidungsgründe
9 Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz ). Das LSG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit sie
sich auf den Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bezieht. Zwar hat der
Gesetzgeber das Wort "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III für die Zeit ab 1.
Januar 2005 versehentlich gestrichen. Gleichwohl besteht die Rechtsgrundlage für den
Ersatz der neben der Alhi gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weiterhin.
Die durch die versehentliche Streichung entstandene "planwidrige Gesetzeslücke" ist im
Rahmen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass die
Bezieher von Alhi in den Kreis der Leistungsbezieher iS des § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB
III einzubeziehen sind (siehe dazu unter 2.). Der gegenüber dem Kläger geltend gemachte
Ersatzanspruch besteht dem Grunde und der Höhe nach (siehe dazu unter 3.).
10 1. Gegenstand der Revision ist der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2006 nur noch, soweit darin vom Kläger für
die Zeit vom 15. März bis zum 22. August 1997 Ersatz für gezahlte
Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.223,01 Euro und für gezahlte
Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 166,33 Euro verlangt wird. Im Übrigen ist die die
klageabweisende Entscheidung des SG rechtskräftig geworden und der Kläger
infolgedessen zur Erstattung der im vorgenannten Zeitraum überzahlten Alhi verpflichtet (§
45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch iVm § 330 Abs 2 SGB III).
11 2. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. Oktober 2006 ist auch rechtmäßig, soweit er Gegenstand der Revision ist,
12 2.1. Rechtsgrundlage für den in diesem Bescheid geforderten Ersatz von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen ist § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III in der ab dem 1. Januar
2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954, ). Danach hat der Bezieher von Alg
oder Uhg die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung
rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt
für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (vgl § 335 Abs 5 SGB III). Für die
Rechtsanwendung nicht mehr maßgeblich ist die Regelung des § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5
SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2848, ),
wonach im Unterschied zu § 335 SGB III nF nicht nur der unrechtmäßige Bezieher von Alg
oder Uhg, sondern ausdrücklich auch der unrechtmäßige Bezieher von "Arbeitslosenhilfe"
die von der BA gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen
Pflegeversicherung zu ersetzen hat.
13 Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, entsteht der originäre Ersatzanspruch für
gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (s unter 3.) als öffentlich-rechtlicher
Anspruch auf Ersatz gezahlter Sozialversicherungsbeiträge nach § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5
SGB III (aF und nF) nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die das Kranken- oder
Pflegeversicherungsverhältnis begründende Leistung rückwirkend aufgehoben und die
Leistung zurückgefordert wird (BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R - SozR 4-
4300 § 335 Nr 1, RdNr 14 mwN). Dabei kommt es nicht auf die Bestandskraft des zu Grunde
liegenden Verwaltungsakts an (so aber wohl Bieback, jurisPR-SozR 6/2009 Anm 2). Denn
die Aufhebung der Leistungsbewilligung hat im besonderen Falle des § 335 SGB III
unabhängig von der Bestandskraft des entsprechenden Bescheides materiellrechtlich
anspruchsbegründende Wirkung, die jedoch wieder entfallen kann, soweit der
Erstattungsbetrag im nachhinein abgesenkt wird.
14 Da die Beklagte zeitgleich mit der Geltendmachung der Ersatzforderung durch ihren
Bescheid vom 2. Juni 2006 auch die Bewilligung von Alhi aufgehoben und diese
zurückgefordert hat, ist der Erlass des Bescheides bzw dessen Bekanntgabe (§ 37 SGB X)
der für die Beurteilung der Entstehung des von ihr geltend gemachten Ersatzanspruchs
maßgebliche Zeitpunkt (vgl auch BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R - SozR
4-4300 § 335 Nr 1, RdNr 14). Zu diesem Zeitpunkt war die Neufassung des § 335 Abs 1 Satz
1 SGB III mit der durch Art 3 Nr 29 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) bewirkten Streichung des Wortes
"Arbeitslosenhilfe" aus dem Wortlaut des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III schon ohne
Übergangsregelung (siehe § 434k SGB III) in Kraft getreten (Art 61 Abs 1 des vorgenannten
Gesetzes vom 24. Dezember 2003). Für die Beurteilung des geltend gemachten
Ersatzanspruchs ist daher - wie bereits das LSG insoweit zu Recht ausgeführt hat - § 335
Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung maßgeblich.
15 2.2. Entgegen der Meinung der Vorinstanz scheidet die Erstattung der Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge aber nicht deshalb aus, weil die Voraussetzungen des § 335
Abs 1 Satz 1 SGB III nF nicht gegeben wären.
16 a) Der Wortlaut des § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III nF sieht zwar einen Ersatzanspruch
bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung der Leistung nur
vor, wenn von der BA für einen Bezieher von Alg oder Uhg Beiträge zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt wurden. Nicht mehr vom Wortlaut erfasst ist
hingegen die vorliegende Fallgestaltung, dass für einen Bezieher von Alhi Beiträge zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt worden sind. Da der mögliche
Wortsinn die Grenze der Auslegung darstellt (Larenz, Methodenlehre der
Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S 324 und 366), ist nach der vollständigen Streichung des
Begriffs der Alhi aus dem Gesetzeswortlaut keine Auslegung der Norm möglich, die diese
Leistungsart weiterhin - wie bisher - mit einbezieht. Die Alhi wird von den im Gesetz
verbliebenen Begriffen Alg und Uhg nicht erfasst, da es sich bei allen drei Leistungen jeweils
um unterschiedlich definierte und geregelte Leistungsarten handelt. Das bei der Neufassung
des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III gestrichene Wort "Arbeitslosenhilfe" kann daher nicht ohne
weiteres in die Vorschrift "hineingelesen" werden. Dies versteht sich von selbst, wenn es
sich nicht nur um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln sollte. Indes ist dies
hier auch dann anzunehmen, wenn die Streichung des Begriffs der Alhi auf einem bloßen
Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruhen sollte, die Gesetzesredaktoren also
lediglich versehentlich einen anderen Ausdruck gewählt, im Text belassen oder gestrichen
haben, als sie beabsichtigt haben (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6.
Aufl 1991, S 400).
17 Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass es sich bei der Streichung des Begriffs der
Alhi aus § 335 SGB III um eine "Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschriften über die
Arbeitslosenhilfe auf Grund der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im
Zweiten Buch" handelt (BR-Drucks 558/03 S 166). Diese Begründung könnte dafür
sprechen, dass nach Ansicht des Gesetzgebers die Abschaffung der Leistungsart Alhi im
Zuge der Einführung der neuen Leistungsart der Grundsicherung für Arbeitsuchende
automatisch die Notwendigkeit der Beibehaltung des Begriffs der Alhi in § 335 Abs 1 Satz 1
SGB III entfallen lässt. Diese Vorstellung wäre dann zwar unzutreffend, weil die Aufhebung
der Vorschriften über eine bestimmte Leistungsart Normen zur Rückabwicklung bisher
gewährter Leistungen dieser Leistungsart nur dann überflüssig macht, wenn die
Leistungsgewährung so weit in der Vergangenheit liegt, dass keine Rückabwicklungsfälle
mehr existieren können. Der Gesetzgeber hätte sich dann nicht in der Formulierung des
Gesetzestextes vergriffen, sondern sich in den Folgen der von ihm bewusst (vgl dazu auch
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2006 - L 12 AL 3427/06, juris RdNr 24;
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Januar 2007 - L 12 AL 121/06, juris RdNr 24)
vorgenommenen Streichung geirrt. Gleichwohl ist auch ein bloßes Redaktionsversehen im
Anschluss an die Abschaffung der Alhi als Leistungsart keineswegs ausgeschlossen. Der
erhebliche Umfang des Gesamtpakets an Folgeänderungen zur Aufhebung der Vorschriften
über die Alhi aufgrund der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BR-Drucks
558/03 S 164 ff) legt im Gegenteil nahe, dass bestimmte Einzelregelungen im
Gesetzgebungsverfahren redaktionell schlicht untergegangen sind.
18 Wörtlich genommen sind dessen unbeschadet die unrechtmäßigen Bezieher des Alg und
Uhg im Vergleich zu den unrechtmäßigen Beziehern der Alhi ohne erkennbaren Grund
schlechter gestellt. Denn allen Fallgestaltungen ist gleichermaßen gemeinsam, dass der
Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat (stRspr, vgl BSG, Urteil vom 27. August
2008 - B 11 AL 11/07 R - SozR 4-4300 § 335 Nr 1 mwN). Im vorliegenden Fall ist deshalb
die Übernahme ausdrücklich geregelter Rechtsfolgen auf andere nicht geregelte
Fallgestaltungen, wenn nicht im Wege der Auslegung, so doch im Wege
gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung geboten (zur methodisch ähnlichen Fallgestaltung
der Erweiterung der Reichweite der Verweisung nach § 150 Abs 3 Alt 2 Sozialgesetzbuch
Siebtes Buch aF auf § 28e Abs 3b bis 3f Sozialgesetzbuch Viertes Buch vgl BSGE 100, 243
= SozR 4-2700 § 150 Nr 3).
19 Wie das BSG bereits entschieden hat, sind Gerichte zur Ausfüllung von Regelungslücken
bei drei Konstellationen berufen: 1. Bei Schweigen des Gesetzes, weil es der Gesetzgeber
der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht in Detailfragen zu finden. 2. Bei
Schweigen des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestandes.
3. Bei Veränderung der Lebensverhältnisse nach Erlass des Gesetzes, die der Gesetzgeber
deshalb noch nicht berücksichtigen konnte (vgl BSGE 60, 176, 178 = SozR 2600 § 57 Nr 3;
BSG SozR 3-5868 § 85 Nr 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl 2009, Einleitung RdNr 54 ff).
20 Die zweite Variante ist hier gegeben.
21 b) Die ab dem 1. Januar 2005 geltende Fassung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III ist
lückenhaft. Vor allem die Auswertung der Gesetzesmaterialien zur Entstehung des § 335
SGB III (s im Folgenden unter aa) ergibt keinerlei Anhaltspunkte, dass eine unterschiedliche
Behandlung der (unrechtmäßigen) Bezieher von Alg und Uhg einerseits und Alhi
andererseits für die Zeit ab 1. Januar 2005 gewollt war. Der Kreis der Ersatzpflichtigen ist
daher im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung auf den Kreis der
unrechtmäßigen Alhi-Bezieher zu erweitern. Insbesondere ist die für Uhg-
Leistungsempfänger geltende Regelung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III auf Alhi-Bezieher zu
erstrecken (vgl zur Möglichkeit einer entsprechenden Analogie Becker, SGb 2009, 338, 341
f; offen Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 RdNr 37, Stand Februar 2009; ablehnend
Düe in Niesel , SGB III, 4. Aufl 2007, § 335 RdNr 1 und Winkler in LPK-SGB III, 2008,
§ 335 RdNr 4). Die Lücke innerhalb des Regelungszusammenhangs bei § 335 Abs 1 Satz 1
SGB III nF kann durch die Übertragung einer im Gesetz für einen Tatbestand gegebenen
Regel auf einen dort nicht geregelten, ihm aber ähnlichen Tatbestand geschlossen werden.
22 aa) Zur Beurteilung, ob eine über eine bloße Unvollständigkeit hinausgehende Lücke
innerhalb des Regelungszusammenhangs, also eine "planwidrige Unvollständigkeit" des
Gesetzes vorliegt, ist der dem Gesetz zu Grunde liegende Regelungsplan aus sich selbst
heraus im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu ermitteln (vgl BSGE 100,
243 = SozR 4-2700 § 150 Nr 3 jeweils RdNr 25; Larenz, Methodenlehre der
Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S 373).
23 Die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Fassung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III geht auf
die Regelung des § 157 Abs 3a Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zurück. Zu ihrer
Einfügung in das AFG durch das Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im AFG
und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 2044) gab die damalige
Gesetzesbegründung an, dass die Neuregelung einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch hinsichtlich der von der BA entrichteten Krankenversicherungsbeiträge
vorsehe, soweit der Verwaltungsakt, der zum Bezug der AFG-Leistung und zur
Beitragszahlung geführt habe, mit Rückwirkung aufgehoben und die AFG-Leistung
zurückgefordert worden sei (BT-Drucks 12/3211 S 28). Der Gesetzgeber wollte damit
ausdrücklich der Rechtsprechung des BSG begegnen, die zuvor angenommen hatte, der
Rechtsgrund für die Beitragspflicht werde durch die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezugs
und die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X nicht berührt (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar
1990 - 11 RAr 87/88 - BSGE 66, 176, 185 = SozR 3-4100 § 155 Nr 1; BSG, Urteil vom 26.
September 1990 - 9b/7 RAr 30/89 - BSGE 67, 232 = SozR 3-4100 § 155 Nr 2 S 17 f; SozR 3-
4100 § 157 Nr 1 S 4; aA neuerdings Becker, SGb 2009, 338, 342 ff).Die
Gesetzesbegründung verdeutlicht vor diesem Hintergrund, dass der Gesetzgeber für alle
Leistungen des Arbeitsförderungsrechts, die mit einem von der BA zu finanzierenden
Krankenversicherungsschutz verbunden sind, einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch hinsichtlich der von der BA gezahlten Krankenversicherungsbeiträge
für den Fall der Aufhebung der zu Grunde liegenden Leistung schaffen wollte. Dies waren
unter der Geltung des AFG die Leistungen des Alg, der Alhi und des Uhg, die auch alle im
Wortlaut des § 157 Abs 3a AFG aufgeführt waren. Die wörtliche Übernahme dieser
Regelung in die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Fassung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB
III zeigt, dass der gesetzgeberische Plan auch unter dem SGB III weiterhin darin bestanden
hat, alle Leistungen des Arbeitsförderungsrechts mit einem von der BA zu finanzierenden
Kranken- und inzwischen auch Pflegeversicherungsschutz in ein entsprechend
umfängliches System öffentlich-rechtlicher Erstattung einzubinden.
24 Durch die erfolgte Streichung des Begriffs der Alhi aus dem Wortlaut des § 335 Abs 1 Satz 1
SGB III zum 1. Januar 2005 können jedoch nach dem Wortlaut dieser Norm ab diesem
Zeitpunkt neue, sich aus der rückwirkenden Aufhebung von Alhi ergebende
Ersatzansprüche nicht mehr begründet werden. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte
vollständige Rückabwicklung bei Verschulden des Leistungsempfängers ist somit
versehentlich partiell nicht mehr möglich. Hierdurch ist eine planwidrige Lücke entstanden.
25 bb) Diese Lücke ist im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch eine
entsprechende Anwendung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III nF zu schließen. Die für den
normierten Tatbestand im Gesetz gegebene Regel kann auf den vom Gesetz nicht
geregelten Tatbestand übertragen werden, weil beide Tatbestände infolge ihrer Ähnlichkeit
in den für die gesetzliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten gleich zu bewerten sind (vgl
Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S 381).
26 Vom Wortlaut des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung
werden weiterhin Ersatzansprüche hinsichtlich der von der BA gezahlten Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge erfasst, die sich bei der Aufhebung und Erstattung von Alg und
Uhg ergeben. Für den Fall der Aufhebung von Alhi sind dagegen anders als bisher keine
Ersatzansprüche für gezahlte Krankenversicherungsbeiträge mehr geregelt. Gemeinsam ist
allen drei Fällen allerdings, dass Leistungen rückwirkend aufgehoben wurden, die zu einem
Kranken- und Pflegeversicherungsschutz geführt haben, der zwar nicht rückabgewickelt
werden soll (vgl § 5 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch , § 20 Abs 1 Satz 2
Nr 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch ), bei dem es aber auch keinen
rechtfertigenden Grund mehr dafür gibt, dass für ihn die BA mit Mitteln der
Arbeitslosenversicherung aufgekommen ist. Der Unterschied zwischen dem geregelten Fall
des Alg und dem nicht mehr geregelten Fall der Alhi besteht lediglich darin, dass das Alg als
Leistungsart weiterhin existiert, die Alhi jedoch nicht. Allerdings besteht der rechtfertigende
Grund für entsprechende Ersatzansprüche unabhängig davon, ob eine entsprechende
Leistungsart auch in Zukunft besteht oder nicht. Entscheidend ist allein, dass sie rückwirkend
aufgehoben wurde und dass deshalb die Rechtfertigung für die Zahlung und Tragung von
Beiträgen durch die BA weggefallen ist.
27 Die Vergleichbarkeit wird noch deutlicher, wenn man den für das Uhg geregelten Tatbestand
unmittelbar dem nicht geregelten Tatbestand für die Alhi gegenüberstellt. Beide
Leistungsarten existieren ab 1. Januar 2005 nicht mehr. Während die Leistungsart der Alhi
durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (aaO) abgeschafft
wurde, ist dies für das Uhg durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt (aaO) geschehen, ohne dass gleichzeitig der Begriff des Uhg aus § 335 Abs 1
Satz 1 SGB III gestrichen worden wäre. Alhi und Uhg sind also Leistungen, die nicht mehr
existieren, bei denen aber über den 1. Januar 2005 hinaus noch nicht abgeschlossene
Rückabwicklungsfälle bestehen können. Beide Fälle sind damit, obwohl nach dem Wortlaut
der genannten Norm unterschiedlich geregelt, in jeder Hinsicht vergleichbar. Deshalb sind
die für Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Aufhebung und Erstattung von Uhg
getroffenen Regelungen auf die Aufhebung und Erstattung von Alhi entsprechend
anwendbar. Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber bei der Alhi im Gegensatz zum Uhg
bewusst auf eine Rückabwicklung verzichten wollte, finden sich in der
Gesetzesformulierung, der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte des
Gesetzes nicht. Aus der fehlenden Streichung des Begriffs des Uhg aus dem Wortlaut von §
335 SGB III anlässlich der Aufhebung der Regelungen über das Uhg kann deshalb auch
nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der Gesetzgeber mit der Streichung des
Begriffs der Alhi aus dem Wortlaut des § 335 SGB III bewusst auf Ersatzansprüche bei der
Aufhebung von Alhi verzichten wollte.
28 cc) Entgegen der Rechtsansicht des LSG stehen einer Lückenschließung auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, weil ein im Gesetz geregelter Ersatzanspruch
des Staates gegen den Bürger auf einen vom Wortlaut des Gesetzes nicht erfassten Fall
eines Ersatzanspruchs des Staates gegen den Bürger übertragen wird, also eine
"belastende" Norm entsprechend angewandt wird. Wie der Senat bereits entschieden hat,
besteht im öffentlichen Recht kein allgemeines Analogieverbot zum Nachteil von Bürgern
(BSG, Urteil vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 77/99 R - SozR 3-4100 § 59e Nr 1 S 6). Zwar wird
insbesondere unter Anknüpfung an einen - vereinzelt gebliebenen - Kammerbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. August 1996 - 2 BvR 2088/93 (NJW 1996,
3146; kritisch dazu Schwabe, DVBl 1997, 352 f; vgl auch Schmidt, Verwaltungs-Archiv 2006,
139, 158) die These eines generellen Analogieverbots für die Eingriffsverwaltung im
öffentlichen Recht vertreten (Konzak, NVwZ 1997, 872, 873 mwN; Gusy, DÖV 1992, 461,
464).
29 Jedoch können die Grundrechte nicht nur durch Gesetz, sondern auch auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden; außerdem sind vollziehende Gewalt und Rechtsprechung
nach Art 20 Abs 3 GG an "Gesetz und Recht" gebunden (Sachs in Sachs , GG, 5. Aufl
2009, Art 20 RdNr 121 mwN; Schmidt, Verwaltungs-Archiv 2006, 139, 158 mwN; vgl auch
Hemke, Methodik der Analogiebildung im öffentlichen Recht, 2006, S 284, 291 f). Daraus
ergibt sich, dass Exekutive und Judikative bei der Normanwendung - von speziellen
verfassungsrechtlichen Analogieverboten wie Art 103 Abs 2 GG abgesehen - nicht auf den
ausdrücklich bestimmten Anwendungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt
sind, sondern das Recht insgesamt anwenden müssen. Infolgedessen sind auch belastende
Normen des öffentlichen Rechts analog anzuwenden, sofern sich die Übertragung auf einen
gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fall auf eine Entscheidung des parlamentarischen
Gesetzgebers zurückführen lässt (vgl Sachs, aaO; Schmidt, aaO).
30 Jedenfalls genügt die Lückenfüllung im Wege gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung dem
durch die Verfassung vorgegebenen rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt ebenso wie der
demokratischen Legitimation von Entscheidungsvorgaben. Denn sie bewegt sich innerhalb
des Regelungsplans des Gesetzes, die notwendigen Wertungen sind im Gesetz selbst
angelegt und die hierauf aufbauende Entscheidung ist deshalb genauso legitimiert wie eine
solche, die unmittelbar durch das Gesetz getroffen worden ist (vgl auch BSG, Urteil vom 18.
Mai 2000 - B 11 AL 77/99 R - SozR 3-4100 § 59e Nr 1 S 6). Die entsprechende
Rechtsanwendung im Rahmen gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung kann mithin in
gleichem Maße in die Rechte der Bürger eingreifen wie das Gesetz selbst. Dies muss erst
recht mit Blick auf den Aspekt der subjektiven Rechtssicherheit (Hemke, Methodik der
Analogiebildung im öffentlichen Recht, 2006, S 291) gelten, wenn nicht "neue
Eingriffstatbestände" (BVerfG, Beschluss vom 14. August 1996 - 2 BvR 2088/93 - NJW 1996,
3146) Gegenstand dieser Methode der Rechtsanwendung sind, sondern - wie hier - die von
Gleichheitsüberlegungen getragene Rückabwicklung einer vorhersehbar ungerechtfertigten
Vergünstigung im Vordergrund steht. Die Einbindung der Bezieher von Alhi in den Kreis der
Leistungsbezieher des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III nF belastet deshalb diesen Personenkreis
auch keineswegs unverhältnismäßig (vgl dazu BVerfG SozR 4-5868 § 85 Nr 3).
31 3. Die entsprechend § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III nF erforderlichen
Tatbestandsvoraussetzungen für einen Ersatzanspruch sind erfüllt. Der Erstattungsanspruch,
der durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist (BSG SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 14
mwN), setzt nach § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III (aF und nF) einerseits voraus, dass die
BA für den Leistungsbezieher, dh hier den Kläger als Bezieher von Alhi, Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung bzw zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt hat, die
Entscheidung über die Leistung, die den Grund für die Beitragszahlung gebildet hat,
rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (BSG, aaO). Ein
Erstattungsanspruch setzt andererseits nach der Rechtsprechung des BSG über den
Wortlaut der Regelung hinaus voraus, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt
hat (vgl BSG SozR 3-4300 § 335 Nr 2 S 11 ff sowie BSG SozR 4 aaO mwN). Negative
Voraussetzung für einen Ersatzanspruch ist ferner, dass in dem Zeitraum, für den die
Leistung zurückgefordert worden ist, kein weiteres Kranken- oder
Pflegeversicherungsverhältnis iS von § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III bestanden hat und
kein Anspruch der BA gegen die auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- oder
Pflegekasse nach § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III besteht (BSG SozR 4 aaO). Diese
Voraussetzungen sind sämtlich gegeben.
32 Der Kläger war in der Zeit vom 15. März bis zum 22. August 1997 als Alhi-Bezieher
gesetzlich kranken- und pflegeversichert (vgl § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2
SGB XI - jeweils in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung), wofür die Beklagte in
zutreffender Höhe Krankenversicherungsbeiträge von 1.223,01 Euro und
Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 166,33 Euro aufbringen musste. Die Beklagte hat
später durch die streitgegenständlichen Bescheide die dem Kläger für den genannten
Zeitraum gewährte Alhi nach Aufhebung der zu Grunde liegenden Bewilligung
zurückgefordert. Der Kläger hat sich zudem hinsichtlich des Leistungsbezuges pflichtwidrig
verhalten. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alhi für den Kläger wegen der von ihm in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben rückwirkend
aufgehoben. Das insoweit rechtskräftige Urteil des LSG weist ausdrücklich darauf hin, dass
der Kläger grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Der Kläger war außerdem in der
Zeit vom 15. März bis zum 22. August 1997 lediglich durch den Bezug von Alhi kranken- und
pflegeversichert, sodass auch kein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 335 Abs 1
Satz 2, Abs 5 SGB III gegen die Kranken- und Pflegekasse in Betracht kommt, welcher einen
Ersatzanspruch ausschließt.
33 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.